Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.07.1986, Az.: BVerwG 1 D 139.85
Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Zustellbeamten der Deutschen Bundespost; Unterschlagung abzuführender Geldbeträge durch einen Zustellbeamten der Deutschen Bundespost als Dienstvergehen; Angemessenheit einer Dienstentfernung als Disziplinarmaßnahme; Anspruch eines Beamten auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach seiner Dienstentfernung als Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.07.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 139.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 19621
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 19.07.1985 - AZ: VIII VL 40/85
Rechtsgrundlagen
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. Juli 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Posthauptsekretär Alfred Groß,
Postbetriebsassistent Alois Sausy als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts Kammer VIII - ... -, vom 19. Juli 1985 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag auf fünfundfünfzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts festgesetzt wird.
Gründe
I.
Nachdem das Amtsgericht - Schöffengericht - ... mit Urteil vom 12. Juli 1984 wegen fortgesetzter Unterschlagung in Tateinheit mit Betrug - Vergehen gemäß §§ 246, 263 StGB - auf eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt hatte und das Urteil am 21. September 1984 rechtskräftig geworden war, legte in dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren der Bundesdisziplinaranwalt mit dem Vorwurf, seit der letzten Hälfte des Jahres 1983 bis Februar 1984 beim Entleeren von Münzwertzeichengebern Gelder in Höhe von insgesamt 7.378,10 DM unterschlagen zu haben, dem Beamten den strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 19. Juli 1985 unter Zubilligung eines befristeten Unterhaltsbeitrages aus dem Dienst entfernt. Es hat unter Bindung an die Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO) im wesentlichen folgendes festgestellt:
Dem Beamten war auf seine Bitte hin der Zustellbezirk 80 in H. übertragen bekommen, in welchem neben der Erledigung der Postzustellgeschäfte auch noch 22 Wertzeichengeber für Briefmarkenhefte und Einzelbriefmarken zu betreuen waren. Bei Wertzeichengebern für Briefmarkenhefte ist jeweils ein Wertbestand von 400,- DM in Briefmarken oder Geld, bei Gebern von Einzelwertzeichen ein solcher von 300,- DM vorgeschrieben.
In der zweiten Hälfte des Jahres 1983 wurde der Druck von Verbindlichkeiten, in die sich der Beamte bei Bezug einer neuen Wohnung und auch noch danach verstrickt hatte, so groß, daß er wegen des Schuldendienstes den Unterhalt seiner Familie nicht mehr bestreiten konnte. Er verfiel deshalb auf die Idee, den Wertzeichengebern Geld zu entnehmen und dieses für sich zu verwenden. Anfangs gelang es ihm, jeweils zum Monatsende hin, wenn er die Geld- und Wertzeichenbestände der von ihm betreuten Wertzeichengeber mit der Postkasse abzurechnen hatte, die durch die Privatentnahmen entstandenen Lücken unter Zuhilfenahme seines jeweiligen Monatsgehalts zu schließen. Bei der Abrechnung Ende Januar 1984 erkannte er aber, daß seine Monatsbezüge nicht dazu ausreichen würden, den privat entnommenen Betrag auszugleichen. Er forderte deshalb am 31. Januar 1984 von der Zustellkasse einen Betrag von 2.500,- DM ab, obwohl er wußte, daß er Geld in dieser Höhe für Barauszahlungen als Postzusteller nicht benötigen würde. Von dem Geld verwendete er 1.161,90 DM dazu, um die Abrechnung der Wertzeichengeber stimmend zu machen; die übrigen 1.338,10 DM zahlte er wieder an die Zustellkasse zurück, dazu einen Betrag, den er sich von seiner Schwiegermutter als Darlehen ausgeborgt hatte und die der Differenz zwischen abgeforderter und bei der Postzustellung ausgezahlter Geldsumme entsprach. Ein Fehlbetrag ist daher auch an diesem Tag noch nicht sichtbar geworden.
