Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.04.1979, Az.: BVerwG 1 D 40.78
Aneignung amtlicher Gelder; Degradierung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.04.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 40.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 16373
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 08.02.1978 - AZ: IV VL 36/77
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 20. April 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner
Zollbetriebsinspektor ..., Postbetriebsassistent ..., als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ..., für den Bundesdisziplinaranwalt, Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ..., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - München -, vom 8. Februar 1978 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Postbetriebsassistenten ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Amtsgericht Passau hat den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 25. Oktober 1976 wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25 DM verurteilt. In dem wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts eingeleiteten Disziplinarverfahren hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten durch Urteil vom 8. Februar 1978 in das Amt eines Posthauptschaffners versetzt und - zum Teil aufgrund seiner Bindung an die Feststellungen des Strafurteils nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO - folgendes festgestellt:
Am 12. August 1975 benötigte der Beamte zur Begleichung einer alten Schuld an seinen Bruder eilig einen Bargeldbetrag von 1.400 DM, den er privat nicht zur Hand hatte. Bei der Raiffeisenkasse in dem fünf Kilometer entfernten Ort Tiefenbach stand ihm ein Kreditrahmen in Höhe von 15.000 DM offen. Auch waren ihm von seiner Bausparkasse 15.000 DM zugesagt worden, mit deren Eingang er täglich rechnete. Er besaß keinen Führerschein und hätte sich - mangels anderer geeigneter Verkehrsmöglichkeiten - nur durch eines seiner beiden älteren Kinder nach Tiefenbach fahren lassen können. Deshalb entnahm er der von ihm verwalteten Poststellenkasse 1.450 DM - wie nicht widerlegt ist, irrtümlich 50 DM mehr als benötigt - und legte einen von ihm ausgestellten, jedoch undatierten Postscheck über 1.400 DM zur Kasse. Er wußte, daß zu diesem Zeitpunkt auf seinem Postscheckkonto keine ausreichende Deckung vorhanden war. Die vorgeschriebene Buchung in der Auszahlungsliste C unterließ er. Die Unregelmäßigkeit wurde am 13. August 1975 bei einer Kassenprüfung entdeckt. Dem Prüfer versicherte der Beamte Wahrheitswidrig, der Scheck sei gedeckt. Noch am selben Tag lieh er sich bei seinen beiden älteren Kindern das notwendige Geld und zahlte es mittels einer Zahlkarte auf seinem Postscheckkonto ein, so daß nunmehr der Scheck gedeckt war.
Am Sonntag, dem 24. August 1975 benötigte er zur Bezahlung von Erd- und anderen Arbeiten auf seinem Grundstück 2.600 DM, die er nicht zu Hause hatte. Auch war die Raiffeisenbank an diesem Tag geschlossen. Er entnahm den Betrag wieder der Poststellenkasse und legte Postschecks in dieser Höhe zur Kasse, und zwar über 200 DM und 800 DM zu Lasten seines eigenen Kontos und über 1.600 DM zu Lasten des Kontos seiner Ehefrau. Die Buchung der wiederum undatierten Schecks in der Auszahlungsliste C unterließ er. Die Manipulation wurde bei einer Kassenprüfung am 25. August 1975 entdeckt. Der Beamte erklärte dem Prüfbeamten wiederum wahrheitswidrig, die Schecks seien gedeckt. Anschließend hob er bei der Raiffeisenkasse 4.000 DM ab und sorgte damit am selben Tage für Deckung auf beiden Postscheckkonten.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als schweres Dienstvergehen (im Sinne der §§ 54 Satz 2 und Satz 3; 55 Satz 2 und 77 Abs. 1 Satz 1 BDO) gewertet und dazu erwogen, daß die eigennützige Verwendung öffentlich anvertrauter Gelder in der Regel die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erforderlich mache. Hiervon könne aber im vorliegenden Fall abgesehen werden, weil der Beamte die volle Tragweite seiner Kassenverfehlungen nicht erkannt und auch nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt, vielmehr aus Bequemlichkeit den Geldbedarf zunächst aus der Postkasse befriedigt habe, wobei er geglaubt habe, mit der Hinterlegung der Schecks einen formal ausreichenden Beleg für den Kassenvorgang und seine Verantwortlichkeit als Entnehmer der fraglichen Beträge geschaffen zu haben.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt, sie auf das Disziplinarmaß beschränkt und im wesentlichen damit begründet, daß auch die nur vorübergehende Aneignung amtlich anvertrauter Gelder das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zerstöre und die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erforderlich mache.
II.
Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der erkennende Senat ist daher an die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zur Tat- und Schuldfrage sowie an deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte des Bundes zerstört ein Beamter, der sich an den ihm amtlich anvertrauten Geldern vergreift, das in ihn von der Verwaltung gesetzte Vertrauen in aller Regel derart nachhaltig, daß er nicht mehr Beamter bleiben kann (BDHE 1, 41; 7, 91; BVerwGE 33, 16 [BVerwG 11.05.1967 - I D 5/67]; BVerwG Dok.Ber. B 1975, 145;Urteile vom 2. März 1978 - BVerwG 1 D 62.77-, 18. Juli 1978 - BVerwG 1 D 51.77 - und22. Februar 1979 - BVerwG 1 D 18.78 -).
2.
Von diesem Grundsatz können im Interesse der Aufrechterhaltung der Sauberkeit der öffentlichen Verwaltungen und des Ansehens der Beamtenschaft Ausnahmen nur in engen Grenzen zugelassen werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn es sich um ein einmaliges, unbedachtes Versagen eines sonst tadelfreien Beamten handelt oder wenn als Tatmotiv eine ausweglose unverschuldete Notlage in Frage kommt oder wenn der Beamte sich aus einer seelischen Ausnahme Situation heraus zu den ihm an sich wesensfremden Zugriffen hat hinreißen lassen (BVerwGE 33, 3 [5]; 43, 266 [268]). Derartige Milderungsgründe liegen hier nicht vor.
3.
Auch die Tatsache, daß der Beamte mit der Aneignung der Geldbeträge keine endgültige Schädigung beabsichtigte, würde für sich allein nicht ausreichen, um von der Höchstmaßnahme absehen zu können. Die Wiedergutmachungsabsicht vermag eine mildere Beurteilung in aller Regel nicht zu rechtfertigen, da amtliche Gelder nicht dazu bestimmt sind, dem Kreditbedürfnis der mit ihrer Verwaltung betrauten Beamten zu dienen - (BDHE 1, 67; BVerwG Dok.Ber. B 1972, 4295; 1975, 205).
4.
Eine mildere Beurteilung der Verfehlungen des Beamten rechtfertigt sich aber aus der Eigenart der beiden ihm zur Last gelegten Zueignungshandlungen selbst. Hierfür sind folgende Umstände maßgebend:
a)
Die Zugriffe finden ihren Anknüpfungspunkt im wesentlichen in dem bei der Post geübten Gehaltsabhebungsverfahren. Die Postverwaltung hat ein Interesse daran, daß möglichst alle ihre Bediensteten an diesem Verfahren teilnehmen. Es erleichtert die Gehaltszahlung der Post erheblich und fördert zugleich den Geldumsatz im Postscheckbetrieb. Das Verfahren schafft aber andererseits auch für die daran teilnehmenden Bediensteten gewisse Versuchungen, denn diese haben die Möglichkeit, ihre Postschecks und Überweisungsaufträge bei den hierfür bestimmten Schaltern einzulösen, ohne daß dabei zunächst geprüft wird, ob auf dem Postscheckkonto des Bediensteten eine ausreichende Deckung vorhanden ist. Dieser Umstand verführt mitunter die Bediensteten dazu, momentane Geldverlegenheiten in der Weise zu überbrücken, daß sie ungedeckte Postschecks oder Überweisungsaufträge am Schalter zur Einlösung vorlegen und dann nachträglich für Deckung sorgen. Geschieht dies an einem fremden. Schalter, so kann darin Betrug liegen, ein Dienstvergehen, das nicht schon in aller Regel zur Höchstmaßnahme führt. Hebt nun ein Postbeamter das Geld bei der von ihm selbst geführten Kasse ab, so nähert sich die dadurch begangene Untreue in ihrem disziplinaren Gewicht den soeben geschilderten Fällen. Dabei ist insbesondere zu bedenken, daß der Postscheck oder Überweisungsauftrag in den Augen des betreffenden Beamten nicht ein völlig wertloses Stück Papier darstellt, sondern ein Dokument, von dem er weiß oder zumindest hofft, daß es zur Zeit des Eingangs beim Postscheckamt gedeckt ist, so daß kein Schaden entsteht. Dies mindert das Gefühl für die Schwere der Verfehlung auch bei der Hingabe ungedeckter Schecks erheblich (vgl. Urteil vom 7. Dezember 1966 - BDH 1 D 30.66 - [BVerwGE 33, 3]); denn die Erwartung, der Scheck werde bei der nächsten Gehaltszahlung Deckung finden, steht hier im Mittelpunkt der Vorstellungen des Beamten. Dies gilt allerdings nur für die Fälle, in denen der Beamte befugt ist, Geld bei der von ihm selbst geführten Kasse abzuheben (vgl.Urteil vom 22. Februar 1979 - BVerwG 1 D 18.78 -). Das traf hier zu. Der Beamte führte die einzige Kasse seiner Poststelle und konnte dort Gehaltsabhebungen nur in der Weise tätigen, daß er das Geld dieser Kasse entnahm.
b)
Soweit der Beamte Geld entnahm und dafür einen Postscheck zu Lasten des Kontos seiner Ehefrau zur Kasse legte, gelten diese Überlegungen zwar nicht, weil es sich insoweit nicht um einen Vorgang im Rahmen des Gehaltsabhebungsverfahrens der Postbediensteten handelte. Auch insoweit entlastet den Beamten aber, daß er nicht nur willens war, den Fehlbetrag in kürzester Zeit auszugleichen, sondern auch aufgrund präsenter Mittel dazu in der Lage war (vgl.Urteile vom 17. März 1972 - BVerwG 2 D 17.71 - [BVerwG Dok.Ber. B 1972, 4336], 9. Juli 1974 - BVerwG 1 D 31.74 - [BVerwG Dok.Ber. B 1974, 287]). Ihm stand bei der Raiffeisenbank ein ausreichender Kredit zur Verfügung, außerdem konnte er täglich mit dem Eingang der ihm zugesagten Bausparmittel in Höhe von 15.000 DM rechnen. In dieser Situation nahm die Ersatzbereitschaft der Veruntreuung den Charakter einer echten Unredlichkeit: Der Beamte nahm jeweils das Geld an sich, um eine plötzlich an ihn herantretende Forderung zu erfüllen, weil die ihm zu diesem Zweck zur Verfügung stehenden privaten Mittel nur nicht greifbar waren (vgl. Behnke, BDO, 2. Aufl., Einführung Rz. 196).
Diese Wertung wird unterstützt durch den Umstand, daß er durch Zufügen entsprechender Belege zum Kassenbestand seine Entnahmen offen kenntlich machte und nicht verschleierte. Dem steht nicht entgegen, daß er die Entnahmen in der Auszahlungsliste C zunächst nicht buchte; es ist ihm nicht zu widerlegen, daß er die jeweils außerhalb der Dienst stunden entnommenen Beträge während des Dienstes bei nächster Gelegenheit buchen wollte, daran aber durch die vorher begonnenen Kassenprüfungen gehindert wurde. Die Offenlegung der Entnahmen würde zwar für sich allein das Absehen von der regelmäßig gebotenen Höchstmaßnahme nicht rechtfertigen, sie spricht aber hier für ein gemindertes Unrechtsbewußtsein und kann im Zusammenhang mit den übrigen Milderungsgründen zugunsten des Beamten verwertet werden. Völlige Vertrauensunwürdigkeit wird typischerweise dadurch herbeigeführt, daß ein Beamter nicht nur anvertraute Gelder für sich verwendet, sondern auch noch alles tut, um diesen Sachverhalt zu verheimlichen, wobei nicht selten Falschbuchungen oder Vernichtungen von Belegen hinzutreten. Wer aber die Verhältnisse so gestaltet, daß sie bei einer Überprüfung offen zutage liegen und außerdem das Vermögen seines Dienstherrn nicht ernstlich gefährdet - der Ausgleich auch des Kontos der Ehefrau wurde noch in einem zeitlichen Zusammenhange mit der Aneignung des Geldes vor Entdeckung des Deckungsmangels vorgenommen -, kann ungeachtet der verbleibenden Schwere seiner Pflichtwidrigkeit wegen dieser Handlungen noch nicht als völlig vertrauensunwürdig angesehen werden.
c)
Für diese Wertung ist auch wesentlich, daß es sich um einen langjährig tadelfreien Mitarbeiter der Post handelt. Zwar waren ab April 1975 gewisse Mängel in der Kassenführung festgestellt worden. Eine ernsthafte Ermahnung, etwa in Form einer verhandlungsschriftlichen Belehrung oder gar einer Disziplinarmaßnahme, gab es jedoch nicht. Durch seine Kriegsverletzung - Verlust eines Auges und Beeinträchtigung der Sehkraft auf dem anderen Auge - ist er schwer getroffen. Gleichwohl hat er jahrzehntelang durch einwandfreien Arbeitseinsatz den Unterhalt für seine Familie sichergestellt und sich tadelfrei geführt.
5.
Allerdings ist nicht zu verkennen, daß der Beamte in einem Fall 50 DM mehr der Kasse entnahm, als dem eingelegten Beleg entsprach, jeweils wahrheitswidrig behauptete, die Schecks seien gedeckt und schließlich wenige Tage nach der Aufdeckung eines solchen Fehlverhaltens erneut Beträge der Postkasse entnahm. Entscheidendes Gewicht in dem Sinne, daß deshalb die Höchstmaßnahme geboten sei, kommt diesen Umständen aber nicht zu. Nach Feststellung des ersten Falles waren ihm keine so ernsthaften Vorhaltungen gemacht worden, daß er sich der Tragweite seiner Kassenmanipulation hätte bewußt werden müssen; die Geldentnahme gegen gedeckte Schecks wurde nicht beanstandet. Die - den Beamten belastenden - falschen Angaben gegenüber dem Prüfer sind damit zu erklären, daß er sich die Möglichkeit offenhalten wollte, für rechtzeitige Deckung zu sorgen, ohne dabei aufzufallen. Die Entnahmen als solche wollte er nicht verschleiern, auch an seiner sofortigen Ersatzbereitschaft und -fähigkeit änderte sich dadurch nichts. Die irrtümliche Entnahme von weiteren 50 DM schließlich hat kein besonderes disziplinares Gewicht.
Nach allem wird die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Disziplinarmaßnahme der Schwere des Dienstvergehens gerecht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann