Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.11.1987, Az.: BVerwG 1 D 131.86
Disziplinarmaßnahme gegen einen Schalterbeamten der Deutschen Bundespost; Unterschlagung eines amtlich anvertrauten Geldbetrages; Trunkenheit am Steuer außerhalb des Dienstes; Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme; Eigentumsdelikt zu Lasten des Dienstherrn; Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.11.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 131.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 17597
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 13.10.1986 - AZ: VI VL 20/86
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Posthauptsekretär ..., geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. November 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Posthauptsekretär Klaus Reineck,
Posthauptschaffner Heinz Gundlach als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - ... -, vom 13. Oktober 1986 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Nachdem der Beamte in zwei Strafverfahren wegen versuchten Betruges bzw. wegen Trunkenheit im Straßenverkehr bestraft worden war, legt der Bundesdisziplinaranwalt in dem vom Präsidenten der Landespostdirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren mit dem Vorwurf.
- 1.
am 23. November 1983 der von ihm geführten Kasse 500 DM entnommen zu haben, um sie für sich zu behalten,
- 2.
am 17. April 1985 gegen 3.15 Uhr außerhalb des Dienstes trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit mit seinem Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen zu haben.
dem Beamten den Sachverhalt, der jeweils Gegenstand der rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren war, als Dienstvergehen zur Last.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 13. Oktober 1986 aus dem Dienst entfernt. Es hat, teils unter gesetzlicher Bindung an strafgerichtliche Urteilsfeststellungen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO), im wesentlichen folgendes festgestellt:
Um einen gegen den Beamten bestehenden Verdacht zu bestätigen oder zu entkräften, wurde an dem von ihm geführten Postschalter am 23. November 1983 eine Prüfeinzahlung vorgenommen. Ihm wurde ein Postsparbuch vorgelegt, in das er eine Einzahlung von 5.000 DM eintragen sollte. Der Einzahlungsschein war auch entsprechend ausgefüllt; der dem Schein beigefügte Geldbetrag betrug aber 5.500 DM, bestehend aus fünfundfünfzig 100-DM-Scheinen, die nach Nummer und Serie erfaßt waren.
Obwohl der Beamte den ihm übergebenen Geldbetrag zählte und den richtigen Wert erkannte, sagte er von dem Mehrbetrag nichts. Er trug als Einzahlung auch nur 5.000 DM in das Postsparbuch, im Einzahlungsschein und in der Tagesliste für den Postsparkassendienst ein. Dann gab er das Postsparbuch an den Einzahler zurück.
Nachdem dieser das Postamt verlassen hatte, zählte er den in einer Geldscheintasche verwahrten Betrag nochmals nach. Danach steckte er nur fünfzig 100-DM-Scheine in die Geldscheintasche zurück; die restlichen fünf legte er beiseite und schloß anschließend Geldscheintasche und die fünf 100-DM-Scheine im Wertgelaß seines Schalters ein. Bei der Kassenübergabe an seinen Dienstnachfolger wies er lediglich einen Mehrbetrag von etwa 5 DM aus, obwohl, wie eine Überprüfung des Kassenbestands des Dienstnachfolgers ergab, von den zahlen- und serienmäßig erfaßten 100-DM-Scheinen dort noch insgesamt 52 vorhanden waren.
Durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - ... in ... vom 12. September 1984 wurde der Beamte wegen versuchten Betruges - Vergehen gemäß §§ 263, 22, 23 StGB - mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 DM bestraft. Das Urteil wurde durch Rücknahme der von dem Beamten eingelegten Berufung am 25. Februar 1985 rechtskräftig.
2.
Am 17. April 1985 gegen 3.15 Uhr befuhr der Beamte in ... mit seinem Pkw die ... Straße in Richtung ... Straße. Er hatte eine Blutalkoholkonzentration von 2,5 Promille zur Zeit der Blutentnahme und war alkoholbedingt fahruntüchtig.
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts ... in ... vom 3. Juli 1985 wurde er wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr - Vergehen gemäß § 316 StGB - mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 70 DM bestraft. Der Strafbefehl wurde durch Rücknahme des von dem Beamten eingelegten Einspruchs am 3. September 1985 rechtskräftig.
Den als Betrugsversuch abgeurteilten Sachverhalt hat das Bundesdisziplinargericht als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zu redlicher, uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG), die Trunkenheitsfahrt ebenfalls als Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) gewürdigt, da die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im Zustand alkoholbedingter Fahruntauglichkeit ein Delikt mit echtem kriminellem Gehalt und daher in besonderem Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG). Insgesamt hat das Bundesdisziplinargericht ein vorsätzliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBG angenommen, dessen Schwergewicht in der Unterschlagung dienstlich anvertrauten Geldes liege, die allein die Dienstentfernung unabweisbar mache. Denn keiner der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmegründe liege vor; auch der Ausnahmegrund einer einmaligen, unbedachten Augenblickstat eines sonst tadelfreien Beamten sei nicht gegeben.
Eines Unterhaltsbeitrages hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten mit Rücksicht auf seine lange, im übrigen tadelfreie Dienstzeit mit guten Leistungen nicht für unwürdig gehalten; im Hinblick auf das Einkommen seiner Ehefrau, das noch über dem höchstzulässigen Unterhaltsbeitrag liege, sei der Beamte aber nicht im Sinne des § 77 Abs. 1 BDO bedürftig.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit seiner Berufung, mit der er eine mildere Disziplinarmaßnahme beantragt und zu deren Begründung er geltend macht:
Wohl sehe er ein, ein schweres Dienstvergehen begangen zu haben. Zu Unrecht habe das Bundesdisziplinargericht jedoch den Ausnahmegrund der persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat verneint; noch ehe er sich endgültig zum Wegnehmen der 500 DM entschlossen habe, sei er durch die Aufforderung seines Vorgesetzten, den Kassenabschluß schon am Mittag, d.h. vorzeitig, zu fertigen, in eine Situation gedrängt worden, die ihm keine Möglichkeit mehr gelassen habe, das Geld unbemerkt wieder zur Kasse zu legen.
Unter diesen Umständen empfinde er den mit der Dienstentfernung verbundenen Existenzverlust als zu hart.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Sie ist vom Inhalt her auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt mit der Folge, daß der vom Bundesdisziplinargericht festgestellte Sachverhalt und die Würdigung als Dienstvergehen für den Senat bindend sind. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme und gegebenenfalls darüber zu befinden, ob dem Beamten ein Unterhaltsbeitrag zu gewähren ist (§ 77 BDO).
Das Schwergewicht des Dienstvergehens liegt eindeutig auf Anschuldigungspunkt Nr. 1, der vom Bundesdisziplinargericht zutreffend als unerlaubter Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld gewürdigt worden ist, aus dem sich die Notwendigkeit der disziplinaren Höchstmaßnahme ergibt.
Ein Beamter, der ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld auch nur vorübergehend zum Zwecke privaten Verbrauchs seinem Dienstherrn vorenthält, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seiner Verwaltung und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung in unheilbarer Weise. Die Verwaltung ist auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Sie muß Kontrolle daher weitestgehend dadurch ersetzen, daß sie die Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben in die Hände von Dienstkräften legt, denen sie unbedingt vertrauen kann, weil sie mit ihnen - wie durch das Beamtenverhältnis nach § 2 Abs. 1 BBG - durch ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis verbunden ist. Wer diese für das an Effektivität und Sparsamkeit orientierte Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßliche Vertrauensgrundlage zerstört, muß daher - und das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt - grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses durch auf die Höchstmaßnahme lautendes Disziplinarurteil rechnen.
Von der danach grundsätzlich gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme sind Ausnahmen nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte des Bundes und der Länder nur dann möglich, wenn Umstände vorliegen, die sich generalisierender Betrachtung entziehen und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten trotz dessen Schuld noch nicht unheilbar zerstören, die vielmehr der Erwartung Raum lassen, uneingeschränktes Vertrauen als notwendige Grundlage für weitere Zusammenarbeit werde sich künftig wiederherstellen lassen. Ein solcher Ausnahmetatbestand kann nur dann anerkannt werden, wenn der betroffene Beamte in einer auf andere Weise nicht zu beseitigenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage oder in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangslage versagt hat oder wenn sich das Dienstvergehen als die einmalige und persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat eines sonst zuverlässigen Beamten darstellt.
Das Bundesdisziplinargericht hat zutreffend ausgeführt, daß von den danach gegebenen Ausnahmegründen hier nur der einer unbedachten Gelegenheitstat in Betracht kommen könnte. Indessen sind auch die Voraussetzungen dieses Ausnahmegrundes nicht gegeben. Der Sache nach unzutreffend ist es schon, daß der Beamte überraschend von seinem Vorgesetzten zu vorzeitiger Aufstellung des Kassenabschlusses aufgefordert worden sei und daher keine Gelegenheit mehr gehabt habe, das Geld unbemerkt zu den Kassenbeständen zu legen. Beides steht in Widerspruch zu Feststellungen aus dem Strafverfahren. Wie der Postbeamte ... am 8. Dezember 1983 als Zeuge bekundet hat, hatte er mittwochs stets ab 12.00 Uhr Dienst und zu dieser Zeit die Kasse von seinem Vorgänger, nämlich dem Beamten, zu übernehmen, der den vorangehenden Frühdienst, beginnend um 7.30 Uhr, zu leisten hatte. Es ist also nicht richtig, daß der Beamte an dem betreffenden Tag, der gleichfalls ein Mittwoch war, seinen Kassenabschluß zu einer unvorhergesehenen Zeit hätte machen müssen.
Weiter ist es nicht richtig, daß der Beamte das Geld nicht mehr unbemerkt hätte zurücklegen können. Er selbst hat am 5. September 1984 vor dem Strafgericht eingeräumt, er hätte, wenn er - was er damals freilich noch in Abrede stellte - "etwas Krummes" gemacht hätte, allemal Zeit gehabt, das Geld zurückzulegen. Von einem Überraschungseffekt für den Beamten kann danach keine Rede sein.
Ungeachtet dessen könnte aber auch auf der Grundlage der Einlassung des Beamten ein Ausnahmegrund nicht anerkannt werden. Denn er hätte auch dann nicht plötzlich in einer Augenblickssituation versagt. Selbst wenn er zunächst nach Entdeckung des Mehrbetrags der Einzahlung noch unentschlossen gewesen sein sollte, so war sein späterer Entschluß, das Geld für sich zu behalten, doch das Ergebnis folgerichtiger Überlegung, nicht etwa der rasche Entschluß auf die plötzliche Konfrontierung mit einem überraschenden Sachverhalt hin. Eine persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat kann somit, wie das Bundesdisziplinargericht mit Recht ausgeführt hat, auch unter diesen Umständen nicht angenommen werden.
Auch eine finanzielle Notlage des Beamten scheidet aus, selbst wenn man aufgrund seiner Einlassung in der Hauptverhandlung vor dem Senat davon ausgeht, daß ihm kurz vor dem betreffenden Tage seine Brieftasche mit etwa 800 DM abhanden gekommen sei. Das mag einen finanziellen Engpaß zur Folge gehabt haben. Von einer existenzbedrohenden Notlage kann jedoch zumindest wegen des Arbeitseinkommens der Ehefrau keine Rede sein, zumal es am 23. November nur um die relativ kurzfristige Überbrückung bis zu einem Zeitpunkt gegangen wäre, an dem durch die jährliche Sonderzuwendung weit höhere Dienstbezüge ausgezahlt werden als zu den anderen elf Monatsersten.
Von nicht unerheblicher Bedeutung ist auch Anschuldigungspunkt Nr. 2. Trunkenheit am Steuer eines Kraftwagens ist kein Bagatelldelikt, sondern angesichts der heute jedermann bekannten Gefahren, die von trunkenen Kraftfahrern für Leib und Leben anderer Menschen und für oft bedeutende Sachwerte ausgehen, eine Straftat mit kriminellem Gehalt. Wer sich den in Massenmedien verbreiteten Mahnungen und Warnungen verschließt, wer sich allen einschlägigen Erkenntnissen und Erfahrungen zum Trotz nach erheblichem Alkoholgenuß an das Steuer eines Kraftwagens setzt und sich einer Trunkenheitsstraftat schuldig macht, handelt verantwortungslos. Er offenbart eine sozialschädliche Einstellung, die nicht ohne negativem Einfluß auf sein eigenes Ansehen in der Öffentlichkeit, aber auch das der Beamtenschaft überhaupt ist, die das berufserforderliche Ansehen in der Regel sogar erheblich beeinträchtigt. Gleichwohl würde Anschuldigungspunkt Nr. 2 für sich allein nur eine Geldbuße erfordern, da irgendwelche dienstrechtlichen Erschwerungsgründe nicht ersichtlich sind, mag auch der Blutalkoholspiegel des Beamten zur Tatzeit bemerkenswert hoch gewesen sein. Eine Gefährdung des Beamtenverhältnisses wäre durch diese Verfehlung allein nicht eingetreten.
Insgesamt muß es aber bei der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts bewenden. Das gilt auch hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages. Der sonst günstig beurteilte und langjährig im Dienst der Deutschen Bundespost bewährte Beamte ist einer solchen Vergünstigung zwar nicht unwürdig; er ist aus den vom Bundesdisziplinargericht genannten Gründen jedoch nicht bedürftig, da sich die Frage der Bedürftigkeit grundsätzlich an den Sozialhilfeleistungen zu orientieren hat. Sollte der Beamte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen in Not geraten, so steht es ihm frei, sich zu gegebener Zeit wegen der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.
Die Berufung muß daher mit der Kostenfolge aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO zurückgewiesen werden.
Dr. Hartmann
Pellnitz