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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.06.1978, Az.: BVerwG 1 D 60.77

Entfernung eines Beamten aus dem Dienst auf Grund eines innerdienstlichen Dienstvergehens; Pflicht des Hinweises an den früheren Dienstherrn auf eine unberechtigte Fortzahlung von Dienstbezügen bei Versetzung des Beamten in eine andere Behörde; Tragweite eines diesbezüglich begangenen Dienstvergehens durch Verletzung dieser Hinweispflicht; Gewährung von Unterhaltsleistungen an den ausscheidenden Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.06.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 60.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11215
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG Mainz - 04.05.1977 - AZ: 11 VL 21/76

Fundstellen

  • BVerwGE 63, 91 - 96
  • DokBer B 1978, 275
  • DÖD 1979, 27
  • ZBR 1979, 148

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Pflicht des Beamten, nach seiner Versetzung vom Landesdienst in den Bundesdienst den früheren Dienstherrn auf die unberechtigte Fortzahlung von Dienstbezügen hinzuweisen, ist als innerdienstliche Verpflichtung auch in Beziehung auf den neuen Dienstherrn anzusehen.

  2. 2.

    Zur disziplinaren Bewertung des Verhaltens eines Beamten des höheren Dienstes, der ihm nicht zustehende Dienstbezüge für sich verwendet.

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. Juni 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Lange,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
ferner
Oberpostdirektor Dr. Horst Klebes,
Zollhauptsekretär Klaus Friedrich als ehrenamtliche Richter,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI - ... -, vom 4. Mai 1977 geändert.

Der Bauoberrat Dipl. Ing. ... wird aus dem Dienst entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beamten auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XI - ... -, hat den Beamten durch Urteil vom 4. Mai 1977 wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines Baurats versetzt. Das Gericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

2

Der Beamte wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1971 vom Lande ... in den Dienst des Bundes versetzt und seither vom Bunde besoldet. Wegen eines Versehens des zuständigen Sachbearbeiters beim Lande ... wurden ihm daneben bis einschließlich April 1973 seine bisherigen Dienstbezüge von der Besoldungskasse ... in voller Höhe weiterhin auf sein Konto bei der ... Volksbank überwiesen. Diese übersandte ihm jeweils nach Eingang der monatlichen Bezüge den dazugehörigen Beleg, der u.a. Hinweise auf Lohn- und Kirchensteuer sowie die Besoldungskasse ... als Absender enthielt. Daneben erhielt der Beamte während der Zeit des doppelten Gehaltsbezuges von der Besoldungskasse ... dreimal sogenannte "Sollnachweise", aus denen jeweils Erhöhungen seiner "Dienstbezüge" wegen Aufstiegs in eine höhere Dienstaltersstufe bzw. allgemeiner Besoldungsanhebungen abzulesen waren. Der Beamte wußte daher um die Doppel Zahlung. Um zu vermeiden, daß die Besoldungsstelle des Landes ... bei der Auszahlung die vom Finanzamt eingetragenen Lohnsteuerfreibeträge unberücksichtigt ließ und die Lohnsteuer nach Steuerklasse 1 berechnete, was wegen der bei der Besoldungsstelle bekannten Familienverhältnisse des Beamten zur Aufdeckung der Doppelzahlung hätte führen können, legte er in den genannten drei Jahren seine Lohnsteuerkarte jeweils der Besoldungsstelle ... vor, nachdem er sie unter einem Vorwand bei der Besoldungsstelle der ... des Bundes, bei der er inzwischen tätig war, zurückgefordert hatte; das kann auch in umgekehrter Reihenfolge geschehen sein. Die ihm auf diese Weise zu Unrecht gezahlten "Dienstbezüge" von 59.640,09 DM zuzüglich 2.419,99 DM Zinsen zahlte der Beamte nach Aufdeckung des Irrtums in zwei Raten im April und September 1973 zurück.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als Verstoß gegen die Pflicht aus § 54 Satz 3 BBG gewertet, dem Vertrauen gerecht zu werden, welches der Beruf erfordert. Das Gericht hat es für vertretbar gehalten, das Beamtenverhältnis fortzusetzen, weil der Beamte die Weiterzahlung seiner Bezüge durch das Land ... zunächst für normal habe halten dürfen und dann - vielleicht durch die Belastung mit Aufgaben aus seinem neuen Arbeitsgebiet und die vielen Familienheimfahrten nach N. - den Absprung aus dem "Teufelskreis", den er nicht verschuldet habe, nicht mehr gefunden habe.

