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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.09.1990, Az.: BVerwG 1 D 78.89

Disziplinarmaßnahmen wegen einer Verurteilung wegen Diebstahls; Disziplinarmaßnahme der Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen eines Dienstvergehens; Prüfungsumfang im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Lösungsbeschlusses; Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Disziplinarmaßnahmen; Voraussetzungen für das Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.09.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 78.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 18537
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 19.10.1989 - AZ: IX VL 39/89

Prozessführer

Obertriebwagenführer ... geboren am ... in ...

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 5. September 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Hans-Joachim Kuhnert,
Postbetriebsassistent Paul König als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Obertriebwagenführers ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - D. -, vom 19. Oktober 1989 wird auf seine kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - G. - vom 22. November 1988 ist der Beamte wegen fortgesetzten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Besondere Bewährungsauflagen sind nicht erteilt worden.

2

Der Bundesdisziplinaranwalt hat dem Beamten die Straftat als Dienstvergehen zur Last gelegt.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 19. Oktober 1989 den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat seiner Entscheidung im wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen des Schöffengerichts zugrunde gelegt:

4

Ab Sommer 1986 fiel bei der Firma G. Baubedarf GmbH & Co. KG ... in G. auf, daß Werkzeuge, Maschinen, zum Teil hochwertige Elektrogeräte entwendet wurden. Verdachtsmomente konkretisierten sich erst nach und nach. Am 13. Januar 1987 erfolgte gegen 21.00 Uhr eine erfolgreiche polizeiliche Observation mit anschließendem Zugriff auf drei Personen, darunter der Beamte. Er hatte unter Hilfe mindestens durch die Tatbeteiligte T. zu dieser Zeit in seinen Pkw gepackt:

  • einen Kompressor,
  • eine Flex,
  • zwei Pendelstichsägen,
  • einen Elektropneumatikhammer,
  • eine Metabo-Schlagbohrmaschine,
  • einen Bosch-Winkelschleifer,
  • eine Metabo-Bohrmaschine,
  • ein Hobelset,
  • einen Bosch-Hammer,
  • zwei Mehrzweckseile,
  • eine Motorsäge Stihl 028 AV Super.

5

Diese Gegenstände wollte er anschließend zu seiner Scheune fahren und sich auf diese Weise zueignen.

6

Der Beamte und Frau T. hatten sich im Sommer 1986 kennengelernt, er als Busfahrer, sie als sein Fahrgast. Dabei kam im Laufe der Zeit auch die Rede auf die Tätigkeit der Frau T. im G. Baubedarf. Bei persönlichen Besuchen kamen sich die beiden privat etwas näher, was schließlich dazu führte, daß der Beamte Frau T. mit seinem Wagen von deren Putzstelle beim G. Baubedarf abholte. Bei Gelegenheit ließ ihn Frau T. auch in die Geschäftsräume hinein. Da der Beamte zuvor bereits Frau T. 800,00 DM geliehen hatte, fühlte sie sich ihm gegenüber verpflichtet. So entstand aus dem Vorhaben des Beamten heraus, seine Schreinerwerkstatt zu vervollständigen, und seinem Verlangen, auf die offen daliegenden Werkzeuge und Maschinen des G. Baubedarfs abends, wenn er von Frau T. in die Geschäftsräume hineingelassen wurde, zuzugreifen, eine fortgesetzte Diebstahlhandlung. Frau T. hatte ihm anfangs gesagt, er könne sich etwas mitnehmen. Er kam dem nach, fand nachher aber kaum noch Grenzen, was die Tatbeteiligte T. aber nicht stoppte. Sie half ihm vielmehr beim Einpacken der Waren in sein Auto und nahm auch von ihm geringere Geldbeträge zur Verwendung für ihren Bedarf nach und nach entgegen. Beim Beamten wurden letztlich 772 einzelne Posten zu einem Gesamtwert von über 100.000 DM in seiner Scheune, im Keller und der Garage sichergestellt, die aus Mitnahmen ab August/September 1986 zur Abendzeit im Zusammenwirken mit Frau T. vom G. Baubedarf stammten. Unter anderem handelte es sich dabei um eine Hobelmaschine im Wert von 1.695 DM, eine Schlagbohrmaschine für 320 DM, einen Kompressor von 860 DM, zwei Drehbänke im Wert von 1.467 DM bzw. 2.795 DM, mit Spezialfutter dazu im Wert von 487 DM, eine Schublehre Helios, Wert 284 DM, eine Wasserpumpe, einen Hochdruckreiniger, viele Winkelschleifer, eine Kettensäge, Pendelstichsägen, verschiedene Bohrmaschinen, Pneumatikhammer und viele andere Maschinenwerkzeuge und Baumaterial.

