Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.01.1979, Az.: BVerwG 1 D 90.77
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.01.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 90.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 16478
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 06.10.1977 - AZ: I VL 34/77
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der öffentlichen Hauptverhandlung am 31. Januar 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Lange,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, ferner
Postamtsrat ... Bundesbahnbetriebsassistent ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Assessor ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Diente Berufung des Posthauptschaffners a.D. ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - ... -, vom 6. Oktober 1977 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß an die Stelle der Entfernung aus dem Dienst die Aberkennung des Ruhegehalts tritt.
Dem Ruhestandsbeamten wird ein Unterhaltsbeitrag von 50 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Gründe
I.
1.
Das Schöffengericht M. verhängte gegen den Beamten mit Urteil vom 30. Mai 1975 wegen fortgesetzten Diebstahls eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 25 DM. Das Landgericht D. stellte das Verfahren auf die Berufung des Beamten durch Beschluß vom 20. Oktober 1975 gegen Zahlung einer Buße von 400 DM nach § 153 a StPO ein.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer I - ... -, hat den Beamten in dem durch Verfügung vom 26. November 1974 wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren mit Urteil vom 6. Oktober 1977 ohne Unterhaltsbeitrag aus dem Dienst entfernt.
Das Gericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beamte war seit 1971 u.a. in der Zählstelle des Postamts E. eingesetzt. Hier wurden die Geldbehälter aus den öffentlichen Münzfernsprechern entplombt und sodann in Gegenwart von Zeugen auf ein Zählbrett entleert. Dann wurden die Münzen, nachdem sie mittels einer handbetriebenen Sortiermaschine nach verschiedenen Sorten getrennt worden waren, in eine Zählmaschine gegeben. Die Ergebnisse dieses Zählvorgangs wurden auf Prüfzetteln festgehalten und die Münzen in Geldsäckchen verpackt, die verplombt und mit Fähnchen versehen wurden. Der "Zeugendienst" trug abschließend das Ergebnis der Zählung in den "Nachweis der Einnahmen" aus Münzfernsprechern ein.
Der Beamte, gegen den sich der Verdacht von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Zähldienst ergeben hatte, wurde am 29. August 1974, als er Zeugendienst beim Zähl Vorgang zu leisten hatte, durch die Eingabe präparierter Münzen in den Zähl Vorgang überprüft. Er nahm 14 Münzen zu je 1 DM an sich, steckte sie zunächst in seine Hosentasche und dann in seine Geldbörse. Als er merkte, daß Untersuchungen im Gange waren, gab er die Geldbörse mit den Münzen einem Kollegen und bemerkte: "Steck es weg!". Bevor die Geldbörse bei diesem sichergestellt werden konnte, gab der Beamte während einer Vernehmung den ganzen Tathergang zu und gestand zusätzlich ein, an weiteren, nicht mehr feststellbaren Tagen beim Zähldienst Geldstücke im Wert von insgesamt etwa 45 DM entwendet zu haben.
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat dieses Verhalten als Verletzung der Pflichten gewertet, das Amt uneigennützig wahrzunehmen und die dienstlichen Anordnungen und Anweisungen der Vorgesetzten zu erfüllen sowie innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Beruf erfordert; Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1 und Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG. Die fortgesetzten Zugriffe des Beamten auf anvertrautes Geld erforderten, hat das Gericht gemeint, die Entfernung aus dem Dienst. Einen Unterhaltsbeitrag hat es mit Rücksicht auf die Einkünfte der Ehefrau und des Beamten aus Nebenbeschäftigung nicht bewilligt.
4.
Mit seiner Berufung erstrebt der inzwischen in den Ruhestand versetzte Beamte eine mildere Disziplinarmaßnahme. Er macht geltend, er sei für den mittleren Postdienst nur mangelhaft ausgebildet und aus diesem Grunde sowie wegen seines schlechten Gesundheitszustandes zur Tatzeit in einer arbeitsbedingten seelischen Streßsituation gewesen. Das habe zu gelegentlichen Minderbeträgen geführt. Seine dadurch verursachte körperliche und seelische Belastung erkläre sein Versagen. Er habe gehandelt, um die im Schalter- und Zähldienst verursachten Minderbeträge auszugleichen. Eine private Bereicherung habe ihm nicht vorgeschwebt.
II.
Das Rechtsmittel ist nach dem Inhalt der Berufungsbegründung auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zur Tat- und Schuldfrage sind für den Senat daher ebenso bindend wie deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Der Senat hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die Berufung bleibt erfolglos.
1.
Das festgestellte Dienstvergehen ist so schwerwiegend, daß dem im Laufe des Verfahrens in den Ruhestand versetzten Beamten das Ruhegehalt aberkannt werden muß. Ein Beamter nämlich, der ihm amtlich anvertrautes oder wenigstens zugängliches Geld wegnimmt, stört das ihn mit seiner Verwaltung verbindende Vertrauensverhältnis so nachhaltig, daß er grundsätzlich nicht im Dienst belassen werden kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichem oder anvertrautem Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Bediensteten nicht möglich ist. Nur wenn wegen des in der Person oder in anderen Umständen begründeten besonderen Charakters einer Verfehlung im Einzelfall dieses Vertrauensverhältnis nicht restlos zerstört ist, läßt es sich ausnahmsweise rechtfertigen, das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Solche im Interesse einer sachgerechten Verwaltung eigener oder anvertrauter Güter eng zu begrenzenden Ausnahmen lassen sich rechtfertigen, wenn ein "bis dahin tadelfreier Beamter in einer außergewöhnlichen, unverschuldeten und wenigstens subjektiv unausweichbaren Notlage, einer plötzlich an ihn herangetretenen einmaligen Versuchungssituation oder sonst in einer seelischen Zwangslage gehandelt hat. Das gilt, wie der Senat wiederholt hervorgehoben hat, auch für Beamte, die nach dem Dienstvergehen in den Ruhestand getreten sind. Der Beamte soll nach dem Sinn von § 12 Abs. 2 BDO von einer disziplinaren Reaktion auf sein im Dienst begangenes Mißverhalten nicht befreit und auch nicht milder behandelt werden, wenn er vorher in den Ruhestand tritt.
2.
Die Voraussetzungen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ausnahmsweise die Fortsetzung des Ruhestandsbeamtenverhältnisses rechtfertigen könnten, sind hier nicht gegeben.
a)
Der Ruhestandsbeamte hat weder aus Not gehandelt, noch ist er einer plötzlich an ihn herangetretenen Versuchungssituation in persönlichkeitsfremder Weise erlegen. Er hat vielmehr in mehreren Fällen auf ihm anvertraute oder ihm jedenfalls zugängliche Geldbeträge seiner Verwaltung zugegriffen, um Kassenfehlbeträge, die ihm im Schalterdienst entstanden waren, auszugleichen, die er aus den ihm privat zur Verfügung stehenden Mitteln nach seinem Eingeständnis ohne weiteres hätte entrichten können.
b)
Seine Berufung darauf, daß er unter dem Zwang einer seelischen Ausnahmesituation gehandelt habe, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Zwar mag ihm geglaubt werden, daß er durch den Kassendienst, seinen schlechten Gesundheitszustand und die hierdurch vielleicht verursachten Fehlbeträge in eine seelisch angespannte Lage geraten war. Das mag Fehler in seiner Dienstleistung, insbesondere Kassenfehlbeträge, verständlich machen. Eine ausreichende Erklärung für aktives kriminelles Tun, wie den Zugriff auf ihm anvertraute Gelder, bietet eine solche seelische Situation aber nicht. Sie war überdies nach der Darstellung des Beamten nicht so bedeutend, daß er jeden Überblick über sein Tun und damit zugleich sein Hemmungsvermögen gegenüber der Wegnahme anvertrauter Güter hätte verlieren können. Auf eine auch nur verminderte Zurechnungsfähigkeit beruft er sich selbst nicht. Sie läßt sich auch dem ärztlichen Attest vom 27. Februar 1976 nicht entnehmen. Danach gab es zwar Zeiträume, in denen der Ruhestandsbeamte an reaktiver Depression gelitten hat. Über den Grad dieser Depressionen äußert sich der Aussteller des Attests aber nicht, und auch der Vortrag des Ruhestandsbeamten erlaubt - wie ausgeführt - nicht die Annahme, daß seine seelische Lage unmittelbar Ursache für sein Versagen gewesen wäre.
3.
Das Dienstvergehen verliert auch nicht dadurch an Gewicht, daß der Beamte zum Ausgleich von Kassenfehlbeträgen gehandelt haben mag. Auch durch ein solches Verhalten werden der Grundsatz der Kassenwahrheit verletzt sowie der Geldverkehr und damit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung erheblich gestört. Im übrigen haftet der Unterschlagung mit dem Motiv, Fehlbeträge auszugleichen, ein egoistischer Zug insofern an, als der Beamte sich dadurch seiner persönlichen Haftung für die Fehlbeträge entzieht. Hierzu bestand im gegebenen Fall nicht einmal ausreichender Anlaß, weil der Ruhestandsbeamte gegen Fehlbeträge versichert war. Auch stand ihm ein sogenannter Mankoausgleich durch die Verwaltung zu, so daß selbst im Rahmen seiner versicherungsmäßig vereinbarten Selbstbeteiligung die Notwendigkeit, für Kassenfehlbeträge einzutreten, keine übermäßige materielle Belastung für den Ruhestandsbeamten mit sich gebracht haben kann. Der frühere Bundesdisziplinarhof und das Bundesverwaltungsgericht haben deshalb in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, daß Kassenmanipulationen zum Ausgleich von Fehlbeträgen eine mildere Beurteilung grundsätzlich nicht rechtfertigen könnten (vgl.Urteile vom 17. Oktober 1973 - BVerwG 1 D 52.73 - [ZBR 1974, 30, DÖD 1974, 60], vom 16. Oktober 1973 - BVerwG 1 D 53.73 - [DÖD 1974, 81], vom 27. Juli 1961 - BDH 3 D 99.60 -, vom 13. Juni 1960 - BDH 2 D 127.59 - [BDH Dok.Ber. 1961, 1536], vom 26. Mai 1964 - BDH 3 D 10.64 - [BDH Dok.Ber. 1964, 2352], vom 30. April 1965 - BDH 3 D 47.63 - [BDH Dok.Ber. 1965, 2579]). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Zwar ist der Schuldgehalt des Täters geringer, wenn er das der von ihm verwalteten Kasse entnommene Geld ausschließlich dazu benutzt, Kassenfehlbeträge auszugleichen. Das muß insbesondere dann gelten, wenn die Verwaltung das Entstehen solcher Fehlbeträge - etwa durch Organisationsmängel oder Verschulden - mit zu vertreten hat. Gleichwohl zerstört auch ein Beamter, der ausschließlich mit diesem Motiv und zu diesem Zweck die von ihm verwaltete Kasse schmälert oder sich sonst ihm dienstlich anvertrautes oder zugängliches Gut zueignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Verwaltung in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit so nachhaltig, daß ihm auch für die Zukunft nicht mehr getraut werden kann.
4.
An dieser disziplinarrechtlichen Bewertung des dem Ruhestandsbeamten zur Last gelegten Sachverhalts ändert sich nichts dadurch, daß es sich im gegebenen Fall um die Wegnahme präparierter, in den Zähl Vorgang eigens zur Überführung des in Verdacht geratenen Ruhestandsbeamten eingeführter Münzen gehandelt hat. Die Post hat dadurch, wie der frühere Bundesdisziplinarhof schon im Zusammenhang mit der Überführung durch präparierte Kontrollbriefe ausgesprochen hat (Urteil vom 27. Februar 1959 - BDH 1 D 46.57 - [BDHE 5, 36]), weder gegen rechtsstaatliche Grundsätze noch gegen ihre beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verstoßen. Das gilt namentlich mit Rücksicht darauf, daß die Post im gegebenen Fall nicht grundlos zur bloßen Überprüfung ihrer Bediensteten auf Redlichkeit vorgegangen ist, sondern bestimmten Anlaß zu der Annahme hatte, daß im Zuständigkeitsbereich des Ruhestandsbeamten Münzen entwendet wurden. In einer solchen Lage, in der die Überführung des Täters im allgemeinen nur auf diese Weise möglich äst, hat die Pflicht der Post, das von ihr verwaltete Vermögen der Allgemeinheit vor Zugriffen durch ihre Bediensteten zu schützen, gegenüber ihrer beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht das höhere Gewicht.
5.
Für eine mildere Beurteilung sprechen das reumütige Geständnis des Ruhestandsbeamten, mit dem er auch nicht nachweisbare Tatbestände einräumte, seine jahrzehntelange pflichttreue Dienstleistung, seine durch den Dienst verursachte körperliche oder intellektuelle Überforderung und nicht zuletzt die Minderung des Unrechtsbewußtseins auf Grund der Tatsache, daß den Geldbehältern der Münzfernsprecher in aller Regel größere Beträge zuflössen als der Post anhand der geführten Gespräche zustanden. Diese Umstände lassen das Versagen des Ruhestandsbeamten zwar verständlicher als in anderen Fällen der Unterschlagung dienstlich anvertrauter oder zugänglicher Güter erscheinen. Sie können aber den durch sein Verhalten eingetretenen Verlust des Vertrauens in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit nicht in der Weise ausgleichen, daß die das Beamtenverhältnis kraft Legaldefinition kennzeichnende gegenseitige Treue (§ 2 Abs. 1 BBG) als unabdingbare Grundlage für das gedeihliche und ordnungsgemäße Funktionieren der öffentlichen Verwaltung damit wenigstens in einem Restbestand erhalten wäre.
6.
Übereinstimmend mit dem Bundesdisziplinargericht hält der Senat den Ruhestandsbeamten" eines Unterhaltsbeitrages mit Rücksicht auf seine jahrzehntelange tadelfreie Dienstzeit nicht, für unwürdig. Nach dem Wegfall des Ruhegehalts und der Einkünfte aus seiner Nebentätigkeit ist der Ruhestandsbeamte einer Unterstützung auch unter Berücksichtigung der Einkünfte seiner Ehefrau von z.Z. etwa 600 DM netto bedürftig. Der Senat hält einen Unterhaltsbeitrag von 50 v.H. des erdienten Ruhegehalts für ausreichend aber auch notwendig, um den Beamten und seine Ehefrau vor Not zu schützen. Er bemißt die Laufzeit für die Bewilligung des Unterhaltsbeitrages auf sechs Monate in der Erwartung, daß es dem Ruhestandsbeamten gelingen werde, innerhalb dieser Zeit durch Nachversicherung in den Genuß einer Rente zu kommen oder auf dem Arbeitsmarkt eine ihn und seine Ehefrau zu unterhalten geeignete Erwerbsquelle zu finden. Es steht dem Beamten frei, die Verlängerung des Bewilligungszeitraums oder auch eine angemessene Erhöhung des Unterhaltsbeitrages beim Bundesdisziplinargericht zu beantragen, wenn sich diese Erwartung als trügerisch erweisen oder sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten durch von ihm unverschuldeten Wegfall der Einkünfte seiner Ehefrau wesentlich verschlechtern sollten.
7.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Lange
Janzen