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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.08.1982, Az.: BVerwG 1 D 112.81

Entfernung eines Beamten aus dem Dienst und Bewilligung eines befristeten Unterhaltsbeitrages wegen eines Dienstvergehens; Bindungswirkung von Tatfeststellungen und Schuldfeststellungen eines Strafurteils; Bedeutung von Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines Beamten im Umgang mit öffentlichem Geld; Zulassung von Ausnahmen bei der Entfernung eines Beamten aus dem Dienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.08.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 112.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 16941
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 22.09.1981 - AZ: I VL 19/80

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgerichts, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 4. August 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Bundesbahnhauptsekretär Johann Wiegel, Posthauptschaffner Heinrich Eifler als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ..., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postobersekretär ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - ... -, vom 22. September 1981 wird auf seine Kosten zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der Unterhaltsbeitrag auf fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten festgesetzt wird.

Gründe

1

I.

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts (Schöffengericht) in ... vom 24. März 1981 ist der Beamte der Untreue in Tateinheit mit Abgabenüberhebung schuldig gesprochen und deshalb verwarnt worden unter Vorbehalt einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30 DM. In den Gründen ist folgendes festgestellt:

2

In einer nicht genau bestimmbaren Anzahl von Fällen erhob der Beamte in der Zeit vom Januar bis 25. März 1980 als Schalterbeamter im Postdienst für Päckchen und Luftpostzuschläge zwar die vorgeschriebene Gebühr, versah aber, nachdem sich der Kunde entfernt hatte, die Sendung lediglich mit Postwertzeichen, deren Wert unter der erhobenen Gebühr lag. Den Differenzbetrag eignete er sich zu.

3

Ebenso erhob er für eine Anzahl von Auslandstelegrammen und für die Vermittlung von Auslandsferngesprächen Gebühren, die die Kunden nur in geringeren Beträgen schuldeten. Die Differenzbeträge eignete er sich zu.

4

Im einzelnen konnten folgende Fälle festgestellt werden:

  1. 1.

    Am 24. Januar 1980 berechnete er der Zeugin D. für ein Luftpostpäckchen den Betrag von 13,20 DM. Er klebte jedoch Postwertzeichen nur im Wert von 11,20 DM auf.

  2. 2.

    Am 26. Januar 1980 erhob er von dem Zeugen P. für ein Telegramm nach Bibione/Italien den Betrag von 16,20 DM. Durch Zusammenzug von Wörtern, der zulässig ist, errechnete er später eine Gebühr von nur 13,80 DM, die er auch verbuchte.

  3. 3.

    Am 28. Januar 1980 bezahlte die Zeugin S. für einen Einschreibebrief in Päckchenform nach Kfar/Israel 12,40 DM. Er versah die Sendung nur mit Postwertzeichen im Wert von 10,40 DM.

  4. 4.

    Am 30. Januar 1980 verlangte er von einer unbekannten Ausländerin für die Vermittlung eines Telefongesprächs den Betrag von 22,08 DM, verbuchte jedoch nur 19,78 DM.

  5. 5.

    Am 1. Februar 1980 berechnete er einem unbekannt gebliebenen Italiener für ein Telegramm den Betrag von 13,80 DM. Verbucht wurden jedoch nur 12,00 DM.

  6. 6.

    Im März 1980 zahlte die Zeugin I. für einen Luftpostbrief 8,70 DM. Der Beamte machte ihn mit Postwertzeichen für nur 5,70 DM frei.

  7. 7.

    Am 24. und 25. März 1980 wurden zum Zwecke der Überführung des Beamten von Postbediensteten insgesamt fünf Luftpostauslandspäckchen und fünf Auslandstelegramme an seinem Schalter aufgegeben. Ferner wurde die Vermittlung von drei Ferngesprächen verlangt. Auch in diesen Fällen beging der Beamte die oben näher dargestellten Manipulationen.

5

Am 24. März 1980 entstand der Bundespost ein Schaden von 20,30 DM, am 25. März 1980 ein Schaden von 11,20 DM.

6

Insgesamt entstand der Bundespost durch die Handlungen des Beamten ein Schaden von 150 DM. Nach seiner Überführung durch die Betriebssicherung der Bundespost ersetzte er diesen Schaden.

7

Der Beamte gibt die ihm zur Last gelegten Taten zu, ist jedoch der Ansicht, er habe die Taten in einem Zustand der Schuldunfähigkeit bzw. einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit begangen. Den entsprechenden Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Gutachtens, aus dem sich ergeben solle, daß er zur Tatzeit nicht schuldfähig war, hat das Schöffengericht zurückgewiesen mit der Begründung: Zwar habe der Beamte sich im Tatzeitraum in Behandlung bei dem Psychiater Dr. F. befunden, der eine Lebererkrankung mit Bluthochdruck und neurovegetativer Dystonie diagnostiziert habe. Auch der Arzt Dr. H. bescheinige ihm wiederholte ausgeprägte Erschöpfungszustände und eine depressive Verstimmung. Diese Umstände reichten jedoch nicht als Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus.

8

Die zunächst eingelegte Berufung gegen dieses Urteil hat der Beamte durch seinen Verteidiger zurücknehmen lassen, nachdem der Strafkammervorsitzende die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Aussicht gestellt hatte.

9

Der Bundesdisziplinaranwalt hat dem Beamten die Straftaten als Dienstvergehen zur Last gelegt.

10

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 22. September 1981 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 vom Hundert seines fiktiven Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat sich an die strafgerichtlichen Feststellungen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO für gebunden erachtet, sich jedoch nach Satz 2 a.a.O. von den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils in Punkt 7 insoweit gelöst, als dort eine Manipulation hinsichtlich der Ferngespräche vom 25. März 1980 in Höhe von 8,51 DM und 8,28 DM als nachgewiesen angesehen wird, weil nach Ansicht der Kammer der Nachweis der Absicht der Falscheintragung hier fehle. Es hat den Beamten mangels durchgreifender Milderungsgründe wegen seines Versagens im Kernbereich seiner Dienstpflichten für den Postdienst als untragbar angesehen, jedoch die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages bejaht.

11

Der Beamte hat durch seinen Verteidiger rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Er läßt im wesentlichen vortragen, das Bundesdisziplinargericht habe seine besonderen persönlichen, familiären und gesundheitlichen Verhältnisse, seine jahrzehntelange einwandfreie Dienstleistung und den geringen Vorteil aus den Taten nicht hinreichend berücksichtigt. Es hätten Umstände vorgelegen, die sein Unrechtsbewußtsein getrübt bzw. völlig beseitigt hätten. Vom Schöffengericht sei er nicht bestraft, sondern nur verwarnt worden. Das Landgericht hätte ein Sachverständigengutachten eingeholt. Die Berufung sei dort jedoch aus Kostengründen zurückgenommen worden. Vorsorglich werde nunmehr die Einholung eines Gutachtens beantragt, daß der Beamte im hier maßgeblichen Zeitraum nicht in der Lage gewesen sei, das Unrecht seines Tuns zu erkennen bzw. nach besserer Einsicht zu handeln, daß er also schuldunfähig bzw. vermindert schuldfähig gewesen sei. Hierüber sollten auch die Ärzte Dr. H. und Dr. F. als sachverständige Zeugen gehört werden. Es sollte auch berücksichtigt werden, daß der Beamte die meisten Verfehlungen begangen habe, als er von dazu ausersehenen Postbediensteten, die sich gewissermaßen als agent provocateur betätigt hätten, in Versuchung gebracht worden sei.

12

II.

Die Berufung bleibt erfolglos.

13

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt. Zwar wird einerseits in der Berufungsschrift der Antrag gestellt, auf eine geringere Disziplinarmaßnahme zu erkennen, was für eine maßnahmebeschränkte Berufung spricht. Andererseits wird geltend gemacht, der Beamte sei zur Tatzeit möglicherweise schuldunfähig gewesen. Insofern richtet sich der Angriff gegen die Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts, so daß der Berufungsschrift eine wirksame Rechtsmittelbeschränkung nicht entnommen werden kann.

14

Der erkennende Senat hat daher den Anschuldigungsvorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu zu prüfen. Dabei ist er allerdings ebenso wie das Bundesdisziplinargericht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die Tat- und Schuldfeststellungen des Strafurteils gebunden.

15

Eine Lösung hiervon nach Satz 2 a.a.O. ist nur statthaft, wenn die Richtigkeit der Feststellungen zu Zweifeln Anlaß gibt. Wie die Bindung eines Revisionsgerichts an die Würdigung durch die Tatsacheninstanzen es ausschließt, die getroffenen Feststellungen an der eigenen Würdigung zu messen, so ist auch bei der Entscheidung über die Lösung im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO grundsätzlich unzulässig, das Ergebnis einer eigenen Beweiswürdigung an die Stelle der Feststellungen des Strafrichters zu setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die insbesondere auf einer nicht gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßende Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund einer eigenen anderen Würdigung hiervon abweichende Feststellungen für vertretbar halten würden. Das Strafverfahren ist mit den strengsten rechtstaatlichen Garantien ausgestattet. Das gilt im besonderen Maße für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen. Deshalb muß auch regelmäßig in Disziplinarverfahren der Ausgang eines sachgleichen Strafverfahrens abgewartet werden (§ 17 Abs. 1 BDO), womit zugleich das Ziel verfolgt wird, widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Das Bundesverwaltungsgericht hat immer wieder hierauf hingewiesen und nur erhebliche Zweifel - in dem erörterten Sinne - zur Herbeiführung eines Lösungsbeschlusses ausreichen lassen (zuletzt Urteil vom 11. Februar 1982 - BVerwG 1 D 2.81 - m.w.N.).