7

Der Beamte hat zwar dargelegt, daß er die bei ihm in der Scheune sichergestellten Gegenstände überwiegend nur habe lagern wollen für den G. Baubedarf in Abstimmung mit Frau T. während er den Großteil der anderen bei ihm fest installierten Gegenstände von Frau T. gekauft habe, diese für den G. Baubedarf in Abstimmung mit deren Leiter handelnd.

8

Diese Darlegung ist aber nach der Meinung des Strafgerichts widerlegt. Sie stehe, wie das Schöffengericht ausführt, im deutlichen Gegensatz dazu, daß der Beamte nach Aufdecken der Tat der Firma G. Baubedarf den Schaden wiedergutgemacht habe, indem er einen Betrag von 10.400 DM der Firma ersetzte, den diese durch Preisnachlässe auf die vom Beamten zurückerhaltenen zum Teil nicht mehr neuwertigen und unsachgemäß gelagerten Waren verloren habe.

9

Bei der Strafzumessung hat das Schöffengericht u.a. ausgeführt, für den Beamten als den wesentlichen Betreiber der Aktionen sei eine Freiheitsstrafe unerläßlich.

10

Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewertet und zum Disziplinarmaß ausgeführt, der Beamte sei wegen der außergewöhnlichen Vertrauens- und Ansehensbeeinträchtigung aus dem Dienst zu entfernen. Jedoch seien die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags gegeben.

11

Der Beamte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, im Wege des Lösungsbeschlusses gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO eine nochmalige Sachverhaltsprüfung vorzunehmen und dieserhalb das Verfahren an die Kammer des Bundesdisziplinargerichts in D. zurückzuverweisen, hilfsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:

12

Zu Unrecht habe das Schöffengericht den Beamten als den Hauptdrahtzieher der Straftat gesehen. Die frühere Mitangeklagte T. als Zeugin unter Eidespflicht vernommen, würde sicher nicht die gleiche Version des Geschehens abgeben, die sie damals als Angeklagte gegenüber dem Gericht geschildert habe. Ausgangspunkt der insgesamt festgestellten Tathandlung sei der Umstand, daß der Beamte der Mitangeklagten T. seinerzeit 800 DM geliehen gehabt habe. Er habe also zu diesem Zeitpunkt keine finanziellen Schwierigkeiten und sicherlich auch kein Interesse gehabt, infolge strafbarer Handlung wieder an sein Geld zu kommen. Aus der Sicht der Mitangeklagten T. stelle sich die Sache anders dar. Diese habe offensichtlich die geliehenen 800 DM nicht zurückzahlen können. Im Zusammenhang damit sei sie auf die Idee gekommen, sich gegenüber ihm so zu gerieren, als wenn sie verfügungsberechtigt gewesen sei. Die Anfangssituation, sich an fremden Eigentum zu vergreifen, sei ausschließlich von ihr ausgegangen. Von den bei dem Beamten gefundenen Gegenständen seien viele noch völlig unausgepackt eingelagert gewesen. Es sei nichts abhanden gekommen. Er habe kein Interesse an den Gegenständen gehabt. Auch enthalte das strafgerichtliche Urteil keine substantiierten Feststellungen zu der Frage des Gesamtwerts von 100.000 DM, den das Bundesdisziplinargericht zum Anlaß genommen habe, die Härte der hier verhängten Maßnahme zu begründen. Auch habe es nicht genügend gewürdigt, daß der Firma G. Baumarkt letztlich gar kein Schaden entstanden sei. Wenn das Schöffengericht seinerzeit die Zahlung von 10.400 DM als Schuldanerkenntnis gesehen habe, dann sei das aus der Sicht des Beamten so zu verstehen, daß er den Umstand nicht auf sich habe sitzen lassen wollen, daß ein Dritter geschädigt war. Es sei auch möglich, daß jemand einen Schaden wiedergutmache, der in Unkenntnis verursacht worden sei. Selbst wenn die Feststellungen des Strafgerichts und damit auch die tatsächliche Grundlage für die Entscheidung des Disziplinargerichts so richtig gewesen wären, so ergebe sich doch zwingend die Frage, ob ihm nicht zumindest § 21 StGB zum Zeitpunkt der Tat als schuldmindernd zur Seite gestanden habe. Er habe sich nach seinem gesamten Verhalten nicht so geriert wie jemand, der sich als wirtschaftlicher Eigentümer fühle unter Ausschluß des Berechtigten. Wenn das Schöffengericht ausführe, daß der Beamte letztlich nicht gewußt habe, was er mit der Masse der Gegenstände eigentlich anfangen sollte, so dränge das die Frage auf, durch einen Sachverständigen zu prüfen, ob er nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Dinge richtig zu erkennen oder zu steuern.

