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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.07.1988, Az.: BVerwG 1 D 112.87

Entfernung eines Beamten aus dem Dienst und Gewährung eines Unterhaltsbeitrages; Umfang der Kompetenz der Disziplinargerichte zur Überprüfung von Strafurteilen; Zerstörung der Vertrauensgrundlage durch Entnahme amtlich anvertrauten bzw. dienstlich zugänglichen Geldes aus der vom Beamten verwalteten Kasse; Voraussetzungen für die Annahme einer unbedachten Gelegenheitstat eines sonst tadelfreien Beamten; Anforderungen an das Bestehen einer psychischen Ausnahmesituation

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.07.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 112.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 17168
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 23.07.1987 - AZ: VIII VL 30/87

Verfahrensgegenstand

Unterhaltsbeitrag

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 27. Juli 1988,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Zollsekretär Horst Rieger, Postbetriebsassistentin Marianne Walz als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Regierungshauptsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - H. -, vom 23. Juli 1987 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht - Schöffengericht - in G. verurteilte den Beamten am 2. Oktober 1985 wegen Untreue in zwei Fällen nach §§ 266 Abs. 1 2. Alternative, 53, 56 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist seit dem 22. Januar 1986 rechtskräftig, nachdem der Beamte die zunächst eingelegte Berufung zurückgenommen hat.

2

2.

In dem vom Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung II eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren legt der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten den strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.

3

3.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 23. Juli 1987 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von zwanzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es ist unter Beachtung seiner gesetzlichen Bindung an die Feststellungen des Strafurteils nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

4

Der Beamte war im September und im Oktober 1984 mit der Verwaltung der Hauptzahlstelle der Standortverwaltung W., Krs. G. betraut. Am 26. September 1984 verbuchte er einen ihm eingereichten Gehaltsscheck über 1.000,00 DM nicht als Eingang, wie es die ihm bekannten Vorschriften verlangt hätten, sondern entnahm den sich beim Tagesabschluß ergebenden Überschußbetrag von 1.000,00 DM der von ihm verwalteten Kasse. Der Scheck selbst wurde am 27. September 1984 der Landeszentralbank zum Einzug vorgelegt und am 4. Oktober 1984 mit Wertstellung vom 3. Oktober 1984 vom Girokonto des Scheckausstellers als Lastschrift abgebucht.

5

Am 5. Oktober 1984 erhielt der Beamte vom Zahlstellenverwalter des Panzergrenadierbataillons ... Verpflegungsgeld in Höhe von 2.626,50 DM, das er weisungswidrig nicht in die Spalten 9 und 11 der Anschreibeliste eintrug. Der Betrag hätte beim Kassenabschluß am 5. Oktober als Kassenüberschuß festgestellt werden müssen, was nicht geschah. Aus den weiteren Buchungsunterlagen ergibt sich, daß der Beamte im Nachhinein versucht hat, die entstandenen Fehlbeträge durch kaschierte Buchungen und Belege auszugleichen.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat keine Veranlassung gesehen, sich von den Feststellungen im Strafurteil zu lösen, obwohl der Beamte in der Hauptverhandlung behauptet hat, die Beträge nicht aus der Kasse genommen und für sich verbraucht zu haben. Es hat gemeint, diese Einlassung sei wegen der Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils unbeachtlich, weil sie schon vom Strafgericht gewürdigt und als falsch beurteilt worden sei.

7

In dem so bindend festgestellten Verhalten des Beamten hat das Bundesdisziplinargericht eine Verletzung seiner Pflichten zu gewissenhafter und uneigennütziger Amtsführung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst und zur Beachtung der Kassenvorschriften gesehen und es als vorsätzlich begangenes einheitliches Dienstvergehen im Sinne der §§ 54 Satz 2 und 3, 55 Satz 2 und 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt. Das Dienstvergehen wiege so schwer, daß als Disziplinarmaßnahme nur die Entfernung aus dem Dienst in Frage gekommen sei, weil Gründe, die ausnahmsweise das Fortbestehen des Beamtenverhältnisses ermöglicht hätten, nicht gegeben seien. Eines Unterhaltsbeitrags sei der Beamte hingegen nicht unwürdig und er sei dessen in dem zuerkannten Umfang auch bedürftig.

8

4.

