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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.03.1968, Az.: BVerwG II WD 71/67

Unterhaltung ehebrecherischer Beziehungen durch einen Soldaten; Ehebruch als Dienstvergehen; Angemessenheit einer Disziplinarmaßnahme; Überzeugung von dem ehebrechersichen Verhalten eines Soldaten; Die Verpflichtung eines Soldaten, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen; Die Bundeswehr als Exekutive; Wahrheitswidrige Erklärungen eines Soldaten in eigener Sache vor einem Gericht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.03.1968
Aktenzeichen
BVerwG II WD 71/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 13408
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Truppendienstgerichts A - 15.08.1967

Fundstelle

  • DVBl 1969, 219 (Kurzinformation)

In dem Rechtsstreit
hat das Bundesverwaltungsgericht, Zweiter Wehrdienstsenat,
in der nichtöffentlichen Haupt Verhandlung am 20. März 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Scherer als Vorsitzender,
Bundesrichter Lippold,
Bundesrichter Dr. Jager als weitere richterliche Mitglieder,
Major i.G. Klewin, ...,
Oberfeldwebel Kowalski, ..., als militärische Beisitzer,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Verwaltungsangestellter ... als stellvertretender Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil des Truppendienstgerichts A vom 15. August 1967 aufgehoben.

Der Beschuldigte wird freigesprochen.

Die am 22. November 1966 von dem Kommandeur Panzeraufklärungsbataillon ... verhängte Arreststrafe von zehn Tagen wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens und die Hälfte der notwendigen Auslagen des Beschuldigten - einschließlich der Hälfte der Kosten eines Verteidigers - werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der Beschuldigte, ... trat am 2. Juli 1956 als Soldat auf Zeit in die Bundeswehr ein. Bei einem regelmäßigen dienstlichen Werdegang wurde er, nachdem er am 13. März 1961 zum Feldwebel ernannt worden war, am 3. August 1962 in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen. Seit dem 21. Dezember 1964 ist er Oberfeldwebel.

2

Er hat sich seine ganze Dienstzeit hindurch gerichtlich und disziplinar straffrei geführt und wird als ruhiger, besonnener und umsichtiger Soldat bezeichnet. Er weist eine gute Dienstauffassung und gute Leistungen auf und war als Kompanietruppführer ein wertvoller Mitarbeiter seines Chefs. Im Kameradenkreise beliebt, wurde er von seinen Untergebenen seiner Strenge und Genauigkeit wegen gefürchtet, wegen seiner eigenen Leistungen aber als Vorbild anerkannt.

3

Der Beschuldigte ist verheiratet und hat drei Kinder. Ein viertes Kind ist ihm am 7. Juni 1966 im Alter von vier Monaten gestorben. Es ist beim Schlafen erstickt.

4

II

Der Beschuldigte, der am 9. September 1966 einen Ehebruch mit einer Kantinenangestellten zugegeben hatte, wurde am 22. November 1966 von dem Kommandeur des Panzeraufklärungsbataillons 1

mit zehn Tagen Arrest

5

bestraft, weil er von Anfang Juli bis Ende August 1966 in B. ehebrecherische Beziehungen zu einer Angestellten der Kantine der H.kaserne unterhalten habe. Die Arreststrafe ist bisher nicht vollstreckt worden.

6

Gegen die Bestrafung beschwerte sich der Beschuldigte am 25. November 1966 mit der Begründung, daß es nie zu intimen Beziehungen mit der Kantinenangestellten H. gekommen sei. Damals sei er auch eines Diebstahls einer Geldkassette verdächtigt worden. Den Diebstahl habe er wahrheitsgemäß in Abrede gestellt, Er habe aber der Wahrheit zuwider ein Geständnis des Ehebruchs zu Protokoll gegeben, weil man das seiner Ansicht nach von ihm hören wollte. Er sei der Überzeugung gewesen, daß die Sache an das Truppendienstgericht abgegeben worden wäre, wenn er intime Beziehungen zu der Zeugin H. in Abrede gestellt hätte, weil man ihm nicht geglaubt hätte.

7

Das zur Entscheidung über die Beschwerde berufene Truppendienstgericht legte die Sache dem Amtschef des Truppenamtes als Einleitungsbehörde vor.

8

Dieser leitete unter dem 8. Februar 1967 das disziplinargerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten ein. Mit Anschuldigungsschrift vom 5. April 1967 wurde ihm als Dienstvergehen zur Last gelegt,

  1. 1.

    er habe als Verheirateter in der zweiten Hälfte des Jahres 1966 bei seiner früheren Einheit,

    4./Panzeraufklärungsbataillon ... in B., mit der damaligen Kantinenangestellten in der H.kaserne, dem Fräulein H., intime Beziehungen unterhalten, bei denen es mindestens einmal zum Geschlechtsverkehr gekommen sei,

  2. 2.

    er habe in seiner Beschwerde vom 24. November 1966 gegen die auf Grund der unter Ziff. 1 angeführten Dienstpflichtverletzung verhängten Arreststrafe von zehn Tagen behauptet, daß es zwischen ihm und der Zeugin H. nie zu intimen Beziehungen gekommen sei. Die gleiche wahrheitswidrige Behauptung habe er in der mündlichen Verhandlung über seine Beschwerde vor dem Truppendienstgericht C, 2. Kammer, vom 5. Januar 1967 wiederholt.

9

In seiner Sitzung vom 15. August 1967 fand das Truppendienstgericht den Beschuldigten des angeschuldigten Dienstvergehens schuldig. Es stützte seine Feststellungen einmal auf das Geständnis des Beschuldigten vor Hauptmann Hä. auf die Aussagen des Hauptmanns Hä. und des Oberstleutnants S. in der mündlichen Verhandlung des Truppendienstgerichts, sowie auf die Aussage des Regierungsrats Ho., der am 27. Januar 1967 die Zeugin H. vernommen hatte. In dieser Vernehmung hatte sie einmal außereheliche intime Beziehungen eingeräumt. Die Zeugin H. selbst gab vor dem Truppendienstgericht an, es sei kein einziges Mal zwischen ihr und dem Beschuldigten zum Geschlechtsverkehr gekommen. Dies habe sie bei ihrer Vernehmung am 27. Januar 1967 auch ausgesagt. Die Vernehmungsniederschrift sei ihr im übrigen nicht vorgelesen worden. Sie habe sie einfach unterschrieben. Ihre Aussage fand bei dem Truppendienstgericht keinen Glauben.

10

Das Truppendienstgericht würdigte den festgestellten Ehebruch des Beschuldigten als schuldhafte Verletzung der Verpflichtung, in seinem Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordere (§ 17 Abs. 2 SG). Durch seine wahrheitswidrigen Erklärungen in der Beschwerde und vor dem Truppendienstgericht mit dem Ziel, die Aufhebung der Strafe zu erreichen, habe der Beschuldigte seine Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG), schuldhaft verletzt.

11

Das Truppendienstgericht verurteilte den Beschuldigten am 15. August 1967 wegen eines Dienstvergehens

zum Versagen des Aufsteigens im Gehalt für ein Jahr.

12

Gleichzeitig hob es die am 22. November 1966 verhängte Disziplinarstrafe von zehn Tagen Arrest auf.

13

Das Urteil ging den Prozeßbeteiligten am 4. September 1967 zu. Unter dem 8. September 1967, eingegangen am 11. September 1967, legte der Beschuldigte durch seinen dazu ermächtigten Verteidiger Berufung mit dem Ziel des Freispruchs ein, die er gleichzeitig begründete. Die Ergebnisse der Vernehmung vom 27. Januar 1967 hätten nicht verwertet werden dürfen. Die Zeugin hätte ein Recht gehabt, die Auskunft über die ihr gestellten Tragen zu verweigern. Hierüber sei sie nicht belehrt worden. Die Feststellungen, es hätten intime Beziehungen zwischen dem Beschuldigten und der Zeugin bestanden, seien falsch. Der Wehrdisziplinaranwalt und der Bundeswehrdisziplinaranwalt sind der Berufung entgegengetreten. Ein Verwertungsverbot, wie es in § 252 StPO für die Aussage eines Zeugen besteht, der erst in der Hauptverhandlung sein Zeugnis verweigert, gebe es für die Aussagen von Personen, die nur Auskünfte verweigern dürfen, laut § 252 StPO nicht.

14

III

  1. 1.

    Die Berufung ist zulässig. Die Voraus Setzungen, der §§ 91 bis 93 WDO sind erfüllt.

  2. 2.

    Auf Grund der vollen Berufung des Beschuldigten hatte der Senat den mit der Anschuldigungsschrift erhobenen disziplinaren Vorwurf selbst zu prüfen.

  3. 3.

    Diese Prüfung führte zu einem Erfolg der Berufung. In dem Anschuldigungspunkt 1 konnte der Senat sich nicht davon überzeugen, daß ein Ehebruch vorlag. In dem Anschuldigungspunkt 2 sieht er in dem zu diesen Anschuldigungspunkt vorgetragenen Sachverhalt, abgesehen davon, daß dieser sich nicht zur Überzeugung des Senats bestätigt hat, kein Dienstvergehen.

15

IV

Zum Anschuldigungspunkt 1 (Ehebruch):

16

Wie aus der Einlassung des Beschuldigten hervorgeht, kam es nach dem tragischen Tode seines vierten Kindes am 7. Juni 1966 zu einem Zerwürfnis zwischen ihm und seiner Ehefrau. Er hielt sie in gewisser Weise für verantwortlich dafür, daß das Kleinkind erstickt war. Seine Frau, die von dem Tode ihres Kindes mindestens ebenso wie der Beschuldigte betroffen war, wehrte sich gegen die ausgesprochenen oder unausgesprochenen Vorwürfe. In der Folgezeit zog es der Beschuldigte vor, in seiner Freizeit vielfach seine Häuslichkeit zu meiden und entweder allein seinen Gedanken nachzuhängen oder im Kameradenkreise Ablenkung zu suchen.

17

Als er eines Abends für sich allein in der Kantine saß, bat ihn die Zeugin Horn, die in der Kantine als Bedienung tätig war, sie mit seinem Wagen mit in die Stadt zu nehmen. Sie selbst hatte schon Alkohol getrunken; ihr Heimweg war mit öffentlichen Verkehrsmitteln umständlich auszuführen; sie wollte sich anderen Soldaten, zumal diese schon merkbar angetrunken waren, nicht anvertrauen, während der Beschuldigte, der in sich gekehrt und ohne viel zu trinken herumgesessen hatte, auf sie einen "anständigen Eindruck" machte. Der Beschuldigte nahm sie mit. Das wiederholte sich in der Folgezeit noch öfters. Die Zeugin H. die sich dafür erkenntlich zeigen wollte, lud den Beschuldigten unterwegs gelegentlich zu einem Glas Bier ein. Der Beschuldigte kam dabei mit der Zeugin in ein vertrauteres Verhältnis. Er konnte sich ihr gegenüber aussprechen, und auch die Zeugin hat anscheinend mit dem Beschuldigten ihren Kummer geteilt, sie hatte sich damals von einem Bekannten getrennt. Einmal nahm die Zeugin den Beschuldigten in ihre Wohnung mit. Sie bewohnte bei einer Pfarrerswitwe ein Zimmer, das sie mit eigenen Möbeln ausgestattet hatte. Nach ihrer Angabe hat sie dem Beschuldigten nur ihr Zimmer gezeigt; er sei nach kurzem Aufenthalt alsbald gegangen.

18

An einem Wochenende hatte der Beschuldigte seiner Frau einen Ring gekauft, um ihn ihr zur Versöhnung zu schenken. Er konnte seine Absicht aber nicht ausführen, da es daheim erneut Streit gegeben und seine Frau das Geschenk zurückgewiesen hatte. Der Beschuldigte beschloß erbittert, nach Hamburg zu fahren. Dort wohnte seine Mutter. Er forderte die Zeugin H. auf, mit ihm zu fahren, bummelte in ihrer Begleitung die Nacht hindurch auf der Reeperbahn und verabredete sich mit ihr für später in einem Cafe. Dort holte er sie ab, nachdem er seine Mutter besucht hatte. Danach fuhren beide zurück. An diesem Tage schenkte er der Zeugin den Ring, den seine Frau verschmäht hatte.

19

Sein Zusammensein mit der Zeugin H. war inzwischen im Dienstbereich bekannt geworden. Sein Kompaniechef, der Hauptmann Hä., stellte den Beschuldigten deshalb zur Rede. Am 26. August 1966 gab der Beschuldigte eine schriftliche Erklärung ab, daß die Angelegenheit mit der Zeugin H. von ihm bereinigt worden sei und er mit ihr in keiner Weise mehr etwas zu tun habe. Kurze Zeit darauf suchte der Beschuldigte die Zeugin noch einmal auf, während unten seine Frau im Wagen wartete. Er erklärte der Zeugin, daß er dienstliche Schwierigkeiten habe und daß er nicht mehr mit ihr Zusammensein könne.

20

Anfang September 1966 kam über das Wochenende in dem Unterhaltungsraum der Unteroffiziere eine Kassette mit Geld weg, das von den Unteroffizieren zur Begleichung entnommener Getränke dort hinein gelegt worden war. Der Beschuldigte war am Wochenende spät abends noch einmal in den Aufenthaltsraum gegangen, um einige Flaschen Sprudel für seinen Bruder, der zu ihm zu Besuch gekommen war, zu holen. Weil er anscheinend der letzte war, der den Aufenthaltsraum besucht hatte, und weil man ihm erhöhte Geldausgaben wegen seiner Verbindung mit der Zeugin H. zutraute, fiel der Verdacht des Diebstahls auf den Beschuldigten. Dabei stellte sich heraus, daß er kurz nach seinem schriftlichen Versprechen die Zeugin nochmals aufgesucht hatte. Der Beschuldigte wurde von dem Bataillonskommandeur, dem Zeugen Oberstleutnant S. gehört. Er wurde auch zu der Anzeige wegen Diebstahls gegen Unbekannt von der Kriminalpolizei vernommen und kehrte nach der Vernehmung zu dem Bataillonskommandeur zurück, dem gegenüber er den Diebstahl wiederum in Abrede stellte. Er wurde dabei auch über sein Verhältnis zu der Zeugin H. befragt und dann für eine Stunde entlassen, damit er Bedenkzeit haben sollte. Der Beschuldigte gab nun gegenüber seinem Kompaniechef, der über das neuerliche Zusammentreffen mit der H., das er als einen Bruch des schriftlichen Versprechens ansah, sehr enttäuscht war, und danach auch gegenüber dem Bataillonskommandeur zu, daß er mit der Zeugin auch einige Male Geschlechtsverkehr gehabt habe. Dieses Geständnis wiederholte er in einer von Hauptmann Hä. anschließend durchgeführten Vernehmung.

21

Als der Beschuldigte von seinem Bataillonskommandeur am 22. November 1966 wegen seiner ehebrecherischen Beziehungen zu der Zeugin H. mit zehn Tagen Arrest bestraft worden war, beschwerte er sich gegen diese Strafe. Dabei stellte er in der Beschwerdeschrift und auch bei seiner Anhörung vor dem Truppendienstgericht in der Verhandlung über die Beschwerde jeden Geschlechtsverkehr in Abrede.

22

Auch vor dem Senat hat der Beschuldigte jeden Ehebruch mit der Zeugin H. verneint. Den Widerruf seines Geständnisses vom 9. September 1966 hat er dabei wie folgt begründet:

23

Der Vorwurf des Diebstahls habe ihn sehr erregt, das habe sich durch die Vernehumg bei der Kriminalpolizei noch gesteigert; ihm sei ein disziplinargerichtliches Verfahren in Aussicht gestellt und dabei gesagt worden, er müsse mit seiner Entfernung aus dem Dienstverhältnis rechnen. Der Kommandeur habe ihm aber auch versprochen, er werde sich dafür einsetzen, daß die Angelegenheit intern geregelt werde, wenn er sich zur Wahrheit bekenne. Er habe das Empfinden gehabt, daß man seinen Angaben, sich mit der Zeugin H. nicht geschlechtlich eingelassen zu haben, keinen Glauben schenken würde. Daher habe er, um sich eine wohlwollende Behandlung zu sichern, fälschlicherweise den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin zugegeben. Er sei sicher gewesen, daß man eine andere Erklärung als Lüge angesehen hätte.

24

Der Kommandeur hatte, was übrigens im Hinblick auf die Verpflichtung zur Verschwiegenheit in dienstlichen Angelegenheiten sehr bedenklich erscheint, die Ehefrau über das Geständnis des Beschuldigten unterrichtet. Der Beschuldigte hat nun vorgetragen, er habe seiner Frau erklärt, wie es zu dem Geständnis gekommen sei. Nachdem er am 22. November 1966 mit Arrest bestraft worden war, habe er wieder einen klaren Kopf gehabt und sich entschlossen, die Angelegenheit auch um seiner Frau willen zur Klärung zu bringen und seine Beschwerde durchzuführen, obwohl ihm von allen Seiten davon abgeraten worden sei und obwohl man ihm bei der Abgabe der Beschwerde nochmals Zeit zur Überlegung gegeben habe.

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In dem auf Anregung des Beschwerdegerichts gegen den Beschuldigten eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde die Zeugin H. von dem damaligen Regierungsassessor, dem Zeugen Regierungsrat Ho. vernommen. Dieser Zeuge hat ausgesagt, sie habe vor ihm zugegeben, ein einziges Mal mit dem Beschuldigten außereheliche intime Beziehungen gehabt zu haben. Bei anderem Zusammensein sei es nicht einmal zu Zärtlichkeiten gekommen. Das Protokoll habe er der Zeugin vorgelesen. Das pflege er auf Grund bisheriger Erfahrungen immer selbst zu tun.

26

Vor dem Senat hat die Zeugin nicht nur jede intime außereheliche Beziehung, unter der sie außerehelichen Geschlechtsverkehr versteht, in Abrede gestellt, sondern sie hat auch erklärt, bei der Vernehmung am 27. Januar 1967 habe sie nichts anderes sagen wollen. Das Protokoll sei ihr ihrer Meinung nach nicht vorgelesen worden. Vielmehr habe ihr der Regierungsassessor Ho. das Protokoll herübergereicht mit der Aufforderung, es in Ruhe durchzulesen. Sie sei aber sehr aufgeregt gewesen und habe die Vernehmung schnell beenden wollen. Sie habe daher das Protokoll nur unterschrieben, um alsbald gehen zu können.

27

Wie sich aus der Bekundung dieser Zeugin ferner ergibt, ist sie im Spätherbst 1966 von dem Kantinenwirt auf dienstliche Veranlassung weger ihrer Beziehungen zu dem Beschuldigten fristlos entlassen worden. Gegen diese Entlassung hat sie sich nicht gewehrt, obwohl ihr der Kantinenwirt dazu riet. Die Zeugin hat dies damit begründet, daß ihr die Entlassung ohnehin gelegen gekommen sei, weil ihr die Arbeitsstelle nicht mehr zusagte. Sie habe dabei zu viel Alkohol trinken müssen. Außerdem habe sie unmittelbar danach eine lohnendere Beschäftigung als Werberin erhalten, so daß sie keinen Ausfall gehabt habe.

28

Bei dieser Sachlage spricht allerdings viel dafür, daß der Beschuldigte sich mit der Zeugin in der Tat geschlechtlich eingelassen hat, daß also sein erstes Geständnis richtig ist.

29

Die Entfremdung zwischen ihm und seiner Ehefrau konnte in ihm, da er bei der Zeugin sich aussprechen konnte und Mitgefühl fand, das Begehren nach Zärtlichkeit und nach geschlechtlicher Befriedigung wecken. Für ein innigeres Verhältnis spricht auch, daß er der Zeugin einen Ring schenkte. Als eine weitere Bestätigung könnte die Aussage, wie sie der Zeuge Ho. bekundet hat, gelten.

30

Für den Vorwurf des Ehebruchs stehen dem Senat keine anderen Erkenntnisquellen, zur Verfügung als das außergerichtliche Geständnis des Beschuldigten und die Bekundungen des Zeugen. Ho. über die außergerichtlichen. Einräumungen der Zeugin H.. Der Senat hält nun die Möglichkeit nicht für ganz ausgeschlossen, daß der Beschuldigte sich fälschlich selbst bezichtigt hat. Die von ihm vorgetragenen Gründe für sein falsches Geständnis lassen sich nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen. Sicherheit widerlegen. Es ist nicht undenkbar, daß der Beschuldigte in seiner begreiflichen Erregung über den. Diebstahlsverdacht und über die Vorwürfe, die ihm gemacht wurden, weil er trotz seines schriftlichen Versprechens noch einmal mit der Zeugin H. zusammengetroffen war, über seine Beziehungen mit der Zeugin die Unwahrheit sagte, damit man ihm seine Unschuld an dem Diebstahl umso eher glaubte. Er konnte in der Tat davon ausgehen, daß man ein Abstreiten intimer Beziehungen zu der H. als eine Lüge gewertet hätte und daß man deswegen ihm gegenüber besonders mißtrauisch gewesen, wäre.