Aus dem Monat Januar 1984 standen dann noch 6.930,- DM offen, die der Beamte in Form von Postwertzeichen als Zuschrift erhalten hatte. Hinzu kamen weitere 2.200,- DM, die er am 1. Februar 1984 in Form von Wertzeichenheftchen ausgehändigt bekommen hatte. Diese hatte er allerdings alsbald - den Dienstvorschriften zuwider - am Hauptwertzeichenschalter in Bargeld umgetauscht, weil er dieses Geld ebenso wie weitere Beträge, die er in unterschiedlicher Höhe und zu unterschiedlichen Zeiten den Wertzeichengebern entnahm, dazu benötigte, seinen und seiner Familie Unterhalt auch im Laufe des Monats Februar 1984 sicherstellen zu können.
Am 29. Februar 1984 ließ sich der Beamte von der Zustellkasse 3.500,- DM geben, weil er Post- und Zahlungsanweisungen zuzustellen und entsprechende Beträge auszuzahlen habe. Er nahm von diesem Betrag 2.484,45 DM, die er benötigte, um bei der Monatsabrechnung der betreuten Wertzeichengeber keinen Fehlbestand auftreten zu lassen. Weitere 2.200,- DM, die ihm fehlten, wollte er sich vom Schalterhilfsdienst für den Monat März zuschreiben lassen. Da der Schalterhilfsdienst aber auf entsprechendem Wertausgleich Zug um Zug bestand, hatte der Beamte schließlich bei der Rückschrift 1.700,- DM zu wenig, die er der Zustellkasse noch hätte abliefern müssen. Dieser Fehlbetrag wurde der örtlichen Betriebssicherung bekannt, die eine sofortige Überprüfung der 22 von dem Beamten betreuten Wertzeichengeber veranlaßte. Dabei wurde noch am selben Tag ein Fehlbestand von 1.753,50 DM, am nächsten Tag ein solcher von 4.092,50 DM ermittelt, so daß sich im ganzen ein Schaden von 7.378,10 DM errechnete, den der Beamte durch Verwendung posteigener Gelder für private Zwecke der Deutschen Bundespost zugefügt hatte.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verstöße des Beamten gegen seine Pflicht zu uneigennützer, gewissenhafter Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) sowie gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) gewertet und insgeamt als ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG angesehen.
Dieses Dienstvergehen wiege so schwer, daß die Dienstentfernung des Beamten unabweisbar sei, weil keiner der drei von der Rechtsprechung allein anerkannten Ausnahmegründe festgestellt werden könne.
Eines Unterhaltsbeitrages sei der Beamte aufgrund seiner jahrzehntelangen tadelfreien Dienstleistung für die Deutsche Bundespost nicht unwürdig (§ 77 BDO). Nach Fortfall seiner Dienstbezüge sei er im Umfang des gesetzlichen Höchstbetrages auf die Dauer von 6 Monaten auch bedürftig.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit seiner Berufung, mit der er unter Abänderung des angefochtenen Urteils eine mildere Disziplinarmaßnahme beantragt und zu deren Begründung er geltend macht:
Das Bundesdisziplinargericht habe seine finanzielle Situation nicht genügend gewürdigt und sie allein aus diesem Grund nicht als ausweglos anerkannt. Zwar sehe er heute ein, sich gegenüber der Kundenkreditbank nicht richtig verhalten und fälschlicherweise davon abgesehen zu haben, eine Verringerung seiner monatlichen Tilgungslast zu vereinbaren. Da jedoch die Kundenkreditbank ihm gegenüber schon einmal keine Nachsicht gezeigt und eine Gehaltsabtretung veranlaßt habe, obwohl er seinen Verpflichtungen abredegemäß nachgekommen sei, habe er auch jetzt massives Vorgehen der Bank befürchtet und es deshalb vorgezogen, von sich aus nichts weiter zu veranlassen.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Sie ist auf das Disziplinarmaß beschränkt mit der Folge, daß die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie die Würdigung dieser Feststellungen als Dienstvergehen für den Senat bindend sind. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme selbst zu befinden.
