Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.05.1980, Az.: BVerwG 1 D 53/79
Verhängen einer Disziplinarmaßnahme ; Verstoß gegen Dienstpflichten eines Beamten ; Bindung eines Disziplinargerichts an strafgerichtliche Feststellungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.05.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 53/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 19490
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 28.03.1979 - AZ: VII VL 126/78
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 BBG
- § 18 Abs. 1 S. 1 BDO
Fundstelle
- DokBer B 1980, 233
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. Mai 1980,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, ferner
Posthauptsekretär Josef Sczuka,
Postbetriebsassistent Kurt Bettermann als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ...,
... als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Postobersekretärs ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - Hamburg -, vom 28. März 1979 geändert.
Der Beamte wird in das Amt eines Postassistenten, Besoldungsgruppe A 5, versetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht A... hat gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 19. April 1977 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 DM verhängt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Monaten entzogen. Nach den Urteilsfeststellungen nahm der Beamte am 26. April 1976 im Laufe des Tages in erheblichem Umfang alkoholische Getränke zu sich. Im Laufe des Abends trank er noch zwei Flaschen Bier. Gegen 22.45 Uhr fuhr er mit seinem Personenwagen von A... nach H... und fiel Polizeibeamten auf, weil das Licht an seinem Wagen nicht in Ordnung war. Wegen des festgestellten Alkoholgeruchs wurde er einer Blutprobe zugeführt. Die um 23.30 Uhr entnommene Blutprobe enthielt 2,77 Promille Alkohol.
Durch Urteil vom 2. Juni 1977 hat das Schöffengericht beim Amtsgericht A... gegen den Beamten wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten festgesetzt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Auf die auf das Strafmaß beschränkte Berufung des Beamten hat das Landgericht L... das angefochtene Urteil dahin geändert, daß es auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 DM erkannt hat.
In den Gründen des Schöffengerichtsurteils ist folgendes festgestellt:
Den Postbediensteten ist es gestattet, bei bestimmten Postämtern durch Hingabe von Postüberweisungen zugunsten des Postamts, sog. Gehaltsschecks, sich Bargeld auszahlen zu lassen. Dem Beamten war als Betriebsleiter des Postamts H... gestattet, in dieser Weise am Gehaltsabhebungsverfahren teilzunehmen und bei der von ihm selbst verwalteten Kasse im Rahmen seines Guthabens Abhebungen vorzunehmen. Er entnahm dieser Kasse 3 520 DM für private Zwecke. Am 31. Mai 1976 legte er nach Abgang der Landpost, die die Belege des Tages vom Postamt H... zu dem übergeordneten Postamt A... mitnimmt, einen auf den 1. Juni 1976 datierten Gehaltsscheck, den er mit dem Barscheckstempelabdruck für den 1. Juni 1976 versehen hatte, an Stelle des entnommenen Betrags in die Kasse. Die für solche Fälle vorgeschriebene Deckungsanfrage beim Postscheckamt unterließ er. Ihm war ohnehin bekannt, daß sein Konto ein Guthaben von nur noch 491,78 DM aufwies.
Dem am 31. Mai 1976 gegen 17.40 Uhr zu einer unvermuteten Prüfung bei dem Postamt eingetroffenen Postoberinspektor T... offenbarte er den vorstehenden Sachverhalt vor Beginn der Prüfung, nachdem er T... aber zunächst einige Zeit trotz dessen Klingeln und Klopfen vor dem Postamt hatte stehenlassen.
Er hat sich wie folgt eingelassen:
Er habe sich wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten im Laufe der Zeit in kleineren Beträgen von einem Bekannten Darlehen bis zur Gesamthöhe von 3 520 DM geben lassen, die er Anfang Juni 1976 zurückzahlen sollte. Den Namen des Bekannten wolle er nicht angeben. Am 31. Mai 1976 sei jener Gläubiger nach 17.00 Uhr bei ihm im Postamt erschienen und habe dringend die aufgelaufene Schuld zurückgefordert. Er habe ihm gedroht, die Sache an die Öffentlichkeit zu bringen, wenn er nicht zahlen würde. Der Beamte habe deshalb keine andere Möglichkeit gesehen, als das Geld der Kasse zu entnehmen und einen Gehaltsscheck, den er vordatiert habe, hineinzulegen. Er habe nicht bemerkt, daß T... Einlaß begehrte.
Diese Angaben hat das Schöffengericht für nicht widerlegt gehalten.
Der Beamte hat weiter erklärt, er habe den entnommenen Betrag mit Hilfe seines Vaters in den nächsten Tagen ersetzen wollen. Das ist auch geschehen, da der Vater des Beamten am 1. Juni 1976 3 520 DM zur Überweisung auf das Postscheckkonto des Beamten anwies. Der Beamte hat erklärt, er habe sich aufgrund der Zusage seines Vaters auf diese Einzahlung verlassen können. Der Vater hat jedoch als zeuge erklärt, er habe lediglich 1975 dem Beamten 2 000 DM gegeben und im allgemeinen erkennen lassen, daß er seinem Sohn unter die Arme greifen wolle, wenn dieser in Schwierigkeiten geraten sollte. Von der Verschuldung seines Sohnes, insbesondere der Entnahme des Geldes bei der Post, habe er erst am 1. Juni 1976 erfahren.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat dem Beamten die Straftaten als Dienstvergehen zur Last gelegt. Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 28. März 1979 aus dem Dienst entfernt. Es hat sich in beiden Anschuldigungspunkten nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die Feststellungen in den Strafurteilen für gebunden erachtet und das Verhalten des Beamten als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 BBG gewertet. Wegen des zweiten Anschuldigungspunkts hat es die Höchstmaßnahme für unerläßlich gehalten, da durchgreifende Milderungsgründe nicht vorlägen. Insbesondere sei die Einlassung des Beamten, er sei kurz vor dem Erscheinen des Postoberinspektors T... von einem Gläubiger hart bedrängt worden und habe deshalb das Geld aus der Kasse genommen, eine widerlegte Schutzbehauptung, denn der Beamte habe sich trotz der Erkenntnis, daß es um seine berufliche Existenz ging, hartnäckig geweigert, diesen angeblichen Gläubiger zu benennen.
Gegen dieses Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag, eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen, die unterhalb der Entfernung aus dem Dienst liegt. Zur Begründung verweist er in erster Linie auf die vom Landgericht L... angenommenen Milderungsgründe, daß nur eine kurzfristige Vermögensminderung der Bundespost beabsichtigt gewesen sei, er nicht versucht habe, sein Tun zu verschleiern und davon ausgegangen sei, an Tage danach den Betrag mit Hilfe seines Vaters zurückzahlen zu können, und er die Tat offensichtlich bereut habe. Der Zeuge sei am 12. Februar 1977 verstorben, und der Beamte habe sich nicht dazu entschließen können, das Andenken eines Verstorbenen in ein Verfahren wie dieses hineinzuziehen. Schließlich möge berücksichtigt werden, daß die Gründe für sein Verhalten auch in seinen häuslichen Problemen zu suchen seien, die letztlich zu seiner Scheidung und zu seiner Überbelastung durch das alleinige Auskommen mit seinem Sohn als Berufstätiger und Erzieher geführt hätten.
Nachträglich hat der Beamte durch seinen jetzigen Verteidiger Name und Anschrift des immer wieder erwähnten, inzwischen verstorbenen Zeugen mitgeteilt.
II.
Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den erkennenden Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.
Nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte zerstört ein Beamter, der sich an den ihm amtlich anvertrauten Geldern vergreift, das in ihn von der Verwaltung gesetzte Vertrauen in aller Regel derart nachhaltig, daß er nicht mehr Beamter bleiben kann (BDHE 1, 41; 7, 91; BverwGE 33, 3 [5]; 43, 266 [268]; 53, 4 [5]; 53, 256 [257]).
Die Tatsache, daß der Beamte mit der Aneignung des Geldbetrags keine endgültige Schädigung beabsichtigt haben mag, reicht nicht aus, um von der Höchstmaßnahme absehen zu können. Die Wiedergutmachungsabsicht vermag eine mildere Beurteilung in aller Regel nicht zu rechtfertigen, da amtliche Gelder nicht dazu bestimmt sind, dem Kreditbedürfnis der mit ihrer Verwaltung betrauten Beamten zu dienen (BDHE 1, 67; BVerwG Dok.Ber. B 1972, 4295; 1975, 205; zuletzt Urteil vom 8. Februar 1980 - BVerwG 1 D 38.79 -).
2.
Allerdings findet der Zugriff hier seinen Anknüpfungspunkt in dem bei der Post geübten Gehaltsabhebungsverfahren. Die Postverwaltung hat ein Interesse daran, daß möglichst alle ihre Bediensteten an diesem Verfahren teilnehmen. Es erleichtert die Gehaltszahlung der Post erheblich und fördert zugleich den Geldumsatz im Postscheckbetrieb. Das Verfahren schafft aber andererseits auch für die daran teilnehmenden Bediensteten gewisse Versuchungen, denn diese haben die Möglichkeit, ihre Postschecks und Überweisungsaufträge bei den hierfür bestimmten Schaltern einzulösen, ohne daß dabei zunächst geprüft wird, ob auf dem Postscheckkonto des Bediensteten eine ausreichende Deckung vorhanden ist. Dieser Umstand verführt mitunter die Bediensteten dazu, momentane Geldverlegenheiten in der Weise zu überbrücken, daß sie ungedeckte Postschecks oder Überweisungsaufträge am Schalter zur Einlösung vorlegen und dann nachträglich für Deckung sorgen. Geschieht dies an einem fremden Schalter, so kann darin Betrug liegen, ein Dienstvergehen, das nicht schon in aller Hegel zur Höchstmaßnahme führt. Hebt nun ein Postbeamter das Geld bei der von ihm selbst geführten Kasse ab, so nähert sich die dadurch begangene Untreue in ihrem disziplinaren Gewicht den soeben geschilderten Fällen. Dabei ist insbesondere zu bedenken, daß der Postscheck oder Überweisungsauftrag in den Augen des betreffenden Beamten nicht ein völlig wertloses Stück Papier darstellt, sondern ein Dokument, von dem er weiß oder zumindest hofft, daß es zur Zeit des Eingangs beim Postscheckamt gedeckt ist, so daß kein Schaden entsteht. Dies mindert das Gefühl für die Schwere der Verfehlung euch bei der Hingabe ungedeckter Schecks erheblich (BVerwGE 33, 3); denn die Erwartung, der Scheck werde bei der nächsten Gehaltszahlung Deckung finden, steht hier im Mittelpunkt der Vorstellungen des Beamten. Dies gilt allerdings nur für die Fälle, in denen der Beamte befugt ist, Geld bei der von ihm selbst geführten Kasse abzuheben (BVerwG Dok.Ber. B 1979, 135 = DÖD 1979, 197). Letzteres traf hier zu. Dagegen handelt es sich hier nicht um einen bloßen Vorgriff auf das nächste Gehalt in der Erwartung, die Deckung werde rechtzeitig mit der nächsten Gehaltszahlung eingehen. Der Beamte hatte nämlich über das gegen Ende Mai 1976 auf seinem Konto verbuchte Gehalt für Juni bereits weitgehend verfügt. Der Kontoauszug vom 31. Mai 1976 wies nach Gehaltsgutschrift ein Guthaben von 1 491,87 DM aus, wobei ein eingelöster Gehaltsscheck über 1 000 DM vom 26. Mai 1976 noch nicht abgebucht war. Das verfügbare Guthaben betrug daher nur 491,87 DM, der Deckungsfehlbetrag somit über 3 000 DM. Das Nettogehalt des Beamten betrug zur damaligen Zeit 1 472,16 DM, wovon noch 213,38 DM für die Postdienstwohnung von vornherein abgezogen wurden. Der Vorgriff durch den Gehaltsscheck überstieg daher erheblich die in einem Monat zu erwartende und sogar noch die übernächste Gehaltszahlung. Ein solcher Vorgriff kann disziplinarrechtlich nicht anders gewertet werden als die Entnahme von Geld aus der Kasse gegen Einlegung eines wertlosen Stückes Papier, das lediglich die Entnahme kenntlich macht. Allein diese Offenlegung ändert aber nichts an der Beurteilung als Zugriff auf amtlich anvertraute Gelder.
3.
Von dem eingangs erwähnten Grundsatz, daß sich ein Beamter durch einen solchen Zugriff untragbar macht, kann im Interesse der Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit der Beamtenschaft nur in ganz besonderen Ausnahmefällen abgewichen werden, und zwar dann, wenn es sich um eine einmalige situationsbedingte Augenblickstat eines bisher tadelfreien Beamten handelt oder wenn die Verfehlung in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage oder in einer besonderen psychischen Ausnahmesituation begangen wurde (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 53, 256 [258]).
Hier läßt sich eine persönlichkeitsfremde, unüberlegte Augenblickshandlung eines insoweit bisher tadelfreien Beamten nicht ausschließen. Der erkennende Senat hat diesen Milderungsgrund wiederholt für durchgreifend erachtet in Fällen, in denen ein Beamter plötzlich von einem Gläubiger hart bedrängt wurde und sich im Augenblick nicht anders zu helfen wußte als durch Zugriff auf amtliches Geld, um damit seine Schuld zu begleichen (Urteile vom 8. Mai 1979 - BVerwG 1 D 43.78 - [BverwG Dok.Ber. B 1979, 217] und 4. September 1979 - BVerwG 1 D 85.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1979, 302]).
Allerdings ist das Vorliegen dieses Milderungsgrundes hier in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft. Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes müssen aber nicht positiv festgestellt werden. Für seine Berücksichtigung genügt es vielmehr, wenn sich sein Vorliegen nicht ausschließen läßt. Der Grundsatz, daß im Zweifel für den Betroffenen zu entscheiden ist, gebietet im Falle der Unmöglichkeit bestimmter Feststellungen die Berücksichtigung der dem Betroffenen günstigsten nicht ausschließbaren Tatsachengestaltung (BGHSt 19, 33 [36]). Für das Strafrecht ist anerkannt, daß dem Angeklagten die Rechtswohltat des nicht behebbaren Zweifels auch zugute kommt, soweit es sich um gesetzliche Strafmilderungsgründe handelt (Kleinknecht, StPO 34. Aufl. § 261 Rz. 29). Das Disziplinarrecht kennt keine Maßnahmenrahmen für einzelne Dienstvergehen und folglich auch keine gesetzlichen Maßnahmemilderungsgründe. Eine Konkretisierung der für bestimmte Arten von Dienstvergehen zu verhängenden Disziplinarmaßnahmen ergibt sich für die Fälle des Zugriffs auf amtlich anvertraute Gelder aus einer feststehenden Rechtsprechung. Dieser ist auch zu entnehmen, welche Milderungsgründe in solchen Fällen als erheblich angesehen werden können. Die von der Rechtsprechung umrissenen Milderungsgründe haben damit eine gleiche Funktion wie die gesetzlichen Strafmilderungsgründe im Strafrecht. Danach ist es geboten, auch auf diese Milderungsgründe den Grundsatz anzuwenden, daß im Zweifel von der für den Betroffenen günstigsten nicht ausschließbaren 'Fallgestaltung auszugehen ist. Doch dürfen nicht alle überhaupt denkbaren Tatsachen zugunsten des Beamten unterstellt werden, wenn für sie keine Anhaltspunkte vorliegen (Kleinknecht a.a.O. Rz. 26; Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 1 D 104.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 109]).
Solche Anhaltspunkte ergeben sich hier aus folgendem:
Der Zeuge H..., der mit dem Beamten zusammen auf dem Postamt H... arbeitete, wußte, daß der Beamte Schulden hatte. Er bemerkte zwar von dem angeblichen Besuch des Gläubigers nichts, konnte aber nicht ausschließen, daß der Beamte für fünf Minuten den Dienstraum verlassen hatte. Da H... das Klingeln und Klopfen des Postoberinspektors Timm zunächst nicht wahrnahm, ist es möglich, daß er auch das Erscheinen des Gläubigers nicht bemerkte. Da nicht festgestellt werden konnte, daß der Beamte etwa bereits vorher nach und nach den fehlenden Betrag der Kasse entnommen hatte, muß nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß er als Postschalterbeamter nicht ohne Not am Monatsletzten einen Betrag unrechtmäßig der Kasse entnahm, obwohl er mit Kontrolle rechnen mußte.
Dies kann sich aus einer Kopflosigkeit aufgrund einer massiven Zuspitzung der Situation ergeben haben. Nach Angabe des Beamten waren die Schulden gegenüber dem Gläubiger bis Januar 1976 aufgelaufen. Etwa im März/April 1976 war darüber gesprochen worden, daß der Gläubiger sein Geld bis etwa Anfang Juni erwarte. Am 25. Mai 1976 sprach der Gläubiger den Beamten nochmals darauf an. Es ist durchaus denkbar, daß der Beamte die Angelegenheit vor sich her schob und zunächst zögerte, seinen Vater um den Betrag zu bitten. Am 31. Mai 1976 mag er sich dann massiv bedroht gefühlt haben durch Äußerungen des Gläubigers, wie, er werde die Sache an die "große Glocke" hängen, die Öffentlichkeit informieren oder den Dienstherrn. Dies konnte insbesondere unter den gegebenen dörflichen Verhältnissen auf den Beamten in einer Weise wirken, die ihn daran hinderte, sein Verhalten abzuwägen, das dann nur noch davon bestimmt gewesen sein mag, diesen Gläubiger loszuwerden. Das lange Verschweigen des Namens des Gläubigers trotz der Erkenntnis, daß ihm schwerste berufliche Nachteile drohten, ist allerdings nicht verständlich. Immerhin mag er sich auch insoweit durch den Gläubiger unter Druck gesetzt gefühlt haben, als dieser gesagt haben soll, er wolle keine gerichtlichen Konsequenzen und würde "alles abstreiten". Je nach Persönlichkeit des Gläubigers konnte der Beamte befürchten, daß er dann sogar noch zusätzlich belastet werde. Der Zeuge ist, wie feststeht, am 12. Februar 1977 verstorben. Dies erfuhr der Beamte, wie er glaubhaft erklärt hat, aber erst wesentlich später, weil er bereits 1976 von H... weggezogen war.
4.
Dem demnach möglichen Absehen von der Höchstmaßnahme steht die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt nicht entgegen. Dieses Vorkommnis berührt nicht die hier entscheidende Frage, ob der Beamte im Grunde ehrlich ist und ihm deshalb trotz seiner schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld noch ein Rest von Vertrauen entgegengebracht werden kann, der es ermöglicht, ihm im Postdienst noch eine Chance einzuräumen (Urteil vom 24. Oktober 1979 - BVerwG 1 D 98.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 49]). Diese Chance kann ihm aber nur im Eingangsamt seiner Laufbahn eingeräumt werden. Hierdurch wird ihm eindringlich vor Augen geführt, daß dienstliche Gelder für ihn unantastbar zu sein haben, auch wenn seine private wirtschaftliche Situation einmal schwierig ist und durch plötzlich auftretende besondere Belastungen die Versuchung an ihn herantreten sollte, solche amtlich anvertrauten Mittel vorübergehend für sich zu verwenden (Urteile vom 8. Mai 1979 - BVerwG 1 D 43.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1979, 217] und 4. September 1979 - BVerwG 1 D 85.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1979, 302]). Als gesetzliche Folge dieser Maßnahme ergibt sich für die Verwaltung die Möglichkeit einer mehrjährigen Beobachtung und Prüfung, ob der Beamte die Chance des Neubeginns wahrgenommen hat, bevor ihm durch eine erneute Beförderung wieder das volle Vertrauen zum Ausdruck gebracht wird.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Dr. Hartmann
Dr. Schinkel