Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.07.1978, Az.: BVerwG 1 D 51.77
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.07.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 51.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 15477
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 21.04.1977 - AZ: I VL 11/77
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 18. Juli 1978 in Würzburg,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner Postamtsrat Heinrich Rausch, Bundesbahnsekretär Max Biesenecker als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesbahnobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - ... -, von 21. April 1977 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag auf 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten festgesetzt wird.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht ... verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 18. Februar 1975 eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50 DM, weil er von Mai 1974 bis Januar 1975 als Fahrdienstleiter zweier Bahnhöfe fortgesetzt handelnd aus den Tresoren der Fahrkartenausgabe und aus einer Getränkekasse mehrfach Geldbeträge im Gesamtbetrage von 154 DM entwendet hatte.
Ein weiteres Strafverfahren wegen des Vorwurfs, drei Nachnahmebeträge von insgesamt 258,72 DM unterschlagen zu haben, wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. April 1975 eingestellt, weil die Strafklage wegen der Verurteilung durch Strafbefehl verbraucht sei.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer I - ... -, hat den Beamten durch Urteil vom 21. April 1977 auf Grund derselben Sachverhalte wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 65 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von vier Monaten bewilligt.
Das Gericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
a)
Der Beamte, der sich damals in finanziellen Schwierigkeiten befand, entnahm im Juni 1974 während seines Dienstes als Fahrdienstleiter des Bahnhofs I. der ihm zugänglichen Schalterkasse der Fahrkartenausgabe 50 DM und legte einen Zettel über den entnommenen Betrag mit seiner Unterschrift in die Kasse. Er zahlte das Geld nach Aufforderung zurück.
Im November 1974 entnahm er während des Nachtdienstes als Fahrdienstleiter des Bahnhofs S. dem dortigen Wandtresor, dessen Schlüssel ihm zur Aufbewahrung anvertraut worden waren, 20 DM und legte wiederum einen Zettel mit einem Vermerk über diesen Betrag und seiner Unterschrift in die Kasse. Er gab die 20 DM am folgenden Tag zurück.
Am 10. Januar 1975 nahm er während des Nachtdienstes im Bahnhof I. unter Benutzung des bei ihn aufbewahrten Schlüssels aus der in einem Tresor befindlichen Kasse der Fahrkartenausgabe einen 50 DM-Schein. Er legte in diesem Fall jedoch keinen Zettel in die Kasse und leugnete am folgenden Tage dem Dienststellenvorsteher gegenüber die Entnahme des Geldes. Erst später gestand er den Diebstahl ein und zahlte einige Wochen nach Aufforderung den Betrag zurück.
Beim Fahrdienstleiter des Bahnhofs I. besteht eine sogenannte "Sprudelkasse" für die Bezahlung der auf dem Bahnhof vorrätigen alkoholfreien Getränke. Der Beamte entnahm dieser Kasse im Januar 1975 dreimal Geldbeträge von je 5, 7 und 9 DM und legte jeweils einen Zettel über diese Beträge mit seinem Namenszug in die Kasse.
b)
Während seiner Tätigkeit als Abfertigungsbeamter in der Haltestelle K. nahm der Beamte in drei Fällen Nachnahmebeträge für Expreßgutsendungen von insgesamt 258,72 DM an sich und verbrauchte das Geld für sich. In den zugehörigen Empfangsnachweisen machte er dann unzutreffende Angaben über die Einzahlung der Nachnahmebeträge an die Empfänger.
Es handelt sich um folgende Sendungen:
Expreßgutkarten - Nr. 1858 von B. nach K.,
ausgeliefert: 14. November 1974, eingezahlt: 27. November 1974.
Nachnahme: 73,76 DM
Expreßgutkarten - Nr. 4490 von L. nach K.,
ausgeliefert: 3. Dezember 1974, eingezahlt: 13. Februar 1975.
Nachnahme: 89,50 DM
Expreßgutkarten - Nr. 909 von H. nach K.,
ausgeliefert: 6. Dezember 1974, eingezahlt: 6. Februar 1975.
Nachnahmebetrag: 95,46 DM.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Einlassung des geständigen Beamten, er habe sich zur Tatzeit wegen größerer Anschaffungen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden, nicht gelten lassen und die Vorkommnisse als Verletzung der Pflichten gewertet, das Amt sorgfältig und gewissenhaft auszuüben sowie die Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen; §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2 BBG. Insgesamt hat es des Verhalten des Beamten als schuldhaftes Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 BBG gewertet.
3.
Mit seiner Berufung erstrebt der Beamte eine geringere Disziplinarmaßnahme.
II.
Das Rechtsmittel ist nach der Erklärung des Verteidigers in der Hauptverhandlung auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sind deshalb für den Senat ebenso bindend wie deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Der Senat hat nur noch über die Angemessenheit der Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die Berufung bleibt erfolglos.
1.
Wer ihm amtlich anvertrautes oder zugängliches Gut seiner Verwaltung zum privaten Verbrauch auch nur vorübergehend entzieht, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seiner Verwaltung und verliert die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit öffentlichem Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Bediensteten nicht möglich ist. Wer daher diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muß nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen.
2.
Hier stehen im Vordergrund der disziplinaren Bewertung die drei Fälle, in denen der Beamte Nachnahmebeträge kassiert, für sich verbraucht und erst nach Ablauf von dreizehn Tagen bzw. etwa zwei Monaten bei der dafür zuständigen Kasse wieder eingezahlt hat. Dabei wirken die zur Verschleierung seiner Unterschlagungen vollzogenen falschen Eintragungen über die Einzahlung der Nachnahmebeträge in hohen Grade erschwerend. Schwer wiegt auch die Entnahme von 50 DM aus dem Tresor des Bahnhofs I. am 10. Januar 1975, weil der Beamte in diesem Fall zugegebenermaßen nicht die Absicht hatte, das Geld zurückzugeben. Die anderen Diebstahlsfälle fallen demgegenüber nicht besonders ins Gewicht; denn der Beamte hat hier jeweils einen Zettel mit dem Hinweis auf die Entnahmen in die Kasse gelegt und damit nicht nur seinen Wiedergutmachungswillen zum Ausdruck gebracht, sondern seinem Verhalten zugleich den Charakter der Heimlichkeit genommen. Das muß auch für die Entnahme verschiedener Geldbeträge aus der "Sprudelkasse" gelten, die sich nicht unmittelbar gegen die Bundesbahn, sondern gegen das von ihr betriebene Bundesbahnsozialwerk richtete (vgl. hierzu BVerwGE 33, 278 [BVerwG 29.04.1969 - III D 5/69]).
3.
Hat der Beamte das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit hiernach schon in jedem der eingangs genannten Einzelfälle durch sein Verhalten zerstört, so kann er nicht im Dienst belassen werden. Nur wenn wegen des besonderen Charakters seiner Verfehlung im Einzelfall das Vertrauensverhältnis nicht unheilbar zerstört wäre, sondern wiederhergestellt werden könnte, ließe es sich ausnahmsweise rechtfertigen, das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Das könnte nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats der Fall sein bei einem Handeln aus einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage, bei der einmaligen unbedachten Gelegenheitstat eines bis dahin untadeligen Beamten oder wenn die Tat sonst als Folge einer psychischen Zwangssituation des Beamten zu werten wäre.
Keiner dieser Ausnahmetatbestände ist hier erfüllt.
Von einer persönlichkeitsfremden einmaligen Entgleisung kann schon mit Rücksicht auf die Vielzahl der Fälle und die schlechten dienstlichen Beurteilungen des Beamten, schließlich auch im Hinblick darauf nicht gesprochen werden, daß er durch Disziplinarverfügung vom 15. Januar 1975 mit einer Geldbuße von 50 DM belegt werden mußte, weil er unvollständige und falsche Angaben für Betriebsvorgänge gemacht hatte und im Jahre 1975 an zwei Tagen schuldhaft unerlaubt dem Dienst ferngeblieben war. Auf eine seelische Ausnahmesituation als Ursache für sein Fehlverhalten beruft er sich selbst nicht. Er hat auch nicht aus unverschuldeter wirtschaftlicher Not gehandelt. Zwar waren seine wirtschaftlichen Verhältnisse zur Tatzeit angespannt, da er erhebliche Darlehnsschulden zu tilgen und daneben 400 DM Miete zu zahlen hatte. Auch wenn ihm aber, wie er in der Hauptverhandlung hat vortragen lassen, nach Abzahlung der Darlehnsraten für den Lebensunterhalt seiner vierköpfigen Familie nur 1.000 DM monatlich geblieben wären, von denen auch noch die Miete zu entrichten war, hätte er sich schon objektiv kaum in einer wirtschaftlichen Notlage befunden, die einen gesetzwidrigen Zugriff auf fremde Geldquellen zu entschuldigen geeignet wäre. Jedenfalls aber wäre die wirtschaftliche Not des Beamten nicht unverschuldet gewesen. Er hat ein erstes Darlehen über 11.000 DM etwa 1971 oder 1972 aufgenommen und mit diesem Geld eine Einbauküche für etwa 8.000 DM gekauft. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß diese Anschaffung bei monatlichen Tilgungsraten von 300 DM angesichts seiner Einkommensverhältnisse noch vertretbar gewesen wäre, so durfte er sich unter keinen Umständen weiter verschulden. Das aber ist 1972 oder 1973 durch ein weiteres Darlehen über 8.000 DM für ein neues Auto geschehen. Der Beamte hätte, ehe er seinen Dienstherrn in der geschehenen Weise schädigte, unter Verzicht auf den Kauf eines neuen Autos die von ihm behaupteten schwierigen Verbindungen und Verkehrsverhältnisse und die damit für ihn verbundenen Erschwernisse in Kauf nehmen müssen. Notfalls hätte er sich mit der Anschaffung eines geringerwertigen Transportmittels, etwa eines Mopeds, bescheiden müssen und können. Auf keinen Fall aber durfte er sich in der dargestellten Weise weiter verschulden und sich so in eine Lage bringen, die ihn in die Gefahr unzulässiger Übergriffe auf das Vermögen seines Dienstherrn brachte.
Der Beamte hat seine angespannte wirtschaftliche Lage schließlich auch mit Rücksicht darauf selbst verschuldet, daß er offensichtlich keine Versuche unternommen hat, bei seiner Verwaltung Hilfe zu erhalten. Er hätte, bevor er eine seine wirtschaftlichen Verhältnisse übersteigende Schuldenlast auf sich nahm, sich seiner Verwaltung offenbaren und um Hilfe, sei es in Form einer einmaligen Unterstützung, eines Gehaltsvorschusses oder eines Schuldentilgungsplans, bitten können und müssen. Das hat er nicht getan.
Der Beamte kann hiernach nicht im Dienst belassen werden, weil er durch sein dargestelltes Verhalten eine Persönlichkeit offenbart hat, die mangels eines sein Verhalten verständlich und entschuldbar machenden Grundes keine Gewähr dafür bietet, daß das Vertrauen der Allgemeinheit und der Verwaltung in ihre dienstliche Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit gerechtfertigt ist.
4.
Der Senat hält den Beamten angesichts seiner vorangegangenen, im wesentlichen tadelfreien Dienstzeit eines Unterhaltsbeitrages nicht für unwürdig. Der Beamte ist nach Wegfall seiner Dienstbezüge einer Unterstützung auch bedürftig, zumal weder er noch seine Ehefrau gegenwärtig Einkünfte haben. Der Senat hält deshalb einen Unterhaltsbeitrag nach dem gesetzlich zulässigen Höchstsatz von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts für erforderlich, um den Beamten und seine Familie vor Not zu bewahren. Er bemißt den Bewilligungszeitraum auf sechs Monate in der Erwartung, daß es dem Beamten gelingen werde, innerhalb dieser Zeit für sich und seine Familie eine den lebensnotwendigen Unterhalt sichernde Einnahmequelle zu erschließen. Dem Beamten bleibt es unbenommen, bei dem zuständigen Bundesdisziplinargericht eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums zu beantragen, wenn sich diese Erwartung trotz nachweisbarer Bemühungen nicht verwirklichen lassen sollte.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann