Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.03.1984, Az.: BVerwG 1 D 76.83
Disziplinarrechtliche Relevanz einer verspäteten Abrechnung von Fahrgeldeinnahmen durch einen Zugbegleiter der Bundesbahn; Erstattung des unterschlagenen Eintrags vor Aufdeckung der Tat als Milderungsgrund; Zerstörung des Vertrauensverhältnisses trotz längerer einwandfreier Dienstleistung; Rechtmäßigkeit einer Entfernung aus dem Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.03.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 76.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 17954
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 13.06.1983 - AZ: XIV VL 18/83
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- Kassenvorschriften (der Bundesbahn) Teil I - DS 261 I
Fundstelle
- DokBerB 1984, 161-165
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 13. März 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner
Regierungsoberinspektor Manfred Patzig, Bundesbahnbetriebsassistent Bruno Witt als
ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... -, vom 13. Juni 1983 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Bundesbahnbetriebsassistent ... wird aus dem Dienst entfernt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.
Ein gegen den Beamten anhängig gewesenes strafrechtliches Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht G. gegen Zahlung eines Geldbetrages von 1.500 DM an die Staatskasse gemäß § 153 a StPO eingestellt.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er in der Zeit von Februar 1982 bis zum 5. Juli 1982 in seiner Eigenschaft als Schaffner in Reisezügen unter Verletzung kassenrechtlicher Vorschriften fortlaufend Fahrgeldeinnahmnen unter falscher Angabe des Verkaufsdatums verspätet abgerechnet und der. Verkaufserlös für sich verbraucht habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 13. Juni (in der Urteilsurkunde unrichtig bezeichnet: Mai) 1983 den Beamten wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines Bundesbahnoberschaffners versetzt. Es hat im wesentlichen folgendes festgestellt:
Seit 1971 war der Beamte im Zugbegleitdienst tätig. An Reisende ohne fahrausweis hatte er Fahrkarten zu verkaufen und den Erlös hierfür innerhalb von acht Tagen oder bei Einnahmen von insgesamt über 400 DM unverzüglich abzuliefern. Ab Februar 1983 behielt er vorübergehend Fahrgeldeinnahmen für sich und verschob die Abrechnung mit der Fahrkartenkasse zeitlich. Um hierbei nicht aufzufallen, verkaufte er die Blankokarten zu normalen Fahrpreisen und stellte auch den Fahrkartenstamm, der als Abrechnungsunterlage verbleibt, bis auf das Ausstellungsdatum in korrekter Weise aus. Das Ausstellungsdatum trug er zunächst mit Bleistift ein, radierte es dann später aus und setzte mit Kugelschreiber ein neues, bis zu zwei Monaten späteres Datum ein, zu dem er die jeweilige Fahrkarte abrechnen wollte. Am 5. Juli 1982 rechnete er dann sämtliche zurückgehaltenen Beträge von insgesamt 3.745,30 DM ab, indem er sie auf drei Verkaufsnachweise verteilte, damit die hohe Summe nicht auffiel. Das Geld hatte zuvor seine Ehefrau mit einem Kredit über 4.000 DM beschafft. Wenige Tage später, am 7. Juli 1982, traf die erste Beanstandung ein, nachdem die zentrale Abrechnungsstelle bei der stichprobenweisen Überprüfung festgestellt hatte, daß eine Blankokarte am 28. März 1982 verkauft, auf dem Stamm aber als Ausstellungstag der 20. Mai 1982 eingetragen war.
Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben und zu seiner Entschuldigung vorgetragen, er habe sich im Februar 1982 in einer besonders schwierigen finanziellen Situation befunden, nachdem er einen Briefumschlag mit durch Kreditaufnahme erlangten 2.000 DM, die zum Einkauf von Heizöl bestimmt gewesen seien, verloren habe. Bedingt durch diesen Geldverlust habe er sich zusätzlich weiterverschulden müssen und schließlich monatliche Kreditschulden in Höhe von insgesamt 900 DM gehabt. Dies habe ihn auf den Gedanken gebracht, sich bei seiner Verwaltung Geld "auszuleihen".
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 BBG gewertet. Zum Disziplinarmaß hat es ausgeführt, ein Beamter, der sich an ihm anvertrauten oder dienstlich zugänglichen Geldbeträgen vergreife, sei grundsätzlich aus dem Dienst zu entfernen. Einer der in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmegründe, eine einmalige spontane Augenblickshandlung, das Handeln in einer ausweglosen finanziellen Lage oder einer psychischen Ausnahmesituation lägen nicht vor. Ausnahmsweise sei aus folgenden Gründen die Degradierung um zwei Stufen ausreichend:
- a)
Der Beamte habe erwiesenermaßen nie die Absicht gehabt, sich endgültig an den Fahrgeldeinnahmen zu bereichern.
- b)
Er habe sein Fehlverhalten schließlich auch freiwillig beendet, nachdem er sich seiner Ehefrau anvertraut und diese das Darlehen für die Abrechnung beschafft gehabt habe.
- c)
Der Beamte sei bisher niemals negativ in Erscheinung getreten. Eine Wiederholungsgefahr scheine nicht gegeben zu sein. Dies scheine auch seine Behörde so zu sehen, weil sie ihn nicht vorläufig des Dienstes enthoben habe.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und sie auf das Disziplinarmaß beschränkt mit dem Antrag, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Zur Begründung legt er im einzelnen dar, daß die vom Bundesdisziplinargericht angeführten Milderungsgründe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ständen.
II.
Die Berufung ist nach Antrag und Begründung auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Mit Recht verweist das Bundesdisziplinargericht auf die ständige Rechtsprechung der Disziplinargerichte des Bundes, nach der ein Beamter, der sich an ihn amtlich anvertrautem Geld vergreift, um es für eigene Zwecke einzusetzen, das in ihn von der Verwaltung gesetzte Vertrauen in aller Regel derart nachhaltig zerstört, daß er nicht mehr Beamter bleiben kann (BDHE 1, 41; 7, 91; BVerwGE 43, 266 <268>[BVerwG 31.08.1971 - I D 25/71]; 53, 4 <5>[BVerwG 14.02.1975 - I D 62/74]; 53, 256 <257>[BVerwG 08.02.1977 - I D 57/76]). Die Verwaltung ist auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maße angewiesen, da eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer dieses für das Funktionieren der Verwaltung unabdingbare Vertrauen zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen.
Wie dem Beamten bekannt war, legt die Deutsche Bundesbahn auf die Zuverlässigkeit ihrer Kassenbeamten größten Wert. Diese sind sorgfältig auszuwählen. Vor der ersten Verwendung als Kassenbeamter ist jeder Mitarbeiter vom Dienst vorgesetzten oder von einem beauftragten Beamten über seine Dienstpflichten und seine Haftung zu belehren. Den Mitarbeitern ist dabei das Merkblatt über wichtige Bestimmungen des Kassendienstes auszuhändigen. Der belehrende Beamte fordert von dem so belehrten Mitarbeiter die Erklärung für die Verwendung als Kassenbeamter, läßt sie zu den Personalakten nehmen und außerdem im Personalbogen vermerken. Ergeben sich begründete Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Kassenbeamten oder vernachlässigt er seine Dienstpflicht, ist er sofort aus dem Kassendienst zurückzuziehen (Kassenvorschriften Teil I - DS 261 I -). Diese Belehrungen erhielt der hier beschuldigte Beamte sogar wiederholt. Er wußte damit und aufgrund seiner längeren Berufserfahrung als Zugbegleiter, daß er das für die Deutsche Bundesbahn zu verwahrende Geld vom eigenen getrennt halten und keineswegs für sich verwenden durfte. Strikte Beachtung dieser grundlegenden Bestimmung ist entscheidend für die Vertrauenswürdigkeit als Kassenbeamter, die der Beamte zerstört hat.
Die Absicht, sich das amtliche Geld nur vorübergehend nutzbar zu machen, den Dienstherrn aber nicht endgültig zu schädigen, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Amtliches Geld ist nicht dazu bestimmt, dem Kreditbedürfnis der mit ihrer Verwaltung betrauten Beamten zu dienen (ständige Rechtsprechung: Urteil vom 23. Mai 1980 - BVerwG 1 D 53.79 - <BVerwG Dok. Ber. B 1980, 233> mit weiteren Nachweisen; zuletzt Urteil vom 8. Juni 1983 - BVerwG 1 D 112.82 - <DÖD 1983, 246 = ZBR 1983, 371>). Auch liegt in der zeitweiligen Vorenthaltung von Geldern in gewissem Umfang bereits eine endgültige Schädigung des Dienstherrn, der selbst mit Kredit arbeiten muß und es daher keineswegs dulden kann, daß seine Bediensteten ihm amtliches Geld aus eigennützigen Gründen vorenthalten, das er seinerseits benötigt, um seinen Verpflichtungen nachkommen und sein eigenes Kreditbedürfnis nach Möglichkeit in Grenzen halten zu können.
Der Beamte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er die der Bundesbahn zunächt vorenthaltenen Beträge vor Entdeckung der Tat der Kasse wieder zugeführt, den Schaden also zu einem großen Teil ausgeglichen hatte (Urteile vom 10. November 1981 - BVerwG 1 D 96.80 - mit weiteren Nachweisen und vom 9. Juni 1982 - BVerwG 1 D 100.81 -). Die ausnahmweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei mildernder Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts würde ausschließlich von zufälligen und damit von der Person des einzelnen Beamten unabhängigen Umständen abhängen, nämlich davon, ob sein Fehlverhalten zufällig vor oder nach dem Ausgleich der Fehlbeträge entdeckt wird. Das widerspräche dem Zweck des Disziplinarrechts, das frei von Vergeltungs- oder Sühnegedanken allein der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dient und damit reinigende oder erzieherische Disziplinarmaßnahmen nur unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten im Hinblick darauf zuläßt, ob er ansichts seiner Persönlichkeit für den öffentlichen Dienst noch tragbar ist oder gegebenenfalls erzieherischer Einwirkung bedarf. Unter beiden Gesichtspunkten lassen sich disziplinare Maßnahmen nur unter Würdigung der Persönlichkeit des betroffenen Beamten und nicht nach davon losgelösten, objektiven und rein zufälligen Umständen rechtfertigen oder ausschließen, schwerer oder milder bemessen. Gleichwohl liegt eine Wiedergutmachung so frühzeitig wie möglich im Interesse eines jeden Täters, weil er dadurch nicht nur die Entdeckungsgefahr ausschließen oder vermindern, sondern auch günstigere Voraussetzungen für seine Persönlichkeitsbeurteilung schaffen kann, wenn es darum geht, zu beurteilen, ob ein persönlichkeitsfremdes Versagen vorliegt. Allerdings konnte hier im Ergebnis das Ersetzen des unterschlagenen Werts dem Beamten nicht helfen, weil sich sein Gesamt verhalten nicht als unbedachte Augenblickstat kennzeichnen läßt.
Die längere einwandfreie Dienstleistung wiegt den Vertrauensverlust nicht auf. Sie könnte nur dann eine Rolle spielen, wenn es sich um einen einmaligen Zugriff handeln würde, der sich unter diesem Gesichtspunkt als persönlichkeitsfremd kennzeichnen ließe. Das ist hier ausgeschlossen wegen der Vielzahl der Pflichtverletzungen (Urteil vom 8. Juni 1983 - BVerwG 1 D 112.82 - <a.a.O.>).
Schließlich kann zugunsten des Beamten auch nicht berücksichtigt werden, daß die Einleitungsbehörde nach Bekanntwerden der Pflichtverletzungen keine Maßnahmen nach §§ 91, 92 BDO angeordnet hat. Ein von Vorgesetzten zum Ausdruck gebrachter individueller Vertrauensbeweis hat generell keine Bedeutung, kann insbesondere die Disziplinargerichte nicht binden. Die Frage, ob und inwieweit der eines schweren Dienstvergehens schuldige Beamte noch Vertrauen beanspruchen kann, ist unabhängig von Vertrauens- oder Mißtrauensbekundungen einzelner allein aufgrund objektiver Umstände zu beantworten und unterliegt ausschließlich disziplinargerichtlicher Entscheidungskompetenz (Urteile vom 24. Juni 1980 - BVerwG 1 D 60.79 -, vom 11. März 1981 - BVerwG 1 D 13.80 - <BVerwG Dok. Ber. B. 1981, 203> und vom 26. Januar 1982 - BVerwG 1 D 28.81 -). Die vorübergehende Weiterbeschäftigung kann zudem auf Erwägungen beruhen, die mit einem Vertrauensbeweis nichts zu tun haben, z.B. fiskalischen Überlegungen, den Beamten noch nutzbringend einzusetzen, solange die Alimentationspflicht des Dienstherrn besteht. Für einen derartigen Sachverhalt spricht inbesondere die Herausnahme aus dem bisherigen Dienstzweig und ein unterwertiger anderweitiger Einsatz, z.B. auf Arbeiterdienstposten.
Von dem Grundsatz, daß ein Beamter aus dem Dienst entfernt werden muß, der die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben der vorliegenden Art dazu benutzt, der Pflicht zur Uneigennützigkeit zuwider seine eigenen finanziellen Vorteile zu suchen, sind Ausnahmen nur in engen Grenzen zulässig. Sie sind nur denkbar, wenn die Situation, in der der Beamte versagt hat, von besonderen Umständen gekennzeichnet ist, die einer Bewertung nach Regelmaßstäben nicht mehr zugänglich sind, wenn nämlich ein Handeln unter derartigen Ausnahmeumständen auch bei keineswegs leichter Schuld wenigstens einen Rest von Vertrauen in den pflichtwidrig handelnden Beamten rechtfertigt. Als solche, den Fortbestand des Beamtenverhältnisses ermöglichende Ausnahmegründe werden von der Rechtsprechung nur das Handeln in einer unverschuldeten, ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage, in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation sowie eine Verhaltensweise anerkannt, die sich als die einmalige, unbedachte und persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines Beamten kennzeichnet, der sich sonst stets tadelfrei verhalten und auch im Dienst bewährt hat.
Mit Recht hat das Bundesdisziplinargericht keinen dieser Ausnahmegründe angenommen. Der zuletzt genannte Milderungsgrund liegt nicht vor, weil sich das unehrliche Verhalten über mehrere Monate hinzog, sich auf eine Vielzahl von Einzelfällen erstreckte und durch umständliche Manipulationen mit Blankofahrkarten ermöglicht und verschleiert wurde. Danach kann auch nicht vom Handeln in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation ausgegangen werden, die ihrer Natur nach regelmäßig nur vorübergehend in einem eng begrenzten Zeitraum auf den Handlungswillen das Täters einwirken kann. Schließlich scheidet auch ein Handeln in einer unverschuldeten, ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage aus, da der Beamte sich anderweitig auf ehrliche Weise Kredit beschaffen konnte und der der notwendige Lebensunterhalt für sich und seine Familie durch sein eigenes Einkommen und das damalige Einkommen seiner Ehefrau trotz hoher Rückzahlungsverpflichtungen ohnehin gesichert war. Zudem war die von dem Beamten gewählte Vorgehensweise ohnehin nicht geeignet, den Verlust der 2.000 DM alsbald auszugleichen, da sich der Beamte über einen längeren Zeitraum laufend kleinere Beträge unrechtmäßig verschaffte. Seine Einlassung, wegen Spannungen mit seiner Frau habe er diese aus einer Kreditaufnahme heraushalten wollen und deshalb einen Kreditvermittler in Anspruch genommen, rechtfertigt ebenfalls keine mildere Beurteilung. Der frühere Bundesdisziplinarhof hat schon wiederholt die Erfahrung gemacht, daß Beamte sich lieber strafbar machen, als sich den Vorwürfen ihrer Ehefrau auszusetzen, und er hat dies nie als Entschuldigungsgrund gelten lassen (Urteil vom 15. November 1962 - BDH 2 D 41.62 -). Daran ist festzuhalten, denn wenn ein Beamter derartigen privaten Erwägungen den Vorrang vor gewichten Belangen des Dienstherrn einräumt, so mißbraucht er dessen Vertrauen und zerstört damit die Grundlage seines Beamtenverhältnisses.
Dem Beamten ist ein Unterhaltsbeitrag zu bewilligen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BDO). Die vom Bundesdisziplinargericht angeführten Milderungsgründe sind insofern von Bedeutung, als sie die Feststellung ermöglichen, daß der Beamte einer solchen Unterstützung nicht unwürdig ist. In begrenztem Umfang ist er auch unterstützungsbedürftig. Zwar verdient die Ehefrau z.Zt. etwa 1.200 DM netto monatlich. Hiervon müssen jedoch etwa 500 DM für das gemeinsam bewohnte Haus aufgewandt werden. Der Rest reicht nicht für den Unterhalt des Beamten, seiner Ehefrau und der noch die Schule besuchenden Tochter aus. Andererseits kann ein Unterhaltsbeitrag nicht zur Schuldentilgung bewilligt werden, da er nur für eine Übergangszeit den unmittelbar notwendigen Lebensunterhalt sicherstellen soll. Der Beamte wird sich nachdrücklich um eine anderweitige Einkommensquelle bemühen müssen. Sofern er nachweist, daß er dies ohne Erfolg getan hat, steht es ihm frei, beim Bundesdisziplinargericht die Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrags zu beantragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Janzen
Dr. Hartmann