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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.03.1991, Az.: BVerwG 1 D 46.90

Verkauf von Beförderungsscheinen für den Kraftwagenverladeverkehr; Veruntreuung des Erlöses für einen aus der Mitte des Blocks herausgerissenen Schein; Anforderungen an die Durchführung eines disziplinarrechtlichen Verfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.03.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 46.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 20200
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 09.05.1990 - AZ: XVII VL 18/89

Fundstelle

  • DokBer B 1992, 303-304

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 20. März 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Postbetriebsassistent Wilhelm Schmidt,
Bundesbahnbetriebsassistent Alwin Pfeiffer als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Betriebshauptaufsehers ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVII - ... -, vom 9. Mai 1990 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird.

Entscheidungsgründe

1

I.

Ein Ermittlungsverfahren gegen den Beamten wegen Untreue hat die Staatsanwaltschaft F. durch Verfügung vom 16. Mai 1989 gemäß § 153 a Abs. 1 StPO eingestellt, nachdem der Beamte auflagegemäß eine Geldbuße von 500 DM gezahlt hatte.

2

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

3

1.

am 25. Dezember 1988 während seines Dienstes als Lademeister bei der Verladung der Kraftfahrzeuge für den Übersetzverkehr im Bahnhof W./S. vorschriftswidrig den Beförderungsschein Nr. 96 der Mitte des ihm übergebenen Beförderungsscheinblocks entnommen, ihn zum Preis von 58 DM verkauft, den eingenommenen Geldbetrag sodann nicht abgerechnet, sondern für private Zwecke verbraucht habe;

4

2.

den am 30. Juni 1989 um 8.30 Uhr begonnenen Dienst als Reinigungskraft nach ca. 40 Minuten abgebrochen habe, nach H.-A. gefahren und erst um 16.10 Uhr wieder nach W. zurückgekehrt sei, so daß er im Ergebnis seit 9.00 Uhr ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben sei.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 9. Mai 1990 ohne Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags aus dem Dienst entfernt. Es hat im wesentlichen folgendes festgestellt:

6

Am 25. Dezember 1988 hatte der Beamte planmäßig Dienst im Bahnhof W., Dabei war er auch für die Abfertigung der Autozüge im Übersetzverkehr von W. nach N. zuständig. Die Lademeister verkaufen die Beförderungsscheine, wenn die Schalter des Bahnhofes nicht mehr geöffnet haben, an die Kunden, die nicht schon im Besitz eines Beförderungsscheines sind. Für diesen Zweck sind sie mit den entsprechenden Beförderungsschein-Blöcken ausgerüstet. Es gibt dabei keine persönlich zugeteilten Blöcke, das heißt, daß alle Lademeister aus demselben Block Beförderungsscheine verkaufen. Die erzielten Einnahmen aus diesen Verkäufen haben sie täglich abzurechnen und im sogenannten Fahrgeldbuch darzustellen.

7

Am 25. Dezember 1988 nach ca. 15.00 Uhr fing der Beamte an. Beförderungsscheine zu verkaufen. Etwa um 18.00 Uhr riß er mitten aus dem Block einen Beförderungsschein heraus, den er an eine Kundin für 58 DM verkaufte. Zu diesem Zeitpunkt war ihm schon klar, daß er diese Geldsumme nicht abrechnen, sondern für sich behalten wollte. Er hatte nämlich festgestellt, daß er nur noch 30 DM Bargeld zur Verfügung hatte, was seinem Plan, nach Dienstschluß noch allein Bier trinken zu gehen, zuwiderlief.

8

Dafür wollte er die von ihm eingenommenen 58 DM einsetzen. Dies tat er auch. Sein ursprüngliches Vorhaben, den Betrag von 58 DM nach zwei bis drei Tagen wieder in die Kasse zurückzulegen, verwirklichte er zunächst nicht; später konnte er es schon deswegen nicht, weil sein Fehlverhalten inzwischen am 3. Januar 1989 entdeckt worden war.

9

Nach diesem Vorfall wurde er aus dem Ladedienst herausgenommen und mit seinem schriftlichen Einverständnis als Reinigungskraft innerhalb des Gebietes des Bahnhofs W. eingesetzt.

10

Hier hatte er am 30. Juni 1989 Dienst in der Zeit von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr. Er sollte um 9.00 Uhr mit einem Zug nach M. auf S. fahren, um dort die Gleisanlagen von Papier zu säubern. Auf der Fahrt schlief er ein und wachte - nach seiner Einlassung - erst in H.-A. wieder auf, obwohl der Zug zwischenzeitlich dreizehnmal gehalten hatte. Er meldete sich auch von H. aus nicht bei seiner Dienststelle, sondern kam erst um 16.00 Uhr zurück.

11

Der Beamte hat als Entschuldigung angeführt, daß er eingeschlafen sei, weil er die Nächte vorher nicht richtig habe schlafen können, da ihm das vorliegende Disziplinarverfahren, in dem er am 4. Juli 1989 angehört werden sollte, zugesetzt habe.

12

Das Bundesdisziplinargericht hat sein Verhalten als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1. Satz 2. Satz 3, 55 Satz 2, 73 Abs. 1, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet und als so schwerwiegend betrachtet, daß der Beamte mangels durchgreifender Milderungsgründe aus dem Dienst entfernt werden müsse.

13

Der Beamte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben. Es werde gerügt, daß sich die Kammer über den Antrag der Verteidigung auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Schuldfähigkeit mit sachfremden Erwägungen hinweggesetzt habe und es damit an der gebotenen Sachaufklärung habe fehlen lassen. Wie sich aus der beiliegenden Begutachtung des Chefarztes Dr. K. vom 6. Juni 1990 ergebe, habe bei ihm - dem Beamten - zur Tatzeit eine Automatenglücksspielsucht vorgelegen. Bei der Tat handele es sich um ein typisches Beschaffungsdelikt eines glücksspielsüchtigen Menschen, so daß die Voraussetzungen für die Anwendung zumindest des § 21 StGB gegeben seien. Im Rahmen der Kannbestimmung des § 21 StGB müsse in jedem Fall auch die vom Gutachter gestellte günstige Zukunftsprognose beachtet werden. Es werde angeregt. Dr. K. als Sachverständigen mit der Erstellung eines vertiefenden Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit zu beauftragen, wobei die Fragestellung auch die eventuelle Anwendung des § 20 StGB einbeziehen sollte.

14

II.

Die Berufung bleibt erfolglos.

15

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil der Beamte einen Verfahrensmangel geltend macht und sich außerdem auf mögliche Schuldunfähigkeit beruft. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

16

In objektiver Hinsicht geht er von den Feststellungen der Vorinstanz aus, die mit der Berufung nicht angegriffen werden und gegen die auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind.

17

Schuldunfähigkeit ist auszuschließen. Es ist davon auszugehen, daß ein erwachsener Mensch in aller Regel schuldfähig, also für seine Handlungen verantwortlich ist. Es mag zwar sein, daß der Beamte zur Tatzeit einer pathologischen Spielsucht anheimgefallen war. Dieser Umstand allein bedeutet jedoch nicht, daß der Betroffene schuldunfähig ist. Dem Senat ist vielmehr aus vergleichbaren anderen Fällen und der einschlägigen Literatur bekannt, daß auch krankhafte Spielleidenschaft grundsätzlich nur in ganz wenigen, extrem gelagerten Fällen zu einer die Schuldfähigkeit ausschließenden seelischen Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB führen kann (vgl. Urteile des Senats vom 4. Juli 1990 - BVerwG 1 D 28.89 - <BVerwG Dok.Ber. B 1990, 261> und vom 7. November 1989 - BVerwG 1 D 65.88 - <BVerwG Dok.Ber. B 1990, 79>; ferner BGH. Beschluß vom 8. November 1988 - 1 StR 544/88 - <JR 1989, 379> mit weiteren Nachweisen und Anmerkung von Körber in JR a.a.O.). Für einen solchen extremen Ausnahmefall bietet aber selbst das vom Berufungsführer vorgelegte Gutachten keinerlei Anhaltspunkte. Aus der Stellungnahme des Chefarztes Dr. K. von der VIII. (Sucht-) Psychiatrischen Abteilung des Allgemeinen Krankenhauses O. in H. vom 6. Juni 1990 ergibt sich im wesentlichen folgendes:

18

In der Nacht zum 25. Dezember 1988 sei der Beamte nach einem Anruf seiner Verlobten durch deren akute Probleme stark belastet worden. Dies habe ihn während des Dienstes am Tag beschäftigt. Er habe zur Tatzeit an einer ausgeprägten Automaten-Glücksspielsucht gelitten; nach dem anamnestischen Material, das dem Gutachter bisher vorliege, sei die Tat ein typisches Beschaffungsdelikt eines glücksspielsüchtigen Menschen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei der Beamte erheblich vermindert fähig gewesen, trotz erhaltener Einsichtsfähigkeit dieses Delikt zu unterlassen. Die forensisch-psychiatrischen Voraussetzungen zur Anwendung des § 21 StGB seien also für dieses Delikt gegeben. Seitdem er durch seinen Arbeitgeber und seine Verlobte mit dem Ausmaß seiner Glücksspielsucht konfrontiert worden sei, also seit über einem Jahr, habe er nicht mehr an den 30-Pfennig-Automaten gespielt. Anfangs sei er ein Vierteljahr lang in ambulanter Therapie einer Suchtberatungsstelle gewesen. Bei aller gebotener Vorsicht lasse sich sagen, daß die Prognose hinreichend günstig sei.

19

In der fachärztlichen Stellungnahme wird also lediglich diskutiert, daß der Beamte vermindert fähig war, sich gemäß seiner vorhandenen Einsicht zu verhalten. Aus verminderter Schuldfähigkeit läßt sich jedoch zugunsten des Beamten nichts herleiten.

20

Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht das Verhalten des Beamten als innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das teils vorsätzlich, soweit es sich um die Unterschlagung des Geldes handelt, teils fahrlässig, soweit es sich um das Fernbleiben vom Dienst handelt, begangen worden ist (§§ 54 Satz 1, Satz 2, Satz 3, 55 Satz 2, 73 Abs. 1, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG).

21

Handelte der Beamte aber insoweit nicht ohne Schuld, so ist das Bundesdisziplinargericht zutreffend von der ständigen Rechtsprechung ausgegangen, daß ein Beamter, der amtlich anvertrautes Geld zu eigennützigen Zwecken verwendet, das Vertrauensverhältnis, das für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßlich ist, zerstört. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit solchen Werten in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer dieses für das Funktionieren der öffentlichen Verwaltung unabdingbare Vertrauen zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen.

22

Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist. Das kann der Fall sein bei einem Handeln aus einer unverschuldeten unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage, bei einer einmaligen unbedachten Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation oder wenn die Tat als Folge einer psychischen Zwangssituation des Täters, ausgelöst durch ein schockartig auf ihn einwirkendes Ereignis, zu werten ist. Schließlich kommt als Milderungsgrund in Betracht, daß ein Täter den Schaden vor Entdeckung ausgleicht oder sich zumindest vor Entdeckung dem Dienstherrn offenbart.

23

Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Zwar hat sich der Beamte nachträglich darauf berufen, er sei im Sommer 1988 an einem Hautleiden erkrankt gewesen; dadurch seien ihm hohe Kosten entstanden, so daß er für seinen eigenen Lebensunterhalt nur wenig Geld zur Verfügung gehabt habe. Das begründet aber keine akute Notlage, abgesehen davon, daß die Darstellung unglaubwürdig ist, denn der Beamte war in der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) ausreichend versichert. Eine besondere Versuchungssituation bestand nicht, denn der Verkauf der Beförderungsscheine und die Entgegennahme des Beförderungsentgelts gehörten zu seinen ständigen Aufgaben. Auch ging der Beamte wohlüberlegt vor, indem er einen Beförderungsschein aus der Blockmitte nahm, also sein Verhalten vertuschen wollte mit der Gefahr, daß andere Kollegen in den Verdacht einer Unregelmäßigkeit geraten oder gar haftbar gemacht werden konnten. Seine Überlegung ging auch dahin, daß er sich vorsorglich zusätzliches Geld für seine abendlichen Vergnügungen verschaffen wollte. Ferner handelte er nicht in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation. Nach eigenen Angaben hatte er an diesem Tage nur noch 30 DM Bargeld zur Verfügung. Das war für ihn nichts Überraschendes, denn er hatte schon häufiger Schulden gemacht. Geldknappheit war also bei ihm nichts Besonderes. Er hätte sich auf die Ausgabe dieses gerade jetzt vorhandenen Geldes beschränken können und müssen. Schließlich hatte er auch nicht den Schaden vor Entdeckung ausgeglichen oder sich zumindest dem Dienstherrn offenbart.

24

Verminderte Schuldfähigkeit - unterstellt sie war gegeben - führt nach ständiger Rechtsprechung nicht dazu, daß in Fällen der vorliegenden Art von der Entfernung aus dem Dienst abzusehen wäre. Seit jeher lehnen die Disziplinargerichte des Bundes eine maßnahmemindernde Wirkung verminderter Schuldfähigkeit ab, wenn der Täter gegen elementare und leicht einsehbare Pflichten verstoßen hat (BVerwGE 33, 9 <11>[BVerwG 17.03.1967 - II D 5/67]; Urteile vom 27. August 1985 - BVerwG 1 D 22.85-, vom 13. November 1985 - BVerwG 1 D 90.85-, vom 5. Mai 1987 - BVerwG 1 D 40.86-, vom 22. Juni 1987 - BVerwG 1 D 99.86-, vom 13. April 1988 - BVerwG 1 D 43.87 - und vom 18. Mai 1988 - BVerwG 1 D 145.87 -). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Eine Liberalisierung des Disziplinarrechts muß dort ihre Grenzen finden, wo es um die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, mithin um die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit ihrer Beamten geht. Ein untragbar gewordener Beamte kann somit nicht deshalb im Dienst verbleiben, weil er vermindert schuldfähig war. Die Wiederholungsgefahr ist in solchen Fällen nicht geringer, sondern eher größer.

25

Da bereits wegen des Anschuldigungspunkts 1 auf die Höchstmaßnahme erkannt werden muß, wirkt sich Anschuldigungspunkt 2 im Ergebnis nicht aus.

26

Abweichend von der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts bewilligt der Senat dem Beamten einen Unterhaltsbeitrag. Richtig ist zwar, daß dieser noch keine sehr lange Beamtenlaufbahn hinter sich hatte und die Tat etwa 11 Monate nach seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beging. Andererseits stand er zur Tatzeit über 12 Jahre im Bundesbahndienst und hatte im wesentlichen seine Aufgaben ordnungsgemäß verrichtet. Auch ist ihm in diesem Zusammenhang eine nicht auszuschließende verminderte Schuldfähigkeit zugute zu halten. Da nicht positiv die Würdigkeit für eine solche Unterstützungsleistung festgestellt werden muß, sondern die Aussage genügt, er sei ihrer nicht unwürdig, ist dem Grunde nach ein Unterhaltsbeitrag zuzuerkennen.

27

Die nach § 77 Abs. 1 BDO zusätzlich erforderliche Unterstützungsbedürftigkeit ist zunächst gegeben, weil der Beamte bisher keine andere Erwerbsquelle hat. Nach seinen persönlichen Verhältnissen ist ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v.H. des erdienten Ruhegehalts angemessen. Die Bewilligung geschieht wie üblich zunächst für die Dauer von sechs Monaten in der Erwartung, daß es dem Beamten gelingt, inzwischen eine andere Erwerbsquelle zu finden. Sollte ihm dies trotz nachdrücklicher Bemühungen während des gesamten Bewilligungszeitraums, also ab sofort, nicht gelingen und weist er dies nach, so kann ihm das Bundesdisziplinargericht einen weiteren Unterhaltsbeitrag bewilligen.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO. Die Bewilligung des Unterhaltsbeitrags wirkt sich kostenmäßig nicht aus, weil der Erfolg insoweit gegenüber dem in erster Linie angestrebten Freispruch nur geringfügig ist.

Bermel
Dr. Hartmann
Pellnitz