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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.11.1988, Az.: BVerwG 1 D 4.88

Begehung eines Dienstvergehens durch einen Fahrdienstleiter der Deutschen Bundesbahn; Fahrkartenmanipulation durch einen Fahrdienstleiter der Deutschen Bundesbahn als Dienstvergehen; Erneuter Verkauf bereits ungültig gewordener Fahrausweise als Dienstvergehen; Vermögensdelikt zum Nachteil des Dienstherrn als Dienstvergehen; Beweiswert eines später widerrufenen Geständnisses; Angemessenheit der Dienstentfernung als Disziplinarmaßnahme; Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Disziplinarrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.11.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 4.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 18944
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 08.10.1987 - AZ: II VL 31/87

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der öffentlichen Hauptverhandlung am 8. November 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Erhard Keller, Postbetriebsassistent Reiner Gogolin als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 8. Oktober 1987 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Nachdem die Staatsanwaltschaft beim Landgericht W.-T. ein gegen den Beamten wegen des Verdachts der Unterschlagung eingeleitetes Ermittlungsverfahren nach Zahlung eines Geldbetrages von 600 DM gemäß § 153 a StPO eingestellt hatte, legte der Bundesdisziplinaranwalt in dem vom Präsidenten der Bundesbahndirektion K. eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren mit dem Vorwurf, im April 1986 in ca. 20 Fällen bereits benutzte und damit wertlose Fahrausweise manipuliert, diese erneut verkauft und den Verkaufserlös in allen Fällen für sich behalten zu haben, dem Beamten den den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bildenden Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 8. Oktober 1987 unter Zubilligung eines befristeten Unterhaltsbeitrags aus dem Dienst entfernt. Es hat den Anschuldigungsvorwurf für erwiesen erachtet und darin einen vorsätzlichen Verstoß gegen seine Beamtenpflichten aus §§ 54 Satz 2 und 3 sowie § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gesehen. Dieses Dienstvergehen wiege so schwer, daß die Entfernung aus dem Dienst unausweichlich sei, weil einer der in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmegründe, der ausnahmsweise das Fortbestehen des Beamtenverhältnisses möglich erscheinen lasse, hier nicht gegeben sei. Eines Unterhaltsbeitrags sei der Beamte jedoch nicht unwürdig, und im zuerkannten Umfang sei er dessen auch bedürftig.

3

3.

Gegen dieses Urteil hat der Beamte durch seinen Verteidiger rechtzeitig Berufung einlegen lassen und beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, das Bundesdisziplinargericht habe den Sachverhalt, den es der Verurteilung zugrunde gelegt habe, nicht vollständig und erschöpfend aufgeklärt und zudem zu Unrecht angenommen, daß er - der Beamte - an seinem Geständnis vom 6. Mai 1986 festzuhalten sei, obwohl er dieses später widerrufen habe. Tatsächlich habe er aber nur in zwei Fällen Fahrkarten manipuliert, so daß die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme außer Verhältnis zu dem Schuldvorwurf gegen ihn stehe. Selbst wenn er aber in den von ihm in seinem Geständnis genannten etwa 20 Fällen Fahrkarten manipuliert und den Erlös für sich selbst verbraucht hätte, wäre das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn noch nicht endgültig als zerstört anzusehen. Hierfür spreche auch, daß er nicht nach § 91 BDO vorläufig des Dienstes enthoben, sondern lediglich auf einen Dienstposten umgesetzt worden sei, auf dem er mit Kassengeschäften nichts zu tun habe. Unzutreffend sei auch die Annahme der Vorinstanz, daß hier einer der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmegründe nicht vorliege; sein Handeln sei vielmehr als spontane Augenblickstat zu werten und müsse deshalb nicht zur Entfernung aus dem Dienst führen. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß er über Jahre hinweg besonders gute Dienstleistungen erbracht habe und zuvor niemals disziplinarisch oder strafrechtlich aufgefallen sei.

4

II.

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen. Die Berufung ist unbegründet.

5

1.

Der Senat geht aufgrund der Einlassung des Beamten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie der zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Beweismittel von folgendem Sachverhalt aus:

6

Im Monat April 1986 verkaufte der Beamte in seiner Eigenschaft als Schalterbeamter bereits benutzte Fahrausweise, die in den Wochen oder Monaten zuvor von Bahnkunden als wertlose Fahrkarten fortgeworfen worden waren. Dabei verwendete er vornehmlich Fahrkarten der Zone 3, gültig ab M. bis L. und zurück. Dabei handelt es sich um eine Kurzstrecke. Da diese Fahrkarten auf ihrer Rückseite bereits Prüfzangenabdrücke der Fahrkartenkontrollen aufwiesen, überstempelte er den Prägezangenabdruck, um ihn so unkenntlich zu machen. Bei Bedarf verkaufte er sodann die Karten, mit dem jeweiligen Tagesstempel versehen, an Bahnkunden der Kurzstrecke. So verkaufte er am Morgen des 30. April 1986 an einen Bahnkunden den Fahrausweis Nr. 32., gültig ab M. für Zone 3 und zurück zum Preis von 6,80 DM. Den eingenommenen Fahrpreis behielt er für sich. Der Fahrausweis war laut Fahrkartenbuch des Bahnhofs M. bereits am 19. September 1985 abgerechnet und auch schon zur Fahrt benutzt worden, wie sich aus der auf der Rückseite befindlichen Kontrollzangenprägung ergibt, um diese Prägung unkenntlich zu machen, überstempelte der Beamte sie mit dem Ortsstempel M. und dem Bahnhofstagesstempel. Am gleichen Tag verkaufte er die bereits am 28. April 1986 ausgegebene Halbpreisfahrkarte Nr. 22.. Auch sie galt von M. für die Zone 3. Aus dem Kontrollstempel ist zu ersehen, daß diese Karte bereits am selben Tage für einen Nahverkehrszug benutzt und entwertet worden war. Auch hier überstempelte der Beamte die Kontrollprägung mit dem Ortsstempel M. und dem Bahnhofstagesstempel.

7

Bei seiner Vernehmung durch Beamte der Fahndungsstelle der Bundesbahndirektion K. und F. am 6. Mai 1986 gab der Beamte zu Protokoll:

"Ich gebe zu, seit ca. einem Monat etwa 20 Fahrkarten manipuliert zu haben, um mir einen persönlichen Vermögensvorteil zu verschaffen. Nach dem Verkauf der manipulierten Fahrkarten habe ich das eingenommene Bargeld immer gleich eingesteckt. Wieviel Geld ich mir dadurch verschafft habe, kann ich nicht sagen. Bei den manipulierten Fahrkarten handelte es sich um solche, welche von den Reisenden nach der Rückkehr am Schalter abgelegt worden sind. Diese habe ich dann eingesammelt, um zu manipulieren."

8

Der Beamte bestreitet die Richtigkeit seines Geständnisses. Er gibt zwar zu, daß die Vernehmungsbeamten H. und M. sich ihm gegenüber korrekt verhalten hätten und er die Aussage in der protokollierten Form gemacht habe. Zu diesem Geständnis sei er von den Vernehmungsbeamten nicht gedrängt worden, auch sei die fragliche Passage von keinem der Vernehmungsbeamten vorformuliert worden. Allerdings habe man ihm vorher angedeutet, daß er mit einer milderen Bestrafung rechnen könne, wenn er ein Geständnis ablege. Wegen des starken psychischen Druckes einer solchen Vernehmung sei er außer Kontrolle geraten und habe ein falsches Geständnis abgegeben. Er habe sich seinerzeit in einem schockartigen Zustand befunden. Er sei schon von vornherein dadurch seelisch geschwächt gewesen, daß seine Ehefrau seit einigen Jahren unter einer nicht diagnostizierbaren Kopfkrankheit leide und die bisherigen Therapien keinen Erfolg gezeigt hätten. Richtig sei aber, daß er hin und wieder aus Kundenfreundlichkeit nicht benutzte Fahrausweise von Bahnkunden zurückgenommen und ihnen den jeweiligen Fahrpreis ausgezahlt habe. Die zurückgenommenen Fahrkarten habe er dann an andere Bahnkunden verkauft. Am 30. April 1986 sei gegen 6.40 Uhr ein Mann von ca. 35 Jahren zu ihm an den Schalter getreten und habe eine Fahrkarte nach L. und zurück verlangt. Als Fahrpreis habe er unter anderem eine Karte für 3,40 DM in den Schalterteller gelegt. Er, der Beamte, habe daraufhin diese Karte zurückgenommen und dem Bahnkunden nur den Differenzbetrag berechnet. Wegen des starken Geschäftsanfalls habe er die Fahrkarte nicht kontrolliert. Es sei ihm daher zunächst nicht aufgefallen, daß die Karte mit Rotstift umgepreist gewesen sei und auf der Rückseite einen Prägestempel gehabt habe. Dies habe er erst zu einem späteren Zeitpunkt bemerkt. Um den Kassenfehlbetrag von 6,80 DM nicht melden zu müssen, habe er auf der Rückseite der Karte den Prägestempel mit einem Bahnhofsstempel und Tagesstempel überstempelt und während der Schicht gegen 9.00 Uhr an einen Bahnkunden weiterverkauft. Richtig sei, daß er auch den zweiten Fahrausweis mit der Nr. 22. auf der Rückseite gestempelt habe. Wann und von wem er diese Karte entgegengenommen und wann er den auf der Rückseite befindlichen Prägestempel überstempelt habe, wisse er heute nicht mehr. Bei dieser Einlassung bleibe er auch, wenn anhand des eingestempelten Tagesstempels deutlich werde, daß beide Fahrkarten am 30. April 1986 von ihm ausgegeben worden seien.

