Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.02.1975, Az.: BVerwG I D 62.74
Postbeamter; Diebstahl bei dienstlicher Verrichtung; Maßnahmebemessung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.02.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG I D 62.74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 14952
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 27.08.1974
Rechtsgrundlagen
- § 54 BBG
- § 77 Abs. 1 BBG
- § 4 BDO
Fundstellen
- BVerwGE 53, 1 - 4
- DokBer B 1975, 236
Amtlicher Leitsatz
Zur Maßnahmebemessung bei einem durch einen Postbeamten während der Ausübung seines Dienstes begangenen Diebstahl auf einem Privatgrundstück, das er bei seiner dienstlichen Verrichtung zu betreten hatte.
In der Verwaltungssache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 14. Februar 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickertmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Lange,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Amelung,
ferner
Postoberamtsrat ... Posthauptschaffner ... als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ... Assessor ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - Düsseldorf - vom 27. August 1974 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag fortfällt.
Gründe
I.
Der 33 Jahre alte beschuldigte Beamte ist der Sohn eines Angestellten. Nach dem Besuch der Volksschule ging er in die Lehre als Polsterer und Dekorateur, brach diese jedoch in Jahre 1959 wegen Krankheit ab. Am 15. September 1959 trat er als Postfacharbeiter bei dem Postamt 2 Düsseldorf in den Dienst der Deutschen Bundespost und wurde als Kraftwagenführer verwendet. Im Januar 1967 wurde er auf seinen Antrag zur Prüfung für den einfachen Postdienst zugelassen und bestand die Prüfung im März 1967 "ausreichend". Die Berufung in das Beamtenverhältnis verzögerte sich, weil der Dienstvorgesetzte den Beamten im Begleitbericht zum Antrag auf Zulassung zur Prüfung für den einfachen Postdienst als nur mit Einschränkung geeignet bezeichnet hatte, da dienstliche Leistung und Führung nicht immer zufriedenstellend gewesen seien, B. charakterlich etwas unausgeglichen und nicht ausgereift sei und sehr zu unbedachten Handlungen neige. Nachdem der Dienststellenleiter Ende Oktober 1967 berichtet hatte, daß in dem Verhalten des Beamten eine Wendung eingetreten sei, erfolgte mit Wirkung vom 1. Dezember 1967 die Ernennung zum Postschaffner unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Mit Wirkung vom 24. Januar 1969 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit vorliegen, und im Februar 1959 wurde er zum Postoberschaffner befördert. Nachdem er zum 1. Januar 1971 an das Postamt Düsseldorf-Nord versetzt worden war, wo er in der Vereinigten Zustellung beschäftigt wurde, wurde er im Oktober 1971 zum Posthauptschaffner ernannt. Seit Einleitung des jetzt anhängigen Disziplinarverfahrens ist er vorläufig des Dienstes enthoben.
Die über den Beamten abgegebenen dienstlichen Beurteilungen weisen, soweit es sich um die Tätigkeit bei dem Postamt 2 Düsseldorf handelt, nicht nur vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis die bereits genannten negativen Bemerkungen auf, vielmehr heißt es auch in dem Beförderungsvorschlag zum Postoberschaffner im Februar 1969, daß die charakterliche Haltung nicht immer einwandfrei sei, und es wird die dienstliche und außerdienstliche Führung als knapp ausreichend bewertet. Die Beurteilungen durch den Vorsteher des Postamts Düsseldorf-Nord sind dagegen günstiger. Dort hat der Beamte seinen Dienst ordentlich verrichtet. Bemängelt wird lediglich, daß er gelegentlich zusätzliche Arbeiten nur widerstrebend übernommen habe, häufig unpünktlich gewesen und 15 bis 30 Minuten zu spät gekommen sei. In einer von dem Vertreter des Amtsvorstehers im März 1974 abgegebenen Beurteilung heißt es, der Beamte sei stets pünktlich gewesen und habe seinen Dienst zufriedenstellend verrichtet.
Der Beamte ist bisher weder strafgerichtlich bestraft noch disziplinar gemaßregelt worden.
