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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.03.1988, Az.: BVerwG 1 D 73.87

Zurückweisung einer Revision; Verletzung der Pflichten eines Zugbegleiters; Vorenthaltung von dienstlich anvertrautem Geld durch einen Beamten; Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.03.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 73.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 18216
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 30.04.1987 - AZ: IX VL 22/87

In dem Rechtsstreit
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. März 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Techn. Fernmeldebetriebsinspektor Ludwig König, Bundesbahnhauptschaffner Hans-Jürgen Grube als ehrenamtliche Richter,
Oberregierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts Kammer IX ..., vom 30. April 1987 wir auf seine Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

1

I.

1.

Die Staatsanwaltschaft ... stellte ein gegen den Beamten wegen verspäteter Abrechnung und Eigenverbrauchs amtlich eingenommenen Fahrgeldes anhängig gewesenes Ermittlungsverfahren durch Verfügung vom 7. März 1986 nach Zahlung einer Geldbuße von 100 DM endgültig ein.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer IX - ... -, hat den Beamten in dem sachgleichen förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 30. April 1987 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 60 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat festgestellt:

4

Der als Zugführer der Deutschen Bundesbahn eingesetzte Beamte hatte über die von ihm verkauften Fahrkarten alle acht Tage, bei Einnahmen von mehr als 400 DM unverzüglich, abzurechnen und dabei die Fahrkartenbestände vorzulegen. Am 2. September 1985 rechnete er über zwischen dem 2. und 24. August 1985 verkaufte Karten ab. Die nächsten Abrechnungen waren am 10. September und am 24. September 1985. An diesem Tage lieferte er beim Abrechnungsschalter W. Einnahmen von 141 DM ab, darunter auch solche aus dem Verkauf von Fahrausweisen am 30. August 1985. Die Stämme der verkauften Blankokarten hatte er vorher abgetrennt; den Block selbst legte er nicht vor. Auf die Weisung, den ganzen Fahrkartenbestand vorzuzeigen, erschien er am 27. September 1985 beim Abrechnungsschalter und lieferte 560,20 DM ab, von denen 175 DM bereits am 31. August 1985 vereinnahmt worden waren. Den Fahrkartenblock hatte er im Vorgriff verbraucht, die Fahrkartenbestände legte er wiederum nicht vor. Auch diesmal hatte er zuvor die Fahrkartenstämme vom Blankokartenblock abgetrennt. Dem erneuten Hinweis auf seine Vorzeigepflicht kam er am 3. Oktober 1985 nach. Dabei übergab er insgesamt 313,70 DM, darunter 70 DM aus dem Verkauf von Platzkarten für den "...-Expreß", den er zuletzt am 18. August 1985 begleitet hatte. Weitere Einnahmen von 28,20 DM lieferte er am 11. Oktober 1985 ab. Am 15. Oktober 1985 wurden beim Abrechnungsschalter W., nachdem der Kassenkontrolleur über die verspäteten Abrechnungen verständigt worden war, die Ablieferungen in den Monaten März 1985 bis Oktober 1985 geprüft. Dabei wurde der Sachverhalt offenbar. Der Beamte wurde aus dem Zugbegleitdienst zurückgezogen. Seine restlichen Fahrgeldeinnahmen von 159,70 DM lieferte er am 16. Oktober 1985 ab.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat entgegen dem späteren Bestreiten des Beamten gemäß seinem ursprünglichen Geständnis und aufgrund weiterer Indizien für erwiesen gehalten, daß der Beamte die verspätet abgerechneten Beträge mindestens teilweise für sich verbraucht hat.

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Insgesamt hat es diesen Sachverhalt als Verletzung der Pflichten des Beamten zur vollen Hingabe an seinen Beruf, zur uneigennützigen Verwaltung seines Amtes, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen und damit als vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1 bis 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes gewertet, das die Entfernung aus dem Dienst rechtfertige, zumal die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ausnahmsweise ermöglichende Umstände hier nicht gegeben seien.

7

3.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingegangene Berufung, zu deren Rechtfertigung der Beamte geltend macht: Zur Tatzeit habe ihm ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 1.900 DM zur Verfügung gestanden. Hiervon seien 564 DM zur Tilgung von Schulden einbehalten worden. Weitere 594 DM habe er monatlich für Miete und 100 DM für Versicherungen aufwenden müssen. Ihm und seiner Ehefrau hätten monatlich mithin nur noch 650 DM zum Leben zur Verfügung gestanden. Hiermit sei er nicht ausgekommen.

8

II.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts, insbesondere auch an die mit der Berufung nicht angegriffene Feststellung gebunden, daß der Beamte das eingenommene Fahrgeld teilweise für sich verbraucht hat. Bindend ist auch die Wertung des festgestellten Sachverhalts als Dienstvergehen. Der Senat hat mithin nur noch über die Angemessenheit der Disziplinarmaßnahme zu befinden.

9

Die Berufung bleibt erfolglos.

10

1.

Ein Beamter, der ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld auch nur vorübergehend zum Zwecke privaten Verbrauchs seinem Dienstherrn vorenthält, zerstört das Vertrauensverhältnis zu seiner Verwaltung und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung regelmäßig in unheilbarer Weise. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Sie muß Kontrolle daher weitgehend dadurch ersetzen, daß sie die Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben in die Hände von Dienstkräften legt, denen sie vertrauen kann, weil sie mit ihnen durch ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis, wie es das Beamtenverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 BBG darstellt, verbunden ist. Wer diese für das an Effektivität und Sparsamkeit orientierte Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßliche Vertrauensgrundlage zerstört, muß daher, das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt, grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen.

11

2.

Von der danach grundsätzlich gebotenen Entfernung aus dem Dienst sind Ausnahmen nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte von Bund und Ländern nur möglich, wenn Umstände vorliegen, die sich generalisierender Betrachtung entziehen und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten trotz dessen Schuld noch nicht unheilbar zerstören, die vielmehr der Erwartung Raum lassen, uneingeschränktes Vertrauen als notwendige Grundlage für weitere Zusammenarbeit werde sich künftig wiederherstellen lassen.

12

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

13

Als Umstand, der ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen könnte, kommt hier allenfalls eine unverschuldete, auf andere Weise nicht behebbare wirtschaftliche Notlage in Betracht. Sie ist jedoch schon objektiv nicht vorhanden.

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Dem Beamten standen zur Tatzeit monatlich 2.200 DM netto aus eigenem Einkommen für sich und seine Ehefrau zur Verfügung. Hiervon tilgte er an Schulden monatlich 750 DM. Der Senat geht von diesem für ihn günstigen Betrag aus, obwohl nach dem Ermittlungsergebnis monatlich lediglich 564 DM von seinem Gehalt einbehalten wurden. Weitere 221 DM, die er darüber hinaus monatlich der WIFAG schuldete, hat er tatsächlich nicht abgeführt. Hinzu kommen Mietleistungen von 550 DM monatlich einschließlich Aufwand für Gas und Strom. Insgesamt sind das 1.300 DM monatlich, so daß dem Beamten für sich und seine Ehfrau nach Abzug der Mietleistungen monatlich etwa 900 DM zum Leben zur Verfügung standen. Das ist keine wirtschaftliche Notlage, die den Zugriff auf fremdes Geld entschuldbar machen könnte.

15

3.

Bei der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.

16

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Janzen
Sträter