Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.04.1988, Az.: BVerwG 1 D 43.87
Entfernung einer Postbeamtin aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme; Verwahrungsbruch durch Ansichbringen von Briefsendungen; Verminderung der Steuerungsfähigkeit durch Alkoholabhängigkeit und Tablettenabhängigkeit; Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses bei eigennütziger Verletzung leicht einsehbarer Kernpflichten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.04.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 43.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 18219
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 18.02.1987 - AZ: VIII VL 91/86
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 13. April 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Siegfried Frisch,
Posthauptschaffner Wolfgang Schmidt als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Posthauptschaffnerin ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 18. Februar 1987 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag auf zehn vom Hundert des erdienten Ruhegehalts festgesetzt wird.
Gründe
I.
In dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren legt der Bundesdisziplinaranwalt der Beamtin als Dienstvergenen zur Last.
am 18. Mai 1983 während ihres Briefeingangs- und Zustelldienstes sich zehn ihr zur Weiterleitung ausgehändigte Briefe in einer strafrechtlich als Verwahrungsbruch gewerteten Weise zugeeignet zu haben.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Beamtin durch Urteil vom 18. Februar 1987 unter Zubilligung eines befristeten Unterhaltsbeitrags aus dem Dienst entfernt. Es hat seiner Entscheidung im wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt:
Da sich beim Postamt Sch. die Verluste von Briefen mehrten, dafür die Briefeingangsstelle in Frage kam und im Zustellbezirk der Beamtin nur der Verlust eines einzigen Einschreibebriefes vorgekommen war, geriet sie in Verdacht, sich mit Postsendungen unredlich zu befassen. Daraufhin wurden sechs Briefsendungen präpariert, die nicht für der. Zustellbezirk der Beamtin bestimmt waren. Diese Briefe wurden der Beamtin, die vor Beginn ihres Zustellgeschäftes in der Briefeingangsverteilung Dienst zu leisten hatte, am 18. Mai 1983 von der Aufsichtskraft zusammen mit anderen nicht für ihren Zustellbezirk bestimmten Briefen in einem Bund übergeben. Sie hätten sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung später in den Verteilfächern der betreffenden Zustellbezirke befinden müssen.
Das war jedoch nicht der Fall. In der nach ihrem Zustellgang kontrollierten Handtasche wurde ein gelber Umschlag entdeckt, in dem sich die sechs präparierten Sendungen und weitere vier Briefe befanden. Im anschließenden Strafverfahren wurde gegen die Beamtin durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 6. September 1983 wegen Verwahrungsbruchs - Vergehen gemäß § 133 Abs. 1 und 3 StGB - eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50 DM verhängt.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verletzung der Pflicht der Beamtin zu gewissenhafter und uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zur Beachtung dienstlicher Vorschriften (§ 55 Satz 2 BBG) gewertet und als ein vorsätzlich begangenes Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG angesehen. Es hat weiter ausgeführt, dieses Dienstvergehen wiege so schwer, daß die Beamtin aus dem Dienst entfernt werden müsse, obwohl ihr möglicherweise eine erhebliche Verminderung ihrer Steuerungsfähigkeit durch Alkohol- und Tablettenabhängigkeit zuzubilligen sei.
Eines Unterhaltsbeitrages sei die Beamtin wegen ihrer langjährigen ordentlichen Dienstleistungen bei der Deutschen Bundespost nicht unwürdig, trotz des Einkommens ihres Ehemannes auch im Umfang von 40 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts bedürftig.
Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil beantragt die Beamtin, sie freizusprechen, hilfsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Zur Begründung macht sie im wesentlichen geltend: Die Entfernung aus dem Dienst treffe sie schon deshalb besonders schwer, weil sie sich durch den Dienst erheblichen körperlichen Schaden zugezogen habe. Sie leide an Fuß- und rheumatischen Gelenkbeschwerden und an Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule, so daß sie für das Arbeitsamt nicht mehr in eine Erwerbstätigkeit zu vermitteln sei und ihr die Fortsetzung ihres Postzustelldienstes auch ohne die vorläufige Dienstenthebung nicht mehr möglich gewesen wäre. Auch seelisch sei sie krank; seit etwa vier Jahren habe sie sich von Ängsten und schwerem Druck nicht mehr zu befreien vermocht. Sie habe sich durch ihre Tat nicht bereichern wollen und besitze an materiellen Werten auch nichts. Sie habe vielmehr aus einem tiefen seelischen Zwang heraus gehandelt, dessen sie sich nicht habe erwehren können, und habe sich schließlich dem Alkohol zugewendet und sich selbst damit letzten Endes ganz aufgegeben. Zwar sei es ihr durch eine Kur gelungen, vom Alkohol wieder loszukommen; doch als Alkoholikerin glaube man ihr offenbar nicht. Das Urteil des Bundesdisziplinargerichts empfinde sie als zu hart; sie fühle sich deshalb nicht angemessen gemaßregelt.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Sie ist unbeschränkt eingelegt mit der Folge, daß der Senat den Sachverhalt selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu würdigen hat. In objektiver Hinsicht kann er hierbei von den unbestrittenen Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts ausgehen.
Auch im übrigen folgt der Senat dem Bundesdisziplinargericht, insbesondere in der Auffassung, daß die Schuld der Beamtin zur Tatzeit zwar im Sinne des § 21 StGB erheblich eingeschränkt, nicht jedoch im Sinne des § 20 StGB ausgeschlossen war. Das ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen, Prof. Dr. Dr. K. von der Medizinischen Hochschule in ... der in der Untersuchung vernommen worden ist und dabei auf sein schriftlich erstattetes Gutachten Bezug genommen hat. Dieses Gutachten überzeugt; es läßt zugleich erkennen, daß sämtliche Gesichtspunkte, die die Beamtin auch dem Senat in der Hauptverhandlung zu ihrem damaligen physischen und psychischen Zustand vorgetragen hat, von dem Sachverständigen berücksichtigt worden sind. Dem Senat ist ohnedies bekannt, daß Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit für sich nicht schlechthin die straf- bzw. disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit des Betroffenen ausschließt.
Das danach feststehende Dienstvergehen nacht die disziplinare Höchstmaßnahme unabweisbar.
Ein Beamter, der ihm anvertraute Postsendungen in der Absicht an sich nimmt, vorgefundenes Geld für sich zu behalten, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seiner Verwaltung und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung in unheilbarer Weise. Die Verwaltung ist auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichem Geld und Gegenständen, die ihr zur Beförderung anvertraut werden, in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Sie muß Kontrolle daher weitgehend dadurch ersetzen, daß sie die Durchführung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben in die Hände von Dienstkräften legt, denen sie unbedingt vertrauen kann, weil sie mit ihnen durch ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis verbunden ist, wie es das Beamtenverhältnis darstellt (§ 2 Abs. 1 BBG). Wer diese für das an Effektivität und Sparsamkeit orientierte Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßliche Vertrauensgrundlage durch eigennütziges Handeln zerstört, muß daher - und das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt - grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen.
Von der danach grundsätzlich gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme sind Ausnahmen nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte nur dann möglich, wenn Umstände vorliegen, die sich generalisierender Betrachtung entziehen und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten trotz dessen Schuld noch nicht unheilbar zerstören, die vielmehr der Erwartung Raum geben, uneingeschränktes Vertrauen als notwendige Grundlage für weitere Zusammenarbeit werde sich künftig wiederherstellen lassen. Ein solcher Ausnahmetatbestand kann nur dann anerkannt werden, wenn der Beamte in einer auf andere Weise nicht zu beseitigenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage oder einer schockartig ausgelösten psychischen Zangssituation versagt hat oder wenn sich das Dienstvergehen als die einmalige und persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat eines sonst zuverlässigen Beamten darstellt (ständige Rechtsprechung; zuletzt Urteile vom 9. November 1987 - BVerwG 1 D 131.86 - und vom 22. März 1988 - BVerwG 1 D 63.87 -). Daß hier keiner dieser drei Ausnahmegründe vorgelegen hat, hat das Bundesdisziplinargericht zutreffend festgestellt.
Eine finanzielle Notlage der Beamtin kann schon wegen den Einkünften ihres Ehemannes nicht angenommen werden. Zutreffend wird in dem Entlassungsbericht des ...-Stiftes vom 17. September 1984 demgemäß ausgeführt, daß finanzielle Schwierigkeiten bei der Beamtin nicht vorgelegen haben. Für eine schockartig ausgelöste außergewöhnliche Seelenlage gibt der Sachverhalt gleichfalls nichts her.
Aber auch eine unüberlegte Augenblickstat hat das Bundesdisziplinargericht mit zutreffenden Erwägungen verneint, weil die Beamtin nicht plötzlich und überrascht reagiert, sie die zehn später bei ihr vorgefundenen Postsendungen vielmehr planvoll mit dem Ziel ausgesucht hat, sie zu Hause auf Geld hin zu untersuchen. Für die Annahme einer ungewöhnlichen Versuchungssituation ist unter diesen Umständen ebensowenig Raum wie dafür, daß die Beamtin kopflos gehandelt hätte.
Von der gebotenen Dienstentfernung kann die Beamtin auch der Umstand nicht bewahren, daß sie nach dem Gutachten des Sachverständigen wegen neurotisch-depressiver Dekompensation und aktueller alkohol- und medikamenten-toxischer seelischer Auswirkungen im Sinne des § 21 StGB nur vermindert schuldfähig gewesen ist. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch verminderte Schuldfähigkeit die Fortsetzung eines seiner Vertrauensgrundlage entledigten Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht rechtfertigen kann, wenn es sich um die eigennützige Verletzung von leicht einsehbaren Kernpflichten handelt (Urteil vom 23. September 1987 - BVerwG 1 D 16.87 - <BVerwG Dok.Ber.B 1988, 9> mit weiteren Nachweisen). Die Beamtin hat derartige Kernpflichten verletzt.
Muß es danach bei der Dienstentfernung bleiben, so ist gemäß § 77 Abs. 1 BDO erneut über die Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages zu befinden, zumal der Bundesdisziplinaranwalt eine Entscheidung zum Nachteil der Beamten beantragt hat (vgl. § 80 Abs. 4 BDO). Dieser Antrag ist begründet. Im Hinblick auf die Zweckbestimmung eines Unterhaltsbeitrages kann bei der Bedürftigkeitsprüfung nur der notwendige Lebensbedarf zugrunde gelegt werden (vgl. auch Pschollkowski: "Probleme zur Bedürftigkeit beim nach den §§ 77, 110 Bundesdisziplinarordnung - BDO - zu bewilligenden Unterhaltsbeitrag in der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts" in PersV 1983. 493). Als Richtmaß haben daher die Regelsätze der Sozialhilfe zu dienen, die im wesentlichen denselben Zweck verfolgen. Hiernach würden der Beamtin unter Berücksichtigung ihrer Familienverhältnisse und der auf ihrem Eigenheim lastenden Zins- und Tilgungspflichten monatlich knapp 1.700 DM zustehen, ein Betrag, der von den Nettoeinkünften des ihr gegenüber zum Unterhalt verpflichteten Ehemanns aus Berufstätigkeit nur um rd. 150 DM überschritten wird. Unter Berücksichtigung dessen, daß vom Arbeitsverdienst nach der Rechtsprechung des Senats vorab 200 DM als "Werbungskosten" zum Ausgleich berufsbedingter Aufwendungen abgesetzt zu werden pflegen, setzt der Senat den Unterhaltsbeitrag auf 10 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts fest. Da zu diesem Grundbetrag noch der Unterschiedsbetrag zum Ortszuschlag in voller Höhe und das Kindergeld gezahlt werden, reicht der Unterhaltsbeitrag nicht nur dazu aus, den Differenzbetrag zwischen berichtigtem Nettoeinkommen des Ehemanns und Sozialhilfeansprüchen auszugleichen, sondern er ermöglicht es darüber hinaus, gewisse Mehraufwendungen zu decken, die mit dem Gesundheitszustand der Beamtin und ihrer Schwerbehinderung verbunden sind. Sollte die Beamtin aus von ihr nicht zu verantwortenden Gründen in finanzielle Not geraten, so steht es ihr frei, sich wegen der Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Pellnitz