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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.05.1988, Az.: BVerwG 1 D 145.87

Gebührenüberhebung durch einen Postbeamten; Beschränkte Schuldfähigkeit wegen Alkoholabhängigkeit und Spielleidenschaft; Angemessenheit der gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme; Begriff der Beschaffungskriminalität; Anerkennung verminderter Schuld als Maßnahmenmilderungsgrund

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.05.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 145.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 17221
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 20.10.1987 - AZ: XIV VL 52/87

Prozessgegner

Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 18. Mai 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Bundesbankoberamtsrätin Ilse Podolski, Postbetriebsassistentin Helga Thomas als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - H. -, vom 20. Oktober 1987 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Posthauptschaffner ... wird aus dem Dienst entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag von sechzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht O. verwarnte den Beamten in einem wegen fortgesetzten Betruges anhängig gewesenen Strafverfahren durch Urteil vom 5. Februar 1987 unter Vorbehalt einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40 DM bei zweijähriger Bewährungszeit. Der Vorbehalt ist bisher nicht verwirklicht worden.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XIV - H. -, hat den Beamten in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 20. Oktober 1987 in das Amt eines Postoberschaffners, Besoldungsgruppe A 3, versetzt.

3

Das Gericht ist entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Strafgerichts von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

4

Der damals als Paketzusteller eingesetzte Beamte kassierte zwischen dem 16. April 1985 und dem 12. September 1986 beim Ausliefern von Paketen an die Firma H. in O. entsprechend einem von vornherein auf wiederholte Tatbegehung gerichteten Vorsatz über die amtlichen Paketzusteil- und Nachgebühren hinaus jeweils höhere Beträge. Die so erlangten mindestens 4.806,70 DM verbrauchte er für sich.

5

Er war zur Tatzeit alkoholabhängig. Seine Sucht war so weit gediehen, daß er schon morgens Alkohol trinken mußte, um seine Arbeiten durchführen zu können. Er war zur Tatzeit nicht schuldunfähig, im Sinne von § 21 StGB jedoch in seiner Schuldfähigkeit beschränkt.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als Verletzung der Pflichten zur uneigennützigen Amtsausübung, zur Wahrung von Achtung und Vertrauen innerhalb des Dienstes und zur Ausführung der Anordnungen und allgemeinen Richtlinien der Vorgesetzten und damit als vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2, Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Es hat die einseitige Auflösung des Beamtenverhältnisses für grundsätzlich geboten gehalten, zumal bisher in der Rechtsprechung der Disziplinarsenate anerkannte, die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ermöglichende Ausnahmegründe hier nicht gegeben seien. Das Gericht hat an dieser Rechtsprechung der Disziplinargerichte und auch an der darin begründeten Notwendigkeit festgehalten, einen weiteren generellen Ausnahmegrund nicht zuzulassen. Gleichwohl hat es die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses im gegebenen Fall für zulässig und geboten gehalten, weil der Beamte infolge seiner Sucht nicht in der Lage gewesen sei, "sein soziales Verhalten zu steuern" und entgegen der Auffassung des erkennenden Senats im Urteil vom 27. August 1985 - BVerwG 1 D 22.85 - der mildernde Gesichtspunkt der "Beschaffungskriminalität" eines Süchtigen nicht nur bei Schuldunfähigkeit, sondern auch bei verminderter Schuld zu erwägen sei.

7

3.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingegangene Berufung, zu deren Rechtfertigung der Bundesdisziplinaranwalt geltend macht: Beschaffungskriminalität liege schon deshalb nicht vor, weil der Beamte die veruntreuten Beträge nicht ausschließlich in alkoholische Getränke umgesetzt, sondern auch für Spiele bei Gaststättenbesuchen verwendet habe. Beschaffungskriminalität eines Süchtigen könne überdies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann Bedeutung erlangen, wenn dadurch die Schuldfähigkeit des Täters in Frage gestellt werde. Das sei hier aber angesichts der bindenden Feststellungen des Strafurteils nicht möglich. Die ständig günstigen Leistungen des Beamten reichten nicht aus, den durch sein Mißverhalten eingetretenen Vertrauensverlust auszugleichen oder auch nur in einer den Verbleib im Beamtenverhältnis ermöglichenden Weise zu mindern.

8

II.

Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils ebenso gebunden wie an deren Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

9

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.

10

1.

Gebührenüberhebungen von Postbeamten sind nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats disziplinarrechtlich nicht anders zu behandeln als die Entnahme von amtlich anvertrautem oder zugänglichem Geld mit dem Ziel privater Nutzung. Auch wenn der Beamte, wie im gegebenen Fall, die Gebühren von Anfang an zum Nachteil des Postkunden falsch berechnet, um sich die Differenz zuzueignen, gelangt das Geld doch bei Bezahlung in amtlichen Gewahrsam, weil sowohl der zahlende Postkunde wie der annehmende Postbeamte die Übernahme in amtlichen Gewahrsam übereinstimmend erklären und der dieser Erklärung entgegenstehende innere Vorbehalt auf Seiten des Beamten nach der auch im öffentlichen Recht geltenden Regelung des § 116 Satz 1 BGB unbeachtlich ist. Der erkennende Senat hat mithin in diesem Sachverhalt in ständiger Rechtsprechung einen groben Vertrauensbruch nicht nur gegenüber dem Dienstherrn, sondern zusätzlich auch gegenüber dem von der Gebührenüberhebung betroffenen Postkunden gesehen. Der Dienstherr muß sich darauf verlassen können, daß ein Beamter nicht höhere als die amtlich vorgeschriebenen Gebühren erhebt. Der Postkunde andererseits muß davon ausgehen können, daß ihm nur die amtlich vorgeschriebenen Gebühren abverlangt werden. Durch Gebührenüberhebungen wird das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Postverwaltung in den Augen der Öffentlichkeit, die auf die Benutzung der Posteinrichtungen wegen der Sonderstellung der Post angewiesen ist, schwer erschüttert. Der Postkunde zieht aus der Handlungsweise eines Beamten, der sich solcher Überhebungen schuldig macht, verallgemeinernde Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit der Verwaltung und ihrer Beamten. Diese selbst zerstören durch entsprechende Unredlichkeit das Vertrauen in ihre Zuverlässigkeit und beseitigen damit die Grundlage für das auf Vertrauen beruhende Beamtenverhältnis so nachdrücklich, daß die Fortsetzung dieser Rechtsbeziehung nicht mehr in Betracht kommt. Ein Postbeamter, der sich solcher Verfehlungen schuldig macht, ist mithin, wie wenn er auf andere Weise amtliches Geld unterschlägt, grundsätzlich aus dem Dienst zu entfernen (vgl. Urteile vom 23. November 1982 - BVerwG 1 D 115.81 - und vom 4. August 1982 - BVerwG 1 D 112.81 - mit weiteren Nachweisen).

11

2.

Von der danach grundsätzlich gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme sind Ausnahmen nach ebenso ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte von Bund und Ländern nur möglich, wenn Umstände vorliegen, die sich generalisierender Betrachtung entziehen und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten trotz seiner Schuld noch nicht unheilbar zerstören, die vielmehr der Erwartung Raum lassen, uneingeschränktes Vertrauen als notwendige Grundlage für weitere Zusammenarbeit werde sich künftig wiederherstellen lassen. Ein solcher Ausnahmetatbestand kann nur anerkannt werden, wenn der Beamte in einer auf andere Weise nicht zu beseitigenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, im Zuge einer einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat oder in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangslage versagt hat. Diese Voraussetzungen sind hier, wovon auch das Bundesdisziplinargericht ausgeht, nicht gegeben.

12

3.

Der vom Bundesdisziplinargericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemachte Begriff der Beschaffungskriminalität kann die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses im gegebenen Fall nicht rechtfertigen.

13

a)

Schon die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür sind nicht gegeben: Der Beamte ist äußerst zielstrebig vorgegangen. Er hat Gebührenüberhebungen nur bei einer bestimmten Firma vollzogen, bei der er wegen des verhältnismäßig geringen Umfangs der einzuziehenden Gebühren keine Entdeckung zu befürchten hatte. Er war zudem angesichts seiner sonstigen Einkünfte auf den Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld nicht angewiesen, um seiner Trunksucht zu frönen. Die von ihm ins Feld geführte Furcht, sich seiner Ehefrau zu offenbaren, hätte ihn nicht dazu verleiten dürfen, seine Alkoholleidenschaft statt mit eigenem Geld aus veruntreuten Mitteln zu befriedigen. Der erkennende Senat hat derartige familiäre Umstände in ständiger Rechtsprechung als Grund für die Milderung einer sonst in Erwägung zu ziehenden Disziplinarmaßnahme stets abgelehnt. Hieran ist festzuhalten.

14

Der Beamte hat schließlich nicht nur zur Befriedigung seiner Trunksucht gehandelt, sondern das veruntreute Geld, wie er einräumt, auch für Spiele mit Würfeln oder an Automaten in den von ihm besuchten Gaststätten verbraucht. Auch dieser Umstand steht der Annahme von Beschaffungskriminalität entgegen.

15

b)

Die von ihm behauptete Spielleidenschaft berührt seine Schuldfähigkeit hier schon aus prozessualen Gründen nicht. Zudem kann die hier nicht auszuschließende verminderte Schuldfähigkeit des Beamten, mag sie nun auf Alkoholabhängigkeit, Spielleidenschaft, beiden oder anderen Gründen beruhen, nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats und aller anderen Disziplinargerichte von Bund und Ländern die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ohnehin nicht rechtfertigen; denn der Beamte hat gegen auch für ihn selbst bei erheblich eingeschränkter Schuldfähigkeit leicht einsehbare, bedeutende Pflichten aus seinem Amt verstoßen.

16

c)

Mit dem Hinweis darauf, daß der Beamte sein soziales Verhalten nicht mehr zu steuern vermocht habe, durchbricht das Bundesdisziplinargericht möglicherweise die durch § 18 BDO beründete Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen, ohne sich nach § 18 Satz 1 BDO hiervon ausdrücklich gelöst zu haben. Dem erkennenden Senat ist diese Lösung schon im Hinblick darauf verwehrt, daß die durch Beschränkung der Berufung eingetretene innerprozessuale Bindung an die Feststellung der Schuldfähigkeit durch das Bundesdisziplinargericht der Bindung nach § 18 BDO vorgeht. Abgesehen davon bietet der Sachverhalt für einen Lösungsbeschluß schon in tatsächlicher Hinsicht keine Grundlage. Das Bundesdisziplinargericht verkennt zudem womöglich die Bedeutung der Entscheidung des erkennenden Senats vom 27. August 1985 - BVerwG 1 D 22.85 -. Darin sollte nicht zum Ausdruck gebracht werden, daß der Gesichtspunkt der Beschaffungskriminalität ausschließlich zur Annahme von Schuldunfähigkeit herangezogen werden könne, nicht aber auch bei den Erwägungen über eine Maßnahmemilderung wegen verminderter Schuld. In der genannten Entscheidung kommt vielmehr deutlich zum Ausdruck, daß Beschaffungskriminalität in dem dort entschiedenen Fall deshalb nur bei den Erörterungen über völlige Schuldunfähigkeit hätte berücksichtigt werden können, weil der Senat die Anerkennung verminderter Schuld als Maßnahmemilderungsgrund bei Zugriff auf amtliches Gut oder Geld ausdrücklich abgelehnt hatte. Das muß auch für den hier gegebenen Fall gelten: Die Anerkennung der sogenannten Beschaffungskriminalität als Schuldmilderungsgrund bei Zugriff auf amtlich anvertrautes oder zugängliches Gut oder Geld und damit als Rechtfertigung für die ausnahmsweise Fortsetzung des in diesen Fällen sonst aufzulösenden Beamtenverhältnisses liefe auf die Anerkennung eines weiteren Maßnahmemilderungsgrundes neben den oben erläuterten drei typisierten Ausnahmegründen hinaus. Hierfür ist ein rechtspolitisches Bedürfnis nicht zu erkennen. Dann aber kommt auch hier die Würdigung von Beschaffungskriminalität als entschuldigender Gesichtspunkt nur im Zusammenhang mit der Feststellung von Schuldunfähigkeit schlechthin in Betracht. Daran ist der Senat, wie ausgeführt, durch die gegenteilige Feststellung des Bundesdisziplinargerichts und die Beschränkung des Rechtsmittels auf das Disziplinarmaß gehindert.

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d)

Auch der Gesichtspunkt der Resozialisierung kommt hier nicht zum Zuge. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben hat, ist dieses Zumessungsziel im Rahmen des Disziplinarrechts ohnehin kein geeigneter Milderungsfaktor (Claussen-Janzen, BDO, 5. Aufl., Einl. D 28 mit weiteren Hinweisen). Auch die bereits eingetretene Resozialisierung kann es nicht sein. Hier gilt dasselbe wie in anderen Fällen verminderter Schuld: die potentielle Gefahr erneuter, etwa durch Rückfall in die Sucht ausgelöster Pflichtwidrigkeiten ist bei einem Täter. der durch das Abgleiten in die Trunksucht erhebliche charakterliche Labilität bewiesen hat, eher größer als bei anderen Menschen. In der Resozialisierung einen Milderungsgrund zu sehen, würde daher den Intentionen des Disziplinarrechts entgegenwirken, das Vertrauen in die Zuverlässigkeit von Amtsträgern zu sichern und die Beamtenschaft von dafür Ungeeigneten zu befreien.

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4.

Der Beamte ist angesichts seines sonst tadelfreien dienstlichen Vorlebens eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig. Bei Wegfall seiner Dienstbezüge wird er einer Unterstützung auch bedürftig.

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Ihm stehen aus dem Einkommen seiner Ehefrau nach Abzug von pauschalierten 200 DM Werbungskosten für sich und seine Familie monatlich nur etwa 600 DM netto zur Verfügung. Dem stehen etwa 950 DM monatlich an Aufwendungen für das Einfamilienhaus, Heizung, Strom, Versicherungen und sonstige Nebenkosten gegenüber. Der sich daraus ergebende Bedarf von etwa 350 DM zuzüglich weiterer etwa 850 DM für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt der Familie kann durch Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages von sechzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts, das sind etwa 1.200 DM. gedeckt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Beamte zusätzlich den Unterschiedsbetrag nach § 50 des Beamtenversorgungsgesetzes und Kindergeld erhalten wird. Die ihm sodann zufließenden Mittel reichen aus, um den über den schon gesicherten Wohnbedarf hinausgehenden weiteren notwendigen Lebensunterhalt für die Familie zu sichern. Der Bewilligungszeitraum wird, wie in vergleichbaren Fällen üblich, auf sechs Monate begrenzt in der Erwartung, daß es dem Beamten gelingen werde, rechtzeitig eine andere, den notwendigen Lebensunterhalt seiner Familie sichernde Erwerbsquelle zu erschließen. Sollte diese Erwartung trotz nachzuweisender nachhaltiger Bemühungen nicht eintreten, steht es dem Beamten frei, beim Bundesdisziplinargericht erneuten Unterhaltsbeitrag zu beantragen.

Bermel
Janzen
Sträter