Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.10.1992, Az.: BVerwG 2 DW 3.92
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.10.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 DW 3.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 21881
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 13.06.1986 - AZ: VI VL 10/86
- BVerwG - 22.06.1987 - AZ: BVerwG 1 D 99.86
In dem Wiederaufnahmeverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 2. Disziplinarsenat,
am 1. Oktober 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter und Dr. Seibert
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des früheren Postobersekretärs ... vom 22. Juli und 6. August 1992 auf Wiederaufnahme des durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 22. Juni 1987 - BVerwG 1 D 99.86 - rechtskräftig abgeschlossenen förmlichen Disziplinarverfahrens wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
I.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VI - ... -, hat den früheren Beamten durch Urteil vom 13. Juni 1986 ohne Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags aus dem Dienst entfernt. Seine hiergegen eingelegte, auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch Urteil vom 22. Juni 1987 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wurde. DurchBeschluß vom 28. September 1989 - BVerwG 1 DB 28.89 - hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts den Antrag des früheren Beamten vom 16. September 1989, das Urteil des Bundesdisziplinargerichts und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben, als unzulässig verworfen. In der Begründung dieses Beschlusses ist der frühere Beamte vorsorglich darauf hingewiesen worden, daß ein von ihm in Aussicht genommener Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann Erfolg haben kann, wenn die zur Begründung des Gesuchs vorgetragenen Tatsachen einen nach § 97 BDO zulässigen Wiederaufnahmegrund darstellen.
Mit seinen Anträgen vom 22. Juli und 6. August 1992 auf Wiederaufnahme des Verfahrens (ergänzt durch die mit Schreiben vom 17. August 1992 übersandten Schriftsätze und das Schreiben vom 15. September 1992) bezweckt der frühere Beamte, ihn freizusprechen, das Verfahren gegen ihn einzustellen und sämtliche Folgen des rechtskräftigen Urteils des 1. Disziplinarsenats vom 22. Juni 1987 zu beseitigen. Der Antrag wird im wesentlichen wie folgt begründet:
Beide Urteile hätten sich in ihrer Begründung wesentlich auf ein Gutachten des Sachverständigen Dr. med. ... Z. berufen, das über einen Herrn ... erstattet worden sei. Da dieses Gutachten nicht seinen Namen trage, hätte es im Disziplinarverfahren nicht verwendet werden können und dürfen. Im übrigen wiederholt der frühere Beamte sein Vorbringen aus dem förmlichen Disziplinarverfahren und dem Beschwerdeverfahren. Schließlich macht er noch geltend, daß der Sitzungsvertreter des Bundesdisziplinaranwalts vor der Hauptverhandlung vom 22. Juni 1987 einen ehrenamtlichen Richter mit Handschlag begrüßt habe, weshalb dieser an dem Urteil gegen ihn nicht hätte mitwirken dürfen.
II.
Der Antrag ist nach § 102 Abs. 1 BDO zu verwerfen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht gegeben sind. Der Senat hält den Antrag überdies auch für offensichtlich unbegründet. Die Voraussetzungen des § 97 BDO sind nicht gegeben.
Die gegen den früheren Beamten verhängte Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst ist im Gesetz vorgesehen (§§ 5 Abs. 1, 11 und 97 Abs. 1 BDO).
Auch die Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 BDO sind nicht gegeben. Das Vorbringen des früheren Beamten enthält keine Tatsachen oder Beweismittel, die erheblich und neu sind. Nach § 97 Abs. 3 sind Tatsachen oder Beweismittel als erheblich anzusehen, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen eine andere Entscheidung, die Ziel des Wiederaufnahmeverfahrens sein kann, zu begründen geeignet sind. Die Behauptung des früheren Beamten, das Gutachten des Dr. Z. sei über einen Herrn ... erstattet worden, ist in diesem Sinne nicht erheblich. Seine Auffassung, daß die Urteile des Bundesdisziplinargerichts und des 1. Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts wesentlich auf diesem Gutachten beruhten, ist nicht zutreffend. Im Urteil des 1. Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 1987 heißt es zu dieser Frage vielmehr:
"An dem Ansehensverlust des Beamten und der Notwendigkeit seiner Dienstentfernung ändert sich auch dadurch nichts, daß das Strafgericht in seinem Urteil vom 25. Februar 1985 in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Z. von einer den Blick in die Realität weitgehend verstellenden und daher die Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindernden Neurose des Beamten ausgegangen ist. Wie im Strafrecht ist die verminderte Schuldfähigkeit kein zwingender Milderungsgrund. Das Gericht kann, muß aber keine geringere Disziplinarmaßnahme aussprechen, wenn verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen oder nicht auszuschließen ist. Seit jeher lehnen die Disziplinargerichte des Bundes eine maßnahmemindernde Wirkung verminderter Schuldfähigkeit grundsätzlich ab, wenn der Täter gegen elementare und leicht einsehbare Pflichten verstoßen hat (BVerwGE 33, 9 <11>[BVerwG 17.03.1967 - II D 5/67];Urteil vom 13. November 1985 - BVerwG 1 D 90.85 -;Urteil vom 5. Mai 1987 - BVerwG 1 D 40.86 -). Das ist hier der Fall. Die Unzulässigkeit, mit Gewalt oder Drohung gegen Mitmenschen vorzugehen, um auf deren Verhaltensweise Einfluß zu nehmen, liegt so klar auf der Hand, daß einem Beamten, der sich überhaupt schuldhaft zu Gewalt oder Drohungen hinreißen läßt - und die Schuld des Beamten steht für den Senat bindend fest -, Achtung und Vertrauen nicht mehr entgegengebracht werden kann".
Daraus folgt, daß der frühere Beamte auch ohne das Gutachten des Dr. Z. aus dem Dienst entfernt worden wäre. Damit entfällt aber die nach § 97 Abs. 3 BDO geforderte "Erheblichkeit" für das Ziel des Wiederaufnahmeverfahrens. Der Senat kann deshalb die Frage, ob die Behauptung des Beamten zutrifft und das Gutachten des Dr. Z. über einen Herrn ... erstattet worden ist, offenlassen; denn die Tatsache muß nicht nur neu sein, vielmehr muß sie erheblich und neu sein. Der frühere Beamte hätte schon im Strafverfahren vorbringen müssen, daß das Gutachten des Dr. Z. sich nicht auf ihn bezog. Das macht er aber auch heute noch nicht geltend, denn er bestreitet nicht, von Dr. Z. untersucht worden zu sein. Die Tatsache, daß Dr. Z. ihn untersucht hat, gehört im übrigen zu den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils, die für das Bundesdisziplinargericht und den 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindend waren.
Schließlich vermag auch die Behauptung des Antragstellers, der Sitzungsvertreter des Bundesdisziplinaranwalts habe einen ehrenamtlichen Richter vor Beginn der Hauptverhandlung vor dem 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch Handschlag begrüßt, die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 97 Abs. 2 Nr. 5 BDO nicht zu begründen. Die Ausschlußgründe für die Mitwirkung in einem Disziplinarverfahren sind in § 51 BDO abschließend aufgezählt. Die Tatsache, daß sich Richter und Disziplinaranwalt kennen, stellt keinen gesetzlichen Ausschlußgrund dar. Sie rechtfertigt auch nicht den Verdacht der Befangenheit, der im übrigen während der Hauptverhandlung vor dem 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den anwaltlich vertretenen früheren Beamten hätte geltend gemacht werden müssen (§ 25 BDO, § 24 ff. StPO). Der Senat braucht daher nicht zu prüfen, ob die Behauptung des früheren Beamten zutreffend ist.
Das gesamte übrige Vorbringen des Antragstellers stellt sich als Wiederholung bereits vorgebrachter Argumente dar. Die von ihm behaupteten Verfahrensmängel können im Wiederaufnahmeverfahren nicht geltend gemacht werden, wie ihm bereits durch Schreiben des Vorsitzenden des 1. Disziplinarsenats vom 20. Juli 1992 mitgeteilt worden ist. Soweit der Antragsteller Vorwürfe gegen den von ihm im früheren Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt erhebt, rechtfertigen diese kein Wiederaufnahmeverfahren, zumal sie nur pauschal und unsubstantiiert erhoben worden sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 BDO.
Sträter
Dr. Seibert