Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.06.1993, Az.: BVerwG 1 D 21.92
Entfernung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis; Verhängung der Höchstmaßnahme wegen des strafrechtlich als fortgesetzter Betrug zu wertenden innerdienstlichen Dienstvergehens; Erfordernis der Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten der Verwaltung; Verlust der erforderlichen Achtung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.06.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 21.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 21059
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 12.02.1992 - AZ: X VL 34/91
Rechtsgrundlagen
- § 54 Satz 2 BBG
- § 54 Satz 3 BBG
- § 55 Satz 2 BBG
- § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG
- § 80 Abs. 4 BDO
- § 125 Abs. 1 Buchst. c) AVG
Prozessführer
Techn. Fernmeldesekretär ... geboren am ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. Juni 1993
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Czapski, ferner
Posthauptsekretär Paul Fering, Bundesbahnbetriebsassistent Heinrich Nuppenau als ehrenamtliche Richter
Regierungsrätin ... für den Bundesdisziplinaranwalt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Technischen Fernmeldesekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 12. Februar 1992 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag auf siebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate festgesetzt wird.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er in der Zeit von März 1984 bis April 1986 in seiner Eigenschaft als Sprechstellenentstörer in einer nicht mehr genau festzustellenden Vielzahl von Fällen unter Vortäuschung eines entsprechenden Bedarfs im Rahmen dienstlicher Aufträge Fernmeldematerial vom Lager abgefordert und privat verbraucht hat, wobei der Deutschen Bundespost ein Schaden von 4.860,90 DM (zuzüglich Zinsen 6.351,46 DM) entstanden ist und die zu dem angegebenen Material gehörenden neuen Fernsprechapparate eigenmächtig und ohne Unterrichtung seiner vorgesetzten Dienststelle unter anderem in der eigenen Wohnung und bei Dritten gegen Entgelt angeschlossen und damit zugleich gegen das Fernmeldeanlagengesetz mit der Folge erheblicher Gebührenausfälle zum Schaden seiner Verwaltung verstoßen hat.
Der dem Beamten disziplinar zur Last gelegte Sachverhalt ist Gegenstand eines gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Strafurteils des Landgerichts ... vom 29. August 1989, durch das er wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt worden ist.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 12. Februar 1992 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 60 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von einem Jahr bewilligt.
Es hat unter Beachtung seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des vorgenannten Strafurteils gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:
In seiner Eigenschaft als technischem Fernmeldesekretär der Deutschen Bundespost oblag es dem Beamten, Störungen, die bei Fernsprechgeräten von Kunden der Deutschen Bundespost auftraten, zu beseitigen. Der Beamte forderte in einer Vielzahl von Fällen, nachdem er kleinere Störungen beseitigt hatte, am darauffolgenden Tag unter dem Vorwand, er müsse bei dem Kunden, bei dem er eine Störung beseitigt habe, einen neuen Telefonapparat installieren, beim Lager der Deutschen Bundespost einen Fernsprechapparat an. Tatsächlich behielt er den so angeforderten Apparat jedoch für sich. Was der Beamte letztlich mit den Telefonapparaten machte, konnte nicht ermittelt werden. Bei stichprobenartigen Kontrollen, die den Zeitraum von März 1984 bis April 1986 erfaßten, konnte in 20 Fällen festgestellt werden, daß der Beamte Telefonapparate von dem Materiallager angefordert und erhalten hatte, obwohl deren Installation zur Behebung festgestellter Störungen nicht notwendig war.
Außerdem wurde bei einer Durchsuchung im Hause des Beamten festgestellt, daß dort zwei Telefonapparate installiert waren, für die er keine Anmeldung vorweisen konnte.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als Verstoß gegen seine Pflichten zu uneigennütziger Verwaltung seines Amtes, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen gewürdigt und als vorsätzliches innerdienstliches Dienstvergehen (§ 54 Satz 2, 3, § 55 Satz 2, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet.
Zur disziplinaren Einstufung des Dienstvergehens hat das Bundesdisziplinargericht unter anderem ausgeführt, daß ein Beamter, der seinen Dienstherrn um des eigenen Vorteils willen betrügerisch schädige, ein schweres Dienstvergehen begehe. Wenn es auch keinen Grundsatz gebe, daß bei einem derartigen Fehlverhalten regelmäßig auf die Höchstmaßnahme zu erkennen sei, so könne doch im vorliegenden Fall wegen der erschwerenden Umstände und fehlender Milderungsgründe hiervon nicht abgesehen werden.
3.
Der Beamte hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil, das insgesamt angefochten werde, aufzuheben. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, daß die ihm vorgeworfenen Tatbestände unter Berücksichtigung seines langjährigen Beamtenstatus, seiner ordentlichen Beurteilungen und seines gesamten dienstlichen und außerdienstlichen Verhaltens nicht gerechtfertigt und nicht so gravierend seien, daß eine Entfernung aus dem Dienst geboten wäre. Dies gelte insbesondere unter dem Gesichtspunkt, daß er keine wesentlichen finanziellen Vorteile aus den Taten erzielt habe und daß die Folgen für ihn von größter Bedeutung seien; er werde bei Rechtskraft des angefochtenen Urteils zum Sozialfall.
II.
Die Berufung bleibt erfolglos.
1.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Obwohl in der Berufungsbegründung ausgeführt wird, daß das Urteil insgesamt angefochten werde und die dem Beamten vorgeworfenen Tatbestände nicht gerechtfertigt seien, enthält die Berufungsschrift doch nur Gesichtspunkte, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein können, jedenfalls nicht den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt und seine Wertung als Dienstvergehen in Frage stellen. Der Senat ist deshalb an den Sachverhalt in dem angefochtenen Urteil und dessen Würdigung als Dienstvergehen gebunden und hat nur über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
a)
Zu Recht hat das Bundesdisziplinargericht gegen den Beamten wegen des strafrechtlich als fortgesetzter Betrug zu wertenden innerdienstlichen Dienstvergehens die Höchstmaßnahme verhängt.
Die Verwaltung, die besonders bei personalintensiven Betrieben wie der Deutschen Bundespost nicht jeden Beamten sorgfältig überwachen kann, und die aus dem ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegten Sparsamkeitsgebot gehalten ist, den personellen und materiellen Aufwand so gering wie nur möglich zu halten, ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten angewiesen. Ein Beamter, der sich als unehrlich und unzuverlässig erweist, verletzt daher eine grundlegende, sich aus dem Dienst- und gegenseitigen Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG) ergebende Pflicht. Schädigt er seinen Dienstherrn um des eigenen Vorteils willen in betrügerischer Weise, belastet er das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis regelmäßig so nachhaltig, daß es naheliegen kann, ihn aus dem Dienst zu entfernen. Der Senat hat allerdings wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß der Betrug zum Nachteil des Dienstherrn, der allein den innerdienstlichen Bereich betrifft, nicht regelmäßig die disziplinare Höchstmaßnahme zur Folge hat, sondern daß im Hinblick auf die denkbare Variationsbreite derartiger Verfehlungen die Disziplinarmaßnahme nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu bemessen ist (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 22. Juni 1993 - BVerwG 1 D 76.92.-).
Aus der zum Betrug gegenüber dem Dienstherrn vorliegenden Rechtsprechungspraxis und dem Grundsatz der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle ist zu entnehmen, daß die Höchstmaßnahme in Betracht kommt, wenn aufgrund erschwerender Umstände des Tatverhaltens das zwischen dem Beamten und seiner Verwaltung unabdingbare Vertrauensverhältnis vollständig zerstört und der Beamte wegen des Verlustes der erforderlichen Achtung nicht mehr tragbar ist. Derartige erschwerende Umstände liegen unter anderem dann vor, wenn das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist, wie dies z.B. bei besonderer krimineller Intensität, erheblichem Umfang oder langer Dauer der betrügerischen Machenschaften, erheblichen eigennützigen Motiven, oder der mißbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung bzw. dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse der Fall sein kann (vgl. z.B. Urteil vom 10. Februar 1987 - BVerwG 1 D 7.86-, Urteil vom 11. März 1987 - BVerwG 1 D 43.86-, Urteil vom 29. Mai 1990 - BVerwG 1 D 53.89-, Urteil vom 16. Juni 1992 - BVerwG 1 D 11.91-, Urteil vom 22. Juni 1993 - BVerwG 1 D 76.92 -).
Im vorliegenden Fall sind mehrere Umstände gegeben, die das Eigengewicht der Tat im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung als erheblich erscheinen lassen und die Höchstmaßnahme erforderlich machen.
Zunächst belastet den Beamten, daß er nicht eine einmalige Betrugshandlung gegenüber seinem Dienstherrn beging, sondern in einer Vielzahl von Fällen über einen Zeitraum von mehreren Jahren versagt hat. Die sich ihm zwischen den einzelnen Pflichtverletzungen bietende Möglichkeit, sich auf das Unrecht seines Tuns zu besinnen und von weiteren Pflichtwidrigkeiten Abstand zu nehmen, hat er nicht genutzt.
Als erschwerender Umstand ist weiter festzustellen, daß der Beamte unter mißbräuchlicher Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung und Möglichkeiten gehandelt hat, da es für ihn nur aufgrund seiner Funktion als Sprechstellenentstörer möglich war, die Telefonapparate anzufordern und ihm in dieser Funktion das Vertrauen, die Apparate zweckentsprechend zu verwenden, seitens der ausliefernden Stelle entgegengebracht wurde.
Den Beamten belastet auch der erhebliche materielle Schaden, der durch sein pflichtwidriges Verhalten der Deutschen Bundespost entstanden ist.
Schließlich wirkt sich erschwerend aus, daß das Dienstvergehen geeignet ist, das Ansehen des Dienstherrn wie auch des Beamtentums insgesamt zu beeinträchtigen; ein solcher Ansehensschaden ist durch entsprechende Presseberichte auch tatsächlich eingetreten.
b)
Der hiernach gebotenen Höchstmaßnahme stehen keine Umstände gegenüber, die eine mildere Bewertung des Dienstvergehens und damit die Fortsetzung des Dienstverhältnisses rechtfertigen könnten. Die in diesem Zusammenhang von dem Beamten vorgetragene Behauptung, er habe aus seinen Taten keine wesentlichen finanziellen Vorteile erzielt, hält der Senat nicht für glaubhaft. Auf der Grundlage des durch das Strafgericht bindend festgestellten Sachverhalts muß bei vernünftiger Betrachtungsweise von einer materiell egoistischen Motivation des Beamten für sein Handeln ausgegangen werden.
Es entspricht weiter ständiger Rechtsprechung des Senats, daß bei Kernpflichtverletzungen der hier in Frage stehenden Art weder eine lange Dienstzeit, noch die Unbescholtenheit in strafrechtlicher und disziplinarer Hinsicht, noch die Folgen einer Entfernung aus dem Dienst, für die der Beamte im übrigen selbst verantwortlich ist, ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen können (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1992 - BVerwG 1 D 22.91-, Urteil vom 7. August 1991 - BVerwG 1 D 9.91 -).
2.
Aufgrund des vom Bundesdisziplinaranwalt gestellten Antrags nach § 80 Abs. 4 BDO mußte der Senat prüfen, ob dem Beamten der durch das Bundesdisziplinargericht zuerkannte Unterhaltsbeitrag belassen werden konnte. Er hält den Beamten eines Unterhaltsbeitrags nach § 77 Abs. 1 BDO nicht für unwürdig und dessen auch für bedürftig. Unter Berücksichtigung der gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten hat der Senat die Höhe des Unterhaltsbeitrags auf 70 v.H. des erdienten Ruhegehalts festgesetzt. Der Bewilligungszeitraum für den Unterhaltsbeitrag war dagegen - wie es üblicher Praxis des Senats entspricht - auf sechs Monate herabzusetzen. Diese regelmäßig so bemessene Zeitspanne soll dem Beamten deutlich machen, daß es sich bei dem Unterhaltsbeitrag lediglich um eine nur subsidiäre und übergangsweise Unterstützung handelt und er wegen deren kurz bemessener Dauer sofort nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis jegliche ihm zumutbare Anstrengung zur Erlangung einer neuen finanziellen Existenz unternehmen muß. Im übrigen ist bei der zeitlichen Bemessung des Unterhaltsbeitrags auch darauf zu achten, daß hierdurch nicht zuungunsten des Beamten sonst alsbald mögliche Rentenzahlungen gemäß § 125 Abs. 1 Buchst. c) aa) AVG durch Aufschub der Nachversicherung ausgeschlossen werden.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Dr. Hartmann
Czapski