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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.03.1991, Az.: BVerwG 1 D 43.90

Dienstpflichtverletzung eines Beamten ; Verhängung von Disziplinarmaßnahmen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.03.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 43.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 20376
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 25.04.1990 - AZ: XVI VL 6/90

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 19. März 1991
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz ferner
Postbetriebsassistent Wilhelm Schmidt,
Bundesbahnbetriebsassistent Alwin Pfeiffer als ehrenamtliche Richter.
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 25. April 1990 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

1

I.

Nachdem das Amtsgericht ... durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 19. Oktober 1989 gegen den Beamten wegen Unterschlagung in zwei Fällen - Vergehen gemäß § 246 StGB - eine Gesamtgeidstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30 DM verhängt hatte, legte der Bundesdisziplinaranwalt in dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren mit dem Vorwurf.

als Landzusteller beim Postamt E. vom 18. Februar bis 3. Mai 1989 insgesamt 7 eingezogene Nachnahmebeträge und einen mit Zahlschein entgegengenommenen Betrag in Höhe von insgesamt 2.101,38 DM (richtig: 2.111,30 DM) nicht abgerechnet und abgeführt und einen Zahlungsanweisungsbetrag in Höhe von 100 DM nicht ausgezahlt, sondern die Gelder für sich behalten und verbraucht und die dazu gehörenden Unterlagen unterdrückt oder verfälscht zu haben,

2

dem Beamten den strafgerichtlich geahndeten Sachverhalt sowie weitere Unterschlagungsfälle als Dienstvergehen zur Last.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten am 25. April 1990 unter Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages aus dem Dienst entfernt. Es hat im wesentlichen festgestellt:

4

In seiner Eigenschaft als Landzusteller des Postamts E. hatte der Beamte Nachnahmebeträge einzuziehen und sofort an die Postkasse abzuführen. Entgegen dieser Verpflichtung rechnete er am 25. Februar 1939 eingezogene 566 DM und am 3. März 1989 entgegengenommene 194,20 DM nicht mit der Postkasse ab, sondern behielt und verwendete das Geld für sich. In der selben Weise verfuhr er

  1. 1.

    mit 251,80 DM, eingezogen am 18. Februar 1989.

  2. 2.

    mit 250,40 DM, eingezogen Anfang März 1989.

  3. 3.

    mit 230,40 DM, eingezogen am 27. April 1989.

  4. 4.

    mit 390,10 DM, eingezogen am 28. April 1989 sowie

  5. 5.

    mit 102 DM, eingezogen am 28. oder 29. April 1989.

5

In diesen fünf Fällen vernichtete er auch die zu den einzelner. Sendungen gehörenden Zahl- und Paketkarten.

6

Darüber hinaus führte er einen Zahlscheinbetrag in Höhe von 24,90 DM nebst 1,50 DM Gebühren nicht ab, den er am 4. oder 6. März 1989 von einer Postkundin in E. erhalten hatte, damit das Geld einer Firma in A. zugeführt würde: auch hier behielt der Beamte das Geld für sich: den Zahlschein zerriß und vernichtete er.

7

Schließlich unterschlug er einen Zahlungsanweisungsbetrag der Bundesanstalt für Arbeit in Höhe von 100 DM, der für eine Frau P. in E. bestimmt war. Auf der Rückseite der Anweisung fälschte er den Namenszug der Adressatin als Empfangsbestätigung für das Geld: als Auszahlungsvermerk brachte er sein Namenskürzel mit Datum vom 3. Mai 1989 auf der Anweisung an.

8

Das Bundesdisziplinargericnt hat diesen Sachverhalt als Verstöße des Beamten gegen seine Pflicht zu gewissenhafter, uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) gewertet und als ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt, das so schwer wiege, daß der Beamte als vertrauensunwürdig angesehen werden müsse und sich für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht habe. Denn Milderungsgründe lägen nicht vor.

