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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.03.1987, Az.: BVerwG 1 D 59.86

Finanzielle Notlage; Ausnahmegrund; Maßnahmemilderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.03.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 59.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12698
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 24.03.1986 - AZ: V VL 4/86

Fundstelle

  • DokBer B 1987, 147-151

Amtlicher Leitsatz

Der Ausnahmegrund einer finanziellen Notlage kann grundsätzlich nur dann anerkannt werden, wenn sich der Beamte selbst oder einer seiner Angehörigen, für den er rechtlich zum Unterhalt verpflichtet ist, unverschuldet in einer die Existenz gefährdenden Situation befindet.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. März 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter
ferner
Polizeihauptmeister im BGS Dieter Krebs,
Postbetriebsassistentin Antonie Schmitz als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Polizeimeisters im BGS ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts Kammer V ..., vom 24. März 1986 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag entfällt.

Entscheidungsgründe

1

I.

Nachdem das Amtsgericht ... durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 24. Mai 1985 gegen den Beamten eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 70 DM wegen Unterschlagung - Vergehen gemäß § 246 StGB - festgesetzt hatte, legte der Bundesdisziplinaranwalt in dem vom Kommandeur des Grenzschutzkommandos ... eingeleiteten Disziplinarverfahren dem Beamten den strafgerichtlich geahndeten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 24. März 1986 unter Zubilligung eines befristeten Unterhaltsbeitrages aus dem Dienst entfernt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

3

Für die in der Ausbildung stehenden Grenzschutzbeamten ... werden die benötigte Literatur und Gesetzeswerke üblicherweise durch Sammelbestellung beim Boorberg-Verlag ... bezogen. Dieser Übung gemäß veranlaßte der Polizeihauptkommissar im BGS J. auch Anfang 1984 eine solche Sammelbestellung, für die 6.460 DM aufgebracht werden mußten. Das Geld wurde eingesammelt und Anfang Februar 1984 durch Polizeimeister im BGS S. dem Beamten, der ebenfalls auf der Schreibstube der Hundertschaft als Geschäftszimmerbeamter eingesetzt war, zur Überweisung an den Verlag ausgehändigt. Es war bei der Dienststelle bekannt, daß die Mutter des Beamten die Posthalterstelle in R. hat, und man hatte deshalb dem Beamten schon des öfteren derartige Überweisungen aufgetragen.

4

Der Beamte zahlte das Geld aber nicht bei der Post ein, sondern überließ es seiner Schwester, der aus ungeklärten Umständen bei ihrem Umzug 23.000 DM abhanden gekommen waren. Das blieb bei der Dienststelle zunächst jedoch unbekannt, weil es dem Beamten gelang, zwei an die Hundertschaft gerichtete Mahnungen des Boorberg-Verlags abzufangen. Erst am 6. Dezember 1984 erfuhr der Polizeihauptkommissar im BGS J. durch einen Telefonanruf des Verlages, daß die Rechnung immer noch offen stand. Er stellte den Beamten zur Rede, der wahrheitswidrig behauptete, das Geld bei der Poststelle seiner Mutter eingezahlt, den Beleg darüber aber nicht mehr in seinem Besitz zu haben. Erst als Nachforschungen nach dem Verbleib des Geldes angestrengt wurden, zahlte er, am 20. Dezember 1984, den Rechnungsbetrag für den Boorberg-Verlag ein.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als vorsätzlichen Verstoß des Beamten gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes gewertet (§ 54 Satz 3 BBG) und als Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG angesehen. Es hat die Verfehlung einem Kollegendiebstahl gleichgestellt und hervorgehoben, daß dieser nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig die disziplinare Höchstmaßnahme zur Folge habe. Nur beim Vorliegen besonderer Ausnahmegründe, wie etwa dem Handeln aus einer unausweichlichen und unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage oder einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation oder bei einer einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat, könne von dieser Maßnahme abgesehen werden. Die beiden ersten Ausnahmegründe schieden hier jedoch von vornherein aus, zumal auch für verminderte Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne des § 21 StGB nichts ersichtlich sei.

6

Aber auch eine spontane Augenblickstat sei nicht gegeben, weil der Beamte seiner Schwester den gesamten Betrag von 6.460 DM überlassen und in den folgenden elf Monaten nichts unternommen habe, um die Wiedergutmachung des Schadens zu versuchen. Eines Unterhaltsbeitrages sei der Beamte mit Rücksicht auf seine sonst tadelfreie Dienstzeit von 13 Jahren beim Bundesgrenzschutz nicht unwürdig, im Umfang von 60 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von zunächst sechs Monaten auch bedürftig.

7

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit seiner Berufung, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des Bundesdisziplinargerichts, hilfsweise eine unterhalb der Dienstentfernung liegende Disziplinarmaßnahme beantragt und zu deren Rechtfertigung er im wesentlichen geltend macht:

8

Schon die Einstufung des Fehlverhaltens als Kollegen- oder Kameradendiebstahl durch das Bundesdisziplinargericht sei nicht richtig; seine Tat sei allenfalls einer Unterschlagung im Sinne des § 246 StGB gleichzusetzen, deren gesetzlicher Tatbestand aber einen weit geringeren Strafrahmen als den für die Wegnahme fremder beweglicher Sachen durch Diebstahl kenne. Im übrigen dürfe nicht vernachlässigt werden, daß er das Geld nur vorübergehend zweckfremd wenden wollte, der bloße Gebrauch aber noch nicht die von § 246 StGB verlangte zueignende Verwertung sei.

9

Er habe unter Ausschluß egoistischer Ziele lediglich aus Mitleid mit der Not seiner Schwester und zudem in der Gewißheit gehandelt, für die Verbindlichkeit jederzeit einstehen zu können. Ihm stehe daher der Ausnahmegrund einer Notlage, aber auch der einer persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat zur Seite. Zum Beweise dafür wie für verminderte Steuerungsfähigkeit werde die Einholung eines psychiatrischpsychologischen Gutachtens beantragt.

10

Unter Berücksichtigung einer sonst tadelfreien Dienstzeit von 13 Jahren mit stets über dem Durchschnitt liegenden Leistungen sei jedenfalls eine geringere Disziplinarmaßnahme als die Dienstentfernung geboten.

11

II.

Die Berufung ist unbegründet.

12

Sie ist unbeschränkt eingelegt, weil sich der Beamte gegen die disziplinarrechtliche Würdigung durch das Bundesdisziplinargericht wendet. Das hat zur Folge, daß der Senat den Sachverhalt selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu bewerten hat. Er folgt dem Bundesdisziplinargericht allerdings insoweit, als es um die Tat- und Schuldfeststellungen sowie um das Disziplinarmaß geht. Nicht zu folgen vermag er dem Bundesdisziplinargericht in der Annahme, daß es sich hier um ein dem Kollegen- bzw. Kameradendiebstahl vergleichbares Dienstvergehen handelt. Der Beamte hat sich vielmehr der veruntreuenden Unterschlagung eines ihm dienstlich anvertrauten Geldbetrages schuldig gemacht. Denn zu seinen dienstlichen Aufgaben als Schreibstubenbeamter im Geschäftszimmer der Hundertschaft gehörte auch die Entgegennahme und Verwaltung von Geldbeträgen. Sammelbestellungen der hier vorliegenden Art waren nichts Ungewöhnliches; schon mehrfach waren ihm die hierfür erforderlichen Geldbeträge zur Verwahrung und Weiterleitung an den bestimmungsgemäßen Empfänger überlassen worden. Der Beamte handelte sonach im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten, als er die 6.460 DM nicht weisungsgemäß an den Boorberg-Verlag weiter gab, sondern für private Zwecke verwendete. Er hat gegen seine Pflicht zu gewissenhafter, uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zur Befolgung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG) verstoßen und ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Denn daran, daß der Beamte schuldhaft gehandelt hat, besteht kein ernsthafter Zweifel. Wohl hat der Internist Dr. med. W. unter dem 17. März 1986 bescheinigt, daß der Sohn des Beamten von Geburt an an Mucoviscidose erkrankt sei und daraus eine außerordentliche Belastung für die Eltern erwachse. Aus diesem Attest ergibt sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür, daß die Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne des § 21 StGB allgemein eingeschränkt oder sogar im Sinne des § 20 StGB ausgeschlossen war. Anhaltspunkte dafür sind auch sonst nicht vorhanden. Der Beamte ist in seiner gesamten Dienstzeit günstig beurteilt worden und hat seine dienstlichen Aufgaben interessiert, arbeitsfreudig und sorgfältig erfüllt und sich stets als voll belastbar erwiesen.

13

Das danach feststehende Dienstvergehen macht die disziplinare Höchstmaßnahme unabweisbar. Denn eine Verwaltung, die ihre der Allgemeinheit gewidmeten Aufgaben effektiv und wirtschaftlich erfüllen will, kann sich nur den unbedingt nötigen Aufwand erlauben, muß daher auch auf die ständige und lückenlose Überwachung ihrer Bediensteten notwendigerweise verzichten. Ein solcher Verzicht wiederum setzt absolutes Vertrauen in Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit insbesondere eines jeden Beamten voraus; einem Beamten, der dienstlich mit Geld seiner Verwaltung befaßt ist, muß uneingeschränktes Vertrauen entgegengebracht werden können. Das Beamtenverhältnis wird vom Gesetz als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis bezeichnet (vgl. § 2 Abs. 1 BBG) und entsprechend auch inhaltlich ausgestaltet. Wer ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld wegnimmt oder sonst für seine eigenen Zwecke benutzt, kann dieses Vertrauen nicht mehr beanspruchen. Er zerstört das auf Vertrauen aufbauende und ohne Vertrauen nicht denkbare Dienst- und Treueverhältnis, das ihn mit seinem Dienstherrn verbindet, so schwer und so nachhaltig, daß er in diesem Verhältnis grundsätzlich nicht mehr bleiben kann. Das Beamtenverhältnis muß vielmehr aufgelöst werden, zumal durch eigennütziges Handeln auch das berufserforderliche Ansehen des Beamten in der Öffentlichkeit eingebüßt wird, das für Funktionsfähigkeit und -tüchtigkeit der Verwaltung und des öffentlichen Dienstes ebenfalls unerläßlich ist.

14

Von dem Grundsatz, daß ein Beamter aus dem Dienst entfernt werden muß, der die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben dazu benutzt, der Pflicht zur Uneigennützigkeit zuwider aus privaten Gründen finanziellen Vorteil zu suchen, sind Ausnahmen nur in engen Grenzen zulässig. Sie sind folgerichtig nur dann denkbar, wenn die Situation, in der der Beamte versagt hat, von besonderen Umständen gekennzeichnet ist, die einer Bewertung nach Regelmaßstäben nicht mehr zugänglich sind: Wenn nämlich ein Handeln unter derartigen Ausnahmeumständen auch bei keineswegs leichter Schuld wenigstens noch einen Rest von Vertrauen in den pflichtwidrig handelnden Beamten rechtfertigt. Als solche den Fortbestand des Beamtenverhältnisses ermöglichenden Ausnahmegründe werden von der Rechtsprechung nur das Handeln in einer unverschuldeten, ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage, das Handeln in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation sowie eine Verhaltensweise anerkannt, die sich als die einmalige, unbedachte und persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines Beamten kennzeichnet, der sich sonst stets vertrauenswürdig gezeigt und bewährt hat. Keiner dieser Ausnahmegründe liegt hier vor.

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Auf eine wirtschaftliche Notlage könnte sich der Beamte hier selbst dann nicht berufen, wenn keinerlei Zweifel am Verlust des Geldes der Schwester und dadurch bedingter finanzieller Bedrängnis bei dieser und ihrer eigenen Familie bestünde. Denn dieser auf finanzielle Erwägungen abstellende Ausnahmegrund muß grundsätzlich denjenigen Fällen vorbehalten bleiben, in denen es um die wirtschaftliche Existenz des beschuldigten Beamten selbst und der von ihm finanziell abhängigen Familienangehörigen geht. Dazu gehörte die Schwester des Beamten nicht, wobei noch hinzutritt, daß sie selbst mit einem Beamten verheiratet und demgemäß finanziell abgesichert ist und ihre Eltern noch leben.

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Von einer schockartig ausgelösten Ausnahmesituation kann ebenfalls nicht die Rede sein, zumal der Verlust des Geldes der Schwester für den Beamten zu dieser Zeit nichts Neues mehr war.

17

Schließlich scheidet aber auch die Annahme einer spontanen Gelegenheitstat unter den vorliegenden Umständen aus. Wohl mag sich für den Beamten dadurch eine Besonderheit ergeben haben, daß er im Besitz einer Barsumme von fast 6.500 DM war, als er im Februar 1984 zum Zwecke der Einzahlung des Geldes nach R. gekommen, dort aber nicht auf eine geöffnete Poststelle getroffen war und statt dessen seine Schwester besuchte, die ihm ihr Leid wegen des verlorengegangenen Geldbetrags klagte. Von einem Spontanakt kann ungeachtet dessen, daß dem Beamten der Geldverlust der Schwester bereits vorher bekannt war, dennoch nicht die Rede sein, weil er das Geld seiner Schwester erst dann gegeben hat, als er die Möglichkeit, ihr mit seinen eigenen finanziellen Mitteln zu helfen, erwogen, jedoch im Hinblick darauf wieder verworfen hatte, daß er dabei die Zustimmung seiner Ehefrau nicht fände. Das Überlassen des für den Boorberg-Verlag bestimmten Geldes an seine Schwester stellte sich somit als das Ergebnis von Überlegungen und nicht etwa als Spontanhandlung dar. Auch die von dem Beamten im übrigen angeführten Umstände sind nicht geeignet, von der disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen. Amtliches Geld ist nicht dazu bestimmt, dem Kreditbedürfnis der mit ihrer Verwaltung betrauten Beamten zu dienen (Urteil vom 25. Mai 1982 - BVerwG 1 D 76.71 - <BVerwG Dok.Ber. B 1982, 273>; Urteil vom 25. Juli 1984 - BVerwG 1 D 8.84 -). Es kommt daher weder auf einen letztlich entstandenen Schaden noch darauf an, ob der betroffene Beamte - wie hier - zu jeder Zeit mit seinem privaten Vermögen für den Fehlbetrag hätte einstehen können. Der Vertrauensverlust wird dadurch hervorgerufen, daß sich der Beamte entgegen dem Uneigennützigkeitsgebot und der ihn dienstlich bindenden Weisungen aus privaten Gründen an ihm anvertrauten dienstlichen Geld vergriffen hat. Deshalb kommt auch dem Umstand keine Bedeutung zu, daß der Beamte den unterschlagenen Geldbetrag seinem Dienstherrn inzwischen erstattet hat. Die Wiedergutmachung angerichteten Schadens ist eine selbstverständliche rechtliche Pflicht und kann den eingetretenen Vertrauensverlust ebensowenig wettmachen wie die Tatsache, daß sich der Beamte bisher stets tadelfrei geführt und anerkennenswerte dienstliche Leistungen erbracht hat. Nicht Erst- und Einmaligkeit sind geeignet, völligen Vertrauensverlust auszuschließen, sondern allein persönlichkeitsfremdes Handeln. Dieses aber kann allenfalls dann angenommen werden, wenn einer der drei eingangs genannten hier aber nicht gegebenen Ausnahmegründe vorliegt.

18

Soweit der Beamte auf die Krankheit seines Sohnes verweist, so ist ein Zusammenhang zwischen dieser Erkrankung und dem den Beamten zur Last gelegten Dienstvergehen nicht zu erkennen. Es besteht auch kein Grund zu der Annahme, daß der Beamte infolge der Erkrankung des Sohnes und der sich daraus zwangsläufig ergebenden seelischen Belastung allgemein in seiner Verantwortlichkeit erheblich gemindert wäre. Die Frage, ob ein Zustand im Sinne des § 21 StGB hier überhaupt Einfluß auf die disziplinare Bewertung eines Dienstvergehens haben könnte, das der Beamte im Kernbereich seiner - zudem leicht einsehbaren - dienstlichen Pflichten begangen hat, bedarf daher nicht der Vertiefung.

19

Muß es danach bei der vom Bundesdisziplinargericht verhängten Dienstentfernung des Beamten bewenden, so ist gemäß § 77 Abs. 1 BDO erneut über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages zu befinden, zumal der Bundesdisziplinaranwalt einen Antrag aus § 80 Abs. 4 BDO gestellt hat. In Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht ist der Senat der Überzeugung, daß der Beamte eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig ist. Er ist aber nicht bedürftig, da seine ihm gegenüber zum Unterhalt verpflichtete Ehefrau (vgl. §§ 1360 ff. BGB) ein monatliches Nettoeinkommen aus Berufstätigkeit von 3.300 DM hat. Diese Summe reicht auch unter Berücksichtigung der monatlichen Belastungen für das Eigenheim dazu aus, den notwendigen Unterhalt der Familie zu sichern, zumal sich der Nettobetrag noch erhöhen wird, wenn die Ehefrau die einzigen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit in der Familie hat. Für die Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages ist unter den gegenwärtigen Umständen danach kein Raum. Sollte der Beamte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen in Not geraten, so steht es ihm frei, sich zu gegebener Zeit wegen der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.

20

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Dr. Schwarz
Pellnitz
Sträter