Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.03.1980, Az.: BVerwG 1 D 14.79
Gesetzlich geordnetes Verfahren; Übernahme von Feststellungen; Sachentscheidung; Gerichtsbeschluss; Einheit des Dienstvergehens; Verfolgungsverbot wegen Zeitablaufs; Verbot der Schlechterstellung; Disziplinarmaßnahme; Grenzen der Wahrheitspflicht; Verbotsirrtum; Schuldhafte Erweckung eines Verdachts; Degradierung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.03.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 14.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11522
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 28.11.1978 - AZ: VI VL 9/76
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 2 BDO
- § 4 BDO
- § 5 Abs. 2 BDO
- § 9 Abs. 1 S. 1 BDO
- § 10 BDO
- § 12 Abs. 1 BDO
- § 18 BDO
- § 25 BDO
- Art. 1 Nr. 6 DStrÄG
- Art. 1 Nr. 8 DStrÄG
- Art. I Nr. 6 NOG
- Art. I Nr. 11 NOG
- § 52 StPO
- § 55 StPO
- § 331 Abs. 1 StPO
- § 52 Abs. 1 S. 2 BBG
- § 54 BBG
- § 55 S. 1 BBG
- § 77 Abs. 1 BBG
- § 13 BBesG
- § 2 BLV
- § 12 Abs. 6 BLV
- § 1 Abs. 1 Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957 (BGBl I 397)
- § 2 Abs. 1 Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957 (BGBl I 397)
- § 2 Abs. 2 Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957 (BGBl I 397)
- § 4 Abs. 1 S. 4 Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957 (BGBl I 397)
- § 9 Abs. 1 Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG) i.d.F. vom 30. August 1971 (BGBl I 1426)
- § 22 Nr. 5 Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG) i.d.F. vom 30. August 1971 (BGBl I 1426)
- § 153 StGB
- § 158 StGB
- Art. 33 Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 (VOBl I 433)
- Art. 42 Abs. 3 Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 (VOBl I 433)
- Art. 45 Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 (VOBl I 433)
- Art. 46 Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 (VOBl I 433)
- Art. 73 Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 (VOBl I 433)
- Art. 75 Abs. 1 Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 (VOBl I 433)
- Art. 83 S. 2 Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 (VOBl I 433)
- § 1 Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 22. Juni 1970 (GVBl 925)
- § 12 Abs. 1 Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 22. Juni 1970 (GVBl 925)
- § 12 Abs. 2 S. 1 Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 22. Juni 1970 (GVBl 925)
- § 21 Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 22. Juni 1970 (GVBl 925)
- § 18 Abs. 1 S. 2 LBG Berlin i.d.F. vom 1. Januar 1967 (GVBl 25)
- § 20 LBG Berlin i.d.F. vom 1. Januar 1967 (GVBl 25)
- § 21 S. 1 LBG Berlin i.d.F. vom 1. Januar 1967 (GVBl 25)
- § 24 Abs. 1 LBG Berlin i.d.F. vom 1. Januar 1967 (GVBl 25)
- § 71 Abs. 1 Nr. 1 LBG Berlin i.d.F. vom 1. Januar 1967 (GVBl 25)
- § 7 Abs. 1 VwVfG Berlin vom 2. Oktober 1958 (GVBl 951)
- § 14 Abs. 1 Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 22. Januar 1971 (GVBl 394)
- § 26 Abs. 9 Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 22. Januar 1971 (GVBl 394)
- § 9 Abs. 2 Geschäftsordnung des Senats von Berlin vom 9. April 1963 (Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I S. 131)
- § 29 Nr. 2 Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung vom 27. Oktober 1964 (Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I S. 319)
Fundstellen
- BVerwGE 1963, 353 - 380
- BVerwGE 63, 353 - 380
- DVBl 1981, 651-652 (amtl. Leitsatz)
- DokBer B 1980, 232
- RiA 1980, 213
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Übernahme von Feststellungen aus einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren nach § 18 Abs. 2 BDO kommt nur in Betracht, wenn dieses andere Verfahren mit einer Sachentscheidung abschließt.
- 2.
Wird eine durch Gerichtsbeschluß als wahr unterstellte Tatsache in Urteil als unerheblich behandelt, so liegt darin kein Verfahrensmangel.
- 3.
Einfluß der Einheit des Dienstvergehens auf ein Verfolgungsverbot wegen Zeitablaufs.
- 4.
Das Verbot der Schlechterstellung schließt nur eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme aus, nicht aber die Einbeziehung von Anschuldigungsvorwürfen in das Dienstvergehen, von denen der Beamte in dem angefochtenen Urteil freigestellt worden ist, und ebensowenig eine Änderung der Kostenentscheidung zuungunsten des Beamten.
- 5.
Ob sich ein Beamter durch sein Verhalten schuldhaft befangen macht, ist nicht nur an seiner tatsächlich ausgeübten amtlichen Tätigkeit bei der Bearbeitung bestimmter Vorgänge zu messen, sondern auch daran, was auf ihn kraft seiner Amtsstellung hätte zukommen können.
- 6.
Zu den Grenzen der Wahrheitspflicht im dienstlichen Verkehr.
- 7.
Der Irrtum über die Bedeutung von normativen Tatbestandsmerkmalen eines Dienstvergehens ist ein Verbotsirrtum.
- 8.
Zum Aufgabenbereich eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses, zu seiner Zuständigkeit für die Vernehmung von Zeugen und seinem Verfahren.
- 9.
Schuldhafte Erweckung eines Verdachts als Dienstpflichtverletzung.
- 10.
Bemessungsgrundsätze bei einen Beamten in einer Spitzenstellung
- 11.
Voraussetzungen für eine Degradierung eines Beamten in einem Amt der Besoldungsordnung B.
- 12.
Zweck und Bemessung von Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte.
In der Disziplinarsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1, Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. März 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner
Regierungsdirektorin Eva Bursch,
Postoberrat Franz Dolleschel als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ..., Prof. Dr. ..., als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Oberfinanzpräsidenten a.D. Dr. ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - ... -, vom 28. November 1978 geändert.
Das Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten wird um ein Fünftel auf die Dauer von fünf Jahren gekürzt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Durch Urteil vom 5. September 1975 hat das Schöffengericht ... den Ruhestandsbeamten wegen einer
falschen uneidlichen Aussage zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen mit je 160 DM verurteilt. Seine Berufung hat das Landgericht ... durch Urteil vom 19. Februar 1976 und seine Revision hat das Kammergericht durch Urteil vom 11. Mai 1977 verworren.
In dem zuvor eingeleiteten Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt ihn mit Anschuldigungsschrift vom 22. Juli 1976 angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
sich in den Jahren 1968/69 durch Aufnahme enger Beziehungen zu einer Geschäftsfrau achtungsunwürdig verhalten,
- 2.
im Juni 1969 und Januar 1974 seinen Dienstvorgesetzten vorsätzlich die Unwahrheit gesagt und
- 3.
im Januar und April 1974 - teilweise unter Verletzung des Strafgesetzes - vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuß vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat ihn durch Urteil vom 28. November 1978 wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines Leitenden Regierungsdirektors versetzt; es hat ihn teilweise von den Anschuldigungsvorwürfen freigestellt und demgemäß die Kosten des Verfahrens und die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu einem Fünftel dem Bund auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat der Ruhestandsbeamte rechtzeitig Berufung einlegen lassen mit dem Ziel der Einstellung des Verfahrens. Er erhebt Verfahrensrügen, greift tatsächliche Feststellungen des angefochtenen Urteils an, wendet sich gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts und macht geltend, die Verfolgung der Vorfälle sei zum Teil wegen Zeitablaufs unzulässig.
II.
Die Berufung führt nur deshalb zu einer Änderung der Disziplinarmaßnahme, weil der angeschuldigte Beamte inzwischen in den Ruhestand versetzt worden ist. Im übrigen bleibt sie erfolglos.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens eigene Feststellungen zu treffen und den Sachverhalt disziplinarrechtlich zu würdigen.
1.
a)
Seit 1958 plante die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen des Landes Berlin die Weiterführung der U-Bahnlinie G nach Südwesten, wobei das Areal zwischen -, ... und ...straße unterfahren werden mußte. An dieser Stelle sollten ein U-Bahnhof und oberirdisch ein Hochhaus mit flacherer Rundumbebauung und ein Bus-Bahnhof errichtet werden. Auf diese Planungen wurde die Architektin ... K. Ende 1965/Anfang 1966 aufmerksam. Sie gründete am 9. Juni 1966 die ...-Bau GmbH & Co. KG (A.) und als persönlich haftende Gesellschafterin die ...-Bau GmbH, deren Alleingesellschafterin wiederum die Architektin war bis auf die Zeit von April 1968 bis Juli 1969. In der Folgezeit kaufte die A. die Grundstücke des zu bebauenden Areals auf. Am 5. Dezember 1967 schloß sie mit der Architektin K. einen Architektenvertrag zur Durchführung des geplanten Bauvorhabens, des .... Dessen Kosten wurden Anfang Januar 1968 auf 90 Millionen DM geschätzt. Sie beliefen sich Ende 1972 auf etwa 300 Millionen DM.
Für das Land Berlin hatte dieses Großbauvorhaben eine besondere Bedeutung, weil es städtebaulich an einer herausragenden Stelle lag, mit der Errichtung eines U-Bahnhofes verbunden war und darüber hinaus Teile des Gebäudes für die Unterbringung von Dienststellen des Bezirksamtes ... genutzt werden sollten.
Das Vorhaben sollte mit dem Einsatz von Eigenkapital in Form von Kommanditeinladen und langfristigem Fremdkapital mit entsprechender grundbuchrechtlicher Sicherung finanziert werden. Angesichts der schwierigen Finanzierung und des Eigeninteresses der Senatsverwaltung an der Durchführung des Bauvorhabens wurde die Konzeption entwickelt, daß die A. bei der Berliner Industrie-Bank AG ein Darlehen von 40 Millionen DM nach § 16 des Berlin-Hilfegesetzes aufnahm und daß das Land. Berlin für einen nicht gedeckten Betrag von rund 32,8 Millionen DM jährliche zinslose Teildarlehen bis zu dieser Höhe übernahm. Diese Finanzierungskonstruktion wurde in einer Senatsdirektorenbesprechung am 6. Februar 1969 gebilligt, an der die Senatsdirektoren für Bau- und Wohnungswesen, Finanzen und Wirtschaft teilnahmen. Ende 1969 verbürgte sich das Land Berlin darüber hinaus für den Kredit in Höhe von 40 Millionen DM.
Angesichts der in den folgenden Jahren eingetretenen Verteuerungen von Lohn- und Materialkosten ließ sich die Finanzierung nicht halten. Die A. geriet in Konkurs und konnte das Bauvorhaben nicht fertigstellen.
Im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung des Bauwerks fanden zahlreiche Besprechungen zwischen Vertretern der A. und Berliner Behörden statt. Gegenstand der Erörterungen waren namentlich Fragen der Baugestaltung, der Kostenbeteiligung des Landes Berlin, der Anmietung von Räumen durch Landesdienststellen und der steuerlichen Behandlung des Objekts. Die A. war ständig bemüht, vom Land Berlin für ihr Bauvorhaben weitgehende Unterstützungen und Vergünstigungen zu erhalten. Unter anderem bemühte sie sich dabei um die Hilfe bei der Beschaffung zinsgünstiger Mittel, um die Verlängerung von Fristen, die ihr durch das Berlin-Hilfegesetz gesetzt waren, und die Zubilligung erhöhter Abschreibungssätze.
Mit der Beurteilung steuerlicher Fragen war die Senatsverwaltung für Finanzen befaßt. In einer Sitzung des Senats vom 10. Oktober 1968, in der die Mitfinanzierung des Vorhabens durch das Land Berlin beschlossen worden war, war dem Senator für Finanzen zugleich die Federführung in der Bearbeitung des Projekts übertragen worden.
