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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.07.1984, Az.: BVerwG 1 D 8.84

Disziplinarrechtliche Relevanz einer verspäteten Abrechnung von Fahrgeldeinnahmen durch einen Zugführer und Verwendung für eigene Zwecke; Bedeutung des Vorliegens einer psychischen Ausnahmesituation während eines Teils des Zeitraums; Anforderungen an die Annahme einer Verhandlungsunfähigkeit; Rechtmäßigkeit einer Entfernung aus dem Dienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.07.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 8.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 17971
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 22.11.1983 - AZ: XV VL 13/83

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. Juli 1984,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Oberregierungsrat Claus-Peter Kobierowski, Postbetriebsassistent Richard Teufel als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinarawalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XV ..., vom 22. November 1983 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er in der Zeit vom 8. April bis 30. November 1982 seine Einnahmen aus dem Fahrkartenverkauf als Zugführer jeweils drei bis vier Wochen verspätet abgerechnet und zur Verschleierung dieser Handlungsweise die Ausgabedaten auf den Blankokartenstämmen auf einen späteren Ausgabetag abgeändert habe.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 22. November 1983 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat folgendes festgestellt:

3

Der Beamte war bis zum 30. November 1982 beim Bahnhof L. im Zugbegleitdienst eingesetzt. Die dabei durch den Verkauf von Fahrausweisen im Zug erzielten Einnahmen hätte er entsprechend den Vorschriften des § 12 Personenbeförderungsvorschrift I (PBV I) spätestens innerhalb von acht Tagen bei der für ihn zuständigen Fahrkartenausgabe unter Vorlage der Verkaufsnachweise einschließlich der Stämme der Blankokarten und der Verrechnungsabschnitte der Halbblanko- und Zuschlagkarten sowie der unbrauchbaren Karten abrechnen und abliefern müssen. Durch eine Prüfungsbemerkung der Zentralen Abrechnungsstelle für Verkehrseinnahmen (ZAV) Kassel vom 26. November 1982 wurde seine Dienststelle jedoch darauf aufmerksam, daß er seit dem 8. April 1982 dieser Verpflichtung nur verspätet nachkam. Bei der Überprüfung der Unterlagen für das 20 und 3. Dritteljahr 1982 wurde schließlich festgestellt, daß er in der Zeit vom 8. April bis 23. August 1982 insgesamt 144 ausgefertigte Blankofahrkarten 20 bis 87 Tage verspätet abgerechnet hatte, wobei fast immer das Ausgabedatum auf den Blankokartenstämmen auf ein späteres Datum abgeändert worden war, um die verspätete Abrechnung zu verschleiern, Beim Aufdecken der Unregelmäßigkeiten am 30. November 1982 waren noch 59 Blankokarten und vier Blöcke Mehrzweckkarten, die in der Zeit vom 31. August bis 21. November 1982 ausgestellt worden waren, im Gesamtbetrag von 1.507,50 DM nicht abgerechnet. Diesen Betrag konnte der Beamte, als er gegen 17.00 Uhr an dem genannten Tag auf Aufforderung hin seinen gesamten Fahrkartenbestand zur Abrechnung gebracht hatte, sofort abdecken, wobei aber nur etwa 300 DM aus noch vorhandenen Fahrgeldeinnahmen herrührten, während er den Rest aus anderen Mitteln, wie z.B. dem gerade ausgezahlten 13. Monatsgehalt, aufbrachte. Zwischenzeitlich hatte er die Fahrgelder zum großen Teil zweckentfremdet für sich verbraucht.

4

Er hat diesen Sachverhalt zugegeben und zur Erklärung seines Verhaltens vor allem vorgebracht: Das verspätete Abrechnen seiner Fahrgeldeinnahmen sei ihm dadurch erleichtert worden, daß seine Kollegen bei seiner Dienststelle von ihm nicht immer gleich die Abrechnung und das Vorlegen der Restbestände verlangt hätten. Im April 1982 habe er im Zusammenhang mit der Renovierung seiner Wohnung hohe Ausgaben gehabt. Am 1. Juni 1982 sei dann seine Tochter mit Verdacht auf Gehirnhautentzündung ins Krankenhaus L. eingeliefert worden, wo sich ihr Zustand immer mehr verschlechtert habe, so daß sie in einem komaartigen Zustand in die Intensivstation habe gebracht werden müssen. Am 13. Juli 1982 hätten ihm die Ärzte mitgeteilt, daß seine Tochter keine Überlebenschance mehr habe. Aufgrund dieser Nachricht habe seine Frau einen schweren Nervenzusammenbruch erlitten und habe selbst im Bett liegen müssen. Zur selben Zeit habe zusätzlich auch noch seine Schwiegermutter wegen einer Gallenblasenentzündung das Bett hüten müssen. Deshalb habe die ganze Verantwortung bei ihm gelegen. Für 26 Tage sei er alle zwei Stunden bei Tag und Nacht ins Krankenhaus gefahren, um zu sehen, ob seine Tochter, bei der eine unbekannte Viruserkrankung vorgelegen habe, noch lebe. Erst am 29. August 1982 sei sie als bedingt geheilt entlassen worden. Da er sich in seiner Ehe um finanzielle Dinge nie habe kümmern müssen und durch die Krankheiten viele Ausgaben gehabt habe, wobei sein seelischer und körperlicher Zustand ein vollkommenes Tief erreicht habe, habe er vollkommen den Überblick über die finanzielle Lage verloren. Er sei seit dem 1. August 1956 im Staatsdienst und habe sich noch nie in finanziellen Dingen etwas zuschulden kommen lassen. Er sei mit Leib und Seele Zugführer und bitte darum, dies nicht außer acht zu lassen.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als vorsätzliches Dienstvergehen gemäß §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet und die Entfernung aus dem Dienst mangels durchgreifender Milderungsgründe für unerläßlich gehalten.

6

Der Beamte hat rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem sinngemäßen Antrag, von einer Entfernung aus dem Dienst abzusehen. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Am Tage der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht habe er unter Lungenentzündung und starker Bronchitis mit hohem Fieber gelitten. Morgens habe er mehrere Medikamente eingenommen. Seinen Verteidiger habe er sofort über seinen Gesundheitszustand informiert. Auch eine Krankmeldung seines Arztes habe er vorlegen können. Leider sei davon keine Notiz genommen worden. Infolgedessen sei es zu Aussagen gekommen, die in keiner Weise den Tatsachen entsprächen. Die Wohnungsrenovierung sei schon vor längerer Zeit durchgeführt worden. Sodann legt der Beamte seine wirtschaftlichen Verhältnisse dar. Weiter führt er aus, die Fahrlässigkeit, die Fahrkarten verspätet bis Anfang Juni abzurechnen, sei eine Leichtfertigkeit von ihm gewesen, deren Folgen ihm nicht bewußt gewesen seien. Nach der Erkrankung seiner Tochter im Juni 1982 sei er immer tiefer in Schwierigkeiten geraten. Da er bereits mehrere Darlehen bei zwei Banken (WKV und Sparda) gehabt habe und das Konto auch schon etwas überzogen gewesen sei, habe er nicht gewußt, zu wem er gehen könnte, um sich Geld zu leihen zur Bereinigung der Sache mit den Fahrkarten. Durch die schwere Krankheit seiner Tochter sowie seiner Frau seien Mehrkosten entstanden, dazu seien eine Autoreparatur in Höhe von 420 DM sowie erhebliche Benzinkosten gekommen. Seine Frau habe von den Geldsorgen nichts gewußt. Nach Entlassung der Tochter aus dem Krankenhaus sei die Familie auf Anraten der Ärzte für zwei Tage an den Bodensee zwecks Luftveränderung gefahren, wodurch Kosten von 350 DM entstanden seien. Nach Besserung des Gesundheitszustandes seiner Frau habe er ihr die Wahrheit über den Differenzbetrag der Fahrkarten gesagt. Sie hätten beschlossen, den Betrag von der Weihnachtsgratifikation zu begleichen. Kurz zuvor sei jedoch die Unregelmäßigkeit entdeckt worden, und er habe noch am selben Tag die fehlende Summe abgerechnet. Er habe sich nie auf Kosten der Bundesbahn bereichern oder ihr Ansehen schädigen wollen. Deshalb bitte er, ihm eine Chance einzuräumen, zumal er in seinem Beruf als Maurer nach so langer Zeit keine Arbeitsstelle mehr bekommen und in beträchtliche finanzielle Schwierigkeiten geraten würde.

7

Der damalige Verteidiger hat das Berufungsvorbringen im wesentlichen wie folgt ergänzt:

8

Es sei auf zwei relevante Zeiträume abzustellen, nämlich von März/April bis Anfang Juni 1982 sowie ab Juni 1982. Für den zweiten Zeitraum sei die verspätete Abrechnung im Hinblick auf den akuten Gesundheitszustand der Tochter gerechtfertigt. Auch die Kammer billige dem Beamten für diesen Zeitraum eine psychische Zwangslage zu, bemesse diese jedoch zu kurz. Die Tochter habe sich nahezu einen Monat im Koma befunden, sei dabei Tag und Nacht alle zwei Stunden vom Vater besucht worden und erst Ende August 1982 bedingt geheilt entlassen worden. Das Schieben der Abrechnung bis Juni 1982 könne für sich allein die Höchstmaßnahme nicht rechtfertigen, da auf diesen fraglichen Zeitraum ein Betrag in der Größenordnung von knapp 300 DM entfalle, der für den Beamten selbstverständlich immer greifbar gewesen sei, er sich somit also kein "Darlehen" verschafft habe.

9

Der Kammervorsitzende des Bundesdisziplinargerichts hat sich zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Beamten wie folgt geäußert:

"Auf Fieber wurde in der HV am Anfang zwar vom Verteidiger hingewiesen, ohne daß jedoch Verhandlungsunfähigkeit geltend gemacht wurde, die sich im übrigen auch nach dem äußeren Erscheinungsbild des Beamten, der z.B. nicht einmal auffällig schwitzte, nicht aufdrängte. Eine ärztliche Krankmeldung wurde vom Verteidiger auch nicht vorgelegt."

10

II.

Die Berufung bleibt erfolglos.

11

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil der Beamte

  1. a)

    einen Vorfahrensmangel geltend macht,

  2. b)

    sich darauf beruft, ab Juni 1982 sei sein Verhalten "gerechtfertigt" (möglicherweise sinngemäß auch, er habe im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt),

  3. c)

    in der Zeit bis Juni 1982 habe er nur fahrlässig und leichtfertig gehandelt.

12

Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

13

In der Durchführung der Hauptverhandlung trotz vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit des Beamten läge ein schwerer Verfahrensmangel, der die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs zur Folge hätte (Claussen/Janzen, BDO, 4. Aufl. § 72 Rz 8). Ein solcher Mangel liegt jedoch nicht vor. In der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht ist weder Verhandlungsunfähigkeit geltend gemacht noch ein ärztliches Attest vorgelegt worden, Auch konnte das Gericht nicht aus sonstigen Umständen auf Verhandlungsunfähigkeit schließen. Vielmehr ergibt sich aus dem Vortrag des Beamten, daß er durch Einnahme von Medikamenten vorgesorgt hatte, um an der Verhandlung teilnehmen zu können.

14

Ein Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen § 75 Abs. 1 BDO liegt auch nicht darin, daß das Bundesdisziplinargericht dem Beamten anlastet, die Fahrgelder zum großen Teil zweckentfremdet für sich verbraucht zu haben, obwohl nach der Anschuldigungsformel dem Beamten lediglich zur Last gelegt wird, verspätet abgerechnet und zur Verschleierung dieser Handlungsweise die Ausgabedaten auf den Blankokartenstämmen auf einen späteren Ausgabetag abgeändert zu haben. In der Wertung des Sachverhalts in der Anschuldigungsschrift weist der Bundesdisziplinaranwalt nämlich darauf hin, daß ein Beamter, der sich fortgesetzt durch nicht rechtzeitiges Abliefern eingenommener Gelder zu Lasten seines Dienstherrn einen Vermögensvorteil verschaffe, das in ihn gesetzte Vertrauen endgültig zerstöre. Danach bestehen keine Zweifel, daß dem Beamten auch eigennütziges Verhalten angelastet werden sollte.

15

Die Einlassung des Beamten, er habe bis Juni 1982 nur fahrlässig oder leichtfertig gehandelt, ist dadurch widerlegt, daß er auch in diesem Zeitraum in großem Umfang die Ausstellungsdaten der Fahrkarten änderte. Daraus ergibt sich zwingend, daß der Beamte bewußt und gewollt die Abrechnung manipulierte.

16

Die erstmalig in der Hauptverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gebrachte Einlassung, er sei lediglich deshalb so vorgegangen, um sich hinreichende Wechselgeldreserven zu verschaffen, ist eine unglaubwürdige Schutzbehauptung. Weder in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 1. Dezember 1982 noch in den Vernehmungen vom 6. und 15. Dezember 1982 erwähnte er auch nur andeutungsweise etwas davon, obwohl sich diese Einlassung gegenüber dem Vorwurf einer Veruntreuung geradezu hätte aufdrängen müssen, wenn sie wahr wäre. Er berief sich vielmehr ausschließlich auf seine Schwierigkeiten, die sich durch die Erkrankung seiner Tochter ab Juni 1982 ergeben hätten. In der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht verwies er auf größere Renovierungsarbeiten in der Wohnung. Ein Sparda-Darlehen habe er damals nicht aufgenommen. Warum er die Fahrkarteneinnahmen verspätet abgerechnet habe, verstehe er selbst nicht mehr. In der von ihm selbst gefertigten Berufungsschrift hat er den Zusammenhang zwi sehen der Wohnungsrenovierung und der Zurückbehaltung von Fahrgeldern nicht mehr gelten lassen wollen, aber auch hier mit keinem Wort erwähnt, daß das Zurückbehalten der Gelder angeblich dazu habe dienen sollen, den Wechselgeldbestand größer zu halten. Dergleichen wird auch in der ergänzenden schriftlichen Berufungsbegründung seines damaligen Verteidigers nicht erwähnt. Diese Verfahrensweise der Beschaffung von Wechselgeld wäre auch unsinnig gewesen. Da der Beamte nur alle acht Tage abzurechnen brauchte, hätte er ohne weiteres die Einnahmen eines Tages durch Umwechseln bei einer Bundesbahnkasse in Kleingeld verwandeln können. Das Verfälschen einer Vielzahl von Fahrkarten (bis 1. Juni 1982 allein etwa 30 Stück) und das anschließende verspätete Abrechnen war demgegenüber ein unmäßig kompliziertes Verfahren. Zudem war der Beamte als langjähriger Zugführer bis dahin in der Lage gewesen, seinen Dienst ordnungsmäßig auszuüben, ohne sich durch derartige Manipulationen einen größeren Wechselgeldbestand zu verschaffen.

17

Für die Zeit eines Krankenhausaufenthalts seiner Tochter räumt der Beamte selbst ein, dienstliche Gelder für private Zwecke verwendet zu haben: Die Tochter habe Wäsche benötigt, etwa 1.000 bis 1.500 DM habe er für Spritzen, Zuwendungen an das Krankenhauspersonal und ähnliches ausgegeben, seinen Kraftwagen habe er für mehrere 100 DM reparieren lassen, um seine Tochter regelmäßig alle zwei Stunden im zweieinhalb Kilometer entfernten Krankenhaus besuchen zu können, im Anschluß an den Krankenhausaufenthalt sei eine gemeinsame Reise an den Bodensee notwendig gewesen.

18

Auch nach der Entlassung seiner Tochter aus dem Krankenhaus Ende August 1982 schob der Beamte noch in erheblichem Umfang mit eingenommenem Fahrgeld, obwohl die vorher sicher vorhanden gewesene enorme psychische Belastung inzwischen allmählich abgeklungen sein mußte und er sich bei ruhiger Überlegung hätte einen Kredit in mäßiger Höhe bei einer Bank beschaffen können, zumal er als regelmäßiger Zahler dort bekannt war. Statt dessen ließ er durch Zurückhalten der Erlöse aus zahlreichen Fahrkartenverkäufen den Rückstand bis auf 1.507,50 DM anwachsen. Der gesamte Sachverhalt läßt ein wohlüberlegtes Handeln erkennen, das für einen Ausschluß der Schuldfähigkeit keine Anhaltspunkte bietet. Mit Recht hat das Bundesdisziplinargericht ein vorsätzliches Dienstvergehen angenommen.

19

Das Disziplinarmaß entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und aller anderen Disziplinargerichte. Ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem Geld vergreift, um es für eigene Zwecke einzusetzen, zerstört in aller Regel das in ihn von der Verwaltung gesetzte Vertrauen derart nachhaltig, daß er nicht mehr Beamter bleiben kann (BDHE 1, 41; 7, 91; BVerwGE 43, 266 [268]; 53, 4 [5]; 53, 256 [257]). Die Verwaltung ist auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maße angewiesen, da eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer dieses für das Funktionieren der Verwaltung unabdingbare Vertrauen zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen.

