Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.07.1980, Az.: BVerwG 1 D 62.79
Disziplinare Ahndung des wiederholten Kaufhausdiebstahls eines Beamten; Annahme von mildernden Umständen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme im Falle der Begehung von Straftaten im Zustand der Dienstunfähigkeit begründenden Erkrankung des Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.07.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 62.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 19499
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG Düsseldorf - 06.04.1979 - AZ: X VL 69/78
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer B 1980, 315
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 23. Juli 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Postamtmann Rudolf Bach,
Hauptlokomotivführer Erich Rasera als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
... als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - Düsseldorf -, vom 6. April 1979 aufgehoben.
Das Gehalt des Postamtmanns ... wird wegen Dienstvergehens um ein Zwanzigstel auf die Dauer von zwei Jahren gekürzt.
Der Beamte trägt die Kosten des ersten Rechtszuges. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Beamten und dem Bund je zur Hälfte auferlegt.
Gründe
I.
Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts M... vom 12. Juli 1978 ist gegen den Beamten wegen Diebstahls eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 60 DM festgesetzt worden. In dem daraufhin eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten die Straftat als Dienstvergehen zur Last gelegt.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 6. April 1979 das Verfahren eingestellt. Es hat festgestellt:
Am 26. Mai 1977 begleitete der damals dienstunfähig erkrankte Beamte seine Ehefrau zum Kaufhaus Q... in M.... Sie erkundigten sich dort zunächst nach einem bestellten Gartenliegestuhl, der jedoch noch nicht eingetroffen war. Dann wollten sie für ihren Sohn, der kurz zuvor das Abitur bestanden hatte, einen Schlafsack, eine Jeanshose sowie ein persönliches Geschenk kaufen. Weil seine Ehefrau sich wegen des Preises nicht entschließen konnte, die Sachen für ihren Sohn zu kaufen, kam es zwischen ihr und dem Beamten zu einer Auseinandersetzung, worauf sie ihn im Erdgeschoß stehen ließ und erklärte, sie wolle im Untergeschoß noch Lebensmittel einkaufen. Der Beamte nahm danach ein Weckerradio zum Preis von 80 DM an sich und steckte es in seine Einkaufstasche. Dann begab er sich in das erste Obergeschoß, steckte dort eine Jeanshose zum Preis von 45 DM in die Einkaufstasche und nahm schließlich einen in einer Cellophanhülle steckenden Schlafsack zum Preis von 49 DM an sich. Mit diesen Gegenständen begab er sich, ohne sie zu bezahlen, zum Parkdeck und legte sie in den Kofferraum seines Personenkraftwagens. Sodann kehrte er in das Kaufhaus zurück und begab sich in das Untergeschoß, um nach seiner Ehefrau zu sehen. Er traf sie dort auch, als sie sich gerade in die Lebensmittelabteilung begab. Er selbst ging zur benachbarten Gartenabteilung, nahm dort zwei Päckchen Gladiolenzwiebeln (zu je 3,45 DM), ein Päckchen Blumensamen (zu 5,45 DM) und einen Schlauchverschluß (zu 6,50 DM) an sich und versteckte diese Waren in seiner Einkaufstasche. Er wurde dabei beobachtet. Im Aufzug auf dem Weg zum Parkdeck wurde er von einem Angehörigen des Kaufhauses gestellt und zur Herausgabe der gestohlenen Sachen aufgefordert.
Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben und sein Verhalten wie folgt erklärt:
Zur Tatzeit habe er infolge seines Herzinfarkts und einer kurz zuvor durchgeführten Zahnextraktion heftige Schmerzen gehabt. Wegen seines Herzinfarkts habe er ständig ein blutverdünnendes Medikament nehmen müssen. Dieses Mittel sei kurz vor der Zahnbehandlung abgesetzt worden, um zu starken Blutverlust zu verhindern. Dieser Zustand sei für ihn ungewohnt gewesen. Er habe in der Nacht zuvor nicht schlafen können und deshalb ein stark nachwirkendes Schlafmittel genommen. Am Morgen habe er außerdem noch ein Schmerzmittel zu sich genommen. Zur Tatzeit habe er unter starken Angstgefühlen gelitten, wozu noch der Erregungszustand aufgrund der Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau gekommen sei. Er könne sich sein Fehlverhalten, das völlig aus dem Rahmen seines Persönlichkeitsbildes und seiner Lebensweise falle, nur durch den Ausnahmezustand erklären, in dem er sich zur Tatzeit befunden habe. Insbesondere für die zweite Zugriffshandlung gebe es überhaupt keine Erklärung, weil er weder mit Gladiolenzwiebeln noch mit Blumensamen oder einem Schlauchverschluß etwas habe anfangen können.