13

II.

Die Berufung bleibt erfolglos.

14

Sie ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte den wertmäßigen Umfang des vom Bundesdisziplinargericht festgestellten Dienstvergehens bestreitet (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1988 - BVerwG 1 D 11.88 -). Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen. Er ist hierbei allerdings ebenso wie das Bundesdisziplinargericht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die Feststellungen des Amtsgerichts G. im Urteil vom 22. November 1988 gebunden. Daß dieses Urteil gemäß § 267 Abs. 4 StPO in abgekürzter Form abgesetzt ist, verhindert die bindende Wirkung nicht (Claussen/Janzen BDO 6. Aufl. § 18 Rz. 3 a mit weiteren Nachweisen; ständige Rechtsprechung).

15

Bindend im Sinne des § 18 BDO ist allerdings nicht die Feststellung, daß der Gesamtwert über 100.000 DM betragen habe. Das ist jedoch deshalb unerheblich, weil diese Wertangabe im Strafurteil nur zusammenfassend und abkürzend für diejenigen Gegenstände steht, die bei dem Beamten in seiner Scheune, im Keller und der Garage sichergestellt wurden und 772 Posten ausmachen. Sie sind damit als diejenigen fremden beweglichen Sachen konkretisiert worden, auf deren Wegnahme die Verurteilung des Beamten wegen Vergehens nach § 242 StGB beruht. Diese Angaben beziehen sich auf die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und sind gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindend. Die Bindung erstreckt sich auch darauf, daß der Beamte mit Diebstahlsvorsatz handelte und schuldfähig war.

16

Zu einer Lösung von diesen Feststellungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO nur unter eng begrenzten Voraussetzungen zulässig wäre, besteht kein Anlaß. Zwar ist aufgrund der genannten Vorschrift den Disziplinargerichten grundsätzlich das Recht eingeräumt, sich von der Bindung durch Mehrheitsbeschluß zu befreien. Ein solcher Beschluß wäre aber nach ständiger Rechtsprechung nur zulässig, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts bestünden. Wie ein Revisionsgericht an die Feststellungen der Tatsacheninstanz gebunden und nicht dazu befugt ist, diese einer eigenen Würdigung zu unterziehen, so ist es auch bei der Entscheidung über die Lösung im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO unzulässig, sich über die Beweiswürdigung des Strafrichters hinwegzusetzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die insbesondere auf einer nicht gegen die Denkgesetze oder Erfahrungswerte verstoßenen Beweiswürdigung beruhen, sind deshalb auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung einen hiervon abweichenden Sachverhalt für möglich hielten. Die Disziplinargerichte sind keine Überprüfungsinstanz für rechtskräftige Strafurteile. Das Strafverfahren ist mit strengen rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet, was in besonderem Maß für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen gilt. Deshalb muß auch regelmäßig im Disziplinarverfahren der Ausgang eines sachgleichen Strafverfahrens abgewartet werden (vgl. § 17 Abs. 1 BDO), womit zugleich das Ziel verfolgt wird, einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden.

17

Danach kann es für einen Lösungsbeschluß nicht genügen, daß die Möglichkeit eines anderen Sachverhalts aufgezeigt wird oder daß der beschuldigte Beamte die ihm zur Last gelegte Verfehlung bestreitet. Die Lösungsmöglichkeit nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO ist vielmehr auf solche Fälle beschränkt, in denen es um Feststellungen geht, die im Widerspruch zu Denkgesetzen und jeder Lebenserfahrung stehen oder die aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind. Gesichtspunkte, die eine Lösung danach allein zulässig machen könnten, sind hier nicht zu erkennen. Der Senat hat daher einen Lösungsbeschluß nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO nicht gefaßt. Hierzu bestand um so weniger Anlaß, als der Beamte zu keiner Zeit in Abrede gestellt hat, daß die von ihm entwendeten Gegenstände in der genannten Aufstellung richtig erfaßt worden sind. Auf die große Zahl dieser Gegenstände und ihren insgesamt hohen, wenn auch nicht substantiiert im einzelnen festgestellten Wert kommt es entscheidungserheblich an; sie bestimmen Umfang und Gewicht des Dienstvergehens.

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Das danach in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht festzustellende und disziplinarrechtlich zu würdigende Dienstvergehen wiegt sehr schwer und schließt die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses aus.

19

Wie bereits das Bundesdisziplinargericht zutreffend ausgeführt hat, haben Diebstähle eines Beamten disziplinarrechtlich sehr erhebliches, die strafrechtliche Bedeutung des Verhaltens vielfach übersteigendes Gewicht. Sie beeinträchtigen Ansehen und Vertrauen in schwerwiegender Weise. Einem Beamten, der - sei es auch außerhalb des Dienstes - stiehlt, glaubt man nicht, daß er sich im Dienst an Gesetz und Recht gebunden fühlen und sein Amt uneigennützig, ausschließlich nach bestem Gewissen und nur am Wohle der Allgemeinheit orientiert ohne jede Rücksicht auf eigenen materiellen Vorteil ausüben werde. Derartige Diebstähle zeugen in aller Regel von einem hohen Maß an Unzuverlässigkeit des Täters. Das ist aus disziplinarer Sicht von Bedeutung, weil die Verwaltung ihre Pflichten gegenüber der Allgemeinheit, zu denen auch der Schutz des Eigentums gehört, nicht sachgerecht und ordnungsgemäß erfüllen kann, wenn sich ihre Beamten im Hinblick auf die Achtung fremden Eigentums nicht als zuverlässig erweisen. Ohne ein Mindestmaß an Schutz des persönlichen Eigentums ist geordnetes menschliches Zusammenleben nicht denkbar. Der Rechtsstaat kann auf diesen Schutz deshalb nicht verzichten; er kann das auch mit Rücksicht auf das Ansehen seiner Beamten in der Öffentlichkeit nicht. Demgemäß haben der frühere Bundesdisziplinarhof und das Bundesverwaltungsgericht selbst bei Diebstählen in Warenhäusern oder Selbstbedienungsläden, in denen die Gegenstände offen zum Verkauf ausliegen und dadurch zur Mitnahme gegen Bezahlung an der Ladenkasse angeregt werden soll, früher jedenfalls dann grundsätzlich auf Entfernung aus dem Dienst, später im Regelfall auf Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erkannt, wenn es sich um Diebstähle in der Wiederholung gehandelt hat; sie haben eine geringere Disziplinarmaßnahme nur dann ausgesprochen, wenn es entweder um einen einzelnen Zugriff ging oder wenn - bei Wiederholung - dem Täter ein besonderer Milderungsgrund zur Seite stand (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1960 - BDH 2 D 45.60 - <BDH Dok.Ber. 1961, 1549>; Urteil vom 14. Februar 1973 - BVerwG 1 D 6.73 - <BVerwG Dok.Ber.B 1973, 129>).

20

Zwar hat der Senat an dieser Rechtsprechung in der Folgezeit nicht mehr einschränkungslos festgehalten; er hat vielmehr in den Fällen eines sogenannten "Sogs zum Rechtsbruch" grundsätzlich eine Gehaltskürzung noch für ausreichend gehalten, wie sie vordem nur bei Ersttätern als die an sich angemessene Disziplinarmaßnahme in Betracht kam. Damit sollte dem Gedanken Rechnung getragen werden, daß in solchen Fällen das mit Gelingen des ersten Zugriffs verbundene Erfolgserlebnis erst die Veranlassung zur weiteren rechtswidrigen Handlung gleicher Art gewesen sein kann, daß es ohne dieses Erfolgserlebnis vermutlich bei dem ersten und damit einzigen Zugriff geblieben wäre (Urteil vom 22. April 1980 - BVerwG 1 D 50.79 - <BVerwG Dok.Ber.B 1980, 205>; Urteil vom 7. Mai 1980 - BVerwG 1 D 17.79 - <BVerwGE 73, 11 = ZBR 1981, 219 = DÖD 1981, 39 = RiA 1980, 217>; Urteil vom 23. Juli 1980 - BVerwG 1 D 62.79 - <BVerwG Dok.Ber.B 1980, 315>).

21

Zugunsten des Beamten läßt sich aus dieser Rechtsprechung aber nichts herleiten. Denn mit dem Zugriff auf Gegenstände in Warenhäusern oder Selbstbedienungsläden, die alsbald dem eigenen Ge- oder Verbrauch dienen sollen und die deshalb vom Täter meist spontan eingesteckt werden, hat das dem beschuldigten Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen nach Art und Umfang nichts zu tun.

22

Bei der Vielzahl seiner Zugriffe und der Zeitdauer von mehreren Monaten, in denen er pflichtwidrig handelte, hatte er immer wieder Gelegenheiten, sich über das Unrechtmäßige seines Verhaltens Rechenschaft zu geben und auf den von der Rechtsordnung gebotenen Weg zurückzufinden. Daß dem Beamten eine solche Überlegung nicht gekommen, daß er nicht zu besserer Einsicht gelangt ist oder daß er sich über sie einfach hinweggesetzt hat, macht ihn ebenso wie der Umfang seiner pflichtwidrigen Machenschaften und der Wert der angeeigneten Gegenstände für den weiteren Verbleib im öffentlichen Dienst vertrauensunwürdig und damit nicht tragbar (vgl. Urteil vom 3. Juni 1976 - BVerwG 1 D 3.76 - <BVerwG Dok.Ber.B 1976, 279>; Urteil vom 15. März 1983 - BVerwG 1 D 37.82 - <BVerwG Dok.Ber.B 1983, 189> und Urteil vom 5. Oktober 1988 - BVerwG 1 D 11.88 -).

23

Inwieweit der Beamte die treibende Kraft bei dieser Diebstahlsserie war, ist nicht entscheidend. Es mag sein, daß die damalige Mitangeklagte T. den ersten Anstoß gab. Fest steht aber, daß sich der Beamte anschließend in massivster Weise kriminell engagierte. Sonst hätten nicht so zahlreiche Gegenstände von zum Teil hohem Einzelwert in seinen Besitz gelangen können. Es kann ihn auch nicht entlasten, daß die Firma G. Baumarkt das Diebesgut zurückerhalten hat. Das war nur durch die polizeiliche Sicherstellung möglich, unabhängig vom Willen des Beamten. Zur Schadenersatzleistung für Wertminderung war er ohnehin zivilrechtlich verpflichtet.

24

Schließlich besteht auch kein Anlaß zu einer Beweiserhebung, um Tatsachen festzustellen, die es ermöglichen würden, dem Beamten erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zuzubilligen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Beamte wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit nur in wesentlich vermindertem Maße fähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Allein der Umstand, daß der Beamte die vielen Gegenstände nicht unmittelbar verwertete, ist dafür kein geeignetes Indiz. Es ist nicht ungewöhnlich, daß Straftaten sich rückblickend auch aus der Sicht des Täters im Hinblick auf die von ihm verfolgten Interessen als nicht besonders sinnvoll erweisen. Es wäre weit hergeholt, allein daraus auf verminderte Schuldfähigkeit zu schließen. Abgesehen davon konnte es für den Beamten durchaus lohnend erscheinen, als Heimwerker derartige Maschinen, Geräte und Werkzeuge zu besitzen, um sie im Bedarfsfall einsetzen oder auch irgendwann weiterveräußern zu können.

25

Dem vom Bundesdisziplinaranwalt gemäß § 80 Abs. 4 BDO gestellten Antrag, die Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag zum Nachteil des Beamten wegen dessen Unwürdigkeit zu ändern, ist der Senat nicht gefolgt. Nach § 77 Abs. 1 BDO ist für eine solche Unterstützung nicht positiv die Würdigkeit festzustellen; es genügt vielmehr, daß der Beamte einer solchen Unterstützung nicht unwürdig erscheint. Davon geht der Senat aus, weil der Beamte seit 1971 im Bundesbahndienst durchweg ordentliche dienstliche Leistungen erbracht hat. Auch der Höhe nach ist die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts über den Unterhaltsbeitrag nicht zu beanstanden.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Dr. Hartmann
Sträter