Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.06.1992, Az.: BVerwG 1 D 11.91
Beamtenrecht; Dienstvergehen; Untreue; Betrug
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.06.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 11.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12819
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 06.12.1990 - AZ: II VL 3/90
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 BBG
- § 54 Satz 2 BBG
- § 54 Satz 3 BBG
- § 55 Satz 2 BBG
- § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG
- § 14 BDO
- § 18 BDO
- § 75 Abs. 1 BDO
- § 87 Abs. 1 Satz 1 BDO
- § 76 Abs. 3 Satz 1 BDO
- § 64 Abs. 1 Nr. 7 BDO
Fundstellen
- BVerwGE 93, 255 - 265
- DVBl 1992, 1376 (amtl. Leitsatz)
- DokBer B 1992, 317-322
- NVwZ-RR 1993, 253-254 (Volltext mit amtl. LS)
- ÖD 1992, 6-9
Amtlicher Leitsatz
Untreue- oder Betrugsdelikte, die allein den innerdienstlichen Bereich der Kostenerstattung betreffen, sind disziplinarrechtlich nicht dem Zugriff auf amtlich anvertraute Gelder gleichzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 16. Juni 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, Gödel,
ferner
Bundesbahnoberrat Werner Wünschel, Postbetriebsassistent Hans Josef Franzen als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 6. Dezember 1990 im Disziplinarmaß und im Kostenpunkt aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Bundesbahnoberrat ... hierin entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1)
Das Amtsgericht ... verurteilte den Beamten durch Strafbefehl vom 29. März 1984 wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 50 DM. Ferner wurde der Beamte durch Urteil des Landgerichts ... vom 20. Januar 1987 wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 120 DM verurteilt.
2)
In dem vom Vorstand der Deutschen Bundesbahn u.a. im Hinblick auf die strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalte eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren schuldigte der Bundesdisziplinaranwalt den Beamten an, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
als Schatzmeister des 1. Deutschen Edelkatzenzüchter-Verbandes e.V. ... nach der Ausstellung am 26. und 27. Februar 1983 ... bei der er für die finanzielle Abrechnung, Entgegennahme der Einnahmen und Begleichung der Ausgaben verantwortlich war, dem Ersten Vorsitzenden des Vereins am 27. Februar 1983 eine Abrechnung mit einem Überschußbetrag von 66.135,40 DM vorgelegt und dabei weitere Einnahmen von 17.804,93 DM nicht angegeben, sondern für sich behalten habe,
- 2.
am 7. Dezember 1983 einem Beamten seines damaligen Dezernates, der im Juni 1982 einen Verrechnungsscheck in Höhe von 25.000 DM zum Nachteil der Deutschen Bundesbahn unterschlagen hatte, zugesichert habe, daß bei Unterschreiben eines Umsetzungsgesuches und Rückzahlung des unterschlagenen Betrages innerhalb einer Frist von 14 Tagen die Angelegenheit nicht weiter verfolgt werde,
- 3.
die Bewirtungskosten für Veranstaltungen am 18. Dezember 1981 und 10. Dezember 1982 ... in den Restaurants "B." und "H." falsch abgerechnet habe, indem er den währen Anlaß dieser Zusammenkünfte verschleiert und auch über den tatsächlichen Teilnehmerkreis getäuscht habe.
3)
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 6. Dezember 1990 das Gehalt des Beamten um ein Zwanzigstel auf die Dauer von drei Jahren gekürzt.
Es hat den Beamten vom Anschuldigungspunkt 1 freigestellt.
Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2 hat es den Beamten von dem Vorwurf freigestellt, er habe dem Zeugen S. Zusagen bezüglich des Unterlassens einer strafrechtlichen bzw. disziplinaren Verfolgung gemacht, wenn dieser das Umsetzungsgesuch unterschreibe und binnen zwei Wochen den veruntreuten Betrag in Höhe von 25.000 DM zurückzahle. Ein Dienstvergehen hat es hingegen darin gesehen, daß der Beamte das Unterschreiben des Umsetzungsgesuchs zugelassen und gebilligt und selbst keine Anstalten unternommen habe, eine strafrechtliche bzw. disziplinare Ahndung des Dienstvergehens des Zeugen S. in die Wege zu leiten. Allein aus der Tatsache, daß der Beamte bei dem Gespräch am 7. Dezember 1983 den Zeugen Kuntz widerspruchslos habe agieren lassen, sei zu entnehmen, daß er dessen Handlungsweise als Vorgesetzter billigte und dessen Auffassung auch teilte, obwohl für ihn eine Rechtspflicht bestanden habe, das Vorgehen Schmieders als schwerwiegendes Fehlverhalten dem Bürovorstand mitzuteilen. Damit habe der Beamte gegen seine Pflichten zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten sowie zur Unterstützung seiner Vorgesetzten gemäß § 54 Satz 3, § 55 Satz 1 BBG verstoßen.
Zum Anschuldigungspunkt 3 hat das Bundesdisziplinargericht eine Veruntreuung in zwei Fällen bejaht und diese als Verstoß des Beamten gegen seine Pflichten zur uneigennützigen Amtsführung, zur Beachtung dienstlicher Anweisungen sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 54 Satz 2 und Satz 3, § 55 Satz 2 BBG gewertet.