Diese Einlassungen sind nach Ansicht des Bundesdisziplinargerichts aufgrund des Persönlichkeitsbildes, das sich aus den Personalakten des Beamten und seinem Eindruck in der Hauptverhandlung ergebe, glaubhaft.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als schuldhaftes Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewertet und eine Gehaltskürzung für die angemessene Disziplinarmaßnahme gehalten, deren Verhängung jedoch § 14 BDO entgegenstehe.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag,
den Beamten in das Amt eines Postoberinspektors zu versetzen.
Er führt aus, es handele sich tun eine beutezugähnliche Handlung, bei der der Beamte gezielt auf die von ihm begehrten Gegenstände zugegriffen habe. Diese Objekte habe er zunächst in Sicherheit gebracht und dann erneut zugegriffen. Es erscheine völlig unverständlich, daß die Kammer die Behauptung des Beamten, er habe mit diesen Gartenartikeln nichts anfangen können, als glaubhaft ansehe, da der Beamte Eigenheimbesitzer sei. Ein solches Verhalten erfordere grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung, wenn schon von der Entfernung aus dem Dienst abgesehen werde. Weitere durchgreifende Milderungsgründe lägen nicht vor. Insbesondere sei die Schuldfähigkeit des Beamten nicht in einem relevanten Maß beeinträchtigt gewesen. Die eingenommenen Medikamente und die von dem Beamten behauptete Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau seien nicht geeignet gewesen, kriminelle Energien wachzurufen und freizusetzen. Eine Kausalität zwischen der körperlichen und seelischen Verfassung des Beamten und seinen gezielten Zugriffen sei nicht zu erkennen.
II.
Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den erkennenden Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; es führt zur Verhängung einer Gehaltskürzung.
a)
Diebstähle in Warenhäusern und Selbstbedienungsläden haben disziplinar ein erhebliches, die strafrechtliche Bedeutung derartiger Verfehlungen vielfach übersteigendes eigenes Gewicht, insbesondere dann, wenn es sich wie hier um mehrere Zugriffe handelt. Ein solches Verhalten verrät in aller Regel auch bei Berücksichtigung der von den offen zum Verkauf ausgelegten Waren ausgehenden Versuchung zum Zugriff eine erhebliche charakterliche Fehlhaltung. Der hiermit zwangsläufig verbundene Ansehensschaden läßt daher durchaus die Frage berechtigt erscheinen, ob ein solcher Beamter für den öffentlichen Dienst überhaupt noch tragbar ist (vgl. BDH Dok.Ber. 1961, 1549; BVerwG ZBR 1968, 360; BVerwG Dok.Ber. B 1973, 155; 1975, 137; 1978, 91).
b)
Indessen erscheint hier der Ansehens schaden nicht so hoch, daß der Beamte untragbar wäre. Auch kann das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn noch nicht als zerstört angesehen werden. Daher könnte, der bisherigen ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu wiederholten Diebstahlszugriffen folgend, als Disziplinarmaßnahme die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt in Frage kommen (vgl. BVerwG DÖD 1973, 242; BVerwG Dok.Ber. B 1973, 129, 155; 1974, 9, 110; 1975, 19, 137; 1977, 321), einmal wegen ihrer Einstufungsfunktion, zum anderen wegen ihrer Außenwirkung. Dem betroffenen Beamten würde durch eine solche Maßnahme eindringlich vor Augen geführt, wie schwer er gefehlt hat und daß er im Wiederholungsfall seinen Beruf aufs Spiel setzt. Zugleich zeigte sie der Beamtenschaft, wie ernst solche Verfehlungen disziplinarisch zu werten sind.
c)
Maßgebend für die Frage, welche Disziplinarmaßnahme hier erforderlich ist, ist aber neben der sich aus dem Gebot der Gerechtigkeit ergebenden Notwendigkeit, vergleichbare Fälle gleich zu behandeln, eine Wertung der Umstände des Einzelfalls. Auf Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt hat das Bundesverwaltungsgericht in Fällen des wiederholten Warenhausdiebstahls insbesondere auch dann erkannt, wenn die Täter - einem durch den Erfolg der ersten Tat verursachten psychologischen Sog zum Rechtsbruch folgend - am selben Tag oder auch an mehreren Tagen aus verschiedenen Warenhäusern oder Abteilungen desselben Warenhauses hintereinander Gegenstände entwendet hatten (vgl. Urteile vom 23. November 1977 - BVerwG 1 D 108.76 -[BVerwG Dok.Ber. B 1978, 166] und zuletzt vom 28. Juni 1979 - BVerwG 1 D 62.78 -). Nach erneuter Prüfung hat der erkennende Senat an dieser Rechtsprechung, die derartige Verhaltensweisen als "Beutezüge" oder "beutezugähnliche" Zugriffe bezeichnete und ihnen stets erhöhtes disziplinarisches Gewicht beimaß, nicht mehr festgehalten (Urteil vom 22. April 1980 - BVerwG 1 D 50.79 -). Im Gegensatz zum Rückfalltäter, der zwischenzeitlich bestraft und sogar disziplinarisch abgemahnt wurde - sei es auch nur durch eine Einstellungsverfügung unter Hinweis auf § 14 BDO - und der demgemäß eindringlich zu Überlegungen über das Verfehlte seines Verhaltens veranlaßt sein mußte, wird in Fällen der vorliegenden Art die Versuchungssituation dadurch gesteigert, daß der erste Zugriff gelingt und weitere eingehende Überlegungen deshalb möglicherweise unterbleiben. Derartige in engem zeitlichen Zusammenhang stehende erstmalige Zugriffe schließen daher die Annahme nicht aus, daß es sich um eine einmalige gelegenheitsbedingte persönlichkeitsfremde Tat handeln könnte. Ist dies aber der Fall, so besteht nicht regelmäßig das Bedürfnis, einen Beamten aus seinem Beförderungsamt zu entfernen. Vielmehr muß bei der Wahl der Disziplinarmaßnahme auch der Frage entscheidende Bedeutung zukommen, welches Persönlichkeitsbild der Beamte sonst bietet.
Das führt hier zu der Wertung, daß eine Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme ausreichend ist. Dem Beamten ist zwar anzulasten, daß er kraft seiner Stellung in einem Beförderungsamt des gehobenen Dienstes in besonderem Maße zu vorbildlichem Verhalten in der Achtung fremden Eigentums verpflichtet gewesen wäre; statt dessen zeigte er sogar eine gewisse Zielstrebigkeit bei seinen Zugriffen, jedenfalls soweit es sich um die erste Zugriffsserie handelte, bei der er ausschließlich Gegenstände entwendete, die er zunächst hatte kaufen wollen. Andererseits muß aber zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, daß sein Hemmungsvermögen aufgrund von Medikamenteneinwirkung erheblich herabgesetzt war. Zwar hat er sich auf diesen Umstand nicht alsbald gegenüber der Polizei berufen, sondern erstmalig mehrere Monate nach der Tat. Sein damaliger Gesundheitszustand und die Durchführung von Zahnextraktionen ist aber durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht. Wie der Beamte hierzu in der Hauptverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erläutert hat, seien ihm am Vortage 16 Zähne gezogen worden. Unter diesen Umständen ist es naheliegend, daß der Beamte unter der Einwirkung von schmerzstillenden Medikamenten und Schlafmitteln stand. Ferner ist die vorübergehende Absetzung des Blutverdünnungsmittels während der fraglichen Zeit durch die erwähnte ärztliche Bescheinigung belegt. Auch diese Maßnahme konnte zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Beamten beitragen. Allerdings ist - worauf der Bundesdisziplinaranwalt mit Recht hinweist - nicht anzunehmen, daß Schmerzmittel und Beruhigungsmittel zielstrebige Aktivitäten fördern, die sich in einem kriminellen Handeln auswirken können. Vielmehr ist entsprechend dem Zweck dieser Medikamente davon auszugehen, daß sie eine beruhigende Wirkung haben und die Aktivitäten des Patienten eher dämpfen. Hier muß aber in Betracht gezogen werden, daß als auslösendes Moment für die Zugriffe ein Streit mit der Ehefrau in Betracht kommt, der bei dem Beamten eine Trotzreaktion auf das ablehnende Kaufverhalten der Ehefrau zur Folge haben konnte. Normalerweise ist anzunehmen, daß in einer solchen Situation hinreichende Gegenkräfte vorhanden sind, die den Beamten davon abhalten, sich die gewünschten Gegenstände nunmehr auf unredlichem Wege zu beschaffen. Ist aber das Hemmungsvermögen durch Medikamenteneinwirkung erheblich herabgesetzt, so kann dieser Umstand eine plausible Erklärung dafür bieten, daß der Beamte seiner Trotzreaktion auf den Streit freien Lauf ließ und die gewünschten Gegenstände entwendete.