9

Im Hinblick auf die vorangegangene tadelfreie Dienstzeit des Beamten hielt das Bundesdisziplinargericht diesen eines Unterhaltsbeitrages für nicht unwürdig; nach Wegfall seiner Dienstbezüge sei er auch in Höhe von 75 vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von zunächst sechs Monaten bedürftig.

10

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung, mit der er eine mildere Disziplinarmaßnahme beantragt und zu deren Begründung er geltend macht: Den vom Bundesdisziplinargericht festgestellten Sachverhalt bestreite er nicht. Abweichend von der Ansicht des Bundesdisziplinargerichts seien jedoch Gründe erkennbar, die ausnahmsweise ein Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme gerechtfertigt hätten. Er habe sich in einer wirtschaftlichen Notlage befunden und wegen seiner familiären Schwierigkeiten auch in einer psychischen Ausnahmesituation, die ihn dem Willen seiner auf zu großem Fuße lebenden Familie gefügig gemacht habe. Infolge der schlechten Wirtschaftsführung seiner Ehefrau habe er zudem den Überblick über seine finanzielle Lage verloren. Eine zur Aufbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse aufgenommenen Nebentätigkeit habe er wieder aufgeben müssen, weil die Gefanr des Abgleitens in die Alkoholabhängigkeit bestanden habe. Im Hinblick auf seine fast 30 jährige und im übrigen tadelfreie Dienstzeit bei der Deutschen Bundespost sei entgegen der Ansicht des Bundesdisziplinargerichts die disziplinare Höchstmaßnahme nicht geboten. Allerdings lägen - wie er einräumen müsse - die von der Rechtsprechung anerkannten sogenannten klassischen Ausnahmegründe nicht vor.

11

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

12

Über das Rechtsmittel kann entschieden werden, obwohl der Beamte zur Hauptverhandlung nicht erschienen ist: denn Gründe, die gemäß § 72 Abs. 2 BDO zur Aussetzung des Verfahrens oder neuer Terminsbestimmung führen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt eingelegt mit der Folge, daß der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden ist wie an die Würdigung dieser Feststellungen als Dienstvergehen. Der danach feststehende Sachverhalt läßt eine andere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung des Beamten aus dem Dienst nicht zu.

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Ein Beamter, der ihm amtlich anvertrautes Geld zu eigennützigen Zwecken verwendet, zerstört nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte das Vertrauensverhältnis, das für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßlich ist. Ehrlichkeit. Redlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten sind nicht nur Grundlage eines integren Berufsbeamtentums, sondern zugleich notwendige Voraussetzungen einer Verwaltung, die auf Wirksamkeit und Sparsamkeit verpflichtet ist und sich ständige und lückenlose Kontrollen daher notwendigerweise versagen muß. Die Allgemeinheit und die ihre Interessen wahrnehmende Verwaltung sind deshalb auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Dienstkräfte in höchstem Maß angewiesen. Wer das für das Funktionieren der Verwaltung unabdingbare Vertrauen durch schuldhaftes Handeln zerstört, muß daher - und das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt - mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen, das ausdrücklich als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis bezeichnet (§ 2 Abs. 1 BBG) und entsprechend inhaltlich ausgestaltet ist (ständige Rechtsprechung; unter anderem Urteile vom 20. März 1990 - BVerwG 1 D 36.89 - und vom 25. September 1990 - BVerwG 1 D 75.89 - jeweils mit weiteren Nachweisen).

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Von der danach grundsätzlich gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme sind Ausnahmen nach ständiger Rechtsprechung nur dann möglich, wenn Umstände vorliegen, die sich generalisierender Betrachtung entziehen und das Vertrauen in Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten trotz dessen Schuld noch nicht unheilbar zerstören, die vielmehr der Erwartung Raum lassen, uneingeschränktes Vertrauen als notwendige Grundlage für die Zusammenarbeit werde sich künftig wiederherstellen lassen. Derartige Ausnahmen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur unter besonderen Voraussetzungen gegeben, als welche nach den Ausführungen des Beamten in erster Linie an die einer wirtschaftlichen Notlage zu denken wäre. Mit Recht hat das Bundesdisziplinargericht jeder das Vorliegen auch dieses Ausnahmegrundes verneint. Die finanziellen Möglichkeiten des Beamten mögen beschränkt gewesen sein, da er - die Ausbildungsvergütung der zunächst noch im elterlichen Haushalt wohnenden Tochter mag hierbei unberücksichtigt bleiben -, der einzige Verdiener in der vierköpfigen Familie war. Dem Beamten war damit aber nicht mehr an Verpflichtung auferlegt als zahlreichen seiner Berufskollegen, die bei gleichem Familienstand ebenso mit ihren Dienstbezügen zum Unterhalt für sich selbst und ihre Familie auskommen müssen. Von einer Notlage kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.

15

Eine Notlage in dem hier allein maßgebenden Sinne kann auch nicht deshalb anerkannt werden, weil der Beamte monatlich 1.077 DM auf seine Schuldenlast abzutragen, er außerdem 750 DM Kaltmiete und 100 DM Nebenkosten zu entrichten hatte, so daß ihm und seiner Familie nur noch rund 500 DM für die Lebensführung sonst zur Verfügung standen, was unter dem Satz für Sozialhilfe liegt. Denn eine Notlage wird, wie der Senat schon wiederholt ausgeführt hat, nicht durch einen hohen Schuldenstand gekennzeichnet; sie liegt vielmehr erst dann vor, wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet ist. Eine solche Situation war und ist hier nicht gegeben: Mit Recht hat das Bundesdisziplinargericht bereits ausgeführt, daß es der Beamte hätte darauf ankommen lassen und seine Gläubiger auf den ihm den pfändungsfreien Betrag garantierenden Vollstreckungsweg verweisen müssen, ehe er sich an ihm anvertrauten amtlichen Geldern vergriff.

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Aber selbst wenn man im Hinblick auf die von dem Beamten insbesondere am 24. August 1989 geschilderte finanzielle Situation objektiv von einer Notlage auszugehen hätte, so wäre diese nicht unverschuldet. Der Beamte selbst räumt ein, daß er den Ausgabewünschen seiner Familie nicht genügend Widerstand entgegengesetzt habe und er von Ehefrau und Schwiegermutter gleichsam tyrannisiert worden sei. Das aber befreit ihn von eigener Schuld in diesem Zusammenhang nicht. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß es Pflicht eines jeden Beamten ist, sich dem Ansinnen seiner Familienangehörigen, das mit pflichtwidrigem Handeln verbunden wäre, mit allem Nachdruck zu widersetzen (z.B. Urteil vom 31. Juli 1990 - BVerwG 1 D 58.89 - <BVerwG Dok.Ber.B 1990, 264>).

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Gegen ein Handeln aus wirtschaftlicher Not sprechen schließlich auch Zeitpunkt und Höhe der einzelnen Unterschlagungsbeträge:

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Sie lassen erkennen, daß sich der Beamte nicht nur in dem Umfang an amtlichen Geldern vergriffen hat, der zum Beschaffen dringensten Lebensbedarfs notwendig, d.h. zum Beheben äußerster Not erforderlich gewesen wäre.

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Für einen der anderen sogenannten klassischen Ausnahmegründe sind Anhaltspunkte gleichfalls nicht gegeben. Der Beamte selbst hat in der Berufungsschrift eingeräumt, daß derartige Gründe auch aus seiner Sicht nicht vorgelegen hätten. Mangels solcher Gründe muß es bei der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts bleiben.

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Das gilt auch bezüglich des Unterhaltsbeitrages. Sollte es dem Beamten trotz unablässigen und intensiven Bemühens nicht gelingen, innerhalb der Sechs-Monats-Frist einen seinen und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen Lebensunterhalt sichernden Erwerb zu finden, so steht es ihm frei, sich zu gegebener Zeit wegen eines Unterhaltsbeitrages an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Dr. Hartmann
Pellnitz