Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.04.1973, Az.: BVerwG I D 15.72
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.04.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG I D 15.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 14297
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 26 BDO
- § 62 Abs. 2 BDO
- § 65 BDO
- § 67 Abs. 4 BDO
- § 54 S. 3 BBG
- § 55 S. 1 BBG
Fundstelle
- BVerwGE 46, 116 - 122
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Zur Frage des Beginns der Vorermittlungen.
- 2)
Die Einleitungsverfügung begrenzt auf Grund ihrer im wesentlichen nur formellen Bedeutung nicht den Rahmen der disziplinaren Vorwürfe.
- 3)
Der Bundesdisziplinaranwalt kann seine Zustimmung zur Ausdehnung der Untersuchung auch stillschweigend erteilen.
- 4)
Zu den Anforderungen, die beim Vorwurf des Schuldenmachens an eine Anschuldigungsschrift zu stellen sind.
- 5)
Hält das Disziplinargericht einen Vorwurf der Anschuldigungsschrift für nicht hinreichend substantiiert oder ist es der Ansicht, daß ein in der Anschuldigungsschrift erhobener Vorwurf nicht rechtswirksam in das förmliche Verfahren eingeführt worden ist, kann es einen solchen Vorwurf nicht als nicht erhoben behandeln; vielmehr muß, da es sich um behebbare Verfahrensmängel handelt, das Verfahren ausgesetzt und die Anschuldigungsschrift dem Bundesdisziplinaranwalt nach § 67 Abs. 4 BDO zurückgegeben werden.
- 6)
Zur Frage der Wahrheitspflichtverletzung durch Abgabe unrichtiger Schuldenerklärungen in den Vorermittlungen.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Disziplinarsenat,
auf Grund der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 26. und 27. April 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickertmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Amelung,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hardraht, ferner
Zollrat Otto Köhler, Techn. Bundesbahnbetriebsinspektor Oskar Englert als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin,
am 27. April 1973
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - M... -, vom 27. Januar 1972 aufgehoben.
Das Gehalt des Zollamtmanns ... wird wegen eines Dienstvergehens um ein Dreißigstel auf die Dauer von zwei Jahren gekürzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beamten insoweit auferlegt, als er in den Anschuldigungspunkten verurteilt worden ist. Im übrigen trägt sie der Bund.
Gründe
I.
Der 45 Jahre alte beschuldigte Beamte ist der Sohn eines Zollbeamten. Er besuchte die Volksschule und anschließend die Oberschule, bis er im Oktober 1944 nach Erhalt des Zeugnisses der mittleren Reife zum Reichsarbeitsdienst und danach zum Kriegswehrdienst einberufen wurde. Ende April 1945 geriet er in amerikanische Kriegsgefangenschaft, aus der er im September 1946 entlassen wurde. Er erlernte darauf das Maurerhandwerk und legte die Gesellenprüfung ab. Danach war er zeitweilig in dem erlernten Beruf tätig, zeitweilig arbeitslos. Auf seinen Antrag wurde er im April 1950 - zunächst im Angestelltenverhältnis - in den Zollgrenzdienst eingestellt und im März 1951 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Zollgrenzassistenten ernannt. Zum 1. Juli 1952 wurde er zum Finanzanwärter in der Bundeszollverwaltung ernannt und dem Hauptzollamt A... zur Ausbildung zugewiesen. Im Mai 1955 wurde er als Beamter auf Probe zum apl. Zollinspektor ernannt, nachdem er die Zollinspektorprüfung mit dem Ergebnis "genügend" bestanden hatte. Am 29. April 1957 erfolgte seine Ernennung zum Zollinspektor beim Hauptzollamt S... unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Zum 1. Juli 1963 wurde er auf eigene Bewerbung an die Zollhundeschule N..., zum 1. Juni 1964 aus dienstlichen Gründen an das Zollkommissariat Selb und im März 1965 auf eigenen Antrag an das Zollamt K... (später Zollamt K... ... versetzt. Bei dem letztgenannten Zollamt erfolgte im April 1965 seine Beförderung zum Zolloberinspektor Seine für Herbst 1969 vorgesehene Beförderung zum Zollamtmann wurde wegen der Einleitung der Vorermittlungen in dem jetzt anhängigen Disziplinarverfahren zunächst zurückgestellt. Der Beamte wurde zum 1. April 1970 an das Hauptzollamt M... ... versetzt. Dort wurde er, nach Erlaß des freisprechenden Urteils erster Instanz, am 28. Juni 1972 zum Zollamtmann befördert, weil seinem Dienstvorgesetzten eine weitere Zurückstellung nicht mehr vertretbar erschien.
Die über den Beamten abgegebenen dienstlichen Beurteilungen lauten durchweg günstig. Er wird allgemein als entschluß- und verantwortungsfreudiger Beamter bezeichnet, der selbständig, schnell und zuverlässig arbeitet, besonders umstellungsfähig und belastbar ist und stets zufriedenstellende Leistungen zeigt. Die Gesamtbeurteilung lautete zuletzt: "Tritt hervor".
Der Beamte ist bisher weder disziplinar gemaßregelt noch gerichtlich bestraft worden. Er wurde aber im März 1965 auf Veranlassung der Oberfittanzdirektion N... ermahnt, in Geldangelegenheiten künftig alles zu unterlassen, was dem Ansehen der Beamtenschaft schaden oder das Vertrauen des Dienstherrn in seine Zuverlässigkeit erschüttern könnte. Anlaß dazu hatte gegeben, daß der Beamte im Herbst 1962 von zwei Brennereibesitzern, mit denen er dienstlich bekannt geworden war, je ein Darlehen aufgenommen und nicht vereinbarungsgemäß zurückgezahlt hatte, so daß sich die Darlehnsgeber nach längerer Zeit genötigt gesehen hatten, sich wegen Befriedigung ihrer Forderung an die Dienstbehörde zu wenden.
Der Beamte ist seit dem Jahre 1949 verheiratet. Aus der Ehe stammen zwei Söhne und eins Tochter. Der älteste Sohn Jürgen ist 21 Jahre alt. Er leidet an den Folgen einer im Jahre 1963 erlittenen Hirnhautentzündung und an einer im Jahre 1970 durchgemachten Gelbsucht mit Leberschaden, der nach Angaben des Beamten auf Drogenmißbrauch zurückzuführen ist. Er hatte nach 3jähriger Ausbildung in K... zum Spediteurkaufmann am 1. April 1970 eine Anstellung als Hilfsexpedient bei der Firma S... & C..., Außenstelle K..., gefunden und verdiente dort rund 480 DM netto monatlich zuzüglich 65 DM Nachtdienstzuschlag, wovon er 200 DM zu Hause abgab. Zur Zeit ist er - wie schon im Zeitpunkt der Hauptverhandlung erster Instanz - infolge seines Leidens arbeitsunfähig und hat keine Einkünfte, bezieht aber Krankengeld. Der 14 Jahre alte Sohn U... und die 9jährige Tochter M... besuchen noch die Schule. Die Ehefrau des Beamten, die seit Anfang des Jahres 1970 zunächst als Arbeiterin halbtags beschäftigt war und damit monatlich rund 330 DM netto verdiente, war seit September 1970 als Aushilfskraft beim Hauptzollamt M... ganztags tätig. Seit April 1972 ist sie bei der Kriminalpolizei M... angestellt und verdient monatlich 1 450 DM brutto.
Der Beamte befindet sich in der Besoldungsgruppe A 11, Dienstaltersstufe 13. Seine Dienstbezüge betragen z.Zt. monatlich 2 624,33 DM brutto einschließlich 100 DM Kinderzuschlag. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten sind seit langem infolge erheblicher Verschuldung schwierig. Sie sind Gegenstand des anhängigen Disziplinarverfahrens und weiter unten im einzelnen darzustellen. Der Gesundheitszustand des Beamten ist gut. Seine Ehefrau hat ein Gallenleiden, das im November 1971 zu einer Operation geführt hat. Sie ist jetzt ebenso wie die beiden jüngeren Kinder gesund.
II.
Im Zusammenhang mit den Ermittlungen, die zu der oben erwähnten Ermahnung im März 1965 geführt hatten, hatte der Beamte am 21. September 1964 auf Weisung der Oberfinanzdirektion N... eine Aufstellung seiner sämtlichen Schuldverbindlichkeiten vorgelegt und deren Richtigkeit versichert. Nach dieser Aufstellung betrug die Verschuldung damals etwa 5 500 DM. Dabei hatte der Beamte aber ein Darlehen der Allianz-Lebensversicherungs-AG in Höhe von ca. 6 000 DM unberücksichtigt gelassen, weil es sich dabei nach seinen Angaben um eine vorzeitig in Anspruch genommene. Lebensversicherung gehandelt habe, die er nicht als Schulden im üblichen Sinne ansehen zu müssen glaubte. Als sich dann im April 1965 ein Tankstelleninhaber an die vorherige Dienststelle des Beamten wegen der Bezahlung einer Restschuld für Benzinlieferungen in Höhe von 179,70 DM wandte, wurde der Beamte erneut aufgefordert, seine Verbindlichkeiten anzugeben. Er bezifferte sie am 18. Juni 1965 auf rund 4 200 DM und versicherte, daß sie laufend und ordnungsgemäß getilgt würden. Ihm wurde die Auflage gemacht, in halbjährlichen Abständen nachzuweisen, daß die Tilgung der alten Schulden planmäßig erfolge. Nach der Erklärung des Beamten vom 1. Dezember 1965 waren von den alten Schulden 1 158 DM getilgt, dafür waren dem Beamten durch seinen Umzug nach K... und durch Reparaturkosten nach einem Kraftfahrzeugunfall neue Verbindlichkeiten in Höhe von 2 000 DM entstanden, die, wie er erklärte, laufend und vereinbarungsgemäß getilgt würden. In seiner Erklärung vom 1. Juni 1966 gab der Beamte an, von den alten Schulden inzwischen weitere 1 255 DM abgetragen zu haben, und führte vier noch offenstehende Rechnungen zum Gesamtbetrage von knapp 550 DM an. Er stellte die Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten noch für Juni 1966 nach Kapitalisierung einer Lebensversicherung in Aussicht. Nachdem er am 30. November 1966 seiner Dienststelle angezeigt hatte, daß er zum 1. September 1966 bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG eine sogenannte kapitalisierte Lebensversicherung abgeschlossen habe, durch die alle Forderungen anderer Gläubiger abgelöst worden seien, wurde ihm auf Vorschlag seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten die halbjährliche Offenbarung der wirtschaftlichen Verhältnisse erlassen.
Im Frühjahr 1969 nahm der Vorsteher des Hauptzollamts R... auf Grund einer bei ihm eingegangenen anonymen Anzeige, in der der beschuldigte Beamte unter Erhebung eines hier nicht interessierenden Vorwurfs als "Schuldenmacher" bezeichnet worden war, und nachdem bekanntgeworden war, daß der Beamte bei Bediensteten seines Zollamts Darlehen aufgenommen und sie erst nach wiederholter Mahnung zurückgezahlt hatte und überdies wegen der Bezahlung einer Arztrechnung gemahnt worden war, Ermittlungen auf. Der Beamte gab bei seinen durch den Hauptzollamtsvorsteher, Oberregierungsrat K..., durchgeführten Vernehmungen am 21. Mai 1969 und am 16. Oktober 1969 zu, je ein Darlehen bei Bediensteten seiner Dienststelle aufgenommen zu haben, und bezifferte seine Verbindlichkeiten aus Bardarlehen von Geldinstituten auf ca. 30 000 DM mit monatlichen Tilgungsverpflichtungen von 695 DM. Der Vorsteher und die Oberfinanzdirektion sahen noch keinen ausreichenden Anlaß zu disziplinaren Maßnahmen, da der Tatbestand eines außerdienstlichen Dienstvergehens im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG nicht erfüllt sei. Als sich jedoch Ende November 1969 der Verdacht ergab, daß der beschuldigte Beamte weitere Schuldverbindlichkeiten, und zwar bei Spediteuren, hatte und diese bei seiner Vernehmung am 16. Oktober 1969 nicht angegeben hatte, leitete der Vorsteher des Hauptzollamts R... am 16. Dezember 1969 ausdrücklich Vorermittlungen ein. Der Beamte legte unter dem 23. Januar 1970 eine Schuldenaufstellung vor, lehnte aber im Vernehmungstermin vom 5. Februar 1970 eine mündliche Aussage ab und stellte eine schriftliche Äußerung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger in Aussicht.
Durch Verfügung vom 20. März 1970 leitete der Präsident der Oberfinanzdirektion in M..., nachdem die in Aussicht gestellte Äußerung nicht eingegangen war, gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren ein wegen des Verdachts, leichtfertig und betrügerisch Schulden gemacht und damit Achtung und Vertrauen der Öffentlichkeit in einer für sein Amt Und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise beeinträchtigt zu haben. Im einzelnen wurde in der Einleitungsverfügung der Vorwurf erhoben, der Beamte habe sich in den Jahren 1966 bis 1969 durch Darlehnsund Kreditaufnahmen in der Gesamthöhe von über 32 000 DM zu Ratenzahlungen von insgesamt rund 68 000 DM verpflichtet und müsse zur Tilgung monatlich 837 DM aufbringen, so daß ihm und seiner Familie nur 733 DM im Monat verblieben. Ferner wurde dem Beamten vorgeworfen, bei seiner Vernehmung am 16. Oktober 1969 zwei im August 1969 aufgenommene Kredite von 3 500 DM und 576 DM verschwiegen zu haben, im November 1963 bei dem Spediteur D... in H... bei N... 3 000 DM gegen Hergabe eines Wechsels geliehen, diesen jedoch nicht eingelöst zu haben, ferner der Kreissparkasse R... zur Sicherung eines Darlehens eine Forderung abgetreten zu haben, die ihm nicht zugestanden habe, und schließlich auch bei anderen Spediteuren Darlehen aufgenommen oder aufzunehmen versucht zu haben.
Zugleich mit der Einleitung des Verfahrens wurde ein Untersuchungsführer bestellt. Dieser zog die den Beamten betreffenden Kreditunterlagen von der F... Kreditbank GmbH, der WKV N..., der Kreis- und Stadtsparkasse R... sowie die Akten des Rechtsstreits K... gegen W... - 2 O 40/67 - vom Landgericht H... bei und vernahm als Zeugen die Spediteure D... sen., G..., D... jun., H..., F... und As ... sowie den minderjährigen Sohn J.... Der Beamte nahm durch seine Verteidiger abschließend Stellung.
