Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.10.1962, Az.: BVerwG W D 56/62
Disziplinargerichtliches Verfahren gegen Berufssoldaten; Leichtfertige Verschuldung als Dienstvergehen; Gefährdung der eigenen Existenz, des soziales Ansehens, der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit durch nachlässige Abwicklung von Darlehen; Entstehen einer Meldepflicht über Verschuldung oder Überschuldung; Berücksichtigung einer finanziellen Notlage, des Umfangs der Schulden, der Art der Eingehung und Rückzahlung bei der Strafzumessung; Wegnahme einer Dienstpistole, Durchfahren der sowjetischen Besatzungszone, Fernbleiben vom Dienst als Verstöße gegen die Pflicht zu treuem Dienen; Selbstmordversuch als Pflichtverstoß
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.10.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG W D 56/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 10773
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG A - 20.11.1961
Rechtsgrundlagen
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Wehrdienstsenat,
am 18. Oktober 1962
auf Grund der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 17. und 18. Oktober 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Barth als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Grünewald, Bundesrichter Scherübl als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Kessel, ...
Oberstleutnant Peeck, ..., als militärische Beisitzer,
... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil des Truppendienstgerichts A vom 20. November 1961 aufgehoben,
Der Beschuldigte wird wegen eines Dienstvergehens zur Dienstgradherabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptmanns verurteilt.
Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Beschuldigte. Die Kosten des zweiten Rechtszuges, mit Ausnahme der durch den Termin vom 4./5. September 1962 entstandenen Kosten, trägt der Beschuldigte zu einem Fünftel; im übrigen trägt sie der Bund.
Gründe
I.
Der Beschuldigte wurde am ... in ... als Sohn eines Kunsthändlers geboren. Den Besuch einer Oberschule schloß er 1934 mit dem Abitur ab, 1934/1935 unterzog er sich einer fliegerischen Ausbildung; er erwarb die Flugzeugführerscheine A 1, A 2 und B 1.
Am 2.11.1935 trat er in die Luftwaffe ein. Am 1.6.1938 wurde er zum Unteroffizier befördert. Vom 1.2. bis 31.8.1939 besuchte er als Fähnrich einen Lehrgang an der Kriegsschule F.. Am 27.8.1939 wurde er zum Leutnant, am 10.1.1941 zum Oberleutnant und am 1.6.1944 zum Hauptmann befördert. Er war als Flugzeugführer in einer Fernaufklärergruppe, als Fluglehrer an einer Flugzeugführerschule "C" sowie als technischer Offizier und Staffelkapitän einer Transportstaffel verwendet. Mit seiner Transporteinheit flog er Einsätze in Dänemark, Norwegen, Holland, Jugoslawien, Griechenland-Kreta und Rußland. Er wurde mit dem EK II. und I. Klasse und der Ehrenblattspange für besondere Leistungen im Luftkrieg ausgezeichnet.
Am 2.5.1945 geriet er in einem Lazarett in B. in russische Kriegsgefangenschaft, aus der er am 31.5.1945 entwichen ist. Von 1945 bis 1948 betätigte er sich in B.im Kunsthandel. Nach der Währungsreform war er zeitweilig arbeitslos. Von 1949 bis Ende März 1952 war er bei der belgischen Besatzungsmacht beschäftigt. Von November 1952 bis zu seiner Einberufung in die Bundeswehr stand er als Angestellter zunächst der Vergütungsgruppe TO A VIII, ab 1.10.1953 der Vergütungsgruppe TO A VII im Dienst des Bundesministeriums der Finanzen.
Am 16.3.1956 trat er als Hauptmann in die Bundeswehr ein. Mit Urkunde vom 25.7.1956, ausgehändigt am 2.8.1956, wurde er in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen und mit Urkunde vom 27.11.1956 zum Major befördert. Er war zunächst als Standortkommandant in H. und von Mitte März 1957 an beim ... als Dezernent bei G 4 verwendet. Am 1.9.1960 wurde er zum Allgemeinen Luftwaffenamt, W. versetzt.
Er ist seit 16.9.1942 verheiratet. Aus der Ehe stammt eine am ... 1944 geborene Tochter. Familienwohnsitz war bis 23.4.1959 B. Seitdem wohnt der Beschuldigte mit seiner Familie in D..
Er ist nach der Besoldungsgruppe A 13, Stufe 11, besoldet. Das Besoldungsdienstalter ist auf den 1.5.1940 festgesetzt. Der Beschuldigte ist durch Verfügung vom 30.11.1961 vorläufig des Dienstes enthoben. Gleichzeitig wurde ihm das Tragen der Uniform verboten; außerdem wurde ein Drittel seiner Bezüge mit Wirkung vom 1.1.1962 einbehalten. Seit April 1962 ist er als Arzneivertreter tätig. Er verdient als solcher ca DK 700,- monatlich.
II.
Dem Beschuldigten ist zur Last gelegt.
- 1.
er habe als Standortkommandant in H. sich im Juli 1956 vom Leiter der Standortverwaltung H., Regierungsoberinspektor S., ein Darlehen in Höhe von DM 500,- gewähren lassen, trotz mehrfacher Mahnungen im Laufe der Jahre nur zwei Teilbeträge von insgesamt DM 250,- zurückgezahlt, so daß Regierungsoberinspektor S. im Juli/August 1959 gegen ihn im Mahnverfahren vorgegangen sei und am. 3.9.1959 die Dienstbezüge des Beschuldigten habe pfänden lassen;
- 2.
er habe als Angehöriger des Wehrbereichskommandos ... in D. in der Zeit von 1957 bis 1960 mehrfach. von Dienstgradniederen seiner Dienststelle Darlehen aufgenommen oder sie um Gewährung angegangen, nämlich:
a) im Jahre 1957 von Oberfeldwebel O. als Verwalter der Verteilerstelle der Unteroffiziersvereinigung mindestens DM 100,- bis 150, - b) im Jahre 1957 oder 1958 in mindestens noch einem Falle vom Oberfeldwebel O. noch weitere DM 150,- c) im September 1957 habe er versucht, vom Oberfeldwebel H. ein Darlehen zu erhalten, d) im Juli 1958 durch Vermittlung des Verwaltungsangestellten W. rückzahlbar in monatlichen Raten von DM 100,- DM 1.500,- e) im Sommer 1958 von der Unteroffizierverteilersteile (Ofw O.) 100,- bis DM 200,- f) Ende Mai/Anfang Juni 1959 vom Oberfeldwebel Z. als Kassenverwalter der Offiziersmesse gegen Hingabe eines Schecks DM 100,- g) Ende 1959/Anfang 1960 vom Hauptfeldwebel S. als Kassierer der Unteroffiziervereinigung 200,- bis DM 250,- h) Anfang 1960 vom Hauptfeldwebel S. gegen Hingabe eines Schecks DM 100,- i) am 14.4.1960 vom Hauptfeldwebel S. DM 385,- j) von der Verwaltungsangestellten B. im Jahre 1959 DM 20,- Anfang Juni 1960 DM 15,- und am 10. Juni 1960 weitere DM 10,- k) vom Oberfeldwebel D. im Jahre 1960 mehrfach an Wochenenden DM 3,- bis DM 5,-, so daß Mitte Juli 1960 etwa rückständig waren DM 43,- l) vom Oberfeldwebel D. am 16.7.1960 DM 15,- - 3.
er habe durch leichtfertige Wirtschaftsführung, insbesondere Kreditkäufe und Darlehensaufnahmen bei Instituten außerhalb der Bundeswehr eine Verschuldung verursacht, in deren Folge in den Jahren 1959 und 1960 mindestens 14 Mobiliarpfändungen und Pfändungen seiner Dienstbezüge wegen eines Gesamtbetrages von DM 3.554,98 ausgebracht worden seien;
- 4.
er habe in der Schuldenerklärung vom 30.5.1957 die Schuld zugunsten des Regierungsoberinspektors S. in Höhe von mindestens noch DM 250,- verschwiegen;
- 5.
er habe am 18.9.1958 wahrheitswidrig angegeben, daß er keine finanziellen Verpflichtungen habe, die insgesamt den Betrag von zwei Monatsbezügen übersteigen würden;
- 6.
er habe es unterlassen, nach dem 1.12.1958 befehlsgemäß eine den Betrag von zwei Monatsbezügen übersteigende Verschuldung unverzüglich zu melden;
- 7.
er habe im Antrag vom 1.10.1959 auf Gewährung eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses weitere Schulden in Höhe von mindestens DM 4.099,98 verschwiegen;
- 8.
er habe es unterlassen, gemäß II des Erlasses BMVtdg vom 20.2.1959 über die Abgabe von Schuldenerklärungen seinem Disziplinarvorgesetzten seine Überschuldung zu melden. Hierzu wäre er wenigstens am 1.6.1959 und am 1.7.1960 verpflichtet gewesen;
- 9.
er habe am 16.7.1960 ohne Erlaubnis aus dem Kellerraum des Blocks 9 des Wehrbereichskommandos ... D. eine Dienstpistole weggenommen;
- 10.
er habe am 17.7.1960 ohne Genehmigung die sowjetisch besetzte Zone Deutschlands im PKW einer unbekannten Zivilperson bis Berlin durchfahren. Er sei hierbei mit der Uniformhose bekleidet gewesen und habe die Dienstpistole bei sich getragen;
- 11.
er habe am 20.7.1960 im Hotel "D." in ... B. etwa 60 schmerzstillende Tabletten in der Absicht zu sich genommen, seinem Leben ein Ende zu setzen;
- 12.
er sei vom 18.7.1960 07,45 Uhr bis 20.7.1960 23. 00 Uhr ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben.
Das Truppendienstgericht A, 3 Kammer, verurteilte den Beschuldigten am 20.11.1961 wegen Dienstvergehens zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis, beließ ihm den Dienstgrad eines Hauptmanns und bewilligte ihm einen Unterhaltsbeitrag von 75 v.H. seiner Dienstbezüge für ein Jahr.
Das Truppendienstgericht sah den zu den Anschuldigungspunkten 1, 2 a, c, d, f - 1, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 behaupteten Sachverhalt als erwiesen an und würdigte das zu den Anschuldigungspunkten 1, 2 a, c, g, i, k (teilweise), 1, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10 und 12 festgestellte Verhalten des Beschuldigten als Pflichtverstoß.
Gegen das Urteil hat der Beschuldigte in vollem Umfang Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, daß seine festgestellten Verfehlungen weder die Entfernung aus dem Dienstverhältnis noch die Dienstgradherabsetzung erforderlich machen.
III.
Die Berufung hatte zum Teil Erfolg.
Der Senat hat zu den einzelnen Anschuldigungspunkten - im wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Truppendienstgericht - folgendes festgestellt:
Zu 1):
Dem Beschuldigten wurden nach seiner Einstellung in die Bundeswehr, wie auch bei anderen Neueinstellungen, zunächst Abschläge auf die ihm zustehenden Dienstbezüge bezahlt. Bei der endgültigen Berechnung seiner Dienstbezüge ergab sich eine Überzahlung, die in der Weise ausgeglichen wurde, daß der überzahlte Betrag in voller Höhe auf einmal von dem zur Auszahlung heranstehenden Monatsgehalt - es dürfte das Gehalt für den Monat Juni 1956 gewesen sein, der genaue Zeitpunkt steht nicht fest - abgezogen wurde. Der dem Beschuldigten überwiesene Gehaltsrest betrug nur ungefähr DM 85,-. In der für ihn dadurch ohne sein Verschulden entstandenen mißlichen Lage wandte er sich an den damaligen Leiter der Standortverwaltung H., den Zeugen Regierungsoberinspektor S.. Der Zeuge und der Beschuldigte duzten sich, ohne daß aber ein enges Freundschaftsverhältnis bestand. Der Zeuge veranlaßte nunmehr auf die Bitte des Beschuldigten, um ihm zu helfen, die Auszahlung eines Handvorschusses von DM 500,- an die Standortkommandantur H., den der Beschuldigte in seiner Geldverlegenheit zur Überbrückung für sich verwendete. Nach Ablauf des Monats wies die Standortkasse den Zeugen S. darauf hin, daß der Handvorschuß noch nicht abgerechnet sei und daher zurückbezahlt werden müsse. Daraufhin setzte sich der Zeuge mit dem Beschuldigten wegen der Zurückzahlung ins Benehmen. Dieser erklärte ihm jedoch, hierzu nicht imstande zu sein. Nunmehr zahlte der Zeuge die DM 500,- aus seinen eigenen privaten Mitteln bei der Standortkasse ein. Mit der zurückerhaltenen Quittung über den Vorschuß begab er sich zu dem Beschuldigten und unterrichtete ihn davon, daß er den Vorschuß von seinem eigenen Geld zurückbezahlt habe. Dann zerriß er in Gegenwart des Beschuldigten die Quittung des Beschuldigten und bat diesen, das Geld baldmöglichst zurückzuerstatten. Der Beschuldigte sagte dies zu. Eine Frist wurde nicht vereinbart.
Im August 1956 wurde der Zeuge Regierungsoberinspektor S. nach K. zum Aufbau des Kreiswehrersatzamtes ... versetzt. Als er sich von dem Beschuldigten verabschiedete, erinnerte er ihn an die Zurückzahlung der DM 500,- und teilte ihm seine Bank und Kontonummer mit. Der Beschuldigte sagte auch alsbaldige Erledigung zu. Er hielt sein Versprechen jedoch nicht. Mehrmalige Mahnungen hatten lediglich den Erfolg, daß einmal DM 190,- und einmal DM 60,- - die genauen Daten konnten nicht festgestellt werden - überwiesen wurden. Schließlich sah sich der Zeuge Regierungsoberinspektor S. Mitte 1959 veranlaßt, wegen der restlichen DM 250,- im August einen Vollstreckungsbefehl zu erwirken und eine Gehaltspfändung vornehmen zu lassen.
Auf Bitten des Beschuldigten gab er sich im September 1959 damit zufrieden, daß der rückständige Betrag einschließlich der Nebenkosten in monatlichen Raten von DM 75,- überwiesen wurde. Mit der Überweisung der letzten Rate im Januar 1960 war die Schuld beglichen.
Zu 2):
Bis zum Umzug seiner Familie von B. nach D. Ende April 1959 verwandte der Beschuldigte die ihm zustehende Trennungsentschädigung zur Bestreitung seines Lebensunterhalts in H. bzw. in D. Seine Dienstbezüge wurden auf ein Konto bei der Sparkasse in B. überwiesen. Abhebungsberechtigt waren seine Ehefrau und er. Es hatte sich so eingespielt, daß der Beschuldigte von seinen Dienstbezügen ein Taschengeld von DM 100,- zur eigenen Verwendung neben der Trennungsentschädigung erhielt. Des öfteren kam es auch vor, daß der Beschuldigte mit seiner Trennungsentschädigung und dem Taschengeld nicht auskam, so daß er sich kurzfristig Geld borgen mußte. Aber auch nach Zusammenführung der Familie im April 1959 und Wegfall der Trennungsentschädigung kam der Beschuldigte nicht immer mit seinem Taschengeld aus, so daß er sich wiederholt Geld kurzfristig lieh.
Zu a), b) und e):
Bei dem WBK ... wurde 1957/58 unter der Bezeichnung Unteroffizier-Verteilerstelle in der Art einer Kantine eine Verkaufsstelle betrieben, bei der die militärischen und zivilen Angehörigen der Dienststelle einkaufen konnten. Träger der Verteilerstelle war die Unteroffiziervereinigung.
Die Verteilerstelle führte eine eigene Kasse, die damals durch Oberfeldwebel O. verwaltet wurde, der wie der Beschuldigte auf der Dienststelle des G 4 des WBK ... beschäftigt war. Er war mit Zustimmung von zwei Vorstandsmitgliedern der Unteroffiziervereinigung über die Gelder dieser Kasse verfügungsbefugt.
In der Zeit vom Sommer 1957 bis Sommer 1958 - der genaue Zeitpunkt steht nicht fest - erhielt der Beschuldigte von dem Oberfeldwebel O. aus der Kasse der Verteilerstelle mit Zustimmung zweier Vorstandsmitglieder der Unteroffiziervereinigung ein Darlehen von etwa DM 200,-. Das Darlehen wurde von dem Beschuldigten zum zugesagten Termin pünktlich zurückgezahlt.
Daß der Beschuldigte in dieser Zeit zweimal Darlehen in dieser Hohe und außerdem im Jahre 1959 ein weiteres Darlehen von DM 100,- bis 200,- von Oberfeldwebel O. aus der Kasse der Verteilerstelle erhalten hat, konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Auch konnte der Senat auf Grund der Beweisaufnahme keine volle Klarheit darüber gewinnen, ob sich der Beschuldigte bei der Darlehensaufnahme in echter Geldverlegenheit befunden oder ob es sich nur darum handelte, einen durch die Verschiedenheit des Dienstortes und des Sitzes der kontoführenden Sparkasse bedingten unerwartet aufgetretenen Bedarf an Bargeld zu überbrücken.
Zu c):
Im Spätherbst 1957 trat der Beschuldigte an den Zeugen Oberfeldwebel H., der damals die Kasse der Unteroffiziervereinigung verwaltete, heran und bat ihn, er möge ihm aus der Kasse, die er verwalte, für etwa acht Tage etwas Geld leihen - wieviel es sein sollte, weiß der Zeuge Oberfeldwebel H. heute nicht mehr -, da seine Trennungsentschädigung verbraucht sei und er erst zum Wochenende von zu Hause Geld mitbringen würde. Der Zeuge Oberfeldwebel H. erklärte dem Beschuldigten, er dürfte das nicht ohne Genehmigung des Hauptfeldwebels P. der damals Vorsitzender der Unteroffiziervereinigung war, tun. Hauptfeldwebel P. versagte die Genehmigung mit dem Hinweis, der Beschuldigte solle sich an die Offizierkasse wenden. Zur Auszahlung eines Darlehens kam es in diesem Falle nicht.
Zu d):
Im Jahre 1958 - der genaue Zeitpunkt steht nicht fest - vermittelte der beim WBK ... tätige Verwaltungsangestellte W. dem Beschuldigten ein Darlehen in Höhe von DM 1.500-, das von einem D. Geschäftsmann, der auch dem. Beschuldigten nicht bekannt war, gewährt wurde. Die Rückzahlung einschließlich Zinsen sollte in monatlichen Raten von DM 100,- erfolgen. Der Beschuldigte benötigte den Betrag von DM 1.500,- zur Abtragung eines Schadens, der an einem von ihm geliehenen Kfz durch einen von ihm verursachten Unfall entstanden war. Seine Ehefrau hatte hiervon keine Kenntnis. Die monatlichen Raten von DM 100,- zahlte der Beschuldigte pünktlich, wenn er seine Trennungsentschädigung erhielt. Als die Trennungsentschädigung wegfiel und er lediglich auf das Taschengeld angewiesen war, fiel es ihm einmal schwer, die noch restlichen DM 300,- zu zahlen. Er stellte hierüber Wechsel aus, die später von ihm pünktlich eingelöst wurden. Der Verwaltungsangestellte W. hatte beim WBK ... in D. mit dem Beschuldigten dienstlich nichts zu tun. Ihre Bekanntschaft war privater Natur.
Zu f):
Ende Mai oder Anfang Juni 1959 - der genaue Tag konnte nicht festgestellt werden - hatte der Beschuldigte keine DM 100,- bar bei sich, um dem Verwaltungsangestellten W. die fällige Rate von DM 100,- auf das von diesem vermittelte Darlehen zurückzahlen zu können. Er wandte sich daraufhin an den Zeugen Oberfeldwebel Z., der die Tageskasse der Offiziermesse führte, und bat ihn, ihm gegen einen Barscheck DM 100,- zu geben. Mit Genehmigung des Messeoffiziers Hauptmann S. gab der Zeuge Oberfeldwebel Z. ihm diesen Betrag. Der Scheck wurde später beim Vorzeigen von der Bank in B. ordnungsgemäß eingelöst. Als der Zeuge Oberfeldwebel Z. dem Beschuldigten die DM 100,- in bar gegen Hergabe des Barschecks übergeben hatte, erhielt er von dem Oberfeldwebel K. DM 100,-, damit er etwas Bargeld in der Kasse hatte, um Rechnungen bezahlen zu können, nicht aber, wie es in der Anschuldigungsschrift heißt, weil er Angst hatte, daß der Oberfeldwebel Z. etwas Unrechtes getan hätte und er dein Oberfeldwebel Z. einen Gefallen tun wollte, damit dieser jederzeit den Bestand in der Kasse nachweisen könne.
Zu g), i):
Ende 1959 oder Anfang 1960 - der genaue Zeitpunkt steht nicht fest - erhielt der Beschuldigte mit Genehmigung des Stabsfeldwebels S., der damals Vorsitzender der Unteroffiziervereinigung beim WBK ... war, von dem Zeugen Hauptfeldwebel S. aus der Kasse der Unteroffiziervereinigung ein Darlehen, dessen Höhe nicht genau feststeht; es können DM 200,- oder DM 250,- gewesen sein, es ist aber auch möglich, daß der Betrag geringer als DM 200,- gewesen ist.
Die Rückerstattung dieses Darlehens erfolgte schnell. Aus der Kasse der Unteroffiziervereinigung wurden öfter Darlehen an Mitglieder der Vereinigung gegeben. Der Beschuldigte war der erste und einzige Offizier, dem ein solches Darlehen aus dieser Unteroffiziervereinigungskasse ausgezahlt wurde.
Anfang 1960 bat der Beschuldigte ein oder zwei Tage vor Ende des betreffenden Monats den Zeugen Hauptfeldwebel S. ihm gegen Hergabe eines Barschecks in Höhe von DM 100,- Bargeld dafür zu geben. Der Zeuge Hauptfeldwebel S. gab den Betrag aus der Kasse der Unteroffiziervereinigung. Die Genehmigung des Vorsitzenden dieser Vereinigung lag vor. Als der Beschuldigte zwei oder drei Tage später fragte, ob der Scheck der Bank zur Einlösung vorgelegt worden sei und dann erfuhr, daß der Scheck sich noch bei der Kasse der Unteroffiziervereinigung befand, zahlte er diesen Betrag in bar und ließ sich den Scheck zurückgeben.
Am 14.4.1960 wandte der Beschuldigte sich wiederum an den Zeugen Hauptfeldwebel S. und fragte ihn, ob er noch einmal ein Darlehen, und zwar dieses Mal in Höhe von DM 350,- haben könne. Der Zeuge Hauptfeldwebel S. verwies ihn, da er ohne Erlaubnis nichts herausgeben dürfe, an den Vorsitzenden der Unteroffiziervereinigung Stabsfeldwebel S.. Als dieser dann die Genehmigung erteilte, zahlte Hauptfeldwebel S. den Betrag von DM 350,- aus. Ob ein genauer Rückzahlungstermin vereinbart wurde, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschuldigte gibt jedoch zu, daß er. alsbaldige Rückzahlung in Aussicht gestellt hatte.
Dieser Betrag von DM 350,- wurde von der Ehefrau des Beschuldigten benötigt. Sie hatte Anfang Februar in B. ein Finanzierungsbüro aufgemacht und war Leiterin der von ihr aufgezogenen Agentur einer Finanz-Gesellschaft. Gleichzeitig hatte sie damals Versicherungsgeschäfte übernommen. Da in den Monaten Februar und März Roheinnahmen zwischen DM 1.500,- bis DM 1.800,- erzielt wurden, entschloß sich die Ehefrau, Ende März einen Kraftwagen zu kaufen, weil der Kauf vor dem 1.4.1960, wie sie dein Beschuldigten erklärte, steuermäßig für das betreffende Steuerjahr vorteilhafter wäre. Die Frage des Beschuldigten, wer die Wechsel für die Anschaffung des Fahrzeugs bezahlen sollte, tat die Ehefrau damit ab, daß ihr Geschäft die monatlichen Beträge für die Einlösung der Wechsel schon aufbringen würde. Sie kaufte dann einen Borgward "Isabella" und stellte die Wechsel aus. Hoch vor dem 15.4.1960 wandte die Ehefrau sich an den Beschuldigten und sagte, sie benötige dringend für den Wagen einen Betrag von DM 350,-, da die Gutschriften für ihren Einsatz in dem Finanzierungsgeschäft erst nach dem 15.4.1960 eingingen. Da der Betrag von DM 350,- gezahlt werden mußte, bemühte sich der Beschuldigte, wie oben schon erwähnt, mit Erfolg um das Darlehen bei der Kasse der Unteroffiziervereinigung. Nachdem der Beschuldigte die DM 350,- erhalten hatte, bat er noch an demselben Tag den Zeugen Hauptfeldwebel S., ihm noch einmal einen Betrag von DM 35,- als Darlehen zu geben, um die Kosten für die noch am gleichen Tage durchzuführende Inspektion des Kfz seiner Ehefrau, mit dem er zur Dienststelle gekommen war, durchführen zu lassen. Der Zeuge Hauptfeldwebel S. gab auch diesen Betrag, ohne jedoch vorher die Zustimmung des Vorsitzenden der Unteroffiziervereinigung einholen zu lassen. Auf den Schuldschein über DM 350,- wurde der Betrag von DM 35,- hinzugesetzt.
Die DM 385,- Wurden erst im August 1960 von der Ehefrau des Beschuldigten zurückerstattet. Eine Anmahnung war nicht erfolgt.
Zu j):
Die Offiziere der Abteilung G 4 beim WBK ... hatten nach dem Mittagessen eine besondere Kaffeerunde, an der auch gelegentlich Offiziere anderer Abteilungen teilnahmen. Die Kaffeekasse wurde von der in dieser Abteilung tätigen Verwaltungsangestellten B. verwaltet, die auch den Kaffee aufschüttete und neuen Kaffee kaufte. Für jede Tasse Kaffee wurde von den Teilnehmern der Kaffeerunde DM 0,25 gezahlt. Es kam auch vor, daß nicht sofort, sondern am Ende des Monats oder Anfang des nächsten Monats Kaffeeschulden beglichen wurden.
Im Jahre 1959 ließ sich der Beschuldigte von Frau B. aus der Kaffeekasse einmal DM 20,- geben, die er verabredungsgemäß zwei Tage später wieder einzahlte.
Anfang Juni 1960 entlieh er sich aus der Kaffeekasse erneut DM 15,- und am 10.6.1960 noch einmal DM 10,-. Diese DM 25,- sind später im August von der Ehefrau des Beschuldigten zurückgezahlt worden. Wegen des gespannten Verhältnisses zu seiner Ehefrau verfügte der Beschuldigte damals über kein Taschengeld.
Zu k) und l):
Im Jahre 1959/1960 - die einzelnen Daten stehen nicht fest - hat der Beschuldigte sich mehrmals aus der Abteilungskasse G 4 beim WBK ... die von dem dem Beschuldigten dienstlich unterstellten Zeugen Oberfeldwebel D. verwaltet wurde, kleinere Beträge geliehen, die er dann regelmäßig am Ende des Monats oder Anfang des nächsten Monats zurückzahlte. Diese Abteilungskasse war von dem damaligen Abteilungsleiter und jetzigen Oberst i.G. G. eingeführt worden, um zu vermeiden, daß der einzelne Abteilungsangehörige, wenn er Geburtstag hatte, zu sehr durch Ausgaben in der Abteilung belastet wurde. Jeder Abteilungsangehörige legte, wenn er Geburtstag hatte, DM 10,- in die Kasse, Wenn sich etwas Geld angesammelt hatte, wurde ein kleines Abteilungsfest veranstaltet.
Aus dieser Abteilungskasse wurden zuweilen Von Abteilungsangehörigen auch kurzfristig kleinere Beträge entliehen. Der Zeuge Oberst i.G. G. hatte hiergegen nichts einzuwenden. Auch der Beschuldigte entlieh sich, wie schon oben ausgeführt, solche kleineren Beträge. Weil er in den Monaten Juni und Juli 1960 von seiner Ehefrau kein Taschengeld erhielt, sammelten sich die von ihm bei der Abteilungskasse geliehenen Beträge bis zum 14.7.1960 auf insgesamt DM 43,- an.
Am 16.7.1960 gab der Oberfeldwebel D. dem Beschuldigten auf dessen Bitte einen weiteren Betrag von DM 15,- aus der Abteilungskasse. Die Beträge wurden später von der Ehefrau des Beschuldigten zurückbezahlt. Der Beschuldigte selbst war wegen seiner Fahrt nach B. mit ihren Folgen hierzu nicht in der Lage.
Zu 3):
a)
Im Oktober 1956 nahm der Beschuldigte von der Stadt. Sparkasse zu B. unter Abtretung seiner Gehaltsansprüche ein Darlehen von DM 1.500,- auf, das einschließlich der Kosten und Zinsen in monatlichen Raten von DM 100,- ab 1.12.1956 zurückzuzahlen war. Die Tilgungsraten wurden von dem Gehaltskonto des Beschuldigten bei der Sparkasse, auf das dieser seine Dienstbezüge überweisen ließ; abgebucht.
In der Folgezeit wurden dem Beschuldigten mehrfach weitere Darlehen von der Sparkasse gewährte Danach ergab sich folgende Verschuldung des Beschuldigten bei der Stadt. Sparkasse zu Bonn:
| Datum | Höhe des Darlehens | Darlehensrest | Gesamtschuld | Ratenzahlungen |
|---|---|---|---|---|
| Okt. 56 | 1.500,- | - | 1.500,- | 100,- |
| Dez. 57 | 1.200,- | 300,- | 1.500,- | 100 bzw. 80,- |
| 3.11.58 | 1.500,- | 400,- | 1.900,- | 100,- |
| 17.3.59 | 1.800,- | 1.500,- | 3.300,- | 1.4.59.100, - ab 1.5.59 150. - |
| 15.2.60 | 1.500,- | 1.700,- | 3.200,- | 150.- |
| 21.11.60 | 1.251,- | 1.850,- | 3.101,- | 150,- |
Die Darlehen wurden dabei im wesentlichen planmäßig getilgt. Nunmehr ist das Darlehen vollständig zurückbezahlt.
Die Darlehen bei der Sparkasse wurden von dem Beschuldigten auf Veranlassung seiner Ehefrau aufgenommen.
b)
Mitte 1958 nahm der Beschuldigte bei der ... bank ... KG in D. auf Veranlassung seiner Ehefrau ein Darlehen auf, dessen genaue Hohe nicht festzustellen ist. Nach Einlassung des Beschuldigten waren es DM 800,- bis DM 1.000,-. Da der Beschuldigte seinen Rückzahlungsverpflichtungen nicht nachkam, erwirkte die Gläubigerin über die noch ausstehende Restforderung in Höhe von DM 566,- nebst 10 % Zinsen ab 3.11.1958 sowie weiteren Kosten des Mahnverfahrens beim Amtsgericht B. - 10 B 10107/58 - im November 1958 einen Vollstreckungsbefehl und. pfändete am 28.1.1959 in der Wohnung des Beschuldigten eine Polstergarnitur, bestehend aus einem Sofa und zwei Sesseln. Die Schuld wurde dann bis Anfang Februar 1960 in monatlichen Raten abgetragen. Ob der Beschuldigte davon Kenntnis hatte, daß seine Ehefrau den Rückzahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen war, so daß die Gläubigerin zur Zwangsvollstreckung gezwungen war, konnte nicht festgestellt werden.
c)
Am 13.5.1959 erhielt der Beschuldigte von der Firma ... W. in M. ein Darlehen, das nach der Erinnerung des Beschuldigten DM 1.500,- betrug. Ob der Beschuldigte auch tatsächlich DM 1.500,- erhalten hat, konnte nicht festgestellt werden. Nach Ansicht des Beschuldigten sind ihm damals lediglich DM 1.250,- ausgezahlt worden. Fest steht, daß der Beschuldigte sich in dem Darlehensvertrag verpflichtete, insgesamt DM 2.061,70 in 18 Monatsraten, und zwar am 20.6.1959 die erste Rate in Höhe von DM 123,70 und die 17 weiteren Raten zu je DM 114,- ab 20.7.1959 jeweils zum 20. eines nachfolgenden Kalendermonats zu zahlen.
Bis zum 20.6.1960 kam der Beschuldigte seinen Rückzahlungsverpflichtungen nach. In den Monaten Juli, August, September und Oktober 1960 fielen die Rückzahlungen aus. Nachdem die Gläubigerin über die Restforderung einen Vollstreckungsbefehl erwirkt hatte, wurde am 30.11.1960 ein Betrag von DM 350,- bezahlt. Die Gläubigerin führte damals wegen des dann noch ausstehenden Restbetrages eine Gehaltspfändung durch. Es folgte Anfang Februar 1961 eine Überweisung von DM 347,08. Der dann noch ausstehende Restbetrag in Höhe von DM 40,25 wurde nach Durchführung einer Mobiliarpfändung am 22.3.1961 bezahlt. Auch dieses Darlehen bei der Firma W. in M. war auf Veranlassung der Ehefrau des Beschuldigten aufgenommen worden.
d)
Im Februar 1960 nahm der Beschuldigte bei einer süddeutschen Bank ohne Kenntnis seiner Ehefrau ein Darlehen in Höhe von DM 1.650,- auf, das in monatlichen Raten von DM 74,- zurückzuzahlen war. Der Beschuldigte hat sich dahin eingelassen, daß er beabsichtigte, mit diesem Darlehen sich selbst wieder etwas finanzielle Bewegungsfreiheit zu schaffen; Er habe selbst wieder über etwas Geld zur Bestreitung persönlicher Bedürfnisse und für Geschenkzwecke verfügen wollen. Für solche Zwecke habe er das Geld auch tatsächlich verwendet bis auf einen Rest von etwa DM 300,-, den er zurückbehalten habe, um damit notfalls die Raten begleichen zu können, falls ihm aus irgendwelchen Gründen das Geld dazu fehle. Diese Einlassung des Beschuldigten konnte nicht widerlegt werden.
Das Darlehen ist zurückbezahlt.
e)
Wie schon oben ausgeführt, kaufte die Ehefrau des Beschuldigten im März 1960 einen Borgward "Isabella" Für die Anzahlung in Höhe von DM 2.000,- erhielt sie ein Darlehen in gleicher Höhe von der Schwester des Beschuldigten. Für den Restkaufpreis schrieb sie Wechsel in Höhe von monatlich DM 300,- aus. Das von der Schwester des Beschuldigten erhaltene Darlehen mußte - wie von Anfang an vereinbart worden war - Mitte des Jahres 1960 zurückgezahlt werden. Da das Einkommen der Ehefrau nicht den Erwartungen entsprach, die sie bei Aufnahme ihrer Tätigkeit im Februar 1960 gehabt hatte, und ihr durch mehrere Unfälle mit dem Fahrzeug Schäden entstanden waren, sie einmal das gerade von der Bank abgehobene Gehalt des Beschuldigten bei einem solchen Unfall verloren hatte und ihr in zwei weiteren Fällen Beträge von mehreren DM 100,- abhanden gekommen waren, trat ein so großer finanzieller Engpaß ein, daß der Beschuldigte und seine Ehefrau, um leben und den Rückzahlungsverpflichtungen nachkommen zu können, im Juni 1960 bei der ... bank in D. ein Darlehen in Höhe von DM 4.000,-, rückzahlbar in monatlichen Raten von DM 190,-, aufnahmen. Später wurde die Rückzahlungsrate auf monatlich DM 250,- erhöht.
f)
Außer den schon erwähnten Mobiliarzwangsvollstreckungen in Sachen ... bank über eine Hauptforderung von DM 566,- nebst Zinsen und Nebenkosten, sowie in Sachen W. über eine Restforderung von DM 40,25 sind folgende Mobiliarzwangsvollstreckungen gegen den Beschuldigten durchgeführt worden:
aa)
der Frau Frieda R. in D. wegen einer Kaufpreisrestforderung v n DM 179,- gemäß Vertrag vom 25.6.1959 für einen Anzug. Der Anzug war ohne Wissen des Beschuldigten von seiner Ehefrau für ihren Vater zu einem Preis von DM 189,- auf den Namen des Beschuldigten bestellt worden. Das Geld, das Frau ... von ihrer Mutter zur Bezahlung dieses Anzugs bekommen hatte, leitete sie nicht an die Gläubigerin weiter. Wegen der DM 179,- wurde am 19.11.1959 bei dem Beschuldigten ein Schreibtisch gepfändet. Zu einer Verwertung des Schreibtisches kam es nicht; die Schuld wurde bis zum 3.5.1960 in Raten abgetragen.
Am 15.10.1959 erging über diesen Betrag Zahlungsbefehl. Der Beschuldigte hatte von dem Kauf des Anzugs auf seinen Namen und von dem Gerichts- und Vollstreckungsverfahren keine Kenntnis;
bb)
des Schreinermeisters S. in B. wegen einer Restforderung von DM 257,- für Schreinerarbeiten laut Rechnung vom 14.4.1959.
Am. 26.11.1959 erging über diesen Betrag Zahlungsbefehl des Amtsgerichts B.. Der Zahlungsbefehl wurde der Ehefrau des Beschuldigten zugestellt. Dieser legte jedoch selbst Widerspruch ein, da seine Ehefrau ihm erklärte, die Forderung des Schreinermeisters S. aus B. für die Aufarbeitung eines Biedermeierzimmers sei nicht mehr so hoch. In dem alsdann vor dem Amtsgericht in B. anberaumten Termin erschien die Ehefrau, die von dem Beschuldigten eine Vollmacht erhalten hatte, nicht. Es erging am 10.2.1960 Versäumnisurteil - 7 C 1083/59 -, auf Grund dessen in der Wohnung des Beschuldigten, der persönlich nicht anwesend war, am 24.3.1960 eine Pfändung vorgenommen wurde. Die Schuld wurde alsdann in Raten beglichen. Die letzte Rate wurde am 4.10.1960 überwiesen.
Daß der Beschuldigte über den weiteren Ablauf des Rechtsstreites und die Pfändung und die Art der Abtragung der Restschuld von seiner Ehefrau unterrichtet worden ist, konnte nicht festgestellt werden;
cc)
der Firma P. und T. in B. wegen einer Kaufpreisforderung von DM 250,50 für einen Anzug, den der Beschuldigte am 23.5.1958 gekauft hatte. Zahlungsbefehl erging am 1.9.1959. Hiergegen erhob die Ehefrau des Beschuldigten unter seinem Namen Widerspruch. Im Termin vom 17.11.1959 erging Versäumnisurteil. Auf Grund dieses Urteils wurde am 9.12.1959 in der Wohnung des Beschuldigten ein Bücherschrank gepfändet. Die Schuld wurde von der Ehefrau des Beschuldigten bis zum 5.7.1960 in Raten beglichen.
Daß der Beschuldigte von dem Gerichtsverfahren und der Zwangsvollstreckung Kenntnis hatte, konnte nicht festgestellt werden;
dd)
der Privaten ... G.-Schule wegen rückständigen Schulgelds für die Tochter des Beschuldigten. Am 20.4.1960 wurde wegen rückständiger Kosten in Hohe von DM 18,28 auf Grund eines Zahlungs- und Vollstreckungsbefehls des Amtsgerichts D. vom 9.3.1960 bei dem Schuldner eine Mobiliarpfändung durchgeführt. Die Schuld wurde am 16.5.1960 bezahlt, Auf Grund weiterer Vollstreckungstitel dieser Gläubigerin wurden mehrere Mobiliarpfändungen durchgeführt, am 26.7.1900 wegen eines Betrages von DM 59,35 und. am 14.10.1960 wegen eines Betrages von DM 117,13. Zur Verwertung der Pfandgegenstände kam es nicht. Die Schulden wurden in Raten bezahlt.
In einem der Mahnverfahren, die zu den Vollstreckungstiteln führten, hatte der Schuldner selbst Widerspruch eingelegt. Im übrigen konnte nicht festgestellt werden, daß der Beschuldigte von dem Gerichtsverfahren und der Zwangsvollstreckung Kenntnis hatte;
ee)
der K. AG, Filiale B. wegen einer Kaufpreisrestforderung von DM 39,- zuzüglich Kosten, Am 30.5.1960 wurde wegen dieses Betrages in der Wohnung des Beschuldigten eine Mobiliarpfändung durchgeführt. Die Schuld wurde am 28.6.1960 bezahlt.
Der Einkauf bei der K. AG war von der Ehefrau des Beschuldigten vorgenommen worden. Dem Beschuldigten war von der Schuld sowie von dem Mahn- und Vollstreckungsverfahren nichts bekannt;
ff)
des Nachlasses P. wegen eines Rückstandes von Wassergeld in Höhe von DM 29,90, Die Forderung betraf die Wohnung des Beschuldigten in B. G. straße 11. Gegen den Zahlungsbefehl vom 12.1.1960 erhob die Ehefrau des Beschuldigten für sich und den Beschuldigten Widerspruch mit der Begründung, die Forderung bestehe zu Unrecht. In einem Schreiben vom 6.3.1960 machte der Beschuldigte selbst Ausführungen tatsächlicher Art. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits ließ er sich durch seine Ehefrau, der er schriftlich Vollmacht erteilte, vertreten. Durch Teilurteil vom 28.6.1960 und Schlußurteil vom 12.7.1960 wurden der Beschuldigte und seine Ehefrau als Gesamtschuldner verurteilt. Wegen eines Forderungsbetrages von DM 29,90 wurde am 8.8.1960 Mobiliarvollstreckung durchgeführt. Die Forderung wurde am 15.9.1960 bezahlt. Von der Zwangsvollstreckung hatte der Beschuldigte keine Kenntnis:
gg)
der T. GmbH in D. wegen einer Restkaufpreisforderung von DM 20,40 vom 15.5.1959, die dadurch entstanden war, daß der Beschuldigte beim Einzug in die neue Wohnung in D. teurere Tapeten wünschte als die Vermieterin vorsah. Die Mobiliarpfändung wurde am 22.8.1960 durchgeführt. Die Schuld wurde bis 31.10.1960 in Raten beglichen.
Eine Kenntnis des Beschuldigten von dem Offenstehen dieser Forderung sowie von dem Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren konnte nicht nachgewiesen werden;
hh)
der Firma V., in B. wegen einer Kaufpreisrestforderung von DM 360,- aus dem Kaufvertrag vom 31.3.1959.
Der Beschuldigte und seine Ehefrau hatten bei dieser Firma ein Schlafzimmer, ein Tochterzimmer, ein Herrenzimmer sowie eine Clubgarnitur, einen Teppich und einen Verbinder gekauft. Soweit nicht bar gezahlt wurde, verpflichteten sich der Beschuldigte und seine Ehefrau durch Hergabe von Wechseln, die zu bestimmten Zeitpunkten fällig waren. Diese Wechsel wurden von der Gläubigerin nicht in den Verkehr gegeben.
Wegen Nichteinlösung von mehreren Wechseln erließ auf Antrag der Gläubigerin das Amtsgericht B. - 10 B 2251/60 - am 12.3.1960 gegen den Beschuldigten einen Wechselzahlungsbefehl über insgesamt DM 360,- nebst Zinsen seit dem 9.5.1959 von DM 40,-, seit dem 5.12.1959 von DM 80,-, seit dem 5.1.1960 von DM 80,-, seit dem 5.2.1960 von DM 80,- und seit dem 5.3.1960 von DM 80,-. Dieser Wechselzahlungsbefehl vom 12.3.1960 wurde am 15.3.1960 den Eheleuten zugestellt. Auch die Ausfertigung für den Beschuldigten wurde der Ehefrau bei der Zustellung übergeben. Auf Grund des in dieser Sache am 15.3.1960 ergangenen Vollstreckungsbefehls und eines vorher auf Antrag der Gläubigerin vom Amtsgericht B. - 10 B 2162/60 - ergangenen vollstreckbaren Zahlungsbefehls über DM 216,- nebst 8 % Zinsen für die Zeit vom 24.4.1959 bis 10.3.1960 in Höhe von DM 15,17 sowie in diesem Verfahren entstandenen Verfahrens- und Zwangsvollstreckungskosten ließ die Firma V. am 29.4.1960 in der Wohnung des Beschuldigten pfänden. Dia Ehefrau des Beschuldigten zahlte Raten. Die gesamte Schuld war Anfang Mai 1961 beglichen.
Daß der Beschuldigte davon gewußt hatte, daß die Wechsel von seiner Ehefrau nicht eingelöst worden waren und es dadurch zu einer Zwangsvollstreckung kam, konnte nicht festgestellt werden;
ii)
der Firma H. in D. wegen einer Forderung für Warenlieferung (Gardinen und Dekorationen) in Höhe von DM 994,- gemäß den Rechnungen vom 16.6.1959 und 28.8.1959. Nach Einlegung des Widerspruchs gegen den Zahlungsbefehl des Amtsgerichts D. der sich gegen den Beschuldigten und seine Ehefrau als Gesamtschuldner richtete, brachte der Beschuldigte sachliche Einwendungen gegen die Forderung vor. Im Termin vom 11.4.1960 erging Versäumnisurteil, da die von ihm bevollmächtigte Ehefrau nicht erschienen war. Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil wurde durch Versäumnisurteil vom 23.6.1960 verworfen. Auf Grund des Urteils vom 11.4.1960 ließ die Gläubigerin am 25.5.1960 in der Wohnung des Beschuldigten eine Mobiliarpfändung durchführen. Die Schuld wurde bis 6.3.1961 in Raten bezahlt.
Daß der Beschuldigte von den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Kenntnis hatte, konnte nicht festgestellt werden;
jj)
des Tankstellenbesitzers T. aus B. wegen einer Forderung von DM 160,35 für Benzinlieferungen im Juni 1960. Gegen den Beschuldigten und seine Ehefrau wurde Zahlungs- und Vollstreckungsbefehl erwirkt. Am 11.10.1960 wurde in der Wohnung des Beschuldigten gepfändet. Die Schuld wurde von der Ehefrau des Beschuldigten bis zum 27.2.1961 in Raten abgetragen.
Die Benzinkäufe waren von der Ehefrau des Beschuldigten für ihren Pkw getätigt worden. Der Beschuldigte hatte keine Kenntnis von diesen Schulden und dem in dieser Sache durchgeführten Gerichts- und Vollstreckungsverfahren.
Zu 4):
Als im Mai 1957 beim Wehrbereichskommando ... in D. bekannt wurde, daß der Beschuldigte aus der Zeit seiner Tätigkeit als Standortkommandant in H. noch Schulden in der englischen Messe in H. hatte, wurde er aufgefordert, eine Schuldenerklärung abzugeben. Dieser Aufforderung kam der Beschuldigte am 20.5.1957 nach. Er erklärte schriftlich:
"Schuldenerklärung
Ich erkläre hiermit, daß ich folgende
Schulden habe: Bankdarlehen DM 900,-,
Rückzahlung in monatlichen Raten von DM 100,-,
Offiziersmesse der PPCLI DM 26,-, Zahlungstermin 31.5.1957."
In dieser Erklärung verschwieg der Beschuldigte die Schuld gegenüber dem Zeugen Regierungsoberinspektor S.. Selbst wenn man zugunsten des Beschuldigten davon ausgeht, daß er bis zur Abgabe der Erklärung schon einmal DM 190,- und einmal DM 60,- hatte überweisen lassen, bestand mit Gewißheit noch eine Restschuld von DM 250, -.
Die Einlassung, er habe geglaubt, seine Ehefrau hätte damals, die Schuld schon ganz beglichen, kann den Beschuldigten nur insoweit entlasten, als keine vorsätzlich wahrheitswidrige Angabe festzustellen ist. Fahrlässig hat der Beschuldigte jedoch insoweit gehandelt, als er sich nicht vor der Abgabe der Erklärung durch Befragen seiner Ehefrau noch einmal davon überzeugte, ob die Schuld auch tatsächlich beglichen war.
Zu 5) wird auf die Ausführungen des Truppendienstgerichts zu 5) der Anschuldigungsschrift S. 36 bis 38 des angefochtenen Urteils Bezug genommen, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt. Danach liegt eine schuldhaft wahrheitswidrige Angabe des Beschuldigten in der Schuldenerklärung vom 18.9.1958 nicht vor.
Zu 6):
Aus der am 18.9.1958 abgegebenen Schuldenerklärung ergibt sich, daß der Beschuldigte von dem Befehl, eine den Betrag von zwei Monatsbezügen übersteigende Verschuldung zu melden, Kenntnis erhalten Hatte.
Nachdem der Beschuldigte im November 1958 ein neues Darlehen bei der Stadt. Sparkasse zu B. erhalten hatte, war er am 1.12.1958 wie folgt verschuldet:
| a) | ROI S. mit | DM | 250,- |
|---|---|---|---|
| b) | ... bank ... KG in B. mit | DM | 566,- |
| c) | Stadt. Sparkasse zu B. | DM | 1900,- |
| d) | Gläubiger des Darlehens durch Vermittlung des VA W. | DM | 900,- |
| insgesamt also | DM | 3616,- |
Diesem Betrag von DM 3.616,- stand lediglich ein Einkommen - wie schon oben festgestellt worden ist - von DM 3.106,- für zwei Monate gegenüber. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, daß dem Beschuldigten damals bekannt war, daß zu diesem Zeitpunkt noch eine Restforderung von DM 566, - der ... bank bestand. Auch fahrlässige Unkenntnis konnte nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden.
Zu 7):
Am 1.10.1959 beantragte der Beschuldigte beim Wehrbereichskommando ... schriftlich die Gewährung eines, unverzinslichen Gehaltsvorschusses in Höhe von DM 1000,-, um die Kosten für die Beerdigung seiner am 30.8.1959 verstorbenen Mutter bezahlen zu können.
In dem unter Benutzung eines Formulars gestellten Antrag beantwortete er die Frage 7 nach seinen Schuldenverbindlichkeiten wie folgt:
"Darlehen Stadt. Sparkasse B. zum Möbelankauf Höhe 2.300,- DM monatl. Tilgungsraten 150,- DM."
Dem Antrag wurde mit Bewilligungsschreiben der Wehrbereichsverwaltung ...stattgegeben. Für die Rückzahlung wurde der monatliche Abzug in Höhe von DM 50,- ab 1.11.1959 von den monatlichen Dienstbezügen angeordnet.
Entgegen den Angaben über seine Schulden in dem Antrag vom 1.10.1959 hatte der Beschuldigte damals zusätzlich folgende Schulden:
| a) | ROI S. - unter Berücksichtigung einer vielleicht im Oktober 1959 übersandten Rate von DM 75, - bis DM 100,- mindestens noch | DM | 150,- | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| b) | ... bank ... B. - ausweislich der Dienstakte des Gerichtsvollziehers B. - DR II 1484/59 - wurde auf die bestehende Schuld nach dem 1.10.59 noch bezahlt | |||||||
| bb) | am | 6.11.59 | DM | 50,- | ||||
| aa) | am | 12.10.59 | DM | 60,62 | ||||
| cc) | am | 28.12.59 | DM | 50,- | ||||
| dd) | am | 2. 2.60 | DM | 30,65 | DM | 191,27 | ||
| c) | Firma W. in M. 2.061,70 DM abzüglich der am 20.6., 20.7., 20.8. und 20.9.1959 gezahlten Raten noch | DM | 1.596,- | |||||
| d) | Firma H., D. für eine im Frühjahr 1959 gelieferte Dekoration | DM | 994,69 | |||||
| e) | Firma ... V. in B. eine Wechselschuld von | DM | 360,- | |||||
| f) | Firma T. GmbH, D., | DM | 52,40 | |||||
| g) | P. u. T., B., | DM | 250,50 | |||||
| h) | Schreinermeister ... S. B., | DM | 257,- | |||||
| i) | K. AG in B. | DM | 39,- | |||||
| j) | Firma ...R. D. | DM | 179,- | |||||
| insgesamt | DM | 4.069,86 | ||||||
Der Beschuldigte hat zum Verschweigen dieser Schulden keine Erklärung abgegeben, sich im übrigen aber hinsichtlich der Schulden S., bank, T. GmbH, ...S., P.u. T. K. AG und R. wie folgt eingelassen:
Er habe damals geglaubt, die Schulden bei S., der ... bank KG ... der T. GmbH, P. und T. und S. seien von seiner Ehefrau, die alle geldlichen Angelegenheiten zu Hause geregelt habe, erledigt gewesen. Von einer Schuld gegenüber der K. AG habe er nichts gewußt, ebenfalls nichts von einer Schuld bei der Firma R. wegen des von seiner Ehefrau für den Vater gekauften Anzuges. Diese Einlassung des Beschuldigten ist mit Ausnahme des Falles S. nicht zu widerlegen. Er wußte, daß der Zeuge S. im September 1959 die Lohnpfändung vorgenommen und sich mit der Überweisung monatlicher Teilbeträge von DM 75,- einverstanden erklärt hatte.
Bei den Forderungen der Firma W. und Firma V. war dem Beschuldigten bekannt, daß nach der mit diesen Gläubigern getroffenen Vereinbarung zum 1.10.1959 noch eine Restschuld offenstand, und zwar bei der Firma W. mit DM 1.596,- und bei der Firma V. jedenfalls mit dem Betrag von DM 320,-. Die in der Sache V. von dem Beschuldigten gezeichneten Wechsel waren in Höhe von je DM 80,- zum 5.12.1959, 5.1., 5.2. und 5.3.1960 fällig. Daß dem Beschuldigten auch die Nichteinlösung des am 15.9.1959 fälligen Wechsels über DM 40,- am 1.10.1959 bekannt war, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschuldigte hatte auch davon Kenntnis, wie aus seiner Erklärung in dem von der Firma H. wegen der Forderung angestrengten Prozeß hervorgeht, daß diese Forderung noch nicht beglichen war. Der Beschuldigte hätte also bei seinem Antrag vom 1.10.1959 die Schulden S. W. und H. und die Forderung V. in Höhe von DM 320,- auf alle Fälle angeben müssen. Nach der Überzeugung des Senats hat er dies vorsätzlich unterlassen.
Zu 8):
Daß der Beschuldigte es schuldhaft unterlassen hat, am 1.6.1959 und am 1.7.1960 gemäß dem Erlaß des BMVtdg vom 20.2.1959 - VMBl S. 142 - eine Schuldenerklärung abzugeben, konnte der Senat entgegen dem Truppendienstgericht nicht feststellen.
Zwar errechnet das Truppendienstgericht in beiden Fällen, daß der Beschuldigte für die regelmäßig wiederkehrenden Abzahlungsraten oder ähnliche laufende Verpflichtungen mehr als 50 % des gesamten Nettoeinkommens verwenden mußte und daß die Gesamthöhe der Schulden das dreifache Monatseinkommen überstieg. Es konnte offenbleiben, ob diese Berechnungen im einzelnen zutreffen, da dem Beschuldigten kein Vorwurf aus der unterlassenen Meldung gemacht werden kann. Denn es ist durchaus zweifelhaft, ob dem Beschuldigten erkennbar war, daß die Voraussetzungen für die Meldepflicht vorlagen. Bach der Annahme des Truppendienstgerichts ist eine Erklärungspflicht deshalb entstanden, weil für den 1.6.1959 die wiederkehrenden Leistungen einschließlich der für Licht, Versicherungen (DM 50,-) und Heizung (DM 35,-) entstandenen Beträge von insgesamt DM 85,- 50 % des monatlichen Nettoeinkommens um DM 66,- und für den 1.7. 1960 die wiederkehrenden Leistungen für Licht und Versicherungen (DM 50,-), Heizung (DM 35,-), Kundenkreditbank D. (DM 190,-), Private ... Schule (DM 40, -) von insgesamt DM 315,- 50 % des monatlichen Nettoeinkommens um DM 275,- überstiegen hätten. Diese Auffassung des Truppendienstgerichts begegnet jedoch Bedenken. Schon nach dem Wortlaut des Erlasses bleibt es unklar, ob Aufwendungen für Licht, Versicherungen und Heizung als regelmäßig wiederkehrende Abzahlungsraten oder ähnliche Verpflichtungen angesehen werden können, ganz abgesehen von der Frage, ob dem Beschuldigten bekannt oder erkennbar war, daß solche Aufwendungen im Sinne des Erlasses berücksichtigt werden müssen. Damit hat aber der Beschuldigte die Nichtabgabe einer Schuldenmeldung vom 1.6.1959 jedenfalls schon aus subjektiven Gründen disziplinar nicht zu verantworten. Gleiches gilt auch für eine Schuldenmeldung zum 1.7.1960. Hier ist wegen des Betrages von DM 190,- (monatliche Tilgungsrate des Darlehens der Kundenkreditbank D.) außerdem zu berücksichtigen, daß es sich hier wirtschaftlich betrachtet - um eine Schuld seiner Ehefrau handelt, die aus deren Geschäftsbetrieb entstanden war und mit dem aus diesem Geschäftsbetrieb erzielten Einkommen abgedeckt werden sollte. Freilich ist auch der Beschuldigte Schuldner dieses Darlehens, so daß bei Aufstellung seiner Schulden es mit aufzunehmen ist. Auf der anderen Seite muß aber bei der Aufstellung des monatlichen Nettoeinkommens auch das Einkommen der Ehefrau mit berücksichtigt werden. Feststellungen darüber, wie hoch das Einkommen der Ehefrau am 1.7.1960 war, ließen sich nicht treffen. Geht man davon aus, daß, wie das Truppendienstgericht festgestellt hat, die monatlichen Roheinnahmen in den Monaten Februar und März 1960 zwischen DM 1.500,- und 1.800,- lagen und daß das Einkommen der Ehefrau im Zeitpunkt des Urteils des Truppendienstgerichts noch monatlich DM 500,- bis 600,- betrug, so sind 50 % des Nettoeinkommens der Ehegatten auch bei monatlichen Abzahlungsraten von DM 879,- nicht überschritten. Insoweit bestand daher auch schon objektiv keine Verpflichtung zur Abgabe einer Schuldenmeldung zum 1.7.1960.
