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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.04.1980, Az.: BVerwG 1 D 50/79

Gehaltskürzung als disziplinarrechtliche Maßnahme gegen einen Beamten wegen fortgesetzten Diebstahls; Verhältnis der Bedeutung von Ladendiebstählen in strafrechtlicher und disziplinarrechtlicher Hinsicht; Tragbarkeit eines Beamten im öffentlichen Dienst nach einem von diesem begangenen Ladendiebstahl; Versetzung eines Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt als Disziplinarmaßnahme; Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes eines Beamten bei der Wahl einer Disziplinarmaßnahme gegen diesen; Entwicklung der Rechtssprechung zu der Einordnung bestimmter Verhaltensweisen als "Beutezug" und "beutezugähnlichem Zugriff"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.04.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 50/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 19484
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 02.03.1979 - AZ: VIII VL 79/78

Fundstelle

  • DokBer B 1980, 205

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 22. April 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann ferner
Fernmeldeoberamtsrat Helmut Beuler, Hauptlokomotivführer Werner Roth als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - Hannover -, vom 2. März 1979 geändert.

Das Gehalt des Bundesbahnbetriebsinspektors ... wird um ein Zwanzigstel auf die Dauer von zwei Jahren gekürzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund und dem Beamten je zur Hälfte auferlegt.

Gründe

1

I.

Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts B...-... vom 22. November 1977 ist gegen den Beamten wegen fortgesetzten Diebstahls eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 35 DM festgesetzt worden.

2

In dem deswegen eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat das Bundesdisziplinargericht durch Urteil vom 2. März 1979 das Gehalt des Beamten um ein Zwanzigstel auf die Dauer von zwölf Monaten gekürzt. Es hat im wesentlichen folgendes festgestellt:

3

Am 15. Oktober 1977 um 8.45 Uhr ging der Beamte in das Kaufhaus H... in B..., um dort eine Batterie zu kaufen. In der Elektroabteilung sah er auf einem Regal den Handgriff einer elektrischen Zahnbürste liegen. Er steckte ihn in seine Manteltasche und fuhr mit der Rolltreppe nach unten, ohne eine Batterie gekauft zu haben. Im Erdgeschoß des Kaufhauses ging er in die Werkzeugabteilung, nahm einen Holzschälbohrer an sich und ging zur Kasse, um diesen zu bezahlen. An der Kasse standen mehrere Kunden, so daß das Bezahlen sich verzögerte. Da der Beamte nicht warten wollte, nahm er eine an der Kasse liegende Plastiktüte, verstaute darin den Bohrer und verließ - ohne zu zahlen und unbemerkt - das Warenhaus. Er ging nun in das Kaufhaus K..., um dort für seinen Personenkraftwagen einen Ölfilter zu kaufen. In der Kraftfahrzeugabteilung nahm er einen Werkzeughalter, einen Ölfilter, einen Einfüllstutzen und einen Kerzensteckschlüssel an sich und ging damit zur zuständigen Kasse. Auch hier warteten mehrere Kunden. Als die Bezahlung sich verzögerte, nahm er aufgrund seiner Erfanrungen in der Firma H... eine Plastiktüte und steckte die Gegenstände hinein.

4

Anschließend verließ er unbeanstandet das Kaufhaus. Auf dem Wege zu seinem Wagen fiel ihm ein, noch ein Pflaster zu kaufen. Er ging deshalb in das Kaufhaus W.... Aus dem Regal mit den Fußpflegemitteln nahm er vier Ballenpflaster, eine Fußcreme, ein Fußbalsam und ein Fußpuder. Als er sich unbeobachtet fühlte, steckte er die Sachen in eine mitgeführte Aktentasche. Da er sich jedoch nun beobachtet fühlte, streifte er ziellos durch das Kaufhaus, kaufte noch eine Sicherung und ging zum Ausgang. Dort wurde er gestellt und ins Büro gebeten, wo die entwendeten Gegenstände im Gesamtwert von 142,55 DM sichergestellt wurden.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewertet und als schwerwiegend angesehen. Die vorliegenden Milderungsgründe ermöglichten es jedoch, von der erwogenen Degradierung abzusehen. Der Verhängung der danach verwirkten Gehaltskürzung stehe § 14 BDO nicht entgegen.

6

Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag, den Beamten in das Amt eines Bundesbahnhauptsekretärs zu versetzen. Zur Begründung verweist er insbesondere auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

7

II.

Die Berufung befaßt sich ausschließlich mit Erwägungen zum Disziplinarmaß, Sie ist daher als auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt anzusehen. Dies hat zur Folge, daß die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen für den erkennenden Senat bindend sind. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

8

Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg; es führt zu einer Verlängerung der Laufzeit der Gehaltskürzung.

9

a)

Diebstähle in Warenhäusern und Selbstbedienungsläden haben disziplinar ein erhebliches, die strafrechtliche Bedeutung derartiger Verfehlungen vielfach übersteigendes eigenes Gewicht, insbesondere dann, wenn es sich wie hier um mehrere Zugriffe handelt. Ein solches Verhalten verrät in aller Regel auch bei Berücksichtigung der von den offen zum Verkauf ausgelegten Waren ausgehenden Versuchung zum Zugriff eine erhebliche charakterliche Fehlhaltung. Der hiermit zwangsläufig verbundene Ansehensschaden läßt daher durchaus die Frage berechtigt erscheinen, ob ein solcher Beamter für den öffentlichen Dienst überhaupt noch tragbar ist (vgl. BDH Dok.Ber. 1961, 1549; BVerwG ZBR 1968, 360; BVerwG Dok.Ber. B 1973, 155; 1975, 137; 1978, 91).

10

b)

Indessen erscheint hier der Ansehensschaden nicht so hoch, daß der Beamte untragbar wäre. Auch kann das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn noch nicht als zerstört eingesehen werden. Daher könnte, der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu wiederholten Diebstahlszugriffen folgend, als Disziplinarmaßnahme die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt in Frage kommen (vgl. BVerwG DÖD 1973, 242; BVerwG Dok.Ber. B 1973, 129, 155; 1974, 9, 110; 1975, 19, 137; 1977, 321), einmal wegen ihrer Einstufungsfunktion, zum anderen wegen ihrer Außenwirkung. Dem betroffenen Beamten würde durch eine solche Maßnahme eindringlich vor Augen geführt, wie schwer er gefehlt hat und daß er im Wiederholungsfall seinen Beruf aufs Spiel setzt. Zugleich zeigte sie der Beamtenschaft, wie ernst solche Verfehlungen disziplinarisch zu werten sind.

11

c)

Maßgebend für die Frage, welche Disziplinarmaßnahme hier erforderlich ist, ist aber neben der sich aus dem Gebot der Gerechtigkeit ergebenden Notwendigkeit, vergleichbare Fälle gleichzubehandeln, eine Wertung der Umstände des Einzelfalls. Auf Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere dann erkannt, wenn es sich um Fälle handelte, in denen die Beamten - einem durch den Erfolg der ersten Tat verursachten psychologischen Sog zum Rechtsbruch folgend - am selben Tag oder auch an mehreren Tagen aus verschiedenen Warenhäusern oder Abteilungen desselben Warenhauses hintereinander Gegenstände entwendet hatten (vgl. Urteile vom 23. November 1977 - BVerwG 1 D 108.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1978, 166] und zuletzt vom 28. Juni 1979 - BVerwG 1 D 62.78 -). Nach erneuter Prüfung wird an dieser Rechtsprechung, die derartige Verhaltensweisen als "Beutezüge" oder "beutezugsähnliche" Zugriffe bezeichnete und ihnen stets einen erschwerenden Umstand beimaß, nicht mehr festgehalten. Im Gegensatz zum Rückfalltäter, der zwischenzeitlich bestraft und sogar disziplinarisch abgemahnt wurde, sei es auch nur durch eine Einstellungsverfügung unter Hinweis auf § 14 BDO, und der demgemäß eindringlich zu Überlegungen über das Verfehlte seines Verhaltens veranlaßt sein mußte, wird in Fällen der vorliegenden Art die Versuchungssituation dadurch gesteigert, daß der erste Zugriff gelingt und weitere eingehende Überlegungen deshalb möglicherweise unterbleiben. Derartige in engem zeitlichen Zusammenhang stehende erstmalige Zugriffe schließen daher die Annahme nicht aus, daß es sich um eine einmalige, gelegenheitsbedingte persönlichkeitsfremde Tat handeln könnte. Ist dies aber der Fall, so besteht nicht regelmäßig das Bedürfnis, einen Beamten aus seinem Beförderungsamt zu entfernen. Vielmehr muß bei der Wahl der Disziplinarmaßnahme auch der Frage entscheidende Bedeutung zukommen, welches Persönlichkeitsbild der Beamte sonst bietet.

12

Das führt hier zu der Bewertung der Tat als persönlichkeitsfremd. Der Beamte stand zur Tatzeit über 30 Jahre im Eisenbahndienst. Unter Berücksichtigung von Arbeitsdienst- und Wehrdienstzeiten hatte er inzwischen sogar bereits sein 40jähriges Dienstjubiläum. Er arbeitete sich vom Arbeiter bis zum Spitzenamt des mittleren Dienstes hoch und ist nach den vorliegenden dienstlichen Beurteilungen eine außergewöhnlich gute Kraft. Insbesondere fiel er nie durch ein Verhalten auf, das eine Neigung zur Mißachtung fremden Eigentums hätte erkennen lassen.

13

d)

Kann es demnach bei einer Gehaltskürzung bleiben, so wird jedoch die vom Bundesdisziplinargericht festgesetzte Laufzeit, die sich noch im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens hält, dem oben dargestellten Gewicht des Dienstvergehens nicht gerecht. Eine erhebliche Verlängerung der Laufzeit ist daher geboten.

14

Der Gehaltskürzung steht § 14 BDO nicht entgegen, weil der Beamte bereits einmal strafrechtlich und disziplinarisch abgemahnt werden mußte. Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts B... vom 17. Februar 1975 wurde gegen ihn wegen bedingt vorsätzlichen Führens eines Kraftwagens in alkoholbedingt absolut fahruntüchtigem Zustand (Blutalkoholgehalt 2,11 Promille) eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60 DM festgesetzt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist von sieben Monaten entzogen. Der Präsident der Bundesbahndirektion H... teilte ihm mit Verfügung vom 24. April 1975 mit, daß das gegen ihn deswegen eingeleitete Disziplinarverfahren gem. § 14 BDO eingestellt werde in der Annahme, daß die Gerichtsstrafe auch ausreiche, um dem Beamten sein Fehlverhalten hinreichend deutlich vor Augen zu führen und ihn in Zukunft zur gewissenhaften Beachtung seiner Pflichten anzuhalten. Die Vortat ist zwar nicht einschlägig, betrifft jedoch eine nicht unbedeutende außerdienstliche Verfehlung. Nach langjähriger einwandfreier Dienstzeit zeichnet sich hier die Gefahr einer Fehlentwicklung ab, der durch eine angemessene Disziplinarmaßnahme entgegengetreten werden muß. Auch die Wahrung des Ansehens des Beamtentums gebietet in solchen Fällen die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme.

15

e)

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 2, 115 Abs. 5 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann