Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1982, Az.: BVerwG 1 D 109.81
Dienstvergehen im Postscheckdienst; Bestehen einer Regelrechtsprechung; Berücksichtigung sonstiger Erschwerungsgründe wie dem Begehen einer Urkundenfälschung und Untreue; Berufung auf eine Notlage; Rechtfertigung der Dienstentfernung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.11.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 109.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 17034
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 24.09.1981 - AZ: VII VL 60/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 76, 28 - 29
- BVerwG 76, 28 - 29
- DokBer B 1983, 105-111
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 24. November 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Postamtmann Günter Hesse,
Posthauptsekretär Rainer Hamenstädt als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, ..., als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 24. September 1981 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Die Postsekretärin ... wird aus dem Dienst entfernt.
Sie trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.
Die Beamtin ist vom Amtsgericht ... am 17. August 1981 wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen zweier weiterer Fälle des Betruges, und zwar in Tateinheit mit Untreue, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Urkundenfälschung, - Vergehen gemäß §§ 263, 267, 266 Strafgesetzbuch (StGB) - zu einer - auf vier Jahre zur Bewährung ausgesetzten - Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Beamtin wegen desselben Sachverhalts durch Urteil vom 24. September 1981 in das Amt einer Postassistentin der Besoldungsgruppe A 5 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) versetzt. Es hat sich gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Bundesdisziplinarordnung (BDO) an die Tat- und Schuldfeststellungen des rechtskräftigen Strafurteils für gebunden gehalten und im wesentlichen folgenden - von der Beamtin nicht bestrittene Sachverhalt festgestellt:
Im Jahre 1980 kam die Beamtin, die damals in der Sonderlistenstelle des Postscheckamts H. eingesetzt war, auf die Idee, im Rahmen und mit Hilfe ihrer dienstlichen Tätigkeit Finanzierungs Probleme zu lösen, die sich bei der Anschaffung eines größeren Eigenheimes für sie und ihre Familie ergeben hatten. Zu diesem Zweck füllte sie eine Zahlkarte, die ein Postscheckkunde versehentlich ohne Angabe des vorgesehenen Empfängers und dessen Postscheckkonto-Nummer in R. in den Postverkehr gegeben hatte, mit ihrem Namen und mit ihrer Postscheckkonto-Nummer aus. Dann gab sie die Zahlkarte wieder in den Geschäftsgang mit der Folge, daß der vom Absender eingezahlte oder zu Laster seines eigenen Kontos überwiesene Betrag in Höhe von 3.400,13 ihrem eigenen Konto gutgebracht wurde.
Am 2. Februar 1981 schrieb die Beamtin einen Überweisungsauftrag aus, demzufolge ein Betrag von 2.500 DM von ihrem Postscheckkonto auf das eines anderen Postscheckteilnehmers, bei dem sie Schulden, hatte, überwiesen werden sollte. Dann brachte sie, wozu ihr Dienstposten die Möglichkeit bot, die Abdrucke zweier Stempel auf dem Überweisungsformular an, was postintern bedeutet, daß die Lastschrift auf dem Konto des Überweisenden bereits erfolgt sei. So brachte sie den Überweisungsträger wieder in den Geschäftsgang. Sie erreichte damit, daß der Betrag dem Konto ihres Gläubigers gutgebracht wurde, ohne daß sie selbst Zahlung geleistet hätte oder ihr Konto belastet worden wäre.
Am 9. Februar 1981 schließlich füllte die Beamtin ein Formblatt das zum Postscheckkonto ihres Vaters gehörte, in der Weise aus, daß 20.000 DM von dem Konto des Vaters zugunsten der Bank für Gemeinwirtschaft zu überweisen waren. Dann unterschrieb sie die sonst mit Schreibmaschine ausgefüllte Überweisung eigenhändig mit dem Namen "T." versah den Überweisungsträger - ebenso wie schon am 2. Februar 1981 - mit den Ab drucken der beiden Stempel und gab ihn dann in den Geschäftsgang. Das hatte auch hier wieder zur Folge, daß der Bank für Gemeinwirtschaft der Betrag gutgeschrieben und eine Schuld, die die Beamtin bei dieser Bank in entsprechender Höhe hatte, getilgt wurde, daß das Postscheckkonto ihres Vaters aber ohne jede Belastung blieb.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verstoß der Beamtin gegen die sich aus §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) ergebenden Pflichten zu gewissenhafter, uneigennütziger Amtsführung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem dienstlichen Verhalten sowie zur Beachtung dienstlicher Vorschriften gewertet und insgesamt als ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG angesehen.