An der Spitze der Senatsverwaltung für Finanzen stand zu dieser Zeit Senator S.. Sein Vertreter in der Zeit von Ende Mai 1967 bis zum 31. März 1970 war der Ruhestandsbeamte in seiner Eigenschaft als Senatsdirektor.
Die Feststellungen zur Höhe der Baukosten, zur Bedeutung des Bauvorhabens, zur Schwierigkeit der Finanzierung und des Eigeninteresses des Landes Berlin ergeben sich aus dem insoweit vorgetragenen Inhalt der Anschuldigungsschrift, gegen den keine substantiierten Einwendungen erhoben worden sind. Die Anschuldigungsschrift stützt sich insoweit auf den Bericht des 2. Untersuchungsausschusses - 6. Wahlperiode - des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 13. Juni 1974 (Drucksache 6/1438 vom 21. Juni 1974). Die darin getroffenen Feststellungen konnten allerdings nicht nach § 18 Abs. 2 BDO übernommen werden. Zwar handelt es sich bei der zugrundeliegenden Untersuchung um ein gesetzlich geordnetes Verfahren nach Art. 33 der Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 (VOBl I 433) und dem Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 22. Juni 1970 (GVBl 925). Die Übernahme nach § 18 Abs. 2 BDO setzt aber außerdem voraus, daß ein solches Verfahren mit einer Sachentscheidung abschließt (Claussen/Janzen, BDO 3. Aufl. § 18 Rz 16; Behnke, BDO 2. Aufl. § 18 Rz 26). Nicht ausreichend ist ein Verfahren, das nur dem Zweck dient, Beweisgrundlagen für die zur Entscheidung berufenen Stellen zu erarbeiten (vgl. BVerwGE 33, 147 [149]). Das trifft hier zu. Ein Untersuchungsausschuß nach Art. 33 der Verfassung von Berlin hat die Aufgabe, zur Vorbereitung von Entscheidungen des Abgeordnetenhauses einzelne Tatbestände aufzuklären (§ 1 des Gesetzes vom 22. Juni 1970 a.a.O.). Eine hinreichende Grundlage für die Feststellungen liegt aber in dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Bundesdisziplinaranwalts, der auf den nach umfangreicher Beweisaufnahme erstellten Untersuchungsbericht gestützt ist.
b)
Der Ruhestandsbeamte lernte die Architektin K. im Anschluß an einen Bierabend bei der B. und B.bank in Berlin im November 1968 kennen. Während er vergeblich auf ein Taxi wartete, bot ihm die Architektin an, ihn in ihrem Wagen nach Hause zu fahren. Er lud Frau K. zu einem Kaffee in eine Gaststätte ein. Auf ihr Angebot hin begleitete er sie in ihr Haus. Aus dieser Begegnung entwickelte sich ein engeres freunschaftliches Verhältnis, das aus seiner Sicht jedoch nur auf Zeit angelegt sein sollte. Er besuchte Frau K. mehrere Male, vielleicht acht bis zehnmal, in ihrem Hause, wobei man sich über Themen gemeinschaftlichen Interesses unterhielt; er blieb bei ihr bis gegen 22.00 Uhr und fuhr anschließend nach Hause. Auf einem der Besuche begleitete ihn auch seine Ehefrau. Zuweilen waren an den Abenden auch andere Gäste zugegen. Er schloß mit Frau K. Duzfreundschaft. Beide unternahmen zwei gemeinsame Reisen.
Im Frühjahr 1969 beschlossen sie, über Ostern gemeinsam nach Wien zu reisen. Flugkarten und Quartier im Hotel "S." ließ Frau K. über ein Berliner Reisebüro besorgen, das zugleich auch die anfallenden Kosten für Übernachtung, Essen und Theater verauslagen und ihr anschließend in Rechnung stellen sollte. Zu Ostern (3. bis 6. April 1969) flogen beide nach Wien und bewohnten im Hotel "S." eine aus drei Räumen bestehende Suite. Nach der am 29. April 1969 für Frau K. erstellten Rechnung des Reisebüros beliefen sich die Kosten der Reise auf 2.041,65 DM. Der Betrag wurde von Frau K. am 13. Juni 1969 überwiesen. Einen Kostenanteil von etwa 1.200 DM zahlte der Ruhestandsbeamte noch in Wien an Frau K.. Da sie sich weigerte, den von ihm überschlägig errechneten Betrag in bar zu nehmen, bezahlte er mit diesem Betrag Kleider, die sie in Wien kaufte. Darüber hinaus trug er die Kosten für einen Ausflug an den Neusiedler See.
Anschließend verabredeten sie, ein gemeinsames Wochenende in B. im März am 26./27. April 1969 zu verbringen. Auch dieses Mal buchte Frau K. die Reise über ihr Reisebüro, das erneut die Hotel- und Flugkosten verauslagte. Der Ruhestandsbeamte flog von Berlin nach H., wo ihn Frau K. mit dem Wagen abholte. Anschließend fuhren sie nach B., wo sie im Hotel "T." in einem Doppelzimmer übernachteten. Er beteiligte sich an den Gesamtkosten der Reise, die wiederum anteilig getragen werden sollten, mit 400 DM und übergab diese Summe noch in B. Frau K. Von H. flog er anschließend nach F. um in W. an einem Kongreß teilzunehmen.
Über seine Beziehungen zu Frau K. liefen bereits Gerüchte in der Senatsverwaltung für Finanzen um, die schließlich auch dem Senator zu Ohren kamen. Danach sollte er, der im Mai 1969 mit seiner Ehefrau zur Erholung nach Portugal gereist war, diese Reise mit Frau K.
unternommen haben. Als er im Juni 1969 von der Reise zurückgekehrt und darauf vom Senator angesprochen worden war, kam es auf dessen Rat zu keinen weiteren privater Begegnungen mehr mit Frau K.
c)
aa)
Der Ruhestandsbeamte war seinerzeit als Senatsdirektor Berliner Landesbeamter und gehörte nicht zu den in § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957 (BGBl I 397). Seine damaligen Dienstpflichten ergaben sich aus dem Berliner Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 1. Januar 1967 (GVBl 25).
bb)
Der gegen ihn erhobene Vorwurf zielt sinngemäß darauf ab, er habe schuldhaft einen Zustand herbeigeführt, der es ihm verbot, gewisse amtliche Tätigkeiten auszuüben, die an sich zu seinem Aufgabenbereich gehörten. Eine ausdrückliche Regelung hierzu enthält § 24 Abs. 1 LBG. Danach durfte der Beamte keine der in § 7 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 2. Oktober 1958 (GVBl 951) genannten Amtshandlungen vornehmen, die ihm selbst oder einer Person, hinsichtlich derer er zur Verweigerung des Zeugnisses nach § 52 StPO berechtigt ist oder die er kraft Gesetzes oder Vollmacht vertritt oder in den letzten fünf Jahren vertreten hat, einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen konnten, wenn er in der Angelegenheit außerhalb seines Amtes tätig geworden ist oder wenn er bei einem Dritten, dem die Erledigung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist oder in den letzten fünf Jahren beschäftigt gewesen ist. Alles das trifft hier nicht zu.
cc)
Darüber hinaus ergibt sich aber aus der Pflicht des Beamten zu unparteiischer Amtsführung (§ 18 Abs. 1 Satz 2 LBG = § 52 Abs. 1 Satz 2 BBG), zu uneigennütziger Verwaltung seines Amtes (§ 20 Satz 2 LBG = § 54 Satz 2 BBG) und zu achtungs- und Vertrauenswürdigem Verhalten (§ 20 Satz 3 LBG = § 54 Satz 3 BBO), daß nicht nur die Vornahme von Amtshandlungen untersagt ist, die dem Beamten selbst oder seinen nächsten Angehörigen einen Vorteil verschaffen würden. Vielmehr hat sich der Beamte in allen Fällen, in denen er ein besonderes, von dem allgemeinen öffentlichen Interesse unter Umständen abweichendes persönliches Interesse hat, jeder amtlichen Tätigkeit zu enthalten und die amtlichen Entscheidungen den sonst dazu berufenen oder zu bestellenden Organen zu überlassen. Dabei genügt für das Vorhandensein einer persönlichen Beteiligung in diesem Sinne das Vorliegen rein objektiver Umstände ohne Rücksicht auf die tatsächliche innere Einstellung des Beamten. Es braucht also, um eine persönliche Beteiligung anzunehmen, nicht erst seine Unparteilichkeit beeinträchtigt zu sein oder gar ein Mißbrauch der Amtsgewalt in Frage zu kommen. Der Beamte gilt schon als persönlich beteiligt, wenn durch das zu erledigende Amtsgeschäft rein objektiv ein besonderes Interesse berührt wird, das neben dem allgemeinen amtlichen Interesse einhergeht und möglicherweise zu einer Befangenheit führt. Der Beamte hat sich sogar jeder dienstlichen Tätigkeit zu enthalten, die nach außen auch nur den Anschein einer Parteilichkeit oder Eigennützigkeit erwecken könnte. Hierdurch soll der Erschütterung des Vertrauens auf eine völlig unparteiische Amtsausübung vorgebeugt werden, einer Vertrauensbeeinträchtigung, die durch die Besorgnis entsteht, der handelnde Beamte sei nicht völlig unbefangen. Der Beamte darf sich nicht dem Verdacht aussetzen, daß ihn nicht sachliche, sondern persönliche Gründe zu seinem dienstlichen Handeln bestimmen (BVerwGE 43, 42 mit Nachweisen.).
dd)
Die Frage, ob sich der Ruhestandsbeamte bezüglich der Bearbeitung der Vorgänge um das Bauprojekt ... durch seine Beziehungen zu der Architektin des Bauwerks, die zugleich als Gesellschafterin im Bereich des Bauherrn geschäftlich stark engagiert war, schuldhaft befangen machte, ist nicht nur an seiner tatsächlichen amtlichen Tätigkeit in dieser Angelegenheit zu messen, sondern auch daran, was auf ihn kraft seiner Amtsstellung hätte zukommen können.
Die tatsächlichen Tätigkeiten des Ruhestandsbeamten in diesem Zusammenhang hat der Untersuchungsführer anhand der Akten des Landes Berlin durch Beweisaufnahme (Augenscheinseinnahme) geklärt. Schon danach kann seine Tätigkeit bei der Bearbeitung der Finanzierungs- und Bauprobleme des Projekts nicht als völlig unbedeutend angesehen werden. Es ist allerdings zu berücksichtigen, daß die grundsätzlichen Entscheidungen zu dem Vorhaben - beispielsweise die Beteiligung des Landes Berlin an der Finanzierung - bereits gefallen waren. Darüber hinaus hatte sich der Senator für Finanzen die Entscheidungen in dieser Angelegenheit persönlich vorbehalten. Vorbereitet wurden die Entscheidungen von dem zuständigen Referenten. Bei der Vorlage der Akten an den Senator wurden diese geschäftsgungmäßig durch die Hand des Ruhestandsbeamten geleitet, ebenso die Eingänge bei Abwesenheit des Senators. In einzelnen dieser Fälle verfügte er eine Rücksprache des Referenten in der Vorlage, machte mehr formelle Änderungsvorschläge oder nahm in Abwesenheit des Senators die Schlußzeichnung vor. Über die wesentlichen Vorgänge, die das Projekt betrafen, war er unterrichtet.
Über diese aktenmäßig nachweisbaren Tätigkeiten hinaus konnte er aufgrund seiner Amtsstellung in die Lage kommen, im Interesse des Landes Berlin seinem Senator Schritte zu empfehlen oder auch davon abraten zu müssen mit der Folge erheblicher nachteiliger Konsequenzen für die Bauherrin und die Architektin des Projekts. Nach § 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Senats von Berlin vom 9. April 1963 (Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I S. 131) sind in den laufenden Verwaltungsgeschäften sowie in Angelegenheiten, für die nicht nach der Verfassung oder anderen Rechtsvorschriften ausschließlich die Senatsmitglieder zuständig sind, die Senatsdirektoren ständige Vertreter der Mitglieder des Senats. Die Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung vom 27. Oktober 1964 (Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I S. 319) sieht in § 29 Nr. 2 vor, daß Angelegenheiten, die dem Senatsmitglied zur Schlußzeichnung vorgelegt werden, über den Senatsdirektor zu leiten sind. Dieser ist ein "politischer Beamter", der jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann (§ 71 Abs. 1 Nr. 1 LBG). Der Zweck dieser Ermächtigung liegt darin, die Amtsführung solcher Beamter in fortdauernder Übereinstimmung mit der Regierungspolitik zu halten, weil es sich bei den diesen Beamten übertragenen Ämtern um politische Schlüsselstellungen handelt, die das reibungslose Funktionieren des Übergangs von der politischen Spitze in die Beamtenhierarchie zu gewährleisten haben (BVerwGE 19, 332[BVerwG 29.10.1964 - II C 182/61] [336]; 52, 33 [34 f.]). Der Inhaber eines solchen Amtes steht in einem besonders engen Vertrauensverhältnis zu dem Regierungsmitglied, dem er zugeordnet ist, und hat diese ständig in allen dienstlichen Angelegenheiten zu beraten. Dies hat der Ruhestandsbeamte in dem vorliegenden Fall auch getan, wie der Zeuge S. vor dem Untersuchungsausschuß bekundet hat. Auch solche vorbereitenden Handlungen und amtlichen Empfehlungen gehören zu den dienstlichen Tätigkeiten, die die Unbefangenheit des Beamten voraussetzen (Wenzel, DÖV 1976, 411). Anderenfalls wäre der unsachlichen Einflußnahme gerade an führender Stelle Tür und Tor geöffnet. Darüber hinaus hätte er in der Stellung eines Staatssekretärs bei Abwesenheit des Senators gegebenenfalls selbst für diesen entscheiden müssen (vgl. BVerwGE 46, 55 [BVerwG 10.01.1973 - BVerwG I WDB 1/72] [58]).
ee)
Seine weitere Tätigkeit in Angelegenheiten des Bauvorhabens widersprach den oben dargestellten, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über das Verbot von Amtshandlungen gegenüber Personen, denen gegenüber sich der Beamte nicht frei fühlen kann oder im Zusammenhang mit denen zumindest nach außen der Eindruck entstehen kann, er sei nicht frei in seiner Entscheidung. Die Beziehungen zu Frau K. waren zeitweilig für einen verheirateten Beamten auffällig eng. Dies führte zu entsprechenden Gerüchten. Er durfte sich nun nicht einerseits an Amtsgeschäften beteiligen, die geschäftliche Belange von Frau K. betrafen, während er andererseits gehalten war, ausschließlich die Belange der Allgemeinheit zu wahren.
ff)
Er verstieß auch gegen die Pflicht zur vollen Hingabe an seinen Beruf (§ 20 Satz 1 LBG = § 54 Satz 1 BBG), indem er ohne rechtfertigende oder entschuldigende Gründe einen Zustand herbeiführte, der ihm das weitere amtliche Tätigwerden im Zusammenhang mit für seine Amtsstellung nicht völlig unbedeutenden Angelegenheiten hätte verbieten müssen. Er stellte damit private Interessen von untergeordneter Bedeutung über seine Pflicht als Beamter, die unbefangene Erfüllung seiner Aufgaben sicherzustellen.
gg)
Das ihm in diesem Zusammenhang ebenfalls vorgeworfene Unterlassen einer Befangenheitsanzeige an den Senator hat demgegenüber keine selbständige disziplinarrechtliche Bedeutung, da bereits das Herbeiführen der Befangenheitssituation pflichtwidrig war und demgegenüber keine zusätzlichen Gesichtspunkte hinzugetreten waren, die ihn hätten veranlassen müssen, die eingetretene Situation von sich aus zu offenbaren.
d)
Der Ruhestandsbeamte bestreitet, vorsätzlich gehandelt zu haben. Das Berufungsvorbringen läuft darauf hinaus, er habe sich in einem Tatbestandsirrtum befunden. Dem kann nicht gefolgt werden. Allenfalls kann ein Verbotsirrtum vorliegen, der jedoch angesichts seiner Vorbildung und beruflichen Stellung nicht entschuldbar wäre. Der - angebliche - Irrtum des Ruhestandsbeamten über den Begriff der Befangenheit ist nicht anders zu werten als der Irrtum eines Rechtsanwalts, dem Parteiverrat vorgeworfen wird und der trotz Kenntnis aller Umstände meint, es handele sich nicht um Angelegenheiten "in derselben Rechtssache", es liege also keine pflichtwidrige Herbeiführung einer Interessenkollision vor (vgl. BGHSt 2, 194[BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51] [197]; 7, 17 [23]; 9, 341 [347]; Dreher/Tröndle, StGB 39. Aufl. § 16 Rz 11; Claussen/Janzen, BDO 3. Aufl. Einleitung B 16).
2.
a)
aa)
Im Mai 1969 wurde Senator S. das Gerücht zugetragen, der Ruhestandsbeamte sei in seinem Urlaub nicht - wie tatsächlich geschehen - mit seiner Ehefrau, sondern mit Frau K. nach Portugal gereist. Nachdem er im Juni 1969 von seiner Reise zurückgekehrt war, fragte der Senator ihn im Anschluß an eine Dienstbesprechung, ob er - wie man gerüchteweise gehört habe - mit Frau K. in Portugal gewesen sei. Er wies dies entrüstet von sich. Auf die Frage des Senators, wie er zu Frau K. stehe, erzählte er, wie er sie kennengelernt und daß er sie in der Folgezeit auch häufiger besucht habe. Ihre gemeinsamen Reisen nach Wien und B. verschwieg er bewußt und gewollt. Auf den Rat des Senators beendete er seine Beziehungen zu Frau K.. Er hat sich dahin eingelassen, die Frage des Senators wahrheitsgemäß beantwortet zu haben. Dieser habe nur nach einer Reise nach Portugal gefragt. Diese habe er nicht mit Frau K. unternommen. Da er sich wegen der Frage nach der Portugalreise geistig mehr auf eine längere Urlaubsreise eingestellt habe, habe er in diesem Zusammenhang nicht an die kurzen Wochenendreisen gedacht.
Diese Einlassung ist in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht als widerlegt anzusehen. Die beiden Reisen lagen erst etwa zwei Monate zurück. Sein Argument, er habe sich geistig nicht auf "Wochenendreisen" eingestellt, ist nicht überzeugend. Aus seiner dienstlichen Stellung im Zusammenhang mit dem von Frau K. betriebenen Projekt ergab sich, daß er auf die Frage des Senators die Tatsachen mitteilen mußte, die für die Beurteilung seines Verhältnisses zu Frau K. von entscheidender Bedeutung waren. Dazu gehörten insbesondere die beiden Reisen. Darüber kann er nicht im Zweifel gewesen sein.
bb)
Mit der Berufung macht er geltend, er habe jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt, denn er habe eine Offenbarunsspflicht nicht erkannt. Ein Tatbestandsirrtum liegt jedoch nicht vor. Die hier verletzten Pflichten zur Beratung und Unterstützung seines Vorgesetzten (§ 21 Satz 1 LBG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 20 Satz 3 LBG) sind normative Tatbestandsmerkmale des Dienstvergehens. Es kann angesichts seiner Vorbildung und Stellung keinem Zweifel unterliegen, daß er diese Tatbestandsmerkmale ihrem Sinngehalt nach erfaßt hat. Dazu kannte er alle Umstände, die ihn hätten veranlassen müssen, seinen Senator vollständig zu unterrichten. Allenfalls subsumierte er diese Tatsachen falsch unter diese Tatbestandsmerkmale. Dann unterlag er einem Verbotsirrtum (vgl. Claussen/Janzen a.a.O.; Weiß, GKÖD, Disziplinarrecht J 234 Rz 18,32). Dieser wäre aber vermeidbar gewesen. Die Offenbarung war ihm auch zumutbar. Angesichts seiner Stellung und der großen Bedeutung des von Frau K. betriebenen Projekts bestand ein beträchtliches dienstliches Interesse des Senators daran, über die persönlichen Beziehungen des Ruhestandsbeamten zu Frau K. unterrichtet zu werden, damit dieser die Tragweite der Beziehungen und ihre möglichen Folgen im politischen Bereich abschätzen konnte. Eine schwerwiegende Konfliktlage war nicht gegeben. Zwar hätte der Ruhestandsbeamte offenbaren müssen, daß er sich pflichtwidrig befangen gemacht hatte. Hieraus hätte er aber keine ernsthaften Konsequenzen zu befürchten gehabt, weil er ohnehin nur am Rande mit dem Vorhaben befaßt war und für die Dauer seiner Verbindung zu Frau K. davon hätte ausgeschlossen werden können. Angesichts des unerläßlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Senator und Senatsdirektor müssen an die Mitteilungspflicht strenge Anforderungen gestellt werden; diese darf nicht an untergeordneten persönlichen Interessen scheitern.
cc)
In der Berufungsschrift wird bemängelt, daß das Bundesdisziplinargericht sich nicht an die Wahrunterstellungen gehalten habe, mit denen es den Antrag auf erneute Vernehmung des Zeugen S. abgelehnt habe. Das Urteil setzt sich jedoch nicht in Widerspruch zu den als wahr unterstellten Tatsachen. Das Vorbringen, die Anhörungen im Juni 1969 und. Januar 1974 seien keine dienstlichen Anhörungen gewesen, sondern private Besprechungen im üblichen gesellschaftlichen Rahmen, ist keine dem Zeugenbeweis zugängliche Tatsachenbehauptung, sondern eine Wertung, die das Gericht zu treffen hat unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände. Das Bundesdisziplinargericht hat das auch richtig gesehen und dementsprechend die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachenbehauptungen als wahr unterteilt. Die daraus gezogene Wertung, daß die Befragung eine dienstliche Angelegenheit war, ist nach den Umständen zutreffend. Rein privat wären den Senator die Beziehungen des Ruhestandsbeamten zu Frau K. nichts angegangen. Die Wahrheitspflicht bestand, bevor der Senator dem Ruhestandsbeamten den Rat gab, die Beziehungen zu Frau K. zu beenden. Er kann sich somit nicht damit entlasten, er habe vorgehabt, dienen Rat zu befolgen und habe deshalb keinen Anlaß gehabt, den Sachverhalt vollständig mitzuteilen.
Der Antrag auf Vernehmung der Zeugen O., H., und E. zu der Behauptung, daß zwischen dem Senator S. und dem Ruhestandsbeamten kein gutes Vertrauensverhältnis bestanden habe, wäre vom Bundesdisziplinargericht als unerheblich abzulehnen gewesen, denn an der Wahrheitspflicht würde sich wegen des Fehlens eines guten Vertrauensverhältnisses nichts ändern. In der Wahrunterstellung und der späteren Behandlung als unerheblich liegt aber kein Verfahrensmangel. Das Bundesdisziplinargericht war nicht verpflichtet, den Ruhestandsbeamten vor der Urteilsverkündung darauf hinzuweisen, daß es die behauptete und wahr unterstellte Tatsache nunmehr als bedeutungslos ansehe (BGH GA 1972, 272 [275] mit weiteren Nachweisen). Die in der Antragsbescheidung liegende Zusicherung des Gerichts bezieht sich lediglich auf die Einhaltung der Wahrunterstellung, nicht aber auf die Beurteilung der Beweiserheblichkeit zur Zeit der Urteilsfindung. Insoweit gilt nichts anderes als für die bewiesene Tatsache nach Durchführung der Beweisaufnahme.
b)
aa)
Aufgrund des finanziellen Scheiterns des Bauvorhabens ... hatte das Abgeordnetenhaus von Berlin am 25. Oktober 1973 die Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses beschlossen mit dem Auftrag festzustellen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise und aufgrund welcher Tatsachen oder Erwartungen der Senat, seine Mitglieder und Angehörige des öffentlichen Dienstes den Grundstückserwerb für den ... und seine Bau- und Finanzierungsplanung direkt oder indirekt beeinflußt haben.
Insbesondere sollte geklärt werden, ob und gegebenenfalls wie durch Tun oder Unterlassen der Eigentumserwerb der A.-Bau GmbH & Co. KG an den Baugrundstücken herbeigeführt oder begünstigt worden war.
Vor diesem Untersuchungsausschuß war der Ruhestandsbeamte am 12. Januar 1974 erstmals vernommen worden. Hierbei hatte er eingeräumt, mit Frau K. Ostern 1969 in Wien zusammengetroffen zu sein. Diese Aussage war Senator S. bekannt geworden. Im Anschluß an eine Dienstbesprechung am 18. Januar 1974 sprach er ihn, der inzwischen Oberfinanzpräsident war, darauf an und fragte, ob es noch weitere Reisen gegeben habe. Der Ruhestandsbeamte verneinte dies und versicherte, daß es nur eine Reise, nämlich die nach Wien, gegeben habe.
Er bestreitet, von dem Senator nach weiteren Reisen befragt worden zu sein. Im übrigen hat er sich dahin eingelassen, die Reise nach B. vergessen zu haben.
Diese Einlassung ist widerlegt. Nach der glaubhaften Aussage des an dem Geschehen unbeteiligten Zeugen, Senatsdirektor B. der Teilnehmer des erwähnten Gesprächs war, steht fest, daß der Senator den Ruhestandsbeamten nach weiteren Reisen fragte. Auch unterrichtete er den Senator bewußt nicht über die Reise nach B.. Wie sich aus seiner Aussage vor dem Untersuchungsausschuß am 12. Januar 1974 ergibt, war ihm die Bekanntschaft mit Frau K. noch in Einzelheiten gegenwärtig. Das Gegenteil kann auch nicht aus der Äußerung gegenüber dem Zeugen O. am 28. April 1974 gefolgert werden. Er zeigte sich danach damals überrascht, daß die Harzreise öffentlich zur Sprache gekommen war. Es lag nahe, daß er dem Zeugen, seinem persönlichen Referenten, gegenüber, sein Gesicht wahren wollte, da der Vorwurf im Raum stand, bei der Vernehmung am 12. Januar 1974 vor dem Untersuchungsausschuß falsch ausgesagt zu haben. Damals war er eingehend über die Reisen nach Portugal und Wien befragt worden. Damit war ihm bewußt, daß seine Beziehungen zu Frau K. und namentlich seine Reisen mit ihr bedeutungsvoll geworden waren. Zugleich war ihm damit auch klar, daß es sich bei der Frage des Senators nach weiteren Reisen nicht um eine mehr beiläufige, sondern um eine wichtige Frage handelte. Da er schon 1969 die Frage nach Reisen mit Frau K. wahrheitswidrig verneint hatte, war ihm die Angelegenheit als unangenehm bewußt, so daß die Möglichkeit des Vergessens der zweiten Reise ausscheidet.
bb)
Die in das Wissen des Zeugen S. gestellte Behauptung, er habe keine disziplinären Schritte gegen den Ruhestandsbeamten beabsichtigt, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. In der Ablehnung des dahin gehenden Beweisantrags durch das Bundesdisziplinargericht durch Wahrunterstellung liegt aber kein Verfahrensmangel, wie oben bereits ausgeführt.
Wenn es richtig ist, daß dem Zeugen S. die Konzentration von Presse und Öffentlichkeit auf die privaten Beziehungen des Ruhestandsbeamten zu Frau K. gelesen kam, so änderte dies nichts an der Wahrheitspflicht. Der dahin gehende Beweisantrag hätte wegen Bedeutungslosigkeit der zu beweisenden Tatsache abgelehnt werden müssen. Eine Unzumutbarkeit der Offenbarung hätte sich allenfalls daraus ergeben können, daß eine solche unsachliche Einstellung des Senators, möglicherweise in der Hoffnung, etwaiges eigenes Fehlverhalten würde unbeachtet bleiben, für den Ruhestandsbeamten damals durch bestimmte Tatsachen erkennbar geworden wäre. Das Gegenteil ergibt sich aber aus der Schilderung des Zeugen He., daß am Schluß des Gesprächs beim Senator eine gewisse Erleichterung spürbar war.
cc)
Diesen Punkt und die folgenden Punkte hat das Bundesdisziplinargericht zutreffend nach dem Bundesbeamtengesetz gewürdigt. Als Oberfinanzpräsident gehörte der Ruhestandsbeamte zu dem Personenkreis, auf den nach § 1 Abs. 1 Satz, 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957 (BGBl 1.397) die für die Beamten der entsprechenden Bundesverwaltungen jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. Allerdings gliedert sich die Oberfinanzdirektion Berlin in eine Zoll- und Verbrauchs Steuerabteilung, eine Sondervermögens- und Bauabteilung und eine Besitz- und Verkehrssteuerabteilung (§ 22 Nr. 5 des Gesetzes über die Finanzverwaltung [FVG] in der Fassung vom 30. August 1971 [BGBl I 1426]). Der Oberfinanzpräsident leitet die Oberfinanzdirektion (§ 9 Abs. 1 FVG). Somit untersteht ihm auch die Besitz- und Verkehrssteuerabteilung, also ein Bereich, für dessen Angehörige das Gesetz vom 26. April 1957 nicht gilt. § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 4 dieses Gesetzes stellen aber klar, daß das Gesetz auf den Oberfinanzpräsidenten anzuwenden ist.
Zwar war der Ruhestandsbeamte nicht zu einer Selbstbezichtigung verpflichtet. Wenn er sich aber zu dem Sachverhalt äußerte, so mußte er die Wahrheit sagen. Die Pflicht eines Beamten, sogar in den gegen ihn durchgeführten Vorermittlungen gegenüber seinem Dienstvorgesetzten oder den von diesen beauftragten Beamten die Wahrheit zu sagen, ergibt sich einerseits aus § 55 Satz 1 BBG, der den Beamten verpflichtet, seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen, zum anderen aus § 54 Satz 3 BBG wonach sich der Beamte so zu verhalten hat, daß er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Amt erfordern. Die Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben findet allerdings ihre Grenze darin, daß der Beamte sich nicht selbst zu bezichtigen braucht, sondern es ihm freisteht, ob er zur Sache aussagen will oder nicht. Macht er aber von dem Recht, die Auskunft oder die Einlassung zu verweigern, keinen Gebrauch, sondern sagt er aus, so hat er sich wahrheitsgemäß zu erklären (BVerwGE 46, 116 [BVerwG 27.04.1973 - BVerwG I D 15.72] [120 f.]). Erst recht muß dies gelten, wenn es nicht um disziplinare Vorermittlungen geht, sondern der Dienstvorgesetzte sich aus anderen dienstlichen Gründen Klarheit über den Sachverhalt verschaffen will. Wie der Ruhestandsbeamte selbst immer wieder vorträgt, erwog der Senator keine disziplinarrechtlichen Schritte.
3.
a)
Am 12. Januar 1974 wurde der Ruhestandsbeamte von dem parlamentarischen Untersuchungsausschuß vernommen. Er wurde von dem Vorsitzenden über seine Rechte und Pflichten als Zeuge belehrt. Das Protokoll enthält zum Komplex "Wienreise" unter anderem folgendes:
"Abg. O.: Haben Sie jemals an einer Reise gemeinsam mit Frau K. teilgenommen?
Z: Nein!
...
Abg. O.: Haben Sie vielleicht zufällig mal denselben Aufenthaltsort im Urlaub gehabt wie Frau K.?
Z: Zufällig mal denselben Aufenthaltsort gehabt?
Ja, den habe ich einmal gehabt; ja, das stimmt.
Abg. O.: Wo? Wann?
Z: in Wien!
Abg. O.: Sie sagten vorhin, Sie hätten Frau K. einmal in Wien getroffen. Hatten Sie sich dort mir ihr verabredet?
Z: Ja."
Der Ruhestandsbeamte unterließ bei dieser Vernehmung bewußt und gewollt die Richtigstellung seiner Aussage dahin, daß er mit Frau K. aufgrund einer Verabredung mit ihr gemeinsam nach Wien gereist war. Dies stellte er erst richtig in einer weiteren Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuß im März 1974, nachdem er am 12. Januar 1974 als Zeuge vorbehaltlos entlassen worden und seine Vernehmung damit beendet war.
An diesem Tag wurde er außerdem darüber befragt, ob er mit Frau K. zu irgendeinem Zeitpunkt über das Projekt ... gesprochen habe. Das Protokoll enthält dazu unter anderem:
"Z: ... Ich habe der Sache überhaupt keine Bedeutung beigemessen und habe nich nie mit Frau K. über den ... unterhalten.
...
Abg. B.: Herr Dr. ..., bei welcher Gelegenheit hat es sich ergeben, daß Sie sich mit Frau K. duzen?
Z: Bei welcher Gelegenheit? - ich habe sie vielleicht insgesamt - ich weiß nicht: war es sechs-, siebenmal - gesehen; vielleicht bei der vierten oder fünften Gelegenheit, beim vierten oder fünften Besuch.
Abg. B.: Und in welchem Kreis war das?
Z: Das war im privaten Kreise.
Abg. B.: Ja, wie groß war der Teilnehmerkreis?
Z: Zwei Personen! Frau K. und ich.
Abg. B. und dort wurde nicht über den ... gesprochen?
Z: Absolut nicht!"
Der Ruhe Standsbeamte behauptet, daß diese Aussage richtig gewesen sei. Seine Einlassung wird jedoch durch die Aussagen der Zeugin K. widerlegt. Sie hat vor dem Untersuchungsführer ausgesagt, ohne jede Frage habe sie mit ihm auch mal über den "..." und seine technischen Probleme gesprochen. Vor dem Bundesdisziplinargericht hat sie dies bestätigt. Ihre spätere Einschränkung, daß sie wegen der langen Zeitspanne heute gar nicht mehr mit Sicherheit sagen könne, ob sie überhaupt jemals mit dem Ruhestandsbeamten das "... problem" angesprochen habe und es aus heutiger Sicht nur für naheliegend, halten könne, daß sie aus ihrer damaligen Situation heraus auch mit ihm gelegentlich über ihre architektonischen Probleme gesprochen habe, kommt demgegenüber keine Bedeutung zu. Es wäre lebensfremd anzunehmen, daß die Zeugin über dieses große Projekt, bei dem sie als Architektin und in finanzieller Hinsicht stark engagiert war, ausgerechnet mit dem Ruhestandsbeamten überhaupt nicht gesprochen haben sollte.
Von dem Vorwurf, er habe auch insoweit falsch ausgesagt, als er Gespräche mit Frau K. über den verneinte, hat das Bundesdisziplinargericht ihn freigestellt. Obwohl nur er Berufung eingelegt hat, gebietet es der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, diesen Punkt in das Dienstvergehen einzubeziehen. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 331 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 25 BDO) steht nicht entgegen, weil es nur eine Verschärfung der Diszplinarmaßnahme ausschließt.
Durch diese Falschaussagen verstieß der Ruhestandsbeamte erneut vorsätzlich gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG). Dem Berufungsvorbringen, eine Dienstpflichtverletzung liege nicht vor, weil die Aussage rechtzeitig berichtigt worden sei, kann nicht gefolgt werden. Seine Vernehmung wurde am 12. Januar 1974 ausdrücklich beendet.
b)
aa)
Wie eingangs erwähnt, ist der Ruhestandsbeamte wegen einer falschen uneidlichen Aussage zu einer Geldstrafe verurteilt worden. In dem Urteil des Landgerichts, der letzten Tatsacheninstanz, ist im wesentlichen folgendes festgestellt:
Der erwähnte Untersuchungsausschuß beschloß am 16. April 1974, den Ruhestandsbeamten ein drittes Mal, und zwar auf den 30. April 1974, zu laden. Am 28. April 1974 kehrte er mit seiner Ehefrau von einer Reise aus Ostasien nach Berlin zurück. Er wurde schon auf dem Flughafen von seinem damaligen persönlichen Referenten, dem Zeugen O., über die erneute Ladung vor den Untersuchungsausschuß und die in seiner Abwesenheit erstatteten Presseberichte informiert. Sie betrafen den Harzaufenthalt im April 1969.
Während seiner Vernehmung am 30. April 1974 vor dem Ausschuß wurde er auch über die Einzelheiten dieses gemeinsamen Aufenthalts befragt. Er bekundete in diesem Zusammenhang wahrheitswidrig und wider besseres Wissen, er habe im Hotel "T." in B. neben dem von Frau K. benutzten Doppelzimmer für sich ein Einzelzimmer benutzt, während er in Wirklichkeit mit Frau K. nur ein Doppelzimmer bewohnt hatte. Diese Angaben wiederholte er im Verlauf seiner Vernehmung mehrfach. Die Frage des zum Ausschuß gehörenden Abgeordneten O., ob er das Einzelzimmer im Hotel gleich bezahlt habe, beantwortete er bewußt wahrheitswidrig mit "ja". Auf die weitere Frage dieses Abgeordneten, ob er sich darüber im klaren sei, daß das, was er jetzt sage, nachprüfbar sei, erwiderte er: "Ich bitte darum". Die anschließende Frage dieses Abgeordneten, ob er bei seiner Aussage bleibe, beantwortete er mit "ja".
Nachdem der Ausschußvorsitzende Dr. B. ihn und die übrigen an diesem Tage erschienenen Zeugen "unterbrechenderweise" entlassen hatte und der Ruhestandsbeamte danach auf seinen Wunsch in anderem Zusammenhang das Wort zu einigen Klarstellungen erhalten hatte, erklärte Dr. B. am Schluß der Sitzung, nachdem auf seine ausdrückliche Frage keines der Ausschußmitglieder mehr Fragen zu stellen wünschte: "Die Zeugen sind entlassen." Dr. B. stellte dann noch fest, daß die als Zeugin geladene Frau K. entschuldigt sei und schloß die Sitzung.
Der unvereidigt gebliebene Ruhestandsbeamte war vor Beginn seiner ersten Vernehmung am 12. Januar 1974 von dem Ausschußvorsitzenden über seine Wahrheitspflicht als Zeuge, über nie strafrechtlichen Folgen auch uneidlicher falscher Aussagen sowie über sein Recht belehrt worden, die Antwort auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung zuziehen würde.
Die Vernehmung der Architektin K. wurde am 7. Mai 1974 nachgeholt. Zuvor, am 1. Mai 1974, hatte der Ruhestandsbeamte ein Schreiben an den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses verfaßt, in welchem er seine falschen Angaben aus der Vernehmung vom 30. April 1974 berichtigte. Dieses Schreiben wurde Dr. B. am Morgen des 2. Mai 1974 durch den Zeugen O. zugeleitet.
bb)
Im Rahmen der Vorbereitung des Berufungsvefahrens vor dem Landgericht ... hatte der Ruhestandsbeamte vortragen lassen, bei seiner Vernehmung am 30. April 1974 in seiner Vernehmungsfähigkeit zumindest erheblich eingeschränkt gewesen zu sein. Die Zeitverschiebung durch die Flugreise habe ihm derart zu schaffen gemacht, daß er noch am Abend vor seiner Vernehmung und am Morgen des Vernehmungstages stärkere Beruhigungsmittel zu sich genommen habe. Nachdem der Vorsitzende der Strafkammer zu diesem Fragenkomplex einen Sachverständigen geladen hatte, ließ der Ruhestandsbeamte durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 9. Januar 1976 unter anderem mitteilen:
"Wir konnten uns vorstellen, daß eine Vernehmung des Herrn Dr. C. überflüssig wird. Zwar stand Herr Dr. ... noch unter einer erheblichen Beeinträchtigung der 20tägigen Flugreise mit der langen Zeitverschiebung. Das soll aber keine eingeschränkte Schuldfähigkeit beinhalten, noch nicht einmal im Sinne des früher so genannten § 51 'Abs. 3'."
Im Disziplinarverfahren ist er auf diese zunächst geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung zurückgekommen. Für den erkennenden Senat besteht jedoch kein Anlaß, die Schuldfähigkeit zu bezweifeln. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO ist er an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils gebunden. Hierzu gehört auch, daß der Ruhestandsbeamte schuldfähig war; dies folgt aus der Tatsache seiner Verurteilung. Die mögliche Beeinträchtigung seiner psychischen und physischen Leistungsfähigkeit am Vernehmungstag kann nur bei der Zumessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden. Damit steht fest, daß der Ruhestandsbeamte erneut vorsätzlich gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) verstieß.
cc)
Die Berufung wendet sich gegen die Ansicht der Strafgerichte, es liege eine strafbare Falschaussage vor. Weiter unterstellt sie, das Bundesdisziplinargericht habe sich zu Unrecht an diese rechtliche Wertung für gebunden erachtet. Das trifft jedoch nicht zu. Das Bundesdisziplinargericht hat sich an die Sachverhaltsfeststellungen für gebunden erachtet und daran eine rein disziplinarrechtliche Bewertung geknüpft. Am Tatbestand des Dienstvergehens würde sich nichts ändern, wenn aus rechtlichen Gründen der Vorwurf einer strafbaren Handlung entfiele, denn es steht außer Zweifel, daß es mit der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nicht zu vereinbaren ist, wenn ein hoher Beamter in einer derartig exponierten Stellung vor einem Parlamentsausschuß die Unwahrheit sagt. Die Frage, ob darin zugleich eine Straftat liegt, ist aber gleichwohl nicht ohne Bedeutung, weil die von der Berufung gerügten Mängel des konkreten parlamentarischen Untersuchungsverfahrens, lägen sie vor, das Gewicht des Dienstvergehens erheblich mindern könnten. Die aufgeworfenen. Rechtsfragen sind daher zu prüfen.
Der Ruhestandsbeamte meint, für seine Vernehmung über seine persönlichen Beziehungen zu Frau K. sei der Untersuchungsausschuß generell unzuständig gewesen, weil dem Abgeordnetenhaus insoweit keine Entscheidungskompetenz zustehe und deshalb auch insoweit nichts, zur Vorbereitung von Entscheidungen des Abgeordnetenhauses aufzuklären gewesen sei.
Nach Art. 33 der Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 (VOBl I 433) hat das Abgeordnetenhaus das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen. Jedermann ist verpflichtet, den
Anforderungen des Untersuchungsausschusses zum Zwecke der Beweiserhebung Folge zu leisten. § 1 des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 22. Juni 1970 (GVBl 925) bestimmt, daß ein Untersuchungsausschuß die Aufgabe hat, zur Vorbereitung von Entscheidungen des Abgeordnetenhauses von Berlin einzelne Tatbestände aufzuklären. Entgegen der Auffassung des Ruhestandsbeamten handelte es sich in dem konkreten Untersuchungsverfahren nicht um Tatbestände, die abseits der Entscheidungskompetenz des Abgeordnetenhauses lagen. Bereits das Landgericht ... hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die aufzuklärenden Tatbestände - das Verhalten des Senats, seiner Mitglieder und Angehörigen des öffentlichen Dienstes - in bezug auf das Bauvorhaben ... als Entscheidungsgrundlage für Beschlüsse des Abgeordnetenhauses, zum Beispiel für einen Beschluß über einen Mißtrauensantrag gemäß Art. 42 Abs. 3 der Verfassung von Berlin, dienen konnten. Zutreffend ist zudem die Erwägung des Kammergerichts, daß die Senatsmitglieder auch politisch verantwortlich sind für die ihnen unterstellten Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Das muß insbesondere dann gelten, wenn das Verhalten eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu erörtern ist, der sich in einer so exponierten Stellung befand wie der Ruhestandsbeamte, der zu der fraglichen Zeit sogenannter politischer Beamter war und somit in einem besonders engen Vertrauensverhältnis zu dem Senator stand, dem er zugeordnet war. Weitere Entscheidungsmöglichkeiten konnten sich für das Abgeordnetenhaus beispielsweise im Bereich der Gesetzgebung (Art. 45, 46 der Verfassung), insbesondere im Bereich der Haushaltswirtschaft und der staatlichen Vermögensverwaltung (Art. 73, 75 Abs. 1) oder durch Erteilung von Prüfungsaufträgen an den Rechnungshof (Art. 83 Satz 2) ergeben. Welche dieser Entscheidungsmöglichkeiten konkret in Betracht kamen, konnte naturgemäß bei der Einsetzung des Ausschusses nicht festgelegt werden, weil der Ausschuß ja erst die Grundlagen für etwaige Entscheidungen erarbeiten sollte. Es wäre deshalb auch ohne Bedeutung, wenn das Abgeordnetenhaus aufgrund des Berichts des Untersuchungsausschusses letztlich überhaupt keine Entscheidungen getroffen haben sollte.
Der Berufungsführer meint, der Untersuchungsausschuß habe gegen ihn eine Untersuchung mit personell bestimmten Ermittlungszwecken geführt und damit seine Kompetenzen überschritten. Der Beschluß über die Einsetzung des Untersuchungsausschusses enthält jedoch ausschließlich Beweisthemen, die einen generellen Ermittlungszweck umschreiben. Es liegt in der Natur der Sache, daß in diesem Rahmen auch die Frage des Fehlverhaltens einzelner Personen eine Rolle spielen kann. Dem Kammergericht ist darin zuzustimmen, daß es für das Untersuchungsziel selbst bedeutungslos war, ob es sich bei etwa festgestellten Beeinflussungen um strafbare oder auch nur um ehrenrührige Handlungen handelte. Selbst wenn im Zuge dieser auf die Klärung sachlicher Vorgänge gerichteten Untersuchung ein Verhalten des Ruhestandsbeamten bekanntgeworden wäre, das den Verdacht einer strafbaren Handlung begründet hätte, so hätte sich dadurch der allgemein bestimmte Untersuchungszweck nicht dahin geändert, daß dem Ausschuß nunmehr auch die spezielle Aufgabe gestellt worden wäre zu prüfen, ob der Ruhestandsbeamte gegen ein Strafgesetz verstoßen habe. Er blieb vielmehr in einer Untersuchung mit generell bestimmtem sachlichen Zweck Zeuge, wenn auch ein Zeuge, der verdächtig geworden war, an den zu untersuchenden Vorgängen in strafbarer Weise beteiligt gewesen zu sein. Die in der Berufungsbegründung zitierte Äußerung des Abgeordneten O. vom 30. April 1974 unterstützt diese Wertung. Der Abgeordnete hielt ihm am 30. April 1974 folgendes vor:
"Herr Zeuge, da Sie hier so ausführlich dargelegt haben, daß dieser Ausschuß - nach Ihrer Auffassung - in empörender Weise die Objektivität verletzt, will ich Ihnen noch einmal sagen, daß es Aufgabe auch dieses Untersuchungsausschusses ist zu prüfen, ob illegale Mittel angewandt worden sind im Zusammenhang mit dem Objekt .... Vor Ihrer Vernehmung ist bekundet worden, daß Geschäftsführer der A. die ausdrückliche Anweisung hatten, in allen wichtigen Steuerangelegenheiten nur mit Ihnen zu verhandeln. Wir haben Ihnen das vorgehalten. Und außerdem waren Sie nach dem Senator in der entscheidenden Zeit der zweite Mann in der zuständigen Verwaltung. Und daher war zu prüfen und ist zu prüfen, auch für den Ausschuß, ob beispielsweise der Verdacht der Bestechung begründet ist, um das deutlich zu sagen, oder ob andere Mittel angewendet worden sind, Vorteile gewährt worden sind oder steuerliche Maßnahmen getroffen worden sind, die das Land Berlin benachteiligt haben. Das ist die Aufgabe des Ausschusses. Nun stelle ich Ihnen eine letzte Frage: Welchen Sinn haben die Reisen nach Wien und in den Harz überhaupt gehabt?"