9

2.

Der Senat ist davon überzeugt, daß das von dem Beamten am 6. Mai 1986 abgelegte Geständnis zutreffend ist, während seine späteren Aussagen lediglich als Schutzbehauptung zu werten sind. Dies gilt auch für seine Aussage vor dem Bundesdisziplinargericht am 8. Oktober 1987, wie die Vorinstanz bereits zutreffend erkannt hat. Für die Richtigkeit des Geständnisses vom 6. Mai 1986 spricht vor allem, daß der Beamte es - nach eigenen Angaben und nach den Aussagen der Zeugen H. und M. - freiwillig abgegeben hat. Er war schon am 30. April 1986 darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Fahrkarte, die er morgens verkauft hatte, als bereits verwertet und deshalb ungültig bei einer Zugkontrolle erkannt worden war. Daraufhin hatte er selbst seinen Vorgesetzten noch am gleichen Tag von diesem Vorfall unterrichtet. Der Termin für die Vernehmung in seiner Wohnung war tags zuvor mit ihm vereinbart worden. Er kann also über die Vernehfflung selbst nicht überrascht gewesen sein, als sie am 6. Mai 1986 in seiner Wohnung stattgefunden hat. Die Aussagen der Zeugen H. und M. belegen überdies, daß der Beamte zunächst sehr gefaßt gewesen und erst in Erregung geraten sei, als ihm die zweite zum zweitenmal verkaufte Fahrkarte vorgehalten worden sei. Diese Erregung ist deshalb verständlich, weil der Beamte zunächst auf die Fragen der Fahndungsbeamten erklärt hatte, nur in einem einzigen Fall eine Fahrkarte manipuliert zu haben. Als er nun durch Vorlage der zweiten manipulierten Fahrkarte der Lüge überführt worden war, erklärt sich die Erregung ganz von selbst. Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß ein Beamter, der sich über Jahrzehnte tadelfrei geführt hat, der überdies davon überzeugt ist, nur in zwei Fällen Fahrkartenmanipulationen begangen zu haben, sich plötzlich und ohne jeden Zwang selbst zu Unrecht bezichtigt und auf die Frage, in wieviel Fällen insgesamt er so gehandelt habe, eine ganz bestimmte Zahl - hier 20 Fälle - nennt. Diese Annahme ist so unwahrscheinlich, daß dem Widerruf des Geständnisses vom 6. Mai 1986 durch die spätere Vernehmung vom 18. September 1986, also vier Monate später, kein Glauben geschenkt werden kann. In der Zwischenzeit war dem Beamten vielmehr klargeworden, in welch existenzbedrohende Lage er sich durch sein eigennütziges Fehlverhalten gebracht hatte, so daß er alles versuchte, sein Verhalten in einem günstigeren Licht darzustellen.