Zum Disziplinarmaß hat es sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Beamtin das zwischen ihr und ihrem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis zwar einer außerordentlich starken Belastungsprobe ausgesetzt und damit ihre weitere Tragbarkeit in Frage gestellt habe. Unter Zurückstellen von Bedenken könne aber davon ausgegangen werden, daß ein völliger Vertrauensverlust noch nicht eingetreten sei; denn die ansonsten günstig beurteilte Beamtin habe aus einer zumindest subjektiv als ausweglos empfunde wirtschaftlichen Notlage heraus, im Falle der unvollständig ausgefüllten Zahlkarte zudem offenbar unbedacht gehandelt.
Ihr Fehlverhalten könne auch nicht als persönlichkeitstypisch angesehen werden. Deshalb sei es vertretbar, sie - wenngleich mit vermindertem beamtenrechtlichen Status - im Beamtenverhältnis zu lassen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Bundesdisziplinaranwalt mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung, mit der die Dienstentfernung der Beamtin beantragt und zu deren Begründung im wesentlichen geltend gemacht wird: Die von der Beamtin vorgenommenen Manipulationen stellten ein Versagen im Kernbereich ihrer dienstlichen Pflichten und zugleich einen raffinierten Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld dar und könnten deshalb nicht nach den für betrügerisches Verhalten zum Nachteil des Dienstherrn geltenden Maßstäben beurteilt werden. Die Beamtin habe alles nur irgendwie Mögliche getan, um die unrechtmäßige Überweisung von Geld auf ihr Postscheckkonto ebenso wie die zu ihren Gunsten, aber ausschließlich zu Lasten ihres Dienstherrn veranlaßten, allein also von diesem getragenen Gutschriften auf die Konten Dritter zu verschleiern. Dieses Verschleiern gebe dem Fehlverhalten das disziplinare Gewicht einer Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder und mache, da im Gegensatz zur Auffassung des Bundesdisziplinargerichts Milderungsgründe nicht vorlögen, die Entfernung der Beamtin aus dem Dienst unabweisbar.
II.
Die Berufung hat Erfolg und führt zur Dienstentfernung der Beamtin.
Das Rechtsmittel ist ausdrücklich sowie vom Antrag und von der Begründung her auf das Disziplinarmaß beschränkt mit der Folge, daß die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinare Würdigung als Dienstvergehen für den Senat bindend sind. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme selbst zu befinden.
Das vom Bundesdisziplinargericht festgestellte Dienstvergehen wiegt sehr schwer und macht die disziplinare Höchstmaßnahme unabweisbar. Die Verwaltung, die besonders bei personalintensiven Betrieben wie der Deutschen Bundespost nicht jeden einzelnen Beamten sorgfältig überwachen kann und die aus dem ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegten Sparsamkeitsgebot gehalten ist, den personellen und materiellen Aufwand so gering wie nur eben möglich zu halten, ist, um ihre Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit sinnvoll und auftragsgerecht wahrnehmen zu können, auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten angewiesen. Ein Beamter, der sich diesen Anforderungen nicht gewachsen und sich nicht als ehrlich und zuverlässig erweist, verletzt daher eine grundlegende, sich aus dem Dienst- und gegenseitigen Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG) ergebende Pflicht Ihre schuldhafte Verletzung macht daher nahezu stets ein erhebliches Maß an Pflichtvergessenheit deutlich. Ein Beamter, der seinen Dienstherrn betrügt und ihn um des eigenen Vorteils Willen schädigt, belastet das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende, für die Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Verwaltungen unerläßliche Vertrauensverhältnis regelmäßig so stark und so nachhaltig, daß stets die Notwendigkeit naheliegt, ihn aus dem öffentlichen Dienst zu entfernen.
