Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.02.1969, Az.: BVerwG I WD 40/68
Unrechtmäßiges finanzielles Verhalten eines Zeitsoldaten gegenüber seinen Gläubigern; Auswirkungen solch einer Verhaltensweise auf das eigene Ansehen; Grenzen der Wahrheitspflicht eines Soldaten; Bei Art und Maß der Disziplinarstrafe zu berücksichtigende Umstände
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.02.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG I WD 40/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12267
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG C - 21.05.1968
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1969, 1188-1189 (Volltext mit amtl. LS)
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, I. Wehrdienstsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 27. Februar 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Leußer,
Bundesrichter Mühlenfeld als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst von Notz, ... ... ...,
Oberleutnant Trolp, ..., ..., als militärische Beisitzer,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellter ... als stellvertretender Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil des Truppendienstgerichts C vom 21. Mai 1968 aufgehoben.
Der Beschuldigte wird wegen eines Dienstvergehens in die dritte Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe eingestuft.
Die Kosten des ersten Rechtszugs trägt der Beschuldigte. Die Kosten des zweiten Rechtszugs fallen dem Bund zur Last.
Tatbestand
I
Der Beschuldigte ist ... 1937 als Sohn eines Hausdieners und Stahlbauhelfers in Berlin geboren. Er wuchs vom fünften bis zum vierzehnten Lebensjahr ohne Vater auf, da dieser erst 1951 aus russischer Kriegsgefangenschaft entlassen wurde. Seine Mutter verstarb im Jahre 1954; sein Vater nahm sich im Jahre 1958 selbst das Leben. Der Beschuldigte lebte danach bei einer unverheirateten Tante. Er absolvierte, nachdem er auf dem technischen Zweig einer Oberschule die mittlere Reife erreicht hatte, in Köln bei Ford eine Lehre als Kraftfahrzeugmechaniker, die er im Jahre 1957 mit der Gesellenprüfung abschloß. Nach weiterer Tätigkeit in seiner Lehrfirma und gleichzeitiger Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang für die Aufnahme in eine Staatliche Ingenieur - schule trat er am 16. April 1958 als Freiwilliger in die Bundeswehr ein. Er hat sich inzwischen als Soldat auf Zeit zu zwölfjährigem Dienst verpflichtet. Die Dienstzeit läuft mit dem 15. April 1970 aus. Nach dem ersten Dienstjahr, das er beim Feldzeugbataillon ... in M... abgeleistet hatte, kam er zum Fahnenjunkerlehrgang, durchlief die Ausbildung zum Offizier planmäßig und wurde am 25. März 1960 zum Leutnant befördert. Ein Jahr später, am 1. April 1961, erhielt er seine erste Truppenverwendung als Führer eines Instandsetzungszuges bei der mittleren Instandsetzungskompanie ... in H....
Die Beurteilungen seiner dienstlichen Leistungen aus diesem und dem vorangehenden Zeitraum lauteten durchweg auf "befriedigend" und steigerten sich am 31. Oktober 1962 auf "voll befriedigend". Diese Bewertung blieb auch nach seiner am 8. Juni 1962 mit der Tochter eines Hamburger Werbefachmanns geschlossenen Ehe zunächst noch bestehen. Seine für den 1. April 1963 vorgesehene Beförderung zum Oberleutnant wurde jedoch zurückgestellt, weil er am 17. Februar 1963 in H... ... mit einem Blutalkoholgehalt von 2 0/00 im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt hatte und deshalb durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 22. April 1963 - 203 Es 25/63 - zu drei Wochen Haft und durch Urteil des Truppendienstgerichts C vom 21. November 1963 - C 3 VL 69/63 - zu einer Gehaltskürzung von einem Fünfzehntel seiner Bezüge für die Dauer von acht Monaten verurteilt worden war. Ihm wurde indessen bereits im April 1963 bestätigt, daß er sich wieder voll bewährt habe. Seine Beurteilungen lauteten demgemäß weiterhin, und zwar bis zum März 1964, auf "voll befriedigend". Am 30. Juli 1964 wurde er mit einem strengen Verweis bestraft, weil er - von seinen Untergebenen von der D... wache in H... abgeholt - infolge Alkoholgenusses nicht mehr fähig war, seine Pflicht als Vorgesetzter zu erfüllen. Am 9. Januar 1964 wurde in einer lediglich "ausreichend" lautenden Beurteilung vermerkt, daß er seit einem halben Jahr unausgeglichen und nicht mehr zuverlässig sei (Alkohol), weil familiäre Sorgen ihn stark belasteten. In Auswirkung dessen am 1. Oktober 1964 als Zugführer zur Schule der Technischen Truppe ... nach D... versetzt, wurde er noch am 31. Mai 1965 nur mit "ausreichend" beurteilt, wobei erneut festgehalten wurde, daß ihn familiäre Sorgen belasteten und er sich in einer selbstverschuldeten Krise befinde. Gleichzeitig wurde allerdings auch der Eindruck vermerkt, daß er sich langsam wieder fange. Diese Hoffnung fand, nachdem die Ehe des Beschuldigten am 5. August 1965 geschieden worden war, ihre Bestätigung; der Beschuldigte wurde am 15. Februar 1966 wieder mit "befriedigend" beurteilt und, nachdem er zum 1. März 1966 zur jetzigen 2./Versorgungsbataillon (VersBtl) ... nach O... versetzt worden war, am 24. Mai 1966 zum Oberleutnant befördert. Er hatte sich inzwischen mit einer wesentlich jüngeren Bekannten aus D... verlobt, die ihm nach O... folgte und eine Tätigkeit bei der O... ... Landesbank aufnahm. Diese Beziehungen trübten sich indessen in der Folgezeit und fanden Anfang Februar 1967 ihr Ende. Für den Beschuldigten, der bereits aus der vorhergehenden Zeit spürbar verschuldet war (6. April 1965: Abtretung seines Gehalts mit monatlich 144,84 DM; 19. August 1966: weitere Abtretung über restliche 2.240 DM; 25. Januar 1967: Abtretung über restliche 3.496,80 DM), wirkten sich diese Umstände in erneuten alkoholbedingten Pflichtwidrigkeiten aus. So wurde er am 12. Januar 1967 mit einem Verweis bestraft, weil er am 24. Dezember 1966 als Zugführer des Alarmzuges bei einer Weihnachtsfeier befehlswidrig Alkohol getrunken und in diesem Zustand eine Christmesse in der St. M... Kirche in O... mit den Soldaten seines Alarmzuges besucht und einen Teil der Besucher in der Andacht gestört hatte. Am 3. April 1967 wurde er u.a. deshalb mit 500 DM Geldbuße, zahlbar in zwei Raten à 250 DM, bestraft, weil er am 2. März 1967 in angetrunkenem Zustand Mannschaftsdienstgrade zum Trinken in seine im Kompanieblock gelegene Offizierswohnung eingeladen und einem Mannschaftsdienstgrad, damit dieser teilnehmen konnte, unbefugt Nachturlaub gewährt hatte. Er wurde daher am 19. Mai 1967 in seinen Leistungen nur noch als "ausreichend" bewertet und der Aufsicht bedürfend bezeichnet.