10

Der Umstand, daß die Zeugen H. und M. den Beamten nach der Vernehmung nicht für dienstfähig gehalten haben, bedeutet nicht, daß dieser während seiner Vernehmung unzurechnungsfähig gewesen wäre. Beide Begriffe decken sich nicht zwangsläufig. Eine Unzurechnungsfähigkeit könnte nur dann angenommen werden, wenn dem Beamten aufgrund seiner Erregung bei der Vernehmung die Einsicht in Bedeutung und Tragweite seiner Erklärungen gefehlt hätte. Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Die näheren Einzelheiten, welche die Zeugen H. und M. über den Ablauf der Vernehmung mitgeteilt haben, sprechen im Gegenteil dafür, daß der Beamte in klarer Überlegung und in voller Einsichtsfähigkeit seine Aussage gemacht hat. So haben beide Zeugen übereinstimmend darauf hingewiesen, daß der Beamte erst nach längerer Überlegungszeit eingestanden habe, in 20 Fällen die näher geschilderten Manipulationen beim Fahrkartenverkauf vorgenommen zu haben. Sind somit keine überzeugenden Gründe dafür erkennbar, daß das Geständnis des Beamten eine falsche Selbstbezichtigung darstellt, so muß das Geständnis zur Grundlage richterlicher Urteilsfindung gemacht werden. Damit steht - wie das Bundesdisziplinargericht zutreffend ausgeführt hat - fest, daß der Beamte verbrauchte Fahrkarten manipuliert, verkauft und die eingenommenen Fahrgelder nicht zur amtlichen Kasse gebracht, sondern für private Zwecke verbraucht hat. Dadurch hat er vorsätzlich gegen seine Beamtenpflichten verstoßen, sein Amt uneigennützig zu verwalten sowie sich innerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauensgerecht seiner Verwaltung gegenüber zu verhalten (§ 54 Satz 2 und 3 BBG). Dieses Fehlverhalten stellt ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG dar.

11

3.

Zutreffend geht das Bundesdisziplinargericht von der ständigen Rechtsprechung aus, daß ein Beamter, der die ihm dienstlich Übertragenen Schalter- und Kassengeschäfte zu privater Bereicherung pflichtwidrig mißbraucht, das von seiner Verwaltung in ihn gesetzte Vertrauen derart nachhaltig zerstört, daß er grundsätzlich nicht mehr im öffentlichen Dienst belassen werden kann. Dies gilt auch für Fälle, in denen ein Post- oder Bahnbeamter von Kunden Geld einnimmt, das diese im Vertrauen darauf an ihn übergeben, daß sie dafür eine staatliche Leistung erhalten. Die Deutsche Bundesbahn ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit anvertrauten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Beamten ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muß daher - das ist insbesondere bei einer Betriebsverwaltung wie der Deutschen Bundesbahn bekannt - grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen.

12

4.

Von der danach grundsätzlich gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme sind Ausnahmen nach ständiger Rechtsprechung nur dann möglich, wenn Umstände vorliegen, die sich generalisierender Betrachtung entziehen und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten trotz dessen Schuld noch nicht unheilbar zerstören, die vielmehr der Erwartung Raum geben, uneingeschränktes Vertrauen als notwendige Grundlage für weitere Zusammenarbeit werde sich künftig wiederherstellen lassen. Ein solcher Ausnahmetatbestand kann nur dann anerkannt werden, wenn der Beamte in einer auf andere Weise nicht zu beseitigenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage oder einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation versagt oder wenn sich das Dienstvergehen als die einmalige und persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat eines sonst zuverlässigen Beamten darstellt (ständige Rechtsprechung). Eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage hat hier nicht vorgelegen. Sie wird vom Beamten auch nicht behauptet. Der Ausnahmegrund einer schockartigen psychischen Zwangslage scheidet ebenfalls aus. Vor allem kann in der Krankheit seiner Ehefrau eine psychische Zwangslage des Beamten nicht erblickt werden. Zudem fehlt es an dem schockartigen Ereignis, das sein Dienstvergehen ausgelöst haben könnte. Auch die einmalige Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation eines ansonsten untadeligen Beamten kommt hier als Ausnahmegrund nicht in Betracht. Der Beamte hat - wovon der Senat aufgrund der Beweisaufnahme überzeugt ist - in etwa 20 Fällen an verschiedenen Tagen Fahrkarten manipuliert und sich die Erträge zugeeignet und für sich verbraucht. Damit scheidet die spontane einmalige Augenblickstat aus. Es gehörte zu den ständigen immer wieder eingeübten Pflichten des Beamten, Fahrkarten zu verkaufen, und Anhaltspunkte dafür, daß hier eine von außen auf ihn einwirkende besondere Versuchungssituation für die Manipulationen vorgelegen haben könnte, sind nicht gegeben.

