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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.06.1967, Az.: BVerwG I WD 49/66

Übernahme einer Vermittlertätigkeit für eine Versicherungsgesellschaft ohne Erlaubnis dieser Nebenbeschäftigung durch den Dienstvorgesetzten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.06.1967
Aktenzeichen
BVerwG I WD 49/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 12372
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG E - 04.11.1966

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Wehrdienstsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 5. Juni 1967 in Kassel,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld, Bundesrichter Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
Oberstleutnant Dr. Freiherr von Cramm, ... ... Stabsunteroffizier Heid, ... ... als militärische Beisitzer,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Verwaltungsangestellter ... als stellvertretender Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil des Truppendienstgerichts E vom 4. November 1966 aufgehoben.

Der Beschuldigte wird wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Obergefreiten herabgesetzt.

Die Kosten des ersten Rechtszugs trägt der Beschuldigte, die des zweiten Rechtszugs der Bund.

Gründe

1

I

Der am ... in ... geborene Beschuldigte trat am 15.10.1956 auf Grund freiwilliger Meldung in die Bundeswehr ein. Er verpflichtete sich später als Zeitsoldat für eine Dienstzeit von sieben Jahren und ist nach Ablauf dieses Zeitraums am 14.10.1963 aus der Bundeswehr ausgeschieden. Er wurde am 16.7.1957 zum Gefreiten, am 21.5.1959 zum Unteroffizier und am 5.7.1962 zum Stabsunteroffizier befördert. Er war auf der Grundlage eines Erste-Hilfe-Kurses seit 1961 als Sanitätsunteroffizier eingesetzt. Der Beschuldigte ist hinsichtlich seiner dienstlichen Leistungen auf diesem Gebiet durchweg mit "voll befriedigend" beurteilt worden. Er hat überdies am 20.12.1961 eine förmliche Anerkennung erhalten.

2

Der Beschuldigte arbeitet jetzt als Maschinenarbeiter im VW-Werk in K... und erhält dort monatlich etwa 800 DM netto. Er ist verheiratet und hat fünf in den Jahren 1953 bis 1962 geborene Kinder.

3

Der Beschuldigte ist während seiner Dienstzeit einmal, und zwar am 22.12.1959, disziplinar mit fünf Tagen Arrest bestraft worden, weil er am 23.11.1959 in F... das Ansehen der Bundeswehr dadurch in der Öffentlichkeit geschädigt hat, daß er in stark angetrunkenem Zustand eine Frau auf offener Straße belästigte und einen anderen Soldaten tätlich angriff. Seine hiergegen eingelegte Beschwerde ist durch Beschluß des Truppendienstgerichts E vom 4.3.1960 wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen worden.

4

Gerichtlich ist der Beschuldigte zweimal bestraft worden, und zwar zunächst durch Urteil des Amtsgerichts F... vom 17.5.1960 - Ds 55/66 - wegen Unterschlagung von Wäschegeldern zu zwei Wochen Strafarrest. Von der Möglichkeit, den Beschuldigten gemäß § 55 Abs. 5 SG zu entlassen, ist seinerzeit auf Grund besonderer Entscheidung des Divisionskommandeurs entgegen einem dahingehenden Antrage des Bataillons kein Gebrauch gemacht worden. Der entsprechende Befehl vom 20.10.1960 enthält die Auflage an den Beschuldigten, "sofort nach Eingang seines Gehalts die Zahlungen an die D... Bank und an die N...-Kaufhilfe seinem Kompaniechef nachzuweisen". Ferner wurde ihm befohlen, "jeden Monat seinen Kontoauszug, die Quittungen für die zur Abtragung der Nebenschulden geleisteten Ratenzahlungen, sowie eine vollständige Schuldenerklärung seinem Disziplinarvorgesetzten vorzulegen". Der Befehl enthielt ferner die Weisung an die nachgeordneten Dienststellen, laufend quartalsmäßig, erstmalig zum 1.1.1961, über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie über sein dienstliches und außerdienstliches Verhalten zu berichten.

5

Der Beschuldigte ist ferner, sachgleich mit dem Anschuldigungspunkt 1, durch Urteil des Schöffengerichts in K... vom 5.1.1965 - 9 Ms 4/64 - wegen Betruges, Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe ist durch Erlaß des Hessischen Ministers der Justiz vom 28.5.1965 unter Bewilligung einer Bewährungsfrist von vier Jahren bis zum 27.5.1969 mit der Aussicht auf einen Gnadenerweis für den Fall guter Führung ausgesetzt worden. Als besondere Verpflichtung ist dem Beschuldigten auferlegt worden, den angerichteten Schaden wieder gut zu machen.

6

In Auswirkung der letztgenannten Strafsache wurde der Beschuldigte mit Einleitungsverfügung vom 22.5.1963 des Dienstes enthoben und ihm verboten, Uniform zu tragen. Ferner wurde die Einbehaltung eines Viertels seiner jeweiligen Dienstbezüge angeordnet. Nach der Entlassung aus der Bundeswehr wurde dieser Vomhundertsatz auf ein Sechstel zurückgeführt.

7

II

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren ist dem Beschuldigten zur Last gelegt,

1.
er habe in den Jahren 1961 - 1963 in F... ohne Erlaubnis seines Disziplinarvorgesetzten eine Nebenbeschäftigung gegen Vergütung übernommen und als Vermittler für die Versicherungsgesellschaften "C...", "Witwen- und Waisenkasse" und "F..." gearbeitet. Dabei habe er durch betrügerische Machenschaften die Versicherungsgesellschaften um erhebliche Beträge geschädigt;

2.
er habe am 2.4.1963 in Fritzlar eine Schuldenerklärung gegenüber seinem Disziplinarvorgesetzten abgegeben, in der er seine Verschuldung wahrheitswidrig mit 10.942,30 DM angab, obwohl sich die Schuldensumme nach einer weiteren, am 17.4.1963 abgegebenen Schuldenerklärung auf 12.981,22 DM belaufen habe.

8

Das Truppendienstgericht hat dem Beschuldigten mit Urteil vom 4.11.1966 die Versorgungsbezüge aberkannt. Es hat die Anschuldigung für erwiesen erachtet und das Verhalten des Beschuldigten als Verstoß gegen seine Pflichten aus § 7, § 10 Abs. 1, § 11, § 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 SG gewürdigt.

9

Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte Berufung eingelegt und zur Begründung seines Rechtsmittels vorgetragen: Es bestehe auf Grund verschiedener Umstände der Verdacht, daß das Truppendienstgericht nicht unvoreingenommen entschieden habe. Abgesehen davon könne ihm im Anschuldigungspunkt 2 schuldhaftes Verhalten nicht vorgeworfen werden; er habe bei der ihm durch den Zeugen Major R... zuteil gewordenen Behandlung keine Möglichkeit gehabt, nach Hause zu gehen und seine Unterlagen zu prüfen. Im übrigen habe das Truppendienstgericht seine Verdienste nicht hinreichend gewürdigt. Seine dienstlichen Leistungen seien voll befriedigend gewesen. Er habe mehrere Lehrgänge mitgemacht und im Interesse des Dienstes vielfach auf seine Freizeit verzichtet. Überdies habe er eine förmliche Anerkennung erhalten. Er sei erst wieder straffällig geworden, nachdem seine Familie in Notlage geraten sei und der Dienstherr ihm nicht geholfen habe. Die Strafe sei daher zu hoch.

10

III

Die Berufung hatte Erfolg.

11

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Beschuldigte hat zwar den Vorwurf der Befangenheit des Truppendienstgerichts, der - auch wenn diese in zweiter Instanz an sich nicht mehr geltend gemacht werden kann - gleichwohl den gesamten Urteilsausspruch in Frage ziehen würde (vgl. Urteil des Zweiten Wehrdienstsenats vom 20.4.1967 - II WD 13/67 -), nicht mehr geltend gemacht. Er hat indessen jedenfalls auch die tatsächlichen Feststellungen sowie die rechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts zum Anschuldigungspunkt 2 angegriffen. Der Senat war daher schon aus diesem Grunde gehalten, die angefochtene Entscheidung in vollem Umfange zu überprüfen.

12

Die erneute Hauptverhandlung vor dem Senat hat folgenden Sachverhalt ergeben:

1.
Hinsichtlich der Vermittlertätigkeit und der dabei vorgekommenen Unregelmäßigkeiten, die der Beschuldigte ebensowenig bestritten hat wie die Tatsache, daß er eine Nebenbeschäftigungsgenehmigung nicht eingeholt hat, ist der Senat gemäß § 62 Abs. 3 WDO von den Feststellungen des Urteils des Schöffengerichts K... vom 5.1.1965 ausgegangen. Diese lauten:

"Während seiner Soldatenzeit war der Angeklagte als nebenberuflicher Mitarbeiter der Lebensversicherungsgesellschaften 'C...-Versicherungs AG', 'Witwen- und Waisenkasse' und 'F...' tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit erschwindelte er sich laufend ihm nicht zustehende Provisionen in einer Gesamthöhe von über 8.000 DM, indem er unechte Versicherungsanträge herstellte und bei den Versicherungsgesellschaften einreichte.

Als Vertreter der C...-Versicherungs AG fertigte der Angeklagte teilweise unter Mitwirkung des Versicherungsinspektors G... in der Zeit vom 11.5.1961 bis 13.11.1961 insgesamt 16 falsche Versicherungsanträge, für die ihm eine 10 % Provision in einer Gesamthöhe von 1.800 DM ausgezahlt wurde. Die Anträge unterschrieb er mit dem Namen erfundener Personen.

...

In der Zeit vom 11.5.1962 bis 19.3.1963 schädigte der Angeklagte in der gleichen Weise die 'Witwen- und Waisenkasse' und deren Vertreter H.... Die Abschlußvermittlung für diese Versicherungsgesellschaft erfolgte nur nach außen unter dem Namen seiner Ehefrau, in Wahrheit lag sie in seinen Händen. Der Angeklagte legte weitere 24 gefälschte Versicherungsanträge zur Diskontierung der Provision von 15 % vor; er erhielt 2.715 DM ausgezahlt, und zwar 2.000 DM von der Witwen- und Waisenkasse direkt, 715 DM von dem Versicherungsvertreter H....

...

Um seine Machenschaften möglichst lange zu verdecken, ließ sich der Angeklagte die Versicherungspolicen, die den angeblichen Versicherungsnehmern bei der Bundeswehr von der 'Witwen- und Waisenkasse' zugestellt wurden, von den postabholenden Soldaten herausgeben, bevor jeweils eine Rückzustellung erfolgte. Die abgefangenen Policen verbrannte er.

In der Zeit vom 30.12.1962 bis Ende März 1963 täuschte der Angeklagte die Lebensversicherungsgesellschaft 'F...' gleichfalls durch Einreichung gefälschter Versicherungsanträge. Er erhielt von dem Vertreter R..., unter dem er als nebenberuflicher Mitarbeiter arbeitete, 3.542,20 DM Provision, auf die er keinen Anspruch hatte. Im einzelnen handelte es sich um folgende 19 Versicherungsanträge: ...

...

In den Fällen F... und S... füllte der Angeklagte die von der 'F...' den angeblichen Versicherungsnehmern übersandten Überweisungs-Daueraufträge an Banken aus, unterschrieb sie mit dem fremden Namen und übersandte sie der Versicherungsgesellschaft, um über das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses keinen Zweifel aufkommen zu lassen."

Der Beschuldigte erhielt auf diese Weise nach seinen eigenen Angaben rund 10.000 DM, die er in Höhe von etwa 2.000 DM dazu verwandte, um selbst zu Tarnungszwecken Prämien und Rückvergütungen zu zahlen. Weitere rund 4.000 DM nutzte er zu Kundenwerbungen und ähnlichen Zwecken, wobei auch er in den Genuß des dabei ausgeschenkten Alkohols kam. Den Rest von 4.000 DM ließ er dem eigenen Haushalt zufließen. Auf die Möglichkeit, in dieser Weise Geld zu schöpfen, an dem es ihm bei seiner großen Familie mit Rücksicht auf frühere Anschaffungen ständig mangelte, wurde er durch einen Kameraden hingewiesen, der mit einem ungetreuen Inspektor der einen Versicherungsgesellschaft zusammenarbeitete. Von dem gesamten Schaden, der mit Zinsen und Kosten rund 10.200 DM beträgt, hat er von seinem jetzigen Einkommen bisher rund 2.100 DM abgedeckt.

2.
Nachdem sich wegen der zuvor behandelten Verfehlungen eine der in Frage kommenden Versicherungsgesellschaften an den Bataillonskommandeur des Beschuldigten gewandt hatte, wurde der Beschuldigte am Morgen des 2.4.1963 durch den stellvertretenden Bataillonskommandeur, Major R..., förmlich vernommen. Dabei nach seinem Schuldenstand befragt, bezifferte er diesen unter Aufgliederung aus dem Gedächtnis im einzelnen auf insgesamt 10.942,30 DM. Auf die Aufforderung des Vernehmenden, alsbald eine schriftliche Schuldenerklärung abzugeben, erklärte der Beschuldigte, er könne eine genaue Schuldenerklärung nur aufstellen, wenn er seine Unterlagen in der etwa 2 km entfernten Wohnung durchgesehen habe. Major R... gab ihm gleichwohl den Auftrag, die schriftliche Schuldenerklärung im Laufe des Tages abzugeben. Da der Beschuldigte an diesem Tage UvD-Dienst hatte, der bis zum anderen Tage dauerte, fertigte er die schriftliche Schuldenerklärung wiederum nur aus dem Gedächtnis. Das Ergebnis wich von der zuvor mündlich abgegebenen Erklärung nur um 0,30 DM ab. Einen Vermerk darüber, daß er die in Frage kommenden Unterlagen in seiner Wohnung nicht eingesehen habe und daß die Schuldenerklärung daher unvollständig sei, fügte er nicht bei. Da Major R... nach Rücksprache mit einem Vertreter der in Frage kommenden Versicherungsgesellschaft Zweifel an der Richtigkeit dieser Schuldenerklärung hatte, befahl er dem Beschuldigten, eine neue Schuldenerklärung abzugeben. Diese am 17.4.1963 an Hand der Unterlagen erstellte Erklärung belief sich sodann auf einen Schuldenstand von 12.981,22 DM.

Der Beschuldigte hat sich hierzu dahin eingelassen, daß er wegen des über ihn hereinbrechenden Verhängnisses in größter Aufregung und Verwirrung gewesen, gleichwohl aber bei der Vernehmung von Major R... hart angefaßt worden sei. Auf die zunächst abgegebene Erklärung, nichts aussagen zu können, habe Major R... mit dem Haftrichter gedroht. Seinen Hinweis, daß er vor Abgabe der Schuldenerklärung seine Unterlagen einsehen müsse, habe Major R... unbeachtet gelassen. Seine sofortige Ablösung als Sanitätsunteroffizier und die gleichzeitige Einsetzung als UvD habe ihm nur die Möglichkeit gelassen, die für denselben Tag geforderte schriftliche Angabe der Schulden aus dem Gedächtnis zu fertigen.

Diese Einlassung hat sich nicht widerlegen lassen; sie scheint in gewissem Umfange auch glaubhaft. Major R... ... kann sich zwar nicht erinnern, mit dem Haftrichter gedroht zu haben. Er weiß andererseits aber auch nichts von der Erklärung des Beschuldigten, die Schuldenerklärung nicht abgeben zu können, ohne in seiner Wohnung seine Unterlagen durchgesehen zu haben. Gerade diese Worte hatte aber der seinerzeit als Protokollführer tätige Hauptmann S... ausdrücklich im Gedächtnis behalten. Überdies mußte Major R... selbst zugeben, bei der Vernehmung "nicht gerade sanft" gewesen zu sein und dem Beschuldigten keine Überlegungsfrist gegeben zu haben, weil er geglaubt hatte, dieser hatte seine Unterlagen bei sich.

Ganz abgesehen davon, daß es im Zweifel überhaupt unzulässig war, den Beschuldigten nach der Aufnahme der Ermittlungen durch den Befehl zur Abgabe einer Schuldenerklärung zur Selbstbezichtigung zu zwingen, kann das Verhalten des Beschuldigten unter den gegebenen Umständen nicht als schuldhafter Verstoß gegen seine Wahrheitspflicht gewertet werden. Der Beschuldigte konnte den Befehl, wenn er objektiv keine Möglichkeit hatte, seine Unterlagen einzusehen, nur dahin verstehen, die Erklärung ohne diese Unterlagen nach bester Erinnerung aufzustellen. Das hat er nicht widerlegbar getan. Ob er bis zum Antritt des normalerweise um 13.00 Uhr beginnenden UvD-Dienstes noch Zeit hatte, nach Hause zu gehen und die Unterlagen zu prüfen, hat nicht festgestellt werden können. Seiner Einlassung zufolge war er sofort vom Sanitätsdienst abgelöst und zum UvD-Dienst befohlen worden, damit er keine Unbesonnenheiten begehe. Das deckt sich im Ergebnis wiederum mit den Angaben Major R..., der Kompaniechef habe den Beschuldigten bewußt laufend als UvD eingeteilt, um ihn zur Verhütung von "Unbedachtsamkeiten" nach Möglichkeit unter Aufsicht zu haben. Es muß daher zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, daß er der Vorstellung war, den Befehl zur Abgabe der Schuldenerklärung nach der Erinnerung ausführen zu sollen. Unter diesen Umständen aber bedurfte es auch eines entsprechenden Vermerkes durch den Beschuldigten nicht. Zudem war ohnehin für jeden Einsichtigen schon durch einen Vergleich mit den zuvor zu Protokoll aus dem Gedächtnis angegebenen, nur um 0,30 DM differierenden Zahlen klar, daß eine Prüfung der Unterlagen in der Zwischenzeit gar nicht stattgefunden haben konnte. Zu Punkt 2 der Anschuldigungsschrift hat sich sonach ein schuldhafter Verstoß gegen die Wahrheitspflicht schon vom Tatsächlichen her nicht feststellen lassen.

3.
In dem somit allein zur disziplinarrechtlichen Würdigung stehenden Anschuldigungspunkt 1 hat der Beschuldigte dagegen durch die Aufnahme einer ungenehmigten Nebenbeschäftigung und durch die Betrügereien vorsätzlich ein Dienstvergehen im Sinne vom § 23 Abs. 1 SG in Verbindung mit §§ 7, 10, 11 und § 17 Abs. 2 SG begangen.

4.
Bei der Strafzumessung ist der Senat davon ausgegangen, daß das Schwergewicht der Verfehlungen bei den Betrügereien zu suchen ist. Dieses Verhalten des Beschuldigten ist in hohem Maße ehrenrührig und eines Angehörigen des Unteroffizierstandes unwürdig. Der Beschuldigte hat sich weder das Strafverfahren aus dem Jahre 1960 zur Lehre werden lassen, noch hat er das Entgegenkommen, das ihm seinerzeit gewährt worden war, indem er im Dienst belassen wurde, in ausreichender Weise beherzigt. Besonders erschwerend aber fällt ins Gewicht, daß er das Vertrauen der Versicherungsunternehmen in seine Soldateneigenschaft zu eigenem Vorteil mißbraucht und die Scheingeschäfte unter Ausnutzung sowohl dieser Eigenschaft wie auch der militärischen Einrichtungen abgeschlossen hat. Auch der Senat ist daher der Auffassung, daß der Beschuldigte nicht mehr im Unteroffizierstande belassen werden kann.

Andererseits hat der Senat selbst bei betrügerischen Handlungen, die zu Lasten des Dienstherrn begangen wurden, stets betont, daß die Frage nach dem völligen Verlust der Vertrauenswürdigkeit doch auch von den Umständen des Einzelfalles und der Persönlichkeit des Beschuldigten abhängt, die nicht außer acht gelassen werden dürfen. Der Beschuldigte befand sich schon in Anbetracht seiner großen Familie wirtschaftlich in einer besonderen Situation, die nur mit großem Geschick zu meistern gewesen wäre. Sie wurde überdies dadurch erschwert, daß der Beschuldigte nach seinem Eintritt in die Bundeswehr eine größere, aber auch wesentlich teurere Wohnung erhielt, die es mit weiteren Möbeln auszustatten galt. Die dadurch gegebene wirtschaftliche Bedrängnis hatte, wie dem Urteil des Amtsgerichts F... vom 17.5.1960 zu entnehmen ist, bereits zu der damaligen Straftat nicht unwesentlich beigetragen. Sie hatte im Ergebnis sogar dazu geführt, daß dem Beschuldigten seinerzeit verziehen und er im Dienst belassen wurde. Sie konnte auch dann nicht als behoben angesehen werden, als der Beschuldigte in seiner Vernehmung durch den Wehrdisziplinaranwalt vom 3.9.1960 erklärt hatte, er habe nach Abzug seiner laufenden Verpflichtungen und der Miete für seine Familie monatlich noch 365 DM zum Leben, und er glaube, bei großer Sparsamkeit, zumal seine Frau gut wirtschafte, mit diesem Betrage auskommen zu können. Mit einem derartig geringen Betrage konnte auch 1960 keine sechsköpfige Familie ausreichend ernährt und gekleidet werden, selbst wenn es sich dabei nur um eine vorübergehende Zeit besonderer Anspannung handelte. Es spricht daher vieles dafür, daß diese Erklärung des unter dem Druck der Entlassungssorge stehenden Beschuldigten allein dem Zweck diente, den Dienstherrn durch von vorneherein nicht erfüllbare Versprechungen milde zu stimmen. Der vorhandene Notzustand war schließlich auch dadurch nicht in vernünftige Bahnen gelenkt, daß der Divisionskommandeur durch den Befehl vom 20.10.1960 genaue und eingehende Weisungen hinsichtlich der Überwachung des dienstlichen und außerdienstlichen Verhaltens des Beschuldigten gab. Denn diese sind alsbald nicht mehr zur Anwendung gekommen; sie waren weder dem Kompaniechef bekannt noch auch vom Bataillon beachtet worden.

Zum anderen darf auch die Zahl der Betrugsfälle nicht überbewertet werden. Damit, daß der offenbar durch den ungetreuen Inspektor der Versicherungsgesellschaft verführte Beschuldigte einmal begonnen hatte, auf diese Weise Geld zu schöpfen, geriet er, weil er Geld brauchte, um die ersten Prämien selbst zu zahlen, zwangsläufig in die Lage, laufend neue Aufträge fingieren zu müssen, wenn er die vorangehenden Betrügereien nicht aufkommen lassen wollte. Dabei ist ihm nicht zu widerlegen und im Ergebnis wohl auch glaubhaft, daß er auf diese Weise nur vorübergehend zu Geld kommen und die aufgelaufenen Gesamtschulden alsdann bei Beendigung seines Dienstverhältnisses mit der Übergangsbeihilfe bezahlen wollte. Es fällt nämlich insoweit auf, daß dem Vertreter der Versicherungsgesellschaft F..., der sich Aufklärung heischend an Major R... gewandt hatte, nach dessen Aussage durchaus nicht daran gelegen war, den Beschuldigten auch als Betrüger zu entlarven. Es ist daher denkbar, daß den Versicherungen diese Art vorübergehender Geldschöpfung durch ihre Vertreter nicht unbekannt war und es ihnen im Ergebnis nur darauf ankam, das zu erhalten, was ihnen zustand.

Schließlich kann auch nicht gesagt werden, daß der Beschuldigte schon von der Veranlagung her ein Betrüger ist. Er hat sich außer den gekennzeichneten Fällen nichts zuschulden kommen lassen und ist seit seiner Entlassung aus der Bundeswehr, trotz der Geburt eines weiteren Kindes, nach Kräften bemüht, seine Schuldenlast abzutragen, obwohl sein Einkommen auch jetzt nicht hoch ist. Sein Werdegang zeigt daher im großen gesehen nur die Entwicklung eines Mannes, der - von Natur aus gutwillig - mit seiner besonderen Lage nicht fertig geworden ist, und der daher ohne jede bessere Überlegung nach dem ersten Strohhalm gegriffen hat. Dabei kommt weiter zu seinen Gunsten hinzu, daß er seine Dienstpflichten als Sanitätsunteroffizier trotz mangelnder Ausbildung zu voller Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erledigt hat, daß er im Kameradenkreise beliebt und anerkannt war und sogar eine förmliche Anerkennung erhalten hat.

13

Der Senat ist daher im Ergebnis der Auffassung, daß der Beschuldigte den Rest seiner bis zum 14.10.1963 laufenden Dienstzeit sehr wohl noch in einem gehobenen Mannschaftsdienstgrade hätte ausdienen können, und hat demgemäß unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach § 1 Abs. 3, § 49 Abs. 1 WDO auf Herabsetzung in den Dienstgrad eines Obergefreiten erkannt.

14

Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus §§ 110 ff WDO.