Am 14. Juni 1967 wurde dem Beschuldigten vom Kommandeur der .... Panzergrenadierdivision wegen der Vorfälle, die den Gegenstand der Anschuldigung bilden, gemäß § 22 SG die Ausübung des Dienstes verboten. Diese Maßnahme wurde später durch die Einleitungsverfügung vom 6. September 1967 in eine Dienstenthebung nach § 101 WDOübergeleitet. Gleichzeitig wurde ein Uniformverbot ausgesprochen und die Einbehaltung der Häfte der Dienstbezüge angeordnet. Der Beschuldigte hat daraufhin zunächst eine Zeitlang als Verkäufer im Autozubehörhandel gearbeitet; seit November 1967 ist er bei einer Heizölfirma in Hamburg beschäftigt. Er hofft, später die Kaufmannsgehilfenprüfung abzulegen und sich über die Abendwirtschaftsschule weiterbilden zu können.
Während der Zeit seiner Dienstenthebung wurde der Beschuldigte schließlich durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 14. Februar 1968 - 204 Ds 36/68 - erneut wegen Trunkenheit im Straßenverkehr mit sieben Wochen Gefängnis bestraft. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde gegen Zahlung einer Buße von 600 DM auf vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt.
Der Beschuldigte ist inzwischen mit der Tochter eines Majors a.D. verlobt. Seine Verlobte ist berufstätig; sie hat sich zusammen mit seinem jetzigen Arbeitgeber um die Tilgung der Schulden des Beschuldigten bemüht. Es ist ihr durch Herbeiführung von Tilgungsplänen und eigene Zugaben im Verein mit dem Beschuldigten gelungen, die im Juni 1968 noch rund 12.000 DM betragende Schuldenlast auf rund 6.000 DM zu verringern.
Die Dienstbezüge des Beschuldigten berechnen sich bei einem Besoldungsdienstalter vom 1. Mai 1958 ohne Berücksichtigung des § 5 a Abs. 3 BBesG seit dem 1. Mai 1968 nach der 6. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 10.
II
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren ist dem Beschuldigten mit Anschuldigungsschrift vom 19. Dezember 1967 zur Last gelegt,
1.
er habe in den Monaten April bis Juni 1967 in O... ... als Angehöriger der 2./VersBtl ... bei vier Unteroffizieren und einem Mannschaftsdienstgrad dieser Kompanie sowie zwei Mannschaftsdienstgraden anderer Einheiten und einem ihm unterstellten Zivilarbeiter - zum Teil mit dem Versprechen kurzfristiger Rückzahlung - Geld im Gesamtbetrag von 333,15 DM geliehhen, im einzelnen:
| a) | am 8. April 1967 von Gefr W..., 1./FmBtl ... | DM 5,-- |
|---|---|---|
| b) | Mitte April 1967 von StUffz P..., 2./VersBtl ... | DM 50,-- |
| c) | Anfang Mai und am 27. Mai 1967 vonOGefr UA K... 2./VersBtl ... | je DM 10 = DM 20,-- |
| d) | am 18. Mai 1967 von StUffz S..., 2./VersBtl ... | DM 10,-- |
| e) | am 1. Juni 1967 von StUffz F..., 2./VersBtl ... | DM 20,-- |
| f) | am 3. Juni 1967 von Gefr B..., 3./PzBtl ... | DM 22,65 |
| g) | am 7. Juni 1967 von StUffz H..., 2./VersBtl ... | DM 5,50 |
| h) | am 7. Juni 1967 von dem Zivilarbeiter K..., 2./VersBtl ... . | DM 200,-- |
Die Rückzahlung der Darlehen zu b) bis h) sei erst Ende Juni 1967 auf Veranlassung des Kompaniechefs der 2./VersBtl ... erfolgt, nachdem dieser im Verlaufe disziplinarer Ermittlungen gegen den Beschuldigten von den angeführten Schulden Kenntnis erlangt habe. Die zu a) aufgeführte Schuld sei noch nicht bezahlt.
2.
In seiner auf Befehl des Kompaniechefs abgegebenen Schuldenerklärung vom 10. Juni 1967 habe der Beschuldigte die Angabe folgender Schulden unterlassen:
| Darlehen OLt K..., Stab PzBtl ... vom 3. Juni 1967 | DM 20,-- |
|---|---|
| Darlehen Gefr B..., 3./PzBtl ... vom 3. Juni 1967 | DM 22,65 |
| Darlehen Gefr W..., 1./FmBtl ... vom 8. April 1967 | DM 5,-- |
| Darlehen Gefr UA K..., 2./VersBtl ... vom Mai 1967 | DM 20,-- |
| Darlehen von der Kompaniekasse 2./VersBtl ... von Anfang April 1967 | DM 30,-- |
| Waren- und Beitragsschulden bei der Offizierheim-Gesellschaft B... für die Monate März und April 1967 | DM 57,50 |
| Gesamt | DM 155,15. |
3.
a)
Während des Aufenthalts der 2./VersBtl ... auf dem Standortübungsplatz W... vom 5. bis zum 15. Juni 1967 habe der Beschuldigte am 7. Juni 1967 im Dienst erhebliche Mengen Alkohol getrunken. Im angetrunkenen Zustand habe er sich sodann den ihm unterstellten Zivilarbeiter K... weinerlich und schluchzend an die Brust gelehnt und erklärt, ihn könne nur noch ein guter Krieg retten.
b)
Am Morgen des 8. Juni 1967 habe er im Dienst etwa 0,6 l Kornschnaps getrunken. Infolge dieses Alkoholgenusses sei er zu der für 14.00 Uhr angesetzten ABC-Übung stark angetrunken und in unordentlichem Anzug erschienen. Die Vorführung und die Abschlußbesprechung habe er durch Zwischenrufe gestört. Er sei daher, um weitere Störungen der Disziplin zu vermeiden, zur Ausnüchterung in das Kompaniegefechtszelt gebracht worden. Auf dem Wege dorthin habe er den Oberleutnant N..., der ihn auf Befehl des Kompaniechefs begleitet habe, sowie den Kompaniefeldwebel der 2./VersBtl ... als "Radfahrer", "Zuträger" und "Schnüffler" beschimpft.
c)
Den ihm gegen 19.45 Uhr nach eindringlicher Ermahnung erteilten Befehl, keinen Alkohol mehr zu trinken und sich in seinem Zelt schlafen zu legen, habe der Beschuldigte nicht ausgeführt, sondern mit Soldaten der Waffengruppe erneut Alkohol getrunken, so daß er sich gegen 21.40 Uhr wieder in angetrunkenem Zustand befunden habe. Er sei daher gegen 22.00 Uhr vom Kompaniechef vorläufig festgenommen worden.
d)
Den Oberleutnant N..., der ihn danach auf Befehl des Kompaniechefs mit dem Dienstkraftwagen nach O...-B... gebracht habe, habe er in Gegenwart des Fahrers, Gefreiten K..., und des ebenfalls mitfahrenden Oberfeldwebels K... wiederum als "Radfahrer" und "Zuträger" beschimpft und ihm vorgeworfen, er wolle seine - des Beschuldigten - Soldaten verheizen. Schließlich habe er mit den Worten gedroht: "Wir sehen uns noch!"
4.
Am 12. August 1967 habe der Beschuldigte, der wegen der geschilderten Vorfälle zum VersBtl ... in D... ... kommandiert und ihm die Ausübung des Dienstes und das Tragen der Uniform verboten gewesen sei, gegen 13.15 Uhr in stark angetrunkenem Zustand die Unterkunft der 2./VersBtl ... in der H... ...-Kaserne in O...-B... aufgesucht. Dort habe er dem Unteroffizier vom Dienst erklärt, er sei vom Dienst suspendiert worden, weil er seine Jungs nicht verheizen lasse und Oberleutnant N... ins Gesicht geschlagen habe. Falls dieser ihm unter die Finger komme, wolle er ihn umbringen. Anschließend habe er das Unteroffizierheim der 2./VersBtl ... aufgesucht und sei dort infolge seiner Trunkenheit so fest eingeschlafen, daß er erst nach mehrfachen Versuchen habe aufgeweckt und zum Verlassen des Hauses veranlaßt werden können.
Das Truppendienstgericht hat den Beschuldigten mit Urteil vom 21. Mai 1968
aus dem Dienstverhältnis entfernt und ihm den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers belassen.
Es hat die Vorwürfe der Anschuldigung auf Grund eigener Feststellungen - bis auf den Anschuldigungspunkt 1 f) (Bethge) - für erwiesen erachtet und das Verhalten des Beschuldigten als Verstoß gegen seine Pflichten aus § 10 Abs. 1 und 3, § 12, § 13, § 17 Abs. 1 und 2 SG gewürdigt.
Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte form- und fristgerecht in vollem Umfang Berufung eingelegt und zur Begründung seines Rechtsmittels vorgetragen:
Dem Truppendienstgericht habe kein hinreichendes Material für die Behauptung charakterlicher Mängel und mangelnder Widerstandskraft gegen den Alkohol sowie mangelnden Verantwortungsbewußtseins vorgelegen. Es hätte insoweit ein Sachverständiger hinzugezogen werden müssen. Außerdem habe das Truppendienstgericht die Beurteilungen zu wenig berücksichtigt und ihm Vorkommnisse zur Last gelegt, die kein Dienstvergehen darstellten. Dies betreffe insbesondere die rechtliche Würdigung der Darlehensaufnahmen. Auch eine Verletzung der Wahrheitspflicht durch die lückenhafte Erklärung vom 10. Juni 1967 sei nicht gegeben, da er lediglich einzelne Schulden vergessen und keine Möglichkeit gehabt habe, sich weiterer Schulden zu entsinnen. Die Vorkommnisse auf dem Truppenübungsplatz seien ohnehin milder zu beurteilen, weil sie im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen worden seien, während das Verhalten vom 12. August 1967 durch den seelischen Ausnahmezustand zu erklären sei, in dem er sich infolge seiner Dienstenthebung befunden habe. Der Unrechtsgehalt seiner Taten sei, selbst wenn alle vorgeworfenen Pflichtverletzungen als erwiesen angesehen werden sollten, gering. Seine Verfehlungen seien nicht in seinem Charakter begründet, sondern in den früheren Fällen durch seine Ehekrise, in den späteren durch seine außerdienstliche Anspannung ausgelöst. Das Truppendienstgericht habe die Beweggründe, insbesondere die sozialen Verhältnisse, nicht in hinreichender Weise gewürdigt. Elternhaus und kriegsbedingte Einwirkung hätten es ihm schwerer gemacht als anderen Offizieren, sich den für einen Offizier notwendigen Bildungsstand und die notwendige Reife zu erwerben. Auch von den Schwiegereltern sei er stets als sozial minderwertig angesehen worden. Seine Versuchung, zum Alkohol zu greifen, sei daher stärker gewesen. Nachdem nun aber seine persönlichen Verhältnisse geordnet und daher mit einer Besserung zu rechnen sei, sei weder eine Entfernung noch eine Degradierung am Platze, sondern allein eine Strafe, die ihm die Wiedereingliederung in seinen Kameradenkreis nicht unmöglich mache.
Entscheidungsgründe
III
Die Berufung hatte Erfolg.
Da das Rechtsmittel unbeschränkt eingelegt worden ist, hatte der Senat die angefochtene Entscheidung in vollem umfange zu überprüfen. Die erneute Hauptverhandlung vor dem Senat hat folgenden Sachverhalt ergeben:
Zu 1 a):
Am 8. April 1967 suchte der Beschuldigte während des Dienstes im Arbeitsanzug eine am Rande des Standortübungsplatzes O... gelegene Gaststätte auf und nahm dort einige Getränke zu sich. Als er bezahlen wollte, merkte er, daß er seine Geldbörse nicht bei sich hatte. Ein zufällig anwesender Soldat, der jetzige Obergefreite d.R. W..., der damals der 1./FmBtl ... in O... angehörte, aber in Zivil war, gab sich als Angehöriger der Bundeswehr zu erkennen und erbot sich, dem Beschuldigten 5 DM zu leihen. Der Beschuldigte nahm das Angebot an und gab dem Darlehensgeber einen Zettel mit seinem Namen, Dienstgrad und Truppenteil. Sie stellten im Gespräch fest, daß sie beide den Stabsfeldwebel B... kannten, welcher der 1./FmBtl ... angehörte, und häufig dienstlich bei der 2./VersBtl ... zu tun hatte. Wann und wie das Geld zurückgezahlt werden sollte, wurde nicht ausdrücklich vereinbart. Der bereits vom Truppendienstgericht als Zeuge vernommene Obergefreite d.R. W... schließt nicht aus, daß er sich den Betrag beim Beschuldigten abholen oder ihn über Stabsfeldwebel B... abfordern sollte. Beides geschah nicht. Der Beschuldigte selber vergaß, dem Zeugen das Geld zukommen zu lassen. Er beglich die Schuld in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht.
Zu 1 b):
An einem Abend etwa in der zweiten Maihälfte des Jahres 1967 hatte der Beschuldigte nach seiner Rückkehr von einem Erholungsurlaub in R... zusammen mit dem Stabsunteroffizier P... und dem damaligen Obergefreiten, jetzigen Unteroffizier K... ein Lokal in O... aufgesucht. Beide Soldaten gehörten zur selben Kompanie wie der Beschuldigte. Nachdem dieser zunächst seine Zeche bezahlt hatte, die Beteiligten dann aber noch mehr verzehren wollten, fragte er den Stabsunteroffizier P..., ob er ihm 10 DM leihen könne. Stabsunteroffizier P... gab dem Beschuldigten einen 50-DM-Schein, da er kein kleineres Geld hatte. Über einen Rückzahlungstermin wurde nicht gesprochen. Stabsunteroffizier P... nahm an, er werde den Betrag erhalten, sobald das Gehalt beim Beschuldigten eingegangen sei. Der Beschuldigte zahlte jedoch nicht. Die Schuld wurde erst Ende Juni 1967 getilgt, nachdem der Beschuldigte 300 DM zur Begleichung aller Verbindlichkeiten an den Kompaniechef überwiesen hatte.
Zu 1 c):
Anfang Mai 1967 hatte der Beschuldigte sich von dem damaligen Obergefreiten K..., mit dem er gut bekannt war, 10 DM geliehen. Ein zweites Mal erbat und erhielt der Beschuldigte von K... 10 DM an demselben Abend, an dem er sich von Stabsunteroffizier P... 50 DM hatte geben lassen. In beiden Fällen wurde ein Rückzahlungstermin nicht vereinbart. K... ging davon aus, daß er die Beträge erhalten werde, sobald der Beschuldigte sein nächstes Gehalt erhielt. Die Rückzahlung erfolgte jedoch erst Ende Juni 1967 auf die gleiche Weise wie bei P....
