Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.02.1987, Az.: BVerwG 1 D 116.86
Eigenverbrauch eingezogener Nachnahmebeträge in mehreren Fällen; Entfernung eines Beamten aus dem Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.02.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 116.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 17530
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 11.09.1986 - AZ: IX VL 58/86
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Posthauptschaffner ..., geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 10. Februar 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Karl Krämer,
Postbetriebsassistent Gerhard Diehl als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Assessor ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts Kammer IX - D -, vom 11. September 1986 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts G. vom 10. Februar 1986 wurde dem Beamten wegen Unterschlagung eine Geldstrafe von 1.800 DM auferlegt. In dem durch den Präsidenten der Oberpostdirektion M. eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren legt der Bundesdisziplinaranwalt, mit dessen Zustimmung von einer Untersuchung abgesehen worden war, dem Beamten zur Last, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er unter Verletzung der Strafgesetze und grundlegender Dienstvorschriften in der Zeit vom 11. Juli bis 2. August 1985 in (mindestens) fünf Fällen Nachnahmebeträge und Paketzustellgebühren von zugestellten Postpaketen nicht ordnungsgemäß abgerechnet, sondern für sich verbraucht hat.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 11. September 1986 wegen eines schweren Dienstvergehens nach §§ 54 Satz 2 und 3 sowie 77 Abs. 1 Satz 1 BBG aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts für die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat aufgrund des früheren Geständnisses des Beamten und der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beamte war zuletzt als Paketzusteller beim Postamt G. eingesetzt. Zu seinen Aufgaben gehörte u.a. das Einziehen von Nachnahmebeträgen bei Auslieferung von Nachnahmepaketen. In der Zeit vom 11. Juli bis zum 2. August 1985 stellte der Beamte fünf Nachnahmepakete zu und zog die Nachnahmebeträge im Gesamtbetrag von 1.947,33 DM und die Paketzustellgebühren in Höhe von 11,- DM ein, rechnete sie jedoch nicht ab, sondern verwendete das Geld für private Zwecke.
Das Bundesdisziplinargericht hat diese Handlungsweise des Beamten als vorsätzlichen Verstoß gegen die ihm obliegende Pflicht zur uneigennützigen Verwaltung seines Amtes sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gewertet, das so schwer wiege, daß er nicht im Dienst verbleiben könne. Der von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgrund einer unverschuldeten ausweglosen und auf andere Art nicht zu beseitigenden wirtschaftlichen Notlage komme hier letztlich nicht in Betracht, weil sie zwar augenscheinlich aber nicht unverschuldet gewesen sei. Hingegen sei der Beamte eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig und in der zugebilligten Höhe auch dessen bedürftig.
3.
Der Beamte hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt, sie auf das Disziplinarmaß beschränkt und zu ihrer Begründung im wesentlichen ausgeführt: Zu Unrecht habe das Bundesdisziplinargericht das Vorliegen einer unverschuldeten, auf andere Weise nicht zu beseitigenden wirtschaftlichen Notlage verneint. Aus seinem bisherigen Vortrag ergebe sich vielmehr, daß er in eine mißliche Situation ohne eigenes Verschulden geraten sei. Der Fall liege rechtlich ebenso wie die Entscheidung des Senats vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 D 144.85 -. Deshalb werde beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
II.
Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1.
Das für den Senat bindend festgestellte Dienstvergehen wiegt äußerst schwer. Ein Beamter, der ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld auch nur vorübergehend zum Zweck privaten Verbrauchs seinem Dienstherrn enthält, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seiner Verwaltung und die für die Ausübung seines Amtes erfordliche Achtung in unheilbarer Weise. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeites nicht möglich ist. Sie muß Kontrolle daher weitestgehend dadurch ersetzen, daß sie die Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben in die Hände von Dienstkräften legt, denen sie unbedingt vertrauen kann, weil sie mit ihnen - wie durch das Beamtenverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 BBG - durch ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis verbunden ist. Wer diese für das an Effektivität und Sparsamkeit orientierte Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßliche Vertrauensgrundlage zerstört, muß daher - und das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt - grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses durch auf die Höchstmaßnahme lautendes Disziplinarurteil rechnen.
2.
Von der danach grundsätzlich gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme sind Ausnahmen nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte des Bundes und der Länder nur dann möglich, wenn Umstände vorliegen, die sich generalisierender Betrachtung entziehen und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten trotz dessen Schuld noch nicht unheilbar zerstören, die vielmehr der Erwartung Raum lassen, uneingeschränktes Vertrauen als notwendige Grundlage für weitere Zusammenarbeit werde sich zukünftig wieder herstellen lassen. Ein solcher Ausnahmetatbestand kann nur dann anerkannt werden, wenn der betroffene Beamte in einer auf andere Weise nicht zu beseitigenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage oder in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangslage versagt hat oder wenn sich das Dienstvergehen als die einmalige und persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat eines sonst zuverlässigen Beamten darstellt. Von einer psychischen Ausnahmesituation kann hier von vornherein keine Rede sein, weil dafür jeglicher Anhaltspunkt fehlt. Auch die Annahme einer unüberlegten Augenblickstat kommt nicht in Betracht. Der Beamte hat mehrfach auf ihm amtlich anvertrautes Geld zugegriffen, und es fehlte auch an der von der Rechtsprechung verlangten besonderen Versuchungssituation für diese Zugriffshandlungen. Vielmehr gehörte das Einziehen von Nachnahmebeträgen zu den regelmäßig wiederkehrenden und damit zu seinen Kernpflichten gehörenden Aufgaben des Beamten.
Im Ergebnis zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht auch den Ausnahmegrund einer wirtschaftlichen Notlage verneint. Eine solche Notlage ist nicht etwa mit einer hohen Schuldenlast identisch, wie sie bei dem Beamten gegeben war und die eine geregelte Rückzahlungspflicht mit sich bringt, sondern sie ist grundsätzlich erst dann anzunehmen, wenn es um die Existenz des Betroffenen und die unmittelbare Gefahr ihrer Vernichtung geht. Diese Gefahr ist regelmäßig selbst beim Vorgehen von Gläubigern im Wege der Zwangsvollstreckung nicht gegeben. Denn durch die gesetzlichen Pfändungsverbote und -grenzen, insbesondere auch diejenigen für Arbeitseinkommen (vgl. § 850 c ZPO), bleibt der notwendige Lebensbedarf für den Schuldner und seine wirtschaftlich von ihm abhängigen Angehörigen erhalten. Der Umstand, daß der Gerichtsvollzieher wegen rückständiger Forderungen einer Bausparkasse bei dem Beamten Möbel und einen Fernsehapparat gepfändet hat, bedeutete deshalb noch nicht das Vorliegen einer Notlage im Sinne dieser Rechtsprechung. Vielmehr beruhte die schlechte finanzielle Situation des Beamten darauf, daß er eine unverantwortliche Wirtschaftsführung betrieben hat. Zwar ist dem Beamten zuzugeben, daß er mit dem Tod seines Vaters und der dadurch bedingten schlechten Wirtschaftslage seiner Mutter, die infolgedessen nicht mehr zur gemeinsamen Finanzierung der geplanten Baumaßnahmen hat beitragen können, nicht hat rechnen müssen. Unter den gegebenen Umständen war es aber unverantwortlich, mit den Umbaumaßnahmen und der Einrichtung eines Badezimmers und einer Toilette im Hause bereits zu beginnen, bevor die behördliche Genehmigung zum Ausbau der Deele vorlag. Dies gilt um so mehr, als die Ehefrau des Beamten im damaligen Zeitpunkt mit Rücksicht auf die Kleinkinder ihren Arbeitsplatz aufgegeben hatte. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, der Gegenstand des von der Verteidigung in bezug genommenen Urteils des Senats vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 D 144.85 - war. Dort hatte der Senat eine unverschuldete Notlage deswegen anerkannt, weil sich die ursprünglich gesicherten Finanzierungsgrundlagen für einen von dem Beamten vorgenommenen Umbau des schwiegerelterlichen Hofes durch den Verlust der Arbeitsmöglichkeit seiner Ehefrau unvorhersehbar verschlechtert hatten. Hier hingegen hat der Beamte, noch belastet mit Krediten für den eigenen Wohnzwecken dienenden Hausbau, mit den Umbauarbeiten begonnen, obwohl deren Finanzierung noch völlig ungeklärt war.
Nach Auffassung des Senats war die Notlage des Beamten auch nicht unausweichlich. Er selbst räumt ein, daß er seine Schwiegereltern um ein Darlehen hätte bitten können, dies aber mit Rücksicht auf den schlechten Gesundheitszustand des Schwiegervaters unterlassen habe. Diese menschlich verständliche Haltung kann aber nicht dazu führen, die Notlage hier als unausweichlich zu bezeichnen. Der Beamte hätte sich seinem Dienstvorgesetzten offenbaren müssen, um zu versuchen, einen Gehaltsvorschuß oder eine einmalige Unterstützung zu seinem Gehalt zu erhalten. Einen derartigen Versuch hat er aber nicht unternommen. Unter diesen Umständen bedarf es nicht der Erörterung, ob es noch weitere Möglichkeiten gegeben hätte, sich kurzfristig die benötigten rund 2.000,- DM zu beschaffen, deren Fehlen den Beamten letztlich zu seinen Pflichtwidrigkeiten geführt haben.
3.
Bei der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden. Sie darf zum Nachteil des Beamten mangels eines entsprechenden Antrages des Bundesdisziplinaranwalts nach § 80 Abs. 4 BDO schon aus prozessualen Gründen nicht geändert werden.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann ist durch Urlaub an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Schwarz
Sträter