Die Entscheidung darüber kann in der für heute anberaumten Hauptverhandlung getroffen werden. Zwar hat der Beamte in einem vor Terminsbeginn eingegangenen Telegramm mitgeteilt, daß er erkrankt sei, und hat um Aufhebung des Termins gebeten; er hat ein ärztliches Attest darüber in Aussicht gestellt. Indes kommt es nicht auf eine Erkrankung als solche, sondern allein darauf an, ob der Beamte verhandlungs- oder reiseunfähig ist, was, worauf im Ladungsschreiben audrücklich hingewiesen worden ist, gegebenenfalls durch amtsärztliches Attest belegt werden müßte. Keiner dieser Voraussetzungen ist durch das Telegramm glaubhaft gemacht worden, ganz abgesehen davon, daß es am Inaussichtsteilen eines amtsärztlichen Beleges fehlt. Es hat daher bei dem heutigen Termin sein Bewenden (vgl. § 72 BDO).
Das Dienstvergehen des Beamten hat erhebliches disziplinares Gewicht und macht seine Dienstentfernung unabweisbar. Denn eine Verwaltung, die ihre der Allgemeinheit gewidmeten Aufgaben effektiv und wirtschaftlich erfüllen will, kann sich nur den unbedingt notwendigen Aufwand erlauben, muß daher auch auf die ständige und lückenlose Überwachung ihrer Bediensteten notwendigerweise verzichten. Ein solcher Verzicht wiederum setzt absolutes Vertrauen in Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit insbesondere eines dienstlich mit Geld oder Gegenständen seiner Verwaltung befaßten Beamten voraus. Das Beamtenverhältnis ist deshalb auch vom Gesetz als ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis bezeichnet (vgl. § 2 Abs. 1 BBG) und entsprechend inhaltlich ausgestaltet. Wer ihm amtlich anvertrautes oder ihm zugängliches Geld der von ihm betreuten Kasse entnimmt oder sonst für seine eigenen Zwecke verwendet, zerstört das Dienst- und Treueverhältnis und entzieht ihm damit die tragende Grundlage. Das Beamtenverhältnis muß aufgelöst werden, zumal durch eigennütziges Handeln auch das berufserforderliche Ansehen des Beamten in der Öffentlichkeit leidet, das für die Funktionsfähigkeit und -tüchtigkeit der Verwaltung ebenfalls unverzichtbare Voraussetzung ist. Hierauf hat das Bundesdisziplinargericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen. Mit Recht ist dort ebenfalls ausgeführt, daß nur drei Ausnahmegründe ein Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigen können, daß aber keiner dieser in der Rechtsprechung allein anerkannten Ausnahmegründe gegeben ist.
Für die Annahme einer spontanen Gelegenheitstat ist schon wegen der Vielzahl der zumindest über einen mehrwöchigen Zeitraum sich erstreckenden Verfehlungen des Beamten kein Raum. Auch für eine psychische Zwangslage ist nichts ersichtlich, zumal nicht für eine solche, die schockartig ausgelöst worden und für einen Schock geradezu typisch wäre. Aber auch der Ausnahmegrund einer unverschuldeten, auf andere Weise nicht zu beseitigenden wirtschaftlichen Notlage kann hier nicht anerkannt werden; eine solche Notlage ist nicht etwa mit einer hohen Schuldenlast identisch, die eine ständige Rückzahlungspflicht mit sich bringt, sondern sie ist grundsätzlich erst dann gegeben, wenn es um die Existenz des Betroffenen und die unmittelbare Gefahr ihrer Vernichtung geht. Diese Gefahr ist regelmäßig selbst beim Vorgehen von Gläubigern im Wege der Zwangsvollstreckung nicht gegeben; denn durch die gesetzlichen Pfändungsverbote und -grenzen, insbesondere auch diejenige für Arbeitseinkommen (vgl. § 850 c ZPO), bleibt der notwendige Lebensbedarf für den Schuldner und seine wirtschaftlich von ihm abhängigen Angehörigen erhalten.
Jedoch braucht das Vorliegen einer Notlage hier nicht abschließend geprüft zu werden, weil sie jedenfalls nicht unverschuldet auf den Beamten zugekommen wäre, dieser auch jedweden Versuch einer möglichen Abwendung unterlassen hat. Der Beamte hat sich selbst dahin ausgelassen, er habe seiner Frau keinen Wunsch abschlagen können. Das ist nichts anderes als das Eingeständnis, die Haushalts- und Lebensführung nicht den finanziell vertretbaren Möglichkeiten angepaßt, sondern je nach den Wünschen und Ansprüchen der Ehefrau auch über die Verhältnisse gelebt zu haben. Allein damit wäre für die Anerkennung des Ausnahmegrundes einer Notlage kein Raum; denn die Lebensführung eines Beamten und die in diesem Rahmen getätigten Ausnahmen haben sich allein an den Dienstbezügen und den etwa sonst verfügbaren Einnahmen zu orientieren.
Der Beamte hätte die Dinge aber auch nicht einfach schleifen lassen dürfen, sondern er hätte versuchen müssen, mit seinen Gläubigern zu tragfähigen Abzahlungsvereinbarungen zu gelangen. Der Umstand, daß sich die Kundenkreditbank dem Beamten gegenüber schon einmal nicht konziliant gezeigt, sondern ihre Rechte nach seinem Eindruck rücksichtslos wahrgenommen hat, stand dem nicht entgegen. Kein Gläubiger kann daran interessiert sein, seinen Schuldner in der wirtschaftlichen Existenz zu vernichten, sofern er nur das Bemühen sieht, daß der Schuldner seinen Verpflichtungen so gut, wie es eben nur geht, nachzukommen trachtet. Auch vorliegend hätte der Beamte daher nicht darauf verzichten dürfen, mit der Kundenkreditbank zu einer die gegebenen finanziellen Möglichkeiten berücksichtigenden Absprache über die Tilgung der Schuldenlast zu gelangen. Daß er dennoch nichts unternommen hat und in Untätigkeit verharrte, muß ihm zum Vorwurf gereichen und schlösse selbst bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Möglichkeit aus, sich auf diesen Ausnahmegrund zu berufen. Denn unvermeidbar ist eine Notlage erst dann, wenn sie sich schlechterdings nicht anders als durch den Zugriff auf die amtlich anvertrauten Beträge beseitigen läßt. Dafür ist hier aber nichts ersichtlich.
Muß es danach bei der vom Bundesdisziplinargericht verhängten Höchstmaßnahme bleiben, so ist gemäß § 77 BDO erneut über einen ünterhaltsbeitrag zu entscheiden, da der Bundesdisziplinaranwalt einen Antrag aus § 80 Abs. 4 BDO gestellt hat. In Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht hält der Senat den Beamten, der sich zunächst rund 25 Jahre lang im Dienste der Deutschen Bundespost durchaus bewährt hat, eines Unterhaltsbeitrages nicht für unwürdig. Bedürftigkeit ist jedoch nicht im Ausmaß des gesetzlichen Höchstbetrages von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts gegeben. 55 vom Hundert (das sind etwa 960,- DM) reichen zur notwendigen Lebensführung aus. Dabei berücksichtigt der Senat, daß sich die Nettoeinnahmen des Beamten aus seiner bisherigen Nebentätigkeit als Taxifahrer dann entscheidend erhöhen werden, wenn er insoweit nach der ersten Steuerkarte versteuert wird. Da ein Unterhaltsbeitrag nicht dazu bestimmt ist, der Tilgung von Schulden zu dienen, ist die Berufung mit der Maßgabe der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages auf nur 55 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts zurückzuweisen.
Sollte es dem Beamten trotz intensiven und gegebenenfalls nachzuweisenden Bemühens nicht gelingen, eine seinen und seiner Familie Unterhalt sichernde Erwerbsquelle zu erschließen, so steht es ihm frei, sich wegen der Neu- oder Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages zu gegebener Zeit an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Schwarz
Pellnitz