Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.06.1993, Az.: BVerwG 1 D 38.92
Begehung eines Dienstvergehens durch Zugriff auf amtlich anvertraute Gelder; Voraussetzungen für das Vorliegen des Milderungsgrundes der wirtschaftlichen Notlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.06.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 38.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 21282
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 01.04.1992 - AZ: XVII VL 2/92
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ein Ausnahmegrund für eine mildere Bewertung eines Dienstvergehens kann ggf. angenommen werden, wenn der Beamte in einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage gehandelt hat.
- 2.
Im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip kommt es regelmäßig nicht auf den Wert des anvertrauten Gutes an, das sich der Beamte pflichtwidrig zugeeignet hat. In Beziehung zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die verhängte Disziplinarmaßnahme.
Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. Juni 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski, ferner
Posthauptsekretär Paul Fering,
Bundesbahnbetriebsassistent Heinrich Nuppenau als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrätin ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVII ..., vom 1. April 1992 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 1. April 1992 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird.
Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt, der auch Gegenstand eines Strafverfahrens war, in dem gegen den Beamten vom Amtsgericht ... durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 15. März 1991 wegen fortgesetzter Untreue eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 DM verhängt wurde:
Der Beamte war beim Postamt B. als Brief- und Paketzusteller eingesetzt. Zu seinen Aufgaben gehörte es u.a. auch, Nachnahmesendungen zuzustellen und die entsprechenden Nachnahmebeträge einzuziehen.
Im Herbst 1988 begann der Beamte damit, von ihm eingezogene Nachnahmebeträge für Nachnahmepakete und Nachnahmepäckchen sowie Nachnahmezahlkartengebühren nicht zur Postkasse abzuführen, sondern das Geld für private Zwecke zu verwenden. Im Zeitraum vom Herbst 1988 bis zum 23. Januar 1991 führte der Beamte in zwölf Fällen einkassierte Nachnahmebeträge in Höhe von insgesamt 550,00 DM nicht zur Postkasse ab. Außerdem unterschlug er Nachnahmezahlkartengebühren in Höhe von 13,00 DM und 9,27 DM aus einem ihm zur Verfügung gestellten Barvorschuß. Einige der eingezogenen Beträge rechnete er verspätet ab. Dies gelang ihm aber nur bei sehr wenigen, da er das Geld nicht aufbringen konnte.
Der Beamte hat sich dahin eingelassen, daß er zum Zeitpunkt seiner Unterschlagungen in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten gewesen sei. Er habe mit seiner Frau 1985 ein Haus gebaut, das etwa 230.000,00 DM gekostet habe. Ihr damaliger Finanzierungsberater habe seinerzeit jedoch eine völlig falsche Finanzierung aufgestellt, die später um 40.000,00 DM zu ihren Lasten habe korrigiert werden müssen. Ursprünglich sollte monatlich ein Betrag von 700,00 DM zur Finanzierung anfallen. Letztendlich seien es aber 1.100,00 DM geworden. Ende 1986 sei die Familie noch durch eine hohe Stromnachzahlung belastet worden. Obwohl seine Ehefrau seit etwa Frühjahr 1988 als Teilzeitkraft mitarbeite, habe es auch seitdem immer wieder Engpässe gegeben. Die hohe Belastung durch Stromrechnungen bestehe ständig. Auch habe er in der Zeit seiner Unterschlagungen auf eine Steuerrückzahlung gehofft, um die Beträge zurückzahlen zu können. Diese habe sich aber wegen eines zu hoch eingetragenen Freibetrages ins Gegenteil verkehrt, so daß noch Steuern hätten nachgezahlt werden müssen. Durch den Mitverdienst seiner Frau sei das Wohngeld in Höhe von 252,00 DM monatlich entfallen; es sei auch noch für drei Monate zurückzuzahlen gewesen. Im Zeitpunkt des Beginns der Verfehlungen habe er ein im Jahre 1986 geleastes Auto kaufen müssen, wofür ein Kredit bei der ...-Kreditbank ... in Höhe von 31.000,00 DM inklusive Kosten habe aufgenommen werden müssen. Das Auto habe er für den Weg zur Dienststelle benötigt. Im Herbst 1988 habe die Familie nur etwa 200,00 DM pro Woche für den reinen Lebensunterhalt (Essen, Benzin, Kleidung) zur Verfügung gehabt. Das veruntreute Geld habe er für Benzin, Zigaretten oder Lebensmittel für sich tagsüber oder auch für den Einkauf am Wochenende benötigt. An das Postamt oder seine Geschwister habe er sich wegen seiner finanziellen Schwierigkeiten nicht gewandt, weil es ihm zu dieser Zeit peinlich gewesen sei. Von der Verwandtschaft habe er im übrigen auch keine Unterstützung erwarten können, da alle außer einem Bruder, mit dem er verkracht sei, knapp bei Kasse gewesen seien.
Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten des Beamten als vorsätzliches einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen nach § 54 Sätze 2 und 3 und § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Die Verfehlung wiege so schwer, daß er nicht im Dienst verbleiben könne. Er habe wiederholt über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren hinweg im Kernbereich seiner Pflichten versagt und sich an Geldern, die er dienstlich einzuziehen und sogleich abzuführen gehabt hätte, aus Eigennutz vergriffen. Der Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage sei nicht gegeben.
2.
Der Beamte hat mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung beantragt,
das angefochtene Urteil im Disziplinarmaß aufzuheben und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
Zur Begründung des Rechtsmittels trägt der Beamte vor, daß die festgesetzte Disziplinarmaßnahme unverhältnismäßig sei. Das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn müsse nicht zwingend als zerstört angesehen werden. Eine derart pauschalierende Betrachtungsweise könne als Maßstab für die Entscheidung in dem grundrechtsrelevanten Bereich, ob und gegebenenfalls welche Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten zu verhängen ist, nicht zugelassen werden. Zwar habe die Vorinstanz zu Recht eine unverschuldete ausweglose wirtschaftliche Notlage zugunsten des Beamten verneint. Indessen könne der Umstand, daß seine wirtschaftliche Situation äußerst angespannt gewesen sei, nicht außer. Betracht bleiben. Auch könne nicht unberücksichtigt bleiben, daß er sein Fehlverhalten eingestanden und in der festen Hoffnung gehandelt habe, die Geldbeträge zu einem späteren Zeitpunkt wieder erstatten zu können. Zudem sei der angerichtete Schaden als gering anzusehen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist ausdrücklich auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die erstinstanzlichen Tat- und Schuldfeststellungen ebenso wie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
1.
Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht das Verhalten des Beamten als schweren Verstoß im Kernbereich seiner Pflichten gewürdigt, der nach der Rechtsprechung des Senats die Entfernung aus dem Dienst zur Folge hat. Ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrauten Geldern vergreift, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seiner Verwaltung. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit anvertrautem Geld in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Sie muß Kontrolle daher weitgehend durch Vertrauen ersetzen. Entsprechend ist das Beamtenverhältnis nach § 2 Abs. 1 BBG auch als Dienst- und Treueverhältnis ausgestaltet. Wer die sich hieraus ergebende Pflicht zur Ehrlichkeit verletzt und dadurch den an Effektivität und Sparsamkeit orientierten geordneten Ablauf des öffentlichen Dienstes gefährdet, kann grundsätzlich nicht mehr im öffentlichen Dienst belassen werden (vgl. Urteil vom 6. September 1988 - BVerwG 1 D 17.88-, Urteil vom 20. März 1991 - BVerwG 1 D 46.90 -, BVerwG Dok.Ber. B 1992, 303-304. Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 15.91 -, BVerwG Dok.Ber. B 1992, 93).
An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Beamte - wie er vorträgt - die Absicht gehabt hat, die veruntreuten Gelder wieder zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage sein würde. Auch ein nur vorübergehender Zugriff auf amtlich anvertraute Gelder zerstört das Vertrauensverhältnis unheilbar. Öffentliche Mittel sind nicht dazu bestimmt, dem Kreditbedürfnis der Beamten zu dienen.
2.
Eine mildere Bewertung des Dienstvergehens ist nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte nur dann möglich, wenn Umstände vorliegen, die sich generalisierender Betrachtung entziehen und für die Erwartung Raum lassen, uneingeschränktes Vertrauen werde sich als notwendige Grundlage des Beamtenverhältnisses durch weitere beanstandungsfreie Zusammenarbeit künftig wiederherstellen lassen.
Ein solcher Ausnahmegrund könnte hier allenfalls angenommen werden, wenn der Beamte in einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage gehandelt hätte. Der Senat verkennt nicht, daß sich der Beamte zeitweise in einer wirtschaftlichen Notlage befunden haben mag. Er ist jedoch nicht unverschuldet in diese Notlage geraten. Angesichts seiner wirtschaftlich angespannten Verhältnisse ist nämlich nicht nachzuvollziehen, warum er zum Zeitpunkt des Beginns seiner Verfehlungen ein geleastes Auto zum Preis von 31.000,00 DM kaufte, wofür er einen Kredit aufnehmen mußte. Auch wenn er grundsätzlich für seinen Weg zur Dienststelle ein Kraftfahrzeug benötigte, so hätte er das geleaste Fahrzeug zurückgeben oder, falls dies nicht möglich gewesen wäre, dieses sogleich verkaufen und ein erheblich billigeres anschaffen können, wie er dies später dann auch getan hat. Die monatlichen Belastungen wären dann nicht so einschneidend gewesen, wie sie sich nach Aufnahme des Kredits darstellten. Darüber hinaus war für den Beamten die wirtschaftliche Notlage auch nicht ausweglos. Bevor er auf das ihm anvertraute Geld zugriff, hätte er alles Zumutbare unternehmen müssen, um sich die erforderlichen finanziellen Mittel auf legale Weise zu beschaffen. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß es zur Milderung der Notlage recht geringer Beträge bedurfte. Dies ergibt sich aus dem Gesamtbetrag von 573,00 DM, den der Beamte in einem Zeitraum von immerhin zwei Jahren unterschlagen hat, um damit - wie er angegeben hat - insbesondere Lebensmittel und Benzin zu kaufen. Auch in der finanziell besonders angespannten Situation im Herbst 1988 hat er nach seinen Angaben (lediglich) 60,00 DM unterschlagen; die nächste Unterschlagung sei erst im März 1989 erfolgt. In dieser Situation hätte er sich beispielsweise an die Sozialbetreuung der Deutschen Bundespost mit der Bitte um finanzielle Unterstützung wenden können. Wenn er dies - wie er einräumt - aus Schamgefühl unterlassen hat, geht das allein zu seinen Lasten und vermochte seine Situation nicht als unausweichlich erscheinen zu lassen.
Auch andere, von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe sind nicht gegeben. Sein bisher pflichttreues Verhalten kann die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ebenfalls nicht rechtfertigen. Die völlige Zerstörung des Vertrauens in seine Ehrlichkeit vernichtet trotz sonst bewiesener Pflichttreue die Grundlage des Beamtenverhältnisses. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Beamte - wie hier - gegen grundlegende, auch für ihn nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen leicht einsehbare Pflichten seines Amtes verstoßen hat. Zudem verliert er bei derartigem Verhalten notwendigerweise auch das für das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gesetz- und Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns erforderliche Ansehen (vgl. Urteil vom 6. September 1988 - BVerwG 1 D 17.88 -). Daß der Beamte das Ansehen der Deutschen Bundespost gegenüber den von ihm geschädigten Kunden wesentlich gemindert hat, ergibt sich schon daraus, daß das Verfahren gegen ihn aufgrund verschiedener Nachforschungsaufträge in Gang gekommen ist.
Die Entfernung aus dem Dienst verstößt ferner nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Insoweit kommt es regelmäßig nicht auf den Wert des anvertrauten Gutes an, das sich der Beamte pflichtwidrig zugeeignet hat. In Beziehung zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die verhängte Disziplinarmaßnahme. Unter diesem Blickwinkel ist die hier getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden. Hat ein Beamter - wie hier - durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf ihm zurechenbarem Verhalten (st.Rspr.; z.B. BVerwGE 76, 87 <89>[BVerwG 08.06.1983 - 1 D 112/82]; Urteil vom 27. Juli 1988 - BVerwG 1 D 112.87 -; Urteil vom 6. September 1988 - BVerwG 1 D 17.88 -). Diese Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht (3. Kammer des zweiten Senats) mit Beschluß vom 21. Dezember 1988 - 2 BvR 1522/88 - bestätigt und betont, daß es nicht entscheidend auf die Höhe des erlangten Vorteils ankomme, sondern auf die durch die Tat bewiesene Unzuverlässigkeit eines Beamten, die das Vertrauensverhältnis unheilbar zerstört.
3.
Bei der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts über den Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Gödel
Czapski