Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.02.1980, Az.: BVerwG 1 D 38.79
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.02.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 38.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 19902
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 16.02.1979 - AZ: I VL 30/78
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. Februar 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Postbetriebsassistent Aloisius Wolf,
Bundesbahnbetriebsmeister Heinrich Nuppenau als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - ... -, vom 16. Februar 1979 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Bundesbahnbetriebsassistenten ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden - dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts M. vom 17. Januar 1977 ist der Beamte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und Unfallflucht zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis ist ihm mit einer Sperrfrist von, zehn Monaten entzogen worden. Das Gericht hat im wesentlichen folgendes festgestellt: Am Ende eines Kegelabends am 14. Oktober 1976 gegen 22.30 Uhr hatte, der Beamte so viel Alkohol getrunken, daß er nicht mehr fahrtüchtig war. Ausdrücklich wurde er noch darauf hingewiesen. Gleichwohl fuhr er mit seinem Personenkraftwagen davon und nahm zumindest billigend in Kauf, daß er auf Grund des Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zu führen. Dies war auch tatsächlich der Fall. Auf dem Weg von H. nach G. fuhr er sehr unregelmäßig und kam dabei oft nach links bzw. rechts über den Mittel- oder Seitenstreifeil hinaus.
Gegen 22.50 Uhr näherte er sich einer (ihm genau bekannten) Kurve wegen seiner alkoholischen Enthemmung mit zu hoher Geschwindigkeit. Infolgedessen gelang es ihm nicht, dem Kurvenverlauf zu folgen. Vielmehr fuhr er weiter geradeaus und prallte schließlich unter Hinterlassung einer Bremsspur von 28 m gegen einen Maschendrahtzaun. Dieser wurde dabei auf einer Länge von 5 m total beschädigt.
Zwei Eisenpfosten wurden umgeknickt. Die Höhe des Schadens belief sich auf etwa 80 DM. An seinem Wagen entstand Totalschaden. Ohne sich weiter um den von ihm angerichtenen Schaden zu kümmern, verließ er sein Fahrzeug und ging davon. Die sofort eingeleitete Fahndung nach ihm blieb während der Nacht ohne Erfolg.
Das Schöffengericht in K. hat den Beamten durch Urteil vom 11. November 1977 wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt. Es hat festgestellt:
Der Beamte verkaufte in der 13. Woche des Jahres 1977 aus dem Fahrkartenbestand des Haltepunktes A. zwei Wochenkarten für die Strecke von dort nach K. und verwendete den Gegenwert für sich.
In dem daraufhin eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten diese beiden Straftaten als Dienstvergehen zur Last gelegt. Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 16. Februar 1979 wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines Bundesbahnbetriebshauptaufsehers - richtig: Betriebshauptaufseher - (Besoldungsgruppe A 4) versetzt. Es hat in beiden Fällen die strafgerichtlichen Feststellungen gemäß § 18 Abs. 1 BDO übernommen und zu dem Veruntreuungsfall ergänzend festgestellt:
Am 27. März 1977 bemerkte der Beamte, daß er wegen fehlerhafter Wechselgeldausgabe einen Kassenfehlbestand von 30 DM hatte. Er ging nach der ihm bekannten, üblichen Praxis bei seiner Dienststelle davon aus, daß er diesen Fehlbetrag, ohne ihn bei seiner Abrechnung ausweisen zu können, sogleich aus eigener Tasche ersetzen müsse. Da er jedoch dafür kein Geld bei sich hatte, geriet er in Aufregung und war ratlos. Als wenige Minuten später an seinem Schalter eine Wochenkarte nach K. verlangt wurde, die 17 DM kostete, kam er auf den Gedanken, diese Einnahme zur Abdeckung des Minderbetrages zu verwenden. Er verkaufte deshalb aus dem Fahrkartenstapel eine hintenliegende Karte, um für einen späteren Ausgleich des Betrags Zeit zu gewinnen. In gleicher Weise verfuhr er kurz darauf noch mit einer weiteren Wochenkarte nach K. Die überzähligen 4 DM nahm er aus der Kasse, so daß diese bei Dienstschluß rechnerisch stimmte.
Das Gesamtverhalten hat das Bundesdisziplinargericht als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 BBG gewertet. Zum Disziplinarmaß hat es ausgeführt, Kassenverfehlungen dieser Art machten regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst erforderlich, jedoch sei hier als Milderungsgrund eine einmalige persönlichkeitsfremde, kurzschlußartige Entgleisung anzunehmen.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag,
den Beamten aus dem Dienst zu entfernen.
Er meint, die Auffassung des Bundesdisziplinargerichts, daß es sich bei der Verfehlung um eine einmalige unbedachte Augenblickstat gehandelt habe, halte unter Berücksichtigung der notwendig strengen Anforderungen an die Voraussetzungen eines solchen Milderungsgrundes einer Überprüfung nicht stand. Ein kurzschlußartiges Reagieren könne nicht angenommen werden, da der Beamte schon öfter Kassenfehlbeträge gehabt habe, die Situation für ihn also nicht neu gewesen sei. Auch die Höhe des festgestellten Fehlbetrages könne eine Kurzschlußreaktion nicht erklären. Die Entnahme der überschüssigen 4 DM zeige ein überlegtes und zielbewußtes Handeln. Auch setze der erwähnte Milderungsgrund einen sonst tadelfreien Beamten voraus, was hier nicht zutreffe.
II.
Die Berufung ist nach ihrem Inhalt auf das Disziplinarmaß beschränkt. Soweit der Bundesdisziplinaranwalt tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz angreift, sind diese nicht Tat- und Schuldfeststellungen zum Dienstvergehen, sondern betreffen den von der Vorinstanz angenommenen Milderungsgrund. Der erkennende Senat hat daher nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte des Bundes zerstört ein Beamter, der sich an den ihm amtlich anvertrauten Geldern vergreift, das in ihn von der Verwaltung gesetzte Vertrauen in aller Regel derart nachhaltig, daß er nicht mehr Beamter bleiben kann (BDHE 1, 41; 7, 91; BVerwGE 33, 3 [5]; 43, 266 [268]; 53, 4 [5]; 53, 256 [257]).
Das Dienstvergehen verliert nicht dadurch an Gewicht, daß der Beamte zum Ausgleich eines Kassenfehlbetrags gehandelt haben mag. Auch durch ein solches Verhalten wird der Grundsatz der Kassenwahrheit verletzt sowie der Geldverkehr und damit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung erheblich gestört. Im übrigen haftet der Unterschlagung mit dem Motiv, Fehlbeträge auszugleichen, ein egoistischer Zug insofern an, als der Beamte sich dadurch seiner persönlichen Haftung für die Fehlbeträge entzieht. Der frühere Bundesdisziplinarhof und das Bundesverwaltungsgericht haben deshalb in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, daß Kassenmanipulationen zum Ausgleich von Fehlbeträgen eine mildere Beurteilung grundsätzlich nicht rechtfertigen können (vgl. BVerwGE 53, 256 [257]; BVerwG in ZBR 1974, 30 = DÖD 1974, 60; DÖD 1974, 81). Der erkennende Senat hat in Entscheidungen aus jüngster Zeit an dieser Rechtsprechung festgehalten (Urteile vom 31. Januar 1979 - BVerwG 1 D 90.77 - und 15. Mai 1979 - BVerwG 1 D 29.78 -).
Zwar ist der Schuldgehalt der Tat geringer, wenn der Täter das der von ihm verwalteten Kasse entnommene Geld ausschließlich dazu benutzt, Kassenfehlbeträge auszugleichen. Gleichwohl zerstört aber auch ein Beamter, der ausschließlich mit diesem Motiv und zu diesem Zweck die von ihm verwaltete Kasse schmälert oder sich sonst ihm dienstlich anvertrautes oder zugängliches Geld oder Gut zueignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Verwaltung in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit so nachhaltig, daß ihm für die Zukunft nicht mehr getraut werden kann.
Auch die Tatsache, daß der Beamte mit der Aneignung der Geldbeträge keine endgültige Schädigung beabsichtigt haben mag, reicht nicht aus, um von der Höchstmaßnahme absehen zu können. Die Wiedergutmachungabsicht vermag eine mildere Beurteilung in aller Regel nicht zu rechtfertigen, da amtliche Gelder nicht dazu bestimmt sind, dem Kreditbedürfnis der mit ihrer Verwaltung betrauten Beamten zu dienen (BDHE 1, 67; BVerwG Dok.Ber. B 1972, 4295; 1975, 205; Urteile vom 20. April 1979 - BVerwG 1 D 40.78 - und 27. Juni 1979 - BVerwG 1 D 58.78 -).
Von dem eingangs erwähnten Grundsatz kann im Interesse der Aufrechterhaltung der Zuverlässigkeit der Beamtenschaft nur in ganz besonderen Ausnahmefällen abgewichen werden, und zwar dann, wenn es sich um eine einmalige situationsbedingte Augenblickstat eines bisher tadelfreien Beamten handelt oder wenn die Verfehlung in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage oder in einer besonderen psychischen Ausnahmesituation begangen wurde (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 53, 256 [258]).
Der erkennende Senat geht mit der Vorinstanz davon aus, daß hier der zuerst genannte Milderungsgrund zutrifft. Dies ergibt sich aus folgendem:
Der Fahrkartenschalter bei dem Haltepunkt A. wurde umschichtig von vier Beamten verwaltet. Mitte März 1977, etwa zehn Tage vor der hier zu beurteilenden Tat, kam es zu einem Kassenfehlbetrag, der über mehrere Tage hinweg buchmäßig ausgewiesen wurde und zuletzt 18,10 DM betrug. Es kam zu Erörterungen zwischen den beteiligten Bediensteten, die dem Beamten das Entstehen des Fehlbetrages anlasteten. Er bestritt dies zunächst, legte dann aber schließlich - ohne davon überzeugt zu sein, daß er den Fehler begangen hatte - den fehlenden Betrag zur Kasse. Wie ihm nicht zu widerlegen ist, bemerkte er nun am Tattag, dem 27. März 1977, den von ihm selbst verursachten Kassenfehlbetrag von 30 DM. In Erinnerung an die Erörterungen über den vorausgegangenen Fehlbetrag geriet er bei dem Gedanken, die anderen Kollegen könnten hierin einen nachträglichen Beweis für die Richtigkeit ihrer früheren Behauptungen sehen, in Aufregung und schämte sich, diesen Fehlbetrag verursacht zu haben; er wollte ihn daher auf keinen Fall offen auftreten lassen. Es erscheint angesichts seiner persönlichen Situation im Rahmen der kleinen Dienststelle und der örtlichen Verhältnisse sowie seiner geistigen Fähigkeiten durchaus glaubhaft, daß er von diesem Gedanken besessen und nicht mehr in der Lage war, das Für und Wider seines Handelns ruhig abzuwägen. Deshalb griff er auch wahllos in den Fahrkartenblock und verkaufte innerhalb eines Zeitraums von etwa einer halben Stunde daraus zwei Fahrkarten, die nummernmäßig weit auseinanderlagen, ohne dabei zu bedenken, daß dadurch ein späterer unauffälliger Ausgleich sehr erschwert, wenn nicht gar unmöglich würde. Einen Ausgleich bei einer der nächsten Dienst schichten hätte er so nämlich nur vornehmen können, wenn er die beiden Fahrkarten als vorverkauft buchmäßig ausgewiesen hätte, was wiederum auf eine Unregelmäßigkeit hingedeutet hätte. So spricht auch sein späteres Verhalten, das Unterlassen des Ausgleichs, eher für und nicht gegen die Annahme einer unbedachten Augenblickstat. Für ein kopfloses Handeln spricht schließlich, daß er auch die zum 1. Mai 1977 bevorstehende Fahrpreiserhöhung nicht bedachte. Dadurch entging ihm, daß jedenfalls die hintere der beiden entnommenen Fahrkarten vor diesem Termin und damit der Auswechslung der Fahrkartenbestände überhaupt nicht mehr als verkauft würde verbucht werden können.
Der Annahme einer unbedachten Augenblicks tat steht nicht entgegen, daß der Beamte erst am Ende seiner Dienst Schicht den Fehlbetrag in seinem Abschluß nicht auswies und zum buchmäßigen Ausgleich noch 4 DM der Kasse entnahm. Bei einer unbedachten Augenblickstat kommt es nicht immer nur auf die Spontaneität und das Unwillkürliche an. Es können auch solche Handlungen darunter fallen, die in ihren sittlichen, rechtlichen und tatsächlichen Folgen nicht genügend bedacht und in einer Phase der Gedankenverwirrung verwirklicht worden sind (Urteil vom 18. März 1976 - BVerwG 1 D 56.75 - [BVerwG Dok.Ber. B 1976, 208]; vgl. auch BVerwGE 53, 256). Deshalb kann das Verhalten des Beamten bei Beendigung seiner Dienstschicht noch unbedacht gewesen sein; jedenfalls läßt sich diese Möglichkeit nicht ausräumen. Immerhin kann bei dem Beamten auch nach dieser nicht allzu langen Zeit seit Entdeckung des Kassenfehlbetrages aus den erwähnten Gründen noch die Erregung angehalten und er in dieser seelischen Situation seine Manipulation abgeschlossen haben.
Dem Beamten kann schließlich auch zugute gehalten werden, daß er sonst tadelfrei gewesen ist. Dieses Erfordernis ist die Voraussetzung dafür, daß die Tat im Grunde als Persönlichkeitsfremd gewertet werden kann und es deshalb möglich ist, dem Beamten noch einen Rest von Vertrauen entgegenzubringen. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, daß der Beamte bei anderer Gelegenheit auf einem völlig anderen Gebiet versagt hat, das die Frage seiner Ehrlichkeit nicht berührt. Die Belastung durch Trunkenheit am Steuer und Unfallflucht schließen eine mildere Beurteilung der Veruntreuung nicht aus. Allenfalls könnte daran gedacht werden, aus der Unfallflucht Bedenken gegen die Ehrlichkeit des Beamten herzuleiten, weil er sich dadurch der Verantwortung für den von ihm angerichteten Schaden zunächst entzog. Hieraus ergibt sich aber im vorliegenden Fall kein gewichtiger Charaktermangel, weil der Beamte im wesentlichen nur sich selbst geschädigt hatte, der Fremdschaden kaum ins Gewicht fiel und er unter Schock- und Alkoholeinwirkung kopflos gehandelt hatte.
Dem verbleibenden Gewicht des Dienstvergehens - auch unter Berücksichtigung der neben der Veruntreuung dem Beamten zur Last fallenden Trunkenheit am Steuer und dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort - wird die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Disziplinarmaßnahme gerecht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann