Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.06.1987, Az.: BVerwG 1 D 99.86

Dienstvergehen eines Postbeamten des mittleren Dienstes; Denunziation ausländischer Freunde wegen Abbruchs homosexueller Beziehungen; Bedrohung und Belästigung eines Kollegen und dessen Familie wegen Nichtaufnahme homosexueller Beziehungen; Verminderte Schuldfähigkeit als Milderungsgrund; Gefahr einer Wiederholung der Tat

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.06.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 99.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 17656
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 13.06.1986 - AZ: VI VL 10/86
nachfolgend
BVerwG - 01.10.1992 - AZ: BVerwG 2 DW 3.92

Prozessgegner

Postobersekretär ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 22. Juni 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Regierungsobersekretär Dieter Neumann, Techn. Fernmeldehauptsekretär Dietmar Löffler als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - B. -, vom 13. Juni 1986 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ihm ein Unterhaltsbeitrag von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird.

Gründe

1

I.

In dem vom Präsidenten der Landespostdirektion B. eingeleiteten Disziplinarverfahren legt der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten als Dienstvergehen zur Last,

  1. 1.

    von 1978 bis 1980 einen französischen Staatsangehörigen sowie dessen Angehörige genötigt und beleidigt und damit ein Verhalten gezeigt zu haben, das durch seine Auswirkungen im Ausland in einem besonders ungünstigen Licht erscheine;

  2. 2.

    im Jahre 1981 während seines Einsatzes als Brief- und Geldannahmebeamter beim Postamt B. in massiver Weise einen Postkollegen belästigt zu haben und deshalb wegen versuchter Nötigung rechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilt worden zu sein;

  3. 3.

    1983/1984 einen chinesischen Staatsangehörigen massiv unter Druck gesetzt und gedroht zu haben, offiziellen chinesischen Stellen von dessen "unmoralischem Treiben" Kenntnis zu geben, und damit auf empfindliche berufliche Beeinträchtigungen gezielt zu haben.

2

Dieser Anschuldigung waren Strafverfahren gegen den Beamten vorausgegangen:

  • Ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts fortgesetzter versuchter Nötigung, Erpressung und Beleidigung wurde nach Zahlung von 1.000,00 DM an die Deutsche Krebsgesellschaft, Landesverband B. durch Verfügung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht B. vom 14. Juli 1981 mit gerichtlicher Zustimmung eingestellt;
  • ein Ermittlungsverfahren wegen politischer Verdächtigung, versuchter Nötigung, Beleidigung und Körperverletzung wurde nach Zahlung von 2.000,00 DM an das Legasthenie-Zentrum durch Verfügung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht B. vom 26. September 1984 eingestellt;
  • durch rechtskräftiges Berufungsurteil des Landgerichts B. vom 25. Februar 1985 wurde der Beamte unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts T. in B. vom 9. Dezember 1982 wegen versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 13. Juni 1986 aus dem Dienst entfernt. Es hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:

4

1.

Über eine Anzeige in der Zeitschrift der Freizeitkommission der französischen Post suchten Postbedienstete aus B. Briefbekanntschaften in Frankreich. Auf diese Weise gelangte der Beamte an die Anschrift des französischen Staatsangehörigen G. Ch., mit dem er Ende 1975 in Briefwechsel trat. Im Frühjahr 1978 kam Ch. nach B., und sie lernten sich persönlich kennen. Da Ch. den Eindruck gewann, der Beamte sei an homosexuellen Beziehungen mit ihm interessiert, wollte er die Kontakte beenden und lehnte es auch ab, den Beamten im Juli 1978 in Frankreich zu empfangen. In der Folgezeit - von 1978 bis Ende 1980 - schrieb der Beamte eine Vielzahl von Briefen an C., in denen er diesen für den Fall, daß er nicht zu weiteren Kontakten bereit sei, beschimpfte und bedrohte. So führte er u.a. aus:

5

In einem Schreiben vom 4. Juli 1978:

"Du setzt Deinen Brief aus England fort, ich mache also jetzt, was ich machen muß. Gleich jetzt beginne ich eine Aufstellung aller Deiner Briefe, um eine Dokumentation zu erstellen, um sie an alle Personen, die Du kennst, zu schicken: Deine Eltern, Deine Großmutter, die ganze Verwandtschaft, die Onkels und die Tanten und die Cousinen usw., alle Freunde (das Zentrum Deines Lebens), die J.-Büros in Frankreich und in Deutschland, die Dich kennen, Dein jetziger Chef und alle künftigen Chefs. Ich mache einen Wirbel, wie Du ihn noch nie gesehen hast. Mit dieser Dokumentation verfolge ich Dich in jeder Stadt, in jedem Dorf, in jedem Land, bis ans Ende der Welt und bis an Dein Ende. Du hast mein Leben ruiniert - jetzt ruiniere ich Dein Leben .... Diese Dokumentation erstelle ich mit allen Konsequenzen für Dich und natürlich auch für mich. Einige Adressen habe ich schon und andere werde ich in Frankreich suchen, es gibt auch Detektive, denn für dieses Spektakel investiere ich mein ganzes Geld. Es hat Dir große Freude bereitet, mir diesen Brief zu schicken, und in diesem Brief nimmst Du die Maske ab. Ja, Du bist wirklich ein Tier. Du spielst mit den Menschen und benutzt sie nur. Es macht Dir Freude, die Menschen zu benutzen und sie dann zurückzustoßen. Da kannst Du stolz darauf sein. Das ist alles, was ich allen Leuten sagen muß, die Dich kennen. Ich werde Kopien aller Deiner Briefe versenden ...";

6

In einem Schreiben vom 30. November 1978:

"Mein lieber G., es ist viel Zeit vergangen, und ich sehe, daß Du in dieser Art weitermachen willst, die Du nach Deinem Berlinaufenthalt begonnen hast. Du gibst mir weniger, immer weniger und weniger und Du denkst, nein, Du hoffst, es kommt das Ende. Nein, mein lieber Freund, diese Art Freundschaft, was Du jetzt mit mir machst, ist ganz gemein und ich sage Dir: Wer schlecht zu mir ist, zu dem bin ich auch schlecht .... Du zwingst mich also, Dich vor die Wahl zu stellen: Wirkliche Freundschaft oder Feindschaft mit allen Konsequenzen für uns beide. Mir ist jetzt alles egal, und das ist endgültig und es gibt keinen anderen Weg .... Wenn Du Dich gegen mich entscheidest, gehe ich an die Öffentlichkeit, und das ist endgültig. Ich veröffentliche alles über Dich und schreibe an die Bürgermeistereien von S. und L. und an die Städte, in denen Du in Frankreich und in Deutschland gewohnt hast. Ich schreibe an Deinen Chef und an den Justizminister in P.. Ich schreibe an die Zeitungen in P., S. und L. auch an den Rundfunk und an das Fernsehen. Ich mache ein Spektakel. Jedermann soll wissen, was für ein schlechter Kerl Du bist. Natürlich werde ich auch über die feindseligen Gefühle Deiner Eltern sprechen. Denn ich mache alles nach und nach und sage Dir nicht, wann ich es tue und was ich vorhabe. Das tue ich bis an das Ende Deines Lebens, egal wo Du bist und was Du tust. Egal auch, wieviel Zeit ich brauche, um Deine neue Adresse zu ermitteln.";

7

In einem Schreiben vom 27. Juni 1980:

"Ihr Vater hat mich am Telefon verspottet und einen Homosexuellen genannt. Mit Leichtigkeit kann ich beweisen, daß Sie homosexuell sind. Ihre Fotos und Ihre Briefe sind Argumente genug. Sie können vor Gericht gehen, und ich kann einem großen Publikum alles zeigen. Wenn Sie nicht Frieden mit mir schließen, werden Sie nie Frieden finden. Unsere Solidarität bleibt bis zum Ende unserer Tage bestehen. Ob Du es, ob Sie es wollen oder nicht!! Ihre Freunde und Verwandten in P. und P. haben als Beispiele einige Ihrer Fotos erhalten. Ich fahre fort, bis Sie mir Ihre neue Adresse und Telefonnummer mitteilen, auch die von Deiner Arbeitsstelle, Verzeihung von Ihrer Arbeitsstelle .... Ich fahre fort mit den Fotos und Briefen und sollte ich Sie an jedes Haus in H.-V. und und den anderen Departements schicken ...";

8

In einem Schreiben vom 21. August 1980:

"Ich verlange von Ihnen auch die Hälfte des Geldes, das ich ausgeben mußte, um alle Auskünfte zu bekommen. Es sind zur Zeit 700,00 DM für Sie und für mich. Mein Herr, ich sage Ihnen, daß ich nie aufhöre, wenn Sie nein sagen oder keine Antwort geben. Ich mache weiter und mache weiter und gehe bis zur letzten Konsequenz für die Nachbarn Ihrer Wohnung und Ihrer Arbeitsstelle und desgleichen für die ganze Familie und, wenn Sie verheiratet sind, auch für die Familie Ihrer Frau. Man kann jede Auskunft kaufen, glauben Sie mir, ich tue es, wenn Sie nicht zurückkehren. Dann geht der Preis für Sie höher (wird es für Sie teuerer?) Monsieur, Sie haben mein Leben und meine Gesundheit ruiniert und Sie haben mir den Glauben an eine vertrauensvolle Freundschaft genommen, aber Sie können ihn mir zurückgeben. Ich warte eine Woche, und Sie ersetzen mir den halben Preis, den ich für alle Briefe, Telefon und Telegramme usw. bezahlt habe, es sind 700,00 DM, und Sie geben mir spontan alle Adressen Ihrer Familie als ein Zeichen Ihres Vertrauens, und ich tue nichts mehr und die Situation zwischen uns wird wie zur Zeit vor Deinem, Verzeihung Ihrem Berlinaufenthalt ...".

9

Die in dem letzten Brief genannten Summen will der Beamte für Nachforschungen nach Ch. und dessen Familie aufgewendet haben. So schrieb er u.a. an die Post- und die Stadtverwaltung in N. um die neue Anschrift von Ch. zu erfahren. Unter Vorspiegelung einer Erbschaft versuchte er, auch an die Adresse und die Telefonnummer der Eltern Ch. zu gelangen. Der Beamte schrieb desweiteren an die Großmutter von Ch. und bat diese um Vermittlung. In Schreiben an den Vater und an sonstige Verwandte von Ch. bezichtigte er Ch. der homosexuellen Veranlagung und drohte damit, dies in aller Öffentlichkeit bekannt zu machen.

10

Im September 1980 erstattete Ch., im Oktober 1980 erstatteten auch seine Eltern Strafanzeige gegen den Beamten bei der Staatsanwaltschaft B.. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, nachdem der Beamte einen Geldbetrag gezahlt hatte.

11

2.

Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts B. vom 25. Februar 1985 wurde der Beamte wegen versuchter Nötigung - Vergehen gemäß §§ 240, 22 StGB - zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil beruht auf folgenden tatsächlichen Feststellungen:

"Der Angeklagte und der Zeuge W. K. - beide Postbeamte - lernten sich im Jahre 1980 kennen. Beide kamen sich - z.B. bei gemeinsamen Besuchen von Lokalen und Sportveranstaltungen - näher. Dabei faßte der Angeklagte - offenbar auf homosexueller Grundlage - eine starke Neigung zum Zeugen K.. Als der Zeuge W. K. sich Anfang 1981 vom Angeklagten zurückzog, machte der Angeklagte dafür auch die Ehefrau des Zeugen K. verantwortlich. Nachdem der Zeuge K. auf wiederholte Bitten hin nicht bereit war, das freundschaftliche Verhältnis wieder herzustellen, versuchte der Angeklagte, dies durch eine Reihe - zum Teil äußerst massiver - Druckmittel zu erreichen.

Durch häufige Telefonate - Tag und Nacht - versuchte er, die Ehe laute K. zu zermürben. Er bestellte namens der Eheleute K. eine große Anzahl von Zeitungen und Zeitschriften, darunter solche obszönen Inhalts. Nach deren Lieferung hatten die Eheleute K. Mühe, den Lieferanten klar zu machen, daß sie nicht die Auftraggeber waren. Namens der Eheleute K. antwortete der Angeklagte auf Zeitungsinserate, die Bekanntschaften zu eindeutig sexuellen Zwecken erstrebten. Daraufhin erhielten die Eheleute K. entsprechende Zuschriften. Unter dem Namen der Eheleute K. versandte er auch Angebote zu erotischen Bekanntschaften an dritte Personen. Fortlaufend schrieb er an die Eheleute K. Briefe, die angeblich von einer Organisation M.I. stammten. Darin drohte er den Eheleuten mit zum Teil schwersten Repressalien wie Beschädigung des Pkw, vergifteten Speisen, Brandstiftung, Salzsäureattentaten und Denunziationen bei den östlichen Geheimdiensten, um den Eheleuten K. und deren Angehörigen das Benutzen der Transitwege unmöglich zu machen. In den Briefen mit der Unterschrift M.I. wiederholten sich immer wieder die Aufforderungen, zu den alten Beziehungen zurückzukehren. Das hiesige Verfahren umfaßt Aktivitäten dieser Art, die sich bis Ende 1981 hinzogen, ohne daß der Zeuge K. auf das Begehren des Angeklagten einging."

12

Im Anschluß an die Wiedergabe der strafgerichtlichen Urteilsfeststellungen führt das Bundesdisziplinargericht aus, daß das Landgericht B. im Hinblick auf das nervenfachärztliche Gutachten des Chefarztes Dr. Z. vom 26. Juli 1984 verminderte Schuldfähigkeit des Beamten angenommen habe, und es führt aus diesem Gutachten u.a. an, daß dem Beamten zur Tatzeit eine schwere Neurose den Blick für die Realität fast gänzlich verstellt habe mit der Folge, daß seine Einsichtsfähigkeit in die Strafbarkeit seiner Handlungsweise erheblich gemindert gewesen sei. Die Neurose, an der der Beamte leide, müsse keineswegs notwendigerweise zu weiteren rechtswidrigen Taten führen. Wenn es dem Beamten gelingen sollte, einen freundlichen Partner zu finden, so dürfe man hoffen, daß das Problem auf lange Zeit nicht mehr existent sei.

13

Infolge der Verschlechterung des Betriebsklimas im Postamt B. aufgrund der geschilderten Vorfälle wurde - so stellt das Bundesdisziplinargericht weiter fest - eine Umsetzung des Beamten wie auch die seines Kollegen K. erforderlich.

14

3.

Im Jahre 1980 bat der Beamte den Zeugen B., der zu jener Zeit in P. studierte und dessen dortige Anschrift der Beamte durch einen Nachsendeantrag in Erfahrung gebracht hatte, ihm einen chinesischen Briefpartner zu vermitteln. Das tat B. auch, und seit dieser Zeit korrespondierte der Beamte mit dem chinesischen Staatsangehörigen S.. Im Juni 1983 kam S. als Gastdozent an die Freie Universität nach B.. Er und der Beamte lernten sich nun persönlich kennen. Da der Beamte dauerhafte homosexuelle Beziehungen zu S. aufnehmen wollte, zog sich dieser von dem Beamten zurück. Der Beamte war damit nicht einverstanden und versuchte, S. durch eine Vielzahl von Briefen mit Bitten und Drohungen zurückzugewinnen. In einem Schreiben des Beamten an S. vom 29. August 1983 heißt es u.a.:

"Solltest Du bei dieser Darstellung bleiben und bei Deinem Verhalten, werde ich sämtlichen Institutionen in China, besonders in P. über Dein unmoralisches Leben und Deine Doppelzüngigkeit berichten. Auch die Botschaften Chinas in B., O. und W. sowie die chinesisch-deutschen und -östereichischen Gesellschaften werde ich davon in Kenntnis setzen. Ich werde einen Skandal machen, einen Wirbel, der Dich bis an Dein Lebensende zeichnen wird .... Für das, was Du mir angetan hast und damit meiner Familie, dafür wirst Du die Quittung erhalten. Ich werde keine Minute zögern. Dein ungeheuerliches Verhalten läßt meine niedrigsten Instinkte erwachen. Das, was Du mir angetan hast, kannst Du nur schwer wiedergutmachen. ... Du hast meine Gefühle in schäbigster Form verletzt. Wenn Du das nicht wieder gutmachst, werde ich Dich dafür öffentlich anklagen. In China soll man wissen, wie Du hier mit Menschen umgehst und was Du unter einer Mehrzweckreise verstehst. ... Wer so mit den Gefühlen eines anderen umgeht, sollte dafür zur Rechenschaft gezogen werden. Das werde ich tun ..."

15

Desweiteren schickte der Beamte drei Telegramme unter dem Namen "C." an die Universität P.. In einem der Telegramme heißt es in sinngemäßer Übersetzung:

"S. hat die deutsche Öffentlichkeit beleidigt. Ohne eine unverzügliche Klarstellung wird unser Ansehen in der Öffentlichkeit in Mitleidenschaft gezogen. Zum Beispiel Zeitungen."

16

Ein anderes Telegramm, das der Beamte an die an der Universität P. beschäftigte Frau S. gerichtet hat, lautet:

"Ohne Klarstellung seitens S. ergeht ein Bericht über sein feindseliges, ungehorsames und unmoralisches Verhalten auch an seine Eltern sowie Zeitungen Sh."

17

Die Vorfälle wurden dem Dekan der Fakultät für westeuropäische Sprachen und Literatur der Peking-Universität bekannt. Der Beamte wandte sich aber auch an die Botschaft der Volksrepublik China in der Bundesrepublik. Der Zeuge S. äußerte infolgedessen mehrfach die Befürchtung, in seiner Heimat beruflich und gesellschaftlich diskriminiert zu werden, falls die Behauptungen des Beamten, er, S., sei homosexuell, dort bekannt würden.

18

Das gegen den Beamten wegen dieser Vorfälle geführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, nachdem der Beamte eine Geldsumme gezahlt hatte.

19

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verstöße des Beamten gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) gewürdigt und insgesamt als ein einheitlich zu bewertendes Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BBG angesehen. Es hat die disziplinare Höchstmaßnahme für geboten gehalten, weil der Beamte das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn irreparabel zerstört habe. Im Anschuldigungspunkt 2 habe das Fehlverhalten des Beamten erhebliche Auswirkungen auf den dienstlichen Bereich gehabt, und in den Anschuldigungspunkten 1 und 3 komme erschwerend hinzu, daß der durch die Verfehlungen verursachte Achtungsverlust sich nicht auf das Inland beschränkt, sondern auch auf Frankreich und die Volksrepublik China ausgestrahlt habe. Der Beamte habe sich damit für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht. Eines Unterhaltsbeitrages hat es den Beamten für unwürdig gehalten, da das von ihm gezeigte Verhalten derart verwerflich und verabscheuungswürdig sei, daß auch eine nur vorübergehende Unterstützung durch den Dienstherrn unerträglich erscheine.

20

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit seiner Berufung, die auf eine mildere Disziplinarmaßnahme, wie etwa eine Gehaltskürzung auf die Dauer eines Jahres, gerichtet ist und zu deren Rechtfertigung er geltend macht:

21

Die Dienstentfernung wegen Vorwurfs zu Anschuldigungspunkt 1 sei nicht gerechtfertigt, da er 25 Dienstjahre hinter sich habe und frei von jeder Belastung sei. Im Gegensatz zu der offenbar vom Bundesdisziplinargericht vertretenen Ansicht sei sein Verhalten nicht als versuchte Erpressung, sondern allenfalls als versuchte Nötigung und Beleidigung einzuordnen, und hierbei sei - wie auch die Einstellung des Strafverfahrens erweise - seine Schuld als gering einzustufen. Denn es treffe nicht zu, daß nur er homosexuell veranlagt sei, Ch. dagegen derartiger Neigungen zu Unrecht bezichtet werde. Auch Ch. sei entsprechend veranlagt und habe Kontakte mit ihm gehabt. Das gehe aus einem Schreiben Ch. hervor, dessen Original zum Beweis eingesehen werden möge.

22

Zu Anschuldigungspunkt Nr. 2 bestreite er die Urteilsfeststellungen des Landgerichts B. nicht. Dabei müsse jedoch berücksichtigt werden, daß er von K. zu seinem Vorgehen geradezu provoziert worden sei. Der Betriebsfrieden sei dadurch aber nicht berührt oder gar gestört worden, da sich sein Verhältnis zu K. ausschließlich im internen Bereich zwischen ihnen beiden bewegt habe und nicht nach außen gedrungen sei. K. habe immer schon von der Dienststelle weggewollt und habe jetzt lediglich eine neue Gelegenheit dazu gesehen. Dabei sei es aber nicht um den Betriebsfrieden gegangen. Um diesen zu garantieren, hätte es ausgereicht, ihn oder K. andernorts zu verwenden. Daraus, daß man sie beide versetzt habe, sei bereits ersichtlich, daß Wahrung bzw. Wiederherstellung des Betriebsfriedens keine Rolle gespielt habe, was überdies auch durch Zeugnis der Dienstvorgesetzten bei den Postämtern 12 und 51 unter Beweis gestellt werden könne.

23

Zu Anschuldigungspunkt Nr. 3 sei anzumerken, daß er seine Eigenschaft als Postbeamter nie zur Sprache gebracht und einen Zusammenhang mit der Deutschen Bundespost niemals hergestellt habe. Im übrigen hätte nicht er, sondern ausschließlich S. es zu verantworten, wenn über dessen homosexuelle Neigungen in China etwas bekannt geworden wäre und zu gesellschaftlicher Diskriminierung geführt haben sollte. Er habe lediglich verbal gedroht, ohne seine Drohungen je zu verwirklichen. S. habe ihn durch seine Anzeige übrigens nicht derart in Schwierigkeiten bringen wollen, wie dies nun durch seine Dienstentfernung geschehen sei. Das gehe aus einem Brief des Dekans der Peking-Universität an seine, des Beamten, Mutter hervor, der zum Beweis vorgelegt und eingesehen werden könne.

24

Auch hier handele es sich bei seinem Verhalten lediglich um den hilflosen Versuch eines kranken Menschen mit dem Ziel, menschliche Beziehungen aufrechtzuerhalten, um einen Versuch ohne bedeutenden Schuldgehalt.

25

Zur disziplinaren Bewertung seines Verhaltens durch das Bundesdisziplinargericht sei im übrigen anzumerken, daß nicht einsichtig sei, inwieweit seine Drohung, die Homosexualität seiner früheren Partner öffentlich preiszugeben, in Ländern wie der Bundesrepublik Deutschland oder Frankreich existenzielle Vernichtung bedeuten solle; allenfalls könne von gewissen Ressentiments die Rede sein. Ihm den Versuch einer existenziellen Vernichtung zu unterstellen, sei geradezu absurd. Zum Beweis dafür, daß er im Einsichts- und Handlungsvermögen zur Tatzeit erheblich beeinträchtigt gewesen, andererseits stets guten Willens und in der Lage sei, aus den Vorfällen die gebotene Lehre zu ziehen, möge ein Sachverständiger der Psychiatrie gehört werden.

26

Ihm - wie es das Bundesdisziplinargericht getan habe - sogar einen Unterhaltsbeitrag vorzuenthalten, widerspreche dem Gerechtigkeitsgefühl und komme der Existenzvernichtung eines krankhaft veranlagten Menschen gleich.

27

II.

Die nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig eingelegte Berufung ist unbegründet.

28

Sie ist in der Hauptverhandlung vor dem Senat mit Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts ausdrücklich auf das Disziplinarmaß beschränkt worden mit der Folge, daß die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts und die Würdigung dieser Feststellungen als Dienstvergehen für den Senat bindend sind. Er hat nur noch über das Disziplinarmaß zu befinden.

29

Das Dienstvergehen wiegt so schwer, daß die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Maßnahme der Dienstentfernung unabweisbar ist.

30

Der soziale Rechtsstaat, der sich an den Prinzipien der Freiheit und Mündigkeit seiner Bürger orientiert und zum Durchsetzen seiner Ziele auf repressive Mittel weitgehend verzichtet, kann seine der Allgemeinheit gewidmeten Aufgaben nur dann wirksam erfüllen, wenn er sich von einer Beamtenschaft repräsentieren läßt, die das Vertrauen des Dienstherrn besitzt, die aber auch Ansehen in der Öffentlichkeit genießt. Dieses für den Beruf erforderliche Ansehen kann nur ein Beamter beanspruchen, der seine dienstlichen Aufgaben korrekt erledigt, der sich aber auch im außerdienstlichen Bereich von den Geboten der Rechtsordnung leiten läßt und an den Grundnormen für ein geordnetes menschliches Zusammenleben ausrichtet. Ein Beamter, der sich nicht an diese Maßstäbe hält und seine persönlichen Interessen ohne Rücksicht auf die danach zulässigen Grenzen verfolgt, verliert das berufserforderliche Ansehen. Das gilt vor allem auch dann, wenn er zu Mitteln wie Gewalt oder Drohung greift, um seine Wünsche und Anliegen durchzusetzen und andere in seinem Sinne gefügig zu machen. Die Anwendung von Gewalt oder die Drohung mit empfindlichen Nachteilen stellt daher in aller Regel einen sehr schweren Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten dar (§ 54 Satz 3 BBG). Dabei kommt es prinzipiell nicht darauf an, ob das betreffende Verhalten auch strafrechtlich relevant und welcher gesetzliche Straftatbestand gegebenenfalls erfüllt ist; grundsätzlich unerheblich ist es auch, womit, insbesondere mit welcher Offenbarung, gedroht wird. Wesentlich ist allein, daß es sich um die Offenbarung eines Geschehens handelt, das seiner Natur nach oder nach den Vorstellungen der Beteiligten vertraulich zu behandeln und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist und das für den durch die in Aussicht gestellte Offenbarung Betroffenen und damit Bloßgestellten mit Nachteilen verbunden, zumindest unangenehm sein kann.

31

Diese Voraussetzungen sind hier sämtlich erfüllt. In seinem Schreiben an den französischen Briefpartner - Anschuldigungspunkt Nr. 1 - hat der Beamte keinen Zweifel daran gelassen, diesen für den Fall, daß er sich weiter zurückziehen und die Verbindung mit ihm, dem Beamten, schließlich ganz einschlafen lassen wolle, bis an sein Lebensende hin zu verfolgen, um ihn niemals Frieden finden zu lassen und ihn zu ruinieren, und daß ihm dabei alles egal, für das noch nie gesehene "Spektakel", den "Wirbel", den er dann veranstalten wolle, auch nichts zu teuer sei.

32

Im Fall des Vorgehens gegen den Postkollegen - Anschuldigungspunkt Nr. 2 -, den das Strafgericht zutreffend als ungewöhnlich massiven Psychoterror bezeichnet hat, fällt vor allem auch die angedrohte Denunzierung bei östlichen Geheimdiensten ins Gewicht, um dem Kollegen und dessen Ehefrau die Benutzung der Transitwege durch die DDR unmöglich zu machen.

33

Auch seinem chinesischen Briefpartner - Anschuldigungspunkt Nr. 3 - droht er einen von ihm inszenierten "Wirbel", einen "Skandal" an, der ihn, den Partner, bis an sein "Lebensende zeichnen" werde.

34

Wer mit derartigen Drohungen tiefgreifend in die Rechte und Interessen Dritter eingreift, um diese gegen ihren eigenen Willen zu einem von ihm, dem Beamten, vorgeschriebenen Verhalten zu bestimmen, verliert das berufserforderliche Ansehen und kann nicht als Beamter die soziale Repräsentanz eines Rechtsstaates bleiben. Dies zumal deshalb nicht, weil auch subjektiv keine entlastenden Gründe zu finden sind. Der Beamte hat vielmehr selbst zum Ausdruck gebracht, daß er mit seinen Drohungen schlecht sei, daß er grenzenloser Wut freien Lauf lasse und daß das angedrohte Handeln Ausdruck des Erwachens seiner niedrigsten Instinkte sei; er hatte zudem in einem Schreiben an den Vater seines Postkollegen erklärt, daß das - damals freilich nicht ihm, sondern dem Postkollegen zugeschriebene - "Zumarktetragen" eines persönlichen Briefes "unglaublich" sei. über die Bedeutung seines angedrohten Vorgehens für die Betroffenen war sich der Beamte demnach stets im klaren.

35

Der Beamte kann sich nicht darauf berufen, daß seine Eigenschaft als Postbediensteter nicht bekannt gewesen sei; denn das ist nicht richtig. Die Briefpartnerschaft im Anschuldigungspunkt Nr. 1 war durch eine Anzeige in der Zeitschrift der Freizeitkommission der französischen Post zustande gekommen, die von Angehörigen der B. Postverwaltung ausging; im Anschuldigungspunkt Nr. 2 handelte es sich bei dem durch seine Nachstellungen Verfolgten um einen Kollegen desselben Beschäftigungsamts, und auch im Anschuldigungspunkt Nr. 3 hat die Zugehörigkeit des Beamten zur B. Postverwaltung - das lehrt ein Blick in die Akten über das Strafverfahren - für den Verfolgten und den Hochschullehrer der Freien Universität B., der sich als wissenschaftlicher Betreuer um diesen in Deutschland zu kümmern hatte, nie in Zweifel gestanden. Im übrigen kommt es für den Disziplinartatbestand (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG) und regelmäßig auch für das Gewicht eines Dienstvergehens nur auf die Eignung zu Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung an, nicht auf den tatsächlichen Eintritt dieser Folgen selbst. Der Beamte könnte sich von disziplinarer Verantwortlichkeit danach selbst nicht befreien, wenn sein beamtenrechtlicher Status nicht bekannt geworden wäre.

36

Daß es sich in den Anschuldigungspunkten 1 und 3 bei den Briefpartnern und - späteren - Opfern seiner Drohungen um Ausländer gehandelt hat, erhöht das Gewicht seines Dienstvergehens. Darauf hat bereits das Bundesdisziplinargericht zutreffend hingewiesen. Denn dort, wo das Bild der Bundesrepublik Deutschland durch räumliche Ferne ohnehin eingeschränkt ist, muß das von einzelnen Staatsbürgern gezeigte Verhalten zwangsläufig zu Rückschlüssen auf die Allgemeinheit führen und damit den Eindruck von dem Staatswesen und seiner sozialen Repräsentanz, der Beamtenschaft, in der Gesamtheit bestimmen. Bei Anschuldigungspunkt Nr. 2 kommt der dienstliche Bezug des an sich dem außerdienstlichen Bereich des Beamten zuzurechnenden Fehl Verhaltens hinzu. Denn daß eine kollegiale Zusammenarbeit mit einem anderen Postbediensteten, der in der hier festgestellten Art und Weise bedroht und belästigt worden ist, nachgerade ausgeschlossen erscheint, liegt auf der Hand. Die Zugehörigkeit des Beamten und seines Kollegen zu ein und demselben Beschäftigungsamt hätte daher nach Bekanntwerden der Geschehnisse allein dieserhalb auf dem schnellsten Wege beendet werden müssen, ohne daß es darauf ankommt, ob damit zugleich auch persönlichen Wünschen entgegengekommen würde, die unabhängig von den hier interessierenden Vorgängen und aus anderen persönlichen Gründen genannt worden waren, unabhängig auch davon, ob die Herausnahme eines der beiden Streitbefangenen aus dem Dienstbetrieb des Postamts B. ausgereicht hätte, um den Betriebsfrieden dort wiederherzustellen und für die Zukunft zu sichern.

37

An dem Ansehensverlust des Beamten und der Notwendigkeit seiner Dienstentfernung ändert sich auch dadurch nichts, daß das Strafgericht in seinem Urteil vom 25. Februar 1985 in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Z. von einer den Blick in die Realität weitgehend verstellenden und daher die Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindernden Neurose des Beamten ausgegangen ist. Wie im Strafrecht ist verminderte Schuldfähigkeit kein zwingender Milderungsgrund. Das Gericht kann, muß aber keine geringere Disziplinarmaßnahme aussprechen, wenn verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen oder nicht auszuschließen ist. Seit jeher lehnen die Disziplinargerichte des Bundes eine maßnahmemindernde Wirkung verminderter Schuldfähigkeit grundsätzlich ab, wenn der Täter gegen elementare und leicht einsehbare Pflichten verstoßen hat (BVerwGE 33, 9 <11>[BVerwG 17.03.1967 - II D 5/67]; Urteil vom 13. November 1985 - BVerwG 1 D 90.85 -; Urteil vom 5. Mai 1987 - BVerwG 1 D 40.86 -). Das ist hier der Fall. Die Unzulässigkeit, mit Gewalt oder Drohung gegen Mitmenschen vorzugehen, um auf deren Verhaltensweise Einfluß zu nehmen, liegt so klar auf der Hand, daß einem Beamten, der sich überhaupt schuldhaft zu Gewalt oder Drohung hinreißen läßt - und die Schuld des Beamten steht für den Senat bindend fest -, Achtung und Vertrauen nicht mehr entgegengebracht werden kann.

38

Hinzu kommt, daß die Prognose nicht günstig ist. Der Sachverständige hält die Gefahr einer Wiederholung allenfalls dann nicht für wahrscheinlich, wenn es dem Beamten gelingen sollte, einen "freundlichen Partner" zu finden. Dafür, daß dies - und auf Dauer - geschehen könnte, gibt es keinen Anhalt, geschweige denn eine Garantie. Bisher muß jedenfalls festgestellt werden, daß sich der Beamte weder von der mit der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung 1981 verbundenen hohen Geldbuße noch von der Rechtshängigkeit des Strafverfahrens im Anschuldigungspunkt Nr. 2 noch von Vorermittlungen des Dienstvorgesetzten beeindruckt gezeigt, sein Vorgehen vielmehr - wie auch Anschuldigungspunkt Nr. 3 zeigt - fortgesetzt und weiterhin gegen seine Pflichten verstoßen hat. Daß er sein eigenes Verhalten dabei zu beschönigen und die Verantwortlichkeit jeweils auf die Gegenseite zu übertragen sucht, die sich seinen Wünschen und Drohungen nicht gebeugt und polizeiliche Hilfe in Anspruch genommen hat, rundet das ungünstig erscheinende Persönlichkeitsbild weiter ab.

39

Trotz des schweren Gewichts seines Dienstvergehens sieht der Senat den Beamten eines Unterhaltsbeitrages nicht als unwürdig an. Der Beamte hat eine Dienstzeit bei der Deutschen Bundespost von mehr als 25 Jahren hinter sich und ist dienstlich stets günstig beurteilt, die Ehrung anläßlich der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren ist am 1. April 1985 nur im Hinblick auf das vorliegende Verfahren zurückgestellt worden (vgl. § 7 Abs. 2 JubV). Straf- und disziplinarrechtliche Belastungen bestehen sonst nicht. Auf Veranlassung des Bundesverbands Deutscher Banken sind ihm im Dezember 1985 Dank und Anerkennung für vorbildliches Verhalten ausgesprochen und ein Geldgeschenk überreicht worden, weil er den Mißbrauch einer Scheckkarte verhindert hatte.

40

Mit Wegfall der Bezüge aus dem Beamtenverhältnis ist der Beamte auch bedürftig, weil er sonst über Einnahmen nicht verfügt. Da er allein wegen des Erwerbs seiner Eigentumswohnung monatliche Verpflichtungen von fast 900,00 DM hat, aus denen er sich nicht kurzfristig lösen kann, hält der Senat den gesetzlichen Höchstsatz von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 2 BDO) für geboten, um den Beamten vor Not zu bewahren. Sollte es ihm trotz intensiven und gegebenenfalls nachzuweisenden Bemühens nicht gelingen, innerhalb der üblichen Bewilligungsdauer von sechs Monaten eine seinen Unterhalt sichernde Erwerbsquelle zu erschließen, so steht es ihm frei, sich wegen der Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrages an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.

41

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Dr. Schwarz
Dr. Hartmann
Pellnitz