Der Einfluß auf den Grundstückserwerb für den ... und seine Bau- und Finanzierungsplanung konnte beispielsweise durch Bestechung herbeigeführt worden sein. Aufgabe des Untersuchungsausschusses war es, dies zu klären.
Weiter meint der Ruhestandsbeamte, er sei nicht "als Zeuge" vernommen worden; seine Ladung durch den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses sei rechtlich nicht einwandfrei gewesen mit der Folge, daß eine Zeugenstellung und damit seine Inpflichtnahme nicht wirksam begründet worden seien.
§ 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Untersuchungsansschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin schreibt vor, daß Zeugen verpflichtet sind, auf Ladung des Untersuchungsausschusses zu erscheinen. Wer die Ladung veranlaßt, sagt das Gesetz unmittelbar nicht. Nach § 21 gelten für das Untersuchungsverfahren die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin. Die damals geltende Geschäftsordnung vom 22. Januar 1971 (GVBl 394) sieht dazu in § 26 Abs. 9 vor, daß die Bestimmungen der Geschäftsordnung auf die Ausschüsse sinngemäß Anwendung finden. Nach § 14. Abs. 1 führt der Präsident die Geschäfte und vertritt das Abgeordnetenhaus nach außen. Dann aber führt der Ausschußvorsitzende die Geschäfte des Ausschusses und vertritt diesen nach außen. Daraus folgt, daß er für den Ausschuß die Ladungen zu veranlassen hat.
Abgesehen hiervon würde dies nichts daran ändern, daß der Ruhestandsbeamte als Zeuge falsch aussagte. Er war jedenfalls erschienen, konnte als präsentes Beweismittel angesehen werden und ist als Zeuge vernommen worden. Es läßt sich auch nicht sagen, daß der Ausschuß das Beweisthema verfehlt habe. Er war gehalten, Indizien zu ermitteln, soweit die Haupttatsachen nicht unmittelbar durch die Beweisaufnahme zu erschließen waren.
Den Ausführungen des Ruhestandsbeamten, er sei nicht Zeuge, sondern Beschuldigter gewesen und könne sich deshalb nicht nach § 153 StGB strafbar gemacht haben, kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht schlechthin verboten, jemanden, der einer Straftat verdächtig ist, als Zeugen zu vernehmen (vgl. BGHSt 10, 8 [10 ff.]; 17, 128 [129 f.]). Etwas anderes würde nur gelten, wenn ein Beschuldigter aus sachfremden Erwägungen willkürlich in die Rolle eines Zeugen gedrängt würde. Das trifft hier nicht zu. Der Ruhestandsbeamte konnte in diesem Untersuchungsverfahren materiell überhaupt nicht Beschuldigter sein, weil gegen ihn Entscheidungen des Abgeordnetenhauses wie Mißtrauensvotum, Ministeranklage u.ä. nicht in Betracht kamen. Die Erörterung des Verhaltens von Angehörigen des öffentlichen Dienstes war im Rahmen des Beweisthemas notwendig, um die politische Verantwortung des Senats zu klären. Naturgemäß konnte der Ruhestandsbeamte hierbei in eine Zwangssituation kommen, wie sie auch bei Zeugen im Strafverfahren möglich ist. Der Gesetzgeber hat insoweit ein Zeugnisverweigerungsrecht vorgesehen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse, § 55 StPO). Dem Grundsatz, daß niemand veranlaßt werden darf, sich selbst zu belasten, genügt der Gesetzgeber durch die Einräumung des Zeugnisverweigerungsrechts für einen Zeugen, der sich anderenfalls belasten müßte. Eine weitergehende Regelung ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Insbesondere kann nicht verlangt werden, daß ein solcher Zeuge straffrei die Unwahrheit sagen dürfe. Eine solche Regelung würde den Wert des Zeugenbeweises insgesamt stark erschüttern. Dem Ruhestandsbeamten kann schließlich auch nicht zugute gehalten werden, der Ausschuß habe gegen ihn als Beschuldigten ermittelt. Wegen seiner dienstlichen Nähe zu den politisch Verantwortlichen mußte er sich eine besonders kritische Betrachtung seines Verhaltens durch das Parlament gefallen lassen, wenn es darum ging, Indizien zu sammeln zu der Frage, ob das Land Berlin im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben unlauter benachteiligt wurde.
Der Ruhestandsbeamte macht weiter geltend, seine Aussage sei am 30. April 1974 nicht beendet gewesen; die dem widersprechende rechtliche Würdigung durch das Landgericht ... sei falsch und das Bundesdisziplinargericht sei daran nicht gebunden gewesen.
Wie das Landgericht ... festgestellt hat, entließ der Ausschußvorsitzende die Zeugen am 30. April 1974 ohne einen Vorbehalt in dem Sinne, daß ihre Vernehmung gegebenenfalls fortgesetzt werden sollte. Diese Feststellung ist nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindend. Demgegenüber ist die Frage ohne Bedeutung, ob der Untersuchungsausschuß noch über die Beendigung der Beweisaufnahme beschließen mußte. Wie oben bereits erörtert, führt der Vorsitzende die Geschäfte des Ausschusses und vertritt ihn nach außen. Er konnte daher die Vernehmung des Ruhestandsbeamten wirksam als beendet erklären. Ob eine Aussage beendet und damit gegebenenfalls eine Falschaussage vollendet ist, bestimmt sich nach dem äußeren Geschehensablauf (OGHSt 2, 161). Wird ein Zeuge vorbehaltlos entlassen, so bedeutet dies die Beendigung der Vernehmung (Willms, StGB Leipziger Kommentar 10. Aufl. § 153 Rz 11).
4.
a)
In der Anschuldigungsschrift wird dem Ruhestandsbeamten auch zur Last gelegt, durch Art und Arrangement der beiden Reisen und die widersprüchlichen und zum Teil vorsätzlich falschen Angaben vor dem Untersuchungsausschuß schuldhaft den Verdacht erregt zu haben, Vorteile in bezug auf sein Amt angenommen zu haben. Obwohl das Bundesdisziplinargericht ihn von diesem Vorwurf freigestellt hat, ist er, wie oben bereits ausgeführt, vom Bundesverwaltungsgericht mit Rücksicht auf den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens zu prüfen.
Bei seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuß am 30. April 1974 machte der Ruhestandsbeamte über seine Kostenbeteiligung an den Reisen nach Wien und B. teilweise widersprüchliche Angaben. Das Protokoll enthält dazu unter anderem:
"V: Sie haben sich also mit ihr verabredet. Sie sind mit ihr zusammen nach Wien gereist.
(Z: Ja.)
Wer hat die Reise bezahlt?
Z:. Die haben wir geteilt. ...
V: Haben Sie darüber Unterlagen?
Z: Darüber habe ich keine Unterlagen, aber das ist doch für jeden Einsichtigen klar, daß man sich darüber nicht noch Quittungen oder Unterlagen gibt. Aber das ist ganz klar.
...
Z: Ja, das mag sein. Ich habe diesen Betrag - wir haben das genau ausgerechnet, sie hat sich darüber noch amüsiert, daß ich also für alles das, was wir gemeinsam nun verzehrt haben und ausgegeben haben, sofort Buch geführt habe, und ich habe ihr den Betrag, den entsprechenden Betrag zur Hälfte überwiesen und - wie gesagt - noch darüber hinaus.
V: Welchen Betrag haben Sie ihr überwiesen?
Z: Ich glaube die Wienreise war sehr kostspielig, es waren - ich nehme an, es waren - also jedenfalls, ich möchte beinahe sagen - weit mehr als tausend Mark.
...
Z: Nicht von etwa 1.000 DM, sondern von über 1.000 DM, vielleicht 13 -, 14 -, 1.500 Mark. Ich habe jedenfalls immer noch sogar mehr gegeben, als es ursprünglich - der ursprünglichen Vereinbarung, die Kosten zu teilen, entsprach.
V: Was meinen Sie mit 'gegeben'?
Z: In die Hand gegeben.
Abg. B.: Warum sagten Sie vorhin 'überwiesen'?
Z: Ich habe nicht gesagt 'überwiesen' Abg. B.: 'Überwiesen'!
V: Na ja wir werden darüber
Z: Ich gebrauchte das Wort 'reguliert'.
...
Abg. O.: Sie haben vorhin davon gesprochen, Sie hätten Frau K. die Kosten für die Wien-Reise überwiesen. Auf welche Weise ist das geschehen?
Z: Nein, überwiesen nicht. Ich hab -
Abg. O.: Sie haben zweimal gesagt: überwiesen.
Z: Gut, überwiesen. Das meinte ich so, ich habe ihr diesen Betrag in Wien noch erstattet. Teils also dadurch, daß sie sich Kleider gekauft hat und ich also diese, die Kleiderrechnung bezahlt habe. Ich habe jedenfalls pedantisch ausgerechnet alle Kosten, die anfallen würden. Die sind geteilt worden, und ich habe über die Hälfte dieser Kosten praktisch ihr, wenn Sie wollen, überwiesen. Jetzt nicht im technischen Sinne, sondern ihr zur Verfügung gestellt. Können Sie das so -
...
Abg. O.: Wie haben Sie denn, Herr Zeuge, die Restaurantkosten, die Kosten des Theaters und die Kosten der Bar ermittelt, damit Sie in der Lage waren, ihren Anteil zu erstatten?
Z: Na, die Restaurantkosten waren ja klar, indem also praktisch der Rechnungsbetrag uns vom Ober serviert wurde.
Abg. O.: Oh nein, der ist nicht vom Ober serviert worden, sondern der ist Frau K. nachträglich in Rechnung gestellt worden. Sie ist mit den Kosten in Wien nicht konfrontiert worden.
Z: Ich habe - entschuldigen Sie bitte, ich habe, da ich sowieso also in diesen Dingen wirklich etwas pingelig bin, ich habe mich danach erkundigt, wie der Preis ist dessen, was wir verzehrt haben.
(Abg. O.: Bei Frau K.?)
Wir haben am Ende dieser Wien-Reise noch in Wien eine Gesamtrechnung aufgestellt praktisch - wir hatten ja noch ein paar Stunden zur Verfügung -, und von dieser Gesamtrechnung habe ich mehr als die Hälfte der Frau K. zur Verfügung gestellt."
b)
Das Bundesdisziplinargericht meint, Voraussetzung für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung sei insoweit, daß sich der Ruhestandsbeamte schuldhaft in den Verdacht einer strafbaren Handlung gebracht habe. Das ist jedoch zu eng (BVerwGE 33, 202 [204]; Weiß, GKÖD J 226 Rz 48). Vielmehr genügt jeder Verdacht einer erheblichen Pflichtwidrigkeit, die auch in verbotener Vorteilsannahme liegen konnte, ohne daß die Voraussetzungen für eine strafbare Bestechlichkeit gegeben waren. Weiter setzt der Vorwurf schuldhafter Verdachterweckung voraus, daß das, was der Ruhestandsbeamte tatsächlich tat, für sich bebetrachtet pflichtwidrig und geeignet war, bei einem unvoreingenommenen Betrachter den Eindruck zu erwecken, es liege über das letztlich Erweisliche hinaus eine erheblich schwerere Pflichtverletzung vor (BVerwG a.a.O.). Wie bereits erörtert, verhielt sich der Ruhestandsbeamte dadurch pflichtwidrig, daß er sich für gewisse Amtsgeschäfte befangen machte und in diesem Zusammenhang seine Wahrheitspflicht verletzte. Das Bundesdisziplinargericht hat gemeint, aus der Freundschaft allein habe ein unvoreingenommener Beobachter nicht den Verdacht einer Bestechung oder einer Vorteilsannahme gewinnen können. Die Abrechnungsmodalitäten der beiden Reisen seien - isoliert betrachtet - nicht pflichtwidrig und konnten allenfalls dann den Vorwurf eines Dienstvergehens begründen, wenn damit tatsächlich eine Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme verbunden gewesen wäre.
Die Anschuldigung knüpft bei dem Vorwurf der Verdachterregung nicht allein an den Zahlungsmodus bei den Reisen an, sondern auch an das Verhalten des Ruhestandsbeamten vor dem Untersuchungsausschuß. Letzteres konnte ebenfalls Verdacht erwecken. Maßgebend Hierfür ist, welchen Eindruck die festgestellten Tatsachen erwecken. Ein Beamter, der enge Beziehungen zu einer Frau aufnimmt, mit ihr mehrmals gemeinsam verreist und übernachtet, davon einmal gemeinsam im Doppelzimmer, andererseits aber dienstlich an der Bearbeitung von Vorgängen beteiligt ist, an denen diese Frau ein starkes wirtschaftliches Interesse hat, erweckt dadurch den Eindruck, daß er intime Beziehungen zu dieser Frau aufgenommen und sich insoweit Vorteile in bezug auf sein Amt hat gewähren lassen (vgl. Claussen/Jansen, BDO 3. Aufl. Einleitung B 3 Abs. 1 a.E.). Dadurch, daß er als Zeuge vor dem Untersuchungsausschuß widersprüchliche und insbesondere deshalb letztlich nicht überzeugende Angaben machte, erweckte er auch den Eindruck, finanzielle Vorteile in bezug auf sein Amt angenommen zu haben. Vor allem beschwor er schuldhaft den Verdacht herauf, er würde sich bei die A. betreffenden Entscheidungen nicht ausschließlich von sachlichen Erwägungen haben leiten lassen, sondern auch von Rücksichten auf seine persönlichen Beziehungen zu Frau K. Die Richtigstellung nach ernsthaften Vorhalten und die spätere Bestätigung der Darstellung durch die Zeugin K. konnten den Verdacht nicht ausräumen, zumal die Zeugin ebenfalls verdächtig war.
Schließlich ist auch die weitere Voraussetzung für eine Dienstpflichtverletzung gegeben, daß die Folge seines Verhaltens für den Ruhestandsbeamten voraussehbar war. Eine dauernde Geheimhaltung seiner Beziehungen, insbesondere seiner beiden Reiben, durfte er nicht voraussetzen. Er stand als führender Mitarbeiter der Berliner Verwaltung im Blickpunkt der Öffentlichkeit und mußte insbesondere damit rechnen, daß die ihm unterstellten Mitarbeiter sein Verhalten jederzeit kritisch beobachten würden. Frau K. war ebenfalls eine Persönlichkeit, die durch vielfältige Aktivitäten im öffentlichen Leben stand. Unter diesen Umständen lag es nahe, daß über sein Verhalten Gerüchte aufkommen würden, die dem Ansehen des öffentlichen Dienstes in der Öffentlichkeit und dem Ansehen der Behördenspitze in den Augen der nachgeordneten Mitarbeiter schwer schaden konnten. Insoweit ist ihm Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Direkter Vorsatz scheidet nach der Interessenlage ohnehin aus. Auch bedingter Vorsatz ist nicht anzunehmen, denn der Ruhestandsbeamte wird weder eine derartige Gerüchtebildung, den Verdacht der Bestechlichkeit noch den Verdacht, seine Entscheidungen und Vorschläge nicht ausschließlich mich sachlichen Gesichtspunkten auszurichten, billigend in Kauf genommen haben. Angesichts seiner Stellung, Vorbildung und beruflichen Erfahrung hätte er aber diese Möglichkeiten in Betracht ziehen können und müssen, so daß ihm Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
5.
Das Gesamtverhalten des Ruhestandsbeamten ist ein schuldhaftes Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG. Es handelt sich durchweg um innerdienstliche Pflichtverletzungen, auch soweit er als Zeuge vor dem Untersuchungsausschuß aussagte. Entscheidend für die Wertung als innerdienstliche Pflichtverletzungen ist der sachliche Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben. Aus der Entstehungsgeschichte von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG folgt, daß der Gesetzgeber bei den dort genannten Verfehlungen an solche dachte, die keine oder jedenfalls nur eine sehr lose Verbindung zum Dienst haben (Claussen/Janzen, BDO 3. Aufl. Einleitung C Rz 59 a). Nur dann, wenn sich das Verhalten als das eines Privatmannes ansehen läßt, ist es ein außerdienstliches (BVerwGE 33, 199 [201]). Davon kann hier keine Rede sein. Der Ruhestandsbeamte wurde gerade wegen seiner damaligen Stellung als Senatsdirektor von dem Ausschuß als Zeuge gehört, und zwar zur Aufklärung von Sachverhalten, mit denen er dienstlich befaßt gewesen war. Er steht damit als Zeuge nicht irgendeinem Staatsbürger gleich, den die gesetzliche Zeugenpflicht trifft. Vielmehr ist seine Stellung insoweit zu vergleichen mit der eines Polizeibeamten, der vom Gericht als Zeuge herangezogen wird, um über dienstliche Wahrnehmungen zu berichten, oder eines beamteten Sachverständigen, zu dessen dienstlichen Aufgaben es gehört, vor Gericht Gutachten zu erstatten.
6.
a)
Soweit der Ruhestandsbeamte das Dienstvergehen beging, als er noch als Senatsdirektor Berliner Landesbeamter war, für den das Gesetz vom 20. April 1957 und damit die Bundesdisziplinarordnung nicht galt, ist die Tat nach § 2 Abs. 2 BDO verfolgbar.
b)
Die Vorgänge aus den Jahren 1968 und 1969 lassen sich entgegen der Rechtsauffassung der Verteidigung nicht wegen Verfolgungsverjährung nach § 4 BDO aus der disziplinaren Betrachtung ausscheiden.
Der auch auf der Vorstellung sühnender und heilender Kraft des Zeitablaufs beruhende Verjährungsgedanke setzt begrifflich fest umrissene Tatbestände voraus, an denen es im Disziplinarrecht fehlt. Zudem wird ein Beamter bei richtigem Verständnis des Disziplinarrechts nicht dienstlich gemaßregelt, weil er bestimmte Pflichten verletzte und dadurch das Erfordernis für einen Ausgleich der gestörten sittlichen Wertordnung begründete, sondern weil er durch die Pflichtverletzung Persönlichkeitsmängel offenbarte, die ihn für den öffentlichen Dienst untragbar erscheinen oder eine Erziehungsmaßnahme geboten sein lassen. Gegenstand disziplinarrechtlicher Beurteilung ist mithin nicht eine bestimmte Tat, sondern die durch die Tat offenbar werdende Persönlichkeit des Beamten, orientiert an der Frage, ob und inwieweit er für den öffentlichen Dienst noch tragbar sei. Für den Verlust des disziplinarrechtlichen "Strafanspruchs" kann hiernach nicht der bloße Zeitablauf bestimmend sein, sondern allein das Wissen darum, ob das Verhalten des Beamten in seiner Persönlichkeit wurzelt oder nur als ein wesensfremdes Versagen zu werten sei. Der Zeitablauf dient in diesem Zusammenhang nur als Beweisanzeichen dafür, ob ein bestimmtes Mißverhalten ein von der Täterpersönlichkeit weitgehend unabhängiges, vielmehr wesensfremdes situationsbedingtes, einmaliges Versagen darstellt. Diese Einbettung des Verjährungsgedankens in das das Disziplinarrecht beherrschende Prinzip von der Einheit des Dienstvergehens führt dazu, daß auch lange zurückliegende Pflichtverletzungen, die für sich allein betrachtet die in § 4 BDO aufgezählten Disziplinarmaßnahmen wegen Zeitablaufs nicht gerechtfertigt hätten, erneut in die disziplinare Betrachtung einbezogen werden können und müssen, wenn weitere Pflichtverletzungen hinzutieten, die für sich allein oder mit den älteren eine nicht der "Verjährung" unterliegende Disziplinarmaßnahme notwendig machen. Die spätere Wiederholung ähnlicher Pflichtverletzungen zeigt nämlich, daß die an die ursprüngliche Nichtverfolgung geknüpfte Vorstellung, es handele sich um ein persönlichkeitsfremdes Mißverhalten, nicht gerechtfertigt war, das Verhalten vielmehr doch in der Persönlichkeit des Beamten wurzelte. Folgerichtig sind aus der einheitlichen Betrachtungsweise nur solche Pflichtverletzungen auszuschließen, die mit den übrigen, später hinzugetretenen in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang stehen (Urteil vom 22. Juni 1978 - BVerwG 1 D 46.77 - [BVerwG Dok.Ber. B 1978, 251 = DÖD 1978, 211]). Darum handelt es sich hier nicht. Zwischen den früheren und den späteren Vorgängen besteht ein innerer Zusammenhang. Einmal mußte das frühere pflichtwidrige Verhalten des Ruhestandsbeamten im Zusammenhang mit seinen Beziehungen zu Frau K. in das spätere parlamentarische Untersuchungsverfahren einbezogen werden, und der Ruhestandsbeamte beging in diesem Zusammenhang Leiters Pflichtwidrigkeiten. Zum anderen unterrichtete er seinen Senator sowohl 1969 als auch 1974 unvollständig, beging also 1974 eine gleichartige Pflichtverletzung wie 1969.
7.
a)
Die Disziplinarmaßnahme hat das Bundesdisziplinargericht im Ergebnis zutreffend bemessen. Die Gesamtwürdigung des Verhaltens des Ruhestandsbeamten ergibt, daß er sich für das Spitzenamt eines Oberfinanzpräsidenten, der Dienstvorgesetzter einer großen Zahl von Beamten, Angestellten und Arbeitern ist, die Befugnisse der Ernennungsbehörde und der obersten Dienstbehörde ausübt (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. April 1957 a.a.O.) sowie disziplinarverfahrensrechtlich Leiter einer Einleitungsbehörde ist, untragbar gemacht hat. Wie das Bundesdisziplinargericht mit Recht ausgeführt hat, bestimmt sich das dienstliche und außerdienstliche Verhalten nachgeordneter Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes ebenso wie deren Vorstellungen über das Maß der von ihnen erwarteten Pflichterfüllung in hohem Maße auch nach dem entsprechenden Verhalten Vorgesetzter oder sonst höhergestellter Beamter. Ihr Maß der Pflichterfüllung und ihr Ansehen sind in beachtlichen Unfang Orientierungspunkte für das dienstliche und außerdienstliche Verhalten nicht nur der unmittelbar nachgeordneten Beamten, sondern auch der übrigen Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes. Die Verletzung insbesondere innerdienstlicher Pflichten durch Vorgesetzte oder andere Beamte in hervorgehobener dienstlicher Stellung hat wesentlich größere Auswirkung auf die allgemeine Dienstmoral und das Ansehen des öffentlichen Dienstes in der Öffentlichkeit als bei Beamten in untergeordneter Dienststellung. Das sich hieraus ergebende Erfordernis zu besonders sorgfältiger Beachtung inner- wie auch außerdienstlicher Pflichten durch dienstlich höhergestellte Beamte hat notwendig eine stärkere disziplinare Bewertung entsprechender Pflichtverletzungen zur Folge (Urteil vom 23. Juni 1978 - BVerwG 1 D 60.77 - [BVerwG Dok.Ber. B 1978, 275 - ZBR 1979, 148]). Naturgemäß muß es die Vertrauenswürdigkeit eines solchen Beamten in außergewöhnlichem Maß erschüttern, wenn er seinen Senator (Minister), der auf eine besonders enge, vertrauensvolle Zusammenarbeit angewiesen ist, unvollständig und damit letztlich falsch informiert.