Mit der rechtzeitig eingelegten Berufung beantragt der Beamte, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Nach wie vor bestreitet er die ihm zur Last gelegte Verfahrensweise, räumt aber ein, einen festgestellten Kassenfehlbetrag pflichtwidrig seinem Vorgesetzten nicht gemeldet zu haben. Dieses Fehlverhalten wäre nicht passiert meint er, wenn er sich zur Tatzeit nicht in einer seelischen Notlage befunden hätte. Es sei die Zeit des Scheidungsverfahrens seiner ersten Ehe gewesen. Für die Richtigkeit seiner Darstellung benennt er als Zeugen u.a. seine jetzige Ehefrau und seine Mutter. Seine Handlungsweise sei als schockartiges, psychischer Ausnahmesituation entsprungenes Handeln zu erklären. Wenn seine erste Ehe nicht gescheitert wäre, hätte es auch nicht zu dem Fehlverhalten kommen können, das er zutiefst bereue. Am 26. März 1987 habe er zudem einen Selbstmordversuch unternommen. Er sehe ein, daß er falsch gehandelt habe, liebe aber seinen Beruf und bitte daher darum, das Urteil des Bundesdisziplinargerichts aufzuheben und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

9

II.

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

10

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen selbst zu treffen und sie disziplinar zu würdigen. Dabei ist er - wie auch das Bundesdisziplinargericht - an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO gebunden. Nach seiner ständigen Rechtsprechung (u.a. Urteil vom 7. Oktober 1986 - BVerwG 1 D 46.86 - BVerwGE 83, 228) ist die Lösung von gerichtlichen Feststellungen im sachgleichen Strafverfahren nur statthaft, wenn ihre Richtigkeit zu erheblichen Zweifeln Anlaß gibt. Wie die Bindung eines Revisionsgerichts an die Feststellungen der Tatsacheninstanz nicht dazu berechtigt, diese an der eigenen Würdigung zu messen, so ist es auch bei einer Entscheidung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO unzulässig, das eigene richterliche Ermessen an die Stelle der Entscheidung des Strafrichters zu setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die insbesondere auf einer nicht gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund einer eigenen anderen Würdigung einen anderen Geschehensablauf für richtig halten würden. Wie grundsätzlich ein Revisionsgericht nicht zur Nachprüfung der von einem Instanzgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen befugt ist, sind die Disziplinargerichte des Bundes keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile. Das Strafverfahren ist mit strengen rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet, das gilt insbesondere für das Zustandekommen tatsächlicher Feststellungen. Deshalb muß nach § 17 Abs. 1 BDO regelmäßig im Disziplinarverfahren der Ausgang eines sachgleichen Strafverfahrens abgewartet werden, womit zugleich das Ziel verfolgt wird, in bezug auf denselben historischen Vorgang einander widersprechende Entscheidungen in verschiedenen Gerichtsbarkeiten zu vermeiden. Deshalb können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats und aller anderen Disziplinargerichte von Bund und Ländern nicht schon die theoretische Möglichkeit anderer Geschehensabläufe, sondern nur erhebliche Zweifel an entsprechenden strafgerichtlichen Feststellungen in dem erörterten Sinn ausnahmsweise die Lösung hiervon rechtfertigen.

11

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die zudem bereits vom Bundesdisziplinargericht gewürdigten tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts G. sind in sich folgerichtig, frei von Verstößen gegen Denkgesetze und anderen Widersprüchen und deshalb bindend. Der Umstand, daß der Beamte auch jetzt noch das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen bestreitet, genügt allein nicht, um erhebliche Zweifel zu begründen. Dies gilt um so mehr, als der Beamte in seinem Schreiben vom 11. Januar 1986, mit dem er seine Berufung gegen das Strafurteil zurückgenommen hat, ausdrücklich erklärte: "Das Urteil des Schöffengerichts G. erkenne ich an."

12

Das somit für den Senat bindend festgestellte und vom Bundesdisziplinargericht zutreffend rechtlich gewürdigte Dienstvergehen wiegt außerordentlich schwer. Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten für vertrauensunwürdig gehalten und auf die disziplinare Höchstmaßnahme erkannt. Ein Beamter, der ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld aus der von ihm verwalteten Kasse nimmt und es - auch nur vorübergehend - zum Zwecke privater Nutzung seinem Dienstherrn vorenthält, zerstört regelmäßig die Vertrauensgrundlage zu seiner Verwaltung und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung in unwiderbringlicher Weise. Die Verwaltung ist auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Sie muß Kontrolle daher weitestgehend dadurch ersetzen, daß sie die Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben in die Hände von Dienstkräften legt, denen sie einschränkungslos vertrauen kann, weil sie mit ihnen im Sinne des § 2 Abs. 1 BBG durch ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis verbunden ist. Wer diese für das an Effektivität und Sparsamkeit orientierte Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßliche Vertrauensgrundlage zerstört, muß daher - und das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt - grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses durch auf die Höchstmaßnahme erkennendes Disziplinarurteil unabhängig von strafrechtlicher Verfolgung, Beurteilung und Ahndung rechnen.