Zu 1 d):
Etwa um die gleiche Zeit bat der Beschuldigte den zur 2./VersBtl 11 gehörenden Stabsunteroffizier und jetzigen Feldwebel S..., ihm 5 DM zu leihen. Auch in diesem Falle nannte der Beschuldigte keinen Rückzahlungstermin. S... erhielt das Geld erst Ende Juni 1967 auf die gleiche Weise wie P... und K....
Zu 1 e):
Am 2. Juni 1967 erhielt der Beschuldigte von dem Stabsunteroffizier F... von der 2./VersBtl ... ein Darlehen von 20 DM. F... erhielt den Betrag wie die anderen Darlehensgeber erst Ende Juni 1967 zurück.
Zu 1 f):
Am 3. Juni 1967 fand eine Veranstaltung im Offizierheim der H...-Kaserne statt, in welcher die 2./VersBtl ... untergebracht ist. Der Beschuldigte machte dabei eine Zeche von 22,65 DM, konnte sie aber nicht bezahlen. Zwar sieht die Satzung der Offizierheim-Gesellschaft vor, daß jeder Verzehr bar bezahlt werden soll; es wurde jedoch, jedenfalls damals, stillschweigend geduldet, daß Offiziere, die kein Geld bei sich hatten, der Ordonnanz - hier dem Gefreiten B... - einen Bon über den geschuldeten Betrag gaben. Dieser wurde in die Kasse gelegt. Zwar mußten die Ordonnanzen täglich dem Kasinooffizier einem dem Warenausgang entsprechenden Betrag abliefern. Hatten sie jedoch statt Bargeld einen Bon erhalten, so nahmen sie den fehlenden Betrag von dem Wechselgeld, das sie in Höhe von 50 DM stets in der Kasse zur Verfügung hatten. Dieses Verfahren wurde vom Kasinooffizier bei Kassenrevisionen nicht beanstandet; die geschuldeten Beträge wurden allerdings auch stets innerhalb von 24 oder 48 Stunden beglichen. - Der Beschuldigte gab demgemäß über den Betrag von 22,65 DM einen Bon; er löste ihn aber zunächst nicht ein, zumal er am 5. Juni 1967 mit der Kompanie auf eine Übung nach W... ging. Die Kasinoordonnanz erhielt das Geld auf die oben erwähnte Weise erst Ende Juni 1967. Weder der Beschuldigte noch die Ordonnanz sahen jedoch den Vorfall als ein persönliches Darlehen der Ordonnanz an den Beschuldigten an.
Zu 1 g):
Während des Aufenthalts auf dem Truppenübungsplatz W... hausen bat der Beschuldigte am 8. Juni 1967 den derselben Kompanie angehörenden Stabsunteroffizier H... ihm eine Flasche Schnaps mitzubringen. Stabsunteroffizier H... tat das. Die Flasche wurde von dem Beschuldigten und anderen Soldaten, darunter auch dem Stabsunteroffizier H..., gemeinsam geleert. Der Beschuldigte vergaß, den Alkohol zu bezahlen; die Schuld wurde erst Ende Juni 1967 auf die bezeichnete Weise getilgt.
Zu 1 h):
Das Gehalt des Beschuldigten für Juni 1967 war von der Bank in D... Per Post an den Beschuldigten überwiesen worden. Die Poststelle in O... hatte das Geld jedoch während des Truppenübungsplatzaufenthalts der Kompanie zurückgehen lassen. Infolgedessen war der Beschuldigte ohne Barmittel. Am 8. Juni 1967 sprach er daher den der Kompanie als Kfz-Mechaniker zugeteilten Zivilarbeiter K... um ein Darlehen an, bis sein Geld eingetroffen sei. K... stellte dem Beschuldigten daraufhin einen Scheck über 200 DM aus. Er erhielt das Geld Ende Juni 1967 wie die übrigen Gläubiger zurück.
Zu 3:
Während des Aufenthalts auf dem Truppenübungsplatz W... ... trank der Beschuldigte am 8. Juni 1967 noch vor dem Mittagessen teils mit Soldaten anderer Einheiten, die ihn dienstlich aufsuchten, teils allein etwa eine halbe Flasche Schnaps aus. In dem dadurch bewirkten Zustand erschien er zu einer um 14.00 Uhr beginnenden ABC-Lehrvorführung. Er spielte mit einem Hund, sprühte Tränengas aus einer Sprühdose auf ihn und machte Zwischenbemerkungen, so daß ein anderer Offizier, der damalige Oberleutnant und jetzige Hauptmann N..., ihn zur Ordnung rufen mußte. Bei der an die Vorführung anschließenden Besprechung störte er den Kompaniechef durch Zwischenfragen. Dieser stellte ihn nach Schluß der Besprechung in Gegenwart von Oberleutnant N... an einer abgelegenen Stelle zur Rede. Daraufhin verlangte der Beschuldigte, sofort aus der Bundeswehr entlassen zu werden. Der Kompaniechef, der die Trunkenheit des Beschuldigten bemerkte, befahl ihm, das Kompaniegefechtszelt aufzusuchen und sich auszuschlafen. Oberleutnant N... erhielt den Befehl, den Beschuldigten zu begleiten. Entgegen dem Vorhaben von Oberleutnant N..., das Kompaniegefechtszelt auf einem von den übrigen Kompanieangehörigen nicht einzusehenden Weg zu erreichen, bestand der Beschuldigte darauf, durch den Kompaniebereich zu gehen. Unterwegs beschimpfte er den Oberleutnant N... und beim Vorbeigehen auch den Kompaniefeldwebel als "Radfahrer" und "Zuträger". Im Zelt angekommen, riß er sich die Dienstgradabzeichen von der Uniformjacke, warf sie in eine Ecke und erklärte, er wolle sofort nach Hause gehen. Er blieb dann jedoch bis zum Abendbrot im Zelt und aß - wieder nüchterner geworden - mit dem Kompaniechef und Oberleutnant N... zusammen Abendbrot, nachdem er sich zuvor bei Oberleutnant N... für sein Verhalten entschuldigt hatte. Fach dem Abendbrot entließ der Kompaniechef den Beschuldigten in sein Zelt, verbot ihm jedoch weiteren Alkoholgenuß und befahl ihm, sich schlafen zu legen.
Trotz dieser Anordnung sah der Beschuldigte zunächst einem Fußballspiel von Soldaten der Kompanie zu und trank erneut Alkohol in der Form von Rum. In dem dadurch wiederum hervorgerufenen Trunkenheitszustand zeigte er sich gelegentlich der Darlehensbitte auch dem Zeugen K...; er umfaßte ihn, bezeichnete ihn als "feinen Kerl" und äußerte, ihn - den Beschuldigten - könne nur noch ein schöner Krieg retten. - Daß dieser in. der Anschuldigung unter Nr. 3 a) gesondert aufgeführte Vorfall ebenso wie der unter 1 g) angeschuldigte Fall sich bereits am 7. Juni ereignet haben, hat die Hauptverhandlung vor dem Senat nicht zu erweisen vermocht. Die im Ermittlungsverfahren zu diesen Ereignissen festgehaltenen Daten wechseln. Der Zeuge H... hat keine Erinnerung daran, daß der Beschuldigte bereits am 7. Juni betrunken gewesen sei. Der Beschuldigte hat sich dahin eingelassen, daß an den vorangehendenÜbungstagen, die der Einrichtung gedient hätten, zu besonderem Alkoholgenuß weder Anlaß noch Gelegenheit bestanden habe. Der Senat ist daher zu seinen Gunsten davon ausgegangen, daß diese Vorfälle sich am 8. Juni und insbesondere das Trinken des Rums sich in dem Zeitraum ereignet haben, in dem der Beschuldigte am 8. Juni verbotswidrig das Zelt verlassen hatte. - Als der Kompaniechef von dem gebotswidrigen Verhalten des Beschuldigten erfuhr, nahm er ihn gegen 22.00 Uhr fest.
Oberleutnant N... erhielt anschließend den Befehl, den Beschuldigten mit einem Kraftwagen nach O... zu bringen. Kraftfahrer war ein Mannschaftsdienstgrad, als vierter fuhr ein Oberfeldwebel mit. Unterwegs begann der Beschuldigte wiederum, Oberleutnant N... mit den Ausdrücken "Radfahrer" und "Zuträger" zu belegen; er äußerte abermals, er habe es satt und wolle abhauen. Schließlich streckte er Oberleutnant N... seine gespreizten Finger vors Gesicht und rief ihm zu: "Wir sehen uns noch!"
Zu 4:
Nachdem dem Beschuldigten am 14. Juni 1967 die Ausübung des Dienstes verboten worden war, hielt er sich in B... auf. Von dort aus kam er am 12. August 1967 zu seiner alten Einheit mit der Absicht, den ihm gut bekannten Oberleutnant K... zu besuchen. Das Treffen fand im Offizierkasino statt, wobei einige Flaschen Bier getrunken wurden. Da der Beschuldigte seinen Wagen anschließend dem Oberleutnant K... ... zur Durchführung einiger Besorgungen geliehen hatte, suchte er, um die Zeit des Wartens zu überbrücken, den ihm bekannten, seinerzeit als UvD eingesetzten, späteren Feldwebel O... auf. Unter erkennbarer Einwirkung des zuvor genossenen Alkohols stehend, erörterte er mit diesem die Vorfälle vom 8. Juni 1967 und führte Klage über Oberleutnant N.... Er äußerte, dieser solle ihm nicht in die Finger kommen, er habe seine - des Beschuldigten - Soldaten verheizen wollen. Damit spielte er auf einen Vorfall während einer Gefechtsübung an, bei der Oberleutnant N... einige vom Beschuldigten an bestimmter Stelle postierte Soldaten an eine andere Stelle befohlen hatte, wo sie nach Meinung des Beschuldigten im Ernstfall unnötig der Feindeinwirkung ausgesetzt gewesen wären. - Die dem Beschuldigten in der Anschuldigungsschrift zur Last gelegte Äußerung, er habe Oberleutnant N... deswegen ins Gesicht geschlagen, ist auch in der Hauptverhandlung vor dem Senat nicht bestätigt worden. Der Beschuldigte will an den gesamten Vorgang keine Erinnerung haben. Der Zeuge Feldwebel O... hat in seiner vor dem Senat verlesenen Vernehmung durch das Truppendienstgericht Zweifel geäußert, ob die Bemerkung in dieser Form gefallen sei. - Später suchte der Beschuldigte das Unteroffizierheim der Kompanie auf und schlief dort ein.
Zu 2:
Nachdem es zu den zuvor erörterten Vorfällen gekommen war, vernahm der Kompaniechef, den inzwischen mehrere der Darlehensgeber auf die Rückzahlung ihrer Gelder angesprochen hatten und der gleich dem Kommandeur den Beschuldigten auch bei anderen Gelegenheiten schon über die Bedeutung des Schuldenmachens belehrt hatte, den Beschuldigten sowohl hierzu wie zu den Vorfällen in W....
In dem vom Beschuldigten unterschriebenen Protokoll vom 10. Juni 1967, das die Überschrift "Niederschrift über die Vernehmung eines Beschuldigten" trägt, und in dem der Beschuldigte gemäß § 13 Abs. 1 SG auf seine Verpflichtung, die Wahrheit zu sagen, hingewiesen wurde, sind zur Schuldenfrage folgende Sätze enthalten:
"Frage:
Sie haben eine Reihe von erheblichen Schulden, u.a. auch Schulden bei Untergebenen. Ihnen ist bekannt, daß Sie sich damit eines Dienstvergehens schuldig gemacht haben?
Antwort:
Das ist mir bekannt. Ich sah in allen Fällen aber keinen anderen Ausweg. Aus diesem Grunde habe ich es getan. Heute bin ich sicher, daß ich mich dieserhalb an Sie gewendet haben könnte. Ich glaube auch, daß Sie mir geholfen hätten.
Frage:
Warum haben Sie sich nicht an mich gewandt? Warum haben Sie mir nicht Ihre Schulden trotz Befragung wahrheitsgemäß gemeldet?
Antwort:
Ich habe mich wahrscheinlich vor Ihnen geschämt, ein weiterer Grund war, daß ich Angst vor Strafe hatte.
Frage:
Ist die der Vernehmung beigefügte Schuldenerklärung und sind die dazu gegebenen Erläuterungen nunmehr vollständig?
Antwort:
Ja."
Die der Vernehmung als Anlage beigefügte Schuldenerklärung vom gleichen Tag trägt keine Unterschrift. Wann sie erstellt worden ist, d.h. also ob vor, während oder nach der Vernehmung, hat die Hauptverhandlung nicht zu klären vermocht. In der Schuldenaufstellung waren die folgenden Beträge nicht enthalten:
| "Darlehen OLt K..., Stab PzBtl ... vom 3. Juni 1967 | DM 20,-- |
|---|---|
| Darlehen Gefr B..., 3./PzBtl ... vom 3. Juni 1967 | DM 22,65 |
| Darlehen Gefr W..., 1./FmBtl ... vom 8. April 1967 | DM 5,-- |
| Darlehen Gefr UA K..., 2./VersBtl ... vom Mai 1967 | DM 20,-- |
| Darlehen von der Kompaniekasse 2./VersBtl ... von Anfang April 1967 | DM 30,-- |
| Waren- und Beitragsschulden bei der Offizierheim-Gesellschaft B... für die Monate März und April 1967 | DM 57,50 |
| Gesamt | DM 155,15." |
IV
Die disziplinarrechtliche Würdigung dieser Geschehnisse ergibt folgendes:
Zu 1 a):
In der Darlehensaufnahme bei dem Obergefreiten d.R. W... ... liegt auch nach Auffassung des Senats keine Pflichtverletzung. Zwar gefährdet grundsätzlich ein Soldat, der bei dienstgradniedrigeren Soldaten Geld leiht, sein Ansehen (§ 17 Abs. 2 SG), weil er damit seine Autorität als Vorgesetzter aufs Spiel setzt. Diese Gefährdung tritt indessen da zurück, wo es sich um einmalige Kleindarlehen handelt, die ihren Grund nur darin haben, daß der Entleihende seine Geldbörse vergessen hat.
Nicht zutreffend ist indessen die Auffassung der Verteidigung, daß auch in der weiteren Handlungsweise des Beschuldigten ein Dienstvergehen nicht zu ersehen sei. Wer seine Schulden nicht mit der gebotenen Sorgfalt tilgt und sich über die berechtigten Belange seiner Gläubiger mit dem Hinweis auf seine "Schlampereien in Gelddingen" hinwegzusetzen versucht, gefährdet sein Ansehen, außerdem verletzt er seine Fürsorgepflicht als Vorgesetzter (§ 10 Abs. 3 SG) und auch seine Kameradschaftspflicht aus § 12 SG. Die Auffassung, daß die Kameradschaftspflicht nur vorsätzlich verletzt werden kann, trifft nur insofern zu, als der Täter wissen muß, mit seiner Tat einen Kameraden zu treffen. Im übrigen kann die Tat selbst auch fahrlässig begangen werden (vgl. u.a. BVerwG Urteil vom 30. Januar 1968 - I WD 37/67). An dem Bewußtsein, einen Kameraden vor sich zu haben, hat es dem Beschuldigten nicht gefehlt.
Zur Schuldfrage hat bereits das Truppendienstgericht zutreffend Fahrlässigkeit bei der nicht ordnungsgemäßen Rückzahlung der geliehenen Geldsummen für erwiesen erachtet. Der Beschuldigte kann sich nicht darauf berufen, daß er zu Geldsachen kein Verhältnis habe und sie folglich vergesse. Gerade wenn er das weiß, muß er um so mehr dafür besorgt sein, diesen Mangel abzustellen.
Zu 1 b) bis d):
Bei den Darlehensaufnahmen bei dem Stabsunteroffizier P... ..., Obergefreiten K... und Stabsunteroffizier S... ... liegt die Pflichtverletzung bereits in der Bitte um Geld. Der Beschuldigte war nicht in einer augenblicklichen, jederzeit wieder zu behebenden Geldverlegenheit; er hatte bis zur nächsten Gehaltszahlung nichts mehr zur Verfügung. Er begab sich hier durch die Darlehensbitte in die Gefahr des Ansehensverlustes und der Abhängigkeit von Untergebenen. In diesen Fällen liegt auch vorsätzliches Handeln vor. Der Beschuldigte wußte, daß die Darlehensaufnahme bei Untergebenen als pflichtwidrig zu gelten hat. Hinsichtlich der unterlassenen alsbaldigen Rückzahlung gelten dieselben Grundsätze wie unter 1 a).
Zu 1 e):
In dem Falle F... ist dem Beschuldigten zwar nicht zu widerlegen, daß dieser ihm das Geld, als er des Beschuldigten Geldverlegenheit bemerkte, von sich aus angeboten hat. Die
Rechtslage ändert sich indessen dadurch nicht. Auch eine unverschuldete Geldverlegenheit darf nicht dazu führen, Darlehen von Untergebenen anzunehmen.
Zu 1 f):
In dem Schuldigbleiben der Zeche vom 3. Juni 1967 hat auch der Senat ein Dienstvergehen nicht finden können. Der Beschuldigte blieb den Betrag nach seiner Vorstellung und auch nach derjenigen der Ordonnanz, des in erster Instanz vernommenen Zeugen Gefreiter B..., nicht diesem, sondern der Kasinokasse schuldig. Eine etwa darin liegende Pflichtverletzung ist nicht angeschuldigt.
Zu 1 g):
Im Falle Stabsunteroffizier H... liegt eine Pflichtverletzung noch nicht darin, daß der Beschuldigte seinen Untergebenen gebeten hat, ihm eine Flasche Alkohol mitzubringen, ohne ihm sofort Geld dafür mitzugeben. Ein Achtungsverlust ist darin noch nicht begründet. Die Verfehlung des Beschuldigten liegt jedoch darin, daß er die Bezahlung vergessen hat.
Zu 1 h):
Die Darlehensaufnahme bei dem Kfz-Mechaniker K... war ebenfalls pflichtwidrig. Der Beschuldigte war zwar nicht Vorgesetzter des K... im Sinne der Vorgesetztenverordnung. Er hatte aber die fachliche Weisungsbefugnis gegenüber dem Handwerker, Sein Verhalten war mithin auch hier geeignet, ihn in nicht zu billigende Abhängigkeit zu bringen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß auch das Anborgen von Angestellten und Arbeitern der Dienststelle einen schwerwiegenden Pflichtverstoß darstellt (vgl. u.a. BDH Urteile vom 18. Oktober 1962 - WD 56/62 - und vom 6. Oktober 1966 - II (I) WD 155/64). Allerdings kann dem Beschuldigten auch hier nur Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden, weil ihm in Übereinstimmung mit der Auffassung des Truppendienstgerichts nicht zu widerlegen ist, daß ihm bei der Darlehensaufnahme das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit gefehlt hat, das er nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten hätte haben müssen.
Zu 3:
Durch den Alkoholgenuß während des Dienstes auf dem Truppenübungsplatz in W... hat der Beschuldigte seine Gehorsamspflicht verletzt (§ 11 SG). Er wußte, daß Alkoholgenuß im Dienst verboten worden war. Der Einheitsführer hatte dies ausdrücklich bekanntgegeben und die Beschaffung von Bier nur für bestimmte Stunden außerhalb des eigentlichen Einsatzes und in bestimmter Menge freigegeben. Der Beschuldigte handelte insofern vorsätzlich. Sein Verhalten sowohl gegenüber dem Handwerker K... als auch während und nach der ABC-Lehrvorführung und schließlich auf dem Transport nach O... war darüber hinaus geeignet, sein Ansehen zu schädigen (§ 17 Abs. 2 SG) und enthält zugleich durch seine Äußerung gegenüber dem Oberleutnant N... wie auch dem Kompaniefeldwebel einen nicht unerheblichen Verstoß gegen seine Pflicht, die Ehre der Kameraden zu wahren (§ 12 SG). Da N... überdies auf der Fahrt nach O... als Transportführer sein Vorgesetzter war, verletzte er ihm gegenüber schließlich auch die Pflicht zur Disziplin (§ 17 Abs. 1 SG). Alle diese Verstöße sind auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich, begangen, denn der Beschuldigte kannte alle Tatumstände und die Pflichtwidrigkeiten seines Tuns. Er kann sich auch nicht darauf berufen, zu irgendeinem Zeitpunkt infolge Trunkenheit nicht mehr zurechnungsfähig gewesen zu sein. Er war sich über das Ungehörige seines Benehmens noch weitgehend im klaren, wie sich daraus ergibt, daß er sich später bei Oberleutnant N... dafür entschuldigt hat.
Zu 4:
Ein Verstoß gegen die Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten liegt endlich auch in dem Auftreten des Beschuldigten am 12. August 1967 dem UvD gegenüber. Sein Ansehen, zumal als Vorgesetzter, schädigt, wer sich in angetrunkenem Zustand Untergebenen zeigt. Hinzu kommen die Äußerungen über die Vorfälle in W..., die den Unteroffizier nichts angingen und allenfalls geeignet waren, das Ansehen der Offiziere schlechthin zu beeinträchtigen und damit die Disziplin zu gefährden. Durch die in jedem Falle einseitige Schilderung der Angelegenheit, die bewußt darauf abgestellt war, Oberleutnant N... in ein schlechtes Licht zu rücken, verletzte der Beschuldigte schließlich nochmals die Kameradschaftspflicht gegenüber diesem Offizier. Auch diese Verfehlungen sind schuldhaft, nämlich vorsätzlich, begangen. Die durch den Alkoholgenuß eingetretene Enthemmung hat auch in diesem Fall noch nicht zum Vorliegen völliger Zurechnungsunfähigkeit geführt.
Das gesamte Fehlverhalten des Beschuldigten erhält sein besonderes disziplinarrechtliches Gewicht durch die Bestimmung des § 10 Abs. 1 SG, die von ihm, der seiner Dienststellung nach Vorgesetzter anderer Soldaten war, vorbildliche Haltung und Pflichterfüllung fordert. Ein Offizier, der sich so verhält wie der Beschuldigte, gibt Untergebenen ein denkbar schlechtes Beispiel.
Zu 2:
Mit der Abgabe der inhaltlich nicht zutreffenden Schuldenerklärung hat sich der Beschuldigte dagegen eines Dienstvergehens nicht schuldig gemacht. Den Umständen nach, insbesondere dem wiedergegebenen Inhalt des Protokolls zufolge, muß zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, daß dieser - als solcher vernommen und zur Wahrheit ermahnt - die Schuldenerklärung im Rahmen auch zu diesem Punkt aufgenommener Ermittlungen abgegeben hat. Der II. Wehrdienstsenat des erkennenden Gerichts hat bereits in der Entscheidung II WD 13, 14/68 vom 11. Juli 1968 (NJW 1968, 2120 = MDR 1968, 1038) zum Ausdruck gebracht, daß die Wahrheitspflicht des Soldaten nach § 13 Abs. 1 SG sich nicht auf Erklärungen vor dem Wehrdisziplinaranwalt nach Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens bezieht, weil diese Pflicht sich nicht in ein gerichtliches Verfahren hinein erstreckt, das gegen Soldaten läuft. Der II. Wehrdienstsenat hat darüber hinaus in der Sache II WD 42/67 (NJW 1968, 857 = MDR 1968, 444) entschieden, daß auch das Belügen der Polizei als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft in einem strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren kein Dienstvergehen darstellt, weil niemand gezwungen werden kann, gegen sich selbst auszusagen. Der Senat folgt diesen Überlegungen, zumal er selbst bereits im Urteil vom 5. Juni 1967 - I WD 49/66 - davon ausgegangen ist, daß es "im Zweifel überhaupt unzulässig war, den Beschuldigten nach Aufnahme der Ermittlungen durch den Befehl zur Abgabe einer Schuldenerklärung zur Selbstbezichtigung zu zwingen". Der Senat hält es darüber hinaus für zutreffend, daß damit notwendig auch ein Verstoß gegen die Pflicht zur Ansehenswahrung nicht gegeben sein kann, wenn die Rechtsordnung ein derartiges Fehlverhalten in den normalen menschlichen Versagensbereich verweist. Ist das aber anzuerkennen, kann in den Fällen der vorliegenden Art, in denen die aufgenommenen Ermittlungen sich gerade auch auf die Frage nach dem Schuldenstand und ein insoweit etwa zu verfolgendes Dienstvergehen erstrecken, auch eine dem Kompaniechef, der die Untersuchung führt, bewußt unrichtig erteilte Auskunft ein Dienstvergehen nicht darstellen. Denn der durch die zuvor herausgearbeiteten Grundsätze dem Beschuldigten gewährte Schutz wäre nutzlos, wenn er erst mit der Aufnahme der Ermittlungen durch den Wehrdisziplinaranwalt beginnen würde. Bedeutung und Wirkung der durch den Kompaniechef aufgenommenen Ermittlungen unterscheiden sich insofern nicht von der Aufnahme der Ermittlungen durch die Polizei in einem strafgerichtlichen Verfahren.
Da diese für die vorsätzlich unrichtige Aussage angestellten Überlegungen notwendig auch für die fahrlässig falsche Angabe - als das im Verschuldensgrad niedrigere Vergehen - gelten, bedarf es weiterer Feststellungen dazu, ob der Beschuldigte überhaupt hinreichend Zeit gehabt hat, seinen Schuldenstand zu prüfen, oder aus welchem Grunde er sonst mit der Wahrheit zurückgehalten hat, nicht. Ein Dienstvergehen liegt zu Punkt 2 der Anschuldigung nicht vor.
V
Die schuldhaften Pflichtverletzungen unterliegen als Dienstvergehen disziplinarer Ahndung. Der Senat ist hierbei jedoch in Übereinstimmung mit dem Bundeswehrdisziplinaranwalt der Auffassung, daß die festgestellten Vergehen weder die Entfernung des Beschuldigten aus dem Dienstverhältnis noch auch die Dienstgradherabsetzung gebieten. Nach § 26 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarstrafe Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Beschuldigten zu berücksichtigen. Bereits Eigenart und Schwere des Dienstvergehens stellen sich nach Art und Umfang geringer dar als in erster Instanz, weil die Abgabe der Schuldenerklärung den Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens nicht zu rechtfertigen vermochte und weil das zu beanstandende Verhalten auf dem Übungsplatz - wie zuvor ausgeführt - sich nicht an mehreren, sondern an einem Tage zugetragen hat.
Im einzelnen brauchte alsdann auch das Anborgen Untergebener und die Nachlässigkeit bei der Rückzahlung nicht überbewertet zu werden. Dabei trifft zwar zu, daß der Beschuldigte - den Angaben der Zeugen H... und H... zufolge - bereits aus anderem Anlasse vor dem Schuldenmachen, insbesondere bei Untergebenen, gewarnt worden ist. Es ist indessen einmal durch die Beweisaufnahme festgestellt, daß im Falle K... die Bitte um Geld erst durch die auf den Übungsplatzaufenthalt zurückzuführende Fehlleitung seiner Bezüge ausgelöst worden ist, während in den anderen Fällen nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen war, ob ähnliches dort mit Bestimmtheit nicht der Anlaß war, und zwar dies ganz abgesehen davon, daß auch die Anschuldigung dem Beschuldigten insoweit weder betrügerisches noch sonst unehrenhaftes Verhalten vorwirft.
Zusätzlich kann in diesem Zusammenhang auch nicht außer acht gelassen werden, daß der Beschuldigte sich gerade durch die ihm am 3. April 1967 auferlegte Geldbuße von 500 DM in sehr bedrängter Lage befand, da diese seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit neben seinen sonstigen Verpflichtungen in erheblichem Umfang einengen mußte. Es war damit eine sein späteres Fehlverhalten begünstigende Ausgangslage geschaffen, die sowohl nach der objektiven wie auch nach der subjektiven Seite hin die Schwere des im Anborgen Untergebener liegenden Dienstvergehens nicht unwesentlich zu mildern vermag. Dabei verfängt auch der Hinweis auf die Möglichkeit, sich an gleichgestellte Kameraden zu wenden, im Ergebnis nicht, nachdem der Aussage des Zeugen H... zu entnehmen ist, daß der Beschuldigte von den Offizieren seines Regiments jedenfalls im Zweifel nichts geliehen erhalten hätte.
Erweist sich somit das Anborgen Untergebener, das überdies bisher nicht zu einschlägigen Vorstrafen geführt hat, als nicht allzu schwerwiegend, so braucht bei der gegebenen Situation auch das nicht pflichtgemäße Verhalten bei der Rückzahlung nicht überbewertet zu werden, da es sich nur als die Folgeerscheinung dieser Situation darstellt.
Erheblich schwerer wiegen dagegen schon nach dem objektiven Gehalt die alkoholbedingten Vorfälle in Wildeshausen und Oldenburg. Ein Offizier, der sich zum Teil sogar in Gegenwart Untergebener in der festgestellten Weise gehen läßt, erleidet eine schwere Ansehensschädigung und bedarf grundsätzlich einer erheblichen Pflichtenmahnung. Auch ist der Verteidigung nicht darin zu folgen, daß der Beschuldigte die Auswirkungen seiner überdies verbotenen Alkoholtrinkerei nicht hätte voraussehen können. Dem standen schon seine eigene, noch gar nicht lange zurückliegende Bestrafung wegen seiner Entgleisung in der Kirche und auch die Geldbuße vom 3. April 1967 entgegen, die ebenfalls auf alkoholbedingtes Fehlverhalten zurückzuführen war. Darüber hinaus war er auch schon früher auf seine mangelnde Unausgeglichenheit und alkoholbedingte Unzuverlässigkeit hingewiesen worden (siehe u.a. die Beurteilung vom 9. November 1964) und letztlich auch bereits wegen Trunkenheit am Steuer straf- und disziplinargerichtlich bestraft worden.
Darüber hinaus hat schon das Truppendienstgericht nicht zu Unrecht bei der Beurteilung der voraussichtlichen Entwicklung des Beschuldigten auch die erneute Bestrafung wegen Trunkenheit am Steuer herangezogen. Mag dort allerdings auch mildernd zu berücksichtigen sein, daß der Beschuldigte bei Beginn dieser Trinkerei nicht damit zu rechnen brauchte, noch fahren zu müssen, so wird doch das Gesamterscheinungsbild eines Menschen, der sich dem Alkohol zuwendet, sobald ihn äußere Umstände aus der Bahn zu werfen drohen, durch diesen einen, zu seinen Gunsten sprechenden Umstand nicht verändert. Insoweit hat daher auch der Senat in Übereinstimmung mit dem zur Frage nach der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten gehörten Sachverständigen, Oberregierungsmedizinalrat Dr. W..., Bedenken, ob der Beschuldigte das letzte Jahr seiner Dienstzeit so überstellen wird, daß sich nicht neue Vorfälle dieser oder ähnlicher Art ereignen. Seine jetzige Verlobte und sein Arbeitgeber haben zwar bekundet, daß er sich nach anfänglich erheblichen Schwierigkeiten gefangen habe und daß es ihnen in gemeinsamer Anstrengung gelungen sei, auch seine Schuldenlast bis auf 6.000 DM abzubauen. Ob dieser Aufschwung bei der im Zweifel erforderlichen Versetzung zu einer anderen Einheit anhalten wird, bleibt in Anbetracht der bisherigen Lebensweise des Beschuldigten gleichwohl ungewiß. Denn es ist nicht nur so, daß der Beschuldigte nur um seiner schweren Jugend und um der Schwierigkeiten willen, die er in seiner unglücklichen, soziale Unterschiede offenbarenden Ehe erlitten hat, vom geraden Wege abgekommen ist. Seine Ehe ist seit dem 5. August 1965 geschieden. Gleichwohl ist er erneut in undurchsichtige pekuniäre Verhältnisse geraten und, obwohl ihm mit der Beförderung zum Oberleutnant alle Wege geebnet waren, wieder dem Alkohol verfallen, weil er von der Persönlichkeit her weich, beeinflußbar, selbstunsicher und mit der Eigenschaft belastet ist, unangenehme Erlebnisse zu verdrängen und sich und seine Umgebung in pseudologischer Weise zu täuschen. Ohne eigenen geistigen Standort, stimmungslabil und unausgeglichen, kann seine Stabilisierung auch in Zukunft nur mit Unterstützung befreundeter Dritter Fortschritte machen. Es liegen mithin anlagebedingte Schwierigkeiten vor und nicht nur überwindbare Auswirkungen vorübergehender äußerer Einflüsse.
Gleichwohl erscheint dem Senat weder die Entfernung aus dem Dienstverhältnis noch auch eine Degradierung des Beschuldigten gerechtfertigt. Denn auch eine derart negative Prognose darf nicht dazu führen, dem zu beurteilenden Verhalten mehr Gewicht beizumessen als ihm nach den Umständen des Falles zukommt. Es ist nicht Aufgabe des Richters, Verwaltungsentscheidungen, die sich später in ihren Erwartungen als nicht gerechtfertigt erweisen, im disziplinargerichtlichen Wege zu korrigieren. Im Gegenteil zeigt sich gerade hier, daß der Beschuldigte um dieser seiner Veranlagung willen jedenfalls für seine Alkoholexzesse nur vermindert verantwortlich gemacht werden kann. Der Sachverständige hat dem Senat überzeugend dargelegt, daß die dem neurotischen Geschehen wesentlich zugrunde liegenden, vorwiegend anlagebedingten, abnormen Persönlichkeitszüge - hier die Selbstunsicherheit und in geringerem Umfange auch die pseudologische Struktur - sich nicht heilen lassen. Sie haben zwar für sich keinen forensischen Krankheitswert. Die sich darauf aufbauenden Fehlentscheidungen in der Wahl des Partners, im beruflichen Versagen, im Verdrängen von Geldschulden, in der Flucht zum Alkohol und anderen Suchtmitteln aus Gründen des Sich-selbst-nicht-ertragen-Könnens können jedoch aus einer schwerwiegenden seelischen Konfliktsituation erwachsen, die den Täter in einen mehr oder weniger deutlichen Grad von Hilflosigkeit zu setzen vermag. Diese Hilflosigkeit, die ihre Wurzeln ebenso tief in psychologischen Bereichen wie in psychopathologischen Konstellationen hat, ist in jedem Falle geeignet, den freien Entscheidungsspielraum einzuschränken. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB werden daher immer dann anzunehmen sein, wenn sich die innere Tatseite, wie hier, aus der besonderen Eigenart der erheblich gestörten Erlebnisverarbeitung ableiten läßt.
Die dem Beschuldigten auf dieser Erkenntnisgrundlage notwendig zuzuerkennende erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit kann daher hier nur dazu führen, die nach der Art des Vergehens erforderliche Pflichtenmahnung in einer Form zu finden, die den Beschuldigten nicht zerbricht. Der wiederholt ausgesprochene Grundsatz, daß verminderte Zurechnungsfähigkeit einer Entfernung aus dem Dienstverhältnis nicht entgegen zu stehen braucht, findet hier keine Anwendung. Denn dieser Grundsatz gilt nur dann, wenn der Beschuldigte nach der Art seiner Pflichtverletzung für den Dienst untragbar geworden ist. Gerade das aber ist hier nicht der Fall. Mag der Beschuldigte nach seiner Veranlagung als Offizier auch ungeeignet sein, so ist er doch jedenfalls auf Grund seines Dienstvergehens noch nicht untragbar.
Der Senat hat es daher in Übereinstimmung mit dem Antrag des Bundeswehrdisziplinaranwalts für erforderlich aber auch ausreichend erachtet, den Beschuldigten mit der drittschwersten Strafe zu belegen und ihn von der sechsten Dienstaltersstufe, die er an sich seit dem 1. Mai 1968 erreicht hat, in die dritte Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe herabzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 110 ff WDO.