4

2.

Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil macht der Bundesdisziplinaranwalt geltend, daß der Beamte die Doppelzahlung nicht nur passiv hingenommen, sondern dadurch gefördert habe, daß er die jeweilige Lohnsteuerkarte beiden Behörden vorgelegt und so den Irrtum der zuständigen Stellen des Landes ... durch positives Tun aufrechterhalten habe. Auch habe das Bundesdisziplinargericht etwaige Milderungsgründe überbewertet.

5

II.

Die Berufung ist nach Inhalt und ausdrücklicher Erklärung auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Für den Senat sind daher die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zur Tat- und Schuldfrage ebenso bindend wie deren disziplinare Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

6

Das Rechtsmittel führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.

7

1.

Die dem Beamten zur Last gelegte Pflichtverletzung ist ein innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG. Die Versetzung des Beamten vom Lande ..., gegen das sich seine Pflichtverletzung zunächst richtet, an den Bund stellt sich nämlich rechtlich nicht als Entlassung aus einem Dienstverhältnis bei Neubegründung eines anderen Dienstverhältnisses, sondern lediglich als eine Veränderung des abstrakten, an eine bestimmte Behörde gebundenen Amtes unter Wechsel der Behörde und des Dienstherrn bei prinzipieller Fortsetzung des Beamtenverhältnisses mit seinen rechtlichen Bindungen und Wirkungen dar; vgl. Plog/Wiedow, BBG, § 26 RdNr. 2; 6 bis 9. Diese rechtliche Konstruktion beruht auf der Annahme von der Einheitlichkeit des Dienstverhältnisses, die sich selbst frei der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn z.B. in der Fortsetzung des beamtenrechtlichen Status und der Fortdauer der schon im ursprünglichen Beamtenverhältnis begründeten Anwartschaft auf Versorgung kennzeichnet. Ist das aber der. Fall, dann erweist sich die Pflicht, den früheren Dienstherrn auf die unberechtigte Fortzahlung von Dienstbezügen hinzuweisen und diese gegebenenfalls zu erstatten, als eine aus dem fortdauernden Beamtenverhältnis fließende und damit innerdienstliche Verpflichtung auch in Beziehung auf den neuen Dienstherrn.

8

2.

Das dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen hat erhebliche disziplinare Bedeutung: Ein Beamter nämlich, der seine Verwaltung betrügerisch schädigt, zerstört im Regelfall das in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit gesetzte Vertrauen des Dienstherrn und damit die Grundlagen der beiderseitigen beamtenrechtlichen Beziehung. Das gilt nicht nur bei Betrug durch positives Tun, sondern auch dann, wenn der Beamte das Vermögen seines Dienstherrn dadurch schädigt, daß er ihn pflichtwidrig auf einen die Vermögensschädigung verursachenden Irrtum nicht hinweist. Die Verwaltung kann nicht jeden Mitarbeiter ständig kontrollieren und überwachen. Das ist schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich und kommt auch mit Rücksicht auf die Eigenschaft des Beamtenverhältnisses als gegenseitiges Treueverhältnis nicht in Betracht (§ 2 Abs. 1 BBG). Sie ist deshalb sowohl im Innenverhältnis wie in ihren Rechtsbeziehungen zu Dritten auf die Redlichkeit und Ehrlichkeit ihrer Mitarbeiter angewiesen und muß darauf vertrauen können, daß diese die betroffenen Stellen auf sie oder Dritte begünstigende Irrtümer von sich aus aufmerksam machen. Die Verletzung dieser Pflicht erweist sich mithin als ein schwerwiegendes Dienstvergehen, wie der Senat schon wiederholt in Fällen der Überziehung des Gehaltskontos, bei unrichtigen Angaben im Zusammenhang mit der Erstattung von Umzugskosten, bei Beihilfeanträgen, Anträgen auf Trennungsentschädigung sowie bei Unterstützungsanträgen und Angaben über den beruflichen Werdegang zum Ausdruck gebracht hat.

9

3.

Das Dienstvergehen macht die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unabweisbar.

10

a)

Hierfür spricht schon die lange Dauer der Pflichtverletzungen. Der Beamte hat immerhin 18 Monate lang doppelt Gehalt bezogen. Bei jeder Zahlung, mindestens aber bei den jeweiligen Mitteilungen des Landes ... über die Neuberechnung seines Gehalts, hatte er Gelegenheit, sich des Unrechts seines Tuns zu besinnen und die erforderlichen Schritte zu veranlassen. Er hat diese Gelegenheit nicht genutzt, sondern ein nicht unerhebliches Maß an Eigennutz und Pflichtvergessenheit gegenüber seiner Dienstbehörde bewiesen.

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b)

Er hat sich überdies, und das belastet ihn besonders, nicht auf die bloße Entgegennahme der Dienstbezüge des Landes ... beschränkt, sondern den Irrtum der ... Besoldungskasse dadurch aufrechterhalten, daß er für die Jahre 1971 bis 1973 seine Lohnsteuerkarten weiterhin vorlegte, nachdem er sie unter einem Vorwand von seiner neuen Besoldungsstelle beim Bund zurückerhalten hatte, um nicht als Lediger in Steuerklasse 1 eingestuft werden zu müssen, der inzwischen vom Finanzamt eingetragenen Freibeträge verlustig zu werden und überhaupt wegen des Doppelabzugs bei der Besoldungsstelle des Landes ... aufzufallen, der er als verheirateter Mann mit drei Kindern bekannt war. Damit hat er ein erhebliches Maß an betrügerischer Intensität gezeigt. Er mußte, da Lohnsteuerkarten grundsätzlich nur einmal ausgestellt werden, dieselbe Karte jeweils zunächst der einen und dann der anderen Behörde vorlegen und dabei, wenn er sie bei seiner Behörde anforderte, sogar unwahre Angaben über den Grund der Rückforderung machen. Seine ursprüngliche Einlassung, nicht er, sondern seine Ehefrau habe die Lohnsteuerkarte ohne sein Wissen bei der ... Besoldungsstelle vorgelegt, ist durch die Aussage des Zeugen B. widerlegt, der mit den Senat überzeugender Bestimmtheit erklärt hat, die Lohnsteuerkarte sei keinesfalls von einer Frau abgeholt worden. Ebenso widerlegt ist die neuerliche Einlassung des Beamten, ein mit seiner Familie befreundeter Finanzbeamter habe im Zusammenwirken mit seiner, des Beamten, Ehefrau die Lohnsteuerkarte jeweils der ... Besoldungsstelle vorgelegt. Da dieser Bekannte nach der eigenen Darstellung des Beamten dessen Versetzung an eine Bundesdienststelle kannte, wußte er, daß die wiederholte Vorlegung der Lohnsteuerkarte bei der bisherigen Dienststelle nur einem unrechtmäßigen Ziel dienen konnte. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß dieser Bekannte des Beamten ein Interesse daran haben könnte, sich an einer unrechtmäßigen Manipulation des Beamten ohne jeden eigenen Vorteil zu beteiligen, ergibt der Sachverhalt jedoch nicht. Die allgemeine Lebenserfahrung steht einer solchen Annahme zudem entgegen.

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Im übrigen hätte der Beamte, wenn seine Darstellung zuträfe, spätestens bei der jeweiligen Rückgabe der Steuerkarte an die Besoldungsstelle des Bundes davon erfahren, daß die Karte inzwischen der ... Besoldungsstelle vorgelegen hatte. Er hat die Lohnsteuerkarten nach seiner Darstellung in der Hauptverhandlung jeweils selbst der nunmehr für ihn zuständigen Bundesbesoldungsstelle vorgelegt und dabei, wie er ebenfalls in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht erklärt hat, gesehen, daß darauf nunmehr die ... Personalkennummer mit Tinte eingetragen war. Wenn der Senat daher seine Darstellung als richtig unterstellte, käme er zu dem Ergebnis, daß der Beamte jeweils zumindest vor der jeweiligen Rückgabe der Lohnsteuerkarten an die Besoldungsstelle des Bundes erkannt hatte, daß die Lohnsteuerkarten der ... Besoldungsstelle vorgelegen hatten und deren Irrtum über die Pflicht zur Fortzahlung der ... Dienstbezüge dadurch aufrechterhalten worden war. Der Beamte hätte sich in diesem Falle wenigstens nachträglich die Vorteile einer rechtswidrigen Manipulation dritter Personen zunutze gemacht.

13

c)

Bei der disziplinaren Bewertung seines Verhaltens ist schließlich die hohe dienstliche Stellung des Beamten zu berücksichtigen. Das dienstliche und außerdienstliche Verhalten nachgeordneter Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes bestimmt sich ebenso wie deren Vorstellungen über das Maß der von ihnen erwarteten Pflichterfüllung in hohem Maße auch nach dem entsprechenden Verhalten Vorgesetzter oder sonst höhergestellter Beamter. Ihr Maß der Pflichterfüllung und ihr Ansehen sind in beachtlichem Umfange Orientierungspunkte für das dienstliche und außerdienstliche Verhalten nicht nur der unmittelbar nachgeordneten Beamten, sondern auch der übrigen Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes in geringer besoldeten Laufbahngruppen. Die Verletzung insbesondere innerdienstlicher Pflichten durch Vorgesetze oder andere Beamte in hervorgehobener dienstlicher Stellung hat wesentlich größere Auswirkungen auf die allgemeine Dienstmoral und das Ansehen des Öffentlichen Dienstes in der Öffentlichkeit als bei Beamten in untergeordneter Dienststellung. Das sich hieraus ergebende Erfordernis zu besonders sorgfältiger Beachtung inner- wie außerdienstlicher Pflichten durch dienstlich höhergestellte Beamte hat notwendig eine stärkere disziplinare Bewertung entsprechender Pflichtverletzungen zur Folge.

14

d)

Gegenüber diesen die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unabweisbar machenden Umständen sind gravierende Milderungsgründe nicht vorhanden. Seine bisher tadelfreien Dienstleistungen und die sonst gute Führung gleichen das Mißverhalten auch nicht annähernd aus, sind insbesondere nicht geeignet, wenigstens einen Rest von Vertrauen in die Ehrlichkeit und Redlichkeit des Beamten zu bewahren. Auch der Umstand, daß er den Irrtum der Besoldungsstelle des Landes ... nicht ursprünglich hervorgerufen hat, kann ihn nicht entscheidend entlasten. Er hat diesen Irrtum später, wie ausgeführt, durch positives Tun sogar gefördert. Seine neuerliche Einlassung, er habe die Dinge laufen lassen, um der ... Besoldungsstelle einen "Denkzettel" zu verpassen, ist dadurch widerlegt, daß er die ... Dienstbezüge nach seinem Eingeständnis in der Hauptverhandlung nicht auf seinem Konto stehengelassen, sondern wenigstens teilweise und vorübergehend für den Bau seines Wohnhauses in Sch. gebraucht hat.

15

Ebensowenig kann ihn seine Darstellung entscheidend entlasten, er habe im März 1973 dem im Bundesdienst bei einer Dienststelle in Bonn tätigen Ministerialrat H. und "seines Wissens" im Jahr 1972 dem Stellvertreter des Geschäftsstellenleiters der ... Landesanstalt für Umwelt, dem Amtmann K., erklärt, daß er weiter Geld von ... bekomme. Beide Beamte waren in der Angelegenheit nicht zuständig. Beide Mitteilungen geschahen zudem zu einer Zeit, als der Beamte schon monatelang zu Unrecht das doppelte Gehalt bezogen hatte.

16

4.

Der Beamte ist angesichts seiner tadelfreien dienstlichen wie außerdienstlichen Führung vor dem hier in Rede stehenden Dienstvergehen eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig. Er ist einer Unterstützung auch bedürftig, zumal er keiner Nebenbeschäftigung nachgeht und auch seine Ehefrau gegenwärtig ohne Einkünfte ist. Die von dem Beamten mit jährlich etwa 750,- DM angegebenen Überschüsse seines Hauses in N. werden durch die Lasten des Hauses in Sch. aufgezehrt. Ein Verkauf eines der beiden Häuser wird insbesondere im Hinblick auf die bevorstehende Vermögensauseinandersetzung mit der Ehefrau so schnell nicht möglich sein. Der Beamte bedarf daher insbesondere auch angesichts seiner Alimentationspflicht gegenüber Ehefrau und Tochter einer Überbrückungshilfe. Der Senat hält einen Unterhaltsbeitrag bis zur gesetzlich zulässigen Höchstgrenze von 75 v.H. für notwendig, um den Beamten und die von ihm wirtschaftlich abhängigen Familienangehörigen vor Not zu schützen. Er hat die Dauer des Bewilligungszeitraums auf sechs Monate in der Erwartung bemessen, daß es dem Beamten gelingen werde, innerhalb dieser Zeit eine neue, seinen und seiner Familie Unterhalt sichernde Erwerbsquelle zu erschließen. Sollte diese Erwartung trotz nachweisbarer Bemühungen des Beamten nicht eintreten, steht es ihm frei, bei der zuständigen Bundesdisziplinarkammer eine Verlängerung der Bewilligungsdauer zu beantragen.

17

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Lange
Janzen