16

Danach liegen die Voraussetzungen für eine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen hier nicht vor. Dies gilt zunächst für die Tatfeststellung. Der Umstand, daß sich das Bundesdisziplinargericht insoweit zum Teil von den strafgerichtlichen Feststellungen gelöst hat, ist für den erkennenden Senat nicht bindend. Er geht in vollem Umfang von den strafgerichtlichen Feststellungen aus.

17

Auch die im Strafurteil enthaltene Feststellung, daß der Beamte in der Lage war, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, ist im Disziplinarverfahren bindend. Zu einer Lösung besteht kein Anlaß, auch unter Berücksichtigung der von der Verteidigung vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen. Die auf Feststellung der Schuldunfähigkeit abzielenden Beweisanträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung sachverständiger Zeugen sind daher unzulässig.

18

Somit steht fest, daß der Beamte ein schuldhaftes Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen hat.

19

Mit Recht hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten deshalb aus dem Dienst entfernt. Wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt ist, zerstört nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte des Bundes ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem Geld vergreift, das in ihn von der Verwaltung gesetzte Vertrauen in aller Regel derart nachhaltig, daß er nicht mehr Beamter bleiben kann (BVerwGE 53, 256 [257]). Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und die Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maße angewiesen, da eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters im öffentlichen Dienst nicht möglich ist. Wer dieses für das Funktionieren der Verwaltung unabdingbare Vertrauen zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen.

20

Unabhängig davon wäre der Beamte auch wegen seiner Gebührenüberhebungen aus dem Dienst zu entfernen. Hierin liegt ein grober Vertrauensbruch, und zwar nicht nur gegenüber dem Dienstherrn, sondern auch gegenüber den von den Gebührenüberhebungen betroffenen Postkunden. Der Dienstherr muß sich darauf verlassen können, daß ein im Schalterdienst eingesetzter Beamter nicht höhere als die amtlich vorgeschriebenen Gebühren erhebt. Der Postkunde muß davon ausgehen können, daß ihm nur die amtlich vorgeschriebenen Gebühren abverlangt werden. Durch derartige Handlungen, wie sie der Beamte begangen hat, wird das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Postverwaltung in den Augen der Öffentlichkeit, die auf die Benutzung der Posteinrichtungen wegen der Sonderstellung der Post angewiesen ist, aufs Schwerste erschüttert. Der geschädigte Postkunde zieht aus der Handlungsweise eines Beamten, der sich solcher Gebührenüberhebungen schuldig macht, verallgemeinernde Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit der Verwaltung und ihrer Beamten. Deshalb ist ein Postbeamter, der sich derartiger Verfehlungen schuldig macht, disziplinar nicht milder zu behandeln als derjenige, der ihm amtlich anvertraute Gelder unterschlägt. Auch er muß grundsätzlich aus dem Dienst entfernt werden, weil er das Vertrauen seines Dienstherrn verloren und die Achtung seiner Kollegen und der Öffentlichkeit eingebüßt hat. Daneben machen es aber auch Überlegungen der Generalprävention notwendig, von diesem Bemessungsgrundsatz auszugehen, da nur damit der Gefahr, daß sich solche bösen Beispiele verderblich auf die Haltung anderer Schalterbeamter auswirken, zu begegnen ist. Derartige Gebührenüberhebungen sind sowohl vom Betriebssicherungsdienst als auch von den einzelnen Postkunden nur schwer zu entdecken. Der darin liegenden Versuchung für schwache Charaktere muß im Interesse der Sauberkeit der Verwaltung dadurch entgegengewirkt werden, daß jedem Beamten klargemacht wird, daß er mit einer solchen Verfehlung das Risiko des Verlustes seiner Stellung eingeht (BVerwGE 33, 16 [BVerwG 11.05.1967 - I D 5/67] [17]).

21

An der disziplinarrechtlichen Bewertung des festgestellten Sachverhalts ändert sich nichts dadurch, daß es sich zum Teil um Fälle handelt, in denen Postbedienstete zur Überprüfung des Beamten Sendungen aufgaben und Ferngespräche führten. Der Beamte mußte diese Schalterkunden ebenso korrekt bedienen, wie er dazu gegenüber Außenstehenden verpflichtet war. Der Sachverhalt ist nicht anders zu werten als bei der Unterschlagung präparierter Prüfbriefe zur Überführung ungetreuer Postbeamter. Der erkennende Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Post mit der Benutzung solcher Kontrollbriefe, wie der frühere Bundesdisziplinarhof bereits ausgesprochen hat (BDHE 5, 36), weder gegen rechtsstaatliche Grundsätze noch gegen ihre beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verstößt. Das gilt namentlich mit Rücksicht darauf, daß die Post im gegebenen Fall nicht grundlos zur bloßen Überprüfung ihrer Bediensteten auf Redlichkeit vorgegangen ist, sondern konkreten Anlaß zu der Annahme hatte, daß im Zuständigkeitsbereich des Beamten Unregelmäßigkeiten vorkamen. In einer solchen Lage, in der die Überführung des Täters im allgemeinen nur auf diese Weise möglich ist, hat die Pflicht der Post, ihr anvertraute Sendungen vor Zugriffen durch ihre Bediensteten, die Postkunden vor Gebührenüberhebungen und die Postkassen vor Veruntreuungen zu schützen, gegenüber ihrer beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht das höhere Gewicht (zuletzt Urteil vom 11. Februar 1982 - BVerwG 1 D 2.81 - m.w.N.).

22

Von dem Grundsatz, daß derart ungetreue Beamte aus dem Dienst entfernt werden müssen, können - was ebenfalls der ständigen Rechtsprechung der Disziplinargerichte entspricht - im Interesse der Aufrechterhaltung der Integrität der öffentlichen Verwaltungen und des Ansehens der Beamtenschaft Ausnahmen nur in engen Grenzen zugelassen werden. Sie sind folgerichtig nur dann denkbar, wenn die Situation, in der der Beamte versagt hat, von besonderen Umständen gekennzeichnet ist, die einer Bewertung nach Regelmaßstäben nicht mehr zugänglich sind, wenn nämlich ein Handeln unter derartigen Ausnahmeumständen auch bei keineswegs leichter Schuld wenigstens noch einen Rest von Vertrauen in den pflichtwidrig handelnden Beamten rechtfertigt. Als solche, den Fortbestand des Beamtenverhältnisses ermöglichende Ausnahmegründe werden von der Rechtsprechung nur das Handeln in einer unverschuldeten ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage, das Handeln in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation sowie eine Verhaltensweise anerkannt, die sich als die einmalige, unbedachte und persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines Beamten kennzeichnet, der sich ansonsten stets tadelfrei verhalten und auch im Dienst bewährt hat. Keiner dieser Ausnahmegründe liegt vor.

23

Soweit die in der Berufungsschrift gestellten Beweisanträge darauf hinauslaufen, die Voraussetzungen für die Annahme verminderter Schuldfähigkeit festzustellen, ist die zu beweisende Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung (§ 25 BDO, § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), denn sie hätte weder Einfluß auf den Schuldspruch noch auf das Disziplinarmaß. Die in Rede stehenden Pflichtverletzungen bedeuten ein derart gravierendes Versagen im Kernbereich der Beamtenpflichten, daß ein Beamter, der dabei überhaupt schuldhaft gehandelt hat, für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung kann in einem solchen Fall im Interesse der Wahrung der Integrität des Beamtentums von der Entfernung aus dem Dienst nicht abgesehen werden (BDHE 3, 167 [171]; 3, 172 [178]; BVerwGE 33, 9 [11]). Hieran hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung festgehalten (zuletzt Urteil vom 11. Februar 1982 - BVerwG 1 D 2.81 -). Eine Liberalisierung des Disziplinarrechts findet dort ihre Grenze, wo Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit der öffentlichen Verwaltungen bedroht sind. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit führt im Strafrecht dazu, daß die Strafe gemildert werden kann (§ 21 StGB). Die Strafmilderung ist also nicht zwingend. Auch im Disziplinarrecht spielt diese Regelung die gleiche Rolle. Sie führt aber nicht dazu, daß ein objektiv untragbarer Beamter deswegen im Dienst belassen werden könnte. Die Gefahr künftiger Pflichtverletzungen mindert sich nämlich nicht dadurch, daß der Täter vermindert schuldfähig ist. Die Wiederholungsgefahr wäre sogar eher größer. Wenn sich ein Beamter überhaupt schuldhaft untragbar gemacht hat, so gebieten es die Belange des Dienstherrn und der Öffentlichkeit, das Dienstverhälnis aufzulösen.

24

Auch der Hinweis auf den geringen Vorteil, den der Beamte durch seine Handlungsweise erlangt hat, kann keine andere Entscheidung rechtfertigen, denn maßgebend für die Entfernung aus dem Dienst ist der schuldhaft herbeigeführte Vertrauensverlust. Daraus folgt auch, daß die strafrechtliche Gewichtung hier ohne Bedeutung ist. Abgesehen davon hat das Strafgericht immerhin eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen für angemessen gehalten.

25

Die Entscheidung zum Unterhaltsbeitrag hat der erkennende Senat nach erneuter Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten zu dessen Gunsten geändert und auf den gesetzlichen Höchstsatz von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts festgesetzt.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Hartmann
Pellnitz