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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.06.1979, Az.: BVerwG 1 D 62.78

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.06.1979
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 62.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 16444
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 13.04.1978 - AZ: VIII VL 124/77

In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 28. Juni 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Verwaltungsoberrat Dieter Schmidt,
Amtsmeister Bruno Gierke als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer ... vom 13. April 1978 geändert.

Der Oberlokomotivführer ... wird in das Amt eines Lokomotivführers, Besoldungsgruppe A 6, versetzt.

Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er außerhalb des Dienstes

2

1. am 5. Mai 1976 in B. im Warehaus W. zwei Päckchen Batterien im Gesamtwert von 6,80 DM, im Warenhaus H. einen Lautsprecher im Wert von 42,50 DM und

3

2. in einer strafgerichtlich als Diebstahl geahndeten Weise am 2. Oktober 1976 im Warenhaus K. in B. ein Elektroniklot im Wert von 43,50 DM entwendet habe.

4

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 13. April 1973 das Gehalt des Beamten wegen eines Dienstvergehens um ein Zwanzigstel auf die Dauer von sechs Monaten gekürzt. Es hat festgestellt:

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1. Am 5. Mai 1976 gegen 10.00 Uhr suchte der Beamte in B. das Kaufhaus W. auf, nahm zwei Pakete Batterien im Wert von 6,80 DM an sich und verließ das Kaufhaus, ohne die Batterien zu bezahlen. Anschließend ging er in das Kaufhaus B. nahm einen Lautsprecher im Wert von 42,50 DM mehrmals in die Hand, sah sich dabei um, stellte den Lautsprecher wieder weg und steckte ihn schließlich in eine Plastiktüte. Am Ausgang des Kaufhauses wurde er gestellt.

6

In dem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft B. Verfügung vom 24. Juni 1976 gem. § 153 a Abs. 1 StPO von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen gegen Zahlung einer Geldbuße von 300 DM.

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2. Am 2. Oktober 1976 entwendete der Beamte im Kaufhaus K. in B. ein Elektroniklot im Wert von 43,50 DM.

8

Daraufhin ist gegen ihn durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 15. November 1976 wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 50 DM festgesetzt worden.

9

Gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt, sie auf das Disziplinarmaß beschränkt mit dem Antrag,

den Beamten in das Amt eines Lokomotivführers, Besoldungsgruppe A 6, zu versetzen,

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und im wesentlichen damit begründet, das angefochtene Urteil widerspreche im Disziplinarmaß der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats.

11

II.

Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils und die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind damit für den erkennenden Senat bindend. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

12

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

13

Diebstähle in Warenhäusern und Selbstbedienungsläden haben disziplinar ein erhebliches, die strafrechtliche Bedeutung derartiger Verfehlungen vielfach übersteigendes eigenes Gewicht, insbesondere dann, wenn es sich, wie hier, um mehrere Zugriffe handelt. Ein solches Verhalten verrät in aller Regel auch bei Berücksichtigung der von den offen zum Verkauf ausgelegten Waren ausgehenden Versuchung zum Zugriff eine erhebliche charakterliche Fehlhaltung. Der hiermit zwangsläufig verbundene Ansehensschaden läßt daher durchaus die Frage berechtigt erscheinen, ob ein solcher Beamter für den öffentlichen Dienst überhaupt noch tragbar ist (vgl. BDH Dok.Ber. 1961, 1549; BVerwG in ZBR 1963, 360 [BVerwG 12.06.1963 - BVerwG VIII C 24.63]; BVerwG Dok.Ber. B 1973, 155; 1975, 137). Ein Beamter, der in Warenhäusern stiehlt, beeinträchtigt sein Ansehen und das der Beamtenschaft in besonders auffälliger Weise. Er erschüttert auch das sowohl von seiner Verwaltung wie von der Bevölkerung in ihn gesetzte Vertrauen, er werde seine Amtsausübung ausschließlich am Wohl der Allgemeinheit orientieren, wenn er sich über dafür unabdingbare Verhaltensregeln schuldhaft hinwegsetzt. Dazu gehören die das Privateigentum schützenden Teile der Rechtsordnung, denn ein gedeihliches Zusammenleben ist ohne ein Mindestmaß an Eigentumsschutz nicht denkbar. Ein Beamter, der das mißachtet, gefährdet damit grundsätzlich seine Rechtsbeziehung, zu seiner Verwaltung.

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Im Einklang hiermit haben der frühere Bundesdisziplinarhof und das Bundesverwaltungsgericht zumindest bei wiederholten Warenhausdiebstählen früher grundsätzlich auf Entfernung aus dem Dienst, später im Regelfall auf Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt erkannt und eine noch geringere Disziplinarmaßnahme im allgemeinen nur ausgesprochen, wenn es sich um einen einzelnen Zugriff handelte oder dem Täter ein besonderer Milderungsgrund zur Seite stand. Auf Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere erkannt, wenn es sich um sogenannte Beutezüge, also um Fälle gehandelt hat, in denen die Beamten - einem durch den Erfolg der ersten Tat verursachten psychologischen Sog zum Rechtsbruch folgend - am selben Tag oder auch an mehreren Tagen aus verschiedenen Warenhäusern oder Abteilungen desselben Warenhauses hintereinander Gegenstände entwendet hatten (vgl.Urteil vom 23. November 1977 - BVerwG 1 D 108.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1978, 166] mit weiteren Nachweisen). Dem kommt hier der erste Fall nahe: die kurz aufeinanderfolgende Entwendung mehrerer Gegenstände aus verschiedenen Kaufhäusern. Dazu wird das Gewicht des Dienstvergehens durch den späteren Diebstahl nach Einstellung des ersten Strafverfahrens erheblich erhöht.

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Gleichwohl kommt die bei wiederholten Warenhausdiebstählen grundsätzlich durchaus zu erwägende Entfernung aus dem Dienst nicht in Betracht, denn das Vertrauensverhältnis der Verwaltung zu dem Beamten ist nicht so nachhaltig zerstört, daß es nicht wiederhergestellt werden könnte. Hierfür spricht insbesondere die nach Bekanntwerden der Vorgänge abgegebene dienstliche Beurteilung, nach der der Beamte dienstlich nach wie vor zuverlässig und gewissenhaft ist und gute Leistungen erbringt. Die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt ist jedoch in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats in vergleichbaren Fällen aus folgenden Gründen geboten:

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a)

Die wiederholte Verletzung fremden Eigentums auch durch Diebstahl aus Warenhäusern wird allgemein als erheblicher Charaktermangel gewertet und hat notwendig eine Einbuße an natürlicher Autorität zur Folge. Dies trifft auch dann zu, wenn mit dem Beförderungsamt nicht notwendig auch eine Vorgesetzteneigenschaft verbunden ist. Durch das Mißverhalten der hier dargestellten Art hat der Beamte jedenfalls gezeigt, daß er sich des durch die Beförderung in ihn gesetzten besonderen Vertrauens nicht würdig erwiesen hat.

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b)

Der Beamte hat sich zudem das erste strafrechtliche Ermittlungsverfahren und die ihm auferlegte Geldbuße nicht zur Warnung dienen lassen, sondern wurde nach kurzer Zeit rückfällig. Die sonst bei einem Menschen zu beobachtende schockartige Reaktion im Falle der Erkenntnis des eigenen Versagens nach einem Rechtsbruch ist bei ihm entweder ausgeblieben, oder er hat sie unbeachtet gelassen. Das beweist, daß der Beamte nicht in persönlichkeitsfremder Weise der plötzlich an ihn herantretenden Versuchung erlegen und so zum Rechtsbrecher geworden ist. Sein Unrecht war ihm zunächst durchaus zum Bewußtsein gekommen, er hatte Gewissensbisse, fürchtete eine Bestrafung und war sich auch darüber klar, daß ihm Disziplinarverfolgung drohte. Um so bedenklicher ist es, daß ihn diese Erkenntnis nicht davon abhielt, schon nach kurzer Zeit rückfällig zu werden. Daran zeigt sich, daß die in der Einstellung des ersten Strafverfahrens zum Ausdruck kommende Milde verfehlt war, und es ergibt sich die Konsequenz für das vorliegende Disziplinarverfahren, daß dem Beamten die drohende Gefährdung seiner beruflichen Existenz bei einer weiteren Verfehlung solcher oder ähnlicher Art durch eine nachdrückliche Disziplinarmaßnahme vor Augen geführt werden muß. Der Mangel an Widerstandskraft gegen Rechtsbrüche muß sich auf sein Dienstverhältnis nicht nur wegen der damit verbundenen Einbuße an Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit auswirken, sondern auch im Hinblick darauf, daß er als Triebfahrzeugführer mit der Bundesbahn gehörigem oder ihr anvertrautem Gut in dienstliche Berührung kommt. Überdies ist er als nebenamtlicher und als solcher besonders verpflichteter Bahnpolizeibeamter nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 f) der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II 1563) dienstlich mit dazu berufen, strafbare Handlungen zu verhindern. Mit dieser Aufgabe ist es unvereinbar, wenn ein damit betrauter Beamter in nicht unerheblicher Weise selbst straffällig wird und dies auch noch wiederholt, nachdem er durch die staatsanwaltlichen Maßnahmen aufgrund der ersten Tat hätte eindringlich gewarnt sein müssen.

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c)

Durchgreifende Milderungsgründe sind demgegenüber nicht erkennbar, insbesondere nicht aus seiner Einlassung vor dem Bundesdisziplinargericht, er habe mit den fraglichen drei Kaufhäusern Ärger gehabt, weil er Reparaturen innerhalb der Garantiefrist habe bezahlen müssen. Auch scheidet eine wirtschaftliche Notlage als Tatmotiv aus.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann