Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.03.1981, Az.: BVerwG 1 D 13.80
Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen Begehung einer Untreue in Tateinheit mit Betrug ; Rechtliche Folgen der unerlaubten Annahme von Belohnungen oder Geschenken durch einen Beamten in Form von unentgeltlichen Arbeitsleistungen weisungsunterworfener Mitarbeiter; Verstoß eines Beamten gegen die Pflicht zu uneigennütziger und gewissenhafter Amtsführung; Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles bei der Beurteilung von Zuwendungen an einen Beamten in Form persönlicher Hilfsdienste; Rechtmäßigkeit einer im Wege der Disziplinarmaßnahme ergangenen Gehaltskürzung bei Unmöglichkeit einer Degradierung des noch im Eingangsamt befindlichen Beamten; Zulässigkeit der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach sachgleicher strafgerichtlicher Verurteilung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.03.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 13.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 22022
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 28.11.1979 - AZ: VII VL 40/79
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 und 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 70 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 9 Abs. 1 S. 1 BDO
- § 10 BDO
- § 14 BDO
Fundstelle
- DokBer B 1981, 203
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. März 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Bundesbahnamtsrat Heinrich Kütemeier,
Fernmeldehauptwart Gustav Korn als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamter der Gesellschaftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Techn. Bundesbahnoberinspektors ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ..., vom 28. November 1979 geändert.
Das Gehalt des Beamten wird um ein Zwanzigstel auf die Dauer von fünf Jahren gekürzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - W. hat durch Urteil vom 31. Januar 1978 gegen den Beamten wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug eine Geldstrafe von siebzig Tagessätzen zu je 30 DM verhängt; das Bundesdisziplinargericht, Kammer VII - ... - nat den Beamten durch Urteil vom 28. November 1979 wegen desselben Sachverhalts aus dem Dienst entfernt. Es hat sich gemäß § 18 Abs. 1 Bundesdisziplinarordnung - BDO - an die Feststellungen des gemäß § 267 Abs. 4 Strafprozeßordnung - StPO - in abgekürzter Fassung abgesetzten Strafurteils für gebunden und im einzelnen folgenden Sachverhalt für erwiesen gehalten:
Während seiner planmäßigen Dienstzeit als Vermessungsingenieur im Bereich des Rangierbahnhofs M. führte der Beamte am 5., 7., 8., 12., 13., 15., 16. und 21. September 1977 gemeinsam mit Messgehilfen und Sicherungsposten, die seiner Dienstaufsicht unterstellt waren, Arbeiten aus, die nichts mit den dienstlich übertragenen Aufgaben, sondern allein mit dem Bau eines Wohnhauses auf dem Privatgrundstück des Beamten in Garlstorf, Kreis Harburg, insbesondere mit dem Aufschütten eines Zementfußbodens des Hauses zu tun hatten. So beschäftigte er in der Zeit vom 5. bis zum 21. September 1977 drei Meßgehilfen der Deutschen Bundesbahn insgesamt dreiundfünfzigeinhalb Stunden, drei von einer Privatfirma der Deutschen Bundesbahn u.a. zu Sicherungszwecken zur Verfügung gestellte Hilfskräfte insgesamt einundfünfzig Stunden und einen von einer Hamburger Firma der Deutschen Bundesbahn als Sicherungsposten zur Verfügung gestellten Wachtmann insgesamt zwölf Stunden mit Arbeiten beim Bau seines Hauses bzw. mit Fahrten nach Garlstorf, die Kontrollzwecken oder dem Transport von Material für den Hausbau dienten. Die in den Stundenlohnzetteln der Arbeitgeber vom 5., 7., 8., 12., 15. und 16. September 1977 verzeichneten Arbeitszeiten dieser Sicherungsposten bescheinigte er als "sachlich richtig", obwohl er wußte, daß die betreffenden Zeiten nicht für Arbeitsleistungen im Interesse der Deutschen Bundesbahn, sondern im Zusammenhang mit seinem privaten Bauvorhaben angefallen waren.