31

Auch die Bekundung des Zeugen. Regierungsrat Ho. konnte dem Senat nicht die unumstößliche Gewißheit verschaffen, daß die Zeugin H. in der Tat in voller Kenntnis des niedergelegten Protokolls damals einen Ehebruchsfall zugegeben hat. Laß der Zeuge Ho. das Vorlesen des Protokolls bekundet hat, könnte auch eine Schlußfolgerung aus seinen sonstigen Gepflogenheiten sein, ohne daß er gerade an diesen Fall der Vernehmung noch deutlich Erinnerung hatte. Die Aussage der Zeugin hingegen, daß ihr das Protokoll zum ruhigen Durchlesen in die Hand gegeben worden sei, hat der Senat nicht für unglaubhaft gehalten. Nun kann die Zeugin zwar gleichwohl einen einmaligen Ehebruch eingeräumt haben; ganz ausgeschlossen ist es aber auch hier nicht, daß sie sich undeutlich erklärte und den Sinn des im Protokoll Niedergelegten, in ihrer Aufregung nicht richtig erfaßt hat. Auch vor dem Senat war die Zeugin sehr aufgeregt. Immerhin hat ihre Bekundung, sie sei ledig und an niemanden, gebunden, sie würde sich aber nicht mit einem verheirateten Feldwebel abgeben und sie hätte andererseits aber auch keinen Grund, ihn der Wahrheit zuwider zu entlasten, einen gewissen Eindruck auf den Senat gemacht.

32

Die dargelegten Zweifel ließen eine sichere Überzeugung des Senats, daß der Beschuldigte sich ehebrecherisch mit der Zeugin eingelassen hat, nicht zu. Der Beschuldigte mußte daher aus tatsächlichen Gründen insoweit von dem Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung entlastet werden.

33

Zum Anschuldigungspunkt 2:

34

Abgesehen davon, daß nicht zur Überzeugung des Senats feststeht, der Beschuldigte habe in seiner Beschwerdeschrift und in seiner Einlassung vor dem Truppendienstgericht bei der Verhandlung über die Beschwerde bewußt unwahr den. Ehebruch abgeleugnet, hält der Senat aber eine Dienstpflichtverletzung durch die vorgetragenen Tatsachen nicht für schlüssig belegt. Die Verpflichtung des Soldaten, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG), betrifft nur den. Bereich der Bundeswehr als Exekutive, nicht aber auch Erklärungen in eigener Sache vor den Gerichten. Die Würdigung des Verhaltens eines Soldaten vor einem Gericht kann disziplinarrechtlich nur unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung zu ansehens- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 SG) vorgenommen werden. Nun hat zwar sicherlich niemand ein Recht, ein Gericht anzulügen; tut er das in eigener Sache dennoch, dann werden hieraus allein keine weiteren belastenden Folgerungen gezogen, falls sich die Erklärung Darauf beschränkt, daß der Soldat einen belastenden Sachverhalt ableugnet. Wenn dies der Wahrheit zuwider geschieht, so wird ein solches Verhalten dem normalen menschlichen Versagensbereich zugerechnet; es hat dienstlich keine besonderen Auswirkungen.

35

Ganz entsprechend hat der Senat in seinem Urteil vom 14. November 1967 - II WD 42/67 - zu der Frage, ob Belügen der Polizei als einem Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft in einem strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren ein Dienstvergehen darstellt, folgendes ausgeführt:

"Die Rechtsordnung nimmt es hin, wenn der Beschuldigte ... bewußt falsche Angaben macht. Sie gibt dem Beschuldigten zwar kein ausdrückliches Recht zum Lügen, aber sie will auf Grund der bei dem jeweiligen Beschuldigten vorliegenden Konfliktsituation auch keinerlei nachteilige Folgerungen für ihn daraus ziehen, sofern er nicht durch seine wahrheitswidrigen Angaben Dritte belastet oder beleidigt hat. Sie verweist ein derartiges Lügen in den normalen menschlichen Versagensbereich. Duldet aber die Rechtsordnung es folgenlos, wenn ein Beschuldigter... falsche Angaben macht, so kann dies auch nicht den disziplinaren Vorwurf ansehensschädigenden Verhaltens begründen. ..."

36

Diese Ausführungen treffen im Kern auch hier zu.

37

V

Die Berufung hatte somit Erfolg. Der Beschuldigte mußte freigesprochen werden.

38

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 112 Abs. 1 WDO. Von der Möglichkeit, die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten eines Verteidigers dem Bund ganz oder teilweise aufzuerlegen (§ 112 Abs. 2 Satz 1 WDO) hat der Senat in der Weise Gebrauch gemacht, daß er den Bund mit der Hälfte der Auslagen belastet hat. Eine weitere Überbürdung dieser Auslagen auf den Bund verbot sich aus der Erwägung, daß der Beschuldigte sich im Hinblick auf den Hauptanschuldigungspunkt 1 durch sein eigenes Geständnis selbst eines Dienstvergehens dringend verdächtigt gemacht hatte.

Dr. Scherer
Lippold
Dr. Jager
Klewin
Kowalski