Auf die Gesamthöhe der Schulden kommt es in diesem Zusammenhang nicht mehr an, da sie nach dem Erlaß nur dann von Bedeutung ist, wenn die regelmäßig wiederkehrenden Abzahlungsraten 50 % des Nettoeinkommens übersteigen.
Zu 9-12) hat die Hauptverhandlung vor dem Senat zu denselben Feststellungen geführt wie sie das Truppendienstgericht getroffen hat. Es wird daher auf die Ausführungen des Truppendienstgerichts S. 46-55 Bezug genommen. Diese lauten:
"Die Ehe des Beschuldigten ist erkennbar im Jahre 1958 den ersten ernsten Spannungen ausgesetzt gewesen. Als die Ehefrau, die damals in B. wohnte, in Erfahrung gebracht hatte, daß der Beschuldigte schon einmal abends nach Feierabend Bier und Kognak trank. Hinzu kam aber auch eine ständige Bevormundung durch die Ehefrau in fast allen Dingen. Es wurde von der Ehefrau die Ehescheidung erwogen. Durch die Vermittlung der Schwester des Beschuldigten gab sie jedoch dieses Vorhaben auf. Das Verhältnis der Eheleute verschlechterte sich jedoch in Juni 1960 erheblich dadurch, daß der Beschuldigte, der nahezu ein ganzes Jahr überhaupt keinen Tropfen Alkohol zu sich genommen hatte, wieder anfing, vereinzelt ein Glas Bier zu trinken. Jedesmal, wenn die Ehefrau hiervon erfuhr, kam es zu erheblichen Szenen. Die Ehefrau wollte nicht, daß der Beschuldigte überhaupt ein Glas Bier trank, wenn sie nicht dabei war. Hinzu kam, daß der Beschuldigte ein Nieren- und Blasenleiden hatte und schon zuweilen nach einem Glas Bier das Wasser nicht mehr halten konnte, so daß er sich vollnäßte. Insgesamt soll sich das 4 bis 5 mal zugetragen haben. In geschlechtlicher Hinsicht war zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau eine Entfremdung eingetreten. Ab April 1959 hatte ein ehelicher Verkehr nicht mehr stattgefunden. Der Zeuge O. bat den Beschuldigten eines Tages, bei ihm in der Wohnung ungestört mit seinen in B. wohnenden Eltern telefonieren zu dürfen. Er kam dann gegen 19.00 Uhr zu dem Beschuldigten in die Wohnung. Der Beschuldigte hatte bis dahin 2 Flaschen Bier, die er unterwegs gekauft hatte, ausgetrunken. Kurz nach dem Ferngespräch mit B. kam ein Anruf der Ehefrau des Beschuldigten an, daß sie mit ihrem Fahrzeug vor D. einen Unfall gehabt habe. Ofw O. erbot sich sofort, mit seinem eigenen Fahrzeug den Beschuldigten zur Unfallstelle zu fahren. Bei ihrer Ankunft an der Unfallstelle machte die Ehefrau dem Beschuldigten und dem Zeugen Oberfeldwebel O. ganz erhebliche Vorwürfe, weil sie schon Alkohol an dem Abend zu sich genommen hätten.
Am Mittwoch, dem 13.7.1960, kam es wieder zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau. Diese drängte auf Scheidung. Am folgenden Morgen legte der Beschuldigte, bevor er sich zum Dienst begab - die Ehefrau schlief noch - einen Zettel auf den Tisch, daß er mit der Scheidung einverstanden sei. Der ständige Ärger zu Hause hatte in ihm schließlich auch diesen Entschluß hervorgerufen.
Am Freitag, dem 15.7.1960, trank der Beschuldigte nach Dienstschluß in seinem Dienstzimmer zunächst 2 Flaschen Bier und anschließend in der Kantine noch 2 Glas Bier. Anschließend machte er einen großen Spaziergang und traf zwischen 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr in seiner Wohnung ein. Seine Ehefrau war nicht anwesend. In der Wohnung trank der Beschuldigte dann noch eine Flasche Bier und legte sich ins Bett. Gegen 23.00 Uhr wurde er von seiner Ehefrau geweckt. Diese hatte von der Tochter erfahren, daß der Beschuldigte wieder Bier getrunken hatte. Die Auseinandersetzung, die nun folgte, erhielt ihr Gepräge durch den Wortschwall der Ehefrau, die alle alten Vorwürfe wieder vorbrachte, zumal als sie feststellte, daß der Beschuldigte seine Hose wieder durchnäßt hatte. Sie beschwerte sich auch darüber, daß der Beschuldigte dem Geschlechtsverkehr mit ihr aus dem Wege ging. Erneut verlangte sie die Scheidung, und seine schriftliche Zustimmung. Mehrere Stunden dauerte diese Schimpferei. Morgens in aller Frühe ging der Spektakel weiter. Der Beschuldigte hatte an diesem Samstag Dienst und wollte in Zivil zur Kaserne gehen. Da er keine Zivilhose vorfand, zog er eine Uniformhose an, nachdem er diese vorher gebügelt hatte. Im übrigen bestand seine Oberbekleidung aus einem, Uniformhemd und einem Ziviljackett. Infolge der andauernden Beschimpfungen und der nunmehr von der Ehefrau vorgetragenen Drohung, sie wolle ihre berufliche Tätigkeit ganz einstellen, so daß er - der Beschuldigte - auch noch die Wechsel für den "Borgward Isabella" bezahlen müßte, faßte der Beschuldigte den Entschluß, wegzugehen. Er war es zu Hause leid. Darüber, wohin er wollte, machte er sich keine weiteren Gedanken. Er nahm seine Reisetasche, packte ein Handtuch ein und erklärte seiner Ehefrau, er wolle weg. Sie sagte zu ihm, wenn er bis abends nicht zurück sei, würde sie ihn suchen lassen.
Nachdem der Beschuldigte seine Wohnung verlassen hatte, begab er sich zunächst zur R. kaserne und verrichtete die ihm obliegenden Geschäfte, soweit diese an dem Samstagmorgen angefallen waren. Alsdann trank er auf dem Abteilungsgeschäftszimmer mit dem Oberfeldwebel D. eine Flasche Bier. Dieser gab dann ebenso eine Flasche Bier aus, schließlich kam noch der Zeuge Oberfeldwebel O. hinzu, der ebenfalls eine Runde spendierte.
Auch im Laufe des Morgens wußte der Beschuldigte zunächst nicht, wohin er sich begeben sollte, er wußte lediglich, daß er nicht mehr nach Haus zurück wollte. Da er kein Geld bei sich hatte, fragte er den Oberfeldwebel D. ob er ihm aus der Abteilungskasse DM 15,- geben könne. Das tat dieser dann sofort. Mit sich allein zu Rate gehend, was denn nun geschehen solle, gab er den aufgenommenen Gedanken, sich zunächst einmal zu seiner Schwester nach W. zu begeben, auf, weil er sich sagte, die Frauen würden doch miteinander halten. Er überlegte auch, ob er den Dienst quittieren sollte. Auch hiervon sah er ab, da dann seine Familie finanziell zu sehr geschädigt sein würde. Schließlich glaubte er, daß ihm nichts anderes übrig bleibe, als aus dem Leben zu scheiden, um seiner Ehefrau die Pension zu retten. Deshalb ordnete er seine Schreibtischschublade. Hierbei fand er einen Betrag von DM 300,-, den er früher einmal in die Schublade gelegt hatte, ohne sich später daran zu erinnern. Er beschloß nunmehr, nach B. zu fahren, um sich dort zu erschießen. In B. wollte er sterben, weil er dort früher lange Zeit glücklich gewesen war. Um den Selbstmord ausführen zu können, begab er sich alsdann in den Kellerraum, zu dem er als Dezernatsleiter Zugang hatte und nahm dort aus den vorhandenen Beständen eine Walther-Pistole. Über Munition verfügte er nicht. Diese wollte er in Berlin kaufen.
Mittags 13.00 Uhr verließ der Beschuldigte sodann die R. kaserne und begab sich zur Autobahnauffahrt D.. Von dort aus gelangte er per Anhalter in Etappen bis H., wo er zwischen 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr eintraf. Hier lernte er ein bis dahin unbekanntes Ehepaar aus B. kennen, das sich auf der Rückfahrt von einem Urlaub befand und ihn am Sonntag, dem 17.7.1960, im PKW mit nach B. nehmen sollte. Das Fahrzeug passierte auch, gegen 13.00 Uhr den Zonenkontrollpunkt "H.". Hier übergab der Beschuldigte dem Fahrer seinen Personalausweis zum Vorzeigen. Ohne Beanstandungen konnte die Fahrt weitergehen. Kurz vor M. trat eine Fahrzeugpanne ein. Ein des Weges kommender LKW schleppte das Fahrzeug nach B. ab. Am Kontrollpunkt "D." traten keine Schwierigkeiten auf.
In B. begab der Beschuldigte sich abends gegen 20,30 Uhr sofort in das Hotel "S."Dieses war ihm aus seiner früheren Zeit bekannt. Dort hatte er des öfteren übernachtet.
Am Montag, dem 18.7.1960, bummelte der Beschuldigte durch, die Stadt, um Abschied von ihm vertrauten Straßen zu nehmen. Er suchte auch den in B. wohnenden Vetter Günter L. auf und verabredete sich mit ihr, für den betreffenden Abend. Um 20.00 Uhr bis 24.00 Uhr war er dann mit ihm zusammen. Am Dienstag, dem 19.7.1960, versuchte er vergeblich in einem Waffengeschäft 9 mm Munition für die mitgenommene Pistole zu bekommen. Er entschloß sich nunmehr durch Einnehmen von Tabletten aus dem Leben zu scheiden. Er kaufte deshalb Saridon-, Eumed- und Klartabletten. Auf Saridon-Tabletten war er deshalb gekommen, weil er wußte, daß sein Schwiegervater diese für Schmerzen nahm. Er glaubte, diese seien rezeptpflichtig und war froh, daß er in einer Apotheke eine Dose mit 20 Tabletten erhielt. In einer anderen Apotheke kaufte er eine Schachtel Eumed-Tabletten, die, wie ihm vom Apotheker gesagt wurde, ähnliche Wirkung wie Saridon-Tabletten hätten. In einer dritten Apotheke erstand er dann eine Schachtel Klartabletten. Für den Fall, daß der Genuß von Tabletten nicht zum Tode führen sollte, wollte er sich eine Astra-Pistole in B. kaufen, um damit die beabsichtigte Tat auszuführen.
Abends gegen 18.00 Uhr bestellte er in einem Blumengeschäft über die "Fleurop" für seine Ehefrau rote Rosen, die mit folgendem Brief abgegeben werden sollten:
' Liebe H.
Ich will mich von Dir noch einmal als Rosenkavalier zum letzten Mal verabschieden. Meine Pension ist Dir sicher. Ich habe nicht den leichten Ausweg gewählt. Ich will bis zum letzten Schluß ehrlich bleiben.
Grüße mir Gaby, Nochmals für Dich und Gaby alles Gute.
...'
Rosenkavalier war früher der Spitzname des Beschuldigten gewesen, weil er immer seiner Ehefrau bei jeder Gelegenheit Rosen schickte. Bis zuletzt hatte der Beschuldigte noch immer seiner Ehefrau Blumen mitgebracht.
Als der Beschuldigte die Rosen über Fleurop für seine Ehefrau bestellte, hatte er die Absicht, am kommenden Morgen aus dem Leben zu scheiden. Er wollte tot sein, wenn seine Ehefrau die Rosen erhielt. Nachdem der Beschuldigte die Übersendung der Rosen an seine Ehefrau in Auftrag gegeben hatte, besuchte er zunächst eine Kinovorstellung und traf sich dann wiederum mit seinem Vetter Littmann. Beide suchten mehrere Tanz- und Varietelokale auf. In einem Lokal wurde Striptease getanzt. In später Nachtstunde begab er sich in sein Hotel zurück. Morgens gegen 6.00 Uhr nahm er etwa 40 Tabletten zu sich, die jedoch lediglich eine Übelkeit bei ihm hervorriefen. Nachdem er sich übergeben hatte, nahm er wiederum Tabletten ein und blieb im Bett liegen, es war ihm sehr übel. Gegen 14. 00 Uhr erhielt er einen Telefonanruf von zu Hause.
Seine Ehefrau hatte sich zunächst keine Sorgen darum gemacht, daß der Beschuldigte am Samstagnachmittag nach Dienstschluß nicht heimgekehrt war. Als dann am Montag, den 17.7.1960, das WBK ... bei der Ehefrau anrief, weshalb der Beschuldigte nicht zum Dienst gekommen sei, war sie entsetzt darüber, daß ihr Ehemann nicht da war. Am Telefon sagte sie zunächst, ihr Ehemann sei krank. Alsdann fuhr sie mit ihrem Wagen kreuz und quer durch D. um den Beschuldigten vielleicht irgendwo in einer Straße anzutreffen. Von der in W. lebenden Schwester des Beschuldigten, die sie schließlich anrief, erfuhr sie auch nichts über den Aufenthalt ihres Ehemannes. In gemeinsamer Überlegung darüber, wo er sein könnte, kamen sie zum Ergebnis, daß er sich vielleicht etwas angetan haben könnte. Nun suchte die Ehefrau das WBK ... auf und teilte mit, daß der Beschuldigte am Samstagmorgen im Streit von ihr weggegangen und nicht zurückgekehrt sei. Sie machte auch kein Hehl daraus, daß sie fürchtete, der Beschuldigte könne Selbstmord begangen haben.
Den ganzen Montagnachmittag und den folgenden Dienstag durchsuchte die Ehefrau dann mit ihrer Tochter den am Stadtrand von D. gelegenen-Wald, weil sie glaubte, daß der Beschuldigte sich dort ein Leid angetan haben könnte.
Als dann am Mittwochmorgen der Blumenstrauß mit dem Abschiedsbrief einging, erkundigte sich die Ehefrau zunächst bei der Firma in D., von welcher Stadt aus die Rosen in Auftrag gegeben worden seien. So erfuhr sie, daß ihr Ehemann zwar in B. war, nicht aber, wo er sich aufhielt. Anschließend rief sie fernmündlich alle Verwandten in B. an, bei denen der Beschuldigte hätte sein können. Niemand konnte ihr die gewünschte Auskunft geben. Schließlich kam sie auf den Gedanken, daß der Beschuldigte im Hotel "S." Wohnung genommen haben könnte. Sie rief dann dieses Hotel an und sprach mit dem Beschuldigten. Dieser sagte zu ihr und auch der Tochter, die beide ihn baten, nach Hause zu kommen, es habe keinen Zweck mehr und sei zu spät, er habe schon Tabletten genommen. Dieselbe Antwort gab er auch seiner Schwester, die ihn kurz darauf ebenfalls anrief. Erst dem daraufhin fernmündlich anrufenden Oberst W. - die Ehefrau hatte inzwischen telefonisch das WBK ... davon verständigt, wo der Beschuldigte war - gelang es, den Beschuldigten zur Vernunft zu bringen. Er erklärte sich bereit, seine Selbstmordabsichten aufzugeben. Noch am selben Tage wurde er mit dem Flugzeug nach D. gebracht, wo er kurz nach 22.00 Uhr eintraf. In der Nacht hielt er sich beim WBK ... unter Aufsicht in der R. kaserne auf. Am folgenden Tage wurde er zum Bundeswehr-Lazarett in De. gefahren, wo er bis zum 31.8.1960 verblieb."
Wie schon vor dem Truppendienstgericht hat sich der Beschuldigte auch vor dem Senat im übrigen wie folgt eingelassen:
Im Fall S. habe er jedesmal, wenn er wegen Rückerstattung des Darlehens gemahnt worden sei, seine Ehefrau darauf hingewiesen, daß die Schuld beglichen werden müsse. Es sei ihm sehr peinlich gewesen, daß ROI S. noch wegen der Restschuld von DM 250,- gerichtlich gegen ihn hätte vorgehen müssen.
Im übrigen habe er sich zu Hause nicht um das Finanzielle gekümmert. Über die Verwendung der Gelder habe lediglich seine Frau bestimmt. Diese habe ihn auch immer, abgesehen von den Fällen W. und S. Bank, zur Aufnahme von Darlehen veranlaßt.
In H. seien ihm erhebliche Unkosten dadurch entstanden, daß er mit seiner Ehefrau an gesellschaftlichen Veranstaltungen bei in H. stationierten alliierten Truppenteilen habe teilnehmen müssen. Die notwendig gewordenen Neuanschaffungen sowie erhebliche Aufwendungen infolge Krankheiten seiner Ehefrau und seiner Tochter, die durch Beihilfen nur zum Teil gedeckt worden seien, sowie Unkosten, die durch den Umzug von B. nach D. entstanden und nur zum Teil vergütet worden seien, hätten mit zu seiner finanziellen Misere beigetragen.
Im übrigen habe er immer geglaubt, seine Ehefrau würde die finanziellen Dinge schon meistern. Deshalb habe er auch, weil er selbst keine Anlage für kaufmännische Dinge habe, seiner Ehefrau stets vertraut, zumal diese ihn vollständig darüber im unklaren gelassen habe, wenn Pfändungen wegen Nichteinhaltung von Raten eingegangen seien.
Beim Durchfahren der sowjetischen Besatzungszone habe er sich keine Gedanken darüber gemacht, daß dies verboten sei. Er gebe allerdings zu, über das Verbot früher unterrichtet worden zu sein.
Auch bei der Wegnahme der Pistole habe er sich überhaupt keine Gedanken gemacht.
Dem Beschuldigten war nicht zu widerlegen, daß seine Ehefrau zu Hause tatsächlich die Führung in allen finanziellen Dingen hatte. Das ist auch von seiner Ehefrau, die als Zeugin gehört wurde, bestätigt worden. Sie habe, so sagte sie aus, keine Bedenken gehabt, ständig Kredite aufzunehmen, zumal als durch die Anschaffung von Hausrat ein Gegenwert geschaffen worden sei. Zur Konfirmation der Tochter hätten sie sich auch einmal etwas leisten wollen und diese im größeren Rahmen gefeiert.
Auch die Richtigkeit der Einlassung des Beschuldigten, er habe jedesmal, wenn er von dem Zeugen ROI S. gemahnt worden sei, seiner Ehefrau gesagt, das Geld müsse nun doch endlich bezahlt werden, ist von seiner Ehefrau als Zeugin bestätigt worden. Mit der Nachfrage gab der Beschuldigte sich dann zufrieden. Mit der Faust auf den Tisch hat der Beschuldigte zu Hause nie geschlagen, um seinen Willen zu unterstreichen, daß der Fall S. endlich erledigt werden müßte.
Durch sein zu den Anschuldigungspunkten 1, 2 g), i, k, l, 3, 4, 7, 9, 10 und 12 festgestelltes Verhalten hat der Beschuldigte gegen Dienstpflichten (§§ 7, 17 Abs. 2 SG) verstoßen. Mit der nachlässigen Abwicklung seiner Schuldenverpflichtung gegen den Regierungsoberinspektor S. hat der Beschuldigte seinen eigenen Ruf und das Ansehen der Bundeswehr in hohem Maß geschädigt. Zwar ist der Verteidigung zuzugeben, daß es ohne Zutun des Beschuldigten zu der Verbindlichkeit gegenüber dem Zeugen gekommen ist. Da der Zeuge dem Beschuldigten aber in einer unverschuldeten finanziellen Schwierigkeit in kameradschaftlicher Weise mit seinem eigenen Geld ausgeholfen hat, war es unverantwortlich, den Zeugen über drei Jahre mit seiner Forderung, trotz wiederholter Mahnungen, hängen zu lassen. Der Beschuldigte mußte sich auch selbst um die Erledigung dieser Sache kümmern. Er durfte sie nicht seiner Ehefrau überlassen.
Von den in dem Anschuldigungspunkt 2 zusammengefaßten Einzelfällen hat der Senat lediglich in der zweimaligen Entgegennahme eines Darlehens aus der Kasse der Unteroffiziervereinigung durch Hauptfeldwebel S. (Fall g-i) und in dem Entleihen kleinerer Geldbeträge aus der Abteilungskasse im Juni 1960 (Fälle k teilweise und 1) einen Pflichtverstoß erblickt.
Der Beschuldigte befand sich jedenfalls in den Fällen g-i, k (teilweise) und 1 in echter finanzieller Notlage. Ganz besonders zeigt sich dies bei der Darlehensaufnahme vom 14.4.1960. Es ist dem Ansehen eines Stabsoffiziers abträglich, wenn er sich in dieser Lage mit der Bitte um Darlehen an dienstgradniedrigere Soldaten wendet. Dies gilt selbst dann, wenn diese Soldaten nicht persönlich, sondern als Verwalter von Gemeinschaftseinrichtungen dieser Dienstgradgruppen oder auch sonstiger Gemeinschaftskassen angegangen werden. Auch in einem solchen Fall ist durch die Ansehensminderung des Offiziers die militärische Disziplin gefährdet, wenn auch nicht die gleiche Abhängigkeit von dem dienstgradniedrigeren Soldaten eintritt wie wenn der einzelne Untergebene persönlich angeborgt wird.
Dagegen konnte in den Fällen a, b, e (O.), c (H.), j (B.) und k (D., bis Juni 1960) nicht festgestellt werden, daß der Beschuldigte aus echter finanzieller Notlage heraus gehandelt hat. Es konnte nicht widerlegt werden, daß er in diesen Fällen an sich über ein Bankguthaben verfügte, aber gerade das in Augenblick benötigte Bargeld nicht zur Hand. hatte. Dies gilt auch für die Fälle f (Z.) und h (S.), in denen er sich durch Hingabe eines gedeckten Schecks Bargeld verschaffte. In solchen Fällen kann das kurzfristige. Entleihen von Bargeld disziplinar nicht beanstandet werden. Die Entgegennahme des Darlehens von dem Verwaltungsangestellten Wolf kann unter dem disziplinaren Gesichtspunkt der Darlehensaufnahme von Dienstgradniedrigeren, wie dies in der Anschuldigungsschrift dem Beschuldigten zur Last gelegt ist, dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden. An sich kann es pflichtwidrig sein, wenn ein Soldat von einem Zivilbediensteten seiner Dienststelle, der nach dem vergleichbaren Dienstrang unter ihm steht, Darlehen entgegennimmt, Voraussetzung ist dabei jedoch, daß eine dienstliche Beziehung zwischen Gläubiger und Schuldner besteht. Hieran fehlt es jedoch hier. Der Beschuldigte und der Verwaltungsangestellte W. haben dienstlich überhaupt nichts miteinander zu tun. Sie kennen sich nur auf Grund privater Beziehungen.
Ein Soldat verstößt gegen seine Dienstpflicht, namentlich gegen § 17 Abs. 2 SG, wenn er durch Schuldenmachen seine wirtschaftliche Existenz und damit sein soziales Ansehen, seine dienstliche Leistungsfähigkeit und seine menschliche Zuverlässigkeit schuldhaft untergräbt. Im einzelnen kommt es dabei vor allem auf Anlaß und Umfang der Schulden sowie die Art ihrer Eingehung, und Tilgung an (Urteil des Senats vom 16.10.1958 - BDH 4, 156).
Unter diesem Gesichtspunkt sind jedenfalls die Aufnahmen von Darlehen bei der Firma W. und bei der ... Bank als erheblicher Pflichtverstoß anzusehen. Die Verschuldung bei der Stadt. Sparkasse zu B. überschreitet bei den Einkommensverhältnissen des Beschuldigten noch nicht die Grenzze, die bei ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung für eine Kreditaufnahme gezogen ist. Gleiches mag auch für die Finanzierung eines Abzahlungskaufs durch die ... Warenkreditbank gelten. Dagegen ist diese Grenze bei den beiden Darlehen W. und s. Bank erheblich überschritten. Die Aufnahme dieser Darlehen offenbart ein hohes Maß von Leichtsinn. Bei dem Darlehen W. hat der Beschuldigte zur Bestreitung von Anschaffungen, mit denen er ohne weiteres hätte zuwarten können, völlig unwirtschaftliche Kredite zu geradezu wucherischen Bedingungen aufgenommen. Auch zur Aufnahme des Darlehens bei der s. Bank bestand keine Notwendigkeit. Hinzu kommt, daß der Beschuldigte überhaupt nicht imstande war, die Rückzahlung dieses Darlehens gemäß den vereinbarten Bedingungen durchzuführen. Denn er war sich schon bei der Aufnahme des Darlehens darüber im klaren, daß ihm zur Zahlung der monatlichen Tilgungsraten von DM 74,- nur die DM 100,- monatliches Taschengeld zur Verfügung standen, die schon zur Bestreitung seiner übrigen Bedürfnisse kaum ausreichten. Der Beschuldigte hätte im übrigen bei der Aufnahme der. Darlehen W. und s. Bank seine weitere Verschuldung durch das Darlehen W.berücksichtigen müssen. Dagegen kann dem Beschuldigten aus der Aufnahme des Darlehens W. wie auch aus der Kreditaufnahme bei der Kundenkreditbank in Höhe von DM 4.000,- ein selbständiger Vorwurf nicht gemacht werden, da diese beiden Darlehen zur Abdeckung von Schulden dienten, auf deren Entstehung der Beschuldigte nicht unmittelbar Einfluß hatte. Mit dem Darlehen W. deckte er einen Unfallschaden ab. Die DM 4.000,- wurden im wesentlichen zur Umschuldung von Verbindlichkeiten verwendet, die die Ehefrau des Beschuldigten in erster Linie zu vertreten hat.
Daß der Beschuldigte zum Anschuldigungspunkt 3 sich auch bei der Abwicklung seiner Verbindlichkeiten persönlich als unzuverlässig erwiesen hat, kann aus dem festgestellten Sachverhalt nicht entnommen werden. Dem Beschuldigten muß aber ein erheblicher Vorwurf daraus gemacht werden, daß er sich nicht selbst um die Abwicklung der ihm bekannten Verbindlichkeiten gekümmert und daß er die ganze Geldwirtschaft seiner Ehefrau überlassen hat. Schon seine ungünstigen Erfahrungen bei der Abwicklung der Schuld gegenüber dem Regierungsoberinspektor S. hätte ihn veranlassen müssen, die Geldwirtschaft seiner Ehefrau zu überwachen und erforderlichenfalls einzuschreiten. Die Nachlässigkeit seiner Ehefrau in der Tilgung der Verbindlichkeiten hatte Gerichts- und Zwangsvollstreckungsverfahren zur Folge, die das Ansehen des Beschuldigten erheblich beeinträchtig ten. Ein Soldat ist aber wie ein Beamter nicht nur für seine persönliche einwandfreie Lebensführung verantwortlich, sondern hat auch die Verpflichtung, mit allen ihm zur. Verfügung stehenden Mitteln auf seine Familienmitglieder einzuwirken, daß sie sich seiner Stellung als Staatsdiener entsprechend würdig verhalten. Dies gilt nicht nur bei unehrenhaftem Lebenswandel der Familienangehörigen (so BDH 4, 48), sondern auch bei unverantwortlicher Wirtschaftsführung der Ehefrau (BDH, II. Disziplinarsenat, Urteil vom 13.7.1960 - II D 26/59; I. Disziplinarsenat Urteil vom 8.6.1961 - I D 57/59, vom 6.12.1961 - I D 99/60, vom 4.1.1962 - I D 13/61, Behnke BDO Einleitvom 6.12.1961 - I D 99/60, vom 4.1.1962 - I D 13/61, Behnke BDO Einleituvom 4.1.1962 - I D 13/61, Behnke BDO Einleitung Anm. 35 S. 126).
Durch die fahrlässig abgegebene Schuldenerklärung vom 20.5.1957 (Anschuldigungspunkt 4) und durch das vorsätzliche Verschweigen von Schulden in dem Antrag auf Gewährung eines Gehaltsvorschusses vom 1.10.1959 (Anschuldigungspunkt 7) hat der Beschuldigte gegen die Verpflichtung verstoßen, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen. Dagegen ließ sich zu den Anschuldigungspunkten 5, 6 und 8 eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht feststellen.
Die Wegnahme der Pistole (Anschuldigungspunkt 9), das Durchfahren der sowjetischen Besatzungszone (Anschuldigungspunkt 10) und das Fernbleiben vom Dienst (Anschuldigungspunkt 12) sind Verstöße gegen die Pflicht zu treuem Dienen. Das Durchfahren der sowjetischen Besatzungszone auf dem Landweg war im übrigen, wie dem Beschuldigten bekannt war, auch ausdrücklich verboten.
Der Selbstmordversuch des Beschuldigten (Anschuldigungspunkt 11) kann nicht als Pflichtverstoß angesehen werden.
Der deutsche Gesetzgeber hat, gleichgültig wie der Selbstmord moralisch zu beurteilen ist, darauf verzichtet, den Selbstmordversuch zu pönalisieren (Maunz-Dürig GG Randziffer 12 zu Art. 2 Abs. 2). Der Selbstmord wird vielmehr als Entscheidung des Täters über sein eigenes Leben dem Intimbereich der Persönlichkeit zugerechnet und als solche respektiert. Dies wird im Strafrecht allgemein anerkannt (Schönke-Schröder StGB Vorbemerkung IV 1 zu § 211; Schwarz-Dreher StGB Vorbemerkung 2 B zu §§ 211, 212; BGH StGB 6, 147/154) und muß ebenso für das Disziplinarrecht gelten.
Auch eine durch Selbstmordversuch herbeigeführte Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit muß disziplinarrechtlich außer Betracht bleiben, da beim ernstgemeinten Selbstmordversuch in dem Täter regelmäßig kein Raum für andere Erwägungen ist, so daß damit ein Verschulden insoweit entfällt (Scherer SG 2. Aufl. Amn. IV 1 zu § 17).
Zur Zeit der Entgegennahme des Darlehens, der Wegnahme der Pistole, des Durchfahrens der sowjetischen Besatzungzone und des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst bis 18.7.1960 war der Beschuldigte nur vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB. Zwar war er fähig, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen. Die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, war jedoch erheblich vermindert. Der Senat folgt hier dem überzeugenden Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. R.. Der Beschuldigte, der auf Grund der Vorkommnisse an 13.7.1960 nicht nur seine Ehe als gescheitert, sondern durch die Drohung seiner Ehefrau, "den Wechsel platzen zu lassen", auch seine berufliche Existenz als erschüttert ansah, befand sich in einer von ihm als ausweglos empfundenen Situation, die ihn zu dem weitgehend gefühlsbetonten Entschluß, in B. Selbstmord zu begehen, brachte. In diesem Zustand kam er am 16.7.1960 zur Dienststelle, entlieh er sich die DM 15,- von Oberfeldwebel D. nahm er die Pistole an sich und führte er die Fahrt durch die sowjetische Besatzungszone durch. Auch in B. dauerte dieser Zustand noch einige Zeit an.
Bei der Strafzumessung hat auch der Senat erwogen, ob die Verfehlungen des Beschuldigten eine Entfernung aus dem Dienst erforderlich machen. Vor allem die schwere Gefährdung des Wahls der Bundesrepublik beim Durchfahren der sowjetischen Besatzungszone in Diensthose, und mit Dienstpistole legte diese Strafe nahe. Doch mußte hierbei die verminderte Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Auch die Nachlässigkeit in der Abwicklung der Verbindlichkeit gegenüber dem Regierungsoberinspektor S. und die unrichtigen Angaben bei dem Antrag auf Gehaltsvorschuß wiegen schwer. Schließlich hatten auch die Schuldenwirtschaft und insbesondere die Mobiliarpfändungen in der Wohnung eine erhebliche Ansehensschädigung zur Folge.
Wenn die Verfehlungen des Beschuldigten auch aus einem gewissen Mangel an Umsicht und Selbstkritik zu erklären sind, so ist dach sein Persönlichkeitsbild im ganzen nicht negativ. Er ist hilfsbereit und kameradschaftlich, eher altruistisch als eigensüchtig und ohne Geltungsbedürfnis. Im Kriegseinsatz hat er sich besonders ausgezeichnet, auch seine dienstlichen Leistungen in der Bundeswehr sind im allgemeinen recht zufriedenstellend. Letzten Endes liegt nach Auffassung des Senats der Grund für die Verfehlungen des Beschuldigten darin, daß es ihm in der Vergangenheit, wenn auch schuldhaft, nicht gelungen ist, gegenüber seiner Ehefrau seinen Willen durchzusetzen. Auch das Truppendienstgericht hat seine Entscheidung auf diesen Gesichtspunkt abgestellt, und aus der Überzeugung heraus, daß der Beschuldigte auch in Zukunft dazu nicht imstande sein wird, auf die Höchststrafe erkannt.
Entgegen der Auffassung des Truppendienstgerichts hat der. Senat von dem Beschuldigten und seiner Ehefrau in der Hauptverhandlung den Eindruck gewonnen, daß in dem Verhältnis des Beschuldigten zu seiner Ehefrau ein grundlegender Wandel eingetreten ist. Er hat ihr gegenüber durch seinen jetzigen Wirkungskreis, den er durch eigene Tatkraft aufgebaut hat, an Selbstsicherheit gewonnen und die Geldwirtschaft seiner Familie soweit in Ordnung gebracht, daß seine Schulden nurmehr ca DM 3.000,- betragen und in etwa fünf Monaten vollständig abgetragen sein können. Der Senat hält es daher nicht für ausgeschlossen, daß sich der Beschuldigte auf Grund seiner Erfahrung mit diesem Verfahren endgültig gefangen hat, und glaubt deshalb es vertreten zu können, ihn weiter im Dienst zu belassen. Freilich kann er bei der erheblichen Ansehensminderung, die seine Verfehlungen bewirkten, nicht mehr Stabsoffizier bleiben. Er mußte daher in den Dienstgrad eines Hauptmanns zurückversetzt werden. Diese Strafe ist jedoch ausreichend.
Auf die Berufung des Beschuldigten war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und der Beschuldigte wie ausgeführt zu verurteilen.
Die Kostenontscheidung beruht auf §§ 110 ff WDO.
gez. Dr. Grünewald
gez. Scherübl
gez. Kessel
gez. Peeck