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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.04.1986, Az.: BVerwG 1 D 151.85

Dienstentfernung als Maßnahme nach der ständigen Rechtsprechung; Beabsichtigte Wiedergutmachung als Ausnahmegrund; Belassen eines Unterhaltsbeitrages; Nachhaltiger Missbrauch des berufserforderlichen Vertrauens; Verlust des Vertrauens in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.04.1986
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 151.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 19637
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 05.08.1985 - AZ: V VL 25/85

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 28. April 1986
in München,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Bundesbahnamtsrat ... Bundesbahnbetriebsassistent ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnhauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V -... -, vom 5. August 1985 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der bewilligte Unterhaltsbeitrag auf 50 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts festgesetzt wird.

Gründe

1

I.

Nachdem das Amtsgericht W. durch seit dem 28. August 1984 rechtskräftigen Strafbefehl vom 13. August 1984 gegen den Beamten wegen Untreue - Vergehen gemäß § 266 Abs. 1 StGB - eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40 DM verhängt hatte, legte der Bundesdisziplinaranwalt in dem vom Präsidenten der Bundesbahndirektion N. eingeleiteten Disziplinarverfahren dem Beamten mit dem Vorwurf,

2

in der Zeit vom September 1982 bis Anfang August 1983 Einnahmen aus dem Verkauf von Blanko-, Mehrzweck- und Zuschlagkarten für eigene Zwecke verwendet zu haben,

3

den strafgerichtlich geahndeten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.

4

Das Bundesdisziplinargericht hat den Anschuldigungsvorwurf für erwiesen gehalten und dem Beamten unter Zubilligung eines befristeten Unterhaltsbeitrages mit Urteil vom 5. August 1985 aus dem Dienst entfernt.

5

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit der von seinen Verteidigern eingelegten Berufung, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache zu nochmaliger Verhandlung und Entscheidung an das Bundesdisziplinargericht beantragt und zu deren Begründung er geltend macht:

6

Entgegen den disziplinargerichtlichen Feststellungen habe er sich nicht von Anfang September 1982 bis August 1983 an Einnahmen aus dem Verkauf von Fahr- und Zuschlagkarten vergriffen, sondern er habe allenfalls von Anfang Dezember 1982 bis März 1983 Geld für seine privaten Zwecke verbraucht.

7

Da er stets vorgehabt habe, dieses Geld innerhalb kürzester Frist, spätestens nach der nächsten Gehaltszahlung, an die Deutsche Bundesbahn zurückzuerstatten - nur aus diesem Grunde habe er auch die Unterlagen nicht vernichtet, sondern in seinem Pkw verwahrt -, sei davon auszugehen, daß er sich die einbehaltenen Beträge lediglich im Wege des Selbstkontrahierens kreditiert habe. Dann aber sei es im Gegensatz zu der Annahme des Bundesdisziplinargerichts fraglich, ob der Straftatbestand der Untreue (§ 266 StGB) überhaupt erfüllt sei, weil es angesichts der Rückzahlungsabsicht an einem Nachteil für das Vermögen des Betreuten fehle.

8

Es sei schließlich nicht richtig, daß er sich nicht in einer finanziellen Notlage befunden habe. Nach dem Bezug einer gemeinsamen Wohnung mit seiner damaligen Verlobten im Frühsommer 1982 sei er durch deren Verschwendungssucht nicht nur in wirtschaftliche Bedrängnis, sondern an den Rand des finanziellen Ruins geraten, und der Gerichtsvollzieher sei ständiger Gast bei ihm gewesen. Da er Kredite nicht mehr bekommen habe, sei der Zugriff auf die vereinnahmten Gelder die einzige Möglichkeit für ihn gewesen, zur Abwendung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen persönliche Schulden zu tilgen.

9

Unter diesen Umständen und in Anbetracht seiner sonst guten dienstlichen Leistungen sei die Dienstentfernung nicht angemessen. Allenfalls könnte eine Degradierung in Betracht gezogen werden.

10

II.

Die nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Beschluß des Senats vom 28. Oktober 1985 zulässige Berufung ist unbegründet.

11

Sie ist unbeschränkt eingelegt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen. Er hält folgendes für erwiesen:

12

Am 31. Juli 1984 wurde im Pkw des Beamten, der bis zum 15. August 1983 im Reisezugdienst tätig gewesen war, ein verschlossener Umschlag gefunden, in dem sich die Stämme der Blankofahrkarten Nr. 191 4063-4100, 4107-4120, 4122-4125 der Mehrzweckblankofahrkarten Nr. 760 527-550 und die Kontrollabschnitte der Zuschlagkarten Nr. 596 611-725 befanden. Anhand der vorgefundenen Fahrkartenstämme und -abschnitte konnte festgestellt werden, daß der Beamte die betreffenden Fahrkarten verkauft und den Erlös in Höhe von 3.691,30 DM nicht abgerechnet, sondern für sich verbraucht hatte.

13

Wann der Verkauf der einzelnen Fahrkarten stattgefunden hat, kann aufgrund der dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht festgestellt werden. Als frühester Zeitpunkt kommt der September 1982 in Betracht, weil der Beamte Fahrkartenblöcke mit entsprechenden Nummern am 31. August 1982 erstmals erhalten hat; als spätester Mitte August 1983, weil der Beamte dann aus dem Reisezugbegleitdienst herausgelöst worden ist. Demgemäß gehen auch der rechtskräftig gewordene Strafbefehl und die von dem Beamten in der disziplinargerichtlichen Hauptverhandlung ausdrücklich als vollinhaltlich richtig anerkannte Anschuldigungsschrift von dem genannten Zeitraum aus. Doch kommt es auf den genauen Zeitpunkt des Verkaufs und der Unterschlagung der eingenommenen Beträge nicht an; denn feststeht jedenfalls, daß die Deutsche Bundesbahn durch die unredlichen Machenschaften des Beamten einen Schaden in Höhe von mehr als 4.000 DM erlitten hat, weil zu dem oben erwähnten Betrag, der anhand der vorgefundenen Fahrkartenstämme errechnet werden konnte, noch sogenannte "Durchschnittswerte" für diejenigen Fahrkarten kommen, die bei der Durchsuchung nicht aufgefunden werden konnten und deren Verbleib - wie etwa der der Blankofahrkarten mit den Nummern 191 4101-4106 - nicht geklärt ist. Als solche Durchschnittswerte sind bei Blankofahrkarten 50,93 DM, bei Mehrzweckblankofahrkarten 16,80 DM und bei Zuschlagkarten 10 DM je Stück anzunehmen.

14

Durch die unterlassene Abrechnung der beim Verkauf der Fahrkarten erlösten Beträge und deren Verwendung für seine privaten Zwecke hat der Beamte fortgesetzt gegen seine Pflicht zu gewissenhafter, uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zum Befolgen dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG in Verbindung mit dem Merkblatt über wichtige Bestimmungen des Kassendienstes) verstoßen und insgesamt vorsätzlich ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, das die vom Bundesdisziplinargericht verhängte disziplinare Höchstmaßnahme unabweisbar macht.

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Ein Beamter, der sich an ihm dienstlich anvertrautem oder zugänglichem Geld seiner Verwaltung zu privaten Zwecken vergreift, mißbraucht das berufserforderliche Vertrauen so nachhaltig, daß dem Dienstherrn die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht zugemutet werden kann; denn uneingeschränktes Vertrauen in Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten sind unerläßliche Voraussetzung öffentlicher Verwaltung, die im Interesse der Allgemeinheit auf Effektivität und Sparsamkeit ausgerichtet ist, sich die aufwendige Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrollen ihrer Bediensteten daher nicht leisten kann. Beamte, die sich an ihnen amtlich anvertrautem oder zugänglichem Geld vergreifen, müssen deshalb ohne Rücksicht auf die strafrechtliche Qualifizierung ihres Verhaltens in aller Regel als vertrauensunwürdig und damit untragbar angesehen und aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Das ist ständige Rechtsprechung aller Disziplinargerichte, die Ausnahmen von der disziplinaren Höchstmaßnahme nur in eng begrenztem Rahmen zulassen und zwar nur dann, wenn sich die Situation, in der der Beamte versagt hat, als von außerordentlichen Besonderheiten geprägt kennzeichnet (zuletzt Urteile vom 16. März 1986 - BVerwG 1 D 67.85 - und vom 8. April 1986 - BVerwG 1 D 136.85 -). Als solche Ausnahmegründe sind in der Rechtsprechung nur das Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten, auf andere Weise nicht zu beseitigenden wirtschaftlichen Notlage, die unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat sowie schließlich das Handeln in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangslage anerkannt worden. Keiner dieser Ausnahmegründe liegt hier vor.

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Für eine unbedachte Gelegenheitstat fehlt hier schon wegen der Vielzahl der Veruntreuungsfälle jeder Anhaltspunkt und auch für eine schockartig ausgelöste psychische Ausnahmesituation ist nichts ersichtlich. Der Beamte, der während seiner Dienstzeit bei der Deutschen Bundesbahn ausdrücklich über seine Rechte und Pflichten als mit Kassengeschäften betrauter Beamter unterrichtet und über die Folgen schuldhaften Versagens belehrt worden ist, beruft sich erfolglos auf eine unverschuldete Notlage. Eine solche ist nicht einem finanziellen Engpaß, einem bestimmten Maß fälliger Schulden oder dem angekündigten Besuch des Gerichtsvollziehers gleichzusetzen. Notlage kann nur eine bis an die Existenz gehende und diese gefährdende wirtschaftliche Situation sein, und für eine derartige Wirtschaftslage ist hier nichts dargetan.

17

In rechtlich verbindlicher Form hatte sich der Beamte einem Kreditgeber gegenüber nur insoweit verpflichtet, daß dies mit einer Zins- und Tilgungslast von monatlich 340 DM für ihn ohne weiteres tragbar war. Wenn seine damalige Verlobte unter oder in seinem Namen, aber ohne sein Wissen und Einverständnis weitere Schulden machte, so verpflichtete ihn das rechtlich nicht. Wollte er gleichwohl seine Verlobte dieserhalb nicht im Stiche, insbesondere Lieferungen von Versandhäusern nicht an den Absender zurückgehen lassen, so hätte er sich mit den Gläubigern verständigen und mit dem Ziel für ihn tragbarer Abzahlungsraten ins Benehmen setzen müssen. Tat er das nicht, so waren weder die Unterlassung noch deren Folge für ihn unverschuldet.

18

Aber selbst wenn er Schuldverpflichtungen mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht fristgemäß hätte erfüllen können, wäre nicht einzusehen, warum er es nicht zu Vollstreckungsmaßnahmen wollte kommen lassen. Pfändungsfreigrenzen hätten beachtet werden müssen mit der Folge, daß sein unbedingt notwendiger Lebensbedarf in jedem Falle gesichert war. Eine Notlage in dem hier allein maßgebenden, oben beschriebenen Sinne könnte auch in diesem Falle nicht anerkannt werden.

19

Der Beamte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er sich im Wege des Selbstkontrahierens den entnommenen Betrag lediglich "kreditiert", also bei seinem Dienstherrn nur ein Darlehen in entsprechender Höhe aufgenommen habe. Amtliche Gelder haben ausschließlich den Aufgaben der Verwaltung zu dienen; sie müssen unantastbar sein und sind nicht dazu bestimmt, dem Kreditbedürfnis der mit ihrer Verwaltung betrauten Beamten zu dienen. Das wußte der Beamte, der über seine Pflichten im Umgang mit dienstlichen Geldern ausdrücklich belehrt worden war. Selbst wenn er die Absicht gehabt haben sollte, seinem Dienstherrn das veruntreute Geld wieder zuzuführen, würde ihn das nicht von der disziplinaren Höchstmaßnahme freistellen können, weil es hier um das bereits erörterte unerläßliche Vertrauen in jeden Kassenbeamten, nicht um Höhe und Ausmaß etwa angerichteter materieller Schäden, geht.

20

Auch die im übrigen tadelfreie Dienstzeit mit gut beurteilten Leistungen kann nichts daran ändern, daß das Beamtenverhältnis aufgelöst werden muß. Der durch sein schuldhaftes Verhalten eingetretene Verlust des Vertrauens in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit wird auch durch die jetzt über 14jährige sonst tadelfreie Dienstzeit nicht aufgewogen.

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Muß es danach bei der vom Bundesdisziplinargericht verhängten disziplinaren Höchstmaßnahme bleiben, so ist erneut über einen Unterhaltsbeitrag zu befinden (§ 77 BDO), da der Bundesdisziplinaranwalt einen Antrag aus § 80 Abs. 4 BDO gestellt hat. In Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht hält der Senat den Beamten eines Unterhaltsbeitrages nicht für unwürdig. Der Beamte hat stets mit gut oder sehr gut benotete dienstliche Leistungen erbracht, und noch in einer nach Aufdecken seiner Verfehlungen abgegebenen Beurteilung wird ausgeführt, daß er - sonst - sehr gewissenhaft und pflichtbewußt sowie zur Übernahme von Verantwortung bereit gewesen sei. Nach Fortfall seiner Dienstbezüge ist er mangels anderweitiger Einkünfte auch bedürftig. Bei einer Mietbelastung von monatlich 290 DM kann Bedürftigkeit aber nur im Umfang von 50 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts anerkannt werden, da ein Unterhaltsbeitrag weder zur Tilgung von Schulden noch zur Vermögensbildung, sondern ausschließlich dazu bestimmt ist, den unbedingt notwendigen Lebensbedarf zu sichern.

22

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Dr. Schwarz
Janzen
Pellnitz