Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.05.1979, Az.: BVerwG 1 D 29.78
Verfälschungen im Nachgebührenbuch
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.05.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 29.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 16492
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 12.01.1978 - AZ: I VL 67/77
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung in 15. Mai 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Regierungsamtsrat ... Postbetriebsinspektor ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Assessor ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - Frankfurt/Main -, vom 12. Januar 1978 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag entfällt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Schöffengericht Darmstadt hat den Beamten durch Urteil vom 26. Januar 1977 wegen fortgesetzter Urkundenfälschung, Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug und Untreue zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen in Höhe von je 20 DM verurteilt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
1)
Der Beamte war in den letzten drei Jahren vor den zu erörtern den Vorfällen ständig im Kassendienst und seit einem halben Jahr in der Briefausgabe eingesetzt. Hier mußte er auch Einschreibe- und Wertsendungen, die Beträge von Post- und Zahlungsanweisungen, Nachnahmesendungen und Nachgebührensendungen an die Postfachinhaber ausgeben. Hierbei zeichnete er in der Zeit zwischen dem 5. April 1973 und dem 20. Februar 1976 als Kassenbeamter in Bereich der Briefzustellung der Postamts Darmstadt in insgesamt 5 bis 6 Fällen im Nachgebührenbuch bei den Rückschriftsbeträgen in der Spalte des bescheinigenden Beamten mit den Namenszeichen verschiedener Beamter ohne deren Ermächtigung ab, um hierdurch die Verletzung von Dienstvorschriften zu verbergen; es wäre Pflicht dieser Beamten gewesen, die Rückschriften selbst abzuzeichnen, und Pflicht des beschuldigten Beamten, die Abzeichnung herbeizuführen.
2)
An einem Tag in der Zeit zwischen dem 9. September und dem 7. Oktober 1975 fälschte er in der Zuschriftenspalte des Nachgebührenbuches das Handzeichen der Postfacharbeiterin F. die für die Zuschrift allein zuständig gewesen wäre. Nach seiner Einlassung tat er dies, weil er ein Kassenplus von 140 DM festgestellt hatte und nicht wußte, was er sonst mit diesem Geld anfangen sollte.
3)
Am 21. und 23. Februar 1976 änderte er aufgrund einheitlichen Tatentschlusses bereits bescheinigte Rückschriftbeträge von 1,30 DM und 2,90 DM durch Vorsetzen der Ziffern 1 bzw. 2 in 11,30 DM und 22,90 DM. Dies tat er, um einen Kassenfehlbetrag in Höhe von 50 DM auszugleichen, für den er hätte einstehen müssen. Auf diese Weise verminderte sich der Kassenfehlbetrag auf 20 DM.
Durch Urteil von 12. Januar 1978 hat das Bundesdisziplinargericht, Kammer I - Frankfurt/Main -, dem Beamten, dem diese Straftaten auch disziplinarisch zur Last gelegt werden, wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt unter Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages von 65 v.H. des er dienten Ruhegehalts auf die Dauer von 6 Monaten.
Die Kammer hat sich in wesentlichen an die strafgerichtlichen Feststellungen für gebunden erachtet. Lediglich im Falle 2) hat sie im Wege der Nachprüfung des Strafurteils den Tatbestand des Betruges nicht für gegeben angesehen. Das Gesamtverhalten des Beamten hat sie als einen Verstoß gegen die Pflicht zu gewissenhafter und ehrlicher Dienstleistung und damit als ein Dienstvergehen gewertet (§§ 54, 55, 77 Abs. 1 BBG in Verbindung mit den Kassenvorschriften der Bundespost). Zur Höhe der Disziplinarmaßnahme hat sie ausgeführt, daß Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit Grundvoraussetzungen für einen Verbleib im Dienst seien. Wenn auch die Verfehlungen zu 1) und 2) das Vertrauen des Dienstherrn noch nicht endgültig zerstört hätten, so sei dies jedoch durch das Verhalten des Beamten zu Punkt 3) geschehen. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine mildere Beurteilung rechtfertigen könnten, seien nicht erkennbar.
Gegen dieses Urteil hat der Beamte Berufung eingelegt und im wesentlichen folgendes geltend gemacht:
- Zu 1):
Es handele sich lediglich um Ergänzungen von Namenszeichen, deren Fehlen er erst später festgestellt habe; daher habe er auch nicht mehr gewußt, welcher Beamte sein Namenszeichen vergessen habe.
- Zu 2):
Er habe keinen Mehrbetrag von 140 DM leichtfertig und ohne Nachprüfung im Nachgebührenbuch eingetragen, um den Mehrbetrag kassentechnisch unterzubringen. Vielmehr habe er nach Feststellung des Mehrbetrages eine neue Kassenprüfung durchgeführt und dabei bemerkt, daß Frau F. einen Fehler dadurch begangen habe, daß sie im Nachgebührenbuch Beträge von insgesamt 139,90 DM nicht eingetragen habe. Den Differenzbetrag von 0,10 DM habe er nicht aufklären können. Da Frau F. trotz seines Ersuchens diese Eintragung nicht bestätigt, er aber gewußt habe, daß der Betrag richtig gewesen sei, habe er mit ihrem Namenszeichen abgezeichnet, um die Angelegenheit zu erledigen.
- Zu 3):
Den durch die Fälschungen erhaltenen Differenzbetrag von 30 DM habe er sich nicht aus der Postkasse zugeeignet, um sich persönlich zu bereichern. Er sei damals sehr nervös und abgearbeitet gewesen. Die vergebliche Suche nach dem Fehler habe ihn noch nervöser gemacht. Schließlich habe er sich nach mehrmaligem Rechnen in einer Art panischer Reaktion kopflos zu den Fälschungen hinreißen lassen. Dabei habe es sich um eine einmalige Handlung am Samstag, dem 21. Februar, und nicht um Fälschungen an zwei Tagen gehandelt.
Der Beamte hat beantragt,
auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
II.
Die frist- und formgerechte Berufung ist nach ihren Antrag und Inhalt auf das Disziplinarmaß beschränkt. Der Beamte bestreitet nicht die Fälschungen der Namenszeichen bzw. das Verfälschen der Beträge, sondern legt lediglich die Motive seines Fehl Verhaltens dar, was nur für das Disziplinarmaß Bedeutung haben kann. Auch soweit er zu Fall 3) behauptet, daß er die Verfälschungen nicht an zwei Tagen, sondern nur am 21. Februar vorgenommen habe, betrifft dies nicht den Tatbestand des Dienstvergehens, sondern das Disziplinamaß, weil der Beamte sich mit diesem Sachvortrag auf den Milderungsgrund der unbedachten Augenblickstat beruft. Infolgedessen sind die Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Tat- und Schuldfrage sowie deren disziplinarrechtliche Würdigung unangreifbar geworden. Das gilt auch für die Feststellung der Kammer zu Punkt 2), daß der Beamte hierbei nicht in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Der Senat hat daher lediglichüber das Disziplinarmaß zu befinden.
Die Berufung ist unbegründet.
1.
Die drei Einzel Verfehlungen haben für das Disziplinarmaß unterschiedliches Gewicht. Am schwersten wiegt die Verfehlung zu 3). Hier hat der Beamte durch die Verfälschung der Rückschriftbeträge einen Fehlbetrag von 50 DM, für den er einzustehen hatte, um 30 DM vermindert.
Der erkennende Senat hat schon in seinem Urteil vom 16. Oktober 1973 - BVerwG 1 D 53.73 - (BVerwG Dok.Ber. B 1974, 105) einen die Höchstmaßnahme entbehrlich machenden Milderungsgrund nicht in der Umstand gesehen, daß es sich bei dem buchmäßigen Ausgleich eines Fehlbetrages durch Manipulieren mit Kassenunterlagen um keinen echten Zugriff handele, und er hat die Gleichsetzung dieser Verfehlungen mit den echten Zugriffen damit begründet, daß in dem einen wie in dem anderen Falle durch das Verhalten des Beamten dasselbe (zu schützende) Rechtsgut - die Kassenwahrheit - verletzt und damit das Einnahmewesen und die Funktionsfähigkeit der Verwaltung erheblich gestört würden. In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat in seinem Urteil vom 28. April 1976 - BVerwG 1 D 60.75 - (BVerwG Dok.Ber. B 1976, 237) wiederum zur Gleichbehandlung der Fälle des unmittelbaren Zugriffs auf öffentliches Vermögen mit denen der unrichtigen Buchungen zwecks Ausgleichs oder Verschleierung von Fehlbeträgen der vom Täter verwalteten Kasse weiter ausgeführt, daß sich auch in den zuletzt genannten Fällen der schuldige Beamte als unehrlich erweise und die entsprechenden Beträge wenigstens mittelbar seinem Vermögen zuführe, indem er sich so von seiner Haftung für die entstandener Fehlbeträge frei halte. Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht der Senat keinen Grund.
Für Zugriffe auf amtlich anvertraute oder zugängliche Gelder gilt aber die Regel, daß hierdurch das Vertrauensverhältnis, das den Beamten mit seiner Verwaltung verbindet, und das für das ordnungsmäßige Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauen der Allgemeinheit in seine Ehrlichkeit so nachhaltig zerstört wird, daß er nicht mehr im öffentlichen Dienst belassen werden kann.
Dieser Grundsatz duldet im Interesse einer geordneten und besonders in finanziellen Angelegenheiten zuverlässigen Verwaltung nur wenige, eng begrenzte Ausnahmen. Eine solche ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats u.a. dann möglich, wenn das Vertrauen der Allgemeinheit und der Verwaltung in die Zuverlässigkeit des Beamten durch die Tat deshalb nicht unheilbar zerstört ist, weil es sich um eine persönlichkeitsfremde, unüberlegte Augenblickshandlung eines bis dahin untadeligen Beamten handelt.
2.
Auf diesen Milderungsgrund beruft sich der Beamte. Die Voraussetzungen hierfür sind aber nicht erfüllt.
a)
In Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht und dem Schöffengericht geht der erkennende Senat davon aus, daß die beiden Verfälschungen an zwei Tagen vorgenommen worden sind. Dafür spricht schon, daß auch die Rückschriftsbeträge an zwei verschiedenen Tagen eingetragen sind. Darüber hinaus hat der Beamte dies aber nicht nur bei seiner ersten eingehenden Vernehmung selbst erklärt, sondern auch noch später durch seinen früheren Verteidiger ohne Widerspruch vortragen lassen. Er hat sich erst später auf die in einem Zuge erfolgten Verfälschungen berufen, offenbar erst, nachdem er erkannt hatte, daß sein Verhalten dann in einem milderen Lichte gesehen werden könnte. Das verdeutlicht insbesondere der Umstand, daß er seither mit Nachdruck die Behauptung aufstellte, er habe am 21. Februar nach Entdeckung des Fehlbetrages in panikartiger Verfassung beide Eintragungen verändert. Als er aber in der Hauptverhandlung vor dem Senat nach Vorhaltungen erkennen mußte, daß die von der Zeugin C. abgezeichnete Eintragung erst am 23. Februar gefertigt sein konnte, stellte er nunmehr mit demselben Nachdruck die Behauptung auf, er habe dann eben beide Eintragungen am 23. Februar verfälscht. Diese spätere Einlassung kann daher nur als unbeachtliche Schutzbehauptung gewertet werden.
b)
Hat der Beamte hiernach die Eintragungen am 21. Februar und am 23. Februar verändert, so kann nicht mehr von einer einmaligen Kurzschlußhandlung die Rede sein. Zwischen beiden Urkundenfälschungen lag das Wochenende, das dem Beamten Gelegenheit zum Ausruhen von den anstrengenden Dienst am Freitag und zur Besonnenheit gab; das hat ihn zumindest zur Erkenntnis gebracht, daß der am 21. Februar entdeckte und nicht aufgeklärte Minderbetrag angesichts seiner versicherungsmäßigen fast vollständigen Abdeckung keinen Grund für eine Panikstimmung zu bilden brauchte. Das gilt auch, wenn man dabei die ärztlicherseits bestätigte ängstlich-depressive Wesensart des Beamten berücksichtigt. Dem das seelische Gleichgewicht beeinflussenden Ereignis ist bei ruhiger Betrachtung keine so wesentliche Bedeutung beizumessen, da derartige Minderbeträge immer wieder auftreten können - auch früher eben beim Beamten aufgetreten sind - und daher zum Dienstbetrieb eines im Kassenwesen tätigen Postbeamten gehören; weshalb dieses Risiko ja auch durch Abschluß einer Versicherung aufgefangen wird. Aus diesem Grunde kann allenfalls die erste Verfälschung eine unbedachte Augenblickstat gewesen sein, nicht mehr aber die zweite am 23. Februar.
c)
Hinzu kommt, daß der Beamte auch die weitere Voraussetzung für einen Ausnahmefall nicht erfüllt: er kann nicht als sonst tadelfrei gewürdigt werden. Die weiteren ihm zur Last gelegten Straftaten stehen dem entgegen. Zwar ist davon auszugehen, daß in den Punkten 1) und 2) eine Bereicherungsabsicht und ebenso eine Schädigungsabsicht des Beamten nicht nachgewiesen sind. Gleichwohl handelt es sich für einen Kassenbeamten auch insoweit um bedenkliche kriminelle Manipulationen, die ihn in einen noch weitergehenden schwerwiegenden Verdacht gebracht haben. Bei Kassengeschäften muß ein hohes Maß an Sorgfalt gefordert werden, insbesondere auch im Interesse der notwendigen Abgrenzung der Verantwortlichkeit des Kassenbeamten. Es handelt sich daher beim Erfordernis der verschiedenen Unterschriften keinesfalls um bloße Formvorschriften. Vielmehr ist ein Kassenbeamter, der sich bei einer ihm zugeschriebenen Geldschuld durch Rückgabe von nicht eingelösten Nachgebührensendungen befreien will, zwingend auf das sofortige Anerkenntnis durch einen anderen Beamten angewiesen, da sonst Unregelmäßigkeiten Vorschub geleistet würde. Was der Beamte hier getan hat, sind Urkundenfälschungen gewesen. Die Fälschung der Unterschrift eines anderen oder dessen Handzeichens ist aber - insbesondere für einen Beamten des Kassenwesens - auch ohne Bereicherungsabsicht ein bedeutsamer Vertrauensbruch und hat einen erheblichen Ansehensverlust zur Folge. Das gilt ebenso für den Punkt 2), für das Hinzufügen des Namenszeichens der Postfacharbeiterin Feyer im Nachgebührenbuch, auch wenn mangels gegenteiligen Nachweises angenommen werden muß, daß Frau F. den Betrag von 140 DM versehentlich nicht eingetragen und der - allerdings insoweit nicht zuständige - Beamte dies nur nachholen wollte. Daß er die Namensfälschung dabei nicht vornehmen durfte - zumal Frau Feyer die Eintragung nicht bestätigt hatte - war ihm ohne weiteres klar.
Abgerundet wird das Persönlichkeitsbild des Beamten noch dadurch, daß seine dienstlichen Leistungen unterschiedlich beurteilt wurden. Zwar sind sie in späterer Zeit zufriedenstellend geworden. Aber einige verhältnismäßig häufig aufgetretene Minderbeträge wurden auf seine Oberflächlichkeit und seinen Leichtsinn zurückgeführt; auch galt er als labil und egoistisch.
3.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich zugleich, daß der Beamte auch nicht in einer psychischen Zwangs Situation gehandelt hat. Für diese Alternative gilt das für die Kurzschluß Situation Dargelegte, weil hier insoweit keine zusätzlichen Umstände zu berücksichtigen sind. Jedenfalls für den 23. Februar kann keine Ausnahmesituation bestanden haben. Gegen einen seelischen Schock spricht auch, daß der Beamte folgerichtig nach der Fehlerquelle suchte und dabei auch teilweise Erfolg hatte.
4.
Der weitere in der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgrund - die unverschuldete und unausweichliche wirtschaftliche Notlage - hat offensichtlich ebenfalls nicht vorgelegen.
5.
Die ängstlich-depressive Wesensart des Beamten rechtfertigt - selbst wenn sie schuldmindernden Wert besitzen sollte - nicht das Absehen der Höchstmaßnahme. Ist der Beamte wegen der Schwere der Verfehlung wie in Fällen dieser Art für den öffentlichen Dienst wegen des restlos zerstörten Vertrauens untragbar, so kann nach ständiger Rechtsprechung mit einer verminderten Schuldfähigkeit allein das Verbleiben des schuldigen Beamten im Dienst nicht begründet werden; die Unantastbarkeit der verwalteten Kasse ist eine so leicht einsehbare Pflicht, daß ihre Erfüllung auch im Zustande verminderter Schuldfähigkeit erwartet werden kann (vgl. BVerwGE 33, 9).
6.
Das Bundesdisziplinargericht hat dem Beamten einen Unterhaltsbeitrag zugebilligt. Diese Entscheidung kann keinen Beistand haben, nachdem der Bundesdisziplinaranwalt gemäß § 80 Abs. 4 BDO einen begründeten Abänderungsantrag gestellt hat. Zwar ist der Beamte nicht unwürdig für einen Unterhaltsbeitrag. Er ist aber derzeit nicht bedürftig. Als Außendienstmitarbeiter verdient er monatlich brutto 1.800 DM, von denen ihm nach Abzug der Steuern und anderen Abgaben mehr als 1.100 DM verbleiben. Da das volle erdiente Ruhegehalt nur 1.128 DM betragen würde, wenn der Beamte jetzt in den Ruhestand getreten wäre, kann er nach seiner Entfernung aus dem Dienst nicht durch Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen besser gestellt werden, als wenn er Ruhestandsbezüge bekäme. Denn nach der Entfernung aus dem Dienst muß nur der notwendige Unterhalt gesichert sein, der an den Ruhestandsbezügen zu orientieren ist (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 2 BDO). Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten wesentlich verschlechtern, so bleibt es ihm unbenommen, einen. Antrag auf Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags beim Bundesdisziplinargericht zu stellen (§ 110 BDO).
7.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann