Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.07.1990, Az.: BVerwG 1 D 28.89
Tätigkeit als Zugführer der Deutschen Bundesbahn; Strafgerichtliche Verurteilung wegen Untreue; Verwendung amtlich anvertrauten Geldes für private Zwecke; Verminderte Schuldfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit wegen pathologischer Spielsucht; Degradierung als angemessene Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.07.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 28.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 19164
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 01.03.1989 - AZ: II VL 10/88
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer B 1990, 261-263
Verfahrensgegenstand
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Prozessgegner
Bundesbahnobersekretär ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 4. Juli 1990 in München,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Oberregierungsrat Kämena,
Techn. Postassistent Hapke als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 1. März 1989 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Bundesbahnobersekretär ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Tatbestand
I.
1.
Das Amtsgericht ... verhängte durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 9. Juni 1986 gegen den Beamten eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50 DM, weil er in der Zeit vom 24. April bis zum 15. Mai 1986 einen Betrag von 2.297,10 DM, den er in seiner Eigenschaft als Zugführer für Nachlösungen von Fahrkarten im Zug vereinnahmt hatte, pflichtwidrig nicht an die Deutsche Bundesbahn abgeliefert, sondern an Spielautomaten verspielt hatte - Vergehen der Untreue gemäß § 266 StGB -.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten in dem vom Präsidenten der Bundesbahndirektion ... eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren, in dem der Bundesdisziplinaranwalt ihm den durch Strafbefehl geahndeten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last gelegt hat, durch Urteil vom 1. März 1989 in das Amt eines Bundesbahnsekretärs, Besoldungsgruppe A 6, versetzt. Aufgrund der Ausführungen der medizinischen Sachverständigen hat es nicht auszuschließen vermocht, daß der Beamte im Tatzeitraum während des Verspielens der Fahrkarteneinnahmen schuldunfähig gewesen ist, weshalb es ihn von dem schwerwiegenden Vorwurf der Veruntreuung des amtlichen Geldes freigestellt hat. Hingegen hat es ihn wegen einer Kassenverfehlung für schuldig befunden, weil er - obwohl er seine Gepflogenheiten und insbesondere seine Spielsucht kannte - nicht jeweils nach Dienstende die amtlichen Gelder so sicherte, daß sie von ihm während der exzessiven Phase seiner Spielleidenschaft nicht angegriffen werden konnten. Durch seine Spielleidenschaft habe er hinsichtlich der Abrechnungs- bzw. Verwahrpflichten des amtlichen Geldes gleichsam einen erhöhten Verpflichtungstatbestand geschaffen, dem er in schuldhafter Weise nicht Rechnung getragen habe. Insgesamt sei ihm deshalb ein Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2, 55 Satz 2 BBG i.V.m. § 12 Abs. 5 Personenbeförderungsvorschrift I und 77 Abs. 1 BBG zur Last zu legen gewesen.
3.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt,
den Beamten aus dem Dienst zu entfernen.
Zu Unrecht habe das Bundesdisziplinargericht ihn im Zustand eines Spielrausches für schuldunfähig gehalten. Nach einer erstmaligen Erfahrung in Spielsalons hätte der Beamte indes sowohl aufgrund seiner Intelligenz als auch hinsichtlich des vorhandenen Steuerungsvermögens in der Lage sein müssen, dann auf den Besuch von Spielhallen zu verzichten, wenn er dienstliches Geld mit sich führte. Eine Bestätigung hierfür ergebe sich nach der überzeugenden Darlegung des Sachverständigen aus der Tatsache, daß der Beamte nach Entdeckung seines Fehlververhaltens ohne therapeutische Hilfe auf einen weiteren Besuch von Spielhallen völlig verzichten konnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne Spielleidenschaft nur in ganz extrem gelagerten Ausnahmefällen Krankheitswert mit schuldausschließender Wirkung beigemessen werden, was aber im vorliegenden Fall nicht anzunehmen sei.
Die Verteidigung ist der Berufung entgegengetreten und hat beantragt, sie als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, weil der Bundesdisziplinaranwalt den Beamten für schuldfähig im Tatzeitraum hält. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen selbst zu treffen und sie disziplinar zu würdigen. Dabei kann er in objektiver Hinsicht von den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts ausgehen, die mit der Berufung nicht angegriffen sind.
1.
Der Senat geht aufgrund der Einlassungen des Beamten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, und der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel von folgendem Sachverhalt aus:
Der ledige Beamte trennte sich im Jahre 1983 im gegenseitigen Einverständnis von einer langjährigen Freundin. Nach der Trennung begann er, immer häufiger an Geldautomaten zu spielen. Er suchte auch deshalb die Spielhallen auf, weil er zu Hause Probleme mit seinen Eltern hatte und sich dort nicht aufhalten wollte. Innerhalb kurzer Zeit verlor er an den Automaten so viel Geld, daß sein Verdienst nicht mehr ausreichte. Deshalb nahm er mehrfach Kredite auf, die bis Mai 1986 eine Höhe von etwa 45.000 DM erreichten. Zeitweilig verspielte er monatlich bis zu 1.500 DM.
Im Zeitraum vom 24. April bis 15. Mai 1986 hatte der Beamte einen Betrag von 2.297,10 DM für im Zug verkaufte Fahrkarten vereinnahmt. Diese Einnahmen rechnete er nicht fristgerecht bei der Abrechnungsstelle im Bahnhof M. Hauptbahnhof ab und zahlte sie dort auch nicht ein, sondern verspielte sie in dem eben erwähnten Zeitraum zusammen mit privatem Geld in verschiedenen Spielhallen. Im einzelnen lassen sich Ort und Zeit des Verlustes nicht mehr rekonstruieren. Nach Angaben des Beamten ist er sowohl nach dem Dienst als auch vor dem Dienstantritt in Spielhallen eingekehrt und hat dabei privates und im Dienst eingenommenes Geld eingesetzt. Nach den Kassenvorschriften hätte er Einnahmen von über 400 DM jeweils nach Dienstende, sonst spätestens innerhalb von 8 Tagen abrechnen müssen. Vor dem Tatzeitraum hatte er schon seit dem 31. März 1986 keine Fahrgelder mehr abgerechnet, hatte allerdings vom 1. bis zum 23. April 1986 Urlaub. Als er dann bis zum 15. Mai 1986 noch keine Abrechnung vorgenommen hatte, wurde er vom Fahndungsbeamten der Fahndungsstelle M. dem Zeugen M., telefonisch aufgefordert, er solle unverzüglich zur Abrechnung bei ihm erscheinen. Weil er das Geld verspielt und damit am 15. Mai nicht zur Verfügung hatte, blieb er an diesem Tag dem Dienst fern, ließ sich von seinem Vater, dem er seine Machenschaften eingestand, den fehlenden Betrag geben und zahlte ihn am 16. Mai 1986 bei der Abfertigungskasse in M. Hauptbahnhof ein. Dann stellte er sich dem Fahndungsbeamten und gab sein Fehlverhalten noch am selben Tage zu.
2.
Mit dem Bundesdisziplinargericht ist der Senat der Auffassung, daß der Beamte gegen seine Dienstpflichten zur uneigennützigen Wahrnehmung seines Amtes und zur Beachtung dienstlicher Vorschriften gefehlt und damit ein Dienstvergehen gemäß §§ 54 Satz 2, 55 Satz 2 BBG in Verbindung mit § 12 Abs. 5 der Personenbeförderungsvorschrift I der Deutschen Bundesbahn und § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen hat. Er hat entgegen den genannten Vorschriften im Tatzeitraum die eingenommenen Gelder für verkaufte Fahrkarten nicht zeitgerecht abgerechnet. Dies führte dazu, daß der Beamte jeweils auf den Heimfahrten vom Dienst oder auch am folgenden Tage auf dem Wege zum Dienst erhebliche Geldbeträge bei sich hatte, die er dann in den von ihm aufgesuchten Spielhallen einsetzte und verspielte. Der Einsatz des ihm in amtlicher Eigenschaft anvertrauten bzw. überlassenen Geldes aus dem Verkauf von Fahrkarten stellt sich als Zugriff auf amtliche Gelder für private Zwecke dar.
Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten dagegen von dem Vorwurf, amtlich anvertrautes Geld veruntreut zu haben, freigestellt. Der Senat geht aufgrund der persönlichen Lage, in der sich der Beamte nach seiner Einlassung befand, und der Ausführungen der in der Vorinstanz gehörten Sachverständigen davon aus, daß der Beamte im Tatzeitraum einer pathologischen Spielsucht anheimgefallen war. Dieser Umstand allein bedeutet jedoch nicht, daß der Betroffene schuldunfähig ist. Dem Senat ist vielmehr an vergleichbaren anderen Fällen und der einschlägigen Literatur bekannt, daß auch krankhafte Spielleidenschaft grundsätzlich nur in ganz wenigen, extrem gelagerten Fällen zu einer die Schuldfähigkeit mindernden oder sie sogar ausschließenden seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20 und 21 StGB führen kann (vgl. Urteil des Senats vom 7. November 1989 - BVerwG 1 D 65.88 - <BVerwG Dok.Ber.B 1990, 79>; ferner BGH, Beschluß vom 8. November 1988 - 1 StR 544/88 - <JR 1989, 379> mit weiteren Nachweisen und Anmerkung von Kröber in JR a.a.O.). Der Senat geht jedoch davon aus, daß ein solcher extrem gelagerter Ausnahmefall hier nicht mit letzter Sicherheit zu verneinen ist. Der Sachverständige Dr. S. hat in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht nicht ausgeschlossen, daß der Beamte an einzelnen Tagen im Spielrausch keine Steuerungsfähigkeit mehr hinsichtlich der vorgeworfenen Geldverwendung gehabt habe.
Der Beamte selbst hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, er habe die Fahrgeldeinnahmen nicht getrennt von privatem Geld mit sich geführt. Zwar bestehe die Anordnung, privates und amtlich vereinnahmtes Geld getrennt voneinander aufzubewahren. Dies sei aber praktisch nicht möglich, weil die Bundesbahnbeamten kaum Wechselgeld bekämen, so daß sie ohne Zuhilfenahme privaten Geldes ihre Aufgabe im Zug, Fahrkarten zu verkaufen, nicht erfüllen könnten. Wenn er sich in den Spielhallen befunden habe, habe er "Rot" gesehen. In diesem Zeitpunkt sei ihm nicht klar gewesen, ob er amtlich anvertrautes oder privates Geld zum Spielen eingesetzt habe. Das ist genau die Situation, die das Bundesdisziplinargericht in seinem Urteil auf Grund des Sachverständigengutachtens wie folgt wiedergibt:
"Für die Situationen aber, in denen der Beamte sich in Spielhallen beim Spielen befand, könne nicht ausgeschlossen werden, daß er an einzelnen Tagen im Spielrausch (überhaupt) keine Steuerungsfähigkeit mehr hinsichtlich der in dieser Situation begangenen Untreuehandlung/Geldverwendung hatte. In dieser Situation sei bei einem spielsüchtigen Menschen nicht auszuschließen, daß die Fähigkeit zu besonnenem und einsichtigem Handeln ganz aufgehoben war."
Entscheidend ist danach, zu welchem Zeitpunkt der als Untreue angeschuldigte Zugriff geschehen ist. Wäre dies schon vor dem Betreten der Spielhallen anzunehmen, so könnte die spätere Schuldunfähigkeit beim Spielen selbst den Beamten nicht von dem Vorwurf entlasten. Diese Feststellung kann der Senat aber nicht treffen. Der Umstand, daß das amtlich anvertraute Geld bereits jetzt höchst gefährdet war, genügt nicht, um Zueignungsabsicht und damit den Zugriff bereits für die Zeit vor Betreten der Spielhallen anzunehmen. Die Behauptung des Beamten ist nicht lebensfremd, zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen zu sein, er werde beim Spielen gewinnen und die Fahrgeldeinnahmen nicht benötigen. Es wäre im Gegenteil lebensfremd anzunehmen, daß ein Spieler Geld zu dem Zweck einsetzt, es zu verlieren.
Bleiben mit dem Bundesdisziplinargericht auch Zweifel, ob der Beamte tatsächlich schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB war, als er die Spielautomaten bediente und hierbei die ihm durch seine private Barschaft gezogenen Grenzen überschritt, so muß doch nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" hier zugunsten des Beamten angenommen werden, daß er zu diesem Zeitpunkt schuldunfähig war.
3.
Zu Recht hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten in das Amt eines Bundesbahnsekretärs versetzt. Der Senat folgt den zutreffenden Maßnahmeerwägungen der Vorinstanz. Die nicht rechtzeitige Ablieferung der Fahrgeldeinnahmen stellt ein schwere Dienstvergehen vor allen Dingen deshalb dar, weil der Beamte seine Spielleidenschaft kannte und damit um die Gefährdung mitgeführten dienstlichen Geldes wußte. Diese Gefährdung hätte er durch das rechtzeitige Abliefern des Geldes abwenden müssen. Wenn er dies nicht tat, so handelte er in so schwerer Weise pflichtwidrig, daß seine Degradierung unvermeidbar ist.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 2 und 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.
Pellnitz
Sträter