Die unter Anschuldigungspunkten 2 und 3 ermittelten Einzelverfehlungen des Beamten hat das Gericht als einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt. Die Verfehlungen des Beamten beruhten auf einer nicht mehr zu tolerierenden Großzügigkeit im Umgang mit seinen Pflichten als Beamter, insbesondere als Vorgesetzter; gleichwohl könne davon ausgegangen werden, daß noch mit einer empfindlichen Disziplinarmaßnahme erzieherisch auf den Beamten einzuwirken sei. Der festgestellte Sachverhalt sei anders als jene typischen Fälle der Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder zu beurteilen, in denen nach der Rechtsprechung der Disziplinargerichte grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses gerechnet werden müsse. Für den in seinem Beruf besonders engagierten Beamten habe bei seiner Handlungsweise im Vordergrund gestanden, für die Deutsche Bundesbahn verkaufsfördernd tätig zu werden. Seiner glaubhaften Einlassung zufolge habe er durch die beiden Geschäftsessen sich bei den Geschäftspartnern der Bundesbahn zum einen für von diesen erfolgte Einladungen revanchieren und diese nach erfolgreichen Arbeitsgesprächen noch intensiver als Kunden an die Deutsche Bundesbahn binden wollen. Ein nicht ausschließlich aus eigennützigen Motiven heraus handelnder Beamter biete ein günstigeres Charakterbild als derjenige, der aus Eigennutz unerlaubt amtlich anvertrautes Geld vereinnahme.
4)
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das ihm am 8. Januar 1991 zugestellte Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, den Beamten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils aus dem Dienst zu entfernen. Er hält angesichts der vorhandenen Beweismittel die Freistellung des Beamten vom Anschuldigungspunkt 1 für unzutreffend. Soweit das Bundesdisziplinargericht hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2 ein Fehlverhalten des Beamten festgestellt habe, sei dieses bei den Erwägungen zum Disziplinarmaß nicht hinreichend berücksichtigt worden. Zwar sei nicht verkannt worden, daß der Beamte insofern als Vorgesetzter erheblich versagt habe, der Aspekt der mangelnden Unterstützung und der Gefährdung der Vermögensinteressen seines Dienstherrn sei jedoch unberücksichtigt geblieben.
Das strafrechtlich als Veruntreuung gewertete Fehlverhalten des Beamten anläßlich der Abrechnung von Bewirtungskosten im Dezember 1981 und 1982 sei als unredlicher Umgang mit dienstlich anvertrautem Geld disziplinar nicht milder zu beurteilen als ein Zugriff auf amtliches Geld. Die Annahme, der Beamte habe nicht eigennützig gehandelt, gehe fehl, weil er zumindest auch für sich selbst durch sein pflichtwidriges Verhalten Bewirtungsleistungen entgegengenommen habe, ohne dafür eigene Aufwendungen machen zu müssen. Der Beamte habe sich als völlig vertrauensunwürdig erwiesen. In allen drei Anschuldigungspunkten habe er Unehrlichkeit und Labilität gegenüber fremdem Geld offenbart.
II.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Sie führt zur Einstellung des Verfahrens, die trotz des auf Verschärfung der Disziplinarmaßnahme gerichteten Berufungsantrages zulässig ist (§ 25 BDO i.V.m. § 301 StPO).
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt mit der Folge, daß der Senat die Tat- und Schuldfeststellungen selbst zu treffen und disziplinarrechtlich zu würdigen hat. Er hat aufgrund der Hauptverhandlung und der unwiderlegten Einlassungen des Beamten sowie der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden folgenden Sachverhalt ermittelt:
Zu Anschuldigungspunkt 1:
Der rechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 29. März 1984 enthält folgende Beschuldigung:
"Günter W. hat als Schatzmeister des 1. Deutschen Edelkatzenzüchter-Verbandes e.V. ... nach einer Ausstellung am 26. und 27. Februar 1983 ... bei der er für die finanzielle Abrechnung, Entgegennahme der Einnahmen und Begleichung der Ausgaben verantwortlich war, dem Ersten Vorsitzenden des Vereins am 27. Februar 1983 eine Abrechnung mit einem Überschußbetrag von 66.135,40 DM vorgelegt und dabei weitere Einnahmen von 17.804,93 DM nicht abgerechnet, sondern für sich behalten.
Er hat somit die ihm kraft Rechtsgeschäft obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zugefügt."
Gegen diesen Strafbefehl hatte der Beamte durch seinen Verteidiger zunächst Einspruch eingelegt, den er jedoch mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 8. Mai 1984 wieder zurücknahm. Der im Strafbefehl genannte Differenzbetrag in Höhe von 17.804,93 DM war Gegenstand eines vom 1. Deutschen Edelkatzenzüchter-Verband beim Landgericht ... geführten Zivilprozesses, in dem der Beamte am 6. November 1983 ein Anerkenntnisurteil gegen sich ergehen ließ.
Insoweit hat sich der Beamte dahin eingelassen, ihm habe auf der Ausstellung in Augsburg für seine Abrechnungstätigkeiten ein Raum zur Verfügung gestanden, der lediglich mit einem einfachen Schloß gesichert gewesen sei. In diesem Raum habe er einen Teil der Einnahmen des ersten Ausstellungstages aufbewahrt. Als er im Laufe dieses Tages den Raum erneut aufgesucht habe, hätten 14.000 DM gefehlt. Das Türschloß habe keine Aufbruchsspuren gezeigt, aber nach seiner Auffassung müsse der Betrag von 14.000 DM gestohlen worden sein. Den ganzen Nachmittag über habe er versucht, ein Vorstandsmitglied des Vereins zu erreichen und es über den Vorfall zu informieren. Das sei vergeblich gewesen. Ihm sei auch gleich klar gewesen, daß er als Schatzmeister des Vereins für den Fehlbetrag generell werde haften müssen. Eine Möglichkeit, sich selbst von dem Vorwurf der Veruntreuung zu entlasten, habe er angesichts der ungünstigen Beweislage nicht gesehen. Deshalb habe er auch nicht die Polizei gerufen. Auf anwaltlichen Rat habe er das Rechtsmittel gegen den Strafbefehl zurückgenommen und das Anerkenntnisurteil gegen sich ergehen lassen, denn auf der Sitzung des Vereinsvorstandes im März 1983 habe er schon erkennen müssen, daß man seinem Vortrag bezüglich des Diebstahls nicht glauben werde. Vielmehr habe der Vorstand in dieser Sitzung massive Veruntreuungsvorwürfe gegen ihn erhoben.
Auf diese Einlassungen des Beamten kommt es für die Entscheidung an, weil weder der Strafbefehl noch das Anerkenntnisurteil den Senat bei seiner Sachverhaltsfeststellung binden. Ein Strafbefehl ist kein Urteil im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO und enthält keine der Bindungswirkung zugänglichen tatsächlichen Feststellungen, weil er nicht auf erwiesene Tatsachen, sondern in einem summarischen Verfahren lediglich auf den hinreichenden Verdacht solcher Tatsachen gestützt ist (arg. e § 408 Abs. 2 Satz 1 StPO). Ebensowenig vermag ein Anerkenntnisurteil die Bindungsmöglichkeit nach § 18 Abs. 2 BDO auszulösen, denn es ergeht ohne jede Sachprüfung des Gerichts (OLG Hamm, Beschluß vom 6. Februar 1990 - 20 W 65/89 -, VersR 1990, 1025 <1026> m.w.N.) und in der Regel ohne tatsächliche Feststellungen infolge Verzichts auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die gegen den Beamten erlassenen Gerichtsentscheidungen können deshalb nur als Indizien für die angeschuldigte Veruntreuungshandlung gewürdigt werden. Diese Indizwirkung belastet den Beamten allerdings erheblich, weil er entgegen seiner ursprünglichen und in der Hauptverhandlung erneut dargelegten Absicht, gegen den Vorwurf der Veruntreuung vorzugehen und "die Sache durchzufechten", beide Entscheidungen hat rechtskräftig werden lassen, ohne eine Verteidigung mit dem Vortrag des behaupteten Diebstahls auch nur zu versuchen. Gegen die Glaubwürdigkeit des Beamten spricht überdies der Umstand, daß er die ihm am 26. Februar 1983 angeblich gestohlene Summe abwechselnd mit genau 14.000 DM und genau 15.000 DM beziffert hat, ohne diese Diskrepanz erläutern zu können. Schließlich steht seiner Diebstahlsbehauptung entgegen, daß er in der Sitzung des Vereinsvorstandes Ende März 1983 auf die dort erhobenen Veruntreuungsvorhaltungen und Schadenersatzforderungen (bis zur Höhe von 50.000 DM) nicht reagiert und nach Darstellung des Zeugen Kinkel insbesondere nicht auf einen Verlust durch Diebstahl hingewiesen hat. Dieses Verhalten des Beamten erscheint um so widersprüchlicher, als er sich andererseits dahin einläßt, in dieser Vorstandssitzung 16.000 DM (15.000 DM plus Zinsen) zum Zweck der Schadenswiedergutmachung bei sich gehabt zu haben, ohne sie jedoch dem Vorstand auszuhändigen, weil dieser den Verlustbetrag rechnerisch falsch ermittelt habe.
Gleichwohl hat der Senat in der Hauptverhandlung nicht die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung gewinnen können, daß der Beamte die angeschuldigte Veruntreuung tatsächlich begangen hat. Denn dieser Vorwurf beruht seitens der Belastungszeugen K. und N. lediglich auf Vermutungen und nicht auf eigenen Wahrnehmungen oder auf den Bekundungen anderer unmittelbarer Augenzeugen. Die Zeugen Heiko und Anita C. haben demgegenüber ausgesagt, daß ihnen der Beamte aus eigenem Antrieb im Dienst bzw. bei einem privaten Treffen kurz nach der ... Ausstellung von dem Diebstahl des Geldes am ersten Ausstellungstag berichtet habe.
Abgesehen von diesen die Einlassung des Beamten bestätigenden Aussagen mißt der Senat entscheidende Bedeutung der Erklärung des Beamten bei, er habe als Schatzmeister des Vereins eine Verpflichtungserklärung unterschreiben müssen, daß er dem Verein für alle bei Ausstellungen entstehenden Fehlbeträge persönlich hafte; deshalb sei in seinen Augen eine Verteidigung gegen den Veruntreuungsvorwurf des Vorstandes sinnlos gewesen, so daß er angesichts der für ihn schwierigen Beweislage nach anwaltlicher Beratung auch das Anerkenntnisurteil akzeptiert und das Rechtsmittel gegen den Strafbefehl zurückgenommen habe. Dem Beamten ist nicht zu widerlegen, daß er diese Verpflichtungserklärung abgegeben hat und infolgedessen von seiner persönlichen Einstandspflicht für den streitbefangenen Fehlbetrag ausgehen mußte. Die Glaubwürdigkeit dieser Einlassung läßt sich nicht mit dem Einwand erschüttern, derartige Haftungsverpflichtungen seien unzulässig oder jedenfalls unüblich. Das Vereinsrecht gestattet der Mitgliederversammlung eines Vereins, ein Vorstandsmitglied mit besonderen Aufgaben - wie hier den Beamten - bei mangelhafter Einhaltung der (Kassen-)Aufsichtspflichten aus positiver Vertragsverletzung in Anspruch zu nehmen und es insoweit - gegebenenfalls aufgrund spezieller Vereinbarung - für jeden Fahrlässigkeitsgrad haften zu lassen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 51. Auflage, § 27, Rz. 3; Palandt/Thomas, a.a.O., § 662, Rz. 11, jeweils m.w.N.). Im übrigen hat der Beamte die Einlassung seiner generellen persönlichen Haftung für den Fehlbetrag während des gesamten Verfahrens und auch schon in der Untersuchung vorgebracht, ohne daß ihr von dem insoweit sachkundigen Zeugen K. als dem Rechtsbeistand des Vereins oder von dem Zeugen N. als dem Bürochef in der Hauptgeschäftsstelle des Vereins widersprochen wurde, wenn der Beamte aufgrund der Verpflichtungserklärung seine generelle Haftung - auch für Verluste durch Diebstahl - als zwingend ansah, vermag der Senat kein Motiv für eine Veruntreuung des Differenzbetrages zu erkennen, weil der Beamte dann in jedem Fall einer Schadenersatzforderung des Vereins ausgesetzt gewesen wäre. Darüber hinaus hat der Senat die Persönlichkeitsstruktur des Beamten berücksichtigt, soweit sie in der Hauptverhandlung erkennbar war. Der Beamte hat seinen Verzicht auf Abwehr der gerichtlichen Verurteilungen u.a. damit begründet, daß er eine strafgerichtliche Hauptverhandlung habe vermeiden wollen, weil es ihm peinlich gewesen sei, daß ihm 14.000 DM gestohlen worden seien. Diese Haltung könnte ebenfalls erklären, warum er nicht alle (naheliegenden) Möglichkeiten zu seiner Entlastung ausgeschöpft hat. Der Senat hält es deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für geboten, zugunsten des Beamten den Satz "in dubio pro reo" anzuwenden und ihn vom Anschuldigungspunkt 1 freizustellen.
Zu Anschuldigungspunkt 2:
Zu diesem Anschuldigungspunkt hat der Senat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Am 30. November 1983 wurde der Beamte - er war damals Dezernatsleiter bei der Bundesbahndirektion ... - von dem Geschäftsführer der Touristikgruppe der Deutschen Bundesbahn bei der Bundesbahndirektion ..., Bundesbahnamtsrat K., davon unterrichtet, daß ein damaliger Mitarbeiter seines Dezernats, der Zeuge Bundesbahninspektor S., einen Verrechnungsscheck eines Bundesbahnkunden ... zugunsten der Deutschen Bundesbahn über 25.000 DM über sein eigenes Privatkonto eingelöst hatte. Um den Zeugen S. zur Rede zu stellen, suchte er diesen am 7. Dezember 1983 - an diesem Tag war der Zeuge S. aus dem Krankenhaus entlassen worden - in dessen Wohnung ... gemeinsam mit dem Zeugen K. auf. Der Zeuge K. der den Zeugen S. wegen seines Verhaltens nicht mehr in der Touristikgruppe beschäftigen wollte, hatte ein Schreiben vorbereitet, mit welchem der Zeuge S. aus gesundheitlichen Gründen einen Antrag auf Umsetzung auf einen anderen Dienstposten stellten sollte. Die Angelegenheit wurde mit dem Zeugen S. besprochen, wobei sich der Zeuge K. als Wortführer erwies, der beamte hingegen sich eher zurückhaltend verhielt. Im Laufe des Gesprächs unterzeichnete der Zeuge S. das von dem Zeugen K. vor bereitete Umsetzungsgesuch. Am nächsten Tag ging der Zeuge Schmieder jedoch selbst zu seinem Bürovorstand, forderte das von ihm unterschriebene Umsetzungsgesuch zurück und legte die gesamten Umstände offen.
Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts läßt sich der Vorwurf aus Anschuldigungspunkt 2 gegen den Beamten nicht aufrechterhalten.
Die Vorinstanz hat ein Dienstvergehen des Beamten darin erblickt, daß dieser am 7. Dezember 1983 das Unterschreiben des von K. vorbereiteten Umsetzungsgesuches durch S. zugelassen und gebilligt und anschließend darauf verzichtet habe, eine Ahndung des Dienstvergehens des Zeugen S. zu veranlassen. Mit diesen Feststellungen ist das Bundesdisziplinargericht über den angeschuldigten Sachverhalt hinausgegangen. Die Zulassung und Billigung der Unterschriftsleistung ist nicht Bestandteil der Anschuldigung, so daß ihrer gerichtlichen Beurteilung § 75 ADS. 1 BDO entgegensteht.
Der Senat hat ferner erhebliche Zweifel, daß der Verzicht auf disziplinarrechtliches Einschreiten gegen den Zeugen S. vom Bundesdisziplinaranwalt angeschuldigt worden ist. Der eindeutige und auf die unzulässige Zusicherung beschränkte Wortlaut des Anschuldigungspunktes 2 stützt diese Zweifel. Selbst wenn man den Verzicht auf ein Einschreiten gegen S. als unmittelbare Folge der angeschuldigen Zusicherung betrachtet und insofern diese Unterlassung als stillschweigend mit angeschuldigt versteht, spricht der tatsächliche Geschehensablauf dagegen, daß der Beamte ein vorwerfbares Verhalten gezeigt hat. Im Anschluß an seine erste Unterrichtung über die Scheckmanipulation am 30. November 1983 hat der Beamte den Zeugen S. nach dessen Entlassung aus dem Krankenhaus erstmals am 7. Dezember 1983 gesehen und war dann seinerseits am nächsten Tag aus dienstlichen Gründen nicht im Büro. Bereits am Morgen des 8. Dezember 1983 offenbarte aber der Zeuge S. sein Vergehen dem damaligen Bürovorstand der Bundesbahndirektion und nahm den Umsetzungsantrag zurück. Der Beamte hat sich dahin eingelassen, er habe zwischen dem 30. November und dem 7. Dezember 1983 nichts gegen S. unternommen, weil er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht für möglich gehalten habe und von einem Mißverständnis ausgegangen sei, auf jeden Fall habe er S. nach dessen Klinikaufenthalt zunächst selbst anhören wollen. Er sei dann völlig konsterniert gewesen, als S. in dem Gespräch am 7. Dezember 1983 sein Vergehen einräumte. Diese Darstellung wird von dem Zeugen K. bestätigt. Er hat - als damals unmittelbarer Vorgesetzter des Zeugen S. - ausgesagt, er habe dem Beamten als seinem eigenen nächsthöheren Vorgesetzten vorgeschlagen, zunächst den Zeugen S. zu besuchen und anzuhören, denn auch er selbst habe nicht glauben können, daß S. "solche Dinge macht". Der Zeuge K. hat ferner erklärt, der Beamte habe sich während des Gesprächs am 7. Dezember 1983 relativ passiv verhalten und sei "wie vom Donner gerührt" gewesen, als er das Geständnis S. vernommen habe. Angesichts dieser Sachlage ist dem Beamten kein Vorwurf daraus zu machen, daß er bis zum 7. Dezember 1983 als disziplinarrechtliche Sachverhaltsermittlung nur die Anhörung des Zeugen S. durchführte. Für anschließende weitere Maßnahmen hatte er objektiv nur einen halben lag lang Zeit, weil mit der Tatoffenbarung S. nicht mehr der Beamte (allein) über Fortgang und Gestaltung der Vorermittlungen zu entscheiden hatte. Aufgrund der Beweisaufnahme hat der Senat die Überzeugung gewonnen, daß der Beamte in dieser kurzen Zeitspanne noch zu stark unter dem belastenden Eindruck des Gesprächs mit dem Zeugen S. stand, als daß ihm vorsätzliches unterlassen gebotener disziplinarrechtlicher Maßnahmen vorzuwerfen wäre. Der Beamte hat insoweit erklärt, er habe nach dem Gespräch etwas unternehmen wollen, aber für ihn seien "die Wege des Einschreitens unklar" gewesen und er habe die Entscheidung deshalb bis auf seinen nächsten Arbeitstag im Büro verschoben. Diese Einlassung korrespondiert mit den weiteren Erklärungen des Beamten sowie des Zeugen K. daß eine Situation wie im Fall des Zeugen S. für sie völlig neu gewesen sei. Der Senat hält es bei dieser Sachlage noch nicht für gerechtfertigt, die Kurzfristige Verschiebung grundsätzlich beabsichtigten Einschreitens mit dem zielgerichteten vorsätzlichen Unterlassen gebotener Aufklärungsmaßnahmen gleichzusetzen.
Mit zutreffender Begründung hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten vom Anschuldigungspunkt 2 freigestellt, soweit ihm vorgeworfen wird, dem Zeugen S. die Nichtverfolgung seines Vergehens unter bestimmten Bedingungen zugesichert zu haben. Eine derartige Zusage oder Zusicherung hat der Beamte weder ausdrücklich noch konkludent abgegeben. Das folgt nicht nur aus seiner eigenen Darstellung, sondern auch aus den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen K. und S.
Zu Anschuldigungspunkt 3:
Das seit dem 16. März 1987 rechtskräftige Urteil des Landgerichts ... vom 20. Januar 1987 beruht auf folgenden tatsächlichen Feststellungen:
"Als Leiter des Dezernats 57 war der Angeklagte 1981 und 1982 zuständig für den Personen-, Regel- und Sonderverkehr. Zu seiner Abteilung gehörten außer ihm AA K. BAmt S. BOl F. Bl S. ..., BHS F. und BS'in N.
Als Dezernatsleiter Konnte der Angeklagte im Rahmen der Haushaltsbestimmungen über erhebliche Summen verfügen und sie selbst anweisen, auch betrage über 5.000,- DM, und Leistungen selbständig kalkulieren.
Der Angeklagte war ein leutseliger Vorgesetzter und gut bekannt (Duzfreund) mit drei maßgeblichen Herren von Reisebüros, mit denen sein Dezernat einen bedeutenden Teil des Sonderzugverkehrs abwickelte, nämlich Herrn G. von den Studienreisen V., Herrn G. von Rufea S. und Herrn S. vom Reisebüro Z.. Nach einer gemeinsamen Weihnachtsfeier der Abteilung mit diesen Herren 1980, die von einem von innen oder von allen dreien bezahlt worden war (wie das später 1983 wieder der Fall war), entschloß sich der Angeklagte 1981, wie dann später 1982, eine gleiche Veranstaltung durchzuführen und sich für die Einladung auf Kosten der Bundesbahn zu revanchieren.
1. Auf Veranlassung des Angeklagten trafen sich am 18. Dezember 1981 ... die angeführten sieben Bundesbahner des Dezernates 57 und die drei DB-Kunden zu einer Weihnachtsfeier. Diese diente, gefördert durch Speisen und Getränke, dem Zusammenhalt in der Abteilung, dem besseren menschlichen Kontakt nach innen und außen, selbstverständlich wurden auch den Dienst betreffende Angelegenheiten erörtert.
Dem Angeklagten war bewußt, daß die an ihn gerichtete Rechnung ... vom 28. Dezember 1981 über 479,20 DM für Speisen und Getränke für die Weihnachtsfeier nicht von der Bundesbahn zu bezahlen war. Er kannte insbesondere die Anweisungen, wonach 'äußerste Sparsamkeit und Zurückhaltung in allen Angelegenheiten der Repräsentation zu üben' bei Bewirtungen äußerst sparsam vorzugehen sei, wobei 'der Kreis der DB-Angehörigen so klein wie möglich zu halten sei', intern galt hierzu die Begrenzung, wonach 50,- DM pro Bewirtung und ein Verhältnis von 1: 1 zwischen DB-Angehörigen und Gästen in der Hegel nicht überschritten werden durfte.
Um den Charakter des Treffens als Weihnachtsfeier nach außen nicht sichtbar werden zu lassen, ließ der Angeklagte im Zusammenwirken mit Bl F. auf der Rückseite des für die Kasse bestimmten Rechnungsbeleges, der den 'Tatbestand' enthält, von F. wahrheitswidrig schreiben, am 18. Dezember habe eine Besprechung mit mehreren Vertragspartnern der Regionaltouristik stattgefunden, daran hätten heben acht namentlich aufgeführten Personen von sieben Reisebüros drei DB-Angehörige teilgenommen. Der Angeklagte stellte entgegen der Üblichkeit selbst die sachliche Richtigkeit der Rechnung fest und unterschrieb am 05. Januar 1982 die Kassenanweisung über 479,20 DM; der Betrag wurde hierauf ohne weitere sachliche Prüfung von der zuständigen Kasse der DB ... ausgezahlt.
Erst nachträglich kam, wie regelmäßig, der Vorgang in die Finanzabteilung (Dezernent Dr. D.). Er blieb aufgrund der sachlichen Angaben durch den Sachbearbeiter Bl A. weber unbeanstandet. Hätte der Dezernatsleiter Dr. D. dagegen gewußt, daß es sich 'schlicht um eine Mitarbeiterfeier auf Steuerzahlerkosten' gehandelt hat, hätte er möglicherweise in einer Besprechung mit dem Angeklagten (für diesen ersten Fall) einen Weg gefunden, von einer Rückerstattung abzusehen, indem etwa der falsche 'Tatbestand' völlig verkürzt worden wäre auf etwa 'Besprechung mit Vertragspartnern'.
2. Auf Veranlassung des Angeklagten trafen sich am 10. Dezember 1982 erneut die Mitarbeiter seines Dezernates und die drei Geschäftsfreunde zu einer gleichartigen Weihnachtsfeier in der Bahnhofsgaststätte .... Die an den Angeklagten gerichtete und von ihm auch abgezeichnete Rechnung für Speisen und Getränke für zehn Personen lautete auf 501,10 DM. Da damit die 50,- DM-Grenze überschritten war, ließ sich der BHS F. eine neue, an den Angeklagten gerichtete Rechnung vom 13. Dezember 1982 für die Bewirtung von fünfzehn Personen geben.
Das geschah wahrscheinlich im Einvernehmen mit dem Angeklagten, jedenfalls war sich F. der Billigung seines Vorgesetzten sicher. Das gilt auch für die entsprechende Verfälschung des 'Tatbestands'.
Zusätzlich zu einer ähnlich falschen Begründung wie im letzten Jahr (Besprechung zwischen zwei DB-Angehörigen, sowie G., G. und S.) führte F. aus, zudem sei zehn namentlich Genannten 'Oftfahrer-Kunden' das neue Programm vorgestellt worden. Der von F. als 'sachlich richtig' festgestellte Rechnungsbeleg über 501,10 DM (nebst 96,18 DM für drei Präsente) wurde vom Angeklagten mit Unterschrift vom 15. Dezember 1982 in voller Kenntnis und mit ausdrücklicher Billigung der falschen Angaben zur Zahlung angewiesen. Dabei war ihm klar, daß die Bundesbahn für diesen Betrag nicht zuständig war und die Bundesbahndirektion ihn bei Kenntnis des wahren Sachverhalts von ihm oder seiner Abteilung ganz oder teilweise zurückverlangt hätte."
Die Bindungswirkung dieser Feststellungen gemäß § 18 Abs. 1 BDO gilt auch in der Berufungsinstanz. Die Einwendungen des Beamten begründen nicht die Notwendigkeit eines Lösungsbeschlusses nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO, denn sie eröffnen keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts (vgl. zu den Voraussetzungen: BVerwG, Urteil vom 5. September 1990 - BVerwG 1 D 78.89 -, BVerwG Dok.Ber. B 1990, 315; Urteil vom 10. März 1992 - BVerwG 1 D 50.91 -). Der Beamte hat in der Hauptverhandlung erneut eingeräumt, die interne Anweisung der Bundesbahndirektion betreffend die Begrenzung der Bewirtungskosten auf 50 DM pro Person und das Verhältnis von 1: 1 zwischen DB-Angehörigen und Gästen gekannt zu haben. Seine Einlassung, Bl F. habe die Kassenanweisungen ohne seine Anweisung von sich aus falsch ausgefüllt, vermag einen Lösungsbeschluß des Senats nicht zu rechtfertigen. Denn der Beamte hat die entscheidungserhebliche Feststellung des Strafgerichts, er habe die sachliche Richtigkeit der Rechnungen geprüft und diese am 5. Januar 1982 und am 15. Dezember 1982 selbst unterschrieben, nicht in Zweifel gezogen. Keine andere Bewertung rechtfertigt seine Behauptung, er habe jedenfalls die - manipulierte - Teilnehmerliste auf der Rückseite der Rechnungen nicht zur Kenntnis genommen. Auf der am 5. Januar 1982 von ihm abgezeichneten Rechnung sind die Teilnehmer auf der Vorderseite namentlich vermerkt; die am 15. Dezember 1982 abgezeichnete Rechnung lautete über die Beträge 501,10 DM und 98,14 DM und hätte deshalb den Beamten veranlassen müssen, den ausdrücklichen Vermerk "Teilnehmer = Rückseite" zu prüfen.
Die Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils umfaßt auch die Feststellung, daß der Beamte vorsätzlich und schuldhaft gehandelt hat. Dies folgt generell aus der Tatsache der Verurteilung, die eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betroffenen voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 24. April 1991 - BVerwG 1 D 70.90 -; Urteil vom 29. November 1989 - BVerwG 1 D 71.88 - <NJW 1990, 2834 = DOV 1990, 123>), hier überdies aus den ausdrücklichen Feststellungen auf S. 9 des Strafurteils.
Mit der unter Anschuldigungspunkt 3 festgestellten Untreuehandlung in zwei Fällen hat der Beamte vorsätzlich gegen seine Pflichten zur uneigennützigen Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG), zur Beachtung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) verstoßen und ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.
Dieses Dienstvergehen wiegt schwer.
Die Verwaltung, die besonders bei personalintensiven Betrieben wie der Deutschen Bundesbahn nicht jeden Beamten sorgfältig überwachen kann und die aus dem ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegten Sparsamkeitsgebot gehalten ist, den personellen und materiellen Aufwand so gering wie nur möglich zu halten, ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten angewiesen. Ein Beamter, der sich diesen Anforderungen nicht gewachsen zeigt und sich als unehrlich und unzuverlässig erweist, verletzt daher eine grundlegende, sich aus dem Dienst- und gegenseitigen Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG) ergebende Pflicht. Ihre schuldhafte Verletzung macht ein erhebliches Maß an Pflichtvergessenheit deutlich. Ein Beamter, der seinen Dienstherrn um des eigenen Vorteils willen betrügerisch schädigt, belastet das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende, für die Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Verwaltung unerläßliche Vertrauensverhältnis regelmäßig so nachhaltig, daß die Notwendigkeit naheliegt, ihn aus dem Dienst zu entfernen.
Der Senat hat allerdings wiederholt zum Ausdrucke gebracht, daß Untreue oder betrug zum Nachteil des Dienstherrn, die allein den innerdienstlichen Bereich betreffen, nicht regelmäßig die disziplinare Höchstmaßnahme zur Folge haben, sondern daß im Hinblick auf die denkbare Variationsbreite derartiger Verfehlungen die Disziplinarmaßnahme je nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu bemessen sei (Urteil vom 6. September 1989 - BVerwG 1 D 50.88 - <BVerwG Dok.Ber. B 1989, 275 = DVBl. 1989, 1160 = DOV 1989, 1088 = RiA 1990, 38>; Urteil vom 29. Mai 1990 - BVerwG 1 D 53.89 -; Urteil vom 10. Februar 1987 - BVerwG 1 D 7.86 -, m.w.N.). Diese Differenzierung ist insbesondere deshalb erforderlich, weil derartiges Fehlverhalten zu Lasten des Dienstherrn nicht ohne weiteres einem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld gleichzustellen ist, bei dem die von den Disziplinargerichten entwickelte Regelrechtsprechung die Entfernung aus dem Dienst vorsieht. Für die hier zu beurteilenden Untreuehadlungen ist Kennzeichnend, daß der Beamte nicht ohne wissen seiner Finanzverwaltung Zahlungen an sich selbst veranlaßt hat. Vielmehr hat er mit Hilfe falscher Personen- und Sachangaben in den Belegunterlagen Bewirtungskosten der Touristikgruppe, die die Deutsche Bundesbahn dem Grunde nach übernimmt, falsch abgerechnet; damit hat er in Höhe eines bestimmten Überschußbetrages seine Freistellung von Bewirtungsaufwendungen erreicht, die er - anteilig - sonst persönlich hätte tragen müssen. Insofern weist die hier gegebene Kassenverfehlung nicht die typischen Kriterien eines Diebstahls bzw. einer Unterschlagung amtlich anvertrauten Geldes oder einer Kassenmanipulation auf, die mittelbar zu einer Verkürzung des Kassengeldbestandes und zu einer entsprechenden Bereicherung des Täters führt und deshalb wie ein Zugriffsdelikt behandelt wird (vgl. Urteil vom 6. März 1991 - BVerwG 1 D 52.90 - m.w.N.). Es fehlt an der direkten oder indirekten Aneignung fremden Geldes; die Besonderheit des Fehlverhaltens besteht im vorliegenden Fall in der Täuschung der Verwaltung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Kostentragung durch den Dienstherrn.
