Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.06.1980, Az.: BVerwG 1 D 60.79
Bewilligung eines Unterhaltsbetrages ; Dienstpflichtverletzung eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.06.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 60.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 19491
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 29.03.1979 - AZ: XIII VL 7/79
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. Juni 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Zollobersekretär Gerhard Banik,
Betriebsassistent Josef Teibl als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Obertriebwagenführers ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - Bremen -, vom 29. März 1979 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag nur für sechs Monate bewilligt wird.
Gründe
I.
1.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht A... beantragte gegen den Beamten die Aburteilung im beschleunigten Verahren nach § 212 StPO, weil er von Dezember 1976 bis März 1977 fortgesetzt handelnd in etwa 50 Fällen wenigstens etwa 50 DM, die er in seiner Eigenschaft als Busfahrer als Fahrgeld eingenommen hatte, nicht abgeliefert, sondern für sich verbraucht habe.
Das Schöffengericht L... stellte das Verfahren gemäß § 153 a Abs. 2 StPO zunächst vorläufig, dann mit Beschluß vom 7. September 1977 endgültig ein, nachdem der Beamte die ihm auferlegte Buße von 700 DM an den Fechtverein für O... entrichtet hatte.
2.
In dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat das Bundesdisziplinargericht, Kammer XIII - Bremen -, den Beamten durch Urteil vom 29. März 1979 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von acht Monaten bewilligt.
Das Gericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beamte hatte als Busfahrer im Linienverkehr unter anderem Fahrscheine zu verkaufen. Seit etwa Dezember 1976 behielt er einen Teil der eingenommenen Fahrgelder für sich. Um das zu verschleiern, gab er teilweise Reisenden, die bezahlt hatten, keine Fahrscheine; teilweise druckte er auf den Fahrscheinen zu niedrige Beträge aus. Auf diese Weise entzog er in wenigstens 50 Fällen insgesamt mindestens 50 DM der Abrechnung und behielt das Geld für sich.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Einlassung des Beamten, er habe seinerzeit, wenn auch keine Finanzierungssorgen, so doch viel Ärger mit der Errichtung seines Eigenheimes gehabt und dadurch bei seinen Fahrten wiederholt Fehlbeträge verursacht, die er durch seine Untreuehandlungen habe ausgleichen wollen, nicht gelten lassen. Es hat den Sachverhalt als Verletzung der Pflicht zu gewissenhafter, uneigennütziger Amtsführung und als Verstoß gegen die von den Vorgesetzten erlassenen Kassen- und Abrechnungsvorschriften und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Das Gericht hat den Beamten aus dem Dienst entfernt, zumal überzeugende Milderungsgründe nicht vorlägen. Eines Unterhaltsbeitrags sei der Beamte, hat das Bundesdisziplinargericht gemeint, mit Rücksicht auf sein bis dahin geübtes dienstliches Verhalten nicht unwürdig. Er sei in dem ihm nach Maßgabe des Urteils zugebilligten Umfange einer Unterstützung auch bedürftig.
Mit seiner rechtzeitigen Berufung erstrebt der Beamte eine mildere Disziplinarmaßnahme. Er bringt vor: Sein Verschulden sei als gering zu bezeichnen. Er habe das von ihm veruntreute Geld auch nicht für sich selbst verbrauchen wollen oder verbraucht. Die Beträge seien zudem gering. Schließlich müsse berücksichtigt werden, daß es sich um eine situationsbedingte Augenblickstat und um eine besonders angespannte seelische Situation bei ihm gehandelt habe. Ein ähnliches Dienstvergehen werde er sich nicht mehr zuschulden kommen lassen. Seine Dienstvorgesetzten hätten auch noch Vertrauen zu ihm, was sich darin zeige, daß sie ihn nach Bekanntwerden der Vorgänge zunächst auf dem verantwortungsvollen Arbeitsplatz des Sicherungspostens eingesetzt hätten.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat in der Hauptverhandlung gemäß § 80 Abs. 4 BDO beantragt, die Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag zum Nachteil des Beamten zu ändern.
II.
Die Berufung ist ausdrücklich auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Damit sind die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts für den Senat ebenso bindend wie deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Der Senat hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1.
Ein Beamter, der ihm amtlich anvertrautes oder zugängliches Gut seiner Verwaltung auch nur vorübergehend vorenthält, um es für eigene Zwecke einzusetzen, zerstört das Vertrauensverhältnis, das ihn mit seiner Verwaltung verbindet, und das für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauen der Allgemeinheit in seine Ehrlichkeit so nachhaltig, daß er grundsätzlich nicht im Dienst verbleiben kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit öffentlichem Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten nicht möglich ist. Wer daher diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muß nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen.
2.
Das gilt auch dann, wenn der Beamte anvertrautes Geld an sich bringt, um Fehlbeträge der von ihm verwalteten Kasse auszugleichen, zu verschleiern oder - wie hier - dadurch gar nicht erst aufkommen zu lassen, daß er entstandene Mehrbeträge nicht abliefert. Auch in diesen Fällen erweist sich der Beamte als unehrlich und führt die entsprechenden Beträge wenigstens mittelbar seinem Vermögen zu, indem er sich so von seiner Haftung für die entstandenen Fehlbeträge befreit. Ein solches Verhalten ist deshalb disziplinarisch grundsätzlich nicht anders zu bewerten als der direkte Zugriff auf Kassenbeträge. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des früheren Bundesdisziplinarhofs und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 18. April 1979 - BVerwG 1 D 39.78 - mit weiteren Nachweisen). Der gegebene Fall bietet keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Das gilt um so mehr, als der Beamte monatliche Kassenausfallbeträge erhalten hat, mit denen die von ihm behaupteten Fehlbeträge wenigstens teilweise ausgeglichen wurden.
3.
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kann hiernach nur in Betracht kommen, wenn andere erhebliche Gründe die Annahme rechtfertigen, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren.
a)
Die bei der Unterschlagung amtlich anvertrauten oder zugänglichen Gutes in der Rechtsprechung des früheren Bundesdisziplinarhofs und des Bundesverwaltungsgerichts typisierten Tatbestände, die ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen, sind hier nicht gegeben: Der Beamte hat weder aus unverschuldeter, wenigstens subjektiv unausweichlicher Notlage gehandelt, wie er selbst vorbringt. Eine persönlichkeitsfremde Kurzschlußhandlung liegt ebenfalls nicht vor; der Beamte ist vielmehr nach seinem eigenen Eingeständnis in wenigstens 50 Fällen tätig geworden. Die von Fall zu Fall sich ihm bietende Möglichkeit zur inneren Einkehr und Einsicht hat er offensichtlich ungenutzt gelassen. Ebensowenig hat er in dem Sinne in einer seelischen Ausnahmesituation gehandelt, daß er infolge eines Schocks die Kontrolle über sein Handeln verloren hätte. Der Sachverhalt und der Vortrag des Beamten geben hierfür nichts her.
b)
Ein Milderungsgrund liegt auch nicht darin, daß die Bahnverwaltung ihm nach wie vor in gewissem Umfange Vertrauen geschenkt haben mag. Er ist nach Bekanntwerden der Vorfälle sofort aus dem Busfahrer- und Kassierdienst herausgenommen und als Sicherungsposten verwendet worden. Mit Geld hatte er seither keine Berührung mehr. Nach Einleitung des förmlichen Verfahrens hat die Bundesbahndirektion ihn sogar sofort des Dienstes enthoben. Abgesehen davon würde ein individuell etwa fortwirkendes, wenn auch eingeschränktes Vertrauen der Dienstvorgesetzten in die Integrität des Beamten für die vom Disziplinargericht zu verhängende Disziplinarmaßnahme keine ausschlaggebende Bedeutung haben.
4.
Weitere Milderungsgründe, die unter Umständen neben den schon erwähnten typisierten Fällen Geltung erheischen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Beamte kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, als tadelfreie Persönlichkeit durch sein bisheriges Berufsleben im öffentlichen Dienst gegangen zu sein: Wegen verschiedener von ihm verursachter Verkehrsunfälle mußte er von der Beförderung zurückgestellt werden, auch lauten seine dienstlichen Beurteilungen nicht eben sonderlich günstig.
5.
Bei seiner Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag folgt der Senat dem Bundesdisziplinargericht hinsichtlich der Beurteilung der Nichtunwürdigkeit ebenso wie in der Quote. Da der Beamte keine Nebeneinkünfte hat, auch seine Ehefrau ohne Einkünfte ist, ist er bei Wegfall seiner Dienstbezüge in dem Umfange einer Unterstützung bedürftig, daß ihm der Höchstsatz von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts bewilligt werden muß, um ihn vor unmittelbarer Not zu bewahren. Dagegen ist der Bewilligungszeitraum entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Senats auf sechs Monate festzusetzen, weil keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß bei dem Beamten die Erwartung, er werde innerhalb dieses Zeitraums eine den Unterhalt für sich und seine Familie sichernde Erwerbsquelle erschließen, nicht gerechtfertigt sein sollte. Es steht dem Beamten frei, die Verlängerung des Bewilligungszeitraums bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts zu beantragen, wenn sich diese Erwartung als trügerisch erweisen sollte.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Pellnitz