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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.02.1988, Az.: BVerwG 1 D 110.87

Beamtenrecht; Dienstvergehen; Disziplinarmaß; Disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen einen Kassenverwalter; Schwerwiegender Verstoß gegen grundlegende Kassenvorschriften durch einen Kassenverwalter; Entfernung aus dem Dienst mangels durchgreifender Milderungsgründe als Folge eines Dienstvergehens; Verminderte Schuldfähigkeit kann ausnahmsweise die Fortsetzung eines seiner Vertrauensgrundlage beraubten Beamtenverhältnisses begründen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.02.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 110.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12447
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 26.05.1987 - AZ: XIII VL 2/87

Fundstelle

  • DVBl 1988, 691-692 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zum Disziplinarmaß bei der Verwendung von amtlichen Bargeld für eigene Zwecke mit der Absicht der späteren Erstattung.

In der Disziplinarsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. Februar 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner
Zolloberinspektor Uwe R. Hansen, Posthauptschaffner Horst Heib als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ..., für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ..., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - ... -, vom 26. Mai 1987 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts B. vom 22. Mai 1986 ist der Beamte wegen fortgesetzter Untreue zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

2

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er - obgleich disziplinar vorbelastet - während seines Einsatzes als Kassenverwalter in der Zeit von Januar 1986 bis Februar 1986 unter schwerwiegendem Verstoß gegen grundlegende Kassenvorschriften Verkaufsnachweise von Zugbegleitern teilweise nicht verbucht und Bargeld in Höhe von 8.792,80 DM nicht abgeliefert und vorübergehend für private Zwecke (Darlehenstilgung) verbraucht habe, so daß er aus dem Kassendienst habe herausgenommen werden müssen.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 26. Mai 1987 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Gemäß seiner gesetzlichen Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen ist es von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

4

Im Januar 1986 war der Beamte im Zusammenhang mit einem Familienumzug in einen finanziellen Engpaß geraten. Er entschloß sich daher, während seiner dienstlichen Tätigkeit am Abrechnungsschalter des Bahnhofs B. Verkaufsnachweise von Zugbegleitern entgegen seinen Dienstvorschriften teilweise nicht zu verbuchen und Bargeld nicht abzuliefern. In Ausführung dieses Entschlusses behielt er in der Zeit von Anfang 1986 bis zum 4. Februar 1986 einen Betrag in Höhe von insgesamt 8.792,80 DM für sich, den er zur Darlehenstilgung verwandte. Im Laufe einer Krankheitsvertretung wurde sein Vorgehen aufgedeckt. Er hatte nach seiner unwiderlegbaren Einlassung beabsichtigt, die entnommenen Beträge mit einem noch aufzunehmenden Kredit wieder zurückzuzahlen. In der Zwischenzeit zahlt er monatlich 300 DM zur Wiedergutmachung des Schadens.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als Dienstvergehen gewertet und die Entfernung aus dem Dienst mangels durchgreifender Milderungsgründe für unerläßlich gehalten.

6

Der Beamte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen damit begründet, er habe sich um die Jahreswende 1985/86 in einer überraschenden finanziellen Notlage befunden. Er habe zum 1. Dezember 1985 umziehen müssen. Deshalb habe er sich von einem Bekannten 6.000 DM geliehen. Anfang Januar 1986 habe dieser Bekannte überraschend massiv und umgehend sein Geld zurückgefordert. Er habe sich deshalb an einen Geldverleiher mit einem Darlehensantrag über 7.000 DM gewandt. Mit dem Darlehensbetrag habe er das aus der Kasse entnommene Geld zurückzahlen wollen. Er habe befürchtet, der Bekannte würde im gemeinsamen Kegelklub verlauten lassen, daß er ihm Geld schulde, falls er dieses nicht unverzüglich zurückzahlen würde. Er habe sich außerordentlich unter Druck gesetzt gefühlt und unter Schlafstörungen, Schweißausbrüchen und Herzschmerzen gelitten. Zum Zeitpunkt der Tat habe er unter derartigem psychischen Druck gestanden, daß seine freie Willensbestimmung erheblich eingeschränkt gewesen sei. Es habe mithin eine psychische Ausnahmesituation vorgelegen, die ihn zwanghaft zum Zugriff auf das ihm anvertraute Geld geführt habe. Auch die Bundesbahn gehe nicht von einem total zerrütteten Vertrauensverhältnis aus, zumal ihm seit dem 1. April 1987 sogar wieder ein fester Dienstposten zugewiesen worden sei.

7

II.

Die Berufung ist auf die Disilplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

8

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

9

Zutreffend geht das Bundesdisziplinargericht von der ständigen Rechtsprechung aus, daß ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem Geld vergreift, das von seiner Verwaltung in ihn gesetzte Vertrauen derart nachhaltig zerstört, daß er grundsätzlich nicht mehr im Dienst belassen werden kann. Die Deutsche Bundesbahn ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit anvertrautem Geld angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Beamten ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Das Gesetz kennzeichnet das Beamtenverhältnis auch ausdrücklich als ein gegenseitiges Pflichten- und Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG). Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zu absoluter Vertrauenswürdigkeit hinwegsetzt, beweist damit ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß. Der erkennende Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung bei der Veruntreuung amtlich anvertrauten Geldes regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst auch dann ausgesprochen, wenn der Beamte das veruntreute Geld nicht endgültig, sondern nur vorübergehend seinem Privatvermögen zuführen wollte. Öffentliche Kassen sind nicht dazu bestimmt, ihren Verwaltern Darlehensmöglichkeiten zu geben. Auch in diesen Fällen ist das Vertrauen in die Redlichkeit und Ehrlichkeit von Beamten und damit die Grundlage des Beamtenverhältnisses zerstört (vgl. z.B. Urteil vom 28. April 1986 - BVerwG 1 D 151.85 -).

10

Ebenso entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, daß Ausnahmen nur möglich sind bei einer einmaligen unbedachten Gelegenheitstat eines sonst tadelfreien Beamten, wenn das Fehlverhalten in einer psychischen Zwangssituation oder zur Linderung einer unverschuldeten, auf andere Weise nicht zu beseitigenden Notlage begangen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

11

Da der Beamte mehrmals zugegriffen hat, kann nicht von einer einmaligen unbedachten Gelegenheitstat gesprochen werden. Auch der Milderungsgrund einer psychischen Zwangssituation greift hier nicht ein. Eine solche Situation liegt vor, wenn der Täter unter dem Eindruck eines von außen auf seinen Seelenzustand schockartig einwirkenden Ereignisses in einer hierfür typischen, sonst aber persönlichkeitsfremden Weise versagt (Urteil vom 2. September 1986 - BVerwG 1 D 34.86 -). Dabei ist wesentlich, daß es sich bei einem solchen Schock regelmäßig um einen vorübergehenden Zustand handelt (Urteil vom 24. Januar 1978 - BVerwG 1 D 5.77 - <BVerwG Dok.Ber.B 1978, 122> m.weit. Nachw.). Dieser Milderungsgrund könnte daher allenfalls für den ersten Zugriff nach Rückforderung der Darlehenssumme gelten, nicht aber für zahlreiche Zugriffe in einem Zeitraum von mehreren Wochen.

12

Aber auch der Ausnahmegrund einer unverschuldeten, auf andere Weise nicht zu beseitigenden wirtschaftlichen Notlage kann hier nicht anerkannt werden; eine solche Notlage ist nicht mit einer hohen Schuldenlast identisch, die Rückzahlungspflichten mit sich bringt, sondern sie ist grundsätzlich erst dann gegeben, wenn es wenigstens vorübergehend um die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen und die unmittelbare Gefahr ihrer Vernichtung geht. Diese Gefahr ist regelmäßig selbst beim Vorgehen von Gläubigern im Wege der Zwangsvollstreckung nicht gegeben, denn durch die gesetzlichen Pfändungsverbote und -grenzen, insbesondere auch diejenige für Arbeitseinkommen (vgl. § 850 c ZPO), bleibt der notwendige Lebensbedarf für den Schuldner und seine wirtschaftlich von ihm abhängigen Angehörigen erhalten (Urteil vom 9. Juli 1986 - BVerwG 1 D 139.85 -). Die Voraussetzungen für eine Notlage in dem genannten Sinn lagen nicht vor.

13

Die Beweisaufnahme vor dem Senat hat hierzu folgendes ergeben: Etwa Anfang Dezember lieh sich der Beamte von dem Zeugen H., einem guten Bekannten, 6.000 DM, ohne daß feste Rückzahlungsverpflichtungen vereinbart wurden. Es war daran gedacht, daß der Beamte die Schuld in drei bis vier Jahren zinslos zurückzahlen sollte. Anfang Januar 1986 sagte H. ihm, er brauche das Geld selbst dringend, weil er eine Verwandte unterstützen müsse. Der Beamte solle das Geld sobald wie möglich zurückzahlen. Dieser wandte sich nun an einen Kreditvermittler, weil er sich verpflichtet fühlte, H. das Geld möglichst bald zurückzuzahlen. Die Darlehensbewilligung verzögerte sich jedoch, und H. fragte noch einmal nach, ohne allerdings eine bestimmte Frist zu setzen. Ferner drohte er nicht mit für den Beamten unliebsamen Enthüllungen oder gerichtlichen Schritten. Nunmehr begann der Beamte Geld aus den dienstlichen Beständen zu nehmen und bei sich anzusammeln. Anfang Februar 1986 zahlte er H. die 6.000 DM zurück, nachdem er inzwischen allerdings den amtlichen Geldbeständen insgesamt 8.792,80 DM entnommen hatte.

14

Von einem Handeln aus einer unabwendbaren Notlage kann danach nicht die Rede sein. Dagegen spricht bereits, daß der entnommene Betrag fast um die Hälfte höher war als der Betrag, den der Beamte an H. zurückzuzahlen hatte. Schließlich hätte der Beamte, bevor er auf amtliches Geld zugriff, sich auch an seine Schwiegereltern um Hilfe wenden können. Wie er in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, wären die Schwiegereltern zur Hilfe in der Lage gewesen. Er habe sich jedoch aus Scham nicht an sie gewendet. Dies wirkt sich nicht mildernd aus. Einem Beamten, der eher grundlegende dienstliche Pflichten verletzt als Unannehmlichkeiten mit seiner Ehefrau oder anderen Angehörigen in Kauf zu nehmen, fehlt das Pflichtbewußtsein, das für den öffentlichen Dienst und den Fortbestand des Beamtenverhältnisses unverzichtbar ist (Urteil vom 3. Juni 1986 - BVerwG 1 D 119.85 - mit weiteren Nachweisen).

15

Die mit der Berufung sinngemäß geltend gemachte verminderte Schuldfähigkeit kann ebenfalls nicht dazu führen, von der Entfernung aus dem Dienst abzusehen. Wie der erkennende Senat und vor ihm der Bundesdisziplinarhof in gefestigter Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht haben, kann verminderte Schuldfähigkeit die ausnahmsweise Fortsetzung eines seiner Vertrauensgrundlage beraubten Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht rechtfertigen, wenn es sich um die Verletzung von leicht einsehbaren Kernpflichten des Beamten handelt (Urteil vom 2. September 1986 - BVerwG 1 D 34.86 -). Das aber ist hier der Fall. Der Beamte, zu dessen Aufgaben die Entgegennahme der Gelder von den Zugbegleitern gehörte, wußte auch bei stark eingeschränkter Schuldfähigkeit genau, daß ihm die mißbräuchliche Verwendung des Geldes für eigene Zwecke verboten war.

16

Ferner kann zugunsten des Beamten auch nicht berücksichtigt werden, daß die Einleitungsbehörde nach Bekanntwerden der Pflichtverletzungen keine Maßnahmen nach §§ 91, 92 BDO angeordnet hat. Ein von Vorgesetzten zum Ausdruck gebrachter individueller Vertrauensbeweis hat generell keine Bedeutung, kann insbesondere die Disziplinargerichte nicht binden. Die Frage, ob und inwieweit der eines schweren Dienstvergehens schuldige Beamte noch Vertrauen beanspruchen kann, ist unabhängig von Vertrauens- oder Mißtrauensbekundungen einzelner allein aufgrund objektiver Maßstäbe zu beantworten und unterliegt ausschließlich disziplinargerichtlicher Entscheidungskompetenz (Urteil vom 13. März 1984 - BVerwG 1 D 76.83 - <BVerwG Dok. Ber. B 1984, 161> mit weiteren Nachweisen). Die vorübergehende Weiterbeschäftigung kann zudem auf Erwägungen beruhen, die mit einem Vertrauensbeweis nichts zu tun haben. z.B. fiskalischen Überlegungen den Beamten noch nutzbringend einzusetzen, solange die Alimentationspflicht des Dienstherrn besteht.

17

Auch mit der Entscheidung zum Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Janzen
Dr. Hartmann