Die Fahrten nach dem von M. etwa zwanzig Kilometer entfernt gelegenen G. und zurück wurden in der Zeit vom 5. bis zum 16. September 1977 mit einem, am 21. September 1977 sogar mit zwei Dienstfahrzeugen der Deutschen Bundesbahn, und zwar mit den VW-Bussen DB ... 9, DB ... 0 und DB ...5, ausgeführt. In den Leistungsbüchern (Fahrtenbüchern) dieser Kraftfahrzeuge wurden an den betreffenden Tagen auf Veranlassung des Beamten und in drei Fällen auch von diesem selbst in der den Fahrweg betreffenden Spalte 4 inhaltlich falsche Eintragungen vorgenommen. Entsprechende Eintragungen in den Auswärtsnachweisen der an seinem Hausbau eingesetzten Bundesbahnbediensteten wurden von ihm mit Unterschrift als "sachlich richtig" bescheinigt, obwohl die betreffenden Bediensteten in Wirklichkeit mit dem Bau des Hauses in G. beschäftigt, die auf einen dienstlichen Einsatz der betreffende Kräfte hindeutenden Eintragungen mithin der Sache nach falsch waren.
Die Vorgänge kamen durch ein anonymes Schreiben an die Bundesbahndirektion ... vom 21. September 1977 heraus, in dem unter Anspielung auf das Defizit der Deutschen Bundesbahn und auf das Verschleudern von Steuergeldern angefragt wurde, ob Eisenbahnbedienstete keine anderen Aufgaben hätten, als Tag für Tag während der Dienstzeit unter Einsatz von Bundesbahnfahrzeugen einem Vermessungsingenieur beim Hausbau zu helfen.
Der durch das eigenmächtige Heranziehen von Bundesbahnbediensteten und -kraftfahrzeugen für private Zwecke des Beamten so entstandene Schaden wurde von der Deutschen Bundesbahn nach längeren Verhandlungen mit dem Beamten und dessen Verteidiger schließlich auf 2.293,95 DM festgesetzt, für den der Beamte zum Ersatz herangezogen worden ist. Der den Firmen K. und H. durch die private Verwendung ihrer Bediensteten entstandene Schaden ist vom Beamten mit 1.857,04 DM direkt ersetzt worden.
Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten des Beamten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zu gewissenhafter, uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 Bundesbeamtengesetz - BBG -), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG) gewertet und insgesamt als ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG, das der beruflichen Integrität des Beamten so schweren Schaden zugefügt habe, daß das Vertrauensverhältnis zerstört, seine Entfernung aus dem Dienst daher unerläßlich sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung, mit der unter Aufhebung des angefochtenen Urteils Zurückverweisung der Sache an das Bundesdisziplinargericht, hilfsweise eine niedrigere Disziplinarmaßnahme angestrebt wird. Zur Begründung des Rechtsmittels wird ausgeführt, daß die disziplinarrechtliche Würdigung nicht bedenkenfrei sei: So werde, die Verletzung dienstlicher Anordnungen festgestellt, ohne daß auch nur eine dieser Anordnungen konkret genannt worden oder daß sonst erkennbar sei, um was für Anordnungen es sich gehandelt habe.
Im übrigen habe das Bundesdisziplinargericht eine Reihe von Entlastungsgründen nicht berücksichtigt. So habe es unerwähnt gelassen, daß es sich bei den Einsätzen auf der Baustelle des Beamten vielfach um sogenannte "Tot-Zeiten" gehandelt habe, in denen weder der Beamte selbst noch seine Mitarbeiter dienstlich sinnvoll zu beschäftigen gewesen wären, es dem Beamten deshalb nicht zuletzt darum gegangen sei, die Dienstkräfte unter Aufsicht zu haben und etwa von Alkoholgenuß abzuhalten. So habe es sich bei dem Schütten der Kellersohle am 21. September 1977 entgegen der Ansicht des Bundesdisziplinargerichts gerade nicht um eine bewußte Vorplanung gehandelt; so könne ferner von einem Ausnutzen der Position des Beamten entgegen der Meinung des Bundesdisziplinargerichts schon deshalb keine Rede sein, weil dieser seinen Mitarbeitern gegenüber allenfalls eine gewisse Einteilungs-, aber keinerlei Disziplinarbefugnis gehabt habe. Entgegen der Meinung des Bundesdisziplinargerichts könne schließlich auch von einem Vertrauensschaden nicht gesprochen werden. Dies schon deshalb nicht, weil der Beamte seinem Dienstherrn, der Deutschen Bundesbahn, ein Mehrfaches dessen erstattet habe, was der Deutschen Bundesbahn selbst an Aufwand durch den Einsatz von Dienstkräften und Kraftfahrzeugen auf der Baustelle des Beamten entstanden sei. Der Annahme eines Vertrauensverlustes stehe zudem die Tatsache entgegen, daß der Beamte nach Bekanntwerden der Vorfälle noch mehr als eineinhalb Jahre weiter beschäftigt worden sei, ehe sich sein Dienstherr ohne das Hinzukommen neuer Belastungsgründe plötzlich zur Anordnung seiner Dienstenthebung entschlossen habe.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zu einer unterhalb der Dienstentfernung liegenden, das Beamtenverhältnis nicht auflösenden Disziplinarmaßnahme.
Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Das ergibt sich zunächst aus dem Inhalt der Berufungsbegründung: Einwendungen gegen die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts werden nicht geltend gemacht, der Sachverhalt wird vielmehr als im angefochtenen Urteil im wesentlichen richtig wiedergegeben bezeichnet; Bedenken gegen die disziplinarrechtliche Würdigung des Sachverhalts werden nicht erhoben.
Die Berufungsbeschränkung ergibt sich aber auch aus den Anträgen: Zwar ist nur der hilfsweise gestellte Antrag ausdrücklich auf eine niedrigere Disziplinarmaßnahme gerichtet, während mit dem Hauptantrag die Zurückverweisung der Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung durch die erste Instanz begehrt wird. Die Berufungsbegründung läßt aber ihrem Inhalt nach erkennen, daß das Ziel auch dieses formalen Antrags nicht die Freistellung des Beamten von jedem disziplinaren Vorwurf durch die erste Instanz, sondern eine geringere Disziplinarmaßnahme als die der Dienstentfernung ist. Insbesondere kommt dies durch den Satz der Berufungsbegründung zum Ausdruck, in dem erklärt wird, daß das angefochtene Urteil als Begründung für die völlige Beendigung des Dienstverhältnisses "unbefriedigend" sei.
Angesichts der Berufungsbeschränkung auf das Disziplinarmaß ist der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an die Würdigung dieser Feststellungen als Dienstvergehen. Der Senat hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Diese Entscheidung hat er selbst zu treffen, da die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 Nr. 3 BDO, die allein die im Berufungshauptantrag begehrte Zurückverweisung an das Bundesdisziplinargericht rechtfertigen würden, nicht vorliegen.
Das Dienstvergehen des Beamten wiegt sehr schwer. Nach der ständigen Rechtsprechung des früheren Bundesdisziplinarhofs und des Bundesverwaltungsgerichts bildet die uneigennützige, selbstlose Ausführung der Dienstgeschäfte eine der wesentlichster Grundlagen des Berufsbeamtentums. Ein Beamter, der in bezug auf sein Amt Geschenke oder sonstige Vorteile materieller Art annimmt oder seinen Dienst sonst zur Verfolgung eigenwirtschaftlicher Interessen benutzt, setzt das Ansehen des Beamtentums herab und beeinträchtigt das Vertrauen des Dienstherrn in seine Integrität und Zuverlässigkeit, verliert dieses. Vertrauen möglicherweise sogar ganz; denn er erweckt über den im Einzelfall erlangten Vorteil hinaus vielfach den bösen Schein, Amtshandlungen überhaupt käuflich zu machen und sich bei seiner Amtsführung nicht ausschließlich am Gebot der Sachlichkeit zu orientieren, sondern sich generell von Rücksichten auf bereits gewährte oder noch erwartete und erstrebte persönliche Vorteile leiten zu lassen. Der unerlaubten Annahme von Vorteilen in bezug auf sein. Amt hat sich nach den vom Bundesdisziplinargericht getroffenen Feststellungen der Beamte schuldig gemacht. Das ergibt sich aus der Vorschrift des § 70 BBG, bei der es sich offenbar auch um diejenige Bestimmung handelt, deren Erwähnung der Verteidiger in dem angefochtenen Urteil vermißt.
Nach § 70 Satz 1 BBG darf ein Beamter Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde annehmen. Als Belohnung oder als Geschenk in diesem Sinne wird nach einhelliger Ansicht nicht nur die Zuwendung von Geld- oder Sachwerten, sondern ebenso auch das Gewähren von Vorteilen jeglicher Art verstanden (vgl. Claussen/Janzen, BDO, 3. Aufl., Einleitung C, Rz 23 a), und zwar ohne Rücksicht darauf, von welcher Seite die Belohnung oder das Geschenk zugewendet wird. Zuwendungen, die nachgeordnete Beamte oder sonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes einem Vorgesetzten machen, fallen grundsätzlich ebenfalls unter die Gebotsnorm des § 70 BBG (vgl. Plog-Wiedow, BBG, § 70 Rz 4), und da auch Arbeitsleistungen einen materiellen Wert verkörpern, hätte der Beamte die Mitwirkung der Meßgehilfen der Deutschen Bundesbahn und der Sicherungsposten auf seiner privaten Baustelle nicht ohne die Zustimmung seines Dienstherrn entgegennehmen dürfen (Urteil vom 7. Oktober 1980 - BVerwG 1 D 64.79 -), die freilich nicht erteilt worden, die auch nicht zu erwarten gewesen wäre. Daß die Mithilfe der dem Meßtrupp angehörenden Dienstkräfte beim Hausbau des Beamten in bezug auf dessen Amt geleistet worden ist, kann nicht zweifelhaft sein. Der Begriff Amtsbezogenheit im Sinne des § 70 BBG geht weiter als der Begriff Diensthandlung im Sinne der §§ 331 ff. Strafgesetzbuch - StGB -; er umfaßt auch den weiteren Bereich der Amtsstellung des Zuwendungsempfängers. Für die Amtsbezogenheit einer Zuwendung im Sinne des § 70 BBG reicht eine nur mittelbare Beziehung zur dienstlichen Stellung des Begünstigten aus (vgl. BDHE 5, 49 [55]; 7, 67 [69]; Urteil vom 20. Juli 1977 - BVerwG 1 D 97.76 -).
Daß der Beamte keine Disziplinarbefugnisse gegenüber den mithilfeleistenden Bundesbahn- und Privatbediensteten des Meßtrupps im Sinne des § 15 Abs. 1 BDO hatte, daß er auch nicht deren Dienstvorgesetzter im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BBG war, steht dem Zustimmungserfordernis des § 70 BBG nicht entgegen; denn der Beamte war Leiter des Meßtrupps, dem die Bediensteten angehörten, und er hatte im Rahmen seiner Leitungsbefugnis Weisungen hinsichtlich des Ortes, der Zeit und der Art des Arbeitseinsatzes dieser Bediensteten zu erteilen, und auf diese Weisungsbefugnis, auf die Vorgesetzteneigenschaft des Beamten, ist die Mithilfe seiner Mitarbeiter letztlich zurückzuführen, die im Ganzen ein erhebliches Ausmaß angenommen hat.
Zwar mögen Bedenken dagegen bestehen, den von der Deutschen Bundesbahn errechneten Betrag von fast 2.300 DM mit der Höhe der rechtswidrig erlangten Zuwendungen gleichzusetzen. Von diesem Betrag sind zudem die mit 1.139,77 DM errechneten Personalkosten des Beamten selbst abzuziehen, da es sich bei diesen Kosten nicht um Zuwendungen Dritter gehandelt hat, sondern um denjenigen Betrag, mit dem der Beamte während der Zeit alimentiert worden ist, in der er nicht pflichtgemäß dem Dienstherrn zur Dienstleistung zur Verfügung gestanden, sondern in der er pflichtwidrig seine eigenen Interessen verfolgt hat. Als Zuwendungen im Sinne des § 70 BBG können demgegenüber nur die Kosten für die Mithilfe der Meßgehilfen angesehen werden, die 920 DM betragen haben, sowie die Kosten für die Benutzung der Dienstkraftfahrzeuge als Sachleistung in Höhe von rund 335 DM; die unerlaubten Zuwendungen hätten somit insgesamt rund 1.250 DM ausgemacht. Indes kann die Berechnung des genauen Wertes der pflichtwidrig erlangten Zuwendung auf sich berufen; denn allein die Entfernung zwischen dem Dienstort - Rangierbahnhof M. - und dem Baugrundstück des Beamten in G. die Zahl der Tage, an dem Mithilfe während der regelmäßigen Dientzeit geleistet wurde, sowie der Einsatz gleich mehrerer Mitarbeiter und jeweils mindestens eines Dienstkraftfahrzeuges zeigen, daß es sich um Zuwendungen sehr erheblichen Umfangs gehandelt hat, ohne daß es auf deren genauen rechnerischen Wert ankäme. Denn daß das Ansinnen und das Entgegennehmen privater Mithilfe dieses Umfanges den Beamten außerstande gesetzt hat, den betreffenden Mitarbeitern frei und unbefangen gegenüberzutreten und sich ihnen gegenüber - wie es die Pflicht eines jeden Vorgesetzten ist - ausschließlich von dienstlichen Eindrücken und Erfordernissen leiten zu lassen, ist evident. Allein die in den Verstößen des Beamten gegen die Vorschrift des § 70 BBG liegenden Pflichtverletzungen in der Zeit vom 5. bis zum 21. September 1977 sind daher geeignet, die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Maßnahme der Dienstentfernung in Erwägung zu ziehen.
Nun beschränkt sich das Dienstvergehen des Beamten nicht auf die verbotswidrige Vorteilsannahme. Es kommt vielmehr ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zu uneigennütziger und gewissenhafter Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten hinzu (§ 54 Satz 2 und 3 BBG), der darin besteht, daß der Beamte selbst während seiner Dienstzeit private Interessen für mehr als nur jeweils einen kurzen Zeitraum verfolgt und den ihm zugewiesenen Dienstposten verlassen hat. Mit seiner wiederholten eigenen Arbeitsleistung und der Beschäftigung seiner Mitarbeiter während der Dienstzeit auf seiner privaten Baustelle schädigte er seinen Dienstherrn materiell insofern, als dieser ihn ebenso wie seine Mitarbeiter vergütete, ohne dafür die erwartete Dienstleistung oder jederzeitige Dienstbereitschaft zu erhalten. Der Hinweis der Verteidigung darauf, daß nur sogenannte "Tot-Zeiten" ausgenutzt worden seien, berücksichtigt ungeachtet dessen, daß er schon wegen der Häufigkeit der-Mithilfe auf der Baustelle wenig glaubhaft erscheint, nicht den Umstand, daß der Dienstherr eine präsente Einsatzbereitschaft des Beamten selbst wie die seiner Mitarbeiter fraglos in irgendeiner Form hätte nutzen können, ganz abgesehen davon, daß einem Beamten die Dienstzeit, in der nur in geringem Umfange oder sogar keinerlei dienstliche Aufgaben zu erledigen sind, nicht zur freien Verfügung steht, die Bereitschaft zu jederzeitigem dienstlichem Einsatz vielmehr während der festgesetzten Dienstzeiten ständig vorhanden sein muß.
Schließlich hat der Beamte aber auch dadurch, daß er unrichtige Eintragungen in Leistungsbüchern und Auswärtsnachweisen sowie auf Stundenlohnzetteln veranlaßt und diese Eintragungen dann als "sachlich richtig" abgezeichnet hat, obwohl die Unrichtigkeit auf der Hand lag, sowohl gegen die ihm obliegende Wahrheitspflicht als auch gegen das Gebot verstoßen, die Vermögensinteressen des Dienstherrn wahrzunehmen. Mit seinen Eintragungsabzeichnungen hat er der Wahrheit zuwider erklärt, daß die in den Belegen aufgeführten Arbeitsleistungen und Fahrten nicht nur tatsächlich erbracht bzw. ausgeführt worden sind, sondern daß sie auch aus dienstlichen Gründen geboten waren. Der Beamte hat mithin auch hierdurch gegen seine Pflicht zu gewissenhafter Amtsführung sowie zu achtungs und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen (§ 54 Satz 2 und 3 BBG).
Eine besondere Bedeutung kommt dem Fehlverhalten des Beamten zudem deshalb zu, weil er der Laufbahn des gehobenen Dienstes angehört und Vorgesetzter anderer Dienstkräfte der Deutschen Bundesbahn gewesen ist. Das dienstliche und außerdienstliche Verhalten nachgeordneter Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes orientiert sich ebenso wie deren Vorstellung über das Maß der erwarteten Pflichterfüllung weitgehend an dem Verhalten von Vorgesetzten. Deren Pflichterfüllung und deren Ansehen sind Orientierungspunkte für das dienstliche und außerdienstliche Verhalten der anderen Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes. Die Verletzung innerdienstlicher und außerdienstlicher Pflichten durch Vorgesetzte hat deshalb wesentlich größere Auswirkungen auf die allgemeine Einstellung zum Dienst und zur Pflichterfüllung und ebenso auch auf das Ansehen des öffentlichen Dienstes als die Pflichtwidrigkeit von Beamten in nachgeordneter Funktion. Das sich hieraus ergebende Erfordernis zu besonders sorgfältiger Beachtung inner- wie auch außerdienstlicher Pflichten durch dienstlich höhergestellte Beamte hat notwendig eine strengere disziplinare Bewertung entsprechender Pflichtverletzungen zur Folge (Urteil vom 25. März 1980 - BVerwG 1 D 14.79 -; Urteil vom 23. Juni 1978 - BVerwG 1 D 60.77 - [BVerwG Dok.Ber. B 1978, 275]; Urteil vom 18. Dezember 1980 - BVerwG 1 D 89.79 -).
Dafür, daß sich der Senat gleichwohl zu einer Änderung des angefochtenen Urteils entschlossen und auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt hat, die nicht zur Auflösung des Beamtenverhältnisses führt, sind folgende Erwägungen maßgebend:
Die Rechtsprechung schon des früheren Bundesdisziplinarhofs und des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Annahme von Geld ohne Rücksicht auf die rechtliche Qualifikation der Tat als schwere oder als einfache Bestechlichkeit im strafrechtlichen Sinne oder als Geschenkannahme im Sinne des § 70 BBG grundsätzlich zur Entfernung aus dem Dienst und nur ausnahmsweise zu einem Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme führt (Urteil vom 18. November 1980 - BVerwG 1 D 88.79 -; Beschluß vom 20. Januar 1976 - BVerwG 1 DB 12.75 - [BVerwG Dok.Ber. B 1976, 165] mit weiteren Nachweisen), läßt sich regelmäßig auf die Hingabe und Entgegennahme von Sachen, nicht jedoch ohne weiteres auf Zuwendungen übertragen, die in Form von persönlicher Mithilfe geleistet werden; denn sind auch persönliche Dienstleistungen vom Aufwand oder vom Ergebnis her in ihrem Geldwert recht genau auszudrücken und erfüllen auch sie - wie bereits oben ausgeführt - die Voraussetzungen wirtschaftlicher Vorteile im Sinne des § 70 BBG, so werden sie - jedenfalls in Fällen dieser Art - unmittelbar doch vom Merkmal des Persönlichen, nicht in erster Linie vom materiellen Wert her gekennzeichnet. Schon das macht disziplinarrechtlich eine differenzierte, ausschließlich auf, die Umstände des Einzelfalls abgestellte Beurteilung erforderlich; ob und gegebenenfalls in welchem Maße ein Beamter, der sich in Form von Dienstleistungen Dritter hat helfen lassen, Achtung und berufserforderliches Vertrauen eingebüßt hat, ist regelmäßig anders zu beurteilen, als wenn sich der betreffende Beamte Geld entsprechenden Werts in barer Münze hätte zuwenden lassen.
Geht man von den konkreten Umständen der Verfehlungen aus, so ist nicht zu verkennen, daß der Beamte durch Grundstückserwerb und Bau eines Eigenheims für seine Familie in eine außerordentlich angespannte finanzielle Lage geraten war, die ihn - wollte er das Bauvorhaben nicht aufgeben - dazu zwang, sich nicht nur selbst in größtmöglichem Umfange auf der Baustelle zu betätigen, sondern auch nach jedem zur Kostensenkung geeigneten Material- oder Dienstleistungsangebot Ausschau zu halten. Daß in dieser Situation sein Einsatz als Meßtruppleiter auf dem Rangierbahnhof M. eine gewisse Versuchung bedeutete, erscheint dem Senat nicht unverständlich. Der Senat glaubt dem Beamten, daß der Meßtrupp damals dienstlich nicht immer voll ausgelastet war, daß zum Meßtrupp zudem auch Dienstkräfte gehörten, deren Rat und Mithilfe gerade im Anfangsstadium der Bauarbeiten für ihn eine wertvolle Unterstützung darstellten, und sieht schon deshalb keinen Anlaß, an der Glaubwürdigkeit des Beamten insoweit zu zweifeln, als dieser bereits bald nach Bekanntwerden der Verdachtsgründe bei seinem Dienstherrn ein umfassendes Geständnis abgelegt und auch im ganzen weiteren Verlauf des Verfahrens zu erkennen gegeben hat, daß es ihm darum geht, "reinen Tisch" zu machen.
Berücksichtigt man ferner, daß der Beamte zur Tatzeit erst 28 Jahre alt war und daß er nicht für die allgemeine Verwaltung ausgebildet worden und eingesetzt ist, daß er vielmehr einer Laufbahn des technischen Dienstes zugehört, so erscheint es dem Senat vertretbar, von der Dienstentfernung abzusehen. Denn jedenfalls einen Rest von Vertrauen kann der Beamte, der schon in einem Ausbildungszwischenbericht im Februar 1973 als fleißig und eifrig, gründlich und zuverlässig geschildert und der auch in den Beurteilungen vom 21. Juni 1978 und 9. Januar 1979 mit der Gesamtnote "gut" beurteilt worden ist, für sich beanspruchen. Wenn in der Beurteilung vom Juni 1978 zwar das sehr gute Arbeitstempo und der Arbeitseifer des Beamten hervorgehoben, Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewußtsein hingegen nur mit "genügend" bewertet werden, so sind diese für die Benotung abträglichen Einschränkungen offenbar auf das vorliegende Verfahren zurückzuführen. Jedenfalls kann der Beamte auf ein Anerkennungsschreiben des Präsidenten der Bundesbahndirektion ... vom 7. Juli 1977 verweisen, in dem ihm der Dank und die Anerkennung für seinen großen persönlichen Einsatz beim Bau des Rangierbahnhofs M. ausgesprochen worden sind. Eben dieses Anerkennungsschreiben auch läßt erkennen, daß es der Beamte beim Bau des Rangierbahnhofs M. vor dem mit seinem Hausbau zusammenhängenden Verfehlungen nicht zu einer Beeinträchtigung seines dienstlichen Einsatzes hat kommen lassen, sondern daß er es auch hier mit seinen Dienstpflichten offenbar sehr ernst genommen und daß er gute, zu besonderer Anerkennung veranlassende persönliche Leistungen erbracht hat. Setzt der Beamte diesen Einsatz auch künftig fort, so wird es ihm gelingen, das durch seine Verfehlungen bis an die Grenze des völligen Verlustes eingeschränkte Vertrauen seines Dienstherrn zurückzugewinnen und zur Grundlage eines in der weiteren Folge wieder ganz belastungsfreien Vertrauensverhältnisses werden zu lassen. Entsprechendes Bemühen ist einerseits unerläßliche Voraussetzung für diese Erwartung; sie erscheint andererseits aber um so eher berechtigt, als sich der Beamte einsichtsfähig und -willig gezeigt hat, insbesondere durch sein schon erwähntes Geständnis.
Der Beamte kann allerdings nicht mit Recht geltend machen, er habe, wie sich aus seiner Weiterbeschäftigung bis Mai 1979 ergebe, das berufserforderliche Vertrauen gar nicht voll eingebüßt; denn ein von Vorgesetzten zum Ausdruck gebrachter individueller Vertrauensbeweis hat generell keine Bedeutung, kann insbesondere die Disziplinargerichte nicht binden (vgl. Urteil vom 24. Juni 1980 - BVerwG 1 D 60.79 -): Die Frage, ob und inwieweit der eines schweren Dienstvergehens schuldige Beamte noch Vertrauen beanspruchen kann, ist unabhängig von Vertrauens oder Mißtrauensbekundungen einzelner allein aufgrund objektiver Maßstäbe zu beantworten und unterliegt ausschließlich disziplinargerichtlicher Entscheidungskompetenz. Aus der Tatsache seines weiteren dienstlichen Einsatzes auch noch nach Bekanntwerden seiner Verfehlungen könnte der Beamte daher zu seinen Gunsten nichts herleiten, zumal eine solche Weiterbeschäftigung auf Gründen beruhen kann, die mit disziplinaren Erwägungen nicht identisch sind und auch eine Vertrauensgrundlage nicht voraussetzen.
Der Beamte ist schließlich auch nicht etwa deshalb als im Beamtenverhältnis objektiv untragbar zu bezeichnen, weil er in Form von Dienstleistungen Zuwendungen nachgeordneter Dienstkräfte entgegengenommen und sich daher zumindest diesen Dienstkräften gegenüber um die für einen Vorgesetzten unerläßliche innere Entscheidungsfreiheit gebracht hat; denn der Befürchtung einer Befangenheit oder gar einer Erpreßbarkeit des Beamten für den Fall, daß ihn seine künftigen dienstlichen Aufgaben mit dem einen oder dem arideren dieser Dienstkräfte zusammenführen sollten, ist durch die Verurteilungen vorgebeugt. Der Beamte hat durch straf- und disziplinargerichtliche Ahndung seiner Verfehlungen die notwendige innere Freiheit wieder erlangt, so daß seine Weiterbeschäftigung im Beamtenverhältnis keine unzumutbare Belastung für den Dienstherrn mehr bedeutet. Mit den Verurteilungen ist insoweit ein Schlußstrich gezogen worden.
Kann der Beamte danach im Beamtenverhältnis bleiben, so macht das Gewicht seines Dienstvergehens doch die nach der Dienstentfernung nächste Disziplinarmaßnahme erforderlich. Die danach in Betracht kommende Maßnahme nach § 10 BDO ist aus beamtenrechtlichen Gründen nicht möglich, da sich der Beamte gemäß Art. II und Art. IX Nr. 9 des Zweiten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern vom 5. November 1973 (Zweites Bundesbesoldungserhöhungsgesetz: BGBl I 1569) mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 befindet, das zugleich das Eingangsamt seiner Laufbahn darstellt, nämlich der Laufbahn für Technische Beamte, für die die Abschlußprüfung einer Fachhochschule vorgesehen ist oder von denen die Abschlußprüfung bei der Einstellung gefordert wird, wenn sie die Prüfung bestanden haben. Nur aus einem Beförderungsamt aber, nicht aus dem Eingangsamt einer Laufbahn ist die Degradierung im Sinne des § 10 BDO zulässig.
Muß danach aus statusrechtlichen Gründen von einer Degradierung des Beamten abgesehen werden, so ist an deren Stelle die Gehaltskürzung als die der Art nach nächst niedrige Disziplinarmaßnahme geboten, mit einer auf fünf Jahre bemessenen Gehaltskürzung hat der Senat den gesetzlichen Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 1 BDO in vollem Umfange ausgeschöpft. Das erscheint notwendig, um das schwere Gewicht des Dienstvergehens deutlich zu machen und den Beamten vor einer Wiederholung pflichtwidrigen Verhaltens, die die Beendigung des Beamtenverhältnisses zur Folge haben müßte, mit allem Nachdruck zu warnen.
Die Vorschrift des § 14 BDO steht der Verhängung dieser Disziplinarmaßnahme nicht entgegen. Sie ist zur Wahrung des Ansehens des Beamtentums erforderlich, weil die Öffentlichkeit mit Recht kein Verständnis dafür hätte, wenn das Fehlverhalten des Beamten ohne eine spürbare disziplinare Reaktion des Dienstherrn bliebe. Diese Reaktion aber ist auch als Pflichtenmahnung unerläßlich, zumal die Gehaltskürzung nur deshalb an die Stelle der von der Vorschrift des § 14 BDO nicht mehr erfaßten Degradierung tritt, weil sich der Beamte noch im Eingangsamt seiner Laufbahn befindet.
Die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen des Beamten beruht auf §§ 116 Abs. 1, 113 ff., 115 Abs. 4 BDO.
Janzen
Pellnitz