Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.06.1986, Az.: BVerwG 1 D 119.85
Zustellbeamter der Deutschen Bundespost; Beraubung anvertrauter Postsendungen; Furcht vor der Ehefrau als Entlastungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.06.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 119.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 19578
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 20.08.1985 - AZ: I VL 11/85
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 3. Juni 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Zollhauptsekretär ..., Postbetriebsassistent ... als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - ... -, vom 20. August 1985 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
In dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion F. eingeleiteten Disziplinarverfahren hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten durch Urteil vom 20. August 1985 unter Zubilligung eines befristeten Unterhaltsbeitrages aus dem Dienst entfernt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Seit Dezember 1983 nahm der Beamte wöchentlich etwa drei bis viermal aus ihm geeignet erscheinenden Briefsendungen das darin befindliche Geld. Die Briefsendungen hatte er zum Teil seinem eigenen Zustellfach, zum Teil aber auch den Zustellfächern anderer Kollegen entnommen, sie zunächst zur Seite gelegt und dann während des Zustellgangs in Hausfluren geöffnet. Er nahm das vorgefundene Geld jeweils an sich, zerriß die Briefe und warf deren Reste entweder in Mülltonnen oder spülte sie in einer Toilette weg. Briefe, in denen er kein Geld fand, warf er wieder in Briefkästen ein, so daß sie auf dem normalen Postweg wieder in sein Zustellfach gelangten und von ihm dann ordnungsgemäß bearbeitet wurden. Während seiner dienstlichen Tätigkeit im Bereich des Postamts F. entwendete er auf diese Weise einen Gesamtgeldbetrag von rd. 1.000 bis 1.100 DM, bei seiner Tätigkeit im Bereich des Postamts F., wo er in der geschilderten Weise ebenfalls fünf bis siebenmal Briefsendungen beraubte, kam er auf weitere rd. 300 DM.
Der Beamte benötigte Geld, weil er mit dem Taschengeld, das er von seiner Frau zugewiesen erhielt, nicht auskam. Das waren monatlich 180 DM, von denen er allein aber 160 bis 170 DM für Benzin benötigte, um seinen Kraftwagen, mit dem er auch zum täglichen Dienst fuhr, betreiben zu können. Gaststätten oder Sportveranstaltungen konnte er daher nicht im gewünschten Umfang besuchen. So kam er auf die Idee der Briefberaubungen. Da er wegen der Verluste von Sendungen bei seiner Dienststelle im Laufe der Zeit in Verdacht geraten war, wurden ihm am 14. Dezember 1984 zwei Prüfbriefe mit je einem präparierten 20 DM-Schein zugespielt. Bei der Suche nach dem Verbleib dieser Briefe wurde einer der präparierten Scheine in seiner Geldbörse gefunden, und der Beamte gestand seine Verfehlungen ein.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt, dessentwegen der Beamte unterdessen vom Schöffengericht F. auch am 7. Oktober 1985 wegen fortgesetzten Unterdrückens von Postsendungen in Tateinheit teils mit Unterschlagung, teils mit Diebstahl - Vergehen gemäß §§ 242, 246, 354 Abs. 2 StGB - rechtskräftig zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden ist, als vorsätzliche Verstöße des Beamten gegen seine Pflicht zu uneigennütziger, gewissenhafter Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) gewertet und einheitlich als ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG angesehen, das so schwer wiege, daß der Beamte für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar sei. Denn keiner der von der Rechtsprechung allein anerkannten Ausnahmegründe habe vorgelegen. Insbesondere könne sich der Beamte nicht auf eine Notlage berufen, hätte er doch seine Lebensführung auf die von ihm und seiner Ehefrau erzielten Einkünfte ausrichten können und müssen.
Eines Unterhaltsbeitrages hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten wegen seiner langen und im übrigen tadelfreien Dienstzeit mit gut beurteilten Leistungen für nicht unwürdig, nach Verlust der Dienstbezüge im Umfang von 25 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten auch für bedürftig gehalten.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit seiner Berufung, die ausdrücklich auf das Disziplinarmaß beschränkt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme gerichtet und im wesentlichen wie folgt begründet ist:
Im Hinblick auf seine Führung und Leistung in den zurückliegenden 32 Dienstjahren, in denen er in allen Bereichen anzuerkennende Leistungen erbracht habe, müsse sein extremes Fehlverhalten im Jahre 1984 als totales Ausrasten verstanden werden, das nur psychologisch erfaßbar sei. Er habe derart unter dem Druck seiner Ehefrau gestanden, daß er sich nicht getraut habe, von ihr die Zuweisung eines höheren Taschengeldes für sich zu verlangen, sondern daß er sogar das große persönliche Risiko eingegangen sei, das mit seinem Fehlverhalten sichtlich verbunden war. Wie stark der Druck seiner Ehefrau gewesen sei, komme auch darin zum Ausdruck, daß sie nunmehr beabsichtige, sich wegen der von ihm begangenen Verfehlungen von ihm zu trennen.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Sie ist auf das Disziplinarmaß beschränkt mit der Folge, daß die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts bindend sind und der Senat an diese Feststellungen ebenso wie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden ist.
Das danach feststehende Dienstvergehen wiegt außerordentlich schwer und macht die disziplinare Höchstmaßnahme unabweisbar.
Denn eine Verwaltung, die ihre der Allgemeinheit gewidmeten Aufgaben effektiv und wirtschaftlich erfüllen will, kann sich nur den unbedingt nötigen Aufwand erlauben und muß auf die ständige und lückenlose Überwachung ihrer Bediensteten notwendigerweise verzichten. Ein solcher Verzicht wiederum setzt absolutes Vertrauen in Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit insbesondere eines dienstlich mit Geld oder Gegenständen seiner Verwaltung befaßten Beamten voraus; das Beamtenverhältnis ist deshalb auch vom Gesetz als ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis bezeichnet (§ 2 Abs. 1 BBG) und entsprechend inhaltlich ausgestaltet. Wer ihm amtlich anvertrautes oder zugängliches Geld wegnimmt oder sonst für seine eigenen Zwecke verwendet, verwirkt das Vertrauen; er zerstört damit das Dienst- und Treueverhältnis, das ihn mit seinem Dienstherrn verbindet, so daß er - und das ist jedem Beamten bekannt - grundsätzlich nicht mehr im Beamtenverhältnis bleiben kann. Diesem Verhältnis ist durch Vertrauensverlust die tragende Grundlage entzogen. Es muß aufgelöst werden, zumal durch eigennütziges Handeln auch das berufserforderliche Ansehen des Beamten in der Öffentlichkeit eingebüßt wird, das für die Funktionstüchtigkeit der Verwaltung und des öffentlichen Dienstes ebenfalls unverzichtbar ist. Hierauf ist im angefochtenen Urteil des Bundesdisziplinargerichts zutreffend hingewiesen worden. Darauf wird ergänzend Bezug genommen. Mit Recht ist dort ebenfalls ausgeführt, daß die ständige Rechtsprechung nur drei enumerative Ausnahmegründe anerkennt, keiner dieser Gründe hier aber gegeben sei.
Während der Ausnahmegrund einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangslage von vornherein, wegen der Vielzahl der auf einen längeren Zeitraum verteilten Verfehlungen aber auch der Ausnahmegrund der einmaligen, unüberlegten Gelegenheitstat ohne weiteres ausscheidet, ist auch für eine wirtschaftliche Situation des Beamten nichts ersichtlich, die sich mit dem Begriff der Notlage zutreffend kennzeichnen ließe. Der Beamte macht eine an seine wirtschaftliche Existenz gehende und diese gefährdende Situation auch nicht geltend. Er beruft sich darauf, mit dem ihm von seiner Frau zugewiesenen Taschengeld nicht ausgekommen zu sein. Die Furcht vor der Ehefrau und das Unvermögen, den für nötig gehaltenen Betrag zu fordern, stellt jedoch keinen Entlastungsgrund dar. Denn jeder Beamte ist gehalten, sich in seiner Lebensführung an den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu orientieren und insoweit, als es die Familieneinkünfte nicht zulassen, auf Ansprüche zu verzichten. Gegebenenfalls haben er und seine ihm gegenüber zum Unterhalt berechtigten Angehörigen mit seinen Dienstbezügen daher allein auszukommen, die auf dem Alimentationsprinzip beruhen und dementsprechend bemessen sind.
Darauf, daß er sich bei der Zuteilung eines höheren Taschengeldes nicht bei seiner Frau habe durchsetzen können, kann sich der Beamte nicht zu seiner Entlastung berufen. Denn es muß von jedem Beamten verlangt werden, vor dem Gebot der Unantastbarkeit amtlich anvertrauter Gelder mehr Respekt zu haben als vor seiner Ehefrau (vgl. BVerwG 1 D 26.69). Einem Beamten, der lieber die Verletzung grundlegender dienstlicher Pflichten in Kauf nimmt als Unannehmlichkeiten mit seiner Ehefrau, fehlt das Pflichtbewußtsein, das für den öffentlichen Dienst und den Fortbestand des Beamtenverhältnisses unverzichtbar ist (vgl. BVerwG 1 D 76.73; 2 D 4.70; BDH 2 D 41.62). Im übrigen wäre es dem Beamten zuzumuten gewesen, den Betrieb seines Kraftwagens einzuschränken oder vorübergehend ganz einzustellen, wenn er anderen Wünschen, die finanziellen Aufwand erfordern, den Vorrang vor Betriebsausgaben des Kraftfahrzeugs einräumen wollte. In einer mit einem guten öffentlichen Verkehrsnetz ausgestatteten Gegend wohnend und dienstlich tätig, hätte er die Wege vom und zum Dienst mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen können, die einen geringeren finanziellen Aufwand als der Unterhalt eines Pkw's erfordern und die ihm so für seine anderen Bedürfnisse einen größeren finanziellen Spielraum gelassen hätten.
Muß es danach bei der Dienstentfernung bewenden, so ist erneut über einen Unterhaltsbeitrag zu befinden (§ 77 Abs. 1 BDO). Zu einer Änderung der vom Bundesdisziplinargericht getroffenen Entscheidung besteht indessen auch insoweit keine Veranlassung, weil die auf sechs Monate bemessene Laufzeit des Unterhaltsbeitrags der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht und das Familieneinkommen des Beamten unter Berücksichtigung des Arbeitsverdienstes seiner Ehefrau und seiner eigenen Einkünfte als Zeitungsträger unter Einschluß des vom Bundesdisziplinargericht festgesetzten Unterhaltsbeitrages höher ist als die Summe, die der Senat unter sonst vergleichbaren Gegebenheiten als Unterhaltsbeitrag zu bewilligen pflegt. Sollte es dem Beamten trotz intensiven Bemühens nicht gelingen, innerhalb der Bewilligungsdauer einen seinen und seiner Familie Unterhalt sichernden Verdienst zu finden, so steht es ihm frei, sich wegen der Neu- oder Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages zu gegebener Zeit an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Pellnitz
Sträter