Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.08.1989, Az.: BVerwG 1 D 80/88
Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.08.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 80/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 18732
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 18.10.1988 - AZ: XIV VL 22/88
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBerB 1989, 301-303
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 16. August 1989,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Bundesbahnamtmann Klaus Näser, Postbetriebsassistent Eberhard Portworsnick als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Postbetriebsassistenten ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... -, vom 18. Oktober 1988 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Beamte wird in das Amt eines Posthauptschaffners - Besoldungsgruppe A 4 BBesG - versetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden je zur Hälfte ihm und dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
In dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... ... eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren wirft der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten vor, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er zwei am 10. März 1986 eingezogene Nachnahmebeträge nicht an die Postkasse ablieferte, wobei er in einem Fall das Geld für sich verbrauchte.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 18. Oktober 1988 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert seines jeweiligen Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es ist aufgrund der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Am 10. März 1986 kassierte der Beamte in seiner Eigenschaft als Landzusteller für ein Nachnahmepäckchen an Ulrich R. in B... einen Betrag in Höhe von 39,25 DM. Dieses Geld rechnete er nicht mit der Postkasse ab, sondern entnahm es seinem dienstlichen Bargeldbestand und kaufte davon Lebensmittel ein. Bei demselben Zustellgang kassierte der Beamte für ein Nachnahmepäckchen an Karl-Heinz W. in B... den Betrag von 28,80 DM, den er nicht mit der Postkasse verrechnete.
Der Beamte hat sich dahin eingelassen, daß der Erwerb der Lebensmittel an diesem Tag unaufschiebbar gewesen sei. Später habe er dann vergessen, den Betrag von 39,25 DM wieder in die Kasse zurückzulegen. Die wahre Ursache seines Fehlverhaltens sei seine Alkoholabhängigkeit. Er habe in einem Alkoholnebel gelebt und wisse deswegen nicht mehr genau, was am 10. März 1986 tatsächlich geschehen sei. Daß er den Betrag von 28,80 DM nicht abgerechnet habe, könne er sich nur so erklären, daß er keinen entsprechenden Mehrbetrag an dem Tag gehabt habe; auch sei die zugehörige Zahlkarte nicht wieder aufgetaucht.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Behauptung des Beamten, an diesem Tag sei kein Mehrbetrag aufgetaucht, nur deshalb abgenommen, weil er den Nachnahmebetrag für Ulrich R. schon seiner Kasse entnommen und ausgegeben hatte. Es war nicht mit der für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit davon überzeugt, daß der Beamte auch die hier in Rede stehenden 28,80 DM des Postkunden W. unterschlagen hat. Zu seiner Überzeugung stehe aber fest, daß er mit diesem Verhalten gegen klare und eindeutige Kassenvorschriften verstoßen habe.
Die von dem Beamten unter Hinweis darauf, daß in seinem Verfahren kein Beamter mit Befähigung zum Richteramt tätig geworden sei, geltend gemachte Verfahrensrüge greife nicht durch. Zwar gelte gemäß § 56 BDO, daß zu Untersuchungsführern nur Beamte bestellt werden können, die die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Diese Vorschrift gelte aber nicht für die Durchführung der Vorermittlungen nach § 26 BDO.
Der Beamte habe auch schuldhaft gehandelt. Insoweit hat sich das Bundesdisziplinargericht im Kern der Aussage des sachverständigen Nervenarztes Dr. W. angeschlossen, die dieser in seinem Gutachten für die Staatsanwaltschaft abgegeben hat und das wegen des Verdachts der Untreue und anderer Straftaten gegen den Beamten anhängig, aber mit Beschluß des Amtsgerichts ... ... vom 5. Oktober 1987 gemäß § 153 a Abs. 2 StPO nach Zahlung eines Geldbetrags von 900 DM endgültig eingestellt worden war. In diesem Gutachten hat der Sachverständige zum Ausdruck gebracht, daß der Beamte möglicherweise gemäß § 21 StGB am Tattag in seiner Schuldfähigkeit gemindert gewesen sei. Aussagen darüber, daß die Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB ausgeschlossen gewesen sein könnte, enthält das Sachverständigengutachten dagegen nicht.
Durch sein Verhalten habe der Beamte gegen seine Pflichten verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, daß es der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die sein Beruf erfordert, und die Anordnungen und allgemeinen Richtlinien seiner Vorgesetzten auszuführen (§§ 77 Abs. 1 Satz 1, 54 Satz 2 und 3 sowie 55 Satz 2 BBG in Verbindung mit §§ 19, 20, 23 und 24 DA P III). Ein Beamter, der sich an dem ihm dienstlich zugänglichen oder anvertrauten fremden Geld oder Beförderungsgut vergreife, um es für eigene Zwecke einzusetzen, verliere das Vertrauen seines Dienstherrn restlos und müsse deshalb aus dem Dienst entfernt werden. Ausnahmegründe, die hier ein Absehen von der Höchstmaßnahme als möglich erscheinen ließen, lägen nicht vor. Auch verminderte Schuldfähigkeit könne in Fällen von Dienstvergehen, die Kernpflichten des Beamten beträfen, nicht zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen. Angesichts der über 33jährigen Dienstzeit des Beamten, seiner günstigen Beurteilung und der bisherigen tadellosen Führung sei er eines Unterhaltsbeitrags aber nicht unwürdig; er sei dessen im zuerkannten Umfang auch bedürftig.
3.
Gegen das Urteil hat der Beamte durch seinen Verteidiger rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt,
ihn freizusprechen,
hilfsweise,
die Disziplinarmaßnahme aufzuheben und auf eine mildere Maßnahme zu erkennen.
Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Nach wie vor sei nicht auszuschließen, daß der Beamte am Tattag schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB gewesen sei. Im übrigen sei die Verwertung des Gutachtens des Dr. W. ohne dessen Anhörung vor der Kammer verfahrensfehlerhaft gewesen. Es stelle sich deshalb die Frage, ob nicht schon von daher eine Zurückverweisung der Sache an die Kammer geboten sei. Eine erneute Vernehmung des Gutachters, die von der Verteidigung bereits in der ersten Instanz angeregt worden sei, werde zu dem Ergebnis führen, daß Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen sei. Auch bei unterstellter Schuldfähigkeit könnte das Urteil keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen der Kammer stehe zwar fest, daß der Beamte am 10. März 1986 den Betrag für eine Nachnahmesendung in Höhe von 39,25 DM mit dem Ziel, Lebensmittel zu kaufen, an sich gebracht habe. Gehe man von der Schuldfähigkeit oder von nur verminderter Schuldfähigkeit des Betroffenen aus, dann liege hier ein Zugriff auf anvertrautes Gut zwar vor, jedoch sei ein Ausnahmegrund gegeben, der im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Absehen von der Höchstmaßnahme ermögliche. Es handele sich nämlich um eine einmalige unbedachte Gelegenheitstat. Dabei habe der Beamte zwar bei einer durchaus alltäglichen Verrichtung versagt; bei der Prüfung, ob eine unbedachte Augenblickstat vorliege, könne aber nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch die Frage einer erheblichen alkoholbedingten Enthemmung, die unstreitig sei, eine Rolle spielen. Dabei sei ggf. auf weitere Umstände abzustellen, insoweit auch auf verminderte Schuldfähigkeit. In Anbetracht der unstreitigen erheblichen alkoholischen Beeinflussung einerseits und der langjährigen tadelfreien Dienstzeit des Beamten andererseits sei ein Bejahen der unbedachten Gelegenheitstat möglich, zumal im zweiten dem Beamten zur Last gelegten Komplex auch vom Bundesdisziplinargericht ein Zugriff auf Geld nicht festgestellt worden sei.
II.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Die Berufung ist unbeschränkt eingelegt, weil die Schuldfähigkeit des Beamten in Zweifel gezogen wird und Verfahrensfehler geltend gemacht werden.
Verfahrensfehler vermag der Senat jedoch nicht zu erkennen. Das Bundesdisziplinargericht durfte das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. W. aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren verwerten, obwohl es später im Vorermittlungsverfahren noch schriftlich ergänzt worden ist. Zwar trifft es zu, daß weder der Beamte noch sein Verteidiger zu der Anhörung des Sachverständigen am 27. Januar 1988 geladen worden ist. Das Vorermittlungsverfahren ist aber kein parteioffenes Verfahren, das dem Beamten einen Rechtsanspruch darauf gewährt, bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anwesend zu sein (vgl. Claussen/Janzen, BDO 5. Aufl., Rz. 21 zu § 26 und Weiß in GKöD Band II, Rz. 119 zu K 26 m.w.H.). Zur abschließenden Anhörung im Vorermittlungsverfahren sind der Beamte und sein damaliger Verteidiger geladen worden, sie haben aber darauf verzichtet. Eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG kommt daher nicht in Betracht.
Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, daß das Bundesdisziplinargericht der Beweisanregung des damaligen Verteidigers, den Sachverständigen Dr. W. nochmals in der Hauptverhandlung zu hören, nicht gefolgt ist. Zwischen der niederschriftlichen Ergänzung am 27. Januar 1988 und dem im Ermittlungsverfahren erstellten Gutachten des Sachverständigen besteht sachlich kein Unterschied. Hier wie dort hat der Sachverständige ausgeführt, daß ein Fall verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB vorliegen könne; nichts deutet aber darauf hin, daß der Sachverständige etwa der Meinung war, daß die Schuldfähigkeit des Beamten nach § 20 StGB sogar ausgeschlossen gewesen sein könnte. Schließlich hat der Beamte von der Möglichkeit nach §§ 68 Satz 1, 74 Abs. 3 Satz 1 BDO, die nochmalige Vernehmung des Sachverständigen vom Bundesdisziplinargericht zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht.
Der Senat muß die Tat- und Schuldfeststellungen mit Rücksicht darauf, daß die Berufung unbeschränkt eingelegt ist, selbst treffen und sie disziplinar würdigen. In tatsächlicher Hinsicht kann er von den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts ausgehen, da diese vom Beamten eingeräumt werden und auch in der Berufungshauptverhandlung nichts dafür erkennbar geworden ist, daß diese Feststellungen unrichtig sein könnten. Er folgt, worauf noch zurückzukommen ist, der Vorinstanz aber auch zur Schuldfrage und in der disziplinarrechtlichen Würdigung. Danach ist die disziplinare Höchstmaßnahme in Betracht zu ziehen.
Ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem oder dienstlich sonst zugänglichem Geld vergreift, um es für eigene Zwecke zu nutzen, mißbraucht das berufserforderliche Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit so nachhaltig, daß dem Dienstherrn die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses grundsätzlich nicht zugemutet werden kann. Denn Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten sind nicht nur Grundlage eines integren Berufsbeamtentums, sondern zugleich notwendige Voraussetzungen einer Verwaltung, die auf Wirksamkeit und Sparsamkeit verpflichtet ist und sich die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrolle daher notwendigerweise versagen muß. Wie bei anderen, insbesondere personalintensiven Unternehmen, ist auch bei der Deutschen Bundespost die lückenlose Kontrolle aller mit der Verwaltung oder Verwahrung amtlicher Gelder und Beförderungsgutes betrauten Beamten nicht möglich. Die Allgemeinheit und die ihre Interessen wahrnehmende Verwaltung müssen daher auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten im weitestgehenden Umfang vertrauen und auf Kontrollen verzichten. Wer dieses für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage durch eigene Schuld zerstört, muß daher, das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt, mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen, das ausdrücklich als öffentlichrechtliches Dienst- und Treueverhältnis bezeichnet (§ 2 Abs. 1 BBG) und entsprechend inhaltlich ausgestaltet ist (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 8. Juni 1989 - BVerwG 1 D 83.88 - m.w.N.).
Der Senat hat keine Zweifel daran, daß der Beamte schuldhaft gehandelt hat. Er war zwar zum Tatzeitpunkt alkoholabhängig und befand sich dieserhalb von Ende April 1986 ab rund 4 Monate lang in der stationären Behandlung einer Fachklinik. Aus der Schilderung seines Alkoholkonsums ergibt sich, daß er als sog. Spiegeltrinker zu bezeichnen war. Nach seinen Angaben trank er täglich mehrere Flaschen Bier und etliche Glas Schnaps. Wenn er seinen Dienst morgens um 6.00 Uhr begann, hatte er regelmäßig am Abend zuvor getrunken. Auch am Abend des 9. März 1986 hatte er nach seiner unwiderlegten Darstellung Bier und Korn zu sich genommen, und zwar bis etwa 23.00 Uhr oder 23.30 Uhr. Am 10. März will er um 5.00 Uhr morgens aufgestanden sein und zwei Tassen Kaffee sowie ein Frühstücksbrot zu sich genommen haben. Nach Beginn seiner Zustellfahrt will er dann etwa zwischen 9.00 und 10.00 Uhr zwei Flaschen Bier und ein Fläschchen Jägermeister gekauft und getrunken haben. Das sind Tatumstände, die nach Kenntnis des Senats aus zahlreichen vergleichbaren Fällen nicht zur Schuldausschließung führen. Deshalb bestand auch für den Senat keine Veranlassung, der Beweisanregung des Verteidigers zu folgen, den Sachverständigen, Dr. W., nochmals zu hören.
Mit dem Bundesdisziplinargericht geht allerdings auch der Senat davon aus, daß der Beamte im Tatzeitpunkt vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB gewesen ist. Das kann aber nach seiner ständigen Rechtsprechung nicht dazu führen, von der in Fällen dieser Art gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen (vgl. z.B. Urteil vom 10. Februar 1988 - BVerwG 1 D 110.87 - <BVerwG Dok.Ber. B 1988, 96, DVBl. 1988, 691, DÖD 1989, 31>).
Anders als das Bundesdisziplinargericht geht der Senat jedoch davon aus, daß einer der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmegründe nicht auszuschließen ist. Der Beamte hat unwiderlegt vorgetragen, daß er am Tattage seine Geldbörse nicht bei sich gehabt habe, als er das Bedürfnis, seinen Alkoholspiegel wiederherzustellen, verspürt und während des Zustellgangs Bier und Schnaps zu sofortigem Verzehr in einem Ladengeschäft erworben habe. Zwar hat der Beamte in früheren Vernehmungen angegeben, er habe nur ein paar Mark in der Tasche gehabt, so daß die Aussage in der Hauptverhandlung, er habe an diesem Tag kein Taschengeld bei sich gehabt, zunächst widersprüchlich erscheint. Der Senat hält dem Beamten aber zugute, daß er bei seinen früheren Vernehmungen zunächst sein Fehlverhalten gänzlich abgestritten und vor allem versucht hat, seine Alkoholabhängigkeit nicht erkennbar werden zu lassen.
Auf der Grundlage dieser Einlassung, die für einen Spiegeltrinker gar typisch ist, läßt sich eine persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat nicht verneinen. Zwar stellt es für einen Zustellbeamten grundsätzlich keine besondere Versuchungssituation dar, wenn er Nachnahmebeträge einzieht, da es zu seinen regelmäßig eingeübten Pflichten gehört, solche Beträge einzuziehen und an die Postkasse abzuliefern. Der Senat sieht die besondere Versuchung hier aber darin, daß der Beamte plötzlich feststellte, kein Geld mehr zur Verfügung zu haben, um seinem Bedürfnis nach Alkohol abzuhelfen und seinen Alkoholspiegel zu erhalten. Die damalige Alkoholabhängigkeit ist nicht zweifelhaft. Sie ist dadurch belegt, daß der Beamte sich nach der Tat einer Entgiftungs- und einer Entziehungskur unterzogen hat. Diese Therapie ist bislang erfolgreich gewesen, wie auch aus dem im Termin übergebenden Schreiben der Caritas vom 10. Juli 1989 zu ersehen ist. Heute besucht der Beamte mit seiner Ehefrau regelmäßig die Veranstaltungen des Arbeitskreises Anonymer Alkoholiker und beteiligt sich engagiert an der Gruppenarbeit.
Konnte hier von der Höchstmaßnahme mit Rücksicht auf das Vorliegen eines Ausnahmegrundes abgesehen werden, so hat das Dienstvergehen des Beamten doch so schweres Gewicht, daß die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt unabweisbar ist. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, in Fällen der vorliegenden Art die Degradierung auszusprechen, weil nur durch eine Maßnahme mit Außenwirkung die notwendige erzieherische Einwirkung auf den Beamten sichergestellt erscheint, um ihn zu veranlassen, zu dem tadelfreien Verhalten zurückzufinden, das vor seinem Dienstvergehen im Dienst jahrzehntelang für ihn kennzeichnend war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 2 und 115 Abs. 5 Satz 1 BDO.