Indessen ist in Fällen des Betruges zum Nachteil des Dienstherrn nicht grundsätzlich auf die disziplinare Höchstmaßnahme zu erkennen und nur beim Vorliegen eng begrenzter und genau bestimmter Gründe - ausnahmsweise - hiervon abzusehen. Eine solche Regelrechtsprechung wäre nicht gerechtfertigt, weil betrügerisches Verhalten gegenüber dem eigenen Dienstherrn vielfach disziplinar geringere Bedeutung hat als etwa der Zugriff eines Beamten auf ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich sonst zugängliches Geld oder Gut, schon weil es ausschließlich oder doch überwiegend nur das dienstrechtliche - innere - Verhältnis des Beamten zu seiner Verwaltung betrifft, nicht aber das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung und deren Vertrauen wiederum in die Zuverlässigkeit des Beamten bei seiner Amtsführung. So richtet sich in Fällen betrügerischen Verhaltens gegenüber dem Dienstherrn die disziplinare Reaktion dann auch ganz nach den besonderen Umständen des Einzelfalles (BVerwGE 53, 371; Urteil vom 16. Januar 1979 - BVerwG 1 D 20,78 - [BVerwG Dok.Ber B 1979, 63]; Urteil vom 3. August 1982 - BVerwG 1 D 118.81 -). Von den konkreten Umständen hängt es mithin ab, ob auf das disziplinare Höchstmaß zu erkennen ist.
Wie sich der einschlägigen Rechtsprechung weiter entnehmen läßt, ist die Dienstentfernung oder die Aberkennung des Ruhegehalts dann für geboten gehalten worden, wenn entweder das Eigengewicht der Tat für sich selbst schon besonders hoch ist (etwa wegen besonderer krimineller Intensität, wegen Umfangs und Dauer der betrügerischen Machenschaften, wegen erheblicher eigennütziger Motive oder wegen mißbräuchlicher Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse und Erfahrungen), wenn neben der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit nicht unerheblichem disziplinaren Eigengewicht begangen worden ist (etwa Urkundenfälschung oder Vorteilsannahme) oder wenn es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe nicht erkennbar sind.
Die Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall, zu der schon das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Gerechtigkeitsgebot und das damit verbundene Verbot, gleichgelagerte Verfehlungen ungleich zu behandeln, zwingt, macht die Dienstentfernung der Beamtin unerläßlich. Denn bei ihr liegen gleich zwei der soeben genannten Erschwernisgründe vor: Zum einen hat sie sich - so im November 1980, als sie die vom Konteninhaber nur unvollständig ausgefertigte Anweisung zu ihren Gunsten ergänzte, und so auch am 9. Februar 1981, als sie das das Konto ihres Vaters betreffende Formular ausfüllte und dabei dessen Unterschrift nachahmte - zum Betrug jeweils tateinheitlich auch der Urkundenfälschung schuldig gemacht.
Zum zweiten hat sie ihre dienstliche Stellung dazu mißbraucht, unter Ausnutzung dienstlicher Kenntnisse und Möglichkeiten sich einen finanziellen Vorteil zu Lasten ihrer Verwaltung zu verschaffen. Nur aufgrund der mit ihrem Amt verbundenen dienstlichen Stellung war sie in der Lage, sich Zugang zu fremden Arbeitsplätzen und den auf diesen Arbeitsplätzen verwendeten Stempeln zu verschaffen, was wiederum Voraussetzung für die von ihr begangenen Fehlhandlungen war. Ein solches Verhalten trägt diejenigen Züge, die auch sonst für treuwidriges und eigennütziges Verhalten im Dienst kennzeichnend sind. Von der Unterschlagung dienstlicher Gelder beispielsweise unterscheidet es sich zwar sowohl in der strafrechtlichen Einordnung als auch in der Begehungsform. Für das berufserforderliche Vertrauen und dessen Beeinträchtigung aber macht es letztlich keinen Unterschied, ob sich ein Beamter etwa im Schalter- und Kassendienst durch unmittelbaren Zugriff auf dienstliche Gelder unrechtmäßig bereichert oder ob er sich, unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung und der sich hieraus ergebenden Möglichkeiten buchmäßig Geld seines Dienstherrn oder das eines die Verwaltung in Anspruch nehmenden Dritten verschafft, über das er nach Gutschrift auf seinem Konto dann frei verfügen kann oder mit dem seine Schuld bei einem seiner Gläubiger getilgt wird. Auch in diesem Fall hat sich ein Beamter gleichermaßen im Dienst als unredlich erwiesen und im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt; auch in diesem Fall kann er das Vertrauen seines Dienstherrn nicht mehr beanspruchen (Urteil vom 25. Mai 1981 - BVerwG 1 D 29.80 -).
Diese Vergleichbarkeit, diese Nähe zum unmittelbaren Zugriff auf dienstliches Geld oder sonst amtlich anvertraute Vermögenswerte gebietet es, das Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme nur vom Vorliegen außergewöhnlicher, für die Vertrauenswürdigkeit bedeutsamer Umstände, insbesondere mithin vom Vorliegen derjenigen Gründe abhängig zu machen, die auch in jenen Fällen die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses - ausnahmsweise - gerechtfertigt erscheinen lassen.
Als solche Ausnahmegründe sind von der Rechtsprechung die unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde und einmalige Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien Beamten, das Handeln in einer psychischen Zwangslage und das Handeln in einer ausweglos erscheinenden unverschuldeten, auf andere Weise nicht zu beseitigenden wirtschaftlichen Notlage anerkannt worden. Keine dieser Ausnahmevoraussetzungen liegt hier vor.
Eine unbedachte Gelegenheitstat kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil es sich um insgesamt drei in ihrem disziplinaren Gewicht grundsätzlich gleichwertige Verfehlungen gehandelt hat und deshalb das Merkmal der Einmaligkeit fehlt.
Es kann sonach auf sich beruhen, ob für die pflichtwidrige Vervollständigung der Anweisung im November 1980, wie dies das Bundesdisziplinargericht angenommen hat, von einer einmaligen, durch die Umstände der konkreten Situation hervorgerufenen Augenblickstat ausgegangen werden könnte.
Für eine schockartig ausgelöste und schocktypische seelische Ausnahmesituation, die das Fehlverhalten der Beamtin erklären könnte, fehlt ebenfalls jeder Anhaltspunkt; die Beamtin hat sich auch selbst hierauf nicht berufen.
Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts ist aber auch für eine wirtschaftliche Notlage nichts ersichtlich.
Der Begriff "Notlage" verträgt keine Verfälschung, wenn man ihn wirklich nur zum Umschreiben einer Ausnahmesituation verwenden und mit ihm einen Zustand kennzeichnen will, dessentwegen trotz schwersten Versagens ein Rest des berufserforderlichen Vertrauens - ausnahmsweise - noch vorhanden ist. Er ist einer Erweiterung dann auch nicht zugänglich. Zu einer nicht gerechtfertigten Verwässerung des Begriffs aber würde es führen, wenn man als Notlage auch die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Beamten kennzeichnen wollte, der sich ohne jeden Zwang oder rechtliche Notwendigkeit im Wege der freien Vereinbarung zu Leistungen verpflichtet hat, die er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln legal nicht erbringen kann. Die Tatsache allein, daß sich die Beamtin beim Kauf ihres zweiten Eigenheimes zu Geldleistungen bereitgefunden hat, die ihre Verhältnisse jedenfalls zeitweise übersteigen mußten, zu denen sie sich vernünftigerweise demnach nicht hätte entschließen dürfen, kann daher nicht dazu führen, vom Vorhandensein einer Notlage in dem hier maßgebenden Sinne auszugehen. Denn ein Beamter, der sich heute aus freien Stücken heraus finanziell bindet, kann sich allein unter Bezug auf diese Bindungen seinem Dienstherrn gegenüber nicht morgen mit Recht auf eine seine Schuld mindernde Notlage berufen. Er hat sich in diese Lage selbst und aus eigenem Willensentschluß gebracht und er muß dies nun auch selbst verantworten. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte würde die Zuerkennung einer eine Ausnahmeentscheidung rechtfertigenden Notlage hier schon schlechthin auf Bedenken stoßen; dies zumal deshalb, als mit dem Eigentum des nicht viel weniger als 300.000 DM werten nur etwa bis zur Hälfte des Wertes belasteten Reihenhauses der Beamtin ein Gegenstand zur Verfügung stand, der nicht nur von hohem und bleibendem Wert war, sondern den sie den Verkaufsbedingungen zufolge auch noch bis in die zweite Hälfte des Jahres 1981 hinein mit ihrer Familie als Wohnung weiter benutzen konnte. Entgegen der Ansicht des Bundesdisziplinargerichts lassen aber auch die den drei Fehlhandlungen unmittelbar zugrundeliegenden Umstände die Zubilligung einer eine Ausnahmesituation kennzeichnenden Notlage nicht zu.