Der Bundesdisziplinaranwalt legte dem Beamten in der Anschuldigungsschrift vom 3. August 1971 zur Last,
dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
in der Zeit von Mitte 1966 bis Anfang 1970, teils in betrügerischer Weise, leichtfertig Schulden gemacht und bei der Abwicklung von Verbindlichkeiten ein beamtenunwürdiges Verhalten gezeigt habe,
- 2.
am 16. Oktober 1969 und am 23. Januar 1970 dem Vorsteher des Hauptzollamts R... unrichtige Angaben über seine Verbindlichkeiten gemacht habe. Das Bundesdisziplinargericht, Kammer IV - M... -, erkannte in erweiterter Besetzung in der Hauptverhandlung vom 27. Januar 1972, zu der der Beamte int Beistande seines Verteidigers erschienen war, auf Freispruch.
Die Kammer sah zu dem Vorwurf des leichtfertigen Schuldenmachens, der in der Sachdarstellung der Anschuldigungsschrift auf 7 Einzelfälle spezifiziert worden war, einige dieser Fälle mangels hinreichender Substantiierung als nicht rechtswirksam, andere mangels wirksamer Einführung in das Disziplinarverfahren als unzulässig angeschuldigt an und glaubte, sie deshalb bei einer disziplinaren Würdigung außer Betracht lassen zu müssen, während sie in den restlichen Schuldenfällen eine Dienstpflichtverletzung nicht feststellen zu können meinte. Den Vorwurf der unrichtigen Angaben über die Schuldverbindlichkeiten hielt die Kammer teilweise ebenfalls für nicht rechtswirksam angeschuldigt und stellte sich im übrigen auf den Standpunkt, daß die falschen Angaben bei der Vernehmung vom 16. Oktober 1969 durch ihre Berichtigung in der Schuldenaufstellung vom 23. Januar 1970 geheilt worden seien und dem Beamten disziplinar nicht zum Vorwurf gemacht werden könnten.
Gegen das Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im übrigen verwiesen wird, hat der Bundesdisziplinaranwalt fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Antrage,
gegen den Beamten eine angemessene Gehaltskürzung zu verhängen,
hilfsweise,
die Sache wegen schwerer Verfahrensmängel zurückzuverweisen.
Er hat sich zunächst dagegen gewendet, daß die Kammer einen Teil der in der Anschuldigungsschrift erörterten Vorwürfe mit der Begründung ausgeschieden hat, diese seien entweder nicht hinreichend substantiiert oder nicht wirksam in das förmliche Verfahren einbezogen worden. Diese Auffassung sei nicht haltbar. Sie gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, würdige die Anschuldigungsschrift nicht umfassend und hätte im übrigen, wenn sie zutreffend wäre, eine abschließende Sachentscheidung in der Hauptverhandlung ausgeschlossen.
Des weiteren hat der Bundesdisziplinaranwalt gegen die materielle Würdigung durch die Kammer Bedenken erhoben und dazu im wesentlichen geltend gemacht: Es fehle bei den Schuldenfällen, in denen die Kammer ein Dienstvergehen verneint habe, an einer umfassenden Wertung des Sachverhalts, insbesondere an der Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Schuldenaufnahmen bestehenden übermäßigen Verschuldung. Es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Beamte bereits früher verschuldet gewesen, deswegen ermahnt und in seiner Wirtschaftsführung überwacht worden sei. Schon kurze Zeit nach Aufhebung der Überwachung sei es erneut zu einer hohen Verschuldung gekommen, deren er nur durch einen Umschuldungskredit habe Herr werden können. Dennoch habe er sich in der Folgezeit immer weiter verschuldet, so daß es zu ansehensschädigenden Mahnungen und Gläubigerrückfragen gekommen sei.
Zu den Ausführungen zum Vorwurf der Wahrheitspflichtverletzung schließlich hat der Bundesdisziplinaranwalt bemerkt, die Kammer habe sich nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt. Bei den Erklärungen des Beamten bei seiner Vernehmung am 16. Oktober 1969 habe es sich um Angaben vor Einleitung der Vorermittlungen gehandelt. Für derartige Fälle sei in der Rechtsprechung anerkannt, daß eine Wahrheitspflichtverletzung nicht durch eine spätere Berichtigung der Angaben ausgeschlossen werde.
In der Hauptverhandlung vor dem Senat, zu der der Beamte erschienen war, ist aus dem Bereich der Kreis- und Stadtsparkasse R... deren Kiefersfeldener Zweigstellenleiter R... als Zeuge zu dem diese Sparkasse berührenden Schuldenkomplex (unten III A 4 a) vernommen worden.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Hauptantrag aus der Berufungsschrift gestellt.
Der Beamte hat um Zurückweisung der Berufung, hilfsweise um eine milde Disziplinarmaßnahme gebeten.
III.
Die Berufung hat Erfolg.
Da sie unbeschränkt eingelegt worden ist, muß der Senat den gesamten zur Anschuldigung gestellten Sachverhalt erneut feststellen und disziplinarrechtlich würdigen.
Auszugehen ist dabei von der Anschuldigungsschrift. In deren Formel werden gegen den Beamten zwei Vorwürfe erhoben:
- 1.
leichtfertiges, teils betrügerisches Schuldenmachen sowie beamtenunwürdiges Verhalten bei der Abwicklung von Schuldverbindlichkeiten in der Zeit von Mitte 1966 bis Anfang 1970 und
- 2.
unrichtige Angaben über die Schuldverbindlichkeiten bei der Vernehmung vom 16. Oktober 1969 und in der Schuldenaufstellung vom 23. Januar 1970.
In Übereinstimmung mit der Kammer ist der Senat der Ansicht, daß der Vorwurf, der Beamte habe seine Dienstpflichten schuldhaft auch dadurch verletzt, daß er Darlehen bei Spediteuren, mit denen er dienstlich in Berührung stand, aufgenommen habe, nicht als besondere Dienstpflichtverletzung angeschuldigt worden ist. Dafür spricht schon die Anschuldigungsformel, die nur ein leichtfertiges oder betrügerisches Schuldenmachen und ein ansehensschädigendes Schuldnergebaren nennt, nicht dagegen auch den Vorwurf erhebt, der Beamt habe außerdem durch das Eingehen von Schuldverbindlichkeiten dienstlichen Richtlinien und Anordungen zuwidergehandelt. Auch aus den weiteren Ausführungen der Anschuldigungsschrift ergibt sich, daß stets nur das Schuldenmachen und das unkorrekte Verhalten bei der Abwicklung der Verbindlichkeiten hervorgehoben werden, ohne daß die Darlehnsaufnahmen bei dienstlich bekannt gewordenen Spediteuren für sich allein schon als Dienstpflichtverletzung bezeichnet werden. Die Darlehnsaufnahmen bei Spediteuren werden in der Anschuldigungsschrift nur im Anschluß an die disziplinarrechtliche Würdigung im Zusammenhang mit den Erwägungen zum Disziplinarmaß erwähnt. Das aber genügt nicht, dem Beamten hinreichend deutlich zu machen, daß als zusätzliche Dienstpflichtverletzung der Verstoß gegen das dienstliche Verbot der Vorteilsannahme von Zollkunden angeschuldigt sein soll. Ein Verhalten dieser Art kann daher lediglich als Begleitumstand der angeschuldigten Verfehlungen gewertet werden.
Auf die übrigen Bedenken der Kammer gegen Umfang und Rechtswirksamkeit der Anschuldigungsschrift wird weiter unten im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung der jeweiligen Anschuldigungspunkte näher eingegangen werden.
Allgemein ist jedoch vorab folgendes zu bemerken:
- a)
Zu einer hinreichenden Substantiierung des Vorwurfs des leichtfertigen Schuldenmachens genügt es regelmäßig, daß die wirtschaftliche Lage des Beamten bei Beginn der ihm vorgeworfenen Verschuldung dargestellt wird und diejenigen Verschuldungsfälle aufgeführt werden, durch die eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung eingetreten sein soll, die mit der Pflicht zu ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung nicht mehr vereinbar war. Es bedarf, wenn die Anschuldigungsschrift so verfährt, nicht nach Art eines Gerichtsurteils bei Jedem einzelnen zum Vorwurf gemachten Verschuldungsfall einer ins einzelne gehenden Darlegung dahin, warum gerade diese Schuldverpflichtung über den Rahmen ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung hinausgegangen sein soll.
- b)
Die Ausdehnung des förmlichen Disziplinarverfahrens auf Vorwürfe, die nicht bereits Gegenstand der Einleitungsverfügung waren, hat ihre rechtliche Grundlage in § 62 Abs. 2 BDO. Danach kann einerseits der Bundesdisziplinaranwalt beantragen, die Untersuchung auf neue Punkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, zu erstrecken, worauf der Untersuchungsführer den Anträgen entsprechen muß; andererseits kann der Untersuchungsführer aber auch von sich aus die Untersuchung auf neue Punkte ausdehnen, wenn der Bundesdisziplinaranwalt zustimmt. Die Entscheidung über die Ausdehnung der Untersuchung liegt somit bei dem Untersuchungsführer, der allerdings abhängig ist von einem Antrage oder der Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts. Die Zustimmung muß nicht ausdrücklich erteilt werden, sie kann auch stillschweigend erfolgen, z.B. dadurch, daß der Bundesdisziplinaranwalt sich an einer Beweiserhebung zu einem neuen Punkt beteiligt oder daß er den neuen Punkt in die Anschuldigungsschrift aufnimmt (vgl. Claussen/Janzen, BDO 2. Aufl. § 62 Rz. 6; Behnke, BDO 2. Aufl. § 62 Rz. 7). Demgemäß kann von einer nicht rechtswirksamen Einführung eines neuen Vorwurfs in das förmliche Disziplinarverfahren dann nicht gesprochen werden, wenn der Bundesdisziplinaranwalt diesen Vorwurf, auf den der Untersuchungsführer aus eigener Initiative ohne ausdrückliche Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts die Untersuchung ausgedehnt hat, später in die Anschuldigungsschrift aufgenommen hat.
Unabhängig hiervon ist die Frage der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 62 Abs. 2 Satz 3 BDO hat der Untersuchungsführer dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich zu den neuen Anschuldigungen zu äußern. Eine Verletzung dieser Pflicht stellt regelmäßig einen schweren, aber behebbaren Verfahrensmangel dar, der allerdings nicht die Folge hat, daß der neue Vorwurf nicht rechtswirksam angeschuldigt ist, sondern daß die Anschuldigungsschrift nach § 67 Abs. 4 BDO zur Behebung des Mangels zurückzugeben ist (vgl. Behnke, BDO 2. Aufl. § 62 Rz. 10, § 67 Rz. 17 u. 21; Behnke ZBR 1961, 362). Der Sinn dieser bedeutsamen Vorschrift liegt gerade darin, ein schwebendes Verfahren nicht an derartigen Mängeln völlig scheitern zu lassen mit der auch für den beschuldigten Beamten nachteiligen Folge, daß alsbald ein neues Verfahren in Gang gebracht wird.
Die Hauptverhandlung ergab zu den beiden Anschuldigungskomplexen folgendes:
A.
leichtfertiges, teilweise unehrenhaftes Schuldenmachen und ansehensschädigendes Schuldnerverhalten.
1.
Anfang August 1966 schloß der Beamte bei der Hamburg-Mannheimer Vers.-AG eine Lebensversicherung in Höhe von 24 000 DM mit einer Laufzeit von 20 Jahren ab, für die ihm von der Versicherungsgesellschaft ein Darlehen von 12 000 DM gewährt wurde. Die monatliche Prämie betrug rd. 186 DM. Im Erlebensfall sollten nach 20 Jahren die 12 000 DM Darlehen getilgt sein und 18 000 bis 20 000 DM ausgezahlt werden; im Falle des vorzeitigen Ablebens sollte die Darlehnssumme als getilgt gelten und der Restbetrag zur Auszahlung kommen. Durch schriftliche Erklärung vom 8. August 1966 trat der Beamte von seinen Dienstbezügen einen Betrag von 185,65 DM monatlich für die Zeit vom 1. September 1966 bis 1. August 1986 an die Hamburg-Mannheimer Vers.-AG ab. Nach seinen Angaben wurden mit dem Darlehen andere Verbindlichkeiten ih Höhe von 10 000 DM abgedeckt, 2 000 DM wurden bar ausgezahlt. Eine Tilgung sämtlicher bis dahin bestehenden anderweitigen Verbindlichkeiten, wie sie der Beamte in seinem bereits oben erwähnten Schreiben an den Vorsteher des Zollamts K... vom 30. November 1966 behauptet hat, erfolgte allerdings nicht.
So bestand z.B. eine Verbindlichkeit gegenüber der Kreis- und Stadtsparkasse R... weiter, die durch Inanspruchnahme des dem Beamten dort im Juni 1966 bis zur Höhe von 2 000 DM eingeräumten Kontokorrentkredits entstanden war und zu dessen Sicherung der Beamte am 12. August 1966, also 4 Tage nach Unterzeichnung der genannten Gehaltsabtretungserklärung, seine Gehaltsforderung gegen die Bundesfinanzverwaltung an die Kreis- und Stadtsparkasse R... abgetreten hatte, mit der Versicherung, daß nicht anderweit über die abgetretenen Ansprüche verfügt sei. Der Kontokorrentkredit war im Dezember 1966 mit 1 965 DM in Anspruch genommen. Er wurde aus einem Darlehen abgedeckt, das der Beamte und dessen Ehefrau am 20. Dezember 1966 bei der Kreis- und Stadtsparkasse R... in Höhe von 4 800 DM aufnahmen. Das Darlehen war mit 9 v.H. zu verzinsen und ab 1. März 1967 mit 150 DM monatlich zu tilgen. Bei der Sparkasse wurde nunmehr neben dem Kontokorrentkonto noch ein besonderes Darlehenskonto für den Beamten geführt.
Als weitere Verbindlichkeit, die nicht durch das Darlehen der Hamburg-Mannheimer Vers.-AG von 12 000 DM abgedeckt worden ist, blieb der Restkaufpreis für den von dem Beamten am 17. September 1964 für 4 750 DM gekauften Pkw bestehen, der im Juni 1966 noch 3 200 DM betrug. Dabei ist allerdings zu bemerken, daß der Beamte gegen den Verkäufer Minderungsansprüche zu haben glaubte, die er in dem später gegen ahn anhängig gemachten Rechtsstreit auch geltend gemacht hat, worauf noch weiter umten einzugehen sein wird. Die Gesamtverschuldung des Beamten betrug Ende des Jahres 1966 jedenfalls 16 800 DM.
Ob bereits die Aufnahme des Darlehens von 12 000 DM bei der Hamburg-Mannheimer Vers.-AG ein leichtfertiges Schuldenmachen darstellt, bedarf keiner Prüfung, da insoweit ein entsprechender Vorwurf in der Anschuldigungsschrift nicht erhoben worden ist. Die gegenteilige Ansicht der Kammer kann der Senat nicht teilen. Zwar ist in der Anschuldigungsformel der Zeitraum von Mitte 1966 bis Anfang 1970 genannt, jedoch ergibt sich aus den Ausführungen unter III der Anschuldigungsschrift eindeutig, daß
diese Darlehnsaufnahme nur zur Schilderung der finanziellen Ausgangslage des Beamten in der Mitte des Jahres 1966 dargestellt worden ist und nicht als erster der angeschuldigten Schuldenfälle gelten soll. Das zeigt sich schon äußerlich darin, daß die einzelnen Schuldenfälle im Anschluß an die genannte Darlehnsaufnahme unter den Buchstaben a) bis g) aufgeführt werden, sowie darin, daß es in der Anschuldigungsschrift nach Erwähnung der mit der Darlehnsaufnahme bei der Hamburg-Mannheimer Vers.-AG verbundenen monatlichen Verpflichtungen heißt, der Beamte habe trotz dieser Verpflichtungen in der Folgezeit bis Ende 1969 weitere finanzielle Lasten auf sich genommen, die zeitweilig monatliche Tilgungs- und Zinsverpflichtungen in Höhe von mindestens 725 DM zur Folge gehabt hätten. Im übrigen hätte es der Kammer bei einem Auslegungszweifelgenügen müssen, daß der Beauftragte des Bundesdisziplinaranwalts in der Hauptverhandlung ausdrücklich erklärt hatte, daß die Darlehnsaufnahme bei der Hamburg-Mannheimer Vers.-AG nicht als leichtfertiges Schuldenmachen angeschuldigt sein solle.
2.
Zu der Ende 1966 bestehenden Verschuldung von 16 800 DM traten im Laufe des Jahres 1967 nach den eigenen Angaben des Beamten folgende weitere Verbindlichkeiten:
960 DM Kredit bei der Kreisspärkasse N... für den Kauf einer Zeltausrüstung,
800 DM Kaufpreis für eine Nähmaschine bei der Firma S... (Teilzahlungskauf),
6 000 DM Darlehen bei der H...-F...-GmbH,
M..., zur Beschaffung einer Wohnungseinrichtung.
Außerdem erwirkte der Verkäufer des von dem Beamten im September 1964 angeschafften Gebrauchtwagens über einen - durch Nichtleistung versprochener Teilzahlungen entstandenen und nicht durch Wechsel abgedecktem - Restkaufpreis von 600 DM zuzüglich Wechselsteuer, Diskont und Provision sowie einer
Reparaturkostenforderung von rund 87 DM im April 1967 einen Zahlungsbefehl in Höhe von 1 571,70 DM, gegen den der Beamte Widerspruch einlegte und Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht H... beantragte.
Schließlich nahm der Beamte Ende des Jahres 1967 zugegebenermaßen bei der Verwaltungsangestellten seiner Dienststelle Frau R... ein Darlehen von 500 DM auf, um die Kostenvorschüsse für seinen Anwalt und einen Sachverständigen in dem oben erwähnten Zivilprozeß zahlen zu können. Über diesen Betrag hat er später auch Wechsel unterschrieben.
Die Gesamtverschuldung des Beamten erhöhte sich somit im Jahre 1967 mindestens um 8 260 DM und lag bei Jahresende bei rund 25 000 DM. Zur Zahlung seiner Schuldenraten konnte er jetzt, wie auch später, nur sein Gehalt verwenden, das nach seinen Angaben bei der Sparkasse R... im August 1966 monatlich 1 100 DM netto betrug. Da die Teilzahlungsbedingungen der Verbindlichkeiten bei der Kreissparkasse N..., der Firma S... und der H...-F...-GmbH nicht bekannt sind, läßt sich die Höhe der damit übernommenen zusätzlichen monatlichen Verpflichtungen nicht feststellen. Daß aber die Finanzlage des Beamten am Ende des Jahres 1967 bereits sehr stark angespannt gewesen sein muß, zeigt die Darlehnsaufnahme bei Frau R.... Der Beamte konnte offensichtlich in diesem Zeitpunkt von den ihm monatlich verbleibenden Dienstbezügen nicht einmal 500 DM erübrigen, um seinem Anwalt einen Kostenvorschuß zu zahlen. Der Sachverständige, für dessen Tätigwerden der Beamte angeblich auch einen Vorschuß in damaliger Zeit zu zahlen hatte, ist, wie sich aus den Akten des Rechtsstreits K... gegen W... - 2 O 40/67 - des Landgerichts H... ergibt, erst im September 1968 mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt worden.
3.
Die Gesamtverschuldung des Beamten stieg im Laufe des Jahres 1968 weiter: Anfang Februar 1968 wies sein Konto bei der Kreis- und Stadtsparkasse R..., das am 31. Dezember 1967 mit
einem Kontokorrent-Guthaben von 41,58 DM und beim Darlehnskonto mit einem Soll von 3 300 DM abgeschlossen hatte, ein Soll von 6 500 DM auf. Worauf diese die ursprünglich eingeräumte Kreditgrenze von 2 000 DM beträchtlich überschreitende Überziehung des Kontos innerhalb weniger Wochen zurückzuführen war, hat sich in der Hauptverhandlung nicht klären lassen.
Im Sommer lieh der Beamte nach eigenen Angaben von dem an seiner Dienststelle tätigen Zollobersekretär Bichler einen Betrag von 400 DM, angeblich ebenfalls für Kostenvorschüsse in dem anhängigen Zivilprozeß.
Im Juli 1968 nahm er bei der Volksbank in K... ein Darlehen von 4 800 DM auf, das nach seinen Angaben nach einem Jahr in voller Höhe zurückgezahlt oder von da ab in monatlichen Teilbeträgen getilgt werden sollte. Das Darlehen war für die Renovierung eines alten Bauernhauses in K... bestimmt, das einer Erbengemeinschaft gehörte und angeblich später der Ehefrau des Beamten zufallen sollte.
Am 1. Augsut 1968 wurde dem Beamten der Wechselzahlungsbefehl aus dem Autokauf vom September 1964 über einen Betrag von 2 600 DM nebst Zinsen, Wechselunkosten und Provision zugestellt und am 13. August 1968 für vorläufig vollstreckbar erklärt. Durch Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts H... vom 24. September 1968 wurde die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbefehl, die am 29. August 1968 zur Pfändung von Wohnungseinrichtungsgegenständen des Beamten geführt hatte, gegen Sicherheitsleistung von 3 000 DM eingestellt. Da der Beamte keine eigenen Mittel für diese Sicherheitsleistung hatte, kam es zu der unten näher zu behandelnden Darlehnsaufnahme bei dem Spediteur D... gegen Wechselhingabe.
Am 18. November 1968 schließlich - zu einer Zeit übrigens, als er die unter 4 b zu behandelnden Schwierigkeiten wegen Abwendung der Zwangsvollstreckung hatte - bestellte der Beamte bei der
Firma N... verschiedene Bekleidungsgegenstände, darunter einen Sportmantel für 139 DM und einen "Gent"-Paletot für 249 DM, sowie einen Puppenwagen für 55 DM, Schihalter und einen Pannenblinksatz. Die Gesamtkaufsumme betrug 591,05 DM. Da die Waren auf Teilizahlung gekauft wurden, erhöhte sich der Kreditbetrag auf 624 DM. Der Kreditbetrag war in 24 Monatsraten von je 26 DM an die F... Kreditbank zu zahlen.
Die Gesamtverschuldung war damit Ende des Jahres 1968 auf über 40 000 DM angestiegen. Allein bei der Sparkasse R... betrug seine Schuld am 31. Dezember 1968 rund 9 500 DM.
4.
Auf dieser Basis kam es dann im Laufe des Jahres 1969 zu den weiteren Schuldverbindlichkeiten, die dem Beamten in der Anschuldigungsschrift unter Nr. 1 a) bis g) als leichtfertiges, teils betrügerisches Schuldenmachen zur Last gelegt werden oder deren Abwicklung ihm als beamtenunwürdig vorgeworfen wird.
a)
Schuldverbindlichkeiten bei der Kreis- und Stadtsparkasse R...
Entgegen der Ansicht der Kammer ist dieser Anschuldigungspunkt reehtswirksam angeschuldigt. Zwar enthielt die Einleitungsverfügung - entsprechend den damaligen recht unvollständigen eigenen Angaben des Beamten - nur den Vorwurf, der Beamte habe im Februar 1968 ein Darlehen von 6 500 DM bei der Kreis- und Stadtsparkasse B... aufgenommen und zur Sicherung eine Förderung über 3 500 DM aus einer beim Landgericht H... hinterlegten Sicherheit abgetreten, die ihm in Wahrheit nicht zugestanden habe. Die Einleitungsverfügung begrenzt aber nicht wie die Anschuldigungsschrift den Rahmen der disziplinaren Vorwürfe; ihr kommt vielmehr im wesentlichen inur formelle Bedeutung, eine Art auslösende Punktion zu. Wenn, wie hier, zugleich mit der Einleitung des Verfahrens die Untersuchung angeordnet worden ist, kann der Rahmen der disziplinaren Vorwürfe durch den Untersuchungsführer gemäß § 62 Abs. 2 BDO erweitert
werden. Eine solche Ausdehnung der Untersuchung auf die gesamten Kreditbeziehungen zwischen dem Beamten und der Kreis- und Stadtsparkasse R... ist hier dadurch geschehen, daß der Untersuchungsführer die Kreditunterlagen der Sparkasse beigezogen und dem Beamten im Vernehmungstermin vom 8. Juli 1970 in Gegenwart des Verteidigers vorgehalten und ihm Gelegenheit gegeben hat, sich dazu zu äußern. Die nach § 62 Abs. 2 BDO erforderliche Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts zu der Ausdehnung der Untersuchung ist darin zu sehen, daß dieser die Schuldverbindlichkeiten des Beamten bei der Sparkasse als Anschuldigungspunkt in die Anschuldigungsschrift aufgenommen hat. Auf die eingangs gemachten allgemeinen Ausführungen zur Frage der Rechtswirksamkeit der Anschuldigungsschrift wird verwiesen.
Die Schuldverbindlichkeiten des Beamten bei der Kreis- und Stadtsparkasse R... die laut schriftlicher Auskunft der Sparkasse vom 8. Februar 1973 zum 31. Dezember 1968 auf dem Kontokorrentkonto ein Soll von 8 004,38 DM und auf dem Darlehnskonto ein Soll von 1 500 DM aufgewiesen hatten, entwickelten sich wie folgt weiter:
Am 2. April 1969 nahmen der Beamte und seine Ehefrau bei der Sparkasse ein Darlehen in Höhe von 4 800 DM auf, das mit 7 v.H. jährlich zu verzinsen und in monatlichen Teilbeträgen von 150 DM zurückzuzahlen war. Mit diesem Darlehen wurde, wie aus dem Schuldschein hervorgeht, die bereits bestehende Darlehnsschuld, die inzwischen bis auf 900 DM getilgt war, wieder auf 4 800 DM erhöht. Das Darlehen wurde, wie schon früher, durch eine Bürgschaftserklärung des Transportunternehmers A... in B..., mit dem der Beamte befreundet sein soll, gesichert.
Am 29. April 1969 schlossen der Beamte und seine Ehefrau mit der Kreis- und Stadtsparkasse R... außerdem einen Kreditvertrag, demzufolge die Sparkasse einen Kredit in laufender
Rechnung bis zur Höhe von 6 500 DM gegen Zinsen nach den von der Sparkasse festgesetzten allgemeinen Sätzen gewährte. Zur Sicherung der Ansprüche der Sparkasse aus diesem Kredit sollten die stille Abtretung des pfändbaren Teils der monatlichen Gehaltsansprüche des Beamten von jetzt ca. 1 500 DM netto, die Abtretung aller Ansprüche aus zwei Lebensversicherungen bei der K... Lebensversicherungs-AG mit Versicherungssummen von 4 000 und 2 000 DM, die übrigens entgegen einer anders lautenden formularmäßigen Erklärung des Beamten bereits an die B... B... bank abgetreten waren, sowie die stille Abtretung "der geltend gemachten Schadensersatzansprüche in Höhe von ca. 4 000 DM gegen die Firma A... K..., Kfz-Händler, ..., B..." gelten. Dem Kreditvertrag lag ein Kreditantrag des Beamten und seiner Ehefrau vom 3. April 1969 zugrunde, in dem als Sicherheit für den Kontokorrentkredit neben der Gehaltsabtretung und der Abtretung der Ansprüche aus den Lebensversicherungen ebenfalls der geltend gemachte Schadensersatzanspruch von 4 .000 DM gegen die Firma A... K... angeboten wurde.