Insoweit hat der Senat schon früher (Urteil vom 14. Februar 1978 - BVerwG 1 D 18.77 - <BVerwGE 53, 371, 374 = DÖD 1978, 209>) betont, daß Vergehen dieser Art gegenüber den Zugriffsdelikten in der H. ein geringeres disziplinares Gewicht zukommt, weil Betrugs- und Untreuedelikte, die allein den internen Dienstbereich betreffen, ausschließlich oder überwiegend lediglich das dienstrechtliche Rechtsverhältnis des Beamten zu seiner Verwaltung stören, während Diebstahl oder Unterschlagung amtlich anvertrauter Kassengelder vorrangig die Rechtsbeziehungen verletzen, in denen der Beamte als Träger eines öffentlichen Amtes nach außen hin, zur Allgemeinheit, steht. Dieses Außenbetriebsverhältnis bedarf analog zu seinem besonderen strafrechtlichen Schutz in § 331 ff. StGB eines gesteigerten Schutzes durch das Disziplinarrecht. Diese Differenzierung rechtfertigt es, bei Vermögensdelikten im inneren Dienstbereich die Disziplinarmaßnahme nach den Besonderheiten des Einzelfalles zu bemessen; dabei sind sowohl persönliche Aspekte (mißbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Aufgaben oder der Stellung als Vorgesetzter) als auch sachliche Gesichtspunkte zu beachten wie z.B. das Hinzutreten weiterer Verfehlungen mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht (vgl. Urteil vom 6. September 1989 - BVerwG 1 D 50.88 - a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat der Senat für das festgestellte Dienstvergehen eine Gehaltskürzung als angemessen angesehen. Als belastendes Moment ist dabei die Vorgesetzteneigenschaft des Beamten gewertet worden, die ihm eine Vorbildfunktion für die Touristikgruppe auferlegt; diese Vorbildfunktion hat der Beamte durch sein Verhalten untergraben. Demgegenüber hat der Senat zugunsten des Beamten berücksichtigt, daß eine persönliche Bereicherung von ihm nicht bezweckt war; nach seiner glaubhaften Einlassung in der Hauptverhandlung war es sein zentrales Bestreben, den Verkaufserfolg der Deutschen Bundesbahn durch Kontaktpflege mit den drei wichtigsten Vertragspartnern im Sonderzugverkehr zu fördern und auf diese weise den Umsatz seiner Abteilung (damals ca. 6 bis 7 Millionen DM p.a.) bzw. den Gewinn (damals ca. 1 Million DM p.a.) zu steigern, insofern hatten die streitbefangenen Bewirtungsaufwendungen einen dienstlichen Bezug und waren nach den dienstinternen Richtlinien der Deutschen Bundesbahn dem Grunde nach auch erstattungsfähig. Schließlich läßt sich eine mildere Bewertung des Dienstvergehens damit rechtfertigen, daß die Bundesbahndirektion ... in der Anlage des Schreibens vom 14. November 1986 selbst darlegt, daß ihr Finanzdezernent nur in krassen Fällen ein förmlich zu disziplinierendes Verhalten gesehen hätte, etwa bei Uneinsichtigkeit mit Wiederholung oder nach vorangegangener Ablehnung einer Erstattung oder bei einer reinen Mitarbeiterfeier auf Steuerzahlerkosten. Daraus entnimmt der Senat, daß die finanz- und haushaltstechnische Kontrolle in der Behörde des Beamten nicht immer besonders straff gehandhabt wurde, so daß sich bei den Bediensteten hinsichtlich der Abrechnung von Kundenbewirtungen ein reduziertes Unrechtsbewußtsein entwickeln konnte.
Der demnach angemessenen Maßnahme der Gehaltskürzung steht § 14 2. Halbsatz BDO entgegen. Ob im Sinne dieser Vorschrift eine zusätzliche Pflichtenmahnung des Beamten nach sachgleicher strafgerichtlicher Verurteilung notwendig ist, muß aus der gegenwärtigen Sicht heraus beurteilt und ausschließlich auf die Person des betroffenen Beamten bezogen beantwortet werden (BVerwG, Urteil vom 4. April 1990 - BVerwG 1 D 43.89 -, BVerwG Dok.Ber. B 1990, 179, Urteil vom 10. September 1985 - BVerwG 1 D 3.85 -, BVerwGE 83, 46 <47>; Urteil vom 28. November 1990 - BVerwG 1 D 11.90 -). Der Senat sieht die Gehaltskürzung zusätzlich zur Kriminalstrafe als Ausnahme von der Regel nicht für geboten und deshalb nicht als zulässig an. Der Senat hat in der Hauptverhandlung die Überzeugung gewonnen, daß die seit dem 16. März 1987 rechtskräftige Verurteilung durch das Strafgericht den Disziplinarzweck miterfüllen wird. Die Persönlichkeitsstruktur des Beamten läßt erwarten, daß er sich Inhalt und Umfang des Disziplinarverfahrens zur Warnung gereichen läßt. Eine Neigung des Beamten zur Wiederholung von Untreuehandlungen hat der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen können. Dem Strafbefehl vom 29. März 1984 kann insoweit keine Bedeutung beigemessen werden, weil er einen anderen Sachverhalt betrifft und der Beamte disziplinarrechtlich von dem dort zugrundeliegenden Vorwurf freigestellt worden ist.
Infolge der Unzulässigkeit der Gehaltskürzung ist das Verfahren mit der Kostenfolge aus §§ 113 ff. BDO einzustellen (§ 87 Abs. 1 Satz 1, § 76 Abs. 3 Satz 1, § 64 Abs. 1 Nr. 7 BDO).
Sträter
Gödel