Was die Verfälschung der Postanweisung von 3.400,13 DM im November 1980 anlangt, so mag in der Tat eine fällige Geldschuld der Beamtin in etwa dieser Höhe bestanden haben. Dafür, daß der Gläubiger auf Erfüllung gedrängt oder daß er gar alsbaldige Vollstreckung in Aussicht gestellt hätte, ist indes nichts ersichtlich. Es hätte zudem nicht an Möglichkeiten gefehlt, gerade diesen Gläubiger durch Tilgung der Schuld zufriedenzustellen oder ihm doch die Sicherheit dafür zu geben, daß dies unverzüglich geschehen werde. Denn hierfür war die Mitteilung des Finanzamts über eine Lohnsteuerrückzahlung von rund 3.700 DM geeignet, die die Beamtin ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung zufolge schon im September 1980 erhalten hatte. Auch wenn die dem Bescheid entsprechende Rückzahlung erst im Februar 1981 geschehen sein sollte, so hätte sich doch allein der Bescheid schon mit Nutzen verwenden lassen, sollte es selbst auf drängende Nachfragen nicht möglich gewesen sein, das Finanzamt zu früherer Auszahlung als nach fast einem halben Jahr zu bewegen.
Mit der am 2. Februar 1981 in den Geschäftsgang geschleusten, nicht zu Lasten des bezogenen Kontos der Beamtin gebuchten Postschecküberweisung über 2.500 DM zugunsten des Kontos einer Bekannten hat die Beamtin einen Teil der Schuld aus einem Darlehen getilgt, das ihr in der zweiten Hälfte des Jahres 1980 in Höhe von insgesamt 5.000 DM gewährt worden war. Eine für die Beamtin zwingende Verpflichtung kann aber auch insoweit nicht anerkannt werden, da für die Tilgung kein bestimmter Zeitpunkt vereinbart war, es die Gläubigerin, wie sie als Zeugin bekundet hat, "damit auch nicht eilig" hatte.
Was die Verfehlung der Beamtin am 9. Februar 1981 schließlich angeht, bei der mit Hilfe des verfälschten Überweisungsformulars ihres Vaters eine Schuld in Höhe von 20.000 DM getilgt worden ist, so ist auch hier für eine Notlage nichts ersichtlich.
Die Beamtin hat nichts dafür dargetan, daß die Gläubigerin, die Bank für Gemeinwirtschaft, gedrängt oder gar gedroht hätte; sie hat keine Erklärung dafür gegeben, daß sie einen die Tilung ermöglichenden Zwischenkredit ihrer Bausparkasse nicht in Anspruch genommen, sich um einen solchen Kredit nicht einmal bemüht hat. Unter diesen Umständen kann von einer eine Ausnahmeentscheidung rechtfertigenden Notlage keine Rede sein, und dem entspricht es auch, daß die Beamtin am 24. Februar 1981, als sie in den Vorermittlungen zum ersten Mal angehört wurde ihre finanzielle Lage als durchaus geordnet dargestellt und auch, sonst mit keinem Wort erwähnt hat, sich in einer überaus angespannten finanziellen Lage zu befinden. Davon war auch ihrem Beschäftigungsamt nichts bekannt, das am 5. März 1981 über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beamtin der Einleitungsbehörde berichtet und hierbei Familieneinkommen und -ausgaben der Beamtin genau aufgeschlüsselt und zum Teil auch belegt hat.
Aber auch sonstige Gesichtspunkte sind nicht erkennbar, die das Dienstvergehen der Beamtin in einem milderen, die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ausnahmsweise ermöglichenden Lichte erscheinen lassen. Die Tatsache, daß die Beamtin eine sonst tadelfreie Beschäftigungszeit von fast 15 Jahren bei der Deutschen Bundespost abgeleistet hat, reicht hierzu ebensowenig aus wie die stets günstigen Beurteilungen, die sie in dieser Zeit erhalten hat.
Ist sonach die Dienstentfernung der Beamtin unabweisbar, so muß über die Zuerkennung eines Unterhaltsbeitrages befunden werden (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BDO). Der Senat hält die Beamtin angesichts der schon erwähnten, sonst tadelfreien Dienstzeit und der - zum Teil wesentlich - über dem Durchschnitt liegenden Beurteilungen, die die Beamtin in dieser Zeit erhalten hat, eines solchen Unterhaltsbeitrages für nicht unwürdig; die Beamtin ist aber nicht bedürftig, da sie einer Erwerbstätigkeit als Sachbearbeiterin und Stenokontoristin nachgeht, aus der sie Einnahmen in einer Höhe bezieht, die über den gesetzlich für einen Unterhaltsbeitrag höchstzulässigen Umfang hinausgeht.
Für die Annahme von Bedürftigkeit, zu deren Behebung ein Unterhaltsbeitrag im Sinne der §§ 77, 110 BDO allein bestimmt ist, ist unter diesen Umständen kein Raum.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 113 ff. BDO.
Janzen
Pellnitz