Einen solchen Schadensersatzanspruch hatte der Beamte in Wahrheit nicht. Gegen ihn war zu dieser Zeit der Zivilprozeß K... gegen W... bei dem Landgericht H... anhängig, in dem es um die Bezahlung des Restkaufpreises aus dem Autokauf ging. Wie sich aus den beigezogenen Prozeßakten des Landgerichts H... - 2 O 40/67 - ergibt, hatte der Beamte beim Kauf des Gebrauchtwagens im September 1964 auf den Kaufpreis von 4 750 DM eine Anzahlung von 550 DM geleistet und über den Rest einen Wechsel
über 4 200 DM gegeben. Es war vereinbart worden, daß im ersten Jahr nach Kaufabschluß monatlich 80 DM, im zweiten Jahr monatlich 150 DM und im dritten Jahr monatlich ca. 200 DM gezahlt werden sollten. Der Wechsel über den gesamten Restkaufpreis hatte eine Laufzeit von drei Monaten; er sollte nach Ablauf der Laufzeit durch Hingabe eines neuen Wechsels über den inzwischen durch die Ratenzahlungen verminderten Betrag abgelöst werden, der dann nach weiteren drei Monaten wiederum durch einen neuen Wechsel unter Berücksichtigung der weiteren Teilzahlungen
ersetzt werden sollte. Der Beamte hatte im Februar und Mai 1965 sowie im Juni 1966 insgesamt 1 000 DM in Teilbeträgen gezahlt, der Restbetrag aus dem Wechsel hatte dementsprechend 3 200 DM betragen. Im September 1966 hatte der Beamte dem Verkaufer die Überweisung weiterer 250 DM angekündigt und um Absetzung dieses Betrages von der Wechselsumme gebeten. Dieser Bitte hatte der Verkäufer entsprochen. Das gleiche wiederholte sich im Dezember 1966, nachdem der Beamte die Zahlung von 350 DM angekündigt hatte. Der Wechsel hatte nunmehr über 2 600 DM gelautet und war auch in dieser Höhe von dem Beamten akzeptiert worden. Der Beamte hatte jedoch die beiden angekündigten Zahlungen von 250 und 350 DM nicht geleistet. Über diesen Betrag hatte dann der Verkäufer K... den bereits oben erwähnten Zahlungsbefehl vom 6. April 1967 erwirkt. Nach Einlegung des Widerspruchs und Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht H... machte der Beamte Minderung des Kaufpreises geltend mit der Begründung, der Verkäufer habe bei Kaufabschluß arglistig verschwiegen, daß es sich bei dem Kraftwagen um einen sog. Unfallwagen gehandelt habe. Die Minderung des Kaufpreises bezifferte er mit mindestens 2250 DM. Von einem Schadensersatzanspruch des Beamten gegen den Verkäufer K... noch dazu in Höhe von 4 000 DM, war somit in dem Rechtsstreit nicht die Rede. Im Streit war lediglich, ob der Beamte den hoch offenen Restkaufpreis von insgesamt 3 200 DM ganz oder teilweise zahlen mußte. Die Angaben in dem Kreditantrag vom 3. April 1969 und in dem Kreditvertrag vom 29. April 1969, als weitere Sicherheit könne die Abtretung der geltend gemachten Schadensersatzforderung in Höhe von ca. 4 000 DM gegen die Firma K... dienen, waren daher.....objektiv unrichtig.
Der Beamte verteidigt sich dahin, daß nicht er, sondern der Leiter der Zweigstelle K... der Kreis- und Stadtsparkasse R..., R..., die Schadensersatzforderung von 4 000 DM gegen K... als Sicherheitsleistung in den Kreditantrag vom 3. April 1969 hineingebracht habe. R... habe eine Lösung für die Kontoüberziehung gesucht. Er habe mit ihm telefoniert und
sich über die Stellung möglicher Sicherheiten erkundigt. Ihm seien außer der Gehaltsabtretung die 2 Lebensversicherungen genannt worden. R... habe. sich, da er von dem Rechtsstreit mit K... Kenntnis gehabt habe, nach dem Sachstand des Prozesses erkundigt und von sich aus den Vorschlag gemacht, er, der Beamte, solle die ihm für den Fall des Obsiegens aus dem Rechtsstreit erwachsenden Ansprüche an die Sparkasse abtreten. Auf Grund der ihm ausgehändigten Prozeßunterlagen habe R... erklärt, daß die für den Fall des Obsiegens zu erwartenden weiteren Erstattungen des Prozeßgegners K... mindestens mit 4000 DM zu bewerten seien. Aufforderungsgemäß habe er, der Beamte, sich insoweit mit einer Eventualabtretung einverstanden erklärt. Den ausgefertigten Kreditantrag habe nicht er, sondern der Zweigstellenleiter R... am 3. April 1969 unterschrieben. Er selbst habe diesen Kreditantrag erstmals auf Grund der Beiziehung der Kreditakten in dem Ermittlungsverfahren kennengelernt. In dem Antrag sei R... überdies eine Verwechselung unterlaufen. Denn während der Zweigstellenleiter auf der Rückseite des Kreditantrags bei der Gegenüberstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine prozeßbefangene Verbindlichkeit gegenüber K... in Höhe von 1 500 DM statuiert und im Gesamturteil auf derselben Seite eine Zahlung von 3 200 DM eingesetzt habe, habe es sich tatsächlich genau umgekehrt verhalten: Er, der Beamte, habe 1 600 DM bezahlt, während der Rest streitig gewesen sei. Da er aber den Kreditantrag nie zu sehen bekommen habe, habe er auch keine Möglichkeit zur Berichtigung gehabt. Erst am 29. April 1969 sei R... mit dem fertiggestellten Kreditvertragsformular erschienen und habe es ihm und seiner Ehefrau zur Unterschrift vorgelegt. Aus dem Kreditvertragsformular seien aber die Einzelheiten des Kreditantrags selbst nicht hervorgegangen.
Diese Einlassung läßt sich dem Beamten nicht widerlegen. Sie wird sogar in wesentlichen Punkten durch die Aussage des in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommenen Zweigstellenleiters R... bestätigt. So hat dieser bekundet, daß er selbst den Kreditantrag vom 3. April 1969 durch Ausfüllung des dafür
vorgesehenen Formulars angefertigt hat, nachdem er sich zuvor mit dem Beamten über die Einzelheiten der Kreditregelung und etwa zu stellende Sicherheiten unterhalten hatte, und daß der Beamte den Antrag tatsächlich nicht unterzeichnet hat. Er hat auch die Möglichkeit eingeräumt, daß ihm die Unterlagen des Zivilprozesses K... gegen W... von dem Beamten gezeigt worden sind. Vor allem aber hat der Zeuge zu erkennen gegeben, daß die Kreditgewährung an den Beamten sehr großzügig gehandhabt worden ist, weil es sich um keine besonders große Summe handelte und die Sparkasse daran interessiert war, den Beamten als Kunden zu halten.
Unter diesen Umständen läßt sich der Vorwurf, der Beamte habe durch Abtretung von nicht existenten Forderungen als Sicherheit die Kreditgewährung von der Kreis- und Stadtsparkasse R... erlangt, nicht aufrechterhalten. Der Sparkasse genügte es, daß der Beamte Gehaltsempfänger war. Sie war an ihm als weiteren Kunden interessiert, zumal er damals Ortsvorsitzender eines Beamtenverbandes war, und hielt selbst die von ihm gestellten Sicherheiten für nicht real, was sich auch daraus ergibt, daß der Zeuge R... den satzungsgemäßen Deckungswert dieser Sicherheiten in dem Kreditantragsformular mit Null bewertet hat. Aus denselben Gründen hatte ferner die Abtretung der Lebensversicherungsansprüche für die Sparkasse keine Bedeutung.
Aber auch ein leichtfertiges Schuldenmachen des Beamten läßt sich hinsichtlich der Kreditaufnahme bei der Sparkasse im April 1969 nicht feststellen. Durch die Darlehnsgewährung wurde der ursprüngliche Darlehnsbetrag von 4 800 DM, der inzwischen weitgehend abgetragen worden war, wiederhergestellt, und zwar, wie der Zeuge R... bekundet hat, zu dem Zweck, die starke Überziehung des Kontokorrentkredits damit zu verringern und eine bessere Überwachung der Tilgung zu ermöglichen. Das Darlehen stellte daher keine zusätzliche Aufnahme von Schulden dar. Das gleiche gilt für die Gewährung des Kontokorrentkredits von 6 500 DM. Damit würde lediglich die bereits erfolgte Kontoüberziehung auf eine entsprechende vertragliche Grundlage gestellt.
Somit ist zu dem gesamten Anschüldigungspunkt "Kreditaufnahme bei der Kreis- und Stadtsparkasse R... eine Dienstpflichtverletzung des Beamten nicht erwiesen.
b)
Schuldverbindlichkeit bei dem Spediteur D...
Als aus dem Wechsel über 2 600 DM, den der Beamte dem Kraftfahrzeughändler K... für den Restkaufpreis aus dem Kauf eines Gebrauchtwagens gegeben hatte, im August 1968, wie oben unter 3 dargestellt ist, die Zwangsvollstreckung gegen den Beamten betrieben und im September 1968 gegen Sicherheitsleistung von 3 000 IM eingestellt wurde, wandte sich der Beamte im Oktober 1968 an den Spediteur D... in H... b. N... mit der Bitte, die Bürgschaft für 3 000 DM zu übernehmen, mit deren Hinterlegung bei Gericht er die bevorstehende Zwangsversteigerung der bereits gepfändeten Einrichtungsgegenstände abwenden wollte. D..., dessen Lastzüge auch über das Zollamt K... verkehren, war ihm bis dahin unbekannt. Der Beamte erwähnte bei seinem Anliegen, daß er das benötigte Geld in kurzer Zeit vom Zollbeamtenbund bekommen werde. D... ... sen. unterzeichnete eine solche Bürgschaftserklärung. Nachdem aber der Gerichtsvollzieher diese Bürgschaft nicht als ausreichende Sicherung anerkannt und eine Bankbürgschaft verlangt hatte, teilte das der Beamte schriftlich dem D... unter dem 23. November 1968 mit und bat um eine solche Bankbürgschaft, die D... möglichst bis zum 26. November abgeben und unmittelbar an seine Rechtsanwälte senden möge, da er, der Beamte, selbst am nächsten Tage zu einer Tagung des Hauptvorstandes des Bundes der Deutschen Zollbeamten nach H... abreisen müsse und erst am 30. November zurückkehren werde. D... zahlte, ohne sich zuvor mit dem abwesenden Beamten in Verbindung gesetzt zu haben, die 3 000 DM am 28. November 1968 bei den bezeichneten Rechtsanwälten in bar. Der Betrag wurde bei Gericht hinterlegt, und der Zwangsversteigerungstermin wurde vom Gerichtsvollzieher abgesetzt. Von der Zahlung der 3 000 DM setzte der Sohn D... den Beamten noch während der Tagung in H... telefonisch in Kenntnis.
Der Beamte erwiderte diesem, daß er bei der Tagung einen günstigen Moment abwarten werde, um die richtigen Leute vom Zollbeamtenbund wegen der Gewährung des von ihm erbetenen Darlehens anzusprechen, die Sache werde schon in Ordnung gehen.
Nach Rückkehr von der Tagung gab der Beamte dem Spediteur D... sen. lediglich einen Wechsel über 3 000 DM, der am 28. Februar 1969 fällig war. Dieser Wechsel ging zudem zu Protest. D... verlangte nunmehr durch Schreiben vom 23. April 1969 von dem Beamten Zahlung der 3 000 DM zuzüglich Diskont, Spesen, Protestkosten und Auslagen, insgesamt 3 127,09 DM. Da der Beamte nicht zahlen konnte, riet ihm der Sohn D..., ein entsprechend hohes Darlehen bei der
W... Bank in N... aufzunehmen und damit die Schuld zu begleichen. Der Beamte stellte daraufhin am 19. Mai 1969 einen Darlehnsantrag über 3 300 DM auf dem von der WKV für solche Zwecke ausgegebenen Formular. In der darin vorgesehenen Selbstauskunft gab er als Einkünfte sein Monatsgehalt mit 1 507 DM netto und seine Abzahlungsverpflichtungen nur mit monatlich 300 DM an. Die WKV gewährte das Darlehen, das in 36 Monatsraten von je 118 DM ab 15. Juli 1969 zurückzuzahlen war und aus dessen Summe die Forderung des D... beglichen wurde, erst dann, als D... sen. die selbstschuldnerische Bürgschaft für den Darlehnsbetrag von 3 300 DN übernommen hatte. Von dieser Bürgschaftsübernahme wußte der Beamte zunächst nichts. Denn D... wollte nicht, daß seine Bürgschaft dem Beamten bekannt wurde, weil er fürchtete, daß dieser dann seine Raten nicht zahlen würde. Der Beamte geriet auch mit den Teilzahlungen in der Folgezeit mehrfach in Rückstand, worauf sich die WKV, an den Bürgen D... wandte. Nach der unwiderlegten Darstellung des Beamten handelte es sich insoweit jedoch um Irrtümer der WKV, nach deren Richtigstellung D... nicht hat zahlen müssen.
Dieser Sachverhalt ist auf Grund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Aussage der Zeugen D... sen. und jun., den Darlehnsunterlagen der WKV N... und der eigenen Angaben des Beamten erwiesen.
Der Beamte hat sich dahin verteidigt: Er hahe in der damaligen Situation keinen anderen Ausweg zur Verhinderung der Zwangsversteigerung seiner Einrichtungsgegenstände gesehen, als den Spediteur D... um eine Bankbürgschaft zu bitten. Dieser habe dann ohne sein Wissen und Wollen die Sicherheitsleistung durch Barzahlung von 3 000 DM erbracht und ihn, den Beamten, vor die Notwendigkeit gestellt, D... einen Wechsel über diesen Betrag zu geben. Zu dieser Zeit habe er immer noch fest damit gerechnet, von dem Vorstand des Deutschen Zollbeamtenbundes ein Darlehen in dieser Höhe zu erhalten, mit dem er die Wechselverbindlichkeit ablösen könnte.
Zu diesem Anschuldigungspunkt läßt sich ein leichtfertiges Schuldenmachen des Beamten nicht feststellen. Dieser war durch die kurzfristig beivorstehende Zwangsversteigerung seiner auf Grund des Wechsel-Vollstreckungsbefehls gepfändeten Einrichtungsgegenstände in eine besonders drängende schwierige Situation geraten, die er nur durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 3 000 DM bewältigen konnte. Daß er in dieser Lage eine neue Schuldverpflichtung bei D... einging, ist um so weniger als leichtfertig zu bezeichnen, als er die der Pfändung zugrunde liegende Forderung des Kraftfahrzeughändlers K... wegen der ihm zustehenden Minderüngsansprüche als unberechtigt ansah und mit einem für ihn günstigen Ausgang des anhängigen Rechtsstreits rechnen zu können glaubte. Ihm blieb, um nicht wiedergutzumachenden Schaden abzuwenden, praktisch keine andere Möglichkeit, als sich die 3 000 DM für die geforderte Sicherheitsleistung von dritter Seite zu beschaffen, wobei ihm vorschwebte, daß dies in Form einer bloßen Bankbürgschaft des ... geschehen sollte.
Der Beamte hat sich aber bei der Abwicklung der Forderung D... eines ansehensschädigenden Verhaltens schuldig gemacht, indem er diesem Gläubiger für das Darlehen von 3 000 DM einen auf 3 Monate befristeten Wechsel gegeben und diesen nicht fristgerecht eingelöst, sondern zu Protest hat gehen lassen. Er kann sich nicht darauf berufen, daß D... ohne sein
Wissen und Wollen zur Abwendung der Zwangsversteigerung statt der erbetenen Bankbürgschaft eine Barzahlung von 3 000 DM geleistet und ihn somit wider Willen zur Rückzahlung von 3 000 DM verpflichtet habe. Denn er hatte diese Art von Sicherheitsleistung gebilligt, als sie ihm während seines Aufenthaltes in H... von dem Sohn D... telefonisch mitgeteilt worden war, und nach Rückkehr den Wechsel ausgestellt. Bei der Ende des Jahres 1968 bestehenden Gesamtverschuldung von 40 000 DM war es bereits verantwortungslos, dem Gläubiger ein Drei-Monats-Akzept zu geben; denn der Beamte konnte nicht damit rechnen, innerhalb dieser kurzen Frist den Wechsel einlösen zu können. Insbesondere konnte er nicht ernstlich hoffen, das erbetene Darlehen von dem Zollbeamtenbund zu bekommen. Aus dem von dem Beamten selbst zu den Akten gegebenen und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Schriftwechsel mit dem Bund der Deutschen Zollbeamten in H... ... geht deutlich hervor, daß die Aussichten auf ein Darlehen von Anfang an ungünstig waren, weil der Bundesvorstand, wie es im Schreiben vom 6. Dezember 1968 heißt, "bisher aus grundsätzlichen Erwägungen und zur Vermeidung von Berufungen Anträge auf Gewährung von Darlehen stets abgelehnt" hatte. Ohnehin mußte aber auch dem Beamten klar sein, daß eine Standesvertretung, wie sie der Bund der Deutschen Zollbeamten darstellt, nicht aus dem durch Mitgliedsbeiträge erwachsenen Vermögen Darlehen an einzelne Mitglieder gewähren kann.
Schon die Hingabe des kurzfristigen Akzepts stellte einen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes dar, der dann in seinem disziplinaren Gewicht noch dadurch verstärkt wurde, daß der Beamte den Wechsel zu Protest gehen ließ und seinem Gläubiger bei dessen Bestreben, zu seinem Gelde zu kommen, zusätzliche Mühe und Aufwendungen verursachte.
Der Beamte hat hier zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Er hat es bei Hingabe des Wechsels bewußt in Kauf genommen, daß er ihn nicht fristgerecht einlösen konnte, und dieses Ergebnis gebilligt.
Zu diesem Anschuldigungspunkt ist somit ein bedingt vorsätzlicher Verstoß gegen § 54 S. 3 BBG erwiesen.
c)
Darlehnsaufnahme bei Spediteur H...
Am 28. Mai 1969 lieh sich der Beamte von dem Spediteur ... H... in M... einen Betrag von 500 DM gegen Schuldschein. Er kannte H... von Faschingsveranstaltungen des Zollbeamtenbundes, die der Beamte organisierte, und zu denen auch Spediteure eingeladen wurden. Die Rückzahlung des Darlehens sollte innerhalb von 3 Monaten erfolgen, spätestens am 1. September 1969. Diese Frist hielt der Beamte jedoch nicht ein. Er wurde von H... und dessen Ehefrau mehrfach, etwa 6 bis 8mal, vergeblich telefonisch gemahnt. Am 29. April 1970 setzte ihm H... schriftlich einen letzten Zahlungstermin bis zum 11. Mai 1970 mit dem Bemerken, daß er bei Nichteinhaltung des Termins die Angelegenheit seinem Anwalt übergeben werde. Als sich der Beamte bis zum 8. Mai 1970 nicht mit H... in Verbindung gesetzt und auch nicht gezahlt hatte, wollte ihn dieser telefonisch bei seiner Dienststelle erreichen. Er erfuhr jedoch, daß der Beamte inzwischen nach M... versetzt sei. Daraufhin rief H... das Hauptzollamt R... an, um die jetzige Anschrift des Beamten zu erfahren. Bei dieser Ge legenheit unterrichtete er auf Befragen den Personalsachbearbeiter des Hauptzollamts von der Angelegenheit. Am 13. Mai 1970 überbrachte der Beamte dem H... erst einen Teilbetrag von 300 DM. Beide vereinbarten, daß der Restbetrag von 200 DM in ein bis zwei Monaten gezahlt werden sollte. Dieser Betrag stand indes am 20. Juli 1970 noch immer offen. Der Beamte will ihn inzwischen gezahlt haben.
Dieser Sachverhalt steht fest auf Grund der Aussage des in der Untersuchung vernommenen Zeugen H... des zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Schreibens vom 29. April 1970 und der eigenen Aussage des Beamten.
Der Beamte hat sich dahin verteidigt, daß er trotz der Aufnahme eines Darlehens von 10 000 DM bei der B... bank im Juli 1969 (unten unter d), das seiner Umschuldung
gedient habe, nicht genügend Geldmittel gehabt habe, um das Darlehen von H... zurückzuzahlen. Er sei aber nicht 6 bis 8mal gemahnt, sondern höchstens 4mal angerufen worden, wobei sich H... lediglich nach dem Stand der Sache erkundigt und jedesmal erklärt habe, er solle sich keine Sorgen machen, die Sache habe Zeit.
Entgegen der Ansicht der Kammer ist die Darlehnsaufnahme des Beamten bei H... rechtswirksam angeschuldigt. Zwar hat eine förmliche Ausdehnung der Untersuchung auf diesen Vorwurf nicht stattgefunden, jedoch war aus der Ladung des H... als Zeuge zur Vernehmung am 20. Juli 1970 sowie aus dem Gegenstand der Vernehmung des Zeugen, die in Gegenwart des Beamten und seines Verteidigers geschah, eindeutig zu entnehmen, daß der Untersuchungsführer damit dem bereits in der Einleitungsverfügung erhobenen Verdacht, der Beamte habe auch bei anderen Spediteuren (als bei D...) Darlehen aufgenommen, nachging. Der Beamte hat auch durch seine Verteidiger zu der Darlehnsauf nahme bei H... schriftlich Stellung genommen. Ihm war somit bewußt geworden, daß ihm dieser Fall einer Darlehnsaufnahme von Spediteuren ebenfalls zum disziplinaren Vorwurf gemacht wurde. Eines förmlichen Ausdehnungsbeschlusses bedurfte es nicht. Insoweit wird auf die obigen allgemeinen Ausführungen zur Einbeziehung weiterer Vorwürfe in das förmliche Disziplinarverfahren während der Untersuchung Bezug genommen.
Ob die Aufnahme des Darlehens bei H..., über dessen Verwendungszweck der Beamte auch in der Hauptverhandlung vor dem Senat keine Angaben machen konnte, in Anbetracht der finanziellen Lage des Beamten im Mai 1969 als unvertretbares Schuldenmachen angesehen werden maß, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls war es leichtfertig von dem Beamten, die Rückzahlung der 500 DM innerhalb von drei Monaten zu versprechen. Denn die Gesamtschuldenlast, die Ende 1968 40 000 DM betragen hatte, war inzwischen durch das Darlehen bei der WKV N... weiter angewachsen und belastete den Beamten mit monatlichen
Rückzahlungsverpflichtungen in derartiger Höhe, daß er nicht ernstlich damit rechnen konnte, die Schuldsumme innerhalb der zugesagten Frist aufbringen zu können. Zusätzlich hat sich der Beamte aber auch bei der Abwicklung dieser Verbindlichkeit ansehensschädigend verhalten. Er hat trotz mehrfacher telefonischer Mahnungen des Gläubigers 11 Monate lang keine Anstalten getroffen, wenigstens einen Teilbetrag zurückzuzahlen, sondern erst dann eine Teilzahlung von 300 DM geleistet, als der Gläubiger die Dienststelle unterrichtet hatte. Seine Einlassung, er sei von H... niemals ernsthaft gemahnt worden, dieser habe ihm vielmehr bei seinen Anrufen stets erklärt, die Sache habe Zeit, wird durch den Inhalt des Mahnschreibens vom 29. April 1970 eindeutig widerlegt. Hätten die früheren Telefonanrufe H... keine Mahnung dargestellt, so hätte der Beamte mit Sicherheit auf das sehr energisch gehaltene Schreiben H... vom 29. April 1970 sofort in der Weise reagiert, daß er ihm sein Erstaunen über die plötzliche Eilbedürftigkeit der Rückzahlung zum Ausdruck gebracht hätte. Statt dessen hat der Beamte über 10 Tage weiterhin geschwiegen und ist erst am 13. Mai 1970 mit einem Teilbetrag von 300 DM bei H... erschienen. Diese langfristige Verzögerung der fest versprochenen Rückzahlung einer ausdrücklich befristeten Darlehnsschuld ist eines Beamten unwürdig und schädigt sein Ansehen. In diesem Falle wäre eine pünktliche Rückzahlung um so mehr geboten gewesen, als H... dem Beamten mit seinem Gefälligkeitsdarlehen aus einer offenbar besonders schwierigen finanziellen Notlage geholfen hatte.
Der Beamte hat insoweit mindestens bedingt vorsätzlich gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes verstoßen. Er hat bei dem Versprechen, das Darlehen innerhalb von 3 Monaten zurückzuzahlen, zumindest billigend in Kauf genommen, daß er dieses Versprechen nicht einhalten konnte, sich aber dennoch zu diesem Versprechen entschlossen, obgleich er gerade 8 Tage vorher, nämlich am 21. Mai 1969, von seinem Dienstvorgesetzten zur Frage seiner Schuldverbindlichkeiten vernommen worden war. Gleiches gilt für die
verzögerliche Rückzahlung des Darlehens. Der Beamte wußte, daß die ständigen Vertröstungen seines Gläubigers H... eine Schädigung seines Ansehens zur Folge haben mußten, hat aber diese Auswirkung in Kauf genommen.
d)
Darlehen von der B... bank
Am 7. Juli 1969 nahm der Beamte bei der B... ... bank (...) ein Darlehen von 10 000 DM auf, das sich nach Hinzurechnung von 28,8 % Teilzahlungszuschlag und Gebühr auf 12 902,50 DM belief und ab 1. August 1969 in 36 Monatsraten zurückzuzahlen war. Die erste Rate betrug 337,50 DM, die folgenden Raten betrugen 359 DM. Das Darlehen diente nach der unwiderlegbaren Einlassung des Beamten der Ablösung verschiedener Schuldverbindlichkeiten, so auch der oben unter 2 erwähnten Schulden bei der Kreissparkasse N... der Firma S... und der H...-F...-GmbH sowie des oben unter 3 erwähnten Darlehens bei der Volksbank K.... Zur Auszahlung gelangte nur ein Restbetrag von 237 DM. Die Teilzahlungsraten hat der Beamte eingehalten, jedenfalls sind Verzögerungen nicht bekanntgeworden. Das Darlehen ist inzwischen mit Hilfe eines neuen Umschuldungsdarlehens, das der Beamte im Jahre 1971 bei der H... bank in ... aufgenommen hat und mit 425 DM monatlich abtragen muß, zurückgezahlt worden.
Zu diesem Anschuldigungspunkt laßt sich ein leichtfertiges Schuldenmachen nicht feststellen. Da das Darlehen unwiderlegt so gut wie ausschließlich der Umschuldung gedient hat, ist anzunehmen, daß damit lediglich eine Verlagerung bisheriger Schuldverbindlichkeiten vorgenommen worden ist und die jetzige Tilgungsrate trotz ihrer Höhe nicht ungünstiger war als die Summe der Tilgungsraten, die für die mit dem Umschuldungsdarlehen abgedeckten Schulden aufzubringen waren. Eine Erhöhung der Gesamtverschuldung des Beamten trat allerdings dadurch ein, daß die Schuldsumme 12 902 DM betrug, während sich das zur Auszahlung gelangende Darlehen, mit dem der Beamte andere Verpflichtungen abdecken konnte, nur auf 10 000 DM belief. Da
aber offenbar eine Umschuldung unter günstigeren Bedingungen nicht zu erreichen war, läßt sich auch insoweit eine leichtfertige weitere Verschuldung nicht feststellen. Auch für die Annahme eines unehrenhaften Schuldenmachens oder einer ansehensschädigenden Abwicklung des Darlehens ist kein Anhaltspunkt gegeben.
Festzuhalten ist immerhin, daß sich die gesamten monatlichen Teilzahlungsverpflichtungen des Beamten nach Aufnahme des Darlehens bei der KKB auf die bei seinen Familien- und Gehaltsverhältnissen sehr hohe Summe von 812,65 DM beliefen (Hbg. Mannh.Vers.-AG 185,65 DM, Kreis- und Stadtspark. R... 150 DM, WKV N... 118 DM und KKB 359 DM).
e)
Darlehen von Spediteur F... Im Juli oder August 1969 lieh sich der Beamte von dem ihm seit 10 Jahren bekannten Spediteur F... in E..., dessen Fahrzeuge ebenfalls öfter die Zolldienststelle in K... passieren, einen Betrag von 500 DM mit der Begründung, er sei momentan finanziell im Druck. Die Rückzahlung sollte in 4 bis 5 Wochen erfolgen. Nach Ablauf dieses Zeitraums bat der Beamte den F... um Überlassung von weiteren 400 DM. Dabei erklärte er, er müsse eine Schuld bezahlen und werde nicht befördert werden, wenn er nicht zahle. F... gab ihm auch die 400 DM gegen das Versprechen, daß der gesamte Betrag innerhalb von 5 bis 6 Wochen zurückgezahlt werde. Nach Ablauf der vereinbarten Rückzahlungsfrist mahnte F... den Beamten dreimal schriftlich. Dieser hat die Gesamtsumme von 900 DM erst im Dezember 1969 oder - spätestens - im Februar 1970 zurückgezahlt.
Vorstehenden Sachverhalt hat der Beamte im wesentlichen zugegeben und sich dahin eingelassen: Er habe den von F... geliehenen Betrag zur Tilgung von Verpflichtungen seines Sohnes J... benötigt. Er sei der Meinung, daß er das Darlehen vereinbarungsgemäß zurückgezahlt habe. Er sei gemahnt worden, obwohl er noch gar nicht in Verzug gewesen sei. Die Mahnung habe die Einzugsstelle der Firma vorgenommen, F... selbst habe von den Mahnungen gar nichts gewußte.
Diese Einlassung ist jedoch durch die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachte Aussage des in der Untersuchung als Zeuge vernommenen Spediteurs F... widerlegt. F... ... hat eindeutig erklärt, daß er nach Ablauf der vereinbarten Rückzahlungsfrist den Beamten dreimal schriftlich gemahnt habe, und hinzugefügt, daß die dritte Mahnung den Beamten nach dessen Angaben nicht erreicht haben solle. Nach dieser Aussage, an deren Richtigkeit zu zweifeln nicht der mindeste Anlaß besteht, kann keine Rede davon seih, daß der Beamte vor Fälligkeit des Darlehens gemahnt worden ist. Es wäre sonst auch nicht zu verstehen, warum der Beamte bei seinen daraufhin mit F... ... geführten Telefongesprächen nicht geltend gemacht hat, daß er noch gar nicht im Verzuge sei, sondern F..., wie dieser als Zeuge weiter bekundet hat, vertröstet und darauf hingewiesen hat, daß er einen Bankkredit bekomme, die Kreditverhandlungen zögen sich aber in die Länge. Auf Grund dieser Aussage F... ist auch die Behauptung des Beamten widerlegt, F... selbst habe von den Mahnungen nichts gewußt. Die von dem Zeugen geschilderten Telefongespräche wären sonst unverständlich.
Die beiden Darlehnsaufnahmen bei F... um Gesamtbetrage von 900 DM stellen sich als ein weiterer Fall leichtfertigen Schuldenmachens dar. Auch wenn man als richtig unterstellt, daß der Beamte das Geld dringend benötigte, um Schulden seines minderjährigen Sohnes J... zu begleichen, war es in Anbetracht der damals bestehenden Gesamtschuldenhöhe von weit über 40 000 DM und der monatlichen Rückzahlungsverpflichtungen von insgesamt 812,65 DM zumindest leichtfertig, eine Rückzahlung des Darlehnsbetrages von 900 DM innerhalb von 5 bis 6 Wochen zu versprechen. Diese Verpflichtung konnte der Beamte bei seinen damaligen Vermögensverhältnissen unmöglich einhalten. Denn er hatte offensichtlich sämtliche anderweitige Kreditmöglichkeiten schon ausgeschöpft, insbesondere auch den ihm eingeräumten Kontokorrentkredit bei der Kreis- und Stadtsparkasse R... ..., und konnte von dem ihm monatlich nach Erfüllung seiner Rückzahlungsverpflichtungen verbleibenden Rest seiner Dienstbezüge (ca. 780 DM) nach Abzug der Miete von 160 DM nicht innerhalb von 5 bis 6 Wochen 900 DM einsparen. Seine Ehefrau hatte zu dieser Zeit noch keine eigenen Einkünfte. Sie hat vielmehr, wie der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat zugegeben hat, erst Anfang des Jahres 1970 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, und zwar zunächst halbtägig als Arbeiterin mit einem Monatsverdienst von 330 DM brutto und ab September 1970 als Aushilfskraft beim Hauptzollamt M...-S... mit einem monatlichen Bruttoverdienst von 1 178 DM. Der Sohn J... befand sich bis zum Frühjahr 1970 im letzten Lehrjahr als Speditionskaufmann und erhielt eine monatliche Lehrlingsvergütung von 190 DM brutto. Dieser Betrag reichte nicht einmal aus, um den vollen Lebensunterhalt des Sohnes zu decken. Auch wenn der Sohn durch viele Überstunden manchmal bis auf 400 DM monatlich gekommen sein sollte, stellten solche zusätzlichen Einkünfte des Sohnes keine Beträge dar, mit denen der Beamte ernstlich rechnen konnte, und zwar um so weniger, als er nach seinen eigenen Angaben vor dem Senat immer wieder für Schulden seines Sohnes einstehen mußte und auch das Darlehen von F... gerade dazu dienen sollte, Schulden des Sohnes zu begleichen. So hatte der Sohn Anfang 1969 mit einem geliehenen Auto einen Unfall gehabt und hatte sich zur Bezahlung der Reparatur von dem österreichischen Transportunternehmer B... in W... 410 DM ausgeliehen. Die Rückzahlungstand Anfang November 1969 immer noch aus, obwohl jetzt das Überstundengeld fällig gewesen sein soll, so daß der Beamte selbst nach W... fuhr, um die Schuld seines Sohnes zu begleichen, und zwar angeblich aus dem zuvor von F... erhaltenen Darlehen.
Das alles hat die Kammer verkannt, indem sie bei der Betrachtung der Wirtschaftslage des Beamten zu jener Zeit unbesehen, und obwohl aktenmäßige Unterlagen entgegenstanden, dessen in der Hauptverhandlung aufgestellte Behauptung übernommen hat, es habe unter Mitberücksichtigung des Verdienstes der Ehefrau damals ein Familieneinkommen von monatlich 2 000 bis 2 100 DM zur Verfügung gestanden. Die Angabe des Beamten vor der Kammer, sein Sohn habe ab 1. Januar 1969 monatlich 900 DM verdient, trifft ebenfalls nicht zu.
Neben einem leichtfertigen Schuldenmachen hat sich der Beamte im Falle F... auch eines ansehensschädigenden Verhaltens bei der Abwicklung dieser Verbindlichkeit schuldig gemacht. Er hat nicht nur den vereinbarten Rückzahlungstermin nicht eingehalten, sondern sich auch mehrmals nach Ablauf der Frist an die Rückzahlung mahnen lassen. Das hätte er um so eher vermeiden müssen, als es sich bei dieser Kreditaufnahme um ein ausgesprochenes Gefälligkeitsdarlehen gehandelt hatte, mit dessen Hergabe ihm der langjährige Bekannte F... aus einer drängenden finanziellen Notlage geholfen hatte. Außerdem hätte eine pünktliche Rückzahlung schon deswegen auf jeden Fall erfolgen müssen, weil F... ... zu den Spediteuren gehört, mit denen der Beamte dienstlich zu tun haben konnte.
In beiden Fällen hat der Beamte zumindest bedingt vorsätzlich die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten auch außerhalb des Dienstes verletzt. Er hat, wie aus seiner damaligen wirtschaftlichen Situation geschlossen werden muß, bei Aufnahme der Darlehen bewußt in Kauf genommen, daß er die Darlehnsschuld nicht innerhalb der versprochenen Frist würde zurückzahlen können und daß es ihm auch schwerlich gelingen würde, anderweit Kredit zu bekommen, um Mahnungen des Gläubigers zu vermeiden.
Auch zu diesem Anschuldigungspunkt liegt somit eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung vor.
f)
Kreditkäufe bei N...
Am 9. Juni 1969 bestellte der Beamte bei der Firma N... auf Teilzahlung Waren im Gesamtbetrage von 499,55 DM, darunter neben verhältnismäßig billiger Garderobe für die Familie vornehmlich Campingartikel, wie z.B. eine Kissengarnitur für 46 DM,
eine Luftmatratze für 55,80 DM, ein Dreibein-Matratzenbett für 59,50 DM, einen Windschutz für 34,50 DM und einen Dachgepäckträger für 44,50 DM. Mit Kreditzuschlag betrug der Kreditbetrag 576 DM. Er war in 24 Monatsraten von je 24 DM ab 5. August 1969 zu begleichen.
Am 7. September 1969 bestellte der Beamte bei der Firma N... erneut auf Teilzahlung Waren im Gesamtbetrag von 315,35 DM, darunter eine Lederjacke für 139 DM und eine Kalender-Automatik-Uhr für 65 DM. Der Kreditbetrag belief sich auf 384 DM und war in 24 Monatsraten zu je 16 DM ab 20. Oktober 1969 zu zahlen.
Am 25. November 1969 bestellte der Beamte nochmals bei der Firma N... auf Teilzahlung einen Musikschrank zum Preise von 675 DM. Der Kreditbetrag belief sich auf 732 DM und war in 12 Monatsraten zu je 61 DM ab 5. Februar 1970 zu begleichen.
Auf seinen Antrag wurden Ende Februar 1970 sämtliche noch offenen Kreditbeträge zusammengefaßt zu einer Summe von 1 570,74 DM, und es wurde ein neuer Zahlungsplan aufgestellt, der die Tilgung des Gesamtbetrages bis Ende 1971 vorsah.
Diesen Sachverhalt hat der Beamte zugegeben. Er hat sich dahin eingelassen: Von den 3 Krediten entfalle nur der erste auf ihn selbst, den beiden anderen lägen Bestellungen seines Sohnes J... zugrunde. Dieser begleiche auch die betreffenden Raten selbst. Die beiden Kreditanträge habe er nur deswegen unterschrieben, weil sein Sohn damals noch minderjährig gewesen sei. Dieser habe zu jener Zeit mehr als das tarifliche Lehrgeld erhalten, ca. 300 DM und mehr, manchmal bis zu 600 DM; im übrigen habe der Sohn ab 1. Januar 1970 monatlich 900 DM und später sogar 1 200 DM verdient. Er habe ihm fest versprochen, für diese Verbindlichkeiten einzustehen, und auch tatsächlich die Raten immer pünktlich abgeliefert.
Die Ansicht der Kammer, von den 3 Kreditkäufen seien die beiden letztgenannten nicht wirksam angeschuldigt und daher einer disziplinarrechtlichen Würdigung entzogen, weil sie dem Beamten weder in der Einleitungsverfügung zur Last gelegt, noch als Vorwurf in die Untersuchung rechtswirksam eingeführt worden seien, geht fehl. Zwar ist in der Einleitungsverfügung nur ganz allgemein der Vorwurf erhoben worden, der Beamte habe sich in den Jahren 1966 bis 1969 durch Darlehna- und Kreditaufnahmen in der Gesamthöhe von über 32 000 DM mit Ratenzahlungen von 837 DM monatlich verpflichtet, so daß ihm und seiner Familie nur 735 DM im Monat verblieben seien. Der Untersuchungsführer hat aber im Laufe der Untersuchung die Kreditunterlagen über sämtliche 3 Käufe bei N... beige zogen und dem Beamten Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Tatsächlich hat der Beamte auch zu diesen Kreditkäufen Stellung genommen. Ihm war somit deutlich geworden, daß ihm auch diese Kreditkäufe als weitere Fälle von leichtfertigem Schuldenmachen zum Vorwurf gemacht wurden. Einer förmlichen Ausdehnung der Untersuchung auf diese Fälle bedurfte es nicht, wie bereits oben bei den allgemeinen Ausführungen über die Ausdehnung der Untersuchung auf neue Anschuldigungspunkte dargelegt worden ist.
Mit seiner Einlassung, von den 3 Kreditkäufen treffe nur der erste ihn selbst, vermag der Beamte nicht die Tatsache aus der Welt zu schaffen, daß er in allen drei Fällen der Kreditgeberin gegenüber selbst Schuldner geworden war und dieser für die Schuldsumme haftete. Die Verbindlichkeiten sind daher als solche des Beamten anzusehen, mag er auch mit seinem Sohn vereinbart haben, daß dieser die Raten für die zwei letztgenannten Kredite von seinen eigenen Einkünften begleichen sollte.
Die Eingehung dieser drei Verbindlichkeiten war zumindest insoweit leichtfertig, als es sich bei den bestellten Waren nicht um Gegenstände handelte, die zu einer normalen Haushaltsführung gehören. Dazu sind vor allem nicht zu rechnen die
Campingartikel, die Lederjacke, die Automatik-Uhr und der
Musikschrank.
Bei der bereits dargestellten außerordentlich beengten finanziellen Lage des Beamten im Juni 1969 war es unverantwortlich, für mehrere hundert Mark Waren, die nicht dringend benötigt wurden, auf Kredit zu kaufen, auch wenn die Teilzahlungsraten bei dem ersten Kreditkauf mit 24 DM verhältnismäßig niedrig waren. Das gleiche gilt für den Kreditkauf vom 7. September 1969, soweit er die Lederjacke für 135 DM und die Uhr betrifft, und erst recht für den Kauf des Musikschranks für 675 DM am 25. November 1969. Die auf dem Beamten lastenden monatlichen Teilzahlungsverpflichtungen aus den sonstigen Schuldverbindlichkeiten, die in dem ganzen hier in Betracht kommenden Zeitraum über 800 DM betrugen, waren derart drückend, daß der Beamte seine Wirtschaftsführung nicht durch den Kauf von unnötigen Gegenständen auf Kredit weiter einengen durfte, zumal er ja auch noch das Darlehen von H... mit 500 DM und das von F... mit 900 DM innerhalb dieses Zeitraumes zurückzuzahlen hatte. Hinzu kommt, daß in seinem wegen der Kaufpreisminderung aus dem Kauf des Kraftfahrzeugs gegen K... geführten Zivilprozeß am 6. November 1969 das ihm ungünstige Urteil des Landgerichts H... ergangen war und hieraus Verpflichtungen von rund 4 000 DM einkalkuliert werden mußten. Überdies war er wenige Tage vor dem ersten Kreditkauf und nicht lange vor dem dritten Kreditkauf von seinem Dienstvorgesetzten zu dem Verdacht des übermäßigen Schuldenmachens gehört worden und hätte daher allen Anlaß gehabt, sich vor der Eingehung weiterer Schuldverbindlichkeiten zu hüten. Diese Anschaffungen waren ungewöhnlich leichtfertig.
Der Beamte kann diesen Vorwurf nicht mit dem Einwand entkräften, sein Sohn J... habe die monatlichen Ratenzahlungen übernommen und auch eingehalten. Abgesehen davon, daß der Sohnin dem hier maßgebenden Zeitraum, wie oben unter e) ausgeführt, über
keine nennenswerten Einkünfte verfügte und erst ab 1. April 1970 - nach Beendigung der Lehrzeit - einen höheren Verdienst
erzielte, so daß die Behauptung, der Sohn habe die Zahlungen eingehalten, unglaubhaft erscheint, boten dem Beamten die angeblichen Zusagen seines Sohnes, die Ratenzahlungen selbst zu leisten, keine irgendwie hinreichende Gewähr dafür, daß diese Zahlungen auch erfolgten. Denn noch bis zum Ende des Jahres 1969 hatte, wie der Fall F... und der unter g) zu behandelnde Fall G... deutlich machen, immer der Beamte für die Schulden seines Sohnes einspringen müssen, weil dieser selbst nicht zahlen konnte.
Zu diesem Anschuldigungspunkt ist somit ebenfalls ein leichtfertiges Schuldenmachen erwiesen. Der Beamte hat auch hier zumindest bedingt vorsätzlich seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes verletzt; denn er hat wenigstens billigend in Kauf genommen, daß er mit den nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vertretbaren Kreditkäufen gegen diese ihm als Beamten obliegende Pflicht verstieß, auf die er sogar noch durch seine Vernehmungen vom 21. Mai und 16. Oktober 1969 besonders aufmerksam gemacht worden war.
Auch zu diesem Anschuldigungspunkt ist daher eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung erwiesen.
g)
Darlehen von Spediteur G...
Ende 1969 oder Anfang 1970 lieh sich der Beamte von dem ihm seit 1966 bekannten Spediteur G... in K..., den er in der dortigen Autobahnraststätte getroffen hatte, einen Betrag von 100 DM mit dem Bemerken, er brauche das Geld für seinen Sohn, der auch Spediteur sei und eine Kassendifferenz gehabt habe, die mit diesem Geldbetrag ausgeglichen werden sollte. G... vereinbarte mit dem Beamten, daß dieser den Betrag nach 2 bis 3 Wochen zurückzahlen solle. Die Rückzahlung war jedoch im September 1970 noch nicht bewirkt. G... hatte den Beamten auch nicht gemahnt. Er hatte ihn zwar innerhalb dieses Zeitraumes mehrfach in K... gesehen, ihn aber nicht auf
das Geld ansprechen mögen, well der Beamte sich dabei entweder in Gesellschaft anderer Beamter oder seiner Ehefrau befunden hatte.
Dieser Sachverhalt steht auf Grund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Aussage des in der Untersuchung vernommenen Zeugen G... fest.
Der Beamte hat die Darlehnsaufnahme nicht bestritten, sich aber dahin eingelassen: Bei der Darlehnsaufnahme habe es sich um ein Geschäft zwischen G... und seinem Sohn ... gehandelt. Er habe G... gesagt, daß J... das Geld zurückzahlen werde. Ihm könne daher aus dieser Angelegenheit nicht der geringste Vorwurf gemacht werden.
Diese Einlassung vermag den Beamten nicht zu entlasten.
Zwar laßt sich ein leichtfertiges Schuldenmachen hier nicht feststellen. Der Beamte sah sich plötzlich vor die Situation gestellt, seinem Sohn zu helfen, der für einen Kassenfehlbestand bei seiner Lehrfirma in Höhe von 200 DM einzustehen hatte. Da er selbst nur 100 DM zur Verfügung hatte, sah er sich genötigt, anderweit schnell die restlichen 100 DM aufzunehmen. Angesichts der damals bestehenden sonstigen Verschuldung bedeutete allerdings diese zusätzliche Belastung eine weitere, objektiv nicht vertretbare Verschuldung. Dem Beamten ist aber die Notstandssituation, in die er sich als Vater versetzt sah, zugute zu halten. Die Darlehnsaufnahme ist daher nicht als leichtfertig zu bezeichnen.
Dagegen ist dem Beamten vorzuwerfen, daß er das versprochene Rückzahlungsdatum nicht eingehalten und sich damit ansehensschädigend verhalten hat. Auch wenn er Gruber gegenüber erklärt hatte, daß das Darlehen für seinen Sohn bestimmt sei, um einen von diesem zu vertretenden Kassenfehlbestand auszugleiehen, war er selbst doch derjenige, der das Darlehen aufnahm und für dessen Rückzahlung haftete. Er durfte sich um so weniger darauf verlassen, daß sein Sohn die 100 DM an G... pünktlich zurückzahlen würde, als dieser damals lediglich eine Lehrlingsvergütung bezog und obendrein in eigenen Geldangelegenheiten unzuverlässig war, wie bereits im Fall F... dargelegt worden ist. Da der Beamte die Rückzahlung binnen 2 bis 3 Wochen zugesagt hatte, war er auch ohne Mahnung des Gläubigers verpflichtet, sich um die Begleichung dieser Schuld zu kümmern und die Frist einzuhalten. Er hätte zudem die Möglichkeit zur fristgerechten Rückzahlung gehabt, denn nach der schriftlichen Auskunft der Kreis- und Stadtsparkasse R... vom 8. Februar 1973 war der ihm dort eingeräumte Kontokorrentkredit von 6 500 DM Ende des Jahres 1969 nur zum Betrage von rund 6 280 DM in Anspruch genommen, so daß sich der Beamte die 100 DM über diesem Konto unschwer beschaffen und damit die Schuld bei G... tilgen konnte. Sein völliges Untätigbleiben war unanständig und eines Beamten unwürdig, zumal G... ihm aus reiner Gefälligkeit aus einer schwierigen Situation herausgeholfen hatte.
Der Beamte hat auch hier zumindest bedingt vorsätzlich gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes verstoßen. Er wußte, daß er für die pünktliche Rückzahlung des von ihm für den Sohn aufgenommenen Darlehens einzustehen hatte und sich auf eine Begleichung der Schuld durch seinen Sohn nicht verlassen konnte, und nahm mindestens billigend in Kauf, daß der hilfsbereite Gläubiger G... auf sein Geld monatelang warten mußte.
Auch zu diesem Anschuldigungspunkt ist somit eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung erwiesen.
Zusammenfassend ist zu dem Anschuldigungskomplex "Leichtfertiges Schuldenmachen und ansehensschädigendes Schuldnerverhalteh" festzustellen, daß sich der Beamte in den Fällen D... (oben unter b), H... (oben unter c), F... (oben unter e),
N... (oben unter f) und G... (oben unter g) eines bedingt vorsätzlichen Verstoßes gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes schuldig gemacht hat. Diese außerdienstlich begangenen Pflichtverletzungen erfüllen die in § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG genannten Voraussetzungen für ein Dienstvergehen. Sie waren in Anbetracht der herausgehobenen Stellung, die der Beamte in dem kleinen Ort K... einnahm, und des Umstandes, daß es sich bei den Gläubigern in fast allen Fällen um Spediteure handelte, mit denen der Beamte auch dienstlich in Berührung kam oder doch kommen konnte, in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
B.
Unrichtige Angaben über Schuldverbindlichkeiten
Der Beamte, der erstmalig am 21. Mai 1969 über seine Zahlungsverpflichtungen dienstlich gehört worden war und dabei heben den Darlehen bei den Bediensteten seiner Dienststelle, der Verwaltungsangestellten R... und dem Zollobersekretär B... nur das Darlehen bei der Hamburg-Mannheimer Vers.-AG von 12 000 DM sowie einen Kredit bei der Sparkasse R... in Höhe von 4 800 DM angegeben, im übrigen aber die Aussage verweigert hatte mit der Angabe, er wolle sich erst mit seinem Verteidiger in Verbindung setzen, wurde von dem Vorsteher des Hauptzollamts R... erneut am 16. Oktober 1969 über seine sonstigen Zahlungsverbindlichkeiten vernommen. Dabei verschwieg er bei seiner Aussage, obwohl er, wie schon am 21. Mai 1969, zur Wahrheit ermahnt und auf sein Recht zur Aussageverweigerung hingewiesen worden war, das Darlehen bei der WKV N... über 3 200 DM, die Darlehen bei den Spediteuren H... und F... sowie die Verpflichtungen aus Teilzahlungskäufen bei der Firma N... auf Grund der Bestellungen vom 9. Juni und vom 7. September 1969. Außerdem bezifferte er wahrheitswidrig seine Schuldverbindlichkeiten bei der Kreis- und Stadtsparkasse R... mit ca. 4 000 DM, obwohl sie einschließlich des von ihm völlig unerwähnt gelassenen Kontokorrentkredits damals insgesamt fast 11 000 DM betrugen.
Nachdem gegen den Beamten am 16. Dezember 1969 formell Vorermittlungen eingeleitet worden waren, wurde dieser aufgefordert, eine schriftliche Schuldenaufstellung vorzulegen. Er reichte sie unter dem Datum vom 23. Januar 1970 seinem Dienstvorgesetzten ein, und zwar mit der besonders beigefügten Versicherung, daß er die Aufstellung nach bestem Wissen und Gewissen so vollständig und der Wahrheit entsprechend gemacht habe, wie es ihm möglich gewesen sei. In dieser Aufstellung fehlte wiederum das Darlehen H... das in diesem Zeitpunkt noch nicht zurückgezahlt war. Außerdem waren abermals die Schuldverbindlichkeiten bei der Kreis- und Stadtsparkasse R... unrichtig angegeben worden. Denn der Beamte bezifferte die ursprüngliche Höhe dieser Verbindlichkeiten mit 6 500 DM und die Restschuld mit 4 050 DM, während sie in Wahrheit ursprünglich 11 300 DM betrugen und sich am 23. Januar 1970 laut schriftlicher Auskunft der Sparkasse noch auf rund 10 500 DM beliefen. Nicht angegeben wurden schließlich wiederum der Kreditkauf bei der Firma N... vom September 1969 und der weitere Kreditkauf bei dieser Firma vom November 1969 (384 DM und 732 DM; Teilzahlungsraten 16 DM und 61 DM).
Der Beamte gibt zu, diese Verbindlichkeiten nicht oder unvollständig angegeben zu haben, bestreitet aber ein absichtliches Handeln. Er macht geltend: Die Vernehmung vom 16. Oktober 1969 sei aus dem Stegreif erfolgt. Er habe keine Gelegenheit gehabt, sich darauf vorzubereiten. Deshalb habe er das Darlehen der WKV N... und den ersten Kreditkauf bei der Firma N... ... vergessen. Die beiden anderen Kreditkäufe bei N... habe er nicht anzugeben brauchen, weil es sich insoweit um Bestellungen seines Sohnes gehandelt habe. Die unrichtigen Angaben über die Schuldverbindlichkeiten bei der Kreis- und Stadtsparkasse R... seien darauf zurückzuführen, daß ihm Einzelheiten nicht bekannt gewesen seien. Ihm sei über das Darlehen von 4 800 DM keine Vertragsurkunde erteilt worden. Beide Kredite hätten in Monatsraten von 150 DM zurückgezahlt werden müssen. Deshalb habe es sich in seinen Augen nur um ein einziges Darlehen gehandelt.
Die Ansicht der Kammer, daß das Verschweigen der Darlehnsaufnahmen bei den Spediteuren H... und F... und der Teilzahlungsverbindlichkeiten Nr. 2 und 3 bei der Firma N... sowie die unvollständige Angabe der Schulden bei der Kreis- und Stadtsparkasse ... nicht wirksam angeschuldigt worden seien und deshalb unberücksichtigt zu bleiben hätten, kann der Senat nicht teilen. Die Einleitungsverfügung erwähnt allerdings nur das Verschweigen des WKV-Kredits von 3 300 DM und des ersten Teilzahlungskaufes auf Kredit bei der Firma N... ... Es läßt sich auch aus den Untersuchungsakten nicht feststellen, daß die Angaben des Beamten über seine Schulden bei der Vernehmung vom 16. Oktober 1969 und in der Erklärung vom 23. Januar 1970 generell Gegenstand der Untersuchung gewesen sind. Es fehlt in den Akten ein Vermerk darüber, daß diese Angaben dem Beamten vorgehalten oder sonstwie zur Sprache gebracht worden sind. Die Einführung in das Verfahren erfolgte jedoch durch die Anschuldigungsschrift. Daß dem Beamten insoweit vorher kein rechtliches Gehör gewährt worden war, beeinträchtigt die Rechtswirksamkeit der Anschuldigung nicht, sondern stellt einen wesentlichen, aber behebbaren Verfahrensmangel dar, der für die Kammer Anlaß gewesen wäre, die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 67 Abs. 4 BDO zu beschließen, worauf der Vorsitzende die Anschuldigungsschrift an den Bundesdisziplinaranwalt zur Beseitigung des Mangels hätte zurückgeben müssen. Auf keinen Fall war es angängig, den Vorwurf als nicht rechtswirksam angeschuldigt auszuklammern. Da der Beamte durch die Anschuldigungsschrift von diesem Vorwurf Kenntnis erhalten hat und zumindest in den Hauptverhandlungen vor der Kammer und dem Senat Gelegenheit gehabt hat, sich dazu zu äußern, ist der Mangel des fehlenden rechtlichen Gehörs jetzt geheilt (vgl. auch BVerfGE 5, 9 u. 22). Es besteht daher kein Anlaß, aus diesem Grunde das Urteil nunmehr aufzuheben und die Sache an die Kammer zwecks Behebung des Verfahrensmangels zurückzuverweisen.
Die Einlassung des Beamten, er habe nicht absichtlich falsche Angaben gemacht, ist unglaubhaft. Schon seine Behauptung, er habe keine Gelegenheit gehabt, sich auf seine Vernehmung vom 16. Oktober 1969 vorzubereiten und deshalb seine damaligen Angaben aus dem Stegreif gemacht, ist falsch. Wie sich aus den Ermittlungsakten ergibt, war der Beamte durch Schreiben seines Diehstvorgesetzten vom 12. September 1969 aufgefordert worden, die Unterlagen über seine Bankkredite bereitzuhalten und gegebenenfalls eine Übersicht über die Zahiungsverpflichtungen zu fertigen, die am 21. Mai 1969 bestanden und danach noch entstanden sind. Der Beamte wußte also bereits seit Mitte September 1969, daß eine weitere Vernehmung über seine Schuldverbindlichkeiten erfolgen würde, und hatte somit hinreichend Zeit gehabt, sich darauf vorzubereiten. Zur Vernehmung vom 16. Oktober 1969 hat er zudem gewisse Unterlagen mitgebracht. Er hat aber schon immer dazu geneigt, seine Verschuldung nach außen zu verharmlosen. Das zeigen die Vorgänge, die zu seiner Ermahnung im März 1965 geführt hatten, und die ihm in den Jahren 1964 bis 1966 auferlegten Schuldenaufstellungen, in denen z.B. niemals die Kaufpreisschuld für den am 17. September 1964 angeschafften Gebrauchtwagen (4 750 DM) erscheint. Da er bei seiner Vernehmung vom 16. Oktober 1969 sehr ins einzelne gehende Angaben über die Höhe seiner damaligen Tilgungsverpflichtungen und des ihm monatlich verbleibenden Teils seines Gehalts gemacht hat, ist es schlechthin nicht vorstellbar, daß er die Schuldverpflichtung bei der WKV N..., die ihn zusätzlich mit 180 DM im Monat belastete, vergessen haben kann, zumal er jeden Monat die Tilgungsbeträge einzahlen mußte. Das gleiche gilt für den ersten Kreditkauf bei N..., für den die Abzahiungsraten von 24 DM monatlich ab 5. August 1969 liefen. Dem Beamten kann auch nicht geglaubt werden, daß er seine Schuldverbindlichkeiten bei der Kreis- und Stadtsparkasse R... nicht im einzelnen überblickt hat. Er hatte, wie oben unter 4 a) dargelegt ist, sowohl einen Darlehnsvertrag über 4 800 DM mit Bürgschaftsleistung des Spediteurs A... unterschrieben wie auch - zeitlich später - einen Kontokorrentkreditvertrag über den Betrag von 6 500 DM. Bei der geschäftlichen
Gewandtheit, die der Beamte erkennen läßt, ist es undenkbar, daß er bei seiner Vernehmung nicht genau wußte, daß beide Schuldverbindlichkeiten bestanden. Die unrichtigen Angaben über diese Verbindlichkeiten hat er auch noch in seiner schriftlichen Schuldenerklärung vom 23. Januar 1970 aufrechterhalten, für deren Aufstellung er hinreichend Zeit gehabt hatte. Auch hier hat er die ursprüngliche Schuld nur mit 6 500 DM und die Restschuld nur mit 4 050 DM beziffert. Das kann nur bewußt wahrheitswidrig geschehen sein.
Was schließlich das Verschweigen der Schulden aus dem zweiten und dritten Teilzahlungskauf bei der Firma N... betrifft, so geht die Einlassung fehl, es habe sich um Schulden des Sohnes gehandelt, die er nicht habe anzugeben brauchen. Wie bereits oben unter 4 f) ausgeführt, hatte der Beamte die Bestellung und den Kreditantrag selbst unterschrieben. Er hatte somit der F... Kreditbank gegenüber für die Einhaltung der Ratenzahlungen einzustehen. Die Verpflichtungen waren daher eigene Schulden, mag der Beamte auch mit seinem Sohn vereinbart haben, daß dieser die Ratenzahlungen zu leisten habe. Bei dieser Sachlage hätte der Beamte diese Verbindlichkeiten angeben müssen, möglicherweise mit dem Zusatz, daß die Tilgung durch den Sohn erfolgen solle. Auch das wußte der Beamte genau. Er hat die Angaben offensichtlich nur deshalb unterlassen, um den wahren Umfang seiner Verbindlichkeiten nicht in Erscheinung treten zu lassen.
Durch sein Verhalten hat sich der Beamte sowohl bei seiner Vernehmung am 16. Oktober 1969 als auch bei der Schuldenaufstellung vom 23. Januar 1970 einer Verletzung der Wahrheitspflicht gegenüber seinem Dienstvorgesetzten schuldig gemacht, indem er Schuldverbindlichkeiten teils verschwiegen, teils unrichtig angegeben hat.
Entgegen der Ansicht der Kammer geschah bereits die Vernehmung des Beamten vom 16. Oktober 1969 im Rahmen der Vorermittlungen.
Sie diente nicht der Aufklärung irgendwelcher für den Dienstvorgesetzten bedeutsamen Sachzüsammenhänge, die zunächst durch sogenannte Verwaltuhgsermittlungen geklärt werden sollten, vielmehr erfolgte sie gezielt in Richtung eines gegen den Beamten bestehenden Verdachts pflichtwidrigen Schüldenmachens. Das ergibt sich nicht nur daraus, daß der Beamte, wie ihm vor seiner Vernehmung durch Schreiben vom 12. September 1969 mitgeteilt worden war, Auskunft über diejenigen Schuldverbindlichkeiten geben sollte, hinsichtlich derer er bei seiner ersten Vernehmung am 21. Mai 1969 die Aussage verweigert hatte, sondern auch aus der Tatsache, daß er vor der Vernehmung - wie schon am 21. Mai 1969 - laut Protokoll zur Wahrheit ermahnt und auf sein Recht zur Aussageverweigerung ausdrücklich hingewiesen worden ist. Damit war auch für den Beamten erkennbar, daß er als Beschuldigter vernommen wurde (vgl. auch BVerwGE 33, 145). Dem Umstande, daß der Vorsteher des Hauptzollamts R... unter dem 16. Dezember 1969 noch ausdrücklich einen Aktenvermerk über den Beginn von Vorermittlungen gegen den Beamten niedergelegt hat, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Zur Einleitung von Vorermittlungen bedarf es, anders als zur Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens, keiner Form (vgl. Claussen/Janzen, BDO 2. Aufl. § 26 Rz. 10). Es genügt durchaus, daß in einer für den beschuldigten Beamten erkennbaren Weise Ermittlungen in Richtung auf einen bestimmten Verdacht eines Dienstvergehens aufgenommen werden. Der Beamte hat hier auch erkannt, daß solche Ermittlungen gegen ihn durchgeführt wurden. Das ergibt sich allein schon aus seiner Aussageverweigerung bei der Vernehmung vom 21. Mai 1969.
Die Pflicht eines Beamten, in den gegen ihn durchgeführten Vorermittlungen gegenüber seinen Dienstvorgesetzten oder dem von diesem beauftragten Beamten die Wahrheit zu sagen, ergibt sich einerseits aus § 55 Satz 1 BBG, der den Beamten verpflichtet, seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen, zum anderen aus § 54 Satz 3 BBG, wonach sich der Beamte so zu verhalten hat, daß er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Amt erfordert. Ein Beamter ist allerdings nicht verpflichtet, sich selbst zu bezichtigen. An diesem Punkt findet die ihm obliegende Wahrheitspflicht ihre Grenze. Ihm steht es frei, ob er zur Sache aussagen will oder nicht (§ 26 Abs. 2 Satz 3 BDO). Macht er aber von dem Recht, die Auskunft oder die Einlassung zu verweigern, keinen Gebrauch, sondern sagt er aus, so hat er sich wahrheitsgemäß zu erklären. Diese Ansicht entspricht der ständigen Rechtsprechung der Beamtendisziplinarsenate des früheren Bundesdisziplinarhofs (vgl. BDH 4, 59, 62; Urteile vom 2. Juni 1960 -I D 30.58 -, vom 3. Oktober 1961 - I D 25.61 -, vom 13. November 1962 - II D 39.62 -, vom 16. Januar 1963 - I D 48.62 -). An dieser Rechtsprechung hält der Senat aus der Sicht der Beamtenrechtsverhältnisse fest, obgleich die Wehrdienstsenate im weiteren Verlauf für den besonderen Bereich des Soldatenrechts bezüglich der Wahrheitspflicht teilweise einen anderen Standpunkt vertreten haben (vgl.Urteile vom 14. November 1967 - II WD 42.67 = NJW 1968, 857 -, vom 20. März 1968 - II WD 71.67 = RiA 1968, 219-, vom 11. Juli 1968 - II WD 13/14.68 = BVerwG 33, 168 - undvom 27. Februar 1969 - I WD 40.68 = NJW 1969, 1188 -, siehe aber auch BVerwG 43, 227) und sich der Disziplinarsenat des OVG M... (ZBR 1972, 126) dieser Rechtsprechung ohne nähere beamtenrechtliche Rechtsausführungen angeschlossen hat. Die Beamtenpflichten beruhen aber auf anderen gesetzlichen Grundlagen als die Pflichten eines Soldaten, und den Entscheidungen der Wehrdienstsenate liegt mithin eine andere Rechtsmaterie zugrunde. Gegenüber der einschränkenden Rechtsprechung der Wehrdiehstsenate hat der Gesetzgeber inzwischen auch eine Verdeutlichung vorgenommen; denn er hat bei der Neufassung der Wehrdisziplinarordnung auf Grund des Art. IX Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts vom 21. August 1972 (BGBl I S. 1481) in den für die Ermittlungen geltenden § 28 Abs. 4 WDO die Bestimmung eingefügt, daß der Soldat, wenn er sieh bei seiner Vernehmung nach Hinweis auf sein Recht, nicht auszusagen, dazu entschließt, auszusagen, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen hat.
Da der beschuldigte Beamte nach vorheriger Belehrung über sein Recht zur Aussageverweigerung, wie oben dargelegt worden ist, sowohl bei seiner ersten Vernehmung am 16. Oktober 1969 als auch in seiner Schuldenerklärung vom 23. Januar 1970 mehrere Schuldverbindlichkeiten, deren Bestehen er kannte, nicht oder nicht vollständig angegeben hat, hat er vorsätzlich die ihm obliegende Wahrheitspflicht verletzt und eine innerdienstliche Pflichtverletzung nach §§ 54 Satz 3, 55 Satz 1 BBG begangen.
Diese Pflichtverletzung wird nicht dadurch teilweise ausgeräumt, daß er in seiner Schuldenerklärung vom 23. Januar 1970 einige der bei seiner Vernehmung vom 16. Oktober 1969 verschwiegenen Schuldverbindlichkeiten, nämlich das Darlehen bei der WKV N... in Höhe von 3 200 DM und den ersten Kreditkauf bei N..., wahrheitsgemäß angegeben hat. Durch diese nachträgliche Offenbarung der genannten Verbindlichkeiten ist entgegen der Ansicht der Kammer die am 16. Oktober 1969 begangene Pflichtverletzung nicht beseitigt, zumal sie erst Monate später erfolgt ist (vgl. BDH 7, 70) und zwischenzeitlich der Vorsteher des Hauptzollamts und die Oberfinanzdirektion die eine Zäsur darstellende Feststellung getroffen hatten, mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG sei der Tatbestand eines Dienstvergehens noch nicht erfüllt.
Der Beamte hat sich somit auch zu dem Anschuldigungskomplex "Wahrheitspflichtverletzung" einer Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht.
Sämtliche festgestellten Dienstpflichtverletzungen stellen das Dienstvergehen dar, wegen dessen er zur Ordnung zu rufen ist.
C.
Das Dienstvergehen des Beamten hat ein erhebliches Gewicht, auch wenn sich der besonders schwerwiegende Vorwurf des unehrenhaften Schuldenmachens, der die weitere Tragbarkeit des Beamten hätte in Frage stellen können, nicht hat erweisen lassen. Den Beamten belastet es bereits, daß er in einer großen Anzahl
von Einzelfällen einen langen Zeitraum hindurch leichtfertig Schuldverbindlichkeiten eingegangen ist.
Erschwerend fällt auch ins Gewicht, daß der Beamte bereits im Jahre 1964 wegen seines Schuldnergebarens dienstlich ermahnt und in der Folgezeit hinsichtlich der Abtragung seiner Schulden geraume Zeit behördlich überwacht worden ist. Diese Maßnahmen hätten ihm allen Anlaß geben müssen, seine Ausgaben den Einkommensverhältnissen anzupassen. Statt dessen hat er sich, nachdem auf seinen Antrag Ende 1966 die behördliche Überwachung seiner Schuldentilgung als nicht mehr notwendig aufgehoben worden war, in immer stärkerem Umfange neu verschuldet und es zu den nunmehr festgestellten Fällen leichtfertigen Schuldenmachens kommen lassen, ohne dem Senat eine auch nur hinreichende glaubhaft erscheinende Ursache seiner Verschuldung angeben zu körnen. Erschwerend ist weiter zu berücksichtigen, daß der Beamte seine Verfehlungen als Angehöriger des gehobenen Dienstes im Range eines Oberinspektors, dem in den Verhältnissen seines Dienst- und Wohnortes eine herausgehobene Stellung zukam, begangen und damit eine empfindliche Ansehensschädigung bewirkt hat. Wie stark sein Ansehen durch das Schuldenmachen beeinträchtigt war, zeigt sich deutlich daran, daß sein Gläubiger D... die seitens der WKV N... für das dem Beamten gewährte Darlehen verlangte selbstschuldnerische Bürgschaft ausdrücklich nur heimlich gegeben hat, weil er befürchtete, der Beamte würde sonst die vereinbarten Rückzahlungsraten an die WKV nicht pünktlich leisten. Es belastet den Beamten ferner, daß er nicht nur dienstrangmäßig unter ihm stehende Bedienstete seiner Dienststelle angeborgt, sondern auch von Spediteuren, mit denen oder mit deren geschäftlichen Interessen er dienstlich in Berührung kommen konnte, Darlehen erbeten und angenommen hat. Gerade als Zollbeamter war er gehalten, von potenziellen Zollkunden keinerlei Zuwendungen entgegenzunehmen. Insoweit verstieß er gegen Grundsätze, die im Bereich der Finanz- und Zollverwaltung von ganz besonderer Bedeutung sind (vgl. früher: Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 23. Januar 1939 - P 1004 - 17/38 VI -, RZBl
1939, 91, jetzt: Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 25. März 1964 - I B/1 - P 1004 - 1/64 -, MBlFin 1964, 322), und schädigte nicht nur sein Ansehen, sondern auch das der Zollverwaltung. Schließlich ist noch erschwerend zu berücksichtigen, daß er sich niemals offen über seine wirklichen wirtschaftlichen Verhältnisse geäußert, sondern bei vielen Gelegenheiten immer wieder verschleiernd versucht hat, sie günstiger erscheinen zu lassen, als sie in Wahrheit waren, und dabei nicht davor zurückgeschreckt ist, seinen Vorgesetzten gegenüber falsche Angaben über seinen Schuldenstand zu machen.
Zu seinen Gunsten spricht, daß er gute Beurteilungen aufzuweisen hat, insbesondere als ein eifriger und fleißiger Beamter gilt, daß er bisher unbestraft ist und noch keine Disziplinarmaßnahme gegen ihn verhängt werden mußte und daß er inzwischen durch die Heranziehung seiner Ehefrau zum Mitverdienen endlich eine wirtschaftliche Grundlage geschaffen zu haben scheint, die eine Regulierung der Schuldenlast in absehbarer Zeit erwarten läßt, so daß ein Rückfälligwerden nicht besorgt werden muß.
Bei Abwägung aller dieser Umstände erscheint die Disziplinarmaßnahme der Gehaltskürzung als ausreichend, aber auch erforderlich. Die Gehaltskürzung muß allerdings bei der Schwere des Dienstvergehens nachdrücklich sein. Um die noch immer stark angespannte finanzielle Lage des Beamten nicht zusätzlich in erheblichem Umfange zu verschlechtern, erscheint ein Kürzungsbetrag von einem Dreißigstel der Dienstbezüge angemessen. Die Dauer der Gehaltskürzung muß auf zwei Jahre bemessen werden, um den Beamten nachdrücklich auf die Schwere seiner Verfehlung hinzuweisen und ihn zu Charakterfestigkeit und Maßhalten in seiner persönlichen Wirtschaftsführung sowie zur Wahrung der dienstlich gebotenen Grenzen anzuhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff BDO.
Amelung
Dr. Hardraht