Er ist seit dem Jahre 1965 verheiratet. Aus der Ehe stammen drei Kinder im Alter von 8, 7 und 6 Jahren, die im elterlichen Haushalt leben. Die Dienstbezüge des Beamten aus der Besoldungsgruppe A 4, Dienstaltersstufe 6, betrugen im März 1974 monatlich 1.746,52 DM einschließlich 150 DM Kinderzuschlag. Von den Dienstbezügen werden z.Zt. 50 v.H. einbehalten. Das erdiente Ruhegehalt (Mindestruhegehalt) ist zum 1. März 1975 auf 1.080,20 DM brutto im Monat zuzüglich 240 DM Kindergeld berechnet worden. Die Ehefrau des Beamten hat ein Beschäftigungsverhältnis als Büroreinigungskraft. Sie verdient 325 DM netto im Monat. Der Beamte übt seit dem 25. November 1974 eine Nebentätigkeit als Fahrer bei der Firma Henkel mit 40 Wochenstunden aus und verdient 8,23 DM brutto pro Stunde. Vermögen oder Grundbesitz hat weder der Beamte noch seine Ehefrau. Die Wirtschaftslage ist geordnet. An Schuldverpflichtungen hat der Beamte eine monatliche Rückzahlungsrate von 205 DM auf ein Darlehen zur Möbelbeschaffung aus Anlaß seines Umzugs aufzuweisen. Die Miete einschließlich Nebenkosten für die eheliche Wohnung beträgt - nach Abzug des Wohnungszuschusses - 338 DM monatlich.
Der Gesundheitszustand des Beamten und seiner Familienangehörigen ist gut.
II.
Der Präsident der Oberpostdirektion Düsseldorf leitete sogen den Beamten durch Verfügung vom 23. November 1973 wegen des Verdachts, am 21. September 1973 während des Zustellganges einen Diebstahl begangen zu haben, das förmliche Disziplinarverfahren ein. Er enthob den Beamten gleichzeitig vorläufig des Dienstes, ordnete die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge an und bestellte einen Untersuchungsführer.
Nach Abschluß der Untersuchung legte der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten in der Anschuldigungsschrift vom 30. Mai 1974 zur Last,
dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er innerhalb des Dienstes als Zusteller der Deutschen Bundespost am 21. September 1973 in den Geschäftsräumen, eines Postkunden einen Diebstahl begangen habe.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer X - Düsseldorf -, erkannte in der Haupt Verhandlung vom 27. August 1974 wegen eines Dienstvergehens auf Entfernung des Beamten aus dem Dienst unter Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe von 60 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 4 Monaten.
Die Kammer stellte auf Grund des Untersuchungsergebnisses und des Geständnisses des Beamten folgenden Sachverhalt fest:
Am Freitag, dem 21. September 1973, mußte der Beamte zu Beginn seines Zustellganges in den Geschäftsräumen des Fachverbandes Deutscher Eisenwaren- und Hausrathändler e.V. in der Eichendorffstraße 3 in Düsseldorf eine Nachnahmesendung zustellen. Nachdem er die Nachnahmesendung im zweiten Stock des Gebäudes abgeliefert und den Nachnahmebetrag kassiert hatte, sah er beim Verlassen des Hauses im Treppenhaus der ersten Etage einen verschlossenen Karton stehen, in dem sich, durch Aufschrift und Abbildung erkennbar, eine Schlagbohrmaschine befand. Der Beamte wähnte zur damaligen Zeit mit seiner fünfköpfigen Familie in einer nur 66 qm großen Postbedienstetenwohnung und hatte bereits eine größere Wohnung in Aussicht, in die er auch später, nämlich Mitte November 1973, umzog. Er hatte zu dieser Zeit - auch im Hinblick auf den bevorstehenden Umzug - schon mit dem Gedanken gespielt, sich eine Schlagbohrmaschine anzuschaffen, ihm fehlte jedoch hierzu das Geld. Als er die Bohrmaschine im Treppenhaus stehen sah, entschloß er sich, sie an sich zu nehmen. Er vergewisserte sich zunächst, daß niemand in der Nähe war, der ihn beobachten konnte, und steckte den Karton dann in seine Zustelltasche. Danach verließ er das Gebäude und setzte seinen Zustellgang fort. Da die Eichendorffstraße am Anfang seines Zustellbezirks lag, trug er die Bohrmaschine während des gesamten restlichen Zustellganges, d.h. etwa 3 Stunden bis gegen 12.30 Uhr, mit sich herum. Erst danach begab er sich zu seinem privateigenen Pkw und legte den Karton mit der Bohrmaschine in den Kofferraum. Er will sich während des weiteren Zustellganges zwar Gedanken darüber gemacht haben, ob er die Maschine nicht zurückbringen müßte, brachte dann aber angeblich nicht den Hut dazu auf, zumal er in das Haus Eichendorffstraße 3, das mit einem automatischen Türschließer versehen war, nur auf ein Klingeln hin hätte gelangen können, so daß seine Rückkehr aufgefallen wäre.