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Von der danach grundsätzlich gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme sind Ausnahmen nach ständiger Rechtsprechung nur dann möglich, wenn Umstände vorliegen, die sich generalisierender Betrachtung entziehen und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten trotz dessen Schuld noch nicht unheilbar zerstören, die vielmehr der Erwartung Raum geben, uneingeschränktes Vertrauen als notwendige Grundlage für eine weitere Zusammenarbeit werde sich künftig wiederherstellen lassen. Ausnahmen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats daher nur möglich bei einer einmaligen unbedachten Gelegenheitstat eines sonst tadelfreien Beamten, wenn das Fehlverhalten in einer psychischen Ausnahmesituation oder zur Linderung einer unverschuldeten, auf andere Weise nicht zu beseitigenden Notlage begangen worden ist.

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Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Die Annahme einer unbedachten Gelegenheitstat eines sonst tadelfreien Beamten scheitert bereits daran, daß er zweimal, nämlich am 26. September und 5. Oktober 1984, auf ihm anvertrautes Geld zugegriffen hat. Auch eine besondere Versuchungssituation kann nicht angenommen werden, weil der Beamte als Zahlstellenverwalter täglich mit der Einnahme und Ausgabe von Geld befaßt war. Es kann deshalb dahinstehen, ob er noch als tadelfrei bezeichnet werden kann, nachdem er inzwischen erneut zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und weitere Strafverfahren gegen ihn anhängig sind. Auch eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage scheidet hier aus. Der Beamte hat trotz seiner angespannten finanziellen Situation nicht in einer auf andere Weise nicht abzuwendenden Notlage gehandelt. In der Hauptverhandlung hat er vielmehr angegeben, daß der von ihm behauptete Kassenfehlbestand von 5.000,00 DM von ihm hätte ersetzt werden können, weil seine Mutter ihm, hätte sie nicht zum damaligen Zeitpunkt im Krankenhaus gelegen, diesen Betrag zur Verfügung gestellt hätte. Schließlich kann auch der dritte vorgenannte Ausnahmegrund hier nicht angenommen werden. Zwar mag es sein, daß der Beamte im Tatzeitraum mit Rücksicht auf das schwebende Scheidungsverfahren in einer nervlich-seelisch angespannten Situation gelebt hat. Eine Zwangslage im Sinne der anerkannten Rechtsprechung ist dadurch aber nicht ausgelöst worden, und ein Schock, der ihn zu den Zugriffshandlungen am 26. September und 5. Oktober 1984 gebracht hätte, wird von ihm selbst nicht behauptet, läßt sich auch den Unterlagen nicht entnehmen.

15

Ist ein Beamter durch eigene Schuld endgültig achtungs- und vertrauensunwürdig geworden, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das von Seiten des Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig, weil sie auf seinem schuldhaften Verhalten beruht (BVerwGE 76, 87 <89>[BVerwG 08.06.1983 - 1 D 112/82], Beschluß vom 23. Dezember 1986 - BVerwG 1 DB 53.86 -; Urteile vom 21. Oktober 1987 - BVerwG 1 D 106.86 - und vom 15. Juni 1988 - BVerwG 1 D 87.87 -).

16

Muß es danach bei der Entfernung aus dem Dienst bleiben, so ist auf den Antrag des Bundsdisziplinaranwalts nach § 80 Abs. 4 BDO erneut über die Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages zu befinden. Mit dem Bundesdisziplinargericht geht der Senat davon aus, daß der Beamte mit Rücksicht auf seine lange Dienstzeit und seine gezeigten Leistungen eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig ist. Er ist dessen auch bedürftig. Der Senat meint, daß er vom Bundesdisziplinargericht in angemessener Höhe bewilligt worden ist. Dabei berücksichtigt er, daß das Nettoeinkommen der Ehefrau von 1.600,00 DM allein nicht ausreichen würde, um nach Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht des Beamten gegenüber seinen Kindern aus erster Ehe den notwendigen Lebensunterhalt der Ehegatten (Miete. Versicherungen, Eigenbedarf der Ehefrau) sicherzustellen.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Janzen
Pellnitz
Sträter