Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.10.1992, Az.: BVerwG 1 D 22.91
Entfernung eines Beamten aus dem Dienst nach einer Verurteilung wegen Unterschlagung; Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages; Einziehung und Unterschlagung von Nachnamebeträgen durch einen Postbediensteten; Dienstpflichten zu uneigennütziger Amtsführung, zu achtungsgerechtem Verhalten und zur Beachtung dienstlicher Vorschriften ; Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn ; Berücksichtigung einer psychischen Ausnahmesituation
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.10.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 22.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 20027
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 29.01.1991 - AZ: XIII VL 28/90
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. Oktober 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
ferner
Lokomotivbetriebsinspektor Helmut Inerle, Fernmeldehauptwart Helmut Glomb als ehrenamtliche
Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII ..., vom 29. Januar 1991 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - ... verhängte gegen den Beamten wegen fortgesetzter Untreue durch rechtskräftiges Urteil vom 31. Oktober 1989 eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, und erlegte ihm auf, einen Betrag von 1.500 DM an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen sowie die von ihm verursachten Schäden in monatlichen Raten wiedergutzumachen.
2.
In dem wegen des strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalts vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten durch Urteil vom 29. Januar 1991 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat unter Beachtung seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Der als Paketzusteller beim Postamt ... eingesetzte Beamte hatte auch die Aufgabe, bei den Postkunden Nachnahmebeträge einzuziehen. Am 3. März 1988 begann er damit, eingezogene Nachnahmebeträge verspätet abzurechnen. In der Zwischenzeit verwendete er die vereinnahmten Beträge für private Zwecke, insbesondere für den Kauf von Alkohol, für den er nach seinen Angaben mindestens 10 DM pro Tag benötigte. Insgesamt rechnete er sechs Nachnahmebeträge verspätet ab. Der Gesamtbetrag belief sich auf 2.710,06 DM. In der Zeit von Mai bis September 1988 rechnete er außerdem drei eingenommene Nachnahmebeträge überhaupt nicht ab, sondern behielt die vereinnahmten Gelder für sich, zum Teil, um davon wiederum Alkohol zu kaufen, zum Teil, um mit diesen Beträgen Nachnahmen abzurechnen, deren Gelder er zuvor ebenfalls für sich behalten hatte. Die Summe der nicht abgerechneten Nachnahmebeträge belief sich auf 1.794,62 DM. Der Beamte hat geltend gemacht, daß sein Fehlverhalten auf seine damalige schwierige persönliche Situation, insbesondere auf seine Alkoholabhängigkeit, zurückzuführen sei.
Das Bundesdisziplinargericht hat weiter ausgeführt, daß die Einlassungen des Beamten ihn nicht entlasten könnten. Insbesondere ergebe sich kein Anhaltspunkt für das Vorliegen von Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB. Abgesehen davon, daß das Gericht auch an die Feststellung der Schuldfähigkeit durch das Strafgericht gebunden sei, ergebe sich aus dem während der Vorermittlungen eingeholten amtsärztlichen Gutachten des Amtsarztes Medizinaldirektor Dr. K. vom 26. März 1990, daß der beim Beamten festgestellte Alkoholmißbrauch zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Verfehlungen nicht so weit fortgeschritten gewesen sein dürfte, daß er sich zwanghaft Alkohol habe beschaffen müssen. Nur in diesem Zusammenhang wäre die Alkoholabhängigkeit aber für die Frage der Schuldfähigkeit von Bedeutung. Ob der Beamte bei der Begehung der Taten vermindert schuldfähig i.S.d. § 21 StGB gewesen sei, könne dahingestellt bleiben. Darauf komme es weder für die Feststellung eines Dienstvergehens noch für die Wahl der Disziplinarmaßnahme an.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Dienstpflichten zur vollen Hingabe an seinen Beruf, zu uneigennütziger Amtsführung, zu achtungsgerechtem Verhalten und zur Beachtung dienstlicher Vorschriften gewertet (§ 54 Sätze 1, 2 und 3, § 55 Satz 2 und § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG). Dieses Dienstvergehen wiege so schwer, daß es nach der ständigen Rechtsprechung zur Entfernung aus dem Dienst führen müsse. Ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund, der eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ausnahmsweise erlauben könnte, sei nicht gegeben.
3.
Der Beamte hat gegen das in seiner Abwesenheit ergangene Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt. Zur Begründung seiner Berufung, mit der er die Wiedereinstellung in den Dienst als Beamter beantragt, trägt der Beamte im wesentlichen vor, daß sein Leben in der jüngsten Vergangenheit vom falschen Umgang mit Alkohol geprägt gewesen sei. Er habe in dieser Phase kaum noch einen klaren Gedanken fassen können. Mittlerweile habe er sich in ersten Schritten vom Alkohol körperlich entgiften können. Neben dem Alkoholproblem in der Vergangenheit habe er erheblich unter der Trennung von seiner Ehefrau und den Kindern gelitten, wodurch einiges bei ihm in Unordnung geraten sei.
II.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Dem Berufungsvorbringen ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob das Rechtsmittel unbeschränkt eingelegt ist oder nicht. Der Senat legt den Vortrag des Beamten "sein Leben sei in der jüngsten Vergangenneit vom falschen Umgang mit dem Alkonol geprägt gewesen und er habe in dieser Phase kaum noch einen klaren Gedanken fassen können" dahin aus, daß er seine Schuldunfähigkeit geltend machen will, die Berufung also unbeschränkt eingelegt ist. Daher hat er die Tat- und Schuldfeststellungen selbst zu prüfen und sie disziplinarrechtlich zu würdigen. Das Tatgeschehen wird von dem Beamten nicht bestritten, so daß der Senat insoweit von den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts ausgehen kann. Bezüglich der Schuldfeststellungen ist er - wie schon die Vorinstanz - an das Urteil des Schöffengerichts ... gebunden. Anhaltspunkte dafür, daß hier nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO eine Lösung von den Feststellungen des Strafgerichts in Betracht kommt, sind nicht gegeben. An der Richtigkeit dieser Feststellungen bestehen keine Zweifel. Das Schöffengericht ... hat den Beamten für schuldfähig gehalten. Auch das während der Vorermittlungen eingeholte Gutachten des Amtsarztes Medizinaldirektor Dr. K. vom 26. März 1990 geht davon aus, daß der Beamte zwar alkoholabhängig war, daß aber diese Abhängigkeit nicht so weit fortgeschritten war, daß er sich zwanghaft Alkohol hätte beschaffen müssen.
1.
Mit seinem Verhalten hat der Beamte gegen seine Dienstpflichten zu uneigennütziger Amtsführung, zu achtungsgerechtem Verhalten und zur Beachtung dienstlicher Vorschriften nach § 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG verstoßen. Das Dienstvergehen wiegt so schwer, daß es die Verhängung der Höchstmaßnahme zur Folge haben muß (st.Rspr., vgl. zuletzt Urteil vom 11. August 1992 - BVerwG 1 D 62.91 -). Ein Beamter, der amtlich anvertrautes Geld - sei es auch nur vorübergehend - zu eigennützigen Zwecken verwendet, zerstört das Vertrauensverhältnis, das für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßlich ist. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit solchen Werten in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer dieses für das Funktionieren der öffentlichen Verwaltung unabdingbare Vertrauen zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen.
2.
Ausnahmen von der in diesem Fall notwendigen Verhängung der Höchstmaßnahme sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn noch nicht als unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar anzusehen ist. Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht ausgeführt, daß solche Milderungsgründe hier nicht vorliegen.
Die sich über einen Zeitraum von fast einem halben Jahr erstreckende wiederholte Veruntreuung amtlicher Gelder kann nicht als persönlichkeitsfremde, unbedachte Gelegenheitstat qualifiziert werden. Der Beamte hat nicht nur einmal, sondern mehrfach auf das ihm anvertraute Geld zugegriffen, und er befand sich nicht in einer besonderen Versuchungssituation, weil es zu seinen ständig wiederkehrenden und eingeübten Pflichten gehörte, eingenommene Nachnahmebeträge an die Postkasse abzuführen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß er wegen seiner Alkoholproblematik und der schwierigen familiären Verhältnisse zur Tatzeit in einer psychischen Ausnahmesituation gehandelt hat. Das eheliche Zerwürfnis könnte zwar eine seelische Ausnahmesituation ausgelöst haben. Da sich die Veruntreuungen über einen Zeitraum von einem nalben Jahr erstreckten und es sich um insgesamt zehn - zeitlich auseinanderliegende - Fälle handelte, ist aber auszuschließen, daß das Fehlverhalten seine Ursache in einem Schockzustand des Beamten hatte. Anhaltspunkte dafür, daß eine unverschuldete und unausweichliche wirtschaftliche Notlage des Beamten zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen könnte, sind weder aus den Akten noch aus dem Vortrag des Beamten zu entnehmen. Schließlich kann ihm auch der Milderungsgrund der Wiedergutmachung vor Entdeckung der Tat nicht helfen. Zwar hat er einige der unerlaubt einbehaltenen Nachnahmebeträge vor Entdeckung der Tat wieder eingezahlt, doch standen im Zeitpunkt der Entdeckung noch fast 1.800 DM an nicht abgerechneten Beträgen aus, die er unterschlagen und für sich verbraucht hat.
Der Senat kann das Verhalten des Beamten auch nicht unter dem Blickwinkel der "Beschaffungskriminalität" bewerten. Er könnte nur dann Relevanz gewinnen, wenn der Suchtzustand einen solchen Grad erreicht hätte, daß die Steuerungsfähigkeit nicht mehr bestand (vgl. Urteile vom 27. August 1985 - BVerwG 1 D 22.85 - und vom 18. Mai 1988 - BVerwG 1 D 145.87 -). Hierfür ist aber nichts ersichtlich; insbesondere ergeben sich - wie das Bundesdisziplinargericht schon zutreffend ausgeführt hat - aufgrund des amtsärztlichen Zeugnisses des Gesundheitsamts ... vom 26. März 1990 keine erheblichen Zweifel, daß die Annahme des Strafgerichts, der Beamte sei schuldfähig, zutreffend ist. Von dieser den Senat bindenden Feststellung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO) ist deshalb auch hier auszugehen. Gegen die Einordnung des Fehlverhaltens als Beschaffungskriminalität spricht ferner, daß der Beamte einen Teil seiner Verfehlungen schon zu solchen Zeitpunkten beging, an denen er noch zumindest Teile seines Gehalts zur Verfügung hatte, so etwa am 3. März 1988, am 6. April 1988 und am 6. Mai 1988. Die jeweils unterschlagenen Beträge gingen zudem weit über den Betrag von 10 DM hinaus, den er nach seiner Einlassung zur Befriedigung seines täglichen Alkoholbedarfs benötigte.
Zugunsten des Beamten geht der Senat aufgrund der unwiderlegten Alkoholabnängigkeit davon aus, daß der Beamte im Tatzeitraum nur vermindert schuldfähig gewesen ist. An dieser Feststellung ist er durch die Bindungswirkung des Strafurteils nicht gehindert (vgl. BDHE 3, 122 <125>). Verminderte Schuldfähigkeit kann jedoch nicht zu einer milderen Einstufung des Dienstvergehens führen. Sie kann nach ständiger Rechtsprechung die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wegen des im Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld liegenden Verstoßes gegen eine einfache, leicht einsehbare Pflicht nicht rechtfertigen.
Es entspricht weiter ständiger Rechtsprechung, daß bei Kernpflichtverletzungen der hier in Frage stehenden Art weder eine lange Dienstzeit noch günstige Beurteilungen, noch die Unbescholtenheit in strafrechtlicher und disziplinarer Hinsicht ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen können (vgl. Urteil vom 7. August 1991 - BVerwG 1 D 9.91 -).
3.
Bei der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts über den Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Sträter
Gödel