Als er nach dem Zustellgang zu seiner Dienststelle zurückkam, wurde er von dem Vertreter seines Stellenvorstehers, Postoberinspektor B., aufgefordert, mit in das Dienstzimmer des Amtsvorstehers zu kommen. Der inzwischen informierte Amtsvorsteher, Oberpostrat M, fragte den Beamten, nachdem er sich zunächst mit ihm über dessen persönliche Verhältnisse unterhalten hatte, ob er im Hause Eichendorffstraße 3 etwas gefunden habe. Der Beamte verneinte diese Frage, gab jedoch den Wunsch des Amtsvorstehers, in seinem Pkw nachsehen zu dürfen, nach. Der Amtsvorsteher M. und der stellvertretende Stellenvorsteher Bachmann fanden dann im Kofferraum des in der Nähe des Postamts Düsseldorf 30 geparkten Pkws des Beamten den Karton mit der Schlagbohrmaschine. Der Beamte gibt diesen Sachverhalt zu. Er stellt seine Tat als Kurzschlußreaktion dar, die er im Hinblick auf die geringen Einkommensverhältnisse für seine fünfköpfige Familie begangen habe. Daß er seinem Amtsvorsteher gegenüber zunächst den Diebstahl abgestritten habe, führe er auf seine Aufregung zurück.
Der Beamte hat die Bohrmaschine dem Fachverband später zurückgebracht. Strafanzeige wurde nicht erstattet.
Die Kammer würdigte das festgestellte Verhalten als eine vorsätzliche Verletzung der dem Beamten obliegenden Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 54 Satz 2 und 3 BBG) und damit als Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG.
Sie hielt es für sehr schwerwiegend und meinte, der Beamte habe damit das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn restlos zerstört. Ein Postbeamter, der während des Zustellganges einen Postkunden in dessen Räumlichkeiten bestehle, sei, so führte sie aus, für den öffentlichen Dienst untragbar, Milderungsgründe, die ein Absehen von der Dienstentfernung rechtfertigen würden, glaubte die Kammer nicht finden zu können. Der Beamte habe, so legte sie dar, planmäßig und zielgerichtet gehandelt, als er sich die Schlagbohrmaschine angeeignet habe. Er habe schon vorher mit dem Gedanken gespielt, sich eine derartige Maschine anzuschaffen, zumal er sie für den bevorstehenden Umzug gut habe verwenden können. Er habe sich auch vor dem Zugriff davon vergewissert, daß er nicht beobachtet wurde, und habe den Karton in seiner Zustelltasche versteckt. Das alles spreche gegen eine Kurzschlußreaktion und für eine typische Diebstahlshandlung. Aber auch durch sein späteres Verhalten habe er gezeigt, daß es ihm auf die Sicherung des Diebesguts ankam. Er habe die Bohrmaschine etwa 3 Stunden während seines anschließenden Zustellganges mit sich herumgeschleppt, ohne auch nur den Versuch zu machen, von seiner Tat abzurücken. Er hätte ohne weiteres die Bohrmaschine wieder zur Eichendorffstraße 3 zurückbringen können, wenn er das unrecht seiner Tat eingesehen hätte und es hätte wiedergutmachen wollen. Selbst wenn er nicht unbemerkt in das Haus hätte zurückkehren können, so wäre es ihm doch vermutlich gelungen, unter einem unverdächtigen Vorwand wieder in das Treppenhaus zu gelangen, um den Karton dort abzustellen. Er könne sich auch nicht damit entlasten, daß er beim Abstreiten des Diebstahls seinem Amtsvorsteher gegenüber aufgeregt gewesen sei. Dieser habe sich mit ihm zuvor über persönliche Dinge unterhalten und ihn erst dann gefragt, ob er etwas gefunden habe. Der Beamte habe also während des Gesprächs genügend Zeit gehabt, sich über die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens klar zu werden und seine Tat dem Amtsvorsteher einzugestehen. Daß er zunächst die Unwahrheit sagte, beweise ebenfalls, daß er sich innerlich nicht von dem Diebesgut freimachen wollte. Schließlich vermöge auch die damals wirtschaftlich etwas angespannte Lage den Beamten nicht zu entlasten. Der Beamte hätte die ihm gehörende defekte Bohrmaschine reparieren lassen oder sich eine neue auf Abzahlung kaufen oder sich eine solche Maschine von Kollegen leihen können. Somit liege ein durchgreifender Milderungsgrund nicht vor; der Beamte müsse aus dem Dienst entfernt werden.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 77 Abs. 1 BDO sah die Kammer als gegeben an. Sie hielt den Beamten wegen seines bisherigen tadelfreien Verhaltens eines Unterhaltsbeitrages für nicht unwürdig und sah eine Bedürftigkeit darin, daß der Beamte nach Wegfall seiner Dienstbezüge mit den Einkünften aus seiner zur Zeit des Kammerurteils ausgeübten Nebentätigkeit die Familie nicht ernähren könne. Die Kammer hielt einen Unterhaltsbeitrag von 60 v.H. für ausreichend und begrenzte die Bewilligung auf 4 Monate, um dem Beamten genügend Zeit zu geben, sich nach einer geeigneteren Erwerbstätigkeit umzusehen.
Gegen das Urteil haben die Verteidiger Berufung eingelegt mit dem Antrage,
auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als Entfernung aus dem Dienst zu erkennen.
Zur Begründung haben sie ausgeführt: Das angefochtene Urteil stelle eine unangemessen harte Ahndung des Dienstvergehens dar. Zugunsten des Beamten sei zu berücksichtigen, daß es sich hier um eine unüberlegte, nicht geplante Kurzschlußhandlung eines sonst tadelfrei beurteilten und unbescholtenen Beamten handele. Die Ansicht der Kammer, eine Kurzschlußhandlung sei nicht gegeben, sei nicht begründet. Wenn die Kammer meine, schon die Tatsache, daß der Beamte die Maschine in seiner Zustelltasche versteckt habe, spreche für ein planmäßiges Vorgehen, so habe sie nicht bedacht, daß die Zustelltasche praktisch der einzige Unterbringungsort für die Maschine war, da der Beamte ja seinen Zustellgang habe durchführen müssen. Auch die Ansicht der Kammer, der Beamte habe sich vor dem Zugriff davon vergewissert, daß er nicht beobachtet werde, erscheine lebensfremd. In einem Treppenhaus seien die Verhältnisse so, daß man bemerke, ob man beobachtet werde oder nicht, ohne daß man sich hierüber besonders zu vergewissern brauche. Der Beamte habe, wie eingeräumt werden müsse, objektiv die Möglichkeit gehabt, den Bohrer noch vor Abschluß des Zustellganges zurückzubringen. Es müsse aber die Situation des Beamten, der unter dem Druck seines schlechten Gewissens und der Angst vor Entdeckung gestanden habe, berücksichtigt werden. Schließlich sei das Verhalten des Beamten gegenüber seinem Amtsvorsteher keineswegs dazu geeignet, die Feststellung zu treffen, der Beamte habe sich innerlich nicht von dem Diebesgut freimachen wollen. Dieser habe sich auf frischer Tat ertappt gefühlt und habe keineswegs überlegt oder zielgerichtet gehandelt, wenn er einerseits gegenüber dem Amtsvorsteher den Diebstahl abgestritten, andererseits aber der Untersuchung seines Kraftwagens zugestimmt habe, bei der der Bohrer dann auch gefunden worden sei. Demzufolge liege hier eine unüberlegte Kurzschlußhandlung vor, die nicht die Entfernung aus dem Dienst rechtfertige.
In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger den Antrag aus der Berufungsschrift gestellt.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat um Zurückweisung der Berufung gebeten und nach § 80 Abs. 4 BDO beantragt,
den Unterhaltsbeitrag mangels Bedürftigkeit wegfallen zu lassen.
III.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Sie ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die Verteidiger greifen nicht die Tat- und Schuldfeststellungen oder die disziplinarrechtliche Würdigung der Kammer an, sondern wenden sich ausschließlich gegen die Maßnahmeerwägungen. Infolgedessen sind die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils und deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen für den Senat bindend geworden. Allein über das Disziplinarmaß ist erneut zu entscheiden.
Mit Recht hat die Kammer das Dienstvergehen als so schwerwiegend angesehen, daß auf Entfernung des Beamten aus dem Dienst zu erkennen ist.
Ein Diebstahl, den ein Beamter während der Ausübung seines Dienstes begeht, führt nach der ständigen Rechtsprechung der Disziplinarsenate des früheren Bundesdisziplinarhofs und des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst, weil der betreffende Beamte durch eine solche Unredlichkeit regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seiner Verwaltung zerstört und überdies sein. Ansehen in den Augen seiner Kollegen und der Öffentlichkeit verliert. Diese Rechtsprechung gilt nicht nur für diejenigen Fälle, in denen sich ein Beamter an Gegenständen vergreift, die ihm im engeren Dienstbereich zugänglich sind, wie z.B. Kassengelder eines Kollegen oder Beförderungsgut, an dem er selbst keinen Gewahrsam hat (vgl. BDH 1, 48; 1, 50; 1, 112, 117; 3, 113, 118; 7, 91), sondern auch für solche Diebstähle, die er - wie hier - auf Privatgrundstücken verübt, die er bei seiner dienstlichen Verrichtung zu betreten hat. Denn der entscheidende Gesichtspunkt ist in allen Fällen der, daß sich die Verwaltung, die aufgesuchten Postkunden und dieÖffentlichkeit bei einem Beamten auf Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit bei der Dienstausübung verlassen können müssen, und daß sich ein Beamter, der diese Erwartung aus Eigennutz enttäuscht, in der Regel untragbar für den öffentlichen Dienst macht.
Von diesem Grundsatz kann im Interesse der Bewahrung der Integrität des Beamtentums nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgewichen worden. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht vor.
Zwar war der Diebstahl der Bohrmaschine von dem Beamten nicht geplant gewesen, jedoch handelt es sich nicht um eine unüberlegte Augenblickstat, die als Kurzschlußhandlung gewartet werden, könnte. Wenn auch der Zugriff dadurch ausgelöst worden ist, daß der Beamte bei seinem Zustellgang den originalverpackten Karton mit der Bosch-Schlagbohrmaschine unbeaufsichtigt im Treppenhaus hat stehen schon, so hat er doch nicht unüberlegt auf irgend etwas Belangloses zugegriffen sondern bewußt die sich ihm bietende Gelegenheit genutzt, sich den schon seit längeren gehegten Wunsch nach Anschaffung einer neuen Bohrmaschine unentgeltlich zu erfüllen. Nach seiner eigenen Einlassung vor der Kammer hat er sich auch zunächst vergewissert, daß er nicht beobachtet wurde, und hat dann den Karton in seine Zustelltasche gesteckt, worin er ihn am besten verbergen konnte. Derartige Versuchungssituationen gehörenüberdies bei Postbeamten, die in Geschäftsräumen von Finnen zustellen, zum normalen Erscheinungsbild.
Selbst wenn aber der Zugriff als eine unüberlegte, spontane Augenblickstat angesehen werden sollte, würde sich daraus ein durchschlagender Milderungsgrund für den Beamten nicht ergeben; denn dann belastete es ihn, daß er, obgleich er nach dem Zugriff hinreichend Zeit und Gelegenheit hatte, sein spontanes Handeln zu überdenken, nichts unternommen hat, um den Diebstahl rückgängig zu machen, bevor er entdeckt worden war. Dazu hätte er spätestens in dem Zeitpunkt Anlaß gehabt, in dem er nach etwa dreistündigem Herumschleppen den Karton mit der Bohrmaschine aus seiner Zustelltasche herausnahm und in dem Kofferraum seines Kraftwagens verstaute.
Sein Einwand, er hätte den Karton nicht unbemerkt in das Haus, in dem er ihn an sich genommen hatte, zurückbringen können, ist nicht stichhaltig. Es wäre ihm als Postbeamten ein Leichtes gewesen, unter irgendeinem Vorwand den erneuten Zugang in das Geschäftshaus zu erreichen. Statt dessen hat er sich seine Diebesbeute selbst dann noch zu bewahren versucht, als er von seinem Amtsvorsteher danach gefragt wurde, ob er bei seinem Zustellgang im Haus Eichendorffstraße 3 etwas "gefunden" habe. Der Beamte kann sich insoweit nicht mit dem Einwand entlasten, er sei durch die Frage überrascht worden und habe in der Aufregung zunächst die Unwahrheit gesagt; denn schon der ungewöhnliche Umstand, daß er bei Rückkehr von seines Zustellung von dem Vertreter des Stellenvorstehers mit in das Dienstzimmer des Amtsvorstehers genommen wurde, mußte in ihm die Vermutung wecken, daß sein Diebstahl nicht unbemerkt geblieben und der Dienststelle bereits mitgeteilt worden war. Schon jetzt konnte er sich auf die zu erwartende Frage nach seiner Täterschaft innerlich vorbereiten. Darüber hinaus hatte er dazu aber auch noch Zeit während der Unterhaltung mit dem Amtsvorsteher, die zunächst andere Fragen betraf. Das Beharren auf dem Unrecht läßt es nicht zu, das Dienstvergehen des Beamten, selbst wenn man die Zueignung als spontane Augenblickstat werten wollte, als milder anzusehen und von dem Grundsatz abzuweichen, daß ein Diebstahl bei einem Postkunden während der Zustellung die Entfernung aus dem Dienst notwendig macht.
Da es sich bei der entwendeten Schlagbohrmaschine im Werte von rund 250 DM um einen Gegenstand handelt, den der Beamte nicht unbedingt für seine Lebenshaltung benötigte, auch wenn er sie wegen des für Mitte November 1973 bevorstehenden Umzugs in eine größere Wohnung zu deren Herrichtung hätte gut gebrauchen können, entfallen alle Erwägungen in der Richtung, ob hier eine wirtschaftliche Notlage zu einer milderen Beurteilung der Verfehlung Anlaß geben könnte.
Auch der Umstand, daß der Beamte bisher unbestraft ist und disziplinar noch nicht gemaßregelt werden mußte, reicht nicht dazu aus, das Absehen von der Höchstmaßnahme zu rechtfertigen. Abgesehen davon, daß hierdurch die Schwere des Dienstvergehens nicht aufgewogen werden kann, wird das Persönlichkeitsbild des Beamten dadurch getrübt, daß in mehreren dienstlichen Beurteilungen die charakterliche Haltung als nicht immer einwandfrei bezeichnet worden ist.
Auch sonstige Milderungsgründe sind nicht erkennbar. Es muß daher bei der von der Kammer erkannten Maßnahme bleiben.
Da der Bundesdisziplinaranwalt gemäß § 80 Abs. 4 BDO beantragt hat, dem Verurteilten den von der Kammer zugesprochenen Unterhaltsbeitrag zu entziehen, muß der Senat auchüber die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 77 Abs. 1 BDO erneut entscheiden. In Übereinstimmung mit der Kammer hält der Senat den Verurteilten einer Unterstützung nicht für unwürdig, da die Tat nicht geplant war, es sich um die erstmalige Verfehlung dieser Art handelt und der Beamte bisher unbestraft ist. Der Verurteilte ist jedoch zur Zeit einer Unterstützung nicht bedürftig, weil er mit seinen Einkünften aus seinem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma Henkel, die - ohne Kindergeld - etwa 1.340 DM brutto im Monat betragen, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten kann, zumal die Ehefrau zusätzlich 325 DM netto monatlich verdient.
Ein Unterhaltsbeitrag kann daher dem Verurteilten nicht gewährt werden.
Mit dieser Maßgabe ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 113 ff. BDO.
Lange
Amelung