Weiterhin ist für die im Disziplinarrecht gebotene Persönlichkeitsbeurteilung hier von Bedeutung, daß der Beamte inzwischen über 30 Jahre im Postdienst steht, sich zuvor nie etwas hat zuschulden kommen lassen und durchweg günstig, zum Teil weit überdurchschnittlich beurteilt wird. Nach allem ist die verhängte längerfristige Gehaltskürzung ausreichend, wegen des aber gleichwohl verbleibenden erheblichen Gewichts des Dienstvergehens aber auch erforderlich.
d)
Ihrer Verhängung steht § 14- BDO nicht entgegen. Eine zusätzliche Pflichtenmahnung neben der gerichtlichen Bestrafung ist aus folgendem Grund geboten:
Durch Urteil des Amtsgerichts K... vom 14. Mai 1980 wurde der Beamte von der Anklage des Diebstahls aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Wie sich aus den Urteilsgründen in Verbindung mit der Darstellung des Beamten in der Hauptverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt, suchte er am 8. Januar 1980 die Bahnhofsbuchhandlung im K... Hauptbahnhof auf und nahm dort Zeitschriften im Wert von etwa 14 DM an sich. Dann verließ er, ohne zu bezahlen, den Geschäftsraum. Anschließend wurde er von einem Bahnpolizeibeamten gestellt. Er hat sich dahin eingelassen, die Buchhandlung nur deshalb mit einigen Zeitschriften verlassen zu haben, weil er plötzlich wieder heftige Herzstiche und eine Lähmung eines Arms verpürt habe. Da zudem die Buchhandlung mit Kunden gefüllt gewesen sei, habe er in seiner Panik nur das Bestreben gehabt, das Geschäft zu verlassen, und dabei nicht beachtet, daß er noch Zeitschriftn mit sich führte. Vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er hingegen angegeben, er habe Geld in der Hand gehabt und anschließend nach einer kurzen Erholung in das Geschäft zum Bezahlen zurückkehren wollen.
Wenn ein Diebstahl in diesem Fall auch nicht nachzuweisen ist, so handelt es sich doch um eine rechtswidrige und schuldhafte, nämlich fahrlässige Eigentumsverletzung. Der Beamte hätte die Zeitschriften in dem Geschäft zurücklassen können und müssen, wenn der Sachverhalt zutraf, wie er ihn - wenn auch mit teilweise wechselnder Einlassung - darstellt. Hieran hätte er um so mehr denken müssen, als wegen eines Diebstahlsvorwurfs gegen ihn das förmliche Disziplinarverfahren lief und ihm bekannt war, daß der Bundesdisziplinaranwalt mit seiner Berufung die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit niedrigerem Endgrundgehalt erstrebte. In dieser Situation hätte er peinlichst darauf bedacht sein müssen, nicht wieder in ein Verfahren wegen Diebstahls verwickelt zu werden. Statt dessen beging er eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, durch die er sich wiederum dem Diebstahlsverdacht aussetzte. Ein solches Verhalten ist bei einem Beamten in der Stellung eines Amtmanns besonders bedenklich, denn er muß anderen Mitarbeitern ein Vorbild sein und darf nicht seine Autorität durch ein derartiges unbedachtes Verhalten gefährden. Die hierin wiederholt zum Ausdruck kommende Mißachtung fremden Eigentums macht es unerläßlich, wegen des festgestellten Dienstvergehens eine disziplinare Pflichtenmahnung auszusprechen, um den Beamten eindeutig vor einem unüberlegten Handeln in solchen Situationen zu warnen, die sich bei seinem Gesundheitszustand wiederholen können. Auch die Wahrung des Ansehens des Beamtentums macht unter diesen Umständen die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme erforderlich.
e)
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Abs. 2, 115 Abs. 5 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Dr. Hartmann
Pellnitz