20

Die Absicht, sich das amtliche Geld nur vorübergehend nutzbar zu machen, den Dienstherrn aber nicht endgültig zu schädigen, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Amtliches Geld ist nicht dazu bestimmt, dem Kreditbedürfnis der mit ihrer Verwaltung betrauten Beamten zu dienen (ständige Rechtsprechung: Urteil vom 8. Juni 1983 - BVerwG 1 D 112.82 - [ZBR 1983, 371 = DÖD 1983, 246] mit weiteren Nachweisen). Auch liegt in der zeitweiligen Vorenthaltung von Geldern in gewissem Umfang bereits eine endgültige Schädigung des Dienstherrn, der selbst mit Kredit arbeiten muß und es daher keineswegs dulden kann, daß seine Bediensteten ihm amtliches Geld aus eigensüchtigen Gründen vorenthalten, das er seinerseits benötigt, um seinen Verpflichtungen nachkommen und sein eigenes Kreditbedürfnis nach Möglichkeit in Grenzen halten zu können.

21

Von dem Grundsatz, daß ein Beamter aus dem Dienst entfernt werden muß, der die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben der vorliegenden Art dazu benutzt, der Pflicht zur Uneigennützigkeit zuwider seinen eigenen finanziellen Vorteil zu suchen, sind Ausnahmen nur in engen Grenzen zulässig. Sie sind denkbar, wenn die Situation, in der der Beamte versagt hat, von besonderen Umständen gekennzeichnet ist, die einer Bewertung nach Regelmaßstäben nicht mehr zugänglich sind, wenn nämlich ein Handeln unter derartigen Ausnahmeumständen auch bei keineswegs leichter Schuld wenigstens einen Rest von Vertrauen in den pflichtwidrig handelnden Beamten rechtfertigt. Als solche, den Fortbestand des Beamtenverhältnisses ermöglichende Ausnahmegründe werden von der Rechtsprechung nur das Handeln in einer unverschuldeten, ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage, in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation sowie eine Verhaltensweise anerkannt, die sich als die einmalige, unbedachte und persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines Beamten kennzeichnet, der sich sonst stets tadelfrei verhalten und auch im Dienst bewährt hat.

22

Mit Recht hat das Bundesdisziplinargericht das Vorliegen eines dieser drei Ausnahme gründe verneint. Der zuletzt genannte Milderungsgrund liegt nicht vor, weil sich sein unehrliches Verhalten über mehrere Monate hinzog, sich auf eine Vielzahl von Einzelfallen erstreckte und durch zahlreiche Urkundenverfälschungen ermöglicht und verschleiert wurde.

23

Ein Handeln in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation kann für die Zeit des Krankenhausaufenthalts seiner Tochter nicht ausgeschlossen werden, wirkt sich aber im Disziplinarmaß nicht aus wegen der Veruntreuungen vor und nach diesem Zeitraum.

24

Schließlich scheidet auch ein Handeln in einer unverschuldeten, ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage aus, da der Beamte sich Mittel der hier in Betracht kommenden Größenordnung auch anderweitig, und zwar auf ehrliche Weise hätte verschaffen können, z.B. durch eine Darlebensaufstockung. Da es ihm möglich war, in der Zeit von Dezember 1982 bis November 1983 seinen Schuldenstand von 4.000 DM auf 2.500 DM zu reduzieren, konnte er als zuverlässig zahlender Schuldner angesehen werden, der für ein weiteres Darlehe von z.B. 2.000 DM kreditwürdig gewesen wäre. Der Beamte trägt aber selbst nicht vor, daß er in dieser Richtung etwas unternormmen habe. Die Behauptung, er habe nicht gewußt, zu wem er gehen könne, ist bei seiner Erfahrung mit Kreditaufnahmen unverständlich. Ihm erschien es einfacher und billiger, sich das Geld von seinem Dienstherm zinslos zu verschaffen. Abgesehen davon hatte er bereits vor Juni 1982, also dem Zeitpunkt, zu dem er angeblich nicht mehr wußte, zu wem er gehen konnte, mit den Fahrkarten und Abrechnungen manipuliert.

25

Auch die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts zum Unterhaltsbeitrag entspricht nach Grund, Höhe und Dauer der ständigen Rechtsprechung des Senats.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Janzen
Dr. Hartmann
Pellnitz