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5.

Das bisher pflichttreue Verhalten und die schwierige Situation auf dem Arbeitsmarkt können die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ebensowenig rechtfertigen. Die völlige Zerstörung des Vertrauens in seine Ehrlichkeit vernichtet trotz sonst bewiesener Pflichttreue die Grundlage des Beamtenverhältnisses, wie sie in § 2 BBG umschrieben ist. Von einem solchen Staatsdiener kann grundsätzlich nicht mehr angenommen werden, er werde sich künftig ausnahmslos uneigennützig erweisen, öffentliches Geld oder Gut kann ihm deshalb nicht mehr anvertraut werden. Er kann deshalb für die Erledigung der seinem Amt zugeordneten Aufgaben nicht mehr eingesetzt werden. Die Folgen seines Fehlverhaltens für seine wirtschaftliche Existenz hat der Beamte sich selbst zuzuschreiben.

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Die Entfernung aus dem Dienst verstößt ferner nicht gegen das auch das Disziplinarrecht grundsätzlich beherrschende Verhältnismäßigkeitsprinzip. Bei Anwendung dieses Grundsatzes kommt es regelmäßig nicht auf den Wert des anvertrauten Gutes oder des unterschlagenen Geldes an, das sich der Beamte pflichtwidrig zugeeignet hat. In Beziehung zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die verhängte Disziplinarmaßnahme. Unter diesem Blickwinkel ist die hier getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden. Ist ein Beamter - wie hier - durch ihm vorwerfbares Verhalten achtungs- und vertrauensunwürdig geworden, und fehlt es damit an einer entscheidenden Voraussetzung zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig, weil sie auf ihm zurechenbarem Verhalten beruht (ständige Rechtsprechung; z.B. BVerwGE 76, 07 <89>; Urteil vom 27. Juli 1988 - BVerwG 1 D 112.87 -).

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Schließlich können auch die Argumente der Verteidigung, das Strafverfahren sei gegen Zahlung eines Geldbetrages eingestellt und der Beamte nicht vorläufig seines Dienstes enthoben worden, nicht zum Erfolg der Berufung führen. Der Umstand, daß das Ermittlungsverfahren gegen den Beamten nach Zahlung eines Betrages von 600 DM endgültig eingestellt worden ist, hat für den Ausgang des Disziplinarverfahrens keine Bedeutung. Strafrecht und Disziplinarrecht dienen unterschiedlichen Zwecken. Eine Straftat, die bei einer Gesamtschau aller vorkommenden Vergehen und Verbrechen für den Strafrichter oder den Staatsanwalt verhältnismäßig geringfügig erscheinen mag, kann im Hinblick auf das Disziplinarrecht gravierende Bedeutung haben. So liegt es hier. Es geht um die Sicherung der Funktionstüchtigkeit des öffentlichen Dienstes, die nicht gewährleistet wäre, wenn Beamte im Dienst verbleiben würden, die durch ein Versagen im Kernbereich ihrer dienstlichen Pflichten ihre Vertrauenswürdigkeit eingebüßt haben.

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Der Senat hat mehrfach entschieden, daß die Frage, ob ein Beamter nach § 91 BDO vorläufig des Dienstes enthoben worden ist, keine entscheidende Bedeutung dafür hat, ob seine Entfernung aus dem Dienst durch Urteil ausgesprochen werden muß oder nicht. Ob ein Beamter noch vertrauenswürdig ist, richtet sich nach objektiven Kriterien und obliegt ausschließlich der Beurteilung durch die Disziplinargerichte.

17

Ist somit die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst nicht zu beanstanden, so verbleibt es auch bei der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag.

18

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Pellnitz
Sträter