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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.03.1988, Az.: BVerwG 1 D 63.87

Disziplinarverfahren gegen einen Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.03.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 63.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 18117
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 23.03.1987 - AZ: XI VL 31/86

In dem Rechtsstreit
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 22. März 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Bundesbahnoberinspektor Gerhard Spanner, Posthauptschaffnerin Christa Roser als ehrenamtliche Richter,
Oberregierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts Kammer XI ..., vom 23. März 1987 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

1

I.

Nachdem das Schöffengericht beim Amtsgericht ... den Beamten am 2. April 1986 wegen fortgesetzter Untreue zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt hatte und das Urteil alsbald rechtskräftig geworden war, legt der Bundesdisziplinaranwalt in dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren dem Beamten den strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.

2

Durch Urteil vom 23. März 1987 hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten unter Zubilligung eines befristeten Unterhaltsbeitrages aus dem Dienst entfernt. Es hat unter gesetzlicher Bindung an die strafgerichtlichen Urteilsfeststellungen (vgl. § 18 Abs. 1 BDO) im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:

3

Der als Paketzusteller beim Postamt L. eingesetzte Beamte hatte unter anderem Nachnahmesendungen gegen Einziehung der Nachnahmebeträge und Paketzustellgebühren an die Empfänger auszuliefern und die von ihm eingezogenen Gelder noch am selben Tag mit der Post abzurechnen und an die Zustellkasse abzuführen. In folgenden Fällen kam er dieser Verpflichtung nicht vorschriftsgemäß nach, sondern rechnete die eingezogenen Gelder, die er für seine privaten Zwecke verwendete, nicht oder erst mit Verspätung ab:

  1. 1.

    Eine am 26. September 1985 eingezogene Nachnahme (506,60 DM) nebst Paketzustellgebühr (2,20 DM) führte er erst am 4. Oktober 1985,

  2. 2.

    eine am 11. Oktober 1985 eingezogene Nachnahme (890,81 DM) nebst Paketzustellgebühr (2,20 DM) führte er erst am 19. Oktober 1985,

  3. 3.

    eine am 12. Oktober 1985 eingezogene Nachnahme (659,50 DM) nebst Paketzustellgebühr (2,20 DM) führte er erst am 21. Oktober 1985 an die Postkasse ab.

  4. 4.

    Eine am 17. oder 18. Oktober 1985 eingezogene Nachnahme (509,50 DM) nebst Paketzustellgebühr (2,20 DM),

  5. 5.

    eine am 19. Oktober 1985 eingezogene Nachnahme (328,90 DM) nebst Zustellgebühr (2,20 DM),

  6. 6.

    eine in der Zeit vom 19. bis 22. Oktober 1985 eingezogene Nachnahme (364,50 DM) nebst Paketzustellgebühr (2,20 DM),

  7. 7.

    eine im selben Zeitraum eingezogene Nachnahme (289,68 DM) nebst Zustellgebühr (2,20 DM),

  8. 8.

    eine im selben Zeitraum eingezogene Nachnahme (70,15 DM) nebst Paketzustellgebühr (2,20 DM) und schließlich

  9. 9.

    eine in der Zeit vom 17. bis 22. Oktober 1985 eingezogene Nachnahme (91,- DM) nebst Zustellgebühr (2,20 DM),

4

insgesamt mithin 1.666,93 DM, führte er überhaupt nicht an die Postkasse ab, weil sein Vorgehen im Oktober 1985 aufgedeckt wurde und er die Gelder nicht mehr zuvor abrechnen konnte. Der Beamte habe, so stellt das Bundesdisziplinargericht weiter fest, aus einem von ihm nebenher betriebenen Handel mit Bier nach anfänglich gutem Geschäft Verluste erlitten, so daß er, als seine Ehefrau zur Geburt des zweiten Kindes ins Krankenhaus mußte und er unbezahlten Urlaub erhielt, um die damals sieben Jahre alte Tochter betreuen zu können, in eine finanzielle Notlage geraten sei, aus der er einen Ausweg nur durch Zugriff auf die von ihm eingezogenen Gelder gesehen habe. Denn auf die Idee, seine finanziellen Verhältnisse mit Aufnahme eines Kredites zu regeln, sei er nicht gekommen; ein neuer Kredit hätte zudem nur noch weitere Zinsen gekostet.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als vorsätzliche Verstöße des Beamten gegen seine Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG), sein Amt uneigennützig und gewissenhaft zu führen (§ 54 Satz 2 BBG), sich innerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) und dienstliche Anordnungen auszuführen (§ 55 Satz 2 BBG), gewürdigt und insgesamt als ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG angesehen. Dieses Dienstvergehen wiege so schwer, daß die Dienstentfernung des Beamten unabweisbar sei. Wegen seiner bislang ansonsten jedoch im wesentlichen tadelfreien dienstlichen Führung sei er eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig, in Höhe des gesetzlichen Höchstsatzes und auf die Dauer von zunächst sechs Monaten auch bedürftig.

6

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit seiner als Widerspruch bezeichneten Berufung, die auf eine unterhalb der Dienstentfernung liegende Disziplinarmaßnahme nach § 10 BDO, die sogenannte Dienstgradherabsetzung, gerichtet, ausdrücklich auf die Höhe der Disziplinarmaßnahme beschränkt und im wesentlichen damit begründet ist, daß das Bundesdisziplinargericht zu Unrecht eine ausweglose Notlage zu seinen Gunsten verneint habe. In diese Notlage sei er durch Umsatzrückgang des Getränkevertriebs geraten, zumal seine Ehefrau damals in anderen Umständen gewesen sei und vor der Niederkunft ihres zweiten Kindes gestanden habe. Während der krankenhausbedingten Abwesenheit seiner Ehefrau habe er seine Tochter versorgen und dafür unbezahlten Urlaub nehmen müssen, was seine finanzielle Situation noch mehr verschlechtert und die Möglichkeit, Kredit zu beschaffen, ausgeschlossen habe.

7

Daß er den Schaden bereits vor Aufdecken seiner Verfehlungen weitgehend wieder gutgemacht gehabt habe, habe das Bundesdisziplinargericht gleichfalls nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt.

8

II.

Die Berufung ist unbegründet.

9

Sie ist ausdrücklich, aber auch vom Antrag und von ihrer Begründung her auf das Disziplinarmaß beschränkt mit der Folge, daß der Senat den vom Bundesdisziplinargericht festgestellten Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde zu legen und ebenfalls von der disziplinarrechtlichen Würdigung des Sachverhalts als Dienstvergehen auszugehen hat. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme und ggf. darüber zu befinden, ob und ggf. in welcher Höhe dem Beamten ein Unterhaltsbeitrag zu gewähren ist.

10

Ein Beamter, der ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld auch nur vorübergehend zum Zwecke privaten Verbrauchs seinem Dienstherrn vorenthält, zerstört das Vertrauensverhältnis zu seiner Verwaltung und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung regelmäßig in unheilbarer Weise. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Sie muß Kontrolle daher weitgehend dadurch ersetzen, daß sie die Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben in die Hände von Dienstkräften legt, denen sie vertrauen kann, weil sie mit ihnen durch ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis, wie es das Beamtenverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 BBG darstellt, verbunden ist. Wer diese für das an Effektivität und Sparsamkeit orientierte Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßliche Vertrauensgrundlage zerstört, muß daher, das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt, grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (ständige Rechtsprechung; zuletzt Urteil vom 8. März 1988 - BVerwG 1 D 73.87 -).

11

Von der danach grundsätzlich gebotenen Entfernung aus dem Dienst sind Ausnahmen nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte von Bund und Ländern nur möglich, wenn Umstände vorliegen, die sich generalisierender Betrachtung entziehen und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten trotz dessen Schuld noch nicht unheilbar zerstören, die vielmehr der Erwartung Raum lassen, uneingeschränktes Vertrauen als notwendige Grundlage für weitere Zusammenarbeit werde sich künftig wieder herstellen lassen.

12

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

13

Als Umstand, der ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen könnte, kommt hier allenfalls der einer wirtschaftlichen Notlage in Betracht. Der Senat glaubt dem Beamten, daß er sich zur Tatzeit in finanzieller Not befunden hat.

14

Zwar hat sich der unbezahlte Urlaub, den der Beamte wegen der Niederkunft seiner Ehefrau vom 24. Juni bis 8. Juli 1985 genommen hat, schon im August 1985 auf das Familieneinkommen dergestalt ausgewirkt, daß ihm wegen der Rückforderung von 1.125,02 DM im August 1985 nur 831,18 DM netto an Dienstbezügen ausgezahlt worden sind. Da seine Ehefrau aus ihrer Erwerbstätigkeit bei der Deutschen Bundespost für August 1985 auch nur 43 DM netto bezogen hat, standen den Eheleuten aus Berufstätigkeit für diesen Monat nur insgesamt 874 DM zur Verfügung. Dieser Betrag reichte selbst zur unbedingt notwendigen Lebensführung bei sparsamster Wirtschaftsführung nicht aus, auch wenn berücksichtigt wird, daß die Ehefrau Mutterschaftsgeld von 527 DM monatlich erhielt. Denn der Beamte mußte für die Familienwohnung monatlich 650 DM an Miete aufbringen; er mußte außerdem für einen Kredit bei der Stadtsparkasse monatlich 600 DM an Tilgung und Zinsen, für einen Kredit bei der ...-Bank monatlich 327 DM aufwenden. Die Verpflichtungen des Beamten überstiegen danach die Einkünfte jedenfalls im August 1985 erheblich, und eine finanzielle Notlage läßt sich auch für die Folgezeit keineswegs ausschließen, selbst wenn es gelungen sein sollte, die Zeit vom August bis zu der privaten Verwendung amtlicher Gelder im September und Oktober 1985 auf irgendeine Weise so zu überbrücken, daß er die eingezogenen Nachnahmen und Gebührenbeträge selbst zunächst noch unangetastet lassen und ohne Verzug abrechnen konnte.

15

Indessen hat sich der Senat nicht davon zu überzeugen vermocht, daß die Notlage des Beamten unverschuldet eingetreten und auf andere Weise nicht zu beseitigen gewesen wäre. Denn Ausgangspunkt der wirtschaftlichen Misere war der Umstand, daß der Beamte zur Anschaffung neuen Mobiliars und von sonstigen Einrichtungsgegenständen für seine Wohnung im Jahre 1982 ein Darlehen von 15.000 DM bei der Stadtsparkasse und im Mai 1984 ein solches von 20.000 DM bei der ...-Bank aufgenommen hatte, womit Zahlungsverpflichtungen von insgesamt 927 DM monatlich verbunden waren. Zu diesen kamen Schulden in Höhe von 12.000 DM bei der Lieferbrauerei für den Getränkehandel, die abredegemäß mit 250 DM monatlich bedient werden mußten. Diese Verpflichtungen überstiegen unter Berücksichtigung der geschuldeten Monatsmiete mit insgesamt mehr als 1.800 DM monatlich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten so erheblich, daß das Eingehen dieser Verpflichtungen nicht vertretbar, für ihn mithin keineswegs unverschuldet war. Der Beamte hat über seine Verhältnisse gelebt und nicht - wie dies von jedem Beamten verlangt wird - mit Vorsicht gewirtschaftet.

16

Es kommt hinzu, daß der Beamte später auch nicht das Gebotene unternommen hat, um seine Schuldenlast zu vermindern und seine Gläubiger zu veranlassen, wegen der Niederkunft seiner Ehefrau und der hierdurch veränderten Familien- und Einkommensverhältnisse wenigstens vorübergehend mit geringeren Ratenzahlungen zufrieden zu sein. Nur an die Stadtsparkasse hatte der Beamte ein entsprechendes Ansuchen gerichtet mit der Folge, daß er statt der ursprünglich vereinbarten 600 DM fortan nur noch 300 DM monatlich zu bezahlen brauchte. Im übrigen aber hat er auf den Versuch einer zeitbedingten Anpassung an die geänderten Wirtschaftsverhältnisse verzichtet. Er hat es sogar geschehen lassen, daß von seinen Dienstbezügen weiter fortlaufend 100 DM auf einen Bausparvertrag an das Beamtenheimstättenwerk und 63 DM an die ... Postversicherung abgeführt wurden und daß ein Sparbetrag von 20 DM monatlich zu seinen Gunsten geleistet wurde. Das ist dem Beamten zum Vorwurf zu machen. In seine wirtschaftliche Zwangslage ist er danach keineswegs unverschuldet geraten. Die Notlage kann ihm deshalb auch nicht zugute gehalten werden.

17

Muß es danach bei der Dienstentfernung bewenden, so ist erneut über einen Unterhaltsbeitrag zu befinden (§ 77 Abs. 1 BDO). Da das Bundesdisziplinargericht mit 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts bereits den gesetzlich höchstzulässigen Satz zugebilligt und mit einer Laufzeit von sechs Monaten diejenige Frist festgelegt hat, die ständiger Rechtsprechung des Senats entspricht, kommt eine Verbesserung der Entscheidung der Vorinstanz nicht in Betracht. Sollte es dem Beamten trotz intensiven und ggf. nachzuweisenden Bemühens nicht gelingen, innerhalb der Laufzeit eine seinen und seiner Familie unterhaltsichernde Erwerbsquelle zu erschließen, so steht es ihm frei, sich ggf. wegen der Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.

18

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

VRiBVerwG Bermel ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Hartmann
Dr. Hartmann
Pellnitz