Mit Recht weist das Bundesdisziplinargericht ferner darauf hin, daß auch den Falschaussagen vor dem Untersuchungsausschuß erhebliches Gewicht zukommt. Eine vorsätzliche Falschaussage wird in allen Bevölkerungskreisen, die zu Recht und Gesetz stehen, als unehrenhaft angesehen. Das bedeutet, daß ein Beamter, der eine solche Tat begeht, sein Ansehen beträchtlich schädigt, und zwar nicht nur innerhalb seiner Verwaltung und in der Beamtenschaft, sondern gerade auch in der Öffentlichkeit. Daneben erschüttert er durch eine solche Tat tiefgreifend das von seiner Verwaltung in ihn gesetzte Vertrauen. Er zeigt damit, daß man sich auf ihn nicht fest verlassen kann, da er in einem entscheidenden Augenblick der Bewährung nicht bereit ist, eigene Interessen hinter zwingenden Geboten der Rechtsordnung, zu denen insbesondere die Wahrheitspflicht als Zeuge gehört, zurückstehen zu lassen. Auch verletzt er die Treuepflicht, die er dem Staat schuldet und die von ihn verlangt, daß er die vom. Parlament eingesetzten Untersuchungsausschüsse bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben unterstützt und nicht der zu diesen Aufgaben in erster Linie gehörenden Wahrheitsfindung entgegenwirkt.
Beträchtlichen Ansehensschaden führte der Ruhestandsbeamte schließlich schuldhaft dadurch herbei, daß er durch sein Verhalten den Verdacht noch weit schwerwiegenderer Pflichtverletzungen erweckte.
Demgegenüber kann ihm mildernd zugute gehalten werden, daß er sich bisher langjährig einwandfrei führte, hervorragend beurteilt wurde, die zu einer Befangenheit führende Entwicklung nicht von sich aus einleitete, ihm die Offenbarung des Sachverhalts gegenüber seinem Senator und dem Untersuchungsausschuß peinlich erscheinen mußte, er sich zunächst unvorbereitet Fragen aus seinem Intimbereich ausgesetzt sah und ihm die Routine fehlte, vor der Öffentlichkeit diesen Fragen mit der erforderlichen Gelassenheit entgegenzutreten. Bei der Vernehmung am 30. April 1974 kam hinzu, daß er nach Beendigung seiner Ostasienreise in seiner psychischen und physischen Leistungsfähigkeit noch spürbar beeinträchtigt gewesen sein dürfte. Andererseits konnte er an diesem Tag über Fragen, die seinen privaten Bereich berührten, nicht überrascht sein, nachdem es im Januar und März 1974 darüber vor dem Untersuchungsausschuß bereits eingehende Erörterungen gegeben hatte und er zudem noch durch den Zeugen O. vorbereitet worden war. Schließlich ist ihn mildernd zugute zu halten, daß er durch seine Mitteilung an den Ausschußvorsitzenden seine falsche Angabe so frühzeitig richtigstellte, daß die Berichtigung bei dem Ausschußbericht noch berücksichtigt werden konnte. Dies kann ihn aber schon deshalb nicht entsprechend § 158 StGB von einer Disziplinarmaßnahme befreien, weil die strafrechtlich geahndete Falschaussage nur eine von mehreren Pflichtverletzungen darstellt, über die hier einheitlich zu entscheiden ist. Insgesamt rechtfertigten die Milderungsgründe - solange der Ruhestandsbeamte noch im aktiven Dienst stand - zwar ein Absehen von der durchaus in Erwägung zu ziehenden Entfernung aus dem Dienst, aber keine weitere Milderung, da er sich - wie ausgeführt - für sein Amt als Oberfinanspräsident untragbar gemacht hatte.
b)
Auch das Ausmaß der Degradierung war vom Bundesdisziplinargericht zutreffend festgesetzt worden. Die Versetzung in das Amt eines Leitenden Regierungsdirektors war deswegen angemessen, weil der Ruhestandsbeamte unmittelbar vor dem Dienstvergehen aus einem solchen Amt befördert worden war und den erhöhten Anforderungen aus dem Amt eines Senatsdirektors beziehungsweise eines Oberfinanzpräsidenten nicht gerecht geworden war. Die Rückversetzung in das frühere Amt war daher geboten.
c)
Diese Maßnahme war nicht deswegen unzulässig, weil die Disziplinarmaßnahme unmittelbar unterhalb der Entfernung aus dem Dienst definiert ist als Versetzung in ein tot derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Die Maßnahme setzt also voraus, daß der Beamte als Oberfinanzpräsident einer Laufbahn angehört und sein festes Grundgehalt als Endgrundgehalt im Sinne von § 10 BDO anzusehen ist; denn wenn er kein "Endgrundgehalt" bezieht, kann er auch nicht in ein Amt mit "geringerem Endgrundgehalt" versetzt werden.
Die Disziplinarmaßnahme der Degradierung entfällt für laufbahnfreie Beamte. Als Beispiele werden genannt: Hauptverwaltungsbeamte, sonstige kommunale Wahlbeamte und die von den Eingruppierungsverordnungen erfaßten Zeitbeamten sowie Ehrenbeamte "mangels eines Endgrundgehalts" (Schütz, DO NW 3. Aufl. § 10 Rz 6). Diese Beispiele treffen auf den Oberfinanzpräsidenten weder unmittelbar ncch entsprechend zu, denn er ist weder Zeitbeamter noch Ehrenbeamter, sondern Beamter auf Lebenszeit. Da er auch kein "politischer Beamter" ist, gehört er, wie bei Lebenszeitbeamten allgemein üblich, einer Laufbahn an. Dafür spricht § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV -) vom 15. November 1978 (BGBl I 1763). Nach dieser Vorschrift, gehören "die Ämter" zu den Laufbahnen in den Laufbahngrupen des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes, d.h. grundsätzlich alle Ämter. § 12 Abs. 6 BLV zeigt, daß auch Ämter ab Besoldungsgruppe B 2 den Laufbahnen des höheren Dienstes zugerechnet werden (vgl. Schröder/Lemhöfer/Krafft, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten 1979, § 12 Rz 15).
Gegen eine Gleichstellung eines festen Grundgehalts nach der Besoldungsordnung B mit dem "Endgrundgehalt" in §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 BDO spricht nicht, daß die Disziplinarmaßnahme der Dienstgrudherabsetzung durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts vom 28. November 1952 (BGBl I 749) gleichzeitig mit den Disziplinarmaßnahmen der Versagung des Aufsteigens in Gehalt und der Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe eingeführt wurde. Die beiden anderen Maßnahmen kamen zweifelsfrei nur für Beamte in Betracht, die der Besoldungsordnung A angehörten. Ob auch die Maßnahmen der Dienstgradherabsetzung auf diese Beamtengruppen beschränkt sein sollte, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Der Regierungentwurf (BT-Druck. I/2516) enthielt diese zusätzlichen Dicsiplinarmaßnahmen noch nicht. Sie kamen im Laufe der Ausschußberatungen hinzu. Der Schriftliche Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (BT-Drucks. I/3594) begründet lediglich die Notwendigkeit, zwischen der Gehaltskürzung und der Entfernung aus dem Dienst weiter abzustufen. Die beiden sonst hinzugefügten Maßnahmen, die sich zweifellos auf Beamte mit aufsteigenden Gehältern beschränkten, wurden inzwischen durch das Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl I 725) beseitigt. Schon bei Einführung der neuen Disziplinarmaßnahme neigte Behnke offenbar dazu, die Degradierung nicht auf Beamte mit aufsteigenden Gehältern zu beschränken (vgl. DÖV 1952, 679 [680 Spalte 2]). Eine solche Beschränkung wäre auch mit dem Zweck dieser Disziplinarmaßnahme nicht vereinbar, der in erster Linie darin liegt, dem Beamten das Beförderungsamt und die damit verbundene Vorgesetztenstellung zu nehmen, wenn er sich durch ein schweres Dienstvergehen hierfür als unwürdig erwiesen hat (Claussen/Janzen, BDO 3. Aufl. § 10 Rz 1). Dieser Zweck hat naturgemäß verstärkte Bedeutung bei Beamten, die ein Amt der Besoldungsordnung B bekleiden. Schließlich spricht auch die Besoldungsgesetzgebung dafür, auch ein festes Grundgehalt als Endgrundgehalt im Sinne der Bundesdisziplinarordnung anzusehen. § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 23. Mai 1975 (BGBl I 1173) regelt den übertritt eines Beamten in ein anderes Amt mit geringeren Endgrundgehalt und stellt dabei dem Endgrundgehalt das feste Grundgehalt gleich. Dabei berücksichtigt es auch den Fall, daß die Verringerung des Grundgehalts auf einer Disziplinarmaßnahme in einem disziplinargerichtlichen Verfahren beruht, d.h. daß eine Maßnahme nach § 10 BDO verhängt worden ist.
d)
Die danach vom Bundesdisziplinargericht mit Recht ausgesprochene Disziplinarmaßnahme ist allerdings dadurch, unzulässig geworden, daß der Beamte inzwischen in den Ruhestand versetzt worden ist (§ 5 Abs. 2 BDO). Diesen Umstand muß das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigen. Da das Verbot der Schlechter Stellung (§ 331 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 25 BDO) gilt, kommt von den an sich gegen Ruhestandsbeamte möglichen Disziplinarmaßnahmen nur eine Ruhegehaltskürzung in Betracht. Der Übertritt in den Ruhestand kann den Beamten nicht vor einer Disziplinarmaßnahme schützen. Es trifft zwar zu, daß die Disziplinarmaßnahmen im mittleren Bereich in erster Linde Erziehungsfunktionen haben in dem Sinne, daß sie den betroffenen Beamten zu einem künftig pflichtgemäßen Verhalten veranlassen sollen. Daran erschöpft sich aber der Zweck solcher Maßnahmen nicht. Vielmehr dienen diese wie alle anderen Disziplinarmaßnahmen letztlich der allgemeinen Aufrechterhaltung der Integrität des Berufsbeamtentums. Im Hinblick auf diesen Zweck ist neben dem Gesichtspunkt der Generalprävention und der gerechten Gleichbehandlung der Ruhestandsbeamten mit den aktiven Beamten auch der der Wahrung des Ansehens des Öffentlichen Dienstes, von Bedeutung (BVerwGE 46, 64 [67]; 53, 351 [354]; Urteil vom 24. Mai 1978 - BVerwG 1 D 74.77 - [BVerwG Dok.Ber. B 1978, 233]). Des Ansehen des öffentlichen Diensten ist durch des Verhalten des Beamten in besonders hohem Maße beeinträchtigt worden, und zwar - wie im einzelnen dargelegt - in noch stärkeren Maße, als es das Bundesdisziplinargericht gesehen hat. Als angemessen ist daher mir eine Ruhegehaltskürzung in Höhe des gesetzlichen Höchstmaßes von einem Fünftel auf die Dauer von fünf Jahren (§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 BDO) anzusehen. Schon darin liegt eine durch den inzwischen geänderten beamtenrechtlichen Status des Ruhestandsbeamten bestimmte, ganz beträchtliche Milderung des angefochtenen Urteils. Damit ist bereits die in den zuletzt zitierten Urteilen angesprochene Überlegung berücksichtigt, daß Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte eine geminderte Funktion haben im Vergleich zu solchen Maßnahmen gegen Beamte im aktiven Dienst und dergemäß - soweit nicht die Höchstmaßnahme zu verhüngen ist - geringer ausfallen können.
8.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Abs. 2 BDO. Abweichend von der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts hat der Ruhestandsbeamte die vollen Kosten des ersten Rechtszuges zu tragen, weil er in allen Aschuldigungspunkten verurteilt worden ist. Das Verbot öer Schlechterstellung gilt insoweit nicht (Kleinknecht, StPO 34. Aufl. § 331 Rz 7). Da die Berufung im wesentlichen erfolglos bleibt, sogar zu zusätzlichen belastenden Feststellungen geführt hat und die Urteilsänderung ausschließlich auf der inzwischen eingetretenen Statusänderung des Ruhestandsbeamten beruht, ist es nicht unbillig, daß er auch die vollen Kosten des zweiten Rechtszuges trägt.
Janzen
Dr. Hartmann