Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.09.1990, Az.: BVerwG 1 D 75.89
Dienstentfernung auf Grund von Veruntreuung eingenommener Geldbeträge durch einen Rechnungsführer im Bundesgrenzschutz; Warenhausdiebstahl außerhalb des Dienstes; Verletzung der Pflicht des Beamten zu gewissenhafter, uneigennütziger Amtsführung und zu achtungswürdigen und vertrauenswürdigem Verhalten; Nichtvorliegen von Gründen für eine Ausnahme von der gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme; Festsetzung des Unterhaltsbeitrags
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.09.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 75.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 18393
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 04.10.1989 - AZ: VII VL 29/89
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Polizeihauptmeister im BGS ... geboren am ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. September 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Pellnitz,
ferner Postbetriebsinspektor Theodor Hagedorn, Bundesbahnassistent Horst Gönder als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Polizeihauptmeisters im Bundesgrenzschutz ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - H., vom 4. Oktober 1909 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
In dem vom Kommandeur des Grenzschutzkommandos ... eingeleiteten Disziplinarverfahren legt der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten als Dienstvergehen zur Last,
- 1.
als Rechnungsführer seiner Hundertschaft sich an ihm amtlich anvertrautem oder zugänglichem Geld zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland vergriffen zu haben, indem er von 1985 bis Oktober 1987 eingenommene Gelder in Höhe von 3.433,41 DM nicht abgeliefert habe,
- 2.
am 8. Dezember 1986 in einem Warenhaus Kosmetika im Werte von 28.78 DM entwendet zu haben,
- 3.
mit Bescheid vom 8. Juli 1987 für eine Zahnarztrechnung bewilligte Beihilfe in Höhe von 5.794 DM nicht weitergeleitet zu haben.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 4. Oktober 1989 unter Zubilligung eines befristeten Unterhaltsbeitrages aus dem Dienst entfernt. Es hat festgestellt:
Zu 1.: Durch rechtskräftiges Urteil des Schöffengerichts W. vom 14. März 1989 wurde der Beamte wegen Untreue - Vergehen gemäß § 266 StGB - zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung gegen eine Geldbuße von 1.000 DM auf drei Jahre ausgesetzt worden ist. Das Schöffengericht hat als erwiesen angesehen, daß der Beamte in W. in der Zeit von 1985 bis Ende Oktober 1987 durch eine fortgesetzte Handlung bei den ihm übertragenen Dienstgeschäften als Rechnungsführer der Grenzschutzabteilung T. zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland
a) im Jahre 1985 eine Geldbuße von 520 DM,b)
in den Jahren 1986/1987 für die Reinigung von Dienstkleidung sowie den Verlust bzw. den Verkauf von Dienstkleidung und Ausrüstung insgesamt 1.202,10 DM undc)
für die Monate Juni bis Oktober 1987 Verpflegungsgeld von 1.711,31 DMeingenommen, aber nicht ordnungsgemäß abgerechnet und an die zuständige Zahlstelle seiner Behörde abgeführt hat.
Zu 2.: Am 8. Dezember 1986 entwendete der Beamte im Kaiser's Drugstore, ... W., ein
After Shave und ein Schaumbad im Werte von zusammen 28,78 DM. Das dieserhalb von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht L. eingeleitete Strafverfahren wurde nach Zahlung von 200 DM durch den Beamten im März 1987 gemäß § 153 a StPO eingestellt.
Zu Anschuldigungspunkt Nr. 3 hat das Bundesdisziplinargericht pflichtwidriges Verhalten des Beamten nicht festgestellt. Allein die Tatsache, daß er eine von ihm nicht als berechtigt anerkannte Forderung nicht beglichen und die dafür bewilligte Beihilfe zurückgehalten hat, erfülle, so meint das Bundesdisziplinargericht, noch nicht den Tatbestand des § 54 BBG. Von Anschuldigungspunkt Nr. 3 hat es den Beamten demgemäß freigestellt.
Das zu den Anschuldigungspunkten Nr. 1. und 2. festgestellte Verhalten dagegen hat das Bundesdisziplinargericht als Verletzung der Pflicht des Beamten zu gewissenhafter, uneigennütziger Amtsführung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes sowie zur Beachtung von Kassen- und Abrechnungsvorschriften gewertet und als ein Dienstvergehen im Sinne der §§ 77 Abs. 1 in Verbindung mit 54 Satz 1 bis 3, 55 Satz 2 BBG gewürdigt, das so schwer wiege, daß der Beamte vertrauensunwürdig geworden und im Beamtenverhältnis nicht mehr tragbar sei.
Im Hinblick auf ansonsten unbeanstandete Dienstleistungen in rund 25jähriger Dienstzeit hat es den Beamten eines Unterhaltsbeitrages nicht für unwürdig gehalten, nach Verlust seiner Dienstbezüge auch in Höhe von 50 v.H. des erdienten Ruhegehaltes als im Sinne des § 77 Abs. 1 BDO bedürftig.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit seiner Berufung, mit der er eine mildere Disziplinarmaßnahme beantragt und zu deren Begründung er im wesentlichen geltend macht: Er bestreite den festgestellten Sachverhalt nicht; im Gegensatz zur Auffassung des Bundesdisziplinargerichts sei jedoch die disziplinare Höchstmaßnahme nicht geboten, da besondere Ausnahmegründe vorgelegen hätten. Zur Tatzeit habe er sich in einer finanziellen Notlage, überdies aber wegen ehelicher Probleme auch in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Der im sachgleichen Strafverfahren verhängten Strafe sei zu entnehmen, daß der Strafrichter eine Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht für geboten erachtet habe. Dieser Ansicht sei beizupflichten. Eine unterhalb der Dienstentfernung liegende Disziplinarmaßnahme reiche aus.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Sie ist auf das Disziplinarmaß beschränkt eingelegt mit der Folge, daß der Senat von den Tat- und Schuldfeststellungen der Vorinstanz und ebenso davon auszugehen hat, daß der Beamte in bezug auf den ihm unter Anschuldigungspunkt Nr. 3 zur Last gelegten Sachverhalt eine Pflichtverletzung nicht begangen hat. Dennoch wiegt das Dienstvergehen so schwer, daß das Bundesdisziplinargericht zu Recht auf die disziplinare Höchstmaßnahme erkannt hat. Allein die unter Anschuldigungspunkt Nr. 1 festgestellten Pflichtverletzungen, die im Vordergrund der disziplinaren Bewertung stehen, machen diese Disziplinarmaßnahme unabweisbar.
Ein Beamter, der ihm amtlich anvertrautes Geld zu eigennützigen Zwecken verwendet, zerstört nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte das Vertrauensverhältnis, das für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßlich ist. Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten sind nicht nur Grundlage eines integeren Berufsbeamtentums, sondern zugleich notwendige Voraussetzungen einer Verwaltung, die auf Wirksamkeit und Sparsamkeit verpflichtet ist und sich ständige und lückenlose Kontrollen daher notwendigerweise nicht leisten kann. Die Allgemeinheit und die ihre Interessen wahrnehmende Verwaltung sind deshalb auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Dienstkräfte in hohem Maß angewiesen. Wer dieses für das Funktionieren der Verwaltung unabdingbare Vertrauen durch schuldhaftes Handeln zerstört, muß daher - und das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt - mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen, das ausdrücklich als öffentlichrechtliches Dienst- und Treueverhältnis bezeichnet (vgl. § 2 Abs. 1 BBC) und entsprechend inhaltlich ausgestaltet ist (ständige Rechtsprechung, zuletzt u.a. Urteile vom 5. September 1989 - BVerwG 1 D 2.89 - und vom 20. März 1990 - BVerwG 1 D 36.89 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Nur auf dieses berufserforderliche Vertrauen, nicht auf die charakterliche Eignung schlechthin, kommt es im Gegensatz zur Ansicht der Verteidigung in diesem Zusammenhang an.
Von der danach grundsätzlich gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme sind Ausnahmen nach ständiger Rechtsprechung nur dann möglich, wenn Umstände vorliegen, die sich generalisierender Betrachtung entziehen und das Vertrauen in Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten trotz dessen Schuld noch nicht unheilbar zerstören, die vielmehr der Erwartung Raum lassen, uneingeschränktes Vertrauen als notwendige Grundlage für die Zusammenarbeit werde sich künftig wiederherstellen lassen. Derartige Ausnahmen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur unter besonderen Voraussetzungen gegeben, als welche hier nach den Ausführungen des Beamten in erster Linie an die einer wirtschaftlichen Notlage zu denken wäre. Mit Recht hat das Bundesdiszplinargericht jedoch das Vorliegen dieser Ausnahmevoraussetzungen verneint. Ob eine wirtschaftliche Notlage nach den in der Berufungsbegründung und im Schriftsatz vom 19. April 1990 genannten Zahlen anerkannt werden müßte, kann auf sich beruhen; diese Zahlen sind unzutreffend, weil die monatlichen Einnahmen des Beamten zur Tatzeit nicht lediglich 2.800/2.900 DM netto betragen, die laufenden Belastungen für sein Eigenheim dagegen nicht monatlich 1.400 DM ausgemacht haben. Nach den vom Bundesdisziplinaranwalt in der Hauptverhandlung vorgelegten Verdienstbescheinigungen sind dem Beamten beispielsweise ausgezahlt worden für Januar und Juni 1985 je 2.953,54 DM, für Dezember 1985 6.079,39 DM, für Januar und Juni 1986 jeweils 3.349,09 DM, für Dezember 1986 6.050,44 DM sowie für Januar, Juni und Oktober 1987 je 2.887,37 DM, wobei an Abzügen aber nicht nur die Lohn- und Kirchensteuer, sondern auch bereits der Beitrag für den Berufsverband, Abtretung zugunsten BHW und 1987 auch die Tilgung eines dem Beamten im November 1986 gewährten unverzinslichen Gehaltsvorschusses berücksichtigt worden sind. Diesen Einkünften müssen noch diejenigen aus einer genehmigten Nebentätigkeit hinzugerechnet werden, die der Beamte bis Mitte 1988 als Vertrauensmann für die Deutsche Beamtenversicherung ausgeübt hat. Diese haben nach Angaben des Beamten am 16. August 1985 monatlich 500 DM betragen, nach Bescheinigungen der Versicherung für die Jahre 1985 bis 1987 sogar im Monatsdurchschnitt mindestens 672 DM und höchstens 872 DM ausgemacht.
Was die Belastungen für das Eigenheim anbetrifft, so mag der vom Beamten am 16. August 1985 auf 900 DM bezifferte Betrag gering angesetzt gewesen sein. Mehr als "rund 1.000 DM" bzw. "1.014,50 DM", wie in Schriftsätzen seiner Verteidiger vom 7. Juli bzw. 16. August 1988 genannt, haben die laufenen Unkosten, die einer Mietbelastung vergleichbar wären, mit Sicherheit nicht ausgemacht. Soweit in den Schriftsätzen weitere Belastungen genannt werden, sind dies Kosten der allgemeinen Lebensführung und können nicht nur mit dem Bau bzw. Erwerb des Eigenheims in Zusammenhang gebracht werden. Von einer Notlage, unter der im hier interessierenden Zusammenhang nicht etwa eine hohe Schuldenlast, sondern nur eine die wirtschaftliche Existenz gefährdende Situation verstanden wird, kann unter Berücksichtigung dieser Rechte und Verpflichtungen des Beamten keine Rede sein.
Auch der Hinweis des Beamten auf das Scheitern seiner Ehe verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Denn als Ausnahmegrund kann hier nicht jede psychische Belastung, sondern nur eine Situation anerkannt werden, die schockartig auf den Beamten eingewirkt und eine schocktypische Reaktion ausgelöst hat. Beides ist bei einer zur Scheidung führenden Zerrüttung der Ehe und dem Zugriff auf amtliches Geld nicht der Fall.
Gegen die disziplinare Höchstmaßnahme läßt sich ferner nicht anführen, daß die gegen den Beamten im Zusammenhang mit Anschuldigungsvorwurf Nr. 1 verhängte Freiheitsstrafe das in § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG angeführte Strafmaß bei weitem nicht erreicht hat, bei dessen Ausspruch das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes endet. Die angeführte Regelung zeigt lediglich, daß bei dem Ausspruch bestimmter Freiheitsstrafen gegen einen Beamten der Gesetzgeber ausnahmslos annimmt, der Betroffene sei im Beamtenverhältnis nicht mehr tragbar. Auf eine Würdigung der Umstände des Einzelfalles kommt es in diesen Fällen nicht an. Daraus läßt sich nicht herleiten, daß bei geringeren Strafen die Entfernung aus dem Dienst nicht mehr in Betracht kommen könnte. Ob und mit welcher Maßnahme ein pflichtwidriges Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden ist, hängt nicht von seiner Strafbarkeit ab. Auch ein Verhalten, das nicht strafbar ist, kann disziplinarrechtlich von hohem Gewicht sein und die Entfernung aus dem Dienst gebieten. Dies wird durch den Sinn des Disziplinarrechts verdeutlicht, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern. Diese ist nicht mehr gewährleistet, wenn Beamte im Dienst verbleiben würden, die durch Mißbrauch ihrer dienstlichen Möglichkeiten aus eigennützigen Gründen in gravierender Weise gegen ihre Dienstpflichten verstoßen und das berufserforderliche Vertrauen hierdurch eingebüßt haben.
Muß es danach bei der vom Bundesdisziplinargericht verhängten Maßnahme bleiben, so ist gemäß § 77 Abs. 1 BDO erneut über einen Unterhaltsbeitrag zu entscheiden, zumal der Bundesdisziplinaranwalt gemäß § 80 Abs. 4 BDO einen Antrag auf dessen Herabsetzung gestellt hat. Obwohl der Beamte mit der Zubilligung von 50 v.H. seines erdienten Ruhegehalts monatlich mehr zur Verfügung hat, als ihm bei einer angegebenen Mietbelastung von 720 DM und einem Sozialhilfesatz von 440 DM nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen zur Verfügung stehen würde, an der sich der Senat bei Bemessung des notwendigen Lebensunterhalts zu orientieren pflegt, hat sich der Senat zu einer Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages nicht entschließen können, um dem Beamten auch finanziell eine gewisse Beweglichkeit zu lassen, sich um eine andere Erwerbsmöglichkeit zu bemühen. Zu einer Erhöhung des Unterhaltsbeitrages oder einer Verlängerung seiner Laufzeit hat sich der Senat andererseits ebenfalls nicht veranlaßt gesehen. Sollte es dem Beamten trotz fortwährenden intensiven Bemühens nicht gelingen, innerhalb des Bewilligungszeitraums eine andere, seinen Lebensunterhalt sichernde Erwerbsquelle zu erschließen, so steht es ihm frei, sich zu gegebener Zeit wegen einer Neubewilligung des Unterhaltsbeitrages an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.
Die Berufung muß daher mit der Kostenfolge aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO zurückgewiesen werden.
Dr. Hartmann
Pellnitz