Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.05.1991, Az.: BVerwG 1 D 81.90

Diebstahl dienstlich anvertrauten oder zugänglichen Geldes durch einen Beamten; Anerkennung einer objektiv gegebenen Notlage als Rechtfertigung für ein Dienstvergehen; Ausnahmegrund eines schockartig ausgelösten Zugriffs auf öffentliche Gelder in einer seelischen Ausnahmesituation

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.05.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 81.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 20555
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 26.09.1990 - AZ: XI VL 11/90

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 29. Mai 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Postbetriebsinspektor Manfred Schüder, Postbetriebsassistent Wolfgang Schimpf als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschaftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI ... vom 26. September 1990 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag fünfzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts beträgt.

Gründe

1

I.

1.

a)

Das Amtsgericht - Schöffengericht ... verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 1. Februar 1990 wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35 DM, weil er im Juni 1989 aufgrund eines einheitlich gefaßten Entschlusses insgesamt 15.000 DM aus der Postkasse an sich genommen und für sich verbraucht und die dafür bei der Postkasse verbuchten, auf sein Gehaltskonto gezogenen Barschecks dem Postgang wieder entzogen hatte.

2

b)

Durch weiteres rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - vom 8. November 1990 wurde der Beamte wegen fortgesetzter Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt ist.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XI ..., hat den Beamten durch Urteil vom 26. September 1990 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

4

Es ist - teilweise entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des ersten Strafurteils - von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Im Juni 1989 war der Beamte mit der Kassenführung der Zustellkasse des Postamtes ... betraut. Aufgrund eines einheitlich gefaßten Entschlusses, sich etwa 15.000 DM aus der Postkasse zu beschaffen, hob er am 14. Juni 1989 mit einem Postbarscheck von seinem Postgirokonto beim Postgiroamt L. 5.000 DM ab. Er entnahm den Betrag der Kasse, buchte den Barscheck in der Auszahlungsliste, nahm den Scheck aber anschließend wieder an sich und bewahrte ihn zu Hause auf. In der gleichen Weise verschaffte er sich am 16. Juni 1989 vormittags und nachmittags nochmals jeweils 5.000 DM. Auch diese beiden Barschecks hielt er zunächst zurück. Einen der Schecks sandte er Mitte August 1989 dem Postgiroamt L. zu. Die beiden anderen Schecks vernichtete er. Die Manipulationen wurden nach einem routinemäßigen Vergleich der Belege (Barschecks und Buchungsunterlagen) bemerkt. Im August 1989 zahlte er die widerrechtlich erlangten 15.000 DM an die Deutsche Bundespost zurück.

5

Der Beamte hat zugegeben, außerdem in der Zeit vom 17. Juli 1989 bis zum 14. August 1989 aus der von ihm geführten Zustellkasse des Postamtes ... einen Barbetrag von 10.000 DM, vom 15. August 1989 bis zum 5. September 1989 weitere 5.000 DM und schließlich am 6. September 1989 nochmals 14.500 DM an sich genommen zu haben. Er verbrauchte die Beträge für eigene Zwecke.

6

Wegen dieses Sachverhalts ist der Beamte durch das bereits genannte Urteil des Amtsgerichts ... vom 8. November 1990 bestraft worden. Er hat sich dahin eingelassen, daß die Finanzierung seines im Jahre 1986 errichteten Einfamilienhauses ihm über den Kopf gewachsen sei. Im Juni 1989 seien die Rechnungen für Außenputz, Heizung und Sanitäreinrichtungen fällig geworden. Von der Bank habe er keinen weiteren Kredit mehr bekommen können. Obendrein sei an seinem Auto eine größere Reparatur angefallen. In dieser Situation habe er seine Lebensversicherung gekündigt, deren Auszahlung sich jedoch verzögert habe. Aus dieser ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage habe er sich nur dadurch befreien zu können geglaubt, daß er das Geld von der Post nahm und die Schecks zurückbehielt. Er habe nur eine momentane finanzielle Notlage überbrücken und nach Auszahlung der Lebensversicherung die Schecks einreichen wollen. Außerdem belaste ihn die 1986 erlittene schwere Krebserkrankung nach wie vor ganz erheblich, so daß sein Verhalten mit Sicherheit auch auf diese psychische Ausnahmesituation zurückzuführen sei.

7

Das Bundesdisziplinargericht hat ausgeführt, die Einlassungen seien nicht geeignet, den Beamten von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen. Es hat das Verhalten als vorsätzliche Verletzung der Pflichten zur vollen Hingabe an den Beruf, zu uneigennütziger Amtsausübung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst sowie zur Befolgung dienstlicher Anordnungen und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1 bis 3, 55 Satz 2 und 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, daß die Entfernung aus dem Dienst gebiete, zumal Ausnahmegründe, die ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen könnten, nicht anzuerkennen seien.

8

3.

Zur Begründung seiner rechtzeitig eingelegten Berufung macht der Beamte geltend: Infolge seiner Krebsoperation sei er nicht in der Lage gewesen, entsprechend seinem ursprünglichen Plan sehr viele Arbeiten an seinem Einfamilienhaus selbst zu verrichten. Dadurch sei die Finanzierung des Hausbaues durcheinander und er in eine finanzielle Notlage geraten, so daß er nur noch die Möglichkeit gehabt habe, sich Geld aus der Kasse der Deutschen Bundespost zu beschaffen. Er habe die veruntreuten Beträge nach der beantragten Rückzahlung seiner Lebensversicherung ausgleichen wollen. Er bedauere seine Kurzschlußhandlung sehr und bitte um eine mildere Disziplinarmaßnahme.

9

II.

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

10

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen in dem angefochtenen Urteil ebenso gebunden wie an deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

11

1.

Der für den Senat hiernach bindend feststehende Sachverhalt hat grundsätzlich die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst zur Folge. Wer ihm dienstlich anvertrautes oder zugängliches Geld in der Absicht an sich nimmt, es privaten Zwecken zuzuführen, zerstört grundsätzlich das ihn mit der Verwaltung verbindende Vertrauensverhältnis so nachdrücklich, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maße angewiesen, weil die lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Deshalb kennzeichnet das Gesetz das Beamtenverhältnis auch ausdrücklich als ein beiderseitiges Dienst- und Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG). Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit aus materiell-eigennützigen Gründen hinwegsetzt, beweist ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß. Sein Verbleiben im Dienst kann in diesen Fällen auch im Interesse seiner Kollegen nicht verantwortet werden. Der Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung bei der Zueignung amtlich anvertrauten oder zugänglichen Geldes regelmäßig die Entfernung des schuldigen Beamten aus dem Dienst ausgesprochen (vgl. zuletzt Urteil vom 19. März 1991 - BVerwG 1 D 43.90 -).

12

2.

Nur wenn wegen des in der Person des Beamten oder in anderen Umständen begründeten besonderen Charakters einer solchen Verfehlung im Einzelfall das Vertrauensverhältnis nicht völlig zerstört ist, läßt es sich ausnahmsweise rechtfertigen, den Beamten im Dienst zu belassen.

13

Solche im Interesse einer sachgerechten Verwaltung öffentlichen Geldes eng zu begrenzenden Ausnahmen sind nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats unter anderem möglich, wenn ein bis dahin tadelfreier Beamter in einer unverschuldeten, zumindest aus seiner Sicht unausweichlichen und objektiv gegebenen Notlage gehandelt hat. Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht ausgeführt, daß die Voraussetzungen zur Annahme dieses Grundes nicht gegeben sind. Das Berufungsvorbringen vermag hieran nichts zu ändern. Der Beamte hat sich zur Tatzeit schon objektiv nicht in einer den Zugriff auf öffentliches Geld in dem hier maßgebenden Umfang verständlich machenden wirtschaftlichen Notlage befunden. Im Tatzeitraum lagen seine Nettodienstbezüge und das Einkommen seiner Ehefrau deutlich über den Beträgen, die er nach den Vorschriften der Sozialhilfe für sich, seine Ehefrau und das minderjährige Kind in Höhe von 1.195 DM hätte erhalten können. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß er für seine Wohnung 1.200 DM an monatlichen Tilgungsraten zu zahlen hatte. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, eine objektiv gegebene Notlage nur dann anzuerkennen, wenn das verfügbare Einkoramen der Familie unterhalb der Sozialhilfesätze liegt oder diese gerade eben erreicht (vgl. Urteil vom 14. Mai 1991 - BVerwG 1 D 73.90 -). Ist somit schon objektiv eine Notlage nicht anzuerkennen, so bedarf es keiner Prüfung der Frage, ob die finanziell schwierige Situation unverschuldet und aus der Sicht des Beamten auch unausweichlich gewesen ist.

14

Der Ausnahmegrund eines schockartig ausgelösten Zugriffs in einer seelischen Ausnahmesituation kann hier ebenfalls nicht greifen. Anzuerkennen ist zwar, daß die Gewißheit, an Krebs erkrankt zu sein und deshalb auch operiert werden zu müssen oder worden zu sein, für den Betreffenden einen Schock bedeutet oder zumindest bedeuten kann. Daraus ist aber nicht zu folgern, daß der Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld schocktypisch sein könnte.

15

Für das Vorliegen der beiden übrigen von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmegründe fehlen hier alle Voraussetzungen. Eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation scheidet schon deshalb aus, weil der Beamte in einem Zeitraum von mehreren Monaten mehrfach auf ihm anvertrautes Geld zugegriffen hat. Der Ausnahmegrund der freiwilligen Offenbarung und Wiedergutmachung vor Entdeckung der Tat kommt nach Lage des Falles ebenfalls nicht in Betracht.

16

3.

Da der Bundesdisziplinaranwalt einen Antrag nach § 80 Abs. 4 BDO auf Herabsetzung des vom Bundesdisziplinargericht gewährten Unterhaltsbeitrages gestellt hat, mußte der Senat die Frage der Bedürftigkeit erneut prüfen. Er ist zu der Auffassung gelangt, daß dem Beamten ein Unterhaltsbeitrag nur in Höhe von 50 vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts zugesprochen werden konnte, weil dieser Betrag zusammen mit dem jetzigen Einkommen der Ehefrau ausreicht, um den notwendigen Lebensbedarf der Familie zu sichern. Dem Beamten steht es frei, beim Bundesdisziplinargericht eine Erhöhung des Unterhaltsbeitags zu beantragen, wenn er nachweisen kann, daß aufgrund veränderter Umstände der bewilligte Unterhaltsbeitrag nicht mehr ausreicht, um den notwendigen Lebensbedarf der Familie zu sichern. Er kann auch nach Ablauf der Frist beim Bundesdisziplinargericht den Antrag auf Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages stellen, wenn es ihm bis dahin trotz intensiver Bemühungen, die im einzelnen nachzuweisen sind, nicht gelungen sein sollte, einen Arbeitsplatz zu finden, der ausreichend vergütet wird, um ihm und seiner Familie den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern.

17

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Dr. Lemhöfer
Sträter