Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.08.1985, Az.: BVerwG 1 D 22.85
Tätigkeit als Briefzusteller bei der Deutschen Bundespost; Entfernung aus dem Dienst; Verminderte Schuldfähigkeit wegen Alkoholabhängigkeit; "Beschaffungskriminalität" eines Suchtkranken
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.08.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 22.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 30607
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 21.01.1985 - AZ: XIV VL 50/84
In dem Disziplinarverfahrenhat
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 27. August 1985,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Posthauptsekretär Josef Friedrich, Postbetriebsassistent Michael Spitzweg als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... -vom 21. Januar 1985 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 17. Mai 1984 ist der Beamte wegen tateinheitlichen Verwahrungsbruches, Urkundenunterdrückung, Verletzung des Postgeheimnisses in sieben Fällen und in sechs Fällen in Tateinheit hierzu wegen Untreue und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten im sachgleichen Disziplinarverfahren angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
als Briefzusteller in der Zeit von Juli bis Oktober 1983 sieben Zahlungsanweisungsbeträge unterschlagen, die Unterschrift der Geldempfänger gefälscht, die Abrechnungsunterlagen falsch geführt und das unterschlagene Geld für sich verbraucht, sowie
- 2.
am 15. Oktober 1983 zwei Briefsendungen unterdrückt habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat darauf durch Urteil vom 21. Januar 1985 den Beamten wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat seiner Entscheidung die folgenden strafgerichtlichen Feststellungen zugrunde gelegt:
1.
Am 29. Juli 1983 stellte der Beamte eine Zahlungsanweisung an ... über 400,- DM nicht zu, sondern eignete sich das Geld an. Die Empfangsbestätigung unterzeichnete er mit dem Namen ... und rechnete anschließend die Zahlungsanweisung bei der Poststelle als ordnungsgemäß ausgezahlt ab. Den Empfängerabschnitt vernichtete er.
2.
Auf die gleiche Art und Weise brachte er auch die Geldbeträge aus der Zahlungsanweisung vom 8. September 1983 über 920,50 DM, die an die Zeugin ... gerichtet war, an sich.
3.
Am 26. September 1983 verfuhr er in gleicher Weise mit einem Betrag über 100,- DM, der für die Zeugin ... bestimmt war.
4.
Am 6. Oktober 1983 sollte er 300,- DM an den Zeugen ... auszahlen. Auch diesen Betrag behielt er für sich, wobei er in der vorbeschriebenen Art und Weise verfuhr.
5.
Am 21. Oktober 1983 behielt er aufgrund von zwei Zahlungsanweisungen an den Zeugen ... auszuzahlende 250,60 DM für sich, wobei er die Empfangsbestätigung wiederum mit dem Namen des Geschädigten unterschrieb.
6.
Am 25. August 1983 verfuhr er schließlich in gleicher Weise mit einer Zahlungsanweisung über 740,- DM an die Geschädigte .... Die Empfängerquittung unterzeichnete er mit .... Den Empfängerabschnitt behielt er zunächst für sich, änderte später dort die Datumsangabe des Postscheckamtes ... handschriftlich und übergab diese abgeänderte Urkunde der Zeugin ..., als er ihr am 8. September 1983 das angeblich verspätet eingetroffene Geld auszahlte.
7.
Am 15. Oktober 1983 gingen bei der Poststelle ... zwei Briefe der Nachforschungsstelle des Postamts ... ein, worin nach der vermißten Zahlungsanweisung an den Geschädigten ... geforscht wurde. Das eine Schreiben war an das Postamt ... gerichtet und befand sich in einem unverschlossenen sogenannten Mehrfelderumschlag. Das zweite Schreiben war an den Geschädigten ... gerichtet und befand sich in einem verschlossenen Umschlag. Der Beamte entnahm beide Sendungen dem Postverkehr, öffnete den Brief an ... und verwahrte die Schriftstücke anschließend in der Schublade seines Zustellertisches. Dort wurden sie am 27. Oktober 1983 gefunden.
Das Amtsgericht hat zugunsten des Beamten gewertet, daß er alkoholabhängig gewesen sei, Schulden in verschiedenen Gaststätten gehabt habe, die er habe bezahlen müssen, wenn er wieder Alkohol habe bekommen wollen. Er habe keinen anderen Weg gesehen, seine finanziellen Probleme zu lösen und gleichzeitig an Alkohol zu kommen. Die veruntreuten Beträge habe er ersetzen wollen und dies in einem Fall auch getan. Inzwischen sei der Schaden insgesamt wieder gutgemacht. Der Beamte habe Einsicht in seine Alkoholabhängigkeit und Schritte unternommen, um davon loszukommen. Zu seinen Gunsten sei davon auszugehen, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB, nämlich der erheblich verminderten Schuldfähigkeit, vorlägen.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2, Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 BBG gewertet und die Entfernung aus dem Dienst mangels durchgreifender Milderungsgründe für unerläßlich gehalten. Die verminderte Schuldfähigkeit könne ihn nicht entscheidend entlasten, weil der Beamte durch sein Verhalten für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar sei.
Der Beamte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Das Rechtsmittel wird damit begründet, daß verminderte Schuldfähigkeit hier ein durchgreifender Milderungsgrund sei, weil er zum Zeitpunkt der Taten alkoholabhängig gewesen sei und keine andere Möglichkeit mehr gesehen habe, als sich durch Veruntreuungen Alkohol zu beschaffen. In einem solchen Fall der Beschaffungskriminalität müsse der Grundsatz zurücktreten, daß verminderte Schuldfähigkeit kein durchgreifender Entlastungsgrund sei.
II.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist demnach an die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils ebenso gebunden wie an deren Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Die Berufung bleibt erfolglos.
Ein Beamter, der ihm amtlich überlassenes oder zugängliches Geld für eigene Zwecke verwendet, zerstört das Vertrauensverhältnis, das ihn mit seiner Verwaltung verbindet, und das für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauen der Allgemeinheit in seine Ehrlichkeit so nachhaltig, daß er grundsätzlich nicht im Dienst bleiben kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit öffentlichem oder amtlich zugänglichem Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muß daher nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen.
Nach ebenso ständiger Rechtsprechung kommt in diesen Fällen die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn das Vertrauen in die Redlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten durch die Tat noch nicht vollständig zerstört, sondern in Resten noch vorhanden ist und auf dieser Grundlage durch längere weitere Zusammenarbeit allmählich voll wiederhergestellt werden könnte. Die Voraussetzungen einer solchen Ausnahmeentscheidung können nach gefestigter Rechtsprechung vorliegen, wenn der Beamte im Zuge einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat, in einer besonderen psychischen Ausnahme Situation oder in einer unverschuldeten, wenigstens aus seiner Sicht unausweichlichen Notlage gehandelt hat.
Mit Recht hat das Bundesdisziplinargericht keinen dieser Ausnahmetatbestände als erfüllt angesehen. Auch die Verteidigung macht dies nicht geltend, sondern beruft sich darauf, daß hier verminderte Schuldfähigkeit ein entscheidener Milderungsgrund sei. Der Senat hat dies stets abgelehnt mit der Erwägung, daß ein Beamter, der sich über solche leicht einsehbaren Pflichten schuldhaft hinwegsetzt, für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar ist, zumal bei verminderter Schuldfähigkeit die Wiederholungsgefahr eher größer ist als bei voller Schuldfähigkeit. Dies hat das Bundesdisziplinargericht auch richtig gesehen. Der Gesichtspunkt der "Beschaffungskriminalität" eines Süchtigen kann demnach nur dann zum Tragen kommen, wenn der Sucht zustand einen solchen Grad erreicht hat, daß die Steuerungsfähigkeit nicht mehr besteht. Insoweit stand aber für das Bundesdisziplinargericht aufgrund seiner Bindung an das Strafurteil und steht für den Senat aufgrund seiner Bindung an die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts fest, daß der Beamte eben nicht schuldunfähig war. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der Beamte u.a. am 6. Oktober 1983 einen Geldbetrag veruntreute, also zu einem Zeitpunkt, als ihm das Gehalt für den laufenden Monat noch weitgehend zur Verfügung gestanden haben muß. Ferner hätte der Beamte sich Alkohol billiger in Ladengeschäften statt in Gastwirtschaften beschaffen und so den Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld vermeiden können.
Auch hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages bleibt es bei der angefochtenen Entscheidung